Sentenza 23 giugno 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 23/06/2025, n. 635 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 635 |
| Data del deposito : | 23 giugno 2025 |
Testo completo
Stempel- und gebührenfrei gemäß Art. 19, Ges. 06/03/1987 Nr. 74
Allg. Reg. Nr. 742/2025
[...]
VOLKES Parte_1
DAS LANDESGERICHT Pt_2
FÜR Controparte_1 Parte_3
zusammengesetzt aus den Richtern
- Parte_4 Parte_5
-
[...] [...]
- Parte_6 Parte_7
erlässt in der Ehescheidungssache unter Nr. 742 / 2025 Allg. Reg., welche gemäß Art. 473 bis.14. und 473 bis.47. ZPO eingeleitet wurde, folgendes
CP_2
zwischen den Parteien
, vertreten und verteidigt durch Parte_8 CP_3
und , laut Vollmacht welche aus
[...] Controparte_4
den Akten hervorgeht;
- antragstellende Partei - und
, geboren am 25.08.1969 in Bruneck (BZ); Persona_1
- , säumig - Parte_9
und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen;
- dem Streit beigetretene Partei -
Befunden,
- dass dieses Verfahren von Herrn OS Burchia eingeleitet wurde, wobei dieser im verfahrenseinleitenden Antrag folgende Schlussanträge stellt:
„Möge das Landesgericht Bozen, nach Festsetzung der Verhandlung für
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das Erscheinen der Parteien mit Gewährung einer Frist für die
Einlassung der Antragsgegnerin, mit prozessabschließendem Urteil
1) Die zivilrechtlichen Wirkungen der zwischen den Parteien am
25.09.1980 in St. Lorenzen geschlossenen Ehe auflösen und dem
Standesbeamten der Gemeinde St. Lorenzen, wo die Eheschließung unter
Akt Nr. 25/II/B, Jahr 1989 eingetragen ist, anordnen, das zu erlassende
Urteil anzumerken und allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
2) Im Falle des Widerspruchs von Frau MM TE zu den voran gestellten Schlussanträgen, die Gegenpartei verurteilen, die Kosten und Honorare für dieses Verfahren zu tragen.“;
- dass die sich formal nicht Parte_10
in das Verfahren eingelassen hat (weswegen sie auch in der Verhandlung vom 04/06/2025 für säumig erklärt wurde), jedoch bei der
Erstverhandlung persönlich erschienen ist und dort erklärt hat: „Ich möchte mich nicht mit einem Anwalt in dieses Verfahren einlassen. Ich stimme dem Antrag auf Scheidung des Herrn OS Burchia zu. Die
Kosten dieses Verfahrens muss Herr OS Burchia tragen.“;
- dass der Antragsteller bei derselben Verhandlung folgende
Schlussanträge gestellt hat: „Der Prozessbevollmächtigte der Partei
JOSEF BURCHIA … beharrt auf die Annahme der gestellten
Schlussanträge. Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des
Antragstellers OS Burchia.“;
- dass die Staatsanwaltschaft folgende Schlussanträge gestellt hat: „Die
Staatsanwaltschaft befürwortet die von der antragstellende Partei gestellten Schlussanträge.“;
- dass die Tochter der Parteien volljährig und wirtschaftlich unabhängig ist;
- dass aus den Akten ersichtlich ist, dass die in Art. 3 Nr. 2 Buchstabe b
Gesetz vom 01/12/1970 Nr. 898 in geltender Fassung geforderten
Bedingungen gegeben sind, da die Parteien seit ihrer Trennung und
Seite 2 von 3 Stempel- und gebührenfrei gemäß Art. 19, Ges. 06/03/1987 Nr. 74
jedenfalls länger als der vom Gesetz vorgeschriebenen Mindestfrist ununterbrochen voneinander getrennt leben;
- dass laut Aktenlage eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung oder
Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft auszuschließen ist;
- dass das Verfahren vorschriftsgemäß abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
- dass die Verfahrenskosten dem Antragsteller auferlegt werden müssen, wie von diesem beantragt;
AUS Parte_11
hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR RECHT UND ENTSCHIEDEN: Per_2
Die in St. Lorenzen (BZ) am 23/09/1989 (BZ)
[...]
, geboren am 16/06/1959 in BRUNECK (BZ), Parte_12
und geboren am 25/08/1969 in BRUNECK Persona_1
(BZ), geschlossene Ehe wird hiermit geschieden (Aufhebung der zivilrechtlichen
Folgen der Ehe) und der Standesbeamte der Gemeinde St. Lorenzen (BZ), wo die Eheschließung unter Nr. 21, Teil II, Serie A, des Jahres 1989 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Die Kosten des Verfahrens trägt Herr OS Burchia.
So befunden in in nicht öffentlicher Sitzung, am 19/06/2025. Pt_2
Der Urteilverfasser Die Vorsitzende
Tschager Julia Dorfmann Pt_6
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