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Sentenza 31 ottobre 2025
Sentenza 31 ottobre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 31/10/2025, n. 723 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 723 |
| Data del deposito : | 31 ottobre 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 3462/2025 AV
Das , zusammengesetzt aus den Richtern: Controparte_1
- Parte_1 Parte_2
-
[...] [...]
- Parte_3 Parte_4
hat folgendes
URTEIL
erlassen, in der unter allg. Reg. Nr. 3462/2025 A.V., Controparte_4
gemeinschaftlich eingeleitet, zusammen mit dem Ehescheidungsantrag, gemäß Art.
473bis.49 und 473bis.51. : Parte_5
, geboren in SZUBIN (POLEN) am 03/05/1989, Persona_1
Steuernummer: ; C.F._1
Seite 1 von 4 und geboren in BRUNECK (BZ) am 14/11/1969, Parte_6 Parte_7
; C.F._2
beide vertreten und verteidigt durch RA Dr. laut Vollmacht, Persona_2
welche aus den Akten hervorgeht,
- Antragsteller -;
und
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei -.
Das Landesgericht Bozen,
nach Einsichtnahme in den Rekurs und in die beigebrachten Urkunden;
festgestellt, dass die Parteien gemeinsam die einverständliche Trennung samt nachfolgender Scheidung zu einvernehmlichen Bedingungen beantragt haben;
festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
erachtet, dass eine des Zusammenlebens untragbar ist;
CP_5
erachtet, dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft auszuschließen sind;
erhoben, dass die vorgebrachten Trennungsbedingungen weder im Widerspruch zu einer zwingende Rechtsvorschrift stehen noch dem Interesse des gemeinsamen
Seite 2 von 4 Kindes, der minderjährige Tochter geboren am 26.07.2014 in Bozen Per_3
(BZ), hervorgegangen ist, zuwider laufen;
erachtet, dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses
Gerichts gegeben ist;
nach Einsicht in den Artikel 473 bis.51. ZPO;
Controparte_6
mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages
spricht
die Trennung der Ehe zwischen
, geboren in SZUBIN (POLONIA) am 03/05/1989, Persona_1
und geboren in BRUNECK (BZ) am 14/11/1969, Parte_6
aus;
ordnet
dem Leiter des Standesamtes der zuständigen Gemeinde die Anmerkung des vorliegenden Urteils sowie die Vornahme der damit verbunden Obliegenheiten an;
verfügt
Seite 3 von 4 dass die Trennung gemäß den Bedingungen geregelt wird, die im Antrag der
Parteien vom 01/09/2025, hinterlegt am 03/09/2025, enthalten sind;
besagte
Bedingungen gelten als integraler Bestandteil des vorliegenden Urteils und werden hiermit bestätigt.
So befunden in Bozen (BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 27/10/2025.
Der Verfasser Der Vorsitzende
ER AN RE DO
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
Seite 4 von 4
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 3462/2025 AV
Das , zusammengesetzt aus den Richtern: Controparte_1
- Parte_1 Parte_2
-
[...] [...]
- Parte_3 Parte_4
hat folgendes
URTEIL
erlassen, in der unter allg. Reg. Nr. 3462/2025 A.V., Controparte_4
gemeinschaftlich eingeleitet, zusammen mit dem Ehescheidungsantrag, gemäß Art.
473bis.49 und 473bis.51. : Parte_5
, geboren in SZUBIN (POLEN) am 03/05/1989, Persona_1
Steuernummer: ; C.F._1
Seite 1 von 4 und geboren in BRUNECK (BZ) am 14/11/1969, Parte_6 Parte_7
; C.F._2
beide vertreten und verteidigt durch RA Dr. laut Vollmacht, Persona_2
welche aus den Akten hervorgeht,
- Antragsteller -;
und
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei -.
Das Landesgericht Bozen,
nach Einsichtnahme in den Rekurs und in die beigebrachten Urkunden;
festgestellt, dass die Parteien gemeinsam die einverständliche Trennung samt nachfolgender Scheidung zu einvernehmlichen Bedingungen beantragt haben;
festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
erachtet, dass eine des Zusammenlebens untragbar ist;
CP_5
erachtet, dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft auszuschließen sind;
erhoben, dass die vorgebrachten Trennungsbedingungen weder im Widerspruch zu einer zwingende Rechtsvorschrift stehen noch dem Interesse des gemeinsamen
Seite 2 von 4 Kindes, der minderjährige Tochter geboren am 26.07.2014 in Bozen Per_3
(BZ), hervorgegangen ist, zuwider laufen;
erachtet, dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses
Gerichts gegeben ist;
nach Einsicht in den Artikel 473 bis.51. ZPO;
Controparte_6
mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages
spricht
die Trennung der Ehe zwischen
, geboren in SZUBIN (POLONIA) am 03/05/1989, Persona_1
und geboren in BRUNECK (BZ) am 14/11/1969, Parte_6
aus;
ordnet
dem Leiter des Standesamtes der zuständigen Gemeinde die Anmerkung des vorliegenden Urteils sowie die Vornahme der damit verbunden Obliegenheiten an;
verfügt
Seite 3 von 4 dass die Trennung gemäß den Bedingungen geregelt wird, die im Antrag der
Parteien vom 01/09/2025, hinterlegt am 03/09/2025, enthalten sind;
besagte
Bedingungen gelten als integraler Bestandteil des vorliegenden Urteils und werden hiermit bestätigt.
So befunden in Bozen (BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 27/10/2025.
Der Verfasser Der Vorsitzende
ER AN RE DO
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
Seite 4 von 4