TRIB
Sentenza 14 ottobre 2025
Sentenza 14 ottobre 2025
Commentari • 0
Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 14/10/2025, n. 905 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 905 |
| Data del deposito : | 14 ottobre 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 3228/2024
Das Landesgericht Bozen, zweite Abteilung für Zivilsachen, zusammengesetzt aus den
Richtern
AN - CP_4 CP_5
- Richter
[...]
- berichterstattender CP_6 Per_1 CP_7
hat folgendes
URTEIL
erlassen im Verfahren unter Allg. Reg. Nr. 3228/2024, eingeleitet von
ANDREAS SBOP, vertreten und verteidigt von , Controparte_8
gemäß Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
- Antragsteller -;
gegen
Seite 1 von 4 , vertreten und verteidigt von RA Dr. Persona_2 Persona_3
, gemäß Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
[...]
- Antragsgegnerin -;
und mit dem Beitritt der
STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei -;
Gegenstand des Rechtsstreits: Abänderung der Regelung von Sorgerecht, Unterbringung
und Unterhalt minderjähriger Kinder (Art. 337quinquies ZGB).
Das Landesgericht Bozen,
festgestellt dass das gegenständliche Verfahren auf Abänderung der Regelung von Sorgerecht,
Unterbringung und Unterhalt des gemeinsamen minderjährigen Kindes IS
Springeth, geboren in am 25.09.2014, zunächst strittig eingeleitet wurde, wobei CP_1
die Parteien (die nicht verheiratet sind) jedoch im Zuge des Verfahrens eine Einigung
gefunden und die im Spruch dieses Urteils angeführten einvernehmlichen
Schlussanträge gestellt haben;
dass Art. 337ter ZGB wie folgt lautet: das Gericht “[…] nimmt, wenn sie dem
Kindeswohl nicht widersprechen, die zwischen den Eltern geschlossenen
Vereinbarungen zur Kenntnis […]“;
erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen
Seite 2 von 4 Vereinbarungen dem Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände gegen die vorgebrachten einvernehmlichen Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen
Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Schlussanträge
befürwortet hat;
dass eine Anhörung des Kindesin Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist (Art. 473bis.4, letzter Absatz, ZPO);
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts
gegeben ist;
Controparte_9
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und
unter Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages,
nach Einsichtnahme in die Artikel 337bis ff ZGB und 473bis.21 sowie 473bis.47. ff
ZPO,
wie folgt zu Recht:
Das Landesgerichts Bozen nimmt die von den Eltern vereinbarte Regelung zur Kenntnis,
die die Eltern in Abänderung des Urteils des Landesgerichtes Bozen Nr. 525/2024 vom
06/05/2024, veröffentlicht am 14/05/2024, wie folgt beantragt haben:
„Möge das löbliche Gericht, contrariis reiectis, die Bestimmungen des Punktes Nr. 2 des
Urteils Nr. 525/2024, hinterlegt am 14.05.2024, wie folgt abändern:
Seite 3 von 4
1. Der Vater sieht die Tochter an jedem zweiten Wochenende von Freitag 18 Uhr bis
Sonntag 20 Uhr (mit Übernachtungen). Außerdem sieht er die Tochter immer am
Mittwoch in jener Woche, wo sie das Wochenende nicht beim Vater verbringt, und zwar
während der Schulzeit, ab Schulende, an schulfreien Tagen von 10 Uhr bis 20 Uhr (sie
nimmt das Abendessen beim Vater ein).
Die Ferienzeit während des Schuljahres verbringt die Tochter jeweils zu einem Drittel
beim Vater (wobei die Samstage und Sonntage, welche die Tochter beim Vater
verbringt, den Ferientagen zugerechnet werden), die restliche Zeit bei der Mutter. In
dieser Zeit fallen die regulären Besuche gemäß Punkt 2 aus. Während der Sommerferien
verbringt die Tochter zwei, auch nicht zusammenhängende Wochen mit dem Vater.
2. Alle weiteren im Urteil Nr. 525/2024 vorgesehenen Bedingungen (mit Ausnahme der
Punkte 6 und 7, die zwischenzeitlich überholt sind) bleiben unverändert.
3. Die Verfahrensspesen werden kompensiert“.
So befunden in Bozen (BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 08/10/2025.
Der berichterstattende Richter Der Vorsitzende
NT AN AN LA
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
Seite 4 von 4
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 3228/2024
Das Landesgericht Bozen, zweite Abteilung für Zivilsachen, zusammengesetzt aus den
Richtern
AN - CP_4 CP_5
- Richter
[...]
- berichterstattender CP_6 Per_1 CP_7
hat folgendes
URTEIL
erlassen im Verfahren unter Allg. Reg. Nr. 3228/2024, eingeleitet von
ANDREAS SBOP, vertreten und verteidigt von , Controparte_8
gemäß Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
- Antragsteller -;
gegen
Seite 1 von 4 , vertreten und verteidigt von RA Dr. Persona_2 Persona_3
, gemäß Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
[...]
- Antragsgegnerin -;
und mit dem Beitritt der
STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei -;
Gegenstand des Rechtsstreits: Abänderung der Regelung von Sorgerecht, Unterbringung
und Unterhalt minderjähriger Kinder (Art. 337quinquies ZGB).
Das Landesgericht Bozen,
festgestellt dass das gegenständliche Verfahren auf Abänderung der Regelung von Sorgerecht,
Unterbringung und Unterhalt des gemeinsamen minderjährigen Kindes IS
Springeth, geboren in am 25.09.2014, zunächst strittig eingeleitet wurde, wobei CP_1
die Parteien (die nicht verheiratet sind) jedoch im Zuge des Verfahrens eine Einigung
gefunden und die im Spruch dieses Urteils angeführten einvernehmlichen
Schlussanträge gestellt haben;
dass Art. 337ter ZGB wie folgt lautet: das Gericht “[…] nimmt, wenn sie dem
Kindeswohl nicht widersprechen, die zwischen den Eltern geschlossenen
Vereinbarungen zur Kenntnis […]“;
erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen
Seite 2 von 4 Vereinbarungen dem Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände gegen die vorgebrachten einvernehmlichen Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen
Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Schlussanträge
befürwortet hat;
dass eine Anhörung des Kindesin Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist (Art. 473bis.4, letzter Absatz, ZPO);
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts
gegeben ist;
Controparte_9
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und
unter Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages,
nach Einsichtnahme in die Artikel 337bis ff ZGB und 473bis.21 sowie 473bis.47. ff
ZPO,
wie folgt zu Recht:
Das Landesgerichts Bozen nimmt die von den Eltern vereinbarte Regelung zur Kenntnis,
die die Eltern in Abänderung des Urteils des Landesgerichtes Bozen Nr. 525/2024 vom
06/05/2024, veröffentlicht am 14/05/2024, wie folgt beantragt haben:
„Möge das löbliche Gericht, contrariis reiectis, die Bestimmungen des Punktes Nr. 2 des
Urteils Nr. 525/2024, hinterlegt am 14.05.2024, wie folgt abändern:
Seite 3 von 4
1. Der Vater sieht die Tochter an jedem zweiten Wochenende von Freitag 18 Uhr bis
Sonntag 20 Uhr (mit Übernachtungen). Außerdem sieht er die Tochter immer am
Mittwoch in jener Woche, wo sie das Wochenende nicht beim Vater verbringt, und zwar
während der Schulzeit, ab Schulende, an schulfreien Tagen von 10 Uhr bis 20 Uhr (sie
nimmt das Abendessen beim Vater ein).
Die Ferienzeit während des Schuljahres verbringt die Tochter jeweils zu einem Drittel
beim Vater (wobei die Samstage und Sonntage, welche die Tochter beim Vater
verbringt, den Ferientagen zugerechnet werden), die restliche Zeit bei der Mutter. In
dieser Zeit fallen die regulären Besuche gemäß Punkt 2 aus. Während der Sommerferien
verbringt die Tochter zwei, auch nicht zusammenhängende Wochen mit dem Vater.
2. Alle weiteren im Urteil Nr. 525/2024 vorgesehenen Bedingungen (mit Ausnahme der
Punkte 6 und 7, die zwischenzeitlich überholt sind) bleiben unverändert.
3. Die Verfahrensspesen werden kompensiert“.
So befunden in Bozen (BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 08/10/2025.
Der berichterstattende Richter Der Vorsitzende
NT AN AN LA
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
Seite 4 von 4