Sentenza 5 febbraio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 05/02/2025, n. 123 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 123 |
| Data del deposito : | 5 febbraio 2025 |
Testo completo
Stempel- und gebührenfrei gemäß Art. 19, Ges. 06/03/1987 Nr. 74
Allg. Reg. Nr. 2482/2023
REPUBLIK Parte_1
DES VOLKES Pt_2 Parte_1
DAS LANDESGERICHT BOZEN
FÜR Controparte_1 Parte_3
zusammengesetzt aus den Richtern
- Parte_4 CP_2
-
[...] Parte_5
Tschager -
[...] Parte_6
erlässt in der Ehescheidungssache unter Nr. 2482 / 2023 Allg. Reg., welche gemäß Art. 473 bis.14. und 473 bis.47. ZPO eingeleitet wurde, folgendes
CP_3
zwischen den Parteien
, vertreten und verteidigt durch Controparte_4 CP_5
, laut Vollmacht welche aus den Akten hervorgeht;
[...]
- antragstellende Partei - und
, vertreten und verteidigt durch RA NT
Co
und ON laut Vollmacht Parte_7 CP_7
welche aus den Akten hervorgeht;
- Antraggegner - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen;
- dem Streit beigetretene Partei -
Befunden,
- dass dieses Verfahren strittig eingeleitet wurde, die Parteien jedoch im
Laufe des Verfahrens einvernehmlich die beantragt hatten, Persona_1
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welche mit Urteil dieses Gerichts vom 06/05/2024 ausgesprochen wurde;
das Verfahren wurde daraufhin zwecks Ausspruch der Ehescheidung fortgesetzt;
- dass die Parteien einvernehmlich die Ehescheidung zu den im Spruch dieses Urteils formulierten Scheidungsbedingungen beantragt haben;
- dass die Staatsanwaltschaft folgende Schlussanträge gestellt hat: „Die
Staatsanwaltschaft befürwortet die von den Parteien einvernehmlich gestellten Schlussanträge.“;
- dass aus den Akten ersichtlich ist, dass die in Art. 3 Nr. 2 Buchstabe b
Gesetz vom 01/12/1970 Nr. 898 in geltender Fassung geforderten
Bedingungen gegeben sind, da die Parteien seit ihrer Trennung und jedenfalls länger als der vom Gesetz vorgeschriebene Mindestfrist ununterbrochen voneinander getrennt leben;
- dass laut Aktenlage eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung oder
Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft auszuschließen ist;
- dass die vorgeschlagenen Regelungen, soweit sie die minderjährige
Tochter der Parteien betreffen, dem Kindeswohl entsprechen (die
Anhörung des Kindes wird angesichts der einvernehmlich gestellten
Schlussanträge als nicht notwendig erachtet – vgl. Art. 473 bis.
4. letzter
Abs. ZPO);
- dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen
Scheidungsbedingungen insgesamt rechtlich keine Einwände zu erheben sind, weil sie weder zwingende Vorschriften noch die öffentliche
Ordnung verletzen;
- dass das Verfahren vorschriftsgemäß abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
- dass die vorgeschlagene gegenseitige Aufhebung der Verfahrenskosten dem Ausgang des Verfahrens laut gemeinsam gestellter Schlussanträge entspricht.
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AUS DIESEN GRÜNDEN hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
Die in Brixen (BZ) am 26/07/2018 (BZ) zwischen
, geboren am 03/02/1987 in (BZ), Controparte_4 Per_2
und
, geboren am 18/09/1983 in , NT Persona_3
geschlossene Ehe wird hiermit geschieden (Auflösung der Ehe) und der
Standesbeamte der Gemeinde (BZ), wo die Eheschließung unter Nr. Per_2
29 Teil I des Jahres 2018 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Das Gericht verfügt, wie von den Parteien einvernehmlich beantragt, folgende Scheidungsbedingungen:
1. RA TE und ER KI werden in gegenseitiger Achtung und
Respekt getrennt voneinander leben.
2. Gemeinsames Sorgerecht
Per_ Die minderjährige Tochter wird beiden Elternteilen gemeinsam anvertraut, jedes Elternteil kann während des Aufenthalts des Kindes bei ihm die Entscheidungen des täglichen Lebens alleine treffen.
Die Tochter hat ihren Hauptwohnsitz bei der Mutter, in Mexiko.
Solange der Vater nicht in Mexiko ist, kann die Mutter die gewöhnlichen
Fragen, die das Leben in Mexiko betreffen, allein entscheiden (welche
Schule, Wahl der Kurse, Wohnsitz in Mexiko usw.), wobei die damit verbundenen außerordentlichen Spesen laut Punkt 7 geregelt werden.
ER RK ist einverstanden, dass die mit Mutter mit dem Kind auf Reisen geht, über die RA TE ihn im Voraus informieren muss.
Wenn es um wichtige Entscheidungen die das gemeinsame Kind betreffen geht (z.B. Wechsel des Aufenthaltslandes für mehr als 4 Monate), muss der
Vater entsprechend im Voraus informiert werden und kann sich auch gegen
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die Entscheidung aussprechen – wenn er es für notwendig erachtet – kann er hierzu auch das Gericht einschalten.
RA TE verpflichtet sich dazu, den Vater regelmäßig, mindestens einmal im Monat und immer dann wenn es soweit ist, über wichtige
Entscheidung zu informieren, z.B. über Pläne, mit dem Kind zu verreisen, über die Wahl des Kindergartens, der Kurse, der Schule, über
Gesundheitsfragen.
3. Umgangsrecht
Der Vater darf das Kind immer sehen, wenn er sich in Mexiko aufhält
(mindestens zweimal im Jahr, wenn möglich, sonst einmal;
wenn er in der
Lage ist, öfter zu kommen, kann er auch die Tochter öfter sehen).
Der Vater informiert die Mutter sobald wie möglich im Voraus darüber, mindestens jedoch 90 Tage vor seiner Ankunft. Die Mutter sorgt hingegen dafür, dass YL sich in der gesamten Zeit in der der Vater sich in Mexiko aufhält, auch vor Ort ist und durchgehend dortbleibt, sodass ein Kontakt zwischen YL und ihrem Vater im gesamten Zeitraum möglich ist.
Sollte hingegen die Mutter Reisen planen, informiert sie den Vater so bald wie möglich, damit ER RK seine Reisen nach Mexiko so organisieren
Per_ kann, dass in diesen Zeiten auch dort ist. Wenn die Mutter mit YL nach Europa reist, wird sie ihrer Tochter erlauben, den Vater in Europa zu treffen.
Beide Elternteile werden zusammenarbeiten, um der Tochter so oft wie möglich den Kontakt zu ihrem Vater zu ermöglichen, mindestens zweimal im
Jahr, wenn möglich, sonst zumindest einmal.
4.
[...]
und dem Kind soll jeden zweiten Tag ein Controparte_8 CP_8
Per_ stattfinden, außer möchte dies nicht. Auf jeden Fall aber mindestens zweimal pro Woche.
5. Familienwohnung – Haus in Mexiko
Die Parteien , dass das Haus in Mexiko in den nächsten Jahren Persona_5
verkauft werden soll.
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Solange das Haus nicht verkauft ist, können beide das Haus nutzen;
wenn sie es an jemanden vermieten, teilen sie sich die Einnahmen zur Hälfte; ER
RK und RA können das Haus immer nutzen, wenn er/sie in CP_4
Mexiko ist/sind.
6. Ordentlicher Unterhaltsbeitrag für die Kinder
ER RK wird an RA TE für die Tochter weiterhin einen ordentlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich 300,00 Euro bezahlen.
7. Außerordentliche Spesen
Die außerordentlichen medizinischen Spesen werden von beiden Elternteilen je zur Hälfte getragen.
Alle weiteren außerordentlichen Spesen müssen immer im Voraus besprochen und im Einverständnis beider Elternteile beschlossen werden
(zwecks Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen
Spesen wird auf das zwischen Landesgericht Bozen, Controparte_9
Staatsanwaltschaft am Landesgericht Bozen, Anwaltskammer Bozen und
Beobachtungsstelle für Familienrecht Sektion Bozen in geltender Fassung verwiesen).
Die Abrechnung der außerordentlichen Spesen erfolgt bei Vorlage der entsprechenden Dokumentation.
8. Öffentliche Beiträge und Steuerabsetzbeträge
Familienzulagen, insbesondere das nationale einheitliche Familiengeld, sowie etwaige weitere öffentliche Beiträge stehen RA TE zu. Diese verpflichtet sich, in Zukunft für sämtliche, die außerordentlichen Spesen betreffenden Beiträge anzusuchen und ER RK über deren Gewährung zu informieren und nach etwaiger Ausbezahlung entweder den entsprechenden Betrag von dem eventuell noch nicht bezahlten Anteil des
Vaters abzuziehen oder, falls der Betrag bereits bezahlt wurde, dem Vater den ihm zustehenden Anteil zu überweisen.
Etwaige Steuerfreibeträge werden von beiden Parteien je zur Hälfte in
Anspruch genommen.
9. Verfahren (u.A. Reisepässe und Personalausweise) CP_10
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Die Mutter kann alle bürokratischen Verfahren für das Kind selbst und auch ohne Zustimmungserklärung des getrenntlebenden Vaters erledigen
(insbesondere Unterschriften für Kindergarten, Pässe, Per_6 Per_7
usw.). Persona_8
RA TE ist befugt, Reisen mit dem Kind allein zu unternehmen (s.
Punkt 2), auch ohne die Erlaubnis/Bevollmächtigung des Vaters, der mit diesem Akt bereits im Voraus seine Zustimmung zu den Reisen gibt und die
Unterschrift gilt daher als Einverständniserklärung des zweiten
Erziehungsberechtigten, die von beiden Elternteilen unterzeichnet wurde.
Die Mutter händigt dem Vater eine der aus Per_9 Persona_10
( , ). Per_11 Persona_8
10. Regelung der vermögensrechtlichen Ansprüche und Saldoquittung
In Bezug auf das oben genannte Haus in Mexiko halten die Parteien untereinander verbindlich fest, dass die Immobilie im Eigentum zwischen ihnen beiden je zur Hälfte steht.
Sollte das Haus verkauft werden, werden sie den Verkaufspreis untereinander
Hälfte / Hälfte aufteilen.
Beide Parteien verpflichten sich, das Haus in den nächsten Jahren zu verkaufen, dabei werden sie gemeinsam über Kaufangebote entscheiden.
Solange das Haus nicht verkauft ist, können beide das Haus nutzen, ER
RK immer dann, wenn er nach Mexiko kommt. Sollte das Haus vermietet werden, werden die Einnahmen zur Hälfte geteilt.
11. und Anwaltskosten Controparte_11
Die Verfahrenskosten werden zwischen den Parteien vollständig aufgehoben.
So befunden in Bozen, in nicht öffentlicher Sitzung, am 04/02/2025.
Der Urteilverfasser Die Vorsitzende
Tschager Julia Dorfmann Pt_5
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