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Sentenza 21 gennaio 2025
Sentenza 21 gennaio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 21/01/2025, n. 41 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 41 |
| Data del deposito : | 21 gennaio 2025 |
Testo completo
allg. Reg. Nr. 4652/2024
Parte_1
VOLKES
[...] Parte_1
Parte_2
FÜR Controparte_1 Parte_3
hat durch die Richter
und CP_2 Parte_4 Parte_5
Parte_6
Pt_7 Parte_8
folgendes
CP_3
erlassen auf gemeinsamen Antrag von
, CP_4 Controparte_5
und
, Parte_9
beide vertreten und verteidigt durch RA Controparte_6
- Antragsteller -
mit dem Beitritt des Staatsanwalts beim Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei -
in der Rechtssache: Antrag auf Kenntnisnahme von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt gemeinsamer minderjähriger Kinder gemäß Art. 337-bis ff.
ZGB (Art. 473-bis.51 ZPO)
Seite 1 von 2 DAS Parte_2
erachtet,
dass die Parteien einen einvernehmlichen Antrag auf Kenntnisnahme/Bestätigung von
Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, Unterbringung und ihres/r gemeinsamen Per_1 minderjährigen Kindes/r (Art. 473 bis.51 Z.P.O. und 337 bis ff. ZGB) vorgebracht haben;
dass die von den Eltern getroffene Vereinbarung dem Kindeswohl nicht widerspricht und dass die vorgebrachten Anträge den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Anträge befürwortet hat;
dass eine Anhörung des/r Kindes/r in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist (Art. 473 bis.4 letzter Abs. ZPO);
Parte_10
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter
Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages,
nach Einsichtnahme in die Art. 337 bis ff. ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473 bis.51 ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Gericht nimmt die zwischen den Eltern einvernehmlich getroffenen Vereinbarungen laut verfahrenseinleitendem Antrag (telematisch hinterlegt am
02/12/2024), der integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildet, zur Kenntnis.
So entschieden in am 17/01/2025 Pt_2
Die und Verf. Parte_4
Julia Dorfmann
Seite 2 von 2
Parte_1
VOLKES
[...] Parte_1
Parte_2
FÜR Controparte_1 Parte_3
hat durch die Richter
und CP_2 Parte_4 Parte_5
Parte_6
Pt_7 Parte_8
folgendes
CP_3
erlassen auf gemeinsamen Antrag von
, CP_4 Controparte_5
und
, Parte_9
beide vertreten und verteidigt durch RA Controparte_6
- Antragsteller -
mit dem Beitritt des Staatsanwalts beim Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei -
in der Rechtssache: Antrag auf Kenntnisnahme von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt gemeinsamer minderjähriger Kinder gemäß Art. 337-bis ff.
ZGB (Art. 473-bis.51 ZPO)
Seite 1 von 2 DAS Parte_2
erachtet,
dass die Parteien einen einvernehmlichen Antrag auf Kenntnisnahme/Bestätigung von
Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, Unterbringung und ihres/r gemeinsamen Per_1 minderjährigen Kindes/r (Art. 473 bis.51 Z.P.O. und 337 bis ff. ZGB) vorgebracht haben;
dass die von den Eltern getroffene Vereinbarung dem Kindeswohl nicht widerspricht und dass die vorgebrachten Anträge den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Anträge befürwortet hat;
dass eine Anhörung des/r Kindes/r in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist (Art. 473 bis.4 letzter Abs. ZPO);
Parte_10
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter
Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages,
nach Einsichtnahme in die Art. 337 bis ff. ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473 bis.51 ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Gericht nimmt die zwischen den Eltern einvernehmlich getroffenen Vereinbarungen laut verfahrenseinleitendem Antrag (telematisch hinterlegt am
02/12/2024), der integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildet, zur Kenntnis.
So entschieden in am 17/01/2025 Pt_2
Die und Verf. Parte_4
Julia Dorfmann
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