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Sentenza 4 settembre 2025
Sentenza 4 settembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 04/09/2025, n. 798 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 798 |
| Data del deposito : | 4 settembre 2025 |
Testo completo
Controparte_1
DES ITALIENISCHEN VOLKES
[...]
BOZEN Parte_1
in Person
[...]
und Berichterstatterin Controparte_2
CP_3 Parte_2
Parte_3
hat folgendes
CP_4
erlassen im Zivilverfahren Nr. 3150/2024 R.G. zwischen den Prozessparteien
(geborene ER) , vertreten und verteidigt durch RA Pt_4 Per_1
Dr. Persona_2
[...]
gegen
IF , vertreten und verteidigt durch RA Dr. Per_3 Persona_4
[...]
und am Landesgericht Bozen Controparte_5
Streitbeigetretene Partei
Gegenstand des Rechtsstreits: gerichtliche Ehetrennung
Seite 1 von 12 **** **** ****
Der Rechtsstreit wurde in der Verhandlung vom 10.07.2025 über folgende
SCHLUSSANTRÄGE zur Entscheidung an den Richtersenat verwiesen der Antragstellerin:
“ 1. Die Ehepartner werden ermächtigt, in gegenseitiger Achtung getrennt zu leben.
2. Die minderjährigen Kinder , geboren am 20.05.2017 in Bruneck, Persona_5
, geboren am 18.07.2018 in Bruneck, und , geboren am Parte_5 Parte_6
17.02.2021 in Bruneck, bleiben der gemeinsamen Obsorge beider Persona_6
und bei der und vorerst vorwiegend Persona_7 Persona_8 Per_9 Pt_5 beim ihren Wohnsitz haben werden. Per_10
3. Das Besuchsrecht des Vaters mit den und folgt Persona_11 Per_12 festlegen: Der Vater wird die Kinder RE und und Persona_13 mittwochs sowie an einem Tag am Wochenende sehen und bei sich haben;
das Per_1 Besuchsrecht der Mutter mit dem möge vom Gericht bzw. auf Vorschlag Pt_5 der Sozialdienste im Interesse des Kindes festgelegt werden.
4. Die Sozialdienste bleiben weiterhin beauftragt, die Situation der minderjährigen Kinder engmaschig zu begleiten, regelmäßig zu evaluieren und dem Jugendgericht zweimonatlich zu berichten.
5. Die Parteien werden mit den Sozialdiensten zusammenarbeiten und auf Vorschlag der Sozialdienste auch einer Ausweitung der Kontakte des/der jeweils bei ihnen untergebrachten Kinder mit dem anderen Elternteil zustimmen, sofern dies von Seiten der Sozialdienste im Interesse der Kinder erachtet wird.
6. Es wird festgehalten, dass sich der Vater verpflichtet hat, für eine gesunde Ernährung von OR (Süßigkeiten auf ein Mindestmaß reduzieren) und eine drastische Reduzierung des Medienkonsums (maximal ½ Stunde Fernsehkonsum am Tag, keine Videospiele, kein Handykonsum) Sorge zu tragen.
7. Die Familienwohnung in Bruneck, Stadtgasse Nr. 5, aus der der Ehemann bereits ausgezogen ist, wird zur weiteren ausschließlichen Nutzung der Ehefrau mit den Kindern zugewiesen.
8. Herrn wird verpflichtet, an FR als Persona_15 Persona_16
Unterhaltsbeitrag für die Kinder RE und ON den Betrag von monatlich € 450,00 pro Kind und somit den Gesamtbeitrag von monatlich € 900,00, oder jenen höheren
Seite 2 von 12 oder niedrigeren Betrag, der als angemessen erachtet wird, zu bezahlen. Der genannte wird im Voraus innerhalb des 5. Tages eines jeden Monats bezahlt Per_17 und unterliegt der jährlichen automatischen Aufwertung laut ASTAT -Index der Autonomen Provinz Bozen, mit erster Aufwertung zum 1. Dezember 2025 und weiterer Aufwertung zum 1. Dezember eines jeden Jahres.
9. Herrn SH dazu verpflichten, 2/3 der für die Kinder anfallenden Pt_4 außerordentlichen Spesen zu übernehmen, während FR AR QE 1/3 der außerordentlichen Spesen trägt.
10. Die für die beiden Kinder AR RE und zustehenden Parte_6 öffentlichen Beiträge (einschließlich des staatlichen Kindergelds) stehen zur Gänze der Kindesmutter zu, während die öffentlichen Beiträge für zur Gänze dem Pt_5
Kindesvater zustehen.
11. Die Steuerfreibeträge werden je zur Hälfte von beiden Eheleuten in Anspruch genommen.
12 Den Antragsgegner verurteilen, der Antragstellerin die Prozesskosten zu erstatten..” des Antragsgegners:
“ Es möge bei gleichzeitiger Abweisung aller anderslautenden Anträge und Maßnahmen:
1. in der Hauptsache
1.1. die Ehetrennung der eingangs erwähnten Ehe erklären und die Ehepartner ermächtigen in gegenseitiger Achtung getrennt zu leben, das Ganze ohne Anlastung irgendwelcher Schuld.
1.2. die minderjährigen Kinder , geboren am 20.05.2017 in Bruneck, Parte_5
, geboren am 18.07.2018 in Bruneck und , geboren am Persona_5 Parte_6
17.02.2021 in Bruneck der gemeinsamen Obsorge beider Eltern anvertrauen.
1.3. die paritätische Unterbringung der den Ehepartnern gemeinsamen minderjährigen Kinder RE, und , bei ihren Eltern Pt_4 Parte_5 Parte_6 verfügen und bestimmen dass sie abwechselnd eine Woche bei ihrer Mutter in Bruneck Stadtgasse, Nr.5 – wobei man die entsprechende von den Ehepartnern angemietete Wohnung der Mutter zusprechen möge ebenso wie alle damit zusammenhängenden vertraglichen Verpflichtungen an die selbe übertragen möge – und eine Woche bei ihrem Vater in Bruneck, Galileo Galilei Straße, Nr. 5 verbringen. Die Mutter und der Vater werden in jenem , wo sie die Kinder bei sich Per_18 haben, also je 26 Wochen im Jahr für den Unterhalt ihrer Kinder sorgen. Seite 3 von 12
1.3.1. untergerdnet dem Vater in Falle der beantragen paritätischen Unterbringung der gemeinsamen minderjährigen Kinder auferlegen an die Mutter weiterhin einen Betrag zum Unterhalt in Höhe von maximal €150,00 pro Kind zu bezahlen.
1.3.2. die für den außerordentlichen Unterhalt der minderjährigen Kindern anfallenden Kosten werden im Falle einer verfügten paritätischen Unterbringung zur Gänze vom Vater übernommen, das ganze in Übereinstimmung mit dem Einvernahmeprotokoll zwischen der Richterschaft, der Staatsanwaltschaft und der Rechtsanwaltschaft am Landesgericht Bozen,
1.3.3. bestimmen, dass zustehende Steuerfreibeträge je zur Hälfte von den Eltern in Anspruch genommen werden.
2. untergeordnet
In teilweiser Abänderung der richterlichen Verfügungen 28.11.2024 und 14.03.2025 die vorläufig angeordnete Unterbringung der gemeinsamen Kinder ON und Per_5 auf das von den zuständigen Sozialdienst als angemessen erachtete Ausmaß ausdehnen und es dem Vater auf jeden Fall ermöglichen, die Kinder RE und ON jedes zweite Wochenende beginnend mit Freitagabend bis zu Montagmorgen bei sich zu haben und mit Ihnen zwei Wochen Urlaub im Jahr zu verbringen, ebenso wie die Hälfte der Schulferien und, immer in Abänderung der genannten richterlichen Verfügung vom 14.03.2025,den vom Vater für die mit der Mutter mitlebenden Kinder RE und auf € 350,00 herabsetzen unter Beibehaltung der Bestimmungen in Pt_6
Bezug auf die jährliche Aufwertung. Weiter der Mutter auferlegen, für den mit dem Vater mitlebenden Sohn OR einen nach Gutdünken der Gerichts festzusetzenden Unterhaltsbeitrag zu leisten und zwar rückwirkend zum Datum der einstweiligen Verfügung vom 28.11.2024 im Verfahren RG n. 3150/2024-1 und den selben Bestimmungen in puncto jährlicher Aufwertung;
die außerordentlichen Ausgaben, im Verhältnis 2/3 Vater und 1/3 Mutter gemäß dem am Landegericht Bozen zwischen der Richterschaft, der Staatsanwaltschaft und der Anwaltschaft abgefassten Einvernahmeprotokoll in geltender Fassung aufteilen.
3. Auf jeden Fall unter Beibehaltung der derzeitigen dem Sozialdienst erteilten Direktiven, solange notwendig.
4. Kosten, Gebühren und Entgelt dieses Verfahrens vollständig zwischen den Parteien aufheben.
5 im Beweiswege: [omissis]” des Staatsanwalts "Der Staatsanwalt befürwortet die von den Parteien einvernehmlich gestellten Schlussanträge."
Seite 4 von 12 ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Der Antrag auf Erklärung der Ehetrennung ist begründet. Die in den Verfahrensakten vorgebrachten Anschuldigungen zwischen den Ehegatten zeigen deutlich, dass das Vertrauen und die Achtung zwischen ihnen beeinträchtigt sind. Auch der vom Richter vorgenommene Versöhnungsversuch ist gescheitert. Aufgrund dieser Umstände kann die Unerträglichkeit der Fortsetzung des Zusammenlebens als erwiesen betrachtet werden.
Betreffend die Regelung der Belange der gemeinsamen Kinder RE (geboren 2017), (geboren 2018) und (geboren 2021) würdigt das Gericht Pt_5 Pt_6 folgende Umstände in einer Gesamtschau.
Dem übereinstimmenden Antrag beider Eheleute auf Zuerkennung des gemeinsamen Sorgerechts kann stattgegeben werden, da dies zweifellos im Interesse der Kinder liegt.
Bezüglich der Umgangszeiten gelten nachstehende Überlegungen.
Infolge der in diesem Verfahren erlassenen vorläufigen Verfügungen stellt sich die Situation der Kinder so dar, dass der Vater die Kinder RE und ON, die bei der Mutter wohnen, montags und mittwochs sowie an einem Tag am Wochenende bei sich hat.
Umgekehrt finden derzeit keine Treffen zwischen der Mutter und dem Sohn OR, der beim Vater lebt, statt.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beziehung zwischen den Eheleuten bereits vor der Trennung sehr angespannt war, wobei beide Partner die Probleme unterschiedlich darstellen. Während Herr AR die Eifersucht seiner FR als Hauptursache der Konflikte sieht, gibt diese an, die angespannte Lage sei vor allem durch das enge Zusammenleben mit den Schwiegereltern, finanzielle Probleme und die Aggressivität des Ehemannes entstanden. Gegen Herrn AR ist beim Landesgericht Bozen ein Strafverfahren wegen Misshandlungen in der Familie nach Art. 572 Abs. 1 und 2 StGB anhängig. Ihm wird vorgeworfen, seine
[...] körperlich und psychisch misshandelt zu haben, auch im Persona_19
Beisein ihrer drei minderjährigen Kinder.
Vor diesem Hintergrund haben sich Herr und FR AR bereits im Juni 2024 faktisch getrennt. Herr AR zog aus der gemeinsamen Mietwohnung aus, während FR AR mit den drei Kindern in der Wohnung blieb. Im November 2024 bezog Herr AR mit seinen Eltern eine neue Mietwohnung in Bruneck, Per_20 woraufhin im selben Monat das vorliegende Verfahren eingeleitet wurde. Mittlerweile ist der Sohn OR vollständig zum Vater gezogen.
Seite 5 von 12 Die Sozialdienste begleiten die Familie nun bereits seit über einem Jahr mit verschiedenen Maßnahmen.
Aus den Beobachtungen der Schule bzw. des Kindergartens geht hervor, dass zwei der drei Kinder Verhaltensauffälligkeiten und Lernschwierigkeiten aufweisen.
So fällt RE, die im vergangenen die zweite Klasse Grundschule Per_21 besucht hat, durch Konzentrationsprobleme, geringe Selbstständigkeit und begrenzte Sprachfähigkeit auf.
OR besuchte die erste Klasse Grundschule und fällt durch Impulsivität, grobes Verhalten, emotionale Dysregulation und mangelnden schulischen Fortschritt auf.
Lediglich ON, der den Kindergarten besuchte, weist bislang keine Auffälligkeiten und eine altersgemäße Entwicklung auf.
Diesbezüglich ist der Bericht der Sozialdienste vom 06.03.2025 sehr aufschlussreich, in welchem Folgendes berichtet wird (auszugsweise Wiedergabe des Berichts): Der zuständige Sozialdienst wurde beauftragt, Maßnahmen zu ergreifen, damit regelmäßige Kontakte, insbesondere zwischen Sohn und Mutter, stattfinden können. Es laufen bereits Gespräche zur Vorbereitung auf begleitete Besuche, deren Umsetzung jedoch derzeit noch nicht möglich ist. Es ist leider nicht gelungen, zu gewinnen, und daher kann die Annäherung in Form Persona_22 von begleiteten Besuchen zwischen Sohn und Mutter nicht beginnen. Im Moment hat der schreibende Dienst keine Vorschläge, wie eine Annäherung an die Mutter möglich ist. Eine psychologische Begleitung von OR könnte in Erwägung gezogen werden. Die Ausarbeitung eines Besuchsplans zwischen den Eltern war bisher nicht möglich. Dies muss durch die Anwälte oder ein Gerichtsurteil geregelt werden. Es müssen verbindliche Besuchstage festgelegt werden, zudem sollen die Ferienzeiten genau geregelt werden. Der Vorschlag ist, dass und Per_8 Per_5 montags und mittwochs sowie an einem Tag am Wochenende beim Vater sind. Der Kindesvater sollte an diesen Tagen ausreichend Zeit für seine Kinder einplanen. Die Kommunikation zwischen den Kindeseltern ist jedoch sehr schwierig. Ein weiterer Punkt ist, dass beide Elternteile ihren Kindern keine klaren Regeln vorgeben. Die Kinder verbringen viel Zeit in den sozialen . Es ist daher CP_6 unerlässlich, dass beide Elternteile die Unterstützung durch sozialpädagogische Familienarbeit in Anspruch nehmen, um ihre elterlichen Kompetenzen zu stärken. Die Familie steht bereits auf der , und in einigen Monaten kann mit der Per_23
Begleitung begonnen werden.
: OR besucht die erste Klasse der Sprachförderklasse. Laut Aussage CP_7 der Schule zeigt er sich respektlos gegenüber anderen, hat Schwierigkeiten im Umgang mit Erwachsenen, zeigt wenig Interesse am Unterricht und hat seinen Wortschatz kaum erweitert. Für wäre es sinnvoll, dass er ab den Pt_5
Seite 6 von 12 Sommermonaten und während des gesamten Schuljahres eine sozialpädagogische Gruppe besucht.
Zu RE: besucht die zweite Klasse der Sprachförderklasse. Laut der Per_5
Schule hat sie , sich länger als fünf Minuten zu konzentrieren, und Persona_24 wirkt während des Unterrichts häufig abwesend. Ihre sprachliche Ausdrucksfähigkeit ist begrenzt. Seit diesem spricht sie mit ihrer Per_21
ausschließlich Englisch (insbesondere „TikTok-Englisch“). Per_25
Zu : ON besucht den Kindergarten, und dort verläuft alles gut. Pt_6
Hervorzuheben ist, dass OR trotz aller Bemühungen der Kontaktaufnahme mit der Mutter im Rahmen von begleiteten Besuchen diese strikt verweigert. Gleichzeitig haben die Sozialdienste wiederholt auf die kritische Situation des UN beim Vater hingewiesen. Dieser ist beruflich im eigenen Gastbetrieb sehr eingespannt, der UN hält sich zumeist sich selbst überlassen im Gastlokal auf und verbringt die meiste Zeit mit Medienkonsum (Videospiele und Soziale Medien). Die Schule hat auch darauf hingewiesen, dass die Ernährung des UN mangelhaft ist, da lediglich ungesunde Lebensmittel konsumiert werden, was bereits zu anhaltenden Verdauungsstörungen geführt hat.
Die Weigerung des UN, die Mutter zu sehen, ist nun vermutlich auf das stark konfliktbehaftete Verhältnis zwischen den Eltern zurückzuführen. Diesen ist es bislang nicht gelungen, ihre Animositäten zum Wohl der Kinder beizulegen und konstruktiv an einer Lösung der Schwierigkeiten zu arbeiten. Die Sozialdienste haben alles veranlasst, damit die Eltern eine psychologische Elternberatung in Anspruch nehmen können. Es bleibt zu hoffen, dass so in absehbarer Zeit die Schwierigkeiten schrittweise abgebaut werden können.
Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass eine paritätische Unterbringung der Kinder, wie von Herrn AR gewünscht, absolut nicht in deren Interesse ist.
Eine solche Regelung setzt eine sehr gute Kooperation der Eltern sowie eine gewisse Reife und Stärke der Kinder voraus, um die Wechsel zwischen den beiden Haushalten gut bewältigen zu können. Derzeit verweigert jedoch jeglichen Pt_5
Kontakt zur Mutter, und die Stabilität der beiden anderen Kinder ist nicht ausreichend, um ihnen die Einrichtung von zwei festen, dauerhaften Zuhause zuzumuten. Vielmehr empfiehlt es sich, die bisherige Unterbringungs- und Kontaktregelung für alle drei Kinder beizubehalten, in der , dass die von Per_26 den Sozialdiensten eingeleiteten Maßnahmen die Spannungen schrittweise abbauen und zumindest der Kontakt zwischen Mutter und Sohn wiederhergestellt Pt_5 werden kann. Aus diesem Grund werden die Unterbringung und der Umgang beider Eltern mit den Kindern so wie im Urteilsspruch im Detail angegeben, festgelegt.
Seite 7 von 12 Bereits an dieser Stelle soll hervorgehoben werden, dass die Sozialdienste – sollte es nicht gelingen, die Situation von OR in den nächsten Monaten zu verbessern (hinsichtlich seines persönlichen und schulischen Verhaltens sowie der Wiederaufnahme der Kontakte mit der – in ihren Berichten an die Per_9
Staatsanwaltschaft beim Jugendgericht wohl auch die Frage nach einer Fremdunterbringung des UN erörtern zu werden haben.
Diesbezüglich sei noch erwähnt, dass der Antragsgegner am 22.08.2025 und somit nach Verweisung des Rechtsstreits an den Senat für die Entscheidung einen Schriftsatz mit der Überschrift „Antrag im Sinne von Art. 473-bis.39“ ZPO hinterlegt hat. Darin beklagt er im Wesentlichen Vorfälle aus Juni 2025 (also vor der Hinterlegung des Replikschlussschriftsatzes), bei denen die Mutter dem Vater den Umgang mit den bei ihr lebenden Kindern verwehrt haben soll. Für die Zeit nach Hinterlegung des Schriftsatzes erwähnt der Antragsteller lediglich, dass FR AR mit den beiden bei ihr lebenden Kindern – nach entsprechender Vorankündigung – im August eine Urlaubsreise angetreten haben soll. Hierin sieht der Antragsteller dringenden Handlungsbedarf, beschränkt sich aber darauf, eine Umgangsregelung im Dringlichkeitswege zu fordern, wie von ihm bereits in den Schlussanträgen beantragt, sowie die Ergreifung gerichtlicher Maßnahmen gemäß Art. 473-bis.39 ZPO.
Das Gericht erachtet es jedoch nicht für notwendig, den Rechtsstreit in die Instruktionsphase zurückzuversetzen, da eine rasche Entscheidung im Interesse der Kinder liegt und ohnehin auf die bereits gestellten Schlussanträge verwiesen wird. Zudem könnte die beantragte Maßnahme (Verurteilung von FR AR zur Leistung von Schadenersatz an die Kinder gemäß Art. 473-bis.39 ZPO) auch von Amts wegen ausgesprochen werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bei der Festlegung der vorläufigen Bedingungen tatsächlich keine Regelung für die Sommerferien getroffen wurde. Es liegt aber selbstverständlich im Interesse der Kinder, in der schulfreien Zeit eine Urlaubsreise mit den Elternteilen unternehmen zu können – möglicherweise sogar in das gemeinsame Herkunftsland beider Eltern
– und dass während dieser Zeit die ordentliche Umgangsregelung ausgesetzt ist. Aus diesem Grund sieht das Gericht keinerlei Veranlassung, gegenüber den Parteien Maßnahmen gemäß der erwähnten Bestimmung zu ergreifen.
Der Antragstellerin ist überdies die Familienwohnung zuzuweisen, – eine Mietwohnung in Bruneck – aus welcher der Antragsgegner und der Sohn OR bereits vor mehr als einem Jahr ausgezogen sind.
Zu den wirtschaftlichen Bedingungen der Ehetrennung ist Folgendes festzuhalten.
. Controparte_8
Laut den vorgelegten Steuererklärungen beläuft sich sein monatliches
Seite 8 von 12 lediglich auf ca. 2.000,00 Euro. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Parte_7 auf eine langjährige Erfahrung im Gastgewerbe, auch in führender CP_8
Position, zurückblicken kann und mehrere Sprachen – darunter Deutsch und Italienisch – fließend spricht. Es dürfte ihm daher ein Leichtes sein, im Bereich der Gastronomie im Angestelltenverhältnis ein monatliches Einkommen von mindestens Euro 2.800 - 3.000,00 zu erwirtschaften, zumal er bei der Betreuung von auf die Unterstützung seiner beiden zählen kann. Pt_5 Per_6
Per_1 Für die Anmietung der Wohnung, in der er mit dem OR und seinen Per_27 bezahlt er laut vorgelegtem Mietvertrag monatlich Euro 1.085,00 zuzüglich
[...]
. CP_9
hat nach der Geburt der Kinder die Erwerbstätigkeit aufgegeben und Per_28 viele Jahre stattdessen die Familien- und Hausarbeit erledigt. Seit etwa einem Jahr arbeitet sie in Teilzeit als Reinigungskraft und erwirtschaftet hieraus ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Euro 700,00. Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass FR – obwohl sie nun schon seit vielen Jahren in Südtirol lebt – Pt_4 nur beschränkt Deutsch und Italienisch spricht, was ihre auf dem CP_10 erheblich einschränkt. CP_11
Für die Anmietung der Wohnung bezahlt sie monatlich Euro 765,00 zuzüglich Nebenspesen. Angesichts ihres geringen Einkommens dürfte sie nach der Trennung wohl Anrecht auf eine Mietbeihilfe haben, welche mindestens die Hälfte des geschuldeten Mietzinses abdecken sollte.
Auf der Grundlage der so ermittelten wirtschaftlichen Verhältnisse erscheint es angebracht, mit Wirkung ab Hinterlegung dieses Urteils (bis zu diesem Zeitpunkt sollen die vorläufigen Verfügungen gelten) einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Euro 450,00 für jedes der beiden mit der Mutter zusammenlebenden Kinder und somit Euro 900,00 zu Lasten des Vaters festzulegen, welcher außerdem zur Gänze für den ordentlichen Unterhalt des Sohnes OR aufzukommen hat.
Die für alle drei Kinder anfallenden außerordentlichen Spesen sind zu zwei Dritteln vom Vater und für das restliche Drittel von der Mutter zu tragen.
Die für die Kinder zustehenden öffentlichen Beiträge stehen dem jeweils mit ihnen zusammenwohnenden Elternteil zu, die Steuerabsetzbeträge für die getätigten Auslagen stehen dem Vater zu zwei Dritteln und der Mutter für das restliche Drittel zu.
Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen der Antragstellerin auf S. 14 des Schlussschriftsatzes bezüglich der Zuerkennung eines Ehegattenunterhalts, da sie den genannten Antrag im Zuge der Präzisierung der Schlussanträge nicht wiederholt hat, weshalb er als verzichtet zu gelten hat. Diesbezüglich sei der Vollständigkeit
Seite 9 von 12 halber darauf hingewiesen, dass im Verhandlungsprotokoll vom 13.06.2025, bei welcher die Parteien die Schlussanträge gestellt haben, durch einen offensichtlichen materiellen Fehler nicht sämtliche Anträge, welche der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin gemäß geltendem Verfahrensprotokoll an die Richterin per E-Mail übermittelt hat, übernommen wurden. Die vollständigen Schlussanträge finden sich demzufolge im Schlussschriftsatz der Antragstellerin wieder, jedoch auch dort findet sich keinerlei Hinweis auf den – in den verfahrenseinleitenden Schriftsätzen ursprünglich gestellten – Antrag auf Zuerkennung eines Ehegattenunterhalts.
Die Sozialdienste werden schließlich beauftragt, die Familie weiterhin zu begleiten und mit den bereits vorgeschlagenen Maßnahmen zugunsten der Familie fortzufahren bzw. zu beginnen. Insbesondere sollen weiterhin alle Anstrengungen unternommen werden, damit der Sohn OR wieder Kontakt mit seiner Mutter aufnimmt, gegebenenfalls in Form begleiteter Besuche oder durch sonstige vom Sozialdienst als geeignet erachtete Maßnahmen. Jedenfalls soll der Sozialdienst darüber wachen, dass die Ernährung von OR gesund und seine Freizeitbeschäftigung (Medienkonsum) kindgerecht gestaltet werden und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zur Erreichung dieses Zieles unternehmen. Hierzu soll der Sozialdienst der Staatsanwaltschaft beim Jugendgericht mindestens alle 6 Monate (das erste Mal innerhalb Dezember 2025) Bericht über die Situation der Kinder erstatten.
Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs und der berührten Interessen werden die Verfahrenskosten vollständig zwischen den Parteien aufgehoben.
Parte_8
hat das angerufene Landesgericht Bozen, mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, über den vorgebrachten Ehetrennungsantrag wie folgt
FÜR UND ENTSCHIEDEN: CP_12
Es wird die gerichtliche Trennung der Eheleute (geborene ) Pt_4 Per_29
(geboren in ) am 08/03/1992) und Per_1 Persona_30 Per_15
(geboren in ) am 26/10/1990), welche am
[...] Persona_31
06/11/2015 in Kline (Kosovo) die Ehe geschlossen haben, ausgesprochen, und zwar zu folgenden
BEDINGUNGEN:
1. Die Kinder RE, und werden beiden Eltern zur Ausübung Pt_5 Parte_6 des gemeinsamen Sorgerechts anvertraut.
Seite 10 von 12 2. Die Kinder RE und ON werden vorwiegend bei der Mutter wohnen und der Sohn OR wird vorwiegend beim Vater wohnen.
3. Die Zeiten des Umgangs der mit den nicht mit ihnen zusammenlebenden Per_6
Kindern werden wie folgt geregelt:
▪ und Der Vater hat die beiden Kinder Per_5 Pt_6
- allwöchentlich am und Mittwoch Nachmittag, jeweils von Per_32
15.30 bis 18.00 Uhr, sowie sonntags von 10.00 bis 18.00 Uhr bei sich;
- die Hälfte der Ferienzeiten während des Schuljahres;
Während der Sommerferien darf jeder Elternteil die Kinder drei – auch nicht zusammenhängende – Wochen bei sich haben.
▪ : von einer Festschreibung der Umgangszeiten mit der Mutter wird Pt_5 derzeit abgesehen. Sobald es gelingt, den persönlichen Kontakt zwischen Mutter und Sohn wiederherzustellen, werden die Sozialdienste beauftragt, mit den Eltern einen Umgangskalender auszuarbeiten, der umfänglich in etwa den für RE und vorgesehenen Pt_6
Umgangszeiten mit dem Vater entspricht.
4. Der Vater AR SH wird verpflichtet, der Mutter AR QE ab September 2025 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Euro 450,00 für jedes der beiden mit derselben zusammenlebenden Kinder und somit insgesamt Euro 900,00 zu zahlen;
der Betrag ist innerhalb des 5. eines jeden Monats zu bezahlen und ist jährlich gemäß ASTAT-Index aufzuwerten (erste Aufwertung September 2026). Für den Zeitraum bis einschließlich August 2025 gelten die mit den vorläufigen Verfügungen erlassenen Bestimmungen. Für den ordentlichen Unterhalt des Sohnes OR kommt vollständig der Vater auf.
5. Die für die drei Kinder anfallenden außerordentlichen Spesen werden zu zwei Dritteln dem Vater und für das restliche Drittel der Mutter auferlegt.
6. Die für die Kinder RE und ON zustehenden öffentlichen Beiträge stehen der Mutter zu, jene für Die Steuerabsetzbeträge für die Persona_33 getätigten Auslagen stehen zu zwei Dritteln dem Vater zu und für das restliche Drittel der Mutter.
7. Die Familienwohnung in Bruneck, Stadtgasse 5 wird FR AR QE zur Nutzung zugewiesen.
8. Die Sozialdienste werden beauftragt, die Familie weiterhin zu begleiten und mit den bereits vorgeschlagenen Maßnahmen zugunsten der Familie fortzufahren
Seite 11 von 12 bzw. zu beginnen. Insbesondere sollen weiterhin alle Anstrengungen unternommen werden, damit der Sohn OR wieder Kontakt mit seiner Mutter aufnimmt, gegebenenfalls in Form begleiteter Besuche oder durch sonstige vom Sozialdienst als geeignet erachtete Maßnahmen. Jedenfalls soll der Sozialdienst darüber wachen, dass die Ernährung von OR gesund und seine Freizeitbeschäftigung (Medienkonsum) kindgerecht gestaltet werden und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zur Erreichung dieses Zieles unternehmen. Der Sozialdienst wird angewiesen, der Staatsanwaltschaft beim Jugendgericht mindestens alle 6 Monate (das erste Mal innerhalb Dezember 2025) Bericht über die Situation der Kinder erstatten.
9. Die Verfahrenskosten werden vollständig zwischen den Parteien aufgehoben.
Es ergehe Mitteilung an die Sozialdienste.
Bozen, am 28.08.2025
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin
Julia Dorfmann
Seite 12 von 12
DES ITALIENISCHEN VOLKES
[...]
BOZEN Parte_1
in Person
[...]
und Berichterstatterin Controparte_2
CP_3 Parte_2
Parte_3
hat folgendes
CP_4
erlassen im Zivilverfahren Nr. 3150/2024 R.G. zwischen den Prozessparteien
(geborene ER) , vertreten und verteidigt durch RA Pt_4 Per_1
Dr. Persona_2
[...]
gegen
IF , vertreten und verteidigt durch RA Dr. Per_3 Persona_4
[...]
und am Landesgericht Bozen Controparte_5
Streitbeigetretene Partei
Gegenstand des Rechtsstreits: gerichtliche Ehetrennung
Seite 1 von 12 **** **** ****
Der Rechtsstreit wurde in der Verhandlung vom 10.07.2025 über folgende
SCHLUSSANTRÄGE zur Entscheidung an den Richtersenat verwiesen der Antragstellerin:
“ 1. Die Ehepartner werden ermächtigt, in gegenseitiger Achtung getrennt zu leben.
2. Die minderjährigen Kinder , geboren am 20.05.2017 in Bruneck, Persona_5
, geboren am 18.07.2018 in Bruneck, und , geboren am Parte_5 Parte_6
17.02.2021 in Bruneck, bleiben der gemeinsamen Obsorge beider Persona_6
und bei der und vorerst vorwiegend Persona_7 Persona_8 Per_9 Pt_5 beim ihren Wohnsitz haben werden. Per_10
3. Das Besuchsrecht des Vaters mit den und folgt Persona_11 Per_12 festlegen: Der Vater wird die Kinder RE und und Persona_13 mittwochs sowie an einem Tag am Wochenende sehen und bei sich haben;
das Per_1 Besuchsrecht der Mutter mit dem möge vom Gericht bzw. auf Vorschlag Pt_5 der Sozialdienste im Interesse des Kindes festgelegt werden.
4. Die Sozialdienste bleiben weiterhin beauftragt, die Situation der minderjährigen Kinder engmaschig zu begleiten, regelmäßig zu evaluieren und dem Jugendgericht zweimonatlich zu berichten.
5. Die Parteien werden mit den Sozialdiensten zusammenarbeiten und auf Vorschlag der Sozialdienste auch einer Ausweitung der Kontakte des/der jeweils bei ihnen untergebrachten Kinder mit dem anderen Elternteil zustimmen, sofern dies von Seiten der Sozialdienste im Interesse der Kinder erachtet wird.
6. Es wird festgehalten, dass sich der Vater verpflichtet hat, für eine gesunde Ernährung von OR (Süßigkeiten auf ein Mindestmaß reduzieren) und eine drastische Reduzierung des Medienkonsums (maximal ½ Stunde Fernsehkonsum am Tag, keine Videospiele, kein Handykonsum) Sorge zu tragen.
7. Die Familienwohnung in Bruneck, Stadtgasse Nr. 5, aus der der Ehemann bereits ausgezogen ist, wird zur weiteren ausschließlichen Nutzung der Ehefrau mit den Kindern zugewiesen.
8. Herrn wird verpflichtet, an FR als Persona_15 Persona_16
Unterhaltsbeitrag für die Kinder RE und ON den Betrag von monatlich € 450,00 pro Kind und somit den Gesamtbeitrag von monatlich € 900,00, oder jenen höheren
Seite 2 von 12 oder niedrigeren Betrag, der als angemessen erachtet wird, zu bezahlen. Der genannte wird im Voraus innerhalb des 5. Tages eines jeden Monats bezahlt Per_17 und unterliegt der jährlichen automatischen Aufwertung laut ASTAT -Index der Autonomen Provinz Bozen, mit erster Aufwertung zum 1. Dezember 2025 und weiterer Aufwertung zum 1. Dezember eines jeden Jahres.
9. Herrn SH dazu verpflichten, 2/3 der für die Kinder anfallenden Pt_4 außerordentlichen Spesen zu übernehmen, während FR AR QE 1/3 der außerordentlichen Spesen trägt.
10. Die für die beiden Kinder AR RE und zustehenden Parte_6 öffentlichen Beiträge (einschließlich des staatlichen Kindergelds) stehen zur Gänze der Kindesmutter zu, während die öffentlichen Beiträge für zur Gänze dem Pt_5
Kindesvater zustehen.
11. Die Steuerfreibeträge werden je zur Hälfte von beiden Eheleuten in Anspruch genommen.
12 Den Antragsgegner verurteilen, der Antragstellerin die Prozesskosten zu erstatten..” des Antragsgegners:
“ Es möge bei gleichzeitiger Abweisung aller anderslautenden Anträge und Maßnahmen:
1. in der Hauptsache
1.1. die Ehetrennung der eingangs erwähnten Ehe erklären und die Ehepartner ermächtigen in gegenseitiger Achtung getrennt zu leben, das Ganze ohne Anlastung irgendwelcher Schuld.
1.2. die minderjährigen Kinder , geboren am 20.05.2017 in Bruneck, Parte_5
, geboren am 18.07.2018 in Bruneck und , geboren am Persona_5 Parte_6
17.02.2021 in Bruneck der gemeinsamen Obsorge beider Eltern anvertrauen.
1.3. die paritätische Unterbringung der den Ehepartnern gemeinsamen minderjährigen Kinder RE, und , bei ihren Eltern Pt_4 Parte_5 Parte_6 verfügen und bestimmen dass sie abwechselnd eine Woche bei ihrer Mutter in Bruneck Stadtgasse, Nr.5 – wobei man die entsprechende von den Ehepartnern angemietete Wohnung der Mutter zusprechen möge ebenso wie alle damit zusammenhängenden vertraglichen Verpflichtungen an die selbe übertragen möge – und eine Woche bei ihrem Vater in Bruneck, Galileo Galilei Straße, Nr. 5 verbringen. Die Mutter und der Vater werden in jenem , wo sie die Kinder bei sich Per_18 haben, also je 26 Wochen im Jahr für den Unterhalt ihrer Kinder sorgen. Seite 3 von 12
1.3.1. untergerdnet dem Vater in Falle der beantragen paritätischen Unterbringung der gemeinsamen minderjährigen Kinder auferlegen an die Mutter weiterhin einen Betrag zum Unterhalt in Höhe von maximal €150,00 pro Kind zu bezahlen.
1.3.2. die für den außerordentlichen Unterhalt der minderjährigen Kindern anfallenden Kosten werden im Falle einer verfügten paritätischen Unterbringung zur Gänze vom Vater übernommen, das ganze in Übereinstimmung mit dem Einvernahmeprotokoll zwischen der Richterschaft, der Staatsanwaltschaft und der Rechtsanwaltschaft am Landesgericht Bozen,
1.3.3. bestimmen, dass zustehende Steuerfreibeträge je zur Hälfte von den Eltern in Anspruch genommen werden.
2. untergeordnet
In teilweiser Abänderung der richterlichen Verfügungen 28.11.2024 und 14.03.2025 die vorläufig angeordnete Unterbringung der gemeinsamen Kinder ON und Per_5 auf das von den zuständigen Sozialdienst als angemessen erachtete Ausmaß ausdehnen und es dem Vater auf jeden Fall ermöglichen, die Kinder RE und ON jedes zweite Wochenende beginnend mit Freitagabend bis zu Montagmorgen bei sich zu haben und mit Ihnen zwei Wochen Urlaub im Jahr zu verbringen, ebenso wie die Hälfte der Schulferien und, immer in Abänderung der genannten richterlichen Verfügung vom 14.03.2025,den vom Vater für die mit der Mutter mitlebenden Kinder RE und auf € 350,00 herabsetzen unter Beibehaltung der Bestimmungen in Pt_6
Bezug auf die jährliche Aufwertung. Weiter der Mutter auferlegen, für den mit dem Vater mitlebenden Sohn OR einen nach Gutdünken der Gerichts festzusetzenden Unterhaltsbeitrag zu leisten und zwar rückwirkend zum Datum der einstweiligen Verfügung vom 28.11.2024 im Verfahren RG n. 3150/2024-1 und den selben Bestimmungen in puncto jährlicher Aufwertung;
die außerordentlichen Ausgaben, im Verhältnis 2/3 Vater und 1/3 Mutter gemäß dem am Landegericht Bozen zwischen der Richterschaft, der Staatsanwaltschaft und der Anwaltschaft abgefassten Einvernahmeprotokoll in geltender Fassung aufteilen.
3. Auf jeden Fall unter Beibehaltung der derzeitigen dem Sozialdienst erteilten Direktiven, solange notwendig.
4. Kosten, Gebühren und Entgelt dieses Verfahrens vollständig zwischen den Parteien aufheben.
5 im Beweiswege: [omissis]” des Staatsanwalts "Der Staatsanwalt befürwortet die von den Parteien einvernehmlich gestellten Schlussanträge."
Seite 4 von 12 ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Der Antrag auf Erklärung der Ehetrennung ist begründet. Die in den Verfahrensakten vorgebrachten Anschuldigungen zwischen den Ehegatten zeigen deutlich, dass das Vertrauen und die Achtung zwischen ihnen beeinträchtigt sind. Auch der vom Richter vorgenommene Versöhnungsversuch ist gescheitert. Aufgrund dieser Umstände kann die Unerträglichkeit der Fortsetzung des Zusammenlebens als erwiesen betrachtet werden.
Betreffend die Regelung der Belange der gemeinsamen Kinder RE (geboren 2017), (geboren 2018) und (geboren 2021) würdigt das Gericht Pt_5 Pt_6 folgende Umstände in einer Gesamtschau.
Dem übereinstimmenden Antrag beider Eheleute auf Zuerkennung des gemeinsamen Sorgerechts kann stattgegeben werden, da dies zweifellos im Interesse der Kinder liegt.
Bezüglich der Umgangszeiten gelten nachstehende Überlegungen.
Infolge der in diesem Verfahren erlassenen vorläufigen Verfügungen stellt sich die Situation der Kinder so dar, dass der Vater die Kinder RE und ON, die bei der Mutter wohnen, montags und mittwochs sowie an einem Tag am Wochenende bei sich hat.
Umgekehrt finden derzeit keine Treffen zwischen der Mutter und dem Sohn OR, der beim Vater lebt, statt.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beziehung zwischen den Eheleuten bereits vor der Trennung sehr angespannt war, wobei beide Partner die Probleme unterschiedlich darstellen. Während Herr AR die Eifersucht seiner FR als Hauptursache der Konflikte sieht, gibt diese an, die angespannte Lage sei vor allem durch das enge Zusammenleben mit den Schwiegereltern, finanzielle Probleme und die Aggressivität des Ehemannes entstanden. Gegen Herrn AR ist beim Landesgericht Bozen ein Strafverfahren wegen Misshandlungen in der Familie nach Art. 572 Abs. 1 und 2 StGB anhängig. Ihm wird vorgeworfen, seine
[...] körperlich und psychisch misshandelt zu haben, auch im Persona_19
Beisein ihrer drei minderjährigen Kinder.
Vor diesem Hintergrund haben sich Herr und FR AR bereits im Juni 2024 faktisch getrennt. Herr AR zog aus der gemeinsamen Mietwohnung aus, während FR AR mit den drei Kindern in der Wohnung blieb. Im November 2024 bezog Herr AR mit seinen Eltern eine neue Mietwohnung in Bruneck, Per_20 woraufhin im selben Monat das vorliegende Verfahren eingeleitet wurde. Mittlerweile ist der Sohn OR vollständig zum Vater gezogen.
Seite 5 von 12 Die Sozialdienste begleiten die Familie nun bereits seit über einem Jahr mit verschiedenen Maßnahmen.
Aus den Beobachtungen der Schule bzw. des Kindergartens geht hervor, dass zwei der drei Kinder Verhaltensauffälligkeiten und Lernschwierigkeiten aufweisen.
So fällt RE, die im vergangenen die zweite Klasse Grundschule Per_21 besucht hat, durch Konzentrationsprobleme, geringe Selbstständigkeit und begrenzte Sprachfähigkeit auf.
OR besuchte die erste Klasse Grundschule und fällt durch Impulsivität, grobes Verhalten, emotionale Dysregulation und mangelnden schulischen Fortschritt auf.
Lediglich ON, der den Kindergarten besuchte, weist bislang keine Auffälligkeiten und eine altersgemäße Entwicklung auf.
Diesbezüglich ist der Bericht der Sozialdienste vom 06.03.2025 sehr aufschlussreich, in welchem Folgendes berichtet wird (auszugsweise Wiedergabe des Berichts): Der zuständige Sozialdienst wurde beauftragt, Maßnahmen zu ergreifen, damit regelmäßige Kontakte, insbesondere zwischen Sohn und Mutter, stattfinden können. Es laufen bereits Gespräche zur Vorbereitung auf begleitete Besuche, deren Umsetzung jedoch derzeit noch nicht möglich ist. Es ist leider nicht gelungen, zu gewinnen, und daher kann die Annäherung in Form Persona_22 von begleiteten Besuchen zwischen Sohn und Mutter nicht beginnen. Im Moment hat der schreibende Dienst keine Vorschläge, wie eine Annäherung an die Mutter möglich ist. Eine psychologische Begleitung von OR könnte in Erwägung gezogen werden. Die Ausarbeitung eines Besuchsplans zwischen den Eltern war bisher nicht möglich. Dies muss durch die Anwälte oder ein Gerichtsurteil geregelt werden. Es müssen verbindliche Besuchstage festgelegt werden, zudem sollen die Ferienzeiten genau geregelt werden. Der Vorschlag ist, dass und Per_8 Per_5 montags und mittwochs sowie an einem Tag am Wochenende beim Vater sind. Der Kindesvater sollte an diesen Tagen ausreichend Zeit für seine Kinder einplanen. Die Kommunikation zwischen den Kindeseltern ist jedoch sehr schwierig. Ein weiterer Punkt ist, dass beide Elternteile ihren Kindern keine klaren Regeln vorgeben. Die Kinder verbringen viel Zeit in den sozialen . Es ist daher CP_6 unerlässlich, dass beide Elternteile die Unterstützung durch sozialpädagogische Familienarbeit in Anspruch nehmen, um ihre elterlichen Kompetenzen zu stärken. Die Familie steht bereits auf der , und in einigen Monaten kann mit der Per_23
Begleitung begonnen werden.
: OR besucht die erste Klasse der Sprachförderklasse. Laut Aussage CP_7 der Schule zeigt er sich respektlos gegenüber anderen, hat Schwierigkeiten im Umgang mit Erwachsenen, zeigt wenig Interesse am Unterricht und hat seinen Wortschatz kaum erweitert. Für wäre es sinnvoll, dass er ab den Pt_5
Seite 6 von 12 Sommermonaten und während des gesamten Schuljahres eine sozialpädagogische Gruppe besucht.
Zu RE: besucht die zweite Klasse der Sprachförderklasse. Laut der Per_5
Schule hat sie , sich länger als fünf Minuten zu konzentrieren, und Persona_24 wirkt während des Unterrichts häufig abwesend. Ihre sprachliche Ausdrucksfähigkeit ist begrenzt. Seit diesem spricht sie mit ihrer Per_21
ausschließlich Englisch (insbesondere „TikTok-Englisch“). Per_25
Zu : ON besucht den Kindergarten, und dort verläuft alles gut. Pt_6
Hervorzuheben ist, dass OR trotz aller Bemühungen der Kontaktaufnahme mit der Mutter im Rahmen von begleiteten Besuchen diese strikt verweigert. Gleichzeitig haben die Sozialdienste wiederholt auf die kritische Situation des UN beim Vater hingewiesen. Dieser ist beruflich im eigenen Gastbetrieb sehr eingespannt, der UN hält sich zumeist sich selbst überlassen im Gastlokal auf und verbringt die meiste Zeit mit Medienkonsum (Videospiele und Soziale Medien). Die Schule hat auch darauf hingewiesen, dass die Ernährung des UN mangelhaft ist, da lediglich ungesunde Lebensmittel konsumiert werden, was bereits zu anhaltenden Verdauungsstörungen geführt hat.
Die Weigerung des UN, die Mutter zu sehen, ist nun vermutlich auf das stark konfliktbehaftete Verhältnis zwischen den Eltern zurückzuführen. Diesen ist es bislang nicht gelungen, ihre Animositäten zum Wohl der Kinder beizulegen und konstruktiv an einer Lösung der Schwierigkeiten zu arbeiten. Die Sozialdienste haben alles veranlasst, damit die Eltern eine psychologische Elternberatung in Anspruch nehmen können. Es bleibt zu hoffen, dass so in absehbarer Zeit die Schwierigkeiten schrittweise abgebaut werden können.
Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass eine paritätische Unterbringung der Kinder, wie von Herrn AR gewünscht, absolut nicht in deren Interesse ist.
Eine solche Regelung setzt eine sehr gute Kooperation der Eltern sowie eine gewisse Reife und Stärke der Kinder voraus, um die Wechsel zwischen den beiden Haushalten gut bewältigen zu können. Derzeit verweigert jedoch jeglichen Pt_5
Kontakt zur Mutter, und die Stabilität der beiden anderen Kinder ist nicht ausreichend, um ihnen die Einrichtung von zwei festen, dauerhaften Zuhause zuzumuten. Vielmehr empfiehlt es sich, die bisherige Unterbringungs- und Kontaktregelung für alle drei Kinder beizubehalten, in der , dass die von Per_26 den Sozialdiensten eingeleiteten Maßnahmen die Spannungen schrittweise abbauen und zumindest der Kontakt zwischen Mutter und Sohn wiederhergestellt Pt_5 werden kann. Aus diesem Grund werden die Unterbringung und der Umgang beider Eltern mit den Kindern so wie im Urteilsspruch im Detail angegeben, festgelegt.
Seite 7 von 12 Bereits an dieser Stelle soll hervorgehoben werden, dass die Sozialdienste – sollte es nicht gelingen, die Situation von OR in den nächsten Monaten zu verbessern (hinsichtlich seines persönlichen und schulischen Verhaltens sowie der Wiederaufnahme der Kontakte mit der – in ihren Berichten an die Per_9
Staatsanwaltschaft beim Jugendgericht wohl auch die Frage nach einer Fremdunterbringung des UN erörtern zu werden haben.
Diesbezüglich sei noch erwähnt, dass der Antragsgegner am 22.08.2025 und somit nach Verweisung des Rechtsstreits an den Senat für die Entscheidung einen Schriftsatz mit der Überschrift „Antrag im Sinne von Art. 473-bis.39“ ZPO hinterlegt hat. Darin beklagt er im Wesentlichen Vorfälle aus Juni 2025 (also vor der Hinterlegung des Replikschlussschriftsatzes), bei denen die Mutter dem Vater den Umgang mit den bei ihr lebenden Kindern verwehrt haben soll. Für die Zeit nach Hinterlegung des Schriftsatzes erwähnt der Antragsteller lediglich, dass FR AR mit den beiden bei ihr lebenden Kindern – nach entsprechender Vorankündigung – im August eine Urlaubsreise angetreten haben soll. Hierin sieht der Antragsteller dringenden Handlungsbedarf, beschränkt sich aber darauf, eine Umgangsregelung im Dringlichkeitswege zu fordern, wie von ihm bereits in den Schlussanträgen beantragt, sowie die Ergreifung gerichtlicher Maßnahmen gemäß Art. 473-bis.39 ZPO.
Das Gericht erachtet es jedoch nicht für notwendig, den Rechtsstreit in die Instruktionsphase zurückzuversetzen, da eine rasche Entscheidung im Interesse der Kinder liegt und ohnehin auf die bereits gestellten Schlussanträge verwiesen wird. Zudem könnte die beantragte Maßnahme (Verurteilung von FR AR zur Leistung von Schadenersatz an die Kinder gemäß Art. 473-bis.39 ZPO) auch von Amts wegen ausgesprochen werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bei der Festlegung der vorläufigen Bedingungen tatsächlich keine Regelung für die Sommerferien getroffen wurde. Es liegt aber selbstverständlich im Interesse der Kinder, in der schulfreien Zeit eine Urlaubsreise mit den Elternteilen unternehmen zu können – möglicherweise sogar in das gemeinsame Herkunftsland beider Eltern
– und dass während dieser Zeit die ordentliche Umgangsregelung ausgesetzt ist. Aus diesem Grund sieht das Gericht keinerlei Veranlassung, gegenüber den Parteien Maßnahmen gemäß der erwähnten Bestimmung zu ergreifen.
Der Antragstellerin ist überdies die Familienwohnung zuzuweisen, – eine Mietwohnung in Bruneck – aus welcher der Antragsgegner und der Sohn OR bereits vor mehr als einem Jahr ausgezogen sind.
Zu den wirtschaftlichen Bedingungen der Ehetrennung ist Folgendes festzuhalten.
. Controparte_8
Laut den vorgelegten Steuererklärungen beläuft sich sein monatliches
Seite 8 von 12 lediglich auf ca. 2.000,00 Euro. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Parte_7 auf eine langjährige Erfahrung im Gastgewerbe, auch in führender CP_8
Position, zurückblicken kann und mehrere Sprachen – darunter Deutsch und Italienisch – fließend spricht. Es dürfte ihm daher ein Leichtes sein, im Bereich der Gastronomie im Angestelltenverhältnis ein monatliches Einkommen von mindestens Euro 2.800 - 3.000,00 zu erwirtschaften, zumal er bei der Betreuung von auf die Unterstützung seiner beiden zählen kann. Pt_5 Per_6
Per_1 Für die Anmietung der Wohnung, in der er mit dem OR und seinen Per_27 bezahlt er laut vorgelegtem Mietvertrag monatlich Euro 1.085,00 zuzüglich
[...]
. CP_9
hat nach der Geburt der Kinder die Erwerbstätigkeit aufgegeben und Per_28 viele Jahre stattdessen die Familien- und Hausarbeit erledigt. Seit etwa einem Jahr arbeitet sie in Teilzeit als Reinigungskraft und erwirtschaftet hieraus ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Euro 700,00. Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass FR – obwohl sie nun schon seit vielen Jahren in Südtirol lebt – Pt_4 nur beschränkt Deutsch und Italienisch spricht, was ihre auf dem CP_10 erheblich einschränkt. CP_11
Für die Anmietung der Wohnung bezahlt sie monatlich Euro 765,00 zuzüglich Nebenspesen. Angesichts ihres geringen Einkommens dürfte sie nach der Trennung wohl Anrecht auf eine Mietbeihilfe haben, welche mindestens die Hälfte des geschuldeten Mietzinses abdecken sollte.
Auf der Grundlage der so ermittelten wirtschaftlichen Verhältnisse erscheint es angebracht, mit Wirkung ab Hinterlegung dieses Urteils (bis zu diesem Zeitpunkt sollen die vorläufigen Verfügungen gelten) einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Euro 450,00 für jedes der beiden mit der Mutter zusammenlebenden Kinder und somit Euro 900,00 zu Lasten des Vaters festzulegen, welcher außerdem zur Gänze für den ordentlichen Unterhalt des Sohnes OR aufzukommen hat.
Die für alle drei Kinder anfallenden außerordentlichen Spesen sind zu zwei Dritteln vom Vater und für das restliche Drittel von der Mutter zu tragen.
Die für die Kinder zustehenden öffentlichen Beiträge stehen dem jeweils mit ihnen zusammenwohnenden Elternteil zu, die Steuerabsetzbeträge für die getätigten Auslagen stehen dem Vater zu zwei Dritteln und der Mutter für das restliche Drittel zu.
Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen der Antragstellerin auf S. 14 des Schlussschriftsatzes bezüglich der Zuerkennung eines Ehegattenunterhalts, da sie den genannten Antrag im Zuge der Präzisierung der Schlussanträge nicht wiederholt hat, weshalb er als verzichtet zu gelten hat. Diesbezüglich sei der Vollständigkeit
Seite 9 von 12 halber darauf hingewiesen, dass im Verhandlungsprotokoll vom 13.06.2025, bei welcher die Parteien die Schlussanträge gestellt haben, durch einen offensichtlichen materiellen Fehler nicht sämtliche Anträge, welche der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin gemäß geltendem Verfahrensprotokoll an die Richterin per E-Mail übermittelt hat, übernommen wurden. Die vollständigen Schlussanträge finden sich demzufolge im Schlussschriftsatz der Antragstellerin wieder, jedoch auch dort findet sich keinerlei Hinweis auf den – in den verfahrenseinleitenden Schriftsätzen ursprünglich gestellten – Antrag auf Zuerkennung eines Ehegattenunterhalts.
Die Sozialdienste werden schließlich beauftragt, die Familie weiterhin zu begleiten und mit den bereits vorgeschlagenen Maßnahmen zugunsten der Familie fortzufahren bzw. zu beginnen. Insbesondere sollen weiterhin alle Anstrengungen unternommen werden, damit der Sohn OR wieder Kontakt mit seiner Mutter aufnimmt, gegebenenfalls in Form begleiteter Besuche oder durch sonstige vom Sozialdienst als geeignet erachtete Maßnahmen. Jedenfalls soll der Sozialdienst darüber wachen, dass die Ernährung von OR gesund und seine Freizeitbeschäftigung (Medienkonsum) kindgerecht gestaltet werden und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zur Erreichung dieses Zieles unternehmen. Hierzu soll der Sozialdienst der Staatsanwaltschaft beim Jugendgericht mindestens alle 6 Monate (das erste Mal innerhalb Dezember 2025) Bericht über die Situation der Kinder erstatten.
Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs und der berührten Interessen werden die Verfahrenskosten vollständig zwischen den Parteien aufgehoben.
Parte_8
hat das angerufene Landesgericht Bozen, mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, über den vorgebrachten Ehetrennungsantrag wie folgt
FÜR UND ENTSCHIEDEN: CP_12
Es wird die gerichtliche Trennung der Eheleute (geborene ) Pt_4 Per_29
(geboren in ) am 08/03/1992) und Per_1 Persona_30 Per_15
(geboren in ) am 26/10/1990), welche am
[...] Persona_31
06/11/2015 in Kline (Kosovo) die Ehe geschlossen haben, ausgesprochen, und zwar zu folgenden
BEDINGUNGEN:
1. Die Kinder RE, und werden beiden Eltern zur Ausübung Pt_5 Parte_6 des gemeinsamen Sorgerechts anvertraut.
Seite 10 von 12 2. Die Kinder RE und ON werden vorwiegend bei der Mutter wohnen und der Sohn OR wird vorwiegend beim Vater wohnen.
3. Die Zeiten des Umgangs der mit den nicht mit ihnen zusammenlebenden Per_6
Kindern werden wie folgt geregelt:
▪ und Der Vater hat die beiden Kinder Per_5 Pt_6
- allwöchentlich am und Mittwoch Nachmittag, jeweils von Per_32
15.30 bis 18.00 Uhr, sowie sonntags von 10.00 bis 18.00 Uhr bei sich;
- die Hälfte der Ferienzeiten während des Schuljahres;
Während der Sommerferien darf jeder Elternteil die Kinder drei – auch nicht zusammenhängende – Wochen bei sich haben.
▪ : von einer Festschreibung der Umgangszeiten mit der Mutter wird Pt_5 derzeit abgesehen. Sobald es gelingt, den persönlichen Kontakt zwischen Mutter und Sohn wiederherzustellen, werden die Sozialdienste beauftragt, mit den Eltern einen Umgangskalender auszuarbeiten, der umfänglich in etwa den für RE und vorgesehenen Pt_6
Umgangszeiten mit dem Vater entspricht.
4. Der Vater AR SH wird verpflichtet, der Mutter AR QE ab September 2025 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Euro 450,00 für jedes der beiden mit derselben zusammenlebenden Kinder und somit insgesamt Euro 900,00 zu zahlen;
der Betrag ist innerhalb des 5. eines jeden Monats zu bezahlen und ist jährlich gemäß ASTAT-Index aufzuwerten (erste Aufwertung September 2026). Für den Zeitraum bis einschließlich August 2025 gelten die mit den vorläufigen Verfügungen erlassenen Bestimmungen. Für den ordentlichen Unterhalt des Sohnes OR kommt vollständig der Vater auf.
5. Die für die drei Kinder anfallenden außerordentlichen Spesen werden zu zwei Dritteln dem Vater und für das restliche Drittel der Mutter auferlegt.
6. Die für die Kinder RE und ON zustehenden öffentlichen Beiträge stehen der Mutter zu, jene für Die Steuerabsetzbeträge für die Persona_33 getätigten Auslagen stehen zu zwei Dritteln dem Vater zu und für das restliche Drittel der Mutter.
7. Die Familienwohnung in Bruneck, Stadtgasse 5 wird FR AR QE zur Nutzung zugewiesen.
8. Die Sozialdienste werden beauftragt, die Familie weiterhin zu begleiten und mit den bereits vorgeschlagenen Maßnahmen zugunsten der Familie fortzufahren
Seite 11 von 12 bzw. zu beginnen. Insbesondere sollen weiterhin alle Anstrengungen unternommen werden, damit der Sohn OR wieder Kontakt mit seiner Mutter aufnimmt, gegebenenfalls in Form begleiteter Besuche oder durch sonstige vom Sozialdienst als geeignet erachtete Maßnahmen. Jedenfalls soll der Sozialdienst darüber wachen, dass die Ernährung von OR gesund und seine Freizeitbeschäftigung (Medienkonsum) kindgerecht gestaltet werden und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zur Erreichung dieses Zieles unternehmen. Der Sozialdienst wird angewiesen, der Staatsanwaltschaft beim Jugendgericht mindestens alle 6 Monate (das erste Mal innerhalb Dezember 2025) Bericht über die Situation der Kinder erstatten.
9. Die Verfahrenskosten werden vollständig zwischen den Parteien aufgehoben.
Es ergehe Mitteilung an die Sozialdienste.
Bozen, am 28.08.2025
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin
Julia Dorfmann
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