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Sentenza 27 maggio 2025
Sentenza 27 maggio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 27/05/2025, n. 533 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 533 |
| Data del deposito : | 27 maggio 2025 |
Testo completo
Allg. Reg. Nr. 1363/2024
[...]
Parte_1
Das Landesgericht , zusammengesetzt wie folgt: Pt_1
Dr. - Persona_1 Persona_2
Dr. - Persona_3 Per_4
Dr. - Persona_5 Per_4
unter Allg. Reg. Nr. 1363 / 2024 Parte_2
folgendes
URTEIL
zwischen den Parteien:
EI vertreten und verteidigt, laut Vollmacht Per_6
welche aus den Akten hervorgeht, durch Persona_7
und
[...] Persona_8
Zustellungsbevollmächtigte;
- antragstellende Partei -
und
Controparte_1
- Antraggegner -
1 mit dem Beitritt des STAATSANWALTES AM
BOZEN Parte_1
- dem Streit beigetretene Partei -
In der Streitsache: Antrag auf Regelung von Sorgerecht,
Unterbringung und Unterhalt minderjähriger Kinder nach
Artt. 337-bis ff ZGB;
zu folgenden
SCHLUSSANTRÄGEN:
des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers:
„Möge das Landesgericht Bozen, contrariis reiectis,
in definitiver Hinsicht folgende
Schlussanträge annehmen:
1. Die minderjährige Tochter der Mutter im Persona_9
ausschließlichen/alleinigen Sorgerecht anvertrauen, wobei die
Mutter ausdrücklich ermächtigt wird auch sämtliche
Entscheidungen im Sinne von Art. 337 quater Absatz 3 ZGB, die
von bedeutendem Interesse für die Tochter sind, alleine zu treffen
und die dafür notwendigen Unterschriften und Einverständnisse
alleine zu leisten und/oder zu erteilen. Darunter verstehen sich in
jedem Fall Entscheidungen zur Ausbildung und Gesundheit (auch
psychologische Begleitung der Tochter) und das Ansuchen für die
Ausstellung der Identitätskarte und des Reisepasses.
2 Die Tochter hat ihren Hauptwohnsitz bei der Mutter.
in untergeordneter Weise: Die minderjährige Tochter SA
EN allein der Mutter anvertrauen und diese
ausdrücklich dazu ermächtigen sämtliche Entscheidungen zur
Ausbildung und Gesundheit (auch psychologische Begleitung der
Tochter) alleine zu treffen und dabei insbesondere Entscheidungen
zur medizinischen Behandlung der Tochter sowie zur Einschreibung
in die Schule.
Die Tochter hat ihren Hauptwohnsitz bei der Mutter.
2. Kontakte und Tochter werden, falls der Vater CP_2
zukünftig Kontakt zur Tochter wünschen sollte, vom Sozialdienst
organisiert und finden zumindest anfangs in begleiteter Form statt.
ggf. beauftragt, den Vater und die Tochter Controparte_3
entsprechend auf Kontakte vorzubereiten.
3. Herr EN wird dazu verurteilt, für die Tochter einen
ordentlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich Euro 350,00,
oder jenen höheren oder niedrigeren vom Gericht festgesetzten
Betrag zu bezahlen.
Dieser Betrag wird jährlich aufgewertet, als Index für die
Aufwertung wird der vom ASTAT für die Gemeinde Bozen
monatlich ermittelte Verbraucherpreisindex ohne Tabakwaren für
von Arbeitern und Angestellten herangezogen Der Per_10
3 Unterhaltsbeitrag ist ab dem Datum des Einreichens des
gegenständlichen Antrages und bis zur wirtschaftlichen
Unabhängigkeit der Tochter geschuldet und innerhalb des 5. jeden
Monats im Voraus auf das zu bezahlen. Persona_11
4. Herr EN wird dazu verurteilt, sich zu 50 % an den
außerordentlichen Spesen für die Tochter zu beteiligen. Für die
Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen
Spesen wird auf das Einvernehmensprotokoll zwischen
, Staatsanwaltschaft am Landesgericht , Parte_1 Pt_1
Anwaltskammer
und Beobachtungsstelle für Familienrecht Sektion Bozen in Pt_1
geltender Fassung verwiesen.
Die Abrechnung der außerordentlichen Spesen erfolgt bei Vorlage
der entsprechenden Dokumentation.
5. Familiengeld, darunter auch das nationale einheitliche
Familiengeld, sowie etwaige weitere öffentliche Beiträge stehen AU
AG zu. Etwaige Steuerfreibeträge werden von AU AG zu
100 % in Anspruch genommen.
6. Der Antragsgegner wird zur Bezahlung der Spesen für dieses
Verfahren sowie der Entgelte zzgl. Fürsorgebeitrag und CP_4
pauschalisierten Spesenersatz, mit Erhöhung im Sinne von Art. 4
Absatz 1-bis MD Nr. 55/2014 für die Verknüpfung der Anlagen mit
4 dem Antrag selbst, samt Anwaltskasse und MwSt., so weit
geschuldet, sowie Nachfolgespesen für dieses Verfahren sowie der
Kosten für etwaige Amts- und Parteisachverständigengutachten
verurteilt„;
des Staatsanwaltes:
„Die Staatsanwaltschaft befürwortet die von der antragstellenden
Partei gestellten Schlussanträge“.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Kinder Zuweisung + Besuchsrecht
Bei der Verhandlung vom 5.9.2024 ist der
Beklagte persönlich erschienen und erklärte, seine Tochter seit zwei Jahren weder gesehen noch gehört zu haben und für
seine Tochter „… bis jetzt nichts bezahlt zu haben“.
Mit Verfügung vom 5.9.2024 wurde die Tochter
der alleinigen Obsorge der Mutter anvertraut, aufgrund der
Voraussetzung, dass der Beklagte für seine Tochter in den letzten zwei Jahren praktisch nicht existent war und angesichts des mangelnden Interesses des Vaters an seine
Tochter und an ihren materiellen und moralischen
Bedürfnissen, die von der Säumnis auch in diesem Verfahren
bestätigt worden sind.
5 Es bestehen also keine diese Verfügung Per_12
nicht zu bestätigen.
Der Wohnsitz des Kindes – das bei der Mutter
untergebracht wird - bleibt an jenen der Mutter gebunden, die ermächtigt wird, alle Entscheidungen medizinischer und schulischer Natur im ausschließlichen Interesse der Tochter
alleine zu treffen.
Da die Beziehung Vater-Tochter eventuell wieder aufgebaut werden muss, wobei die Tochter graduell auf etwaige Kontakte mit dem Vater vorbereitet werden muss,
falls der Vater zukünftig Kontakt zur Tochter wünschen sollte,
werden die Kontakte Vater-Tochter vom Sozialdienst
organisiert und werden zumindest anfangs in begleiteter
Form stattfinden.
Der Sozialdienst wird eventuell auf Antrag des
Beklagten beauftragt, den Vater und die Tochter entsprechend auf Kontakte vorzubereiten.
III. Unterhaltsbeitrag + außerordentlichen
Spesen
AU AG – wie durch Unterlagen bewiesen –
bezieht ein Einkommen von monatlich zirka € 1.000,00,
zuzüglich zirka € 60,00 als Kindergeld.
6 Der Beklagte hingegen erklärte, monatlich netto €
2.500,00 zu verdienen und Darlehensraten in Höhe von €
4.000,00 zahlen zu müssen, was aber durch Unterlagen nicht bewiesen wurde.
Abgesehen von einer eventuellen und nicht bewiesenen schwierigen Einkommens- und wirtschaftlichen Situation des
Beklagten, ist ein Unterhaltsbeitrag für die Tochter geschuldet.
In Anbetracht der hohen Lebenshaltungskosten,
des Einkommenspotenzials, der Einkommenssituation von
AG und der höheren Arbeitsbelastung, die bei völliger Abwesenheit der väterlichen Figur auf der Mutter
lastet, hält der Senat einen Unterhaltsbeitrag von monatlich €
350,00 für angemessen.
Die Beträge sind ab Mai 2024 im Voraus,
innerhalb des 15 eines jeden Monats (man siehe Mail vom
23.12.2024) geschuldet und unterliegen der jährlichen
Aufwertung laut Astat-Index für die Gemeinde Bozen. Die
erste Aufwertung muss im Mai 2025 berechnet werden.
Die außerordentlichen Spesen für das Kind,
sofern nicht von der öffentlichen Hand zurückerstattet,
werden von beiden Eltern zur Hälfte getragen.
7 Öffentliche Beiträge die für die Tochter
ausbezahlt werden, stehen ausschließlich der Antragstellerin
zu.
Etwaige Steuererleichterungen werden zur
Gänze von der Antragstellerin abgeschrieben.
Aufgrund des Verfahrensausganges, wird der Beklagte
zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt.
Controparte_5
befindet das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender
Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen
Antrages, die eigene Zuständigkeit erachtet,
wie folgt:
1. die minderjährige Tochter EN der Per_9 CP_3
Mutter im ausschließlichen/alleinigen Sorgerecht anvertraut,
wobei die Mutter ausdrücklich ermächtigt wird, auch sämtliche Entscheidungen im Sinne von Art. 337 quater
Absatz 3 ZGB, die von bedeutendem Interesse für die Tochter
sind, alleine zu treffen und die dafür notwendigen
Unterschriften und Einverständnisse alleine zu leisten und/oder zu erteilen. Darunter verstehen sich in jedem Fall
Entscheidungen zur Ausbildung und Gesundheit (auch
8 psychologische Begleitung der Tochter) und das Ansuchen für
die Ausstellung der Identitätskarte und des Reisepasses;
die Tochter hat ihren Hauptwohnsitz bei der Mutter;
2. Kontakte und Tochter werden, falls der CP_2
Vater zukünftig Kontakt zur Tochter wünschen sollte, vom
Sozialdienst organisiert und finden zumindest anfangs in begleiteter Form statt. ggf. beauftragt, Controparte_3
den Vater und die Tochter entsprechend auf Kontakte
vorzubereiten;
3. Herr ist verpflichtet, für die Tochter SA CP_1
einen ordentlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich
Euro 350,00 zu bezahlen;
der Unterhaltsbeitrag ist ab Mai 2024 und bis zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Tochter geschuldet und innerhalb des 15. jeden Monats im Voraus auf das Per_11
AU zu bezahlen;
Per_6
dieser Betrag wird jährlich aufgewertet (erste Aufwertung im
Mai 2025), als Index für die Aufwertung wird der vom ASTAT
für die Gemeinde Bozen monatlich ermittelte
Verbraucherpreisindex ohne Tabakwaren für von Per_10
Arbeitern und Angestellten herangezogen.
9 Eventuelle wenn nicht sofort in einer einzigen CP_6
Lösung gezahlt, werden in Raten von je € 50,00 bis zur
Auszahlung, zuzüglich des geschuldeten Unterhaltsbeitrages
entrichtet.
4. Herr EN ist verpflichtet, sich zu 50 % an den außerordentlichen Spesen für die Tochter zu beteiligen. Für
die Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Spesen wird auf das
Einvernehmensprotokoll zwischen Landesgericht , Pt_1
Staatsanwaltschaft am Landesgericht Bozen, Anwaltskammer
und Beobachtungsstelle für Familienrecht Sektion Pt_1
Bozen in geltender Fassung verwiesen;
die Abrechnung der außerordentlichen Spesen erfolgt bei
Vorlage der entsprechenden Dokumentation;
5. Familiengeld, darunter auch das nationale einheitliche
Familiengeld, sowie etwaige weitere öffentliche Beiträge
stehen AU AG zu. Etwaige Steuerfreibeträge werden von
AU AG zu 100 % in Anspruch genommen;
verurteilt
EN EG zur Tragung der Prozesskosten, die für
Spesen in € 0,00 und für in € 2.550,00 liquidiert Per_13
10 werden, zuzüglich 15 % für allgemeine Spesen, MwSt. und
; Controparte_7
So befunden in , am 16/05/2025 Pt_1
Der Vorsitzende
Dr. Andrea Pappalardo
11
[...]
Parte_1
Das Landesgericht , zusammengesetzt wie folgt: Pt_1
Dr. - Persona_1 Persona_2
Dr. - Persona_3 Per_4
Dr. - Persona_5 Per_4
unter Allg. Reg. Nr. 1363 / 2024 Parte_2
folgendes
URTEIL
zwischen den Parteien:
EI vertreten und verteidigt, laut Vollmacht Per_6
welche aus den Akten hervorgeht, durch Persona_7
und
[...] Persona_8
Zustellungsbevollmächtigte;
- antragstellende Partei -
und
Controparte_1
- Antraggegner -
1 mit dem Beitritt des STAATSANWALTES AM
BOZEN Parte_1
- dem Streit beigetretene Partei -
In der Streitsache: Antrag auf Regelung von Sorgerecht,
Unterbringung und Unterhalt minderjähriger Kinder nach
Artt. 337-bis ff ZGB;
zu folgenden
SCHLUSSANTRÄGEN:
des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers:
„Möge das Landesgericht Bozen, contrariis reiectis,
in definitiver Hinsicht folgende
Schlussanträge annehmen:
1. Die minderjährige Tochter der Mutter im Persona_9
ausschließlichen/alleinigen Sorgerecht anvertrauen, wobei die
Mutter ausdrücklich ermächtigt wird auch sämtliche
Entscheidungen im Sinne von Art. 337 quater Absatz 3 ZGB, die
von bedeutendem Interesse für die Tochter sind, alleine zu treffen
und die dafür notwendigen Unterschriften und Einverständnisse
alleine zu leisten und/oder zu erteilen. Darunter verstehen sich in
jedem Fall Entscheidungen zur Ausbildung und Gesundheit (auch
psychologische Begleitung der Tochter) und das Ansuchen für die
Ausstellung der Identitätskarte und des Reisepasses.
2 Die Tochter hat ihren Hauptwohnsitz bei der Mutter.
in untergeordneter Weise: Die minderjährige Tochter SA
EN allein der Mutter anvertrauen und diese
ausdrücklich dazu ermächtigen sämtliche Entscheidungen zur
Ausbildung und Gesundheit (auch psychologische Begleitung der
Tochter) alleine zu treffen und dabei insbesondere Entscheidungen
zur medizinischen Behandlung der Tochter sowie zur Einschreibung
in die Schule.
Die Tochter hat ihren Hauptwohnsitz bei der Mutter.
2. Kontakte und Tochter werden, falls der Vater CP_2
zukünftig Kontakt zur Tochter wünschen sollte, vom Sozialdienst
organisiert und finden zumindest anfangs in begleiteter Form statt.
ggf. beauftragt, den Vater und die Tochter Controparte_3
entsprechend auf Kontakte vorzubereiten.
3. Herr EN wird dazu verurteilt, für die Tochter einen
ordentlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich Euro 350,00,
oder jenen höheren oder niedrigeren vom Gericht festgesetzten
Betrag zu bezahlen.
Dieser Betrag wird jährlich aufgewertet, als Index für die
Aufwertung wird der vom ASTAT für die Gemeinde Bozen
monatlich ermittelte Verbraucherpreisindex ohne Tabakwaren für
von Arbeitern und Angestellten herangezogen Der Per_10
3 Unterhaltsbeitrag ist ab dem Datum des Einreichens des
gegenständlichen Antrages und bis zur wirtschaftlichen
Unabhängigkeit der Tochter geschuldet und innerhalb des 5. jeden
Monats im Voraus auf das zu bezahlen. Persona_11
4. Herr EN wird dazu verurteilt, sich zu 50 % an den
außerordentlichen Spesen für die Tochter zu beteiligen. Für die
Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen
Spesen wird auf das Einvernehmensprotokoll zwischen
, Staatsanwaltschaft am Landesgericht , Parte_1 Pt_1
Anwaltskammer
und Beobachtungsstelle für Familienrecht Sektion Bozen in Pt_1
geltender Fassung verwiesen.
Die Abrechnung der außerordentlichen Spesen erfolgt bei Vorlage
der entsprechenden Dokumentation.
5. Familiengeld, darunter auch das nationale einheitliche
Familiengeld, sowie etwaige weitere öffentliche Beiträge stehen AU
AG zu. Etwaige Steuerfreibeträge werden von AU AG zu
100 % in Anspruch genommen.
6. Der Antragsgegner wird zur Bezahlung der Spesen für dieses
Verfahren sowie der Entgelte zzgl. Fürsorgebeitrag und CP_4
pauschalisierten Spesenersatz, mit Erhöhung im Sinne von Art. 4
Absatz 1-bis MD Nr. 55/2014 für die Verknüpfung der Anlagen mit
4 dem Antrag selbst, samt Anwaltskasse und MwSt., so weit
geschuldet, sowie Nachfolgespesen für dieses Verfahren sowie der
Kosten für etwaige Amts- und Parteisachverständigengutachten
verurteilt„;
des Staatsanwaltes:
„Die Staatsanwaltschaft befürwortet die von der antragstellenden
Partei gestellten Schlussanträge“.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Kinder Zuweisung + Besuchsrecht
Bei der Verhandlung vom 5.9.2024 ist der
Beklagte persönlich erschienen und erklärte, seine Tochter seit zwei Jahren weder gesehen noch gehört zu haben und für
seine Tochter „… bis jetzt nichts bezahlt zu haben“.
Mit Verfügung vom 5.9.2024 wurde die Tochter
der alleinigen Obsorge der Mutter anvertraut, aufgrund der
Voraussetzung, dass der Beklagte für seine Tochter in den letzten zwei Jahren praktisch nicht existent war und angesichts des mangelnden Interesses des Vaters an seine
Tochter und an ihren materiellen und moralischen
Bedürfnissen, die von der Säumnis auch in diesem Verfahren
bestätigt worden sind.
5 Es bestehen also keine diese Verfügung Per_12
nicht zu bestätigen.
Der Wohnsitz des Kindes – das bei der Mutter
untergebracht wird - bleibt an jenen der Mutter gebunden, die ermächtigt wird, alle Entscheidungen medizinischer und schulischer Natur im ausschließlichen Interesse der Tochter
alleine zu treffen.
Da die Beziehung Vater-Tochter eventuell wieder aufgebaut werden muss, wobei die Tochter graduell auf etwaige Kontakte mit dem Vater vorbereitet werden muss,
falls der Vater zukünftig Kontakt zur Tochter wünschen sollte,
werden die Kontakte Vater-Tochter vom Sozialdienst
organisiert und werden zumindest anfangs in begleiteter
Form stattfinden.
Der Sozialdienst wird eventuell auf Antrag des
Beklagten beauftragt, den Vater und die Tochter entsprechend auf Kontakte vorzubereiten.
III. Unterhaltsbeitrag + außerordentlichen
Spesen
AU AG – wie durch Unterlagen bewiesen –
bezieht ein Einkommen von monatlich zirka € 1.000,00,
zuzüglich zirka € 60,00 als Kindergeld.
6 Der Beklagte hingegen erklärte, monatlich netto €
2.500,00 zu verdienen und Darlehensraten in Höhe von €
4.000,00 zahlen zu müssen, was aber durch Unterlagen nicht bewiesen wurde.
Abgesehen von einer eventuellen und nicht bewiesenen schwierigen Einkommens- und wirtschaftlichen Situation des
Beklagten, ist ein Unterhaltsbeitrag für die Tochter geschuldet.
In Anbetracht der hohen Lebenshaltungskosten,
des Einkommenspotenzials, der Einkommenssituation von
AG und der höheren Arbeitsbelastung, die bei völliger Abwesenheit der väterlichen Figur auf der Mutter
lastet, hält der Senat einen Unterhaltsbeitrag von monatlich €
350,00 für angemessen.
Die Beträge sind ab Mai 2024 im Voraus,
innerhalb des 15 eines jeden Monats (man siehe Mail vom
23.12.2024) geschuldet und unterliegen der jährlichen
Aufwertung laut Astat-Index für die Gemeinde Bozen. Die
erste Aufwertung muss im Mai 2025 berechnet werden.
Die außerordentlichen Spesen für das Kind,
sofern nicht von der öffentlichen Hand zurückerstattet,
werden von beiden Eltern zur Hälfte getragen.
7 Öffentliche Beiträge die für die Tochter
ausbezahlt werden, stehen ausschließlich der Antragstellerin
zu.
Etwaige Steuererleichterungen werden zur
Gänze von der Antragstellerin abgeschrieben.
Aufgrund des Verfahrensausganges, wird der Beklagte
zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt.
Controparte_5
befindet das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender
Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen
Antrages, die eigene Zuständigkeit erachtet,
wie folgt:
1. die minderjährige Tochter EN der Per_9 CP_3
Mutter im ausschließlichen/alleinigen Sorgerecht anvertraut,
wobei die Mutter ausdrücklich ermächtigt wird, auch sämtliche Entscheidungen im Sinne von Art. 337 quater
Absatz 3 ZGB, die von bedeutendem Interesse für die Tochter
sind, alleine zu treffen und die dafür notwendigen
Unterschriften und Einverständnisse alleine zu leisten und/oder zu erteilen. Darunter verstehen sich in jedem Fall
Entscheidungen zur Ausbildung und Gesundheit (auch
8 psychologische Begleitung der Tochter) und das Ansuchen für
die Ausstellung der Identitätskarte und des Reisepasses;
die Tochter hat ihren Hauptwohnsitz bei der Mutter;
2. Kontakte und Tochter werden, falls der CP_2
Vater zukünftig Kontakt zur Tochter wünschen sollte, vom
Sozialdienst organisiert und finden zumindest anfangs in begleiteter Form statt. ggf. beauftragt, Controparte_3
den Vater und die Tochter entsprechend auf Kontakte
vorzubereiten;
3. Herr ist verpflichtet, für die Tochter SA CP_1
einen ordentlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich
Euro 350,00 zu bezahlen;
der Unterhaltsbeitrag ist ab Mai 2024 und bis zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Tochter geschuldet und innerhalb des 15. jeden Monats im Voraus auf das Per_11
AU zu bezahlen;
Per_6
dieser Betrag wird jährlich aufgewertet (erste Aufwertung im
Mai 2025), als Index für die Aufwertung wird der vom ASTAT
für die Gemeinde Bozen monatlich ermittelte
Verbraucherpreisindex ohne Tabakwaren für von Per_10
Arbeitern und Angestellten herangezogen.
9 Eventuelle wenn nicht sofort in einer einzigen CP_6
Lösung gezahlt, werden in Raten von je € 50,00 bis zur
Auszahlung, zuzüglich des geschuldeten Unterhaltsbeitrages
entrichtet.
4. Herr EN ist verpflichtet, sich zu 50 % an den außerordentlichen Spesen für die Tochter zu beteiligen. Für
die Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Spesen wird auf das
Einvernehmensprotokoll zwischen Landesgericht , Pt_1
Staatsanwaltschaft am Landesgericht Bozen, Anwaltskammer
und Beobachtungsstelle für Familienrecht Sektion Pt_1
Bozen in geltender Fassung verwiesen;
die Abrechnung der außerordentlichen Spesen erfolgt bei
Vorlage der entsprechenden Dokumentation;
5. Familiengeld, darunter auch das nationale einheitliche
Familiengeld, sowie etwaige weitere öffentliche Beiträge
stehen AU AG zu. Etwaige Steuerfreibeträge werden von
AU AG zu 100 % in Anspruch genommen;
verurteilt
EN EG zur Tragung der Prozesskosten, die für
Spesen in € 0,00 und für in € 2.550,00 liquidiert Per_13
10 werden, zuzüglich 15 % für allgemeine Spesen, MwSt. und
; Controparte_7
So befunden in , am 16/05/2025 Pt_1
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Dr. Andrea Pappalardo
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