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Sentenza 29 agosto 2025
Sentenza 29 agosto 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 29/08/2025, n. 533 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 533 |
| Data del deposito : | 29 agosto 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 2849/2025 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
- Parte_1 [...]
- berichterstattende Parte_2 Parte_3
-
[...] _4 hat folgendes
CP_2 erlassen, in der Ehetrennungssache (mit darauffolgender einvernehmlicher Ehescheidung) unter allg. Reg. Nr. 2849/2025 A.V., Art. 473 bis.49. und 473 Controparte_3 bis.51. den Parteien _5
, geboren in MÜHLWALD (BZ) am 26/09/1982; Parte_6 und
, geboren in BRUNECK (BZ) am 18/10/1982; Parte_7 beide vertreten und verteidigt durch RA OF , laut Vollmacht, welche aus den Per_1
Akten hervorgeht,
- Antragsteller - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei -
Das Landesgericht Bozen, nach in den Antrag, mit welchem die Parteien einvernehmlich die Ehetrennung CP_4 und in der Folge (in einem zweiten zukünftigen Schritt) die Ehescheidung beantragen;
nach in die beigebrachten Urkunden und in die hinterlegte schriftliche CP_4
Verhandlungsnote; erhoben, dass im gegenständlichen Urteil nur über die Anträge betreffend die einverständliche
Ehetrennung befunden wird (zumal die Anträge betreffend die einvernehmliche Ehescheidung
Seite 1 von 2 erst in Zukunft nach Vorliegen der Voraussetzungen laut Art. 473 bis.49. erster Absatz ZPO verfolgbar sein werden); erachtet, dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft auszuschließen sind;
erhoben, dass die Staatsanwaltschaft die von den Parteien einvernehmlich gestellten
Schlussanträge befürwortet hat;
erhoben, dass sämtliche Anträge, Absprachen und Bedingungen, auf welche sich die Parteien betreffend die Ehetrennung für die zukünftige Gestaltung ihrer wechselseitigen Beziehungen geeinigt haben, den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
erachtet, dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
gestützt auf die Bestimmungen nach Artt. 473 bis.49. und 473 bis.51. ZPO sowie 158 und 337 ter. ZGB;
AUS GRÜNDEN CP_5 hat das Landesgericht mit definitiver Entscheidung zu den Ehetrennungsanträgen wie folgt CP_1
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
Die zwischen den vorgenannten Ehegatten zustande gekommene einverständliche
Ehetrennung wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die im verfahrenseinleitenden
Antrag enthaltenen einzelnen Schlussanträge der Ehetrennung und auf die
Verhandlungsnoten vom 21.07.2025 bestätigt. Dem zuständigen Standesbeamten wird angeordnet, die Anmerkung dieses Urteils vorzunehmen. Der verfahrenseinleitende Antrag muss diesem Urteil beigeschlossen werden und bildet integrierenden Bestandteil desselben.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 28/08/2025. CP_1
Die Verfasserin Die Vorsitzende
Benedetta Pontara Parte_1
Seite 2 von 2
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 2849/2025 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
- Parte_1 [...]
- berichterstattende Parte_2 Parte_3
-
[...] _4 hat folgendes
CP_2 erlassen, in der Ehetrennungssache (mit darauffolgender einvernehmlicher Ehescheidung) unter allg. Reg. Nr. 2849/2025 A.V., Art. 473 bis.49. und 473 Controparte_3 bis.51. den Parteien _5
, geboren in MÜHLWALD (BZ) am 26/09/1982; Parte_6 und
, geboren in BRUNECK (BZ) am 18/10/1982; Parte_7 beide vertreten und verteidigt durch RA OF , laut Vollmacht, welche aus den Per_1
Akten hervorgeht,
- Antragsteller - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei -
Das Landesgericht Bozen, nach in den Antrag, mit welchem die Parteien einvernehmlich die Ehetrennung CP_4 und in der Folge (in einem zweiten zukünftigen Schritt) die Ehescheidung beantragen;
nach in die beigebrachten Urkunden und in die hinterlegte schriftliche CP_4
Verhandlungsnote; erhoben, dass im gegenständlichen Urteil nur über die Anträge betreffend die einverständliche
Ehetrennung befunden wird (zumal die Anträge betreffend die einvernehmliche Ehescheidung
Seite 1 von 2 erst in Zukunft nach Vorliegen der Voraussetzungen laut Art. 473 bis.49. erster Absatz ZPO verfolgbar sein werden); erachtet, dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft auszuschließen sind;
erhoben, dass die Staatsanwaltschaft die von den Parteien einvernehmlich gestellten
Schlussanträge befürwortet hat;
erhoben, dass sämtliche Anträge, Absprachen und Bedingungen, auf welche sich die Parteien betreffend die Ehetrennung für die zukünftige Gestaltung ihrer wechselseitigen Beziehungen geeinigt haben, den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
erachtet, dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
gestützt auf die Bestimmungen nach Artt. 473 bis.49. und 473 bis.51. ZPO sowie 158 und 337 ter. ZGB;
AUS GRÜNDEN CP_5 hat das Landesgericht mit definitiver Entscheidung zu den Ehetrennungsanträgen wie folgt CP_1
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
Die zwischen den vorgenannten Ehegatten zustande gekommene einverständliche
Ehetrennung wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die im verfahrenseinleitenden
Antrag enthaltenen einzelnen Schlussanträge der Ehetrennung und auf die
Verhandlungsnoten vom 21.07.2025 bestätigt. Dem zuständigen Standesbeamten wird angeordnet, die Anmerkung dieses Urteils vorzunehmen. Der verfahrenseinleitende Antrag muss diesem Urteil beigeschlossen werden und bildet integrierenden Bestandteil desselben.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 28/08/2025. CP_1
Die Verfasserin Die Vorsitzende
Benedetta Pontara Parte_1
Seite 2 von 2