Sentenza 5 maggio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 05/05/2025, n. 436 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 436 |
| Data del deposito : | 5 maggio 2025 |
Testo completo
Stempel- und gebührenfrei laut Urteil Nummer 154/1999 des Verfassungsgerichtshofs
Allg. Reg. Nr. 2923/2024
[...]
KE Parte_1
, , Parte_2 Parte_3
zusammengesetzt aus den Richtern
- Parte_4 Parte_5
-
[...] [...]
- Parte_6 Parte_7
im Ehetrennungsverfahren erster Instanz eingeschrieben unter der Allg. Reg. Nr. 2923 / 2024
[...]
folgendes
Pt_8
zwischen den Parteien
, geboren am 14/06/1979 in LN), vertreten Parte_9 Per_1
und verteidigt durch RA laut Vollmacht, welche aus den Akten Parte_10
hervorgeht, mit Wahldomizil in der Kanzlei der letzteren in FREIHEITSSTRASSE 50 in 39012
MERAN;
- antragstellende Partei - und
, geboren am 19/04/1983 in SLUPSK (PLN); CodiceFiscale_1
- säumig - Parte_11
mit dem Beitritt des Staatsanwaltes
- dem Streit beigetretene Partei -
Parte_12
des Prozessbevollmächtigten der antragstellenden Partei Parte_9
gestellt in der Verhandlung vom 20/02/2025: „Der PV der stellt die Schlussanträge Controparte_1
laut Ehetrennungsantrag vom 04.10.2024“ laut Ehetrennungsantrag vom 04.10.2024: „[…] dass das Landesgericht Bozen die Persona_2
zwischen AU und zu folgenden Bedingungen Persona_3 Persona_4
Seite 1 von 6
aussprechen möge:
1. Die am 07.03.2018 und in Persona_6 Persona_4
und in das der Gemeinde Naturns eingetragene Ehe Persona_7 Persona_8 [...]
Per_9
2. Das Sorgerecht für die minderjährigen Töchter BY und erhalten die T_ Persona_10
Eltern . Die Entscheidungen des täglichen Lebens trifft derjenige Elternteil, bei dem sich die Per_11
Töchter gerade aufhalten;
weitreichendere Entscheidungen werden von den Eltern gemeinsam getroffen.
3. Die Töchter werden weiterhin bei der Mutter wohnen und dort ihren meldeamtlichen Wohnsitz haben.
4. Der Vater hat das Recht und die Pflicht, jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen bis
Sonntagabend sowie einen Nachmittag unter der Woche mit den Töchtern zu verbringen. Weiters verbringen die Töchter jährlich abwechselnd die erste oder die zweite Hälfte der Weihnachtsferien, die
Hälfte der Semester-, Oster- und Allerheiligenferien, sowie zwei, auch nicht zusammenhängende
Wochen, im Sommer mit beiden . Persona_12
5. Herr BY wird verpflichtet, für die Töchter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von je
350,00 Euro, insgesamt also 700,00 Euro, zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert laut
ASTAT-Angaben für die Provinz Bozen mit erster Aufwertung im Oktober 2025 und innerhalb 5. eines
Per_1 jeden Monats auf das von AU KE zu überweisen.
6. Herr BY wird verpflichtet, 60% der außerordentlichen schulischen und medizinischen Spesen, sowie die Hälfte der außerordentlichen Spesen für Freizeit, Sport, Weiterbildung und
Sommerbetreuung für die Kinder zu übernehmen. Für alle Fragen in Bezug auf die außerordentlichen
Spesen gilt das Einvernehmensprotokoll des Landesgerichtes Bozen vom 06.09.2018.
7. Die eheliche Wohnung in Etschangerstraße 18B, samt Inventar, Garage, Per_7
Per_ Autoabstellplätzen und Garten, und den mit ihr lebenden Persona_6
Töchtern zugewiesen.
8. Die öffentlichen Beiträge für die Familie, inklusive einheitliches Familiengeld („assegno unico“), erhält AU KE. Die Steuerfreibeträge werden von den Parteien je zur Hälfte in Anspruch genommen.
9. Dies alles mit Ersatz der Spesen des Verfahrens, soweit sich Herr BY diesen Anträgen widersetzt.“ des Staatsanwaltes (gestellt am 26/02/2025): „Die Staatsanwaltschaft befürwortet die Annahme der
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von der antragstellenden Partei vorgebrachten Schlussanträge.“
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit Rekurs vom 04/10/2024 (hinterlegt am 17/10/2024) hat Parte_9
Antrag auf gerichtliche Trennung der zwischen ihr und PR
[...] Per_4
geschlossenen Ehe gestellt.
Im Rekurs wurde insbesondere ausgeführt, dass aus der Ehe die Kinder BY und T_
hervorgegangen seien. Das Eheleben sei definitiv zerrüttet. Die antragstellende Persona_10
Partei legte des weiteren die vermögensrechtliche Situation der Eheleute dar.
PR hat sich nicht in das Verfahren eingelassen und wurde in der Per_4
Verhandlung vom 03/02/2025 für säumig erklärt.
Die Anträge der Antragstellerin sind im nachfolgend aufgezeigten Sinn begründet.
2. Nach Art. 151, 1. Absatz, ZGB kann die Trennung verlangt werden, wenn, auch unabhängig vom
Willen eines oder beider Ehegatten, Tatsachen eintreten, die die Fortsetzung des Zusammenlebens unerträglich machen oder schwere Schäden für die Erziehung der Kinder verursachen.
Es geht aus den Ausführungen der Antragstellerin eindeutig hervor, dass sich die eheliche
Gemeinschaft seit geraumer Zeit in schwerer Krise befindet. Die eheliche Beziehung erscheint unheilbar zerrüttet.
Der gesetzlich vorgesehene Schlichtungsversuch konnte nicht stattfinden, da Per_4
nicht erschienen ist. Die Voraussetzungen für den Ausspruch der Ehetrennung sind
[...]
gegeben.
3. Der Antrag auf gemeinsames Sorgerecht ist begründet, zumal kein erwiesener außerordentlicher
Grund besteht, um von der allgemeinen Regel des gemeinsamen Sorgerechts gemäß Art. 337 ter.
ZGB, im Sinne des ausschließlichen Interesses der minderjährigen Kinder auf die
Aufrechterhaltung eines beständigen Umganges mit Vater und Mutter sowie der Entwicklung eines ausgeglichenen Verhältnisses mit beiden Elternteilen, abzuweichen, wobei die Kinder den vorwiegenden Aufenthalt, bei gleichzeitiger Anerkennung eines weitgehenden Umgangsrechtes des
Vaters, bei der Mutter beibehalten sollen.
Die Zuweisung der Familienwohnung an die Mutter gemäß Art. 337 sexies. ZGB ist notwendig, um den Fortbestand der Lebensgewohnheiten und des Wohnumfeldes der Kinder zu garantieren.
Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen den Parteien ist folgendes anzumerken:
- Herr BY hat eine Ausbildung als Tischler absolviert und arbeitet seit über 11 Jahren in
Vollzeit im 4 Sterne-Hotel Funggashof in als Hausmeister saisonal von Mitte März bis Per_7
Seite 3 von 6 Stempel- und gebührenfrei laut Urteil Nummer 154/1999 des Verfassungsgerichtshofs
Mitte November;
er erhält in den Wintermonaten Arbeitslosenunterstützung; laut Steuererklärung
2024 hatte er im Jahr 2023 ein Nettoeinkommen von 24.370,00 Euro, das sind 2.031,00 Euro im
Monat. Herr ist Eigentümer einer Wohnung in einem Dorf in der Nähe seines Per_4
Geburtsortes Slupsk in Polen, in der derzeit seine Mutter wohnt. Er verfügt über ein Konto bei der
Raiffeisenkasse Untervinschgau (Filiale Naturns) und ein Konto bei der Polnischen Bank Pekao.
Herr BY ist, zusammen mit AU KE, Mitinhaber des Fahrzeuges VW Passat, mit amtlichem Kennzeichen FD 465 LF, Baujahr 2016.
Mit der Zuweisung der Familienwohnung an die Ehefrau muss sich der Ehemann eine neue
Wohnung suchen mit entsprechendem Mietaufwand.
- AU ist ausgebildete Physiotherapeutin und Sportlehrerin und arbeitet in Südtirol seit dem Pt_9
Jahr 2006 als Hotelsekretärin und danach seit 2013 als Servicekraft. Seit einigen Jahren arbeitet sie in Teilzeit im Hotel Waldhof in Rabland, zuletzt für 24 Stunden in der Auch sie arbeitet Per_14
saisonal von Mitte März bis Mitte November und erhält in den Wintermonaten
Arbeitslosenunterstützung. Laut 2024 hatte sie im Jahr 2023 ein Nettoeinkommen Parte_13
von 15.295 Euro, das sind 1.275,00 Euro netto im Monat. hat ein Konto bei der Persona_6
Raiffeisenkasse Naturns. Zum 04.10.2024 hatte sie einen Kontostand von 3.604,80 Euro.
Außerdem verfügt sie über eine aufladbare Bezahlkarte der PostePay, mit der sie Online-Einkäufe vornimmt. Seit Dezember 2023 hat sie zwei Konten bei einer polnischen Bank, eines mit einem
Kontostand von 100,00 Euro und das zweite mit einem Kontostand von ca. 8.800,00 polnischen
Zloty (ca. 2.000,00 Euro). Sie ist Eigentümerin eines VW-Golf, Baujahr 2008, mit amtlichem
Kennzeichen DP 952 BR und Mitinhaberin des oben genannten VW-Passats; sie wird zudem die öffentlichen Beiträge für die Kinder zur Gänze nutzen können.
- Die Familie lebt in einer Mietwohnung in Naturns. Der Mietvertrag wurde zwischen dem
Vermieter, Herrn Roman Hanny, und AU KE abgeschlossen. Es handelt sich um eine
[...]
mit ca. 60 m². Die monatliche Miete beläuft sich auf 780,00 Euro, zuzüglich Persona_15
Nebenspesen.
- Die Töchter besuchen die Grundschule in Naturns, die erste Klasse und UL die vierte Per_10
Klasse. Die Unterrichtszeiten sind am Vormittag von 7.30 bis 12.50 Uhr. Dienstags, und manchmal auch donnerstags, hat die ältere Tochter am Nachmittag Unterricht. Die jüngere Tochter hat in der ersten Klasse zunächst nur ab und zu am Donnerstagnachmittag Unterricht. Da beide Eltern während der Sommermonate arbeiten müssen, werden die Töchter immer in verschiedenen
Ferienbetreuungen untergebracht. In ihrer Freizeit spielen beide Töchter schon seit den Jahren 2021
Seite 4 von 6 Stempel- und gebührenfrei laut Urteil Nummer 154/1999 des Verfassungsgerichtshofs
bzw. 2022 beim SSV Naturns Tennis. Zudem gehen sie im Winter regelmäßig Skifahren und haben einen Skipass für die gesamte Wintersaison. Seit drei Jahren kauft die Familie außerdem eine
Jahreskarte für den Besuch der Therme Naturns.
- Aufgrund der derzeitigen finanziellen Situation der Parteien, ist ein Unterhaltsbeitrag für die
Kinder von 300,00 Euro pro Tochter, insgesamt also 600,00 Euro, und die Übernahme von 50% der außerordentlichen Spesen durch den Vater angemessen. Der Betrag für den ordentlichen Unterhalt ist der jährlichen automatischen Aufwertung laut ASTAT-Angaben der Autonomen Provinz Bozen unterworfen laut Spruch dieses Urteils.
Das Besuchsrecht Vater-Kinder ist durch die Regelung laut Spruch dieses Urteils angemessen geregelt und garantiert.
4. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts besteht in Anbetracht des Umstandes, dass die
Parteien und die Kinder ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz im Bezirk dieses Gerichtes hatten.
5. Die Prozessspesen werden aufgehoben, zumal die Antragstellerin den Kostenersatz nur für den
Fall beantragt hat, dass sich der Ehegatte widersetzt, was er durch sein Fernbleiben vom Verfahren nicht getan hat.
CP_2
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, die eigene Zuständigkeit erachtet, nach Einsichtnahme in die Artt. 150 ff ZGB, 337-bis ff ZGB und 473 bis. ff ZPO;
erklärt das Landesgericht Bozen die gerichtliche Trennung der am 07/03/2018 in der Gemeinde Naturns (BZ) zwischen
ES geboren am 14/06/1979 in (PLN), Parte_9 Per_1
und
, geboren am 19/04/1983 in SLUPSK (PLN), Persona_4
geschlossenen Ehe, die im Register der Trauungsurkunden der Gemeinde Naturns (BZ) unter Akt Nr.3-
I / 2018 eingetragen ist, zu folgenden Bedingungen:
1. Die Ehegatten werden getrennt von Tisch und Bett in gegenseitigem Respekt leben.
2. Das Sorgerecht für die minderjährigen Töchter BY und erhalten die T_ Persona_10
Eltern . Die Entscheidungen des täglichen Lebens trifft derjenige Elternteil, bei dem sich die Per_11
Töchter gerade aufhalten;
weitreichendere Entscheidungen werden von den Eltern gemeinsam getroffen.
Seite 5 von 6 Stempel- und gebührenfrei laut Urteil Nummer 154/1999 des Verfassungsgerichtshofs
3. Die Töchter werden weiterhin bei der Mutter wohnen und dort ihren meldeamtlichen Wohnsitz haben.
4. Der Vater hat das Recht und die Pflicht, jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen bis
Sonntagabend sowie einen Nachmittag unter der Woche mit den Töchtern zu verbringen. Weiters verbringen die Töchter jährlich abwechselnd die erste oder die zweite Hälfte der Weihnachtsferien, die
Hälfte der Semester-, Oster- und Allerheiligenferien, sowie zwei, auch nicht zusammenhängende
Wochen, im Sommer mit beiden . Persona_12
5. Herr BY wird verpflichtet, an AU FR für die Töchter einen monatlichen ordentlichen
Unterhaltsbeitrag in Höhe von je 300,00 Euro, insgesamt also 600,00 Euro, zu bezahlen. Der
Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert laut ASTAT-Angaben für die Provinz Bozen mit erster Aufwertung im Februar 2026 (Basis Februar 2025) und innerhalb 5. eines jeden Monats auf das von AU Per_13
KE zu überweisen.
6. Herr BY wird verpflichtet, 50% der außerordentlichen schulischen und medizinischen Spesen, sowie die Hälfte der außerordentlichen Spesen für Freizeit, Sport, Weiterbildung und
Sommerbetreuung für die Kinder zu übernehmen.
7. Die eheliche Wohnung in Etschangerstraße 18B, samt Inventar, Garage, Autoabstellplätzen Per_7
Per_ und Garten, und den mit ihr lebenden Töchtern zugewiesen. Persona_6
8. Die öffentlichen Beiträge für die Familie, inklusive einheitliches Familiengeld („assegno unico“), erhält AU KE. Die Steuerfreibeträge werden von den Parteien je zur Hälfte in Anspruch genommen.
9. Die Prozesskosten werden zwischen den Parteien aufgehoben.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 16/04/2025. Pt_2
Der Verfasser Die Vorsitzende
Tschager Pt_6 Parte_4
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