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Sentenza 30 giugno 2025
Sentenza 30 giugno 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 30/06/2025, n. 432 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 432 |
| Data del deposito : | 30 giugno 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 2084/2025
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Francesca berichterstattender Parte_1 Pt_2
Richter Parte_3
Guenther Morandell Richter hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 2084/2025 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien
, geboren am 28/06/1998, in BRUNECK (BZ), vertreten und Parte_4
verteidigt durch RA LEITER ANDREAS, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
und
, geboren am 28/01/1995 in BRUNECKICO Persona_1
(BZ), vertreten und verteidigt durch RA , laut Vollmacht, Parte_5
Seite 1 von 7 welche aus den Akten hervorgeht;
Antragsteller
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht;
CP_1
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht Bozen, erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse des Kindes Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_6
erklärt
Die Auflösung der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe.
Seite 2 von 7 Der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die Eheschließung eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1. Es wird die Auflösung der zwischen MA EV und Persona_1
am 12.03.2021 im Standesamt von Sand in Taufers nach zivilrechtlichem Ritus geschlossen Ehe erklärt.
2. Der minderjährige gemeinsame Sohn, , lebt vorwiegend bei Persona_2
der Mutter, wo er auch seinen amtlichen Wohnsitz haben wird.
3. Dem Vater wird das Besuchs- und Umgangsrecht für den gemeinsamen Sohn,
, eingeräumt, welches – sofern von den Eltern nicht anders Persona_2
vereinbart – wie folgt ausgeübt wird:
Im zwei Wochen Rhythmus nimmt der Vater seinen Sohn, wie folgt zu sich:
a) solange in den Kindergarten geht, Per_2
- in der ersten Woche von Freitag um 12.30 Uhr, wo er ihn beim Kindergarten abholt, bis Montag in der Früh, wo er zum Kindergarten bringt, und Per_2
- in der zweiten Woche von Donnerstag um 14.30 Uhr, wo er ihn beim
Kindergarten abholt, bis Freitag in der Früh, wo er zum Kindergarten Per_2
bringt;
b) sobald AN in die geht (voraussichtlich Herbst 2027), Per_3
- in der ersten Woche von Freitag ab Unterrichtsende, wo er ihn von der Schule
Seite 3 von 7 abholt, bis Sonntagabend vor dem Abendessen, und
- in der zweiten Woche an einem Nachmittag während der Schulwoche entsprechend den Vereinbarungen der Eltern, evtl. auch von Fall zu Fall, und in jedem Fall nach Erledigung der Hausaufgaben und bringt ihn am Abend nach dem
Abendessen zur Mutter zurück.
Während des Kindergartenjahres bzw. Schuljahres verbringt die je Per_2 Per_4
zur Hälfte bei der bzw. beim Vater. In den Sommerferien nimmt der Vater Per_5
AN für zwei, auch nicht aufeinanderfolgende Wochen zu sich, wobei diese
Wochen innerhalb April eines jeden Jahrs mitgeteilt und die eventuell von der
Mutter bereits vor der Mitteilung gebuchten Ferien- bzw. Controparte_2
für . Per_6 Persona_7
Beide Elternteile haben das Recht, den Sohn bei Familienfeiern auch außerhalb der oben festgelegten Zeiten bei sich zu haben, wobei die sich verpflichten, CP_3
die genauen Termine jeweils rechtzeitig dem anderen mitzuteilen und CP_4
im Falle der Überschneidung eine einvernehmliche Regelung zu finden.
4. verpflichtet sich, zu den ordentlichen Unterhaltskosten für Persona_1
AN mit dem monatlichen Betrag von derzeit € 406,00 (vierhundertsechs) pro
Monat beizutragen;
der genannte Regelunterhalt ist jeweils im Voraus innerhalb des 5. eines jeden Monats fällig, wird jährlich automatisch im Jänner unter
Verwendung der Teuerungsrate laut den ASTAT-Werten der Autonomen Provinz
Bozen mit Basis Oktober 2024 aufgewertet und wird mittels Banküberweisung an MA EV bezahlt.
5. Die außerordentlichen Kosten von AN BE werden von
Seite 4 von 7 zu 70 (siebzig) % und von MA EV zu 30 (dreißig) Persona_1
% getragen, wobei die von einem vorgestreckten Spesen vom jeweils CP_4
anderen Elternteil anteilsmäßig innerhalb von 14 Tagen ab Vorlage der mit den entsprechenden Zahlungsbelegen dokumentierten Abrechnung rückerstattet werden.
Für die Einteilung der Kosten von in ordentliche und Persona_2
außerordentliche nehmen die Bezug auf das jeweils geltende CP_3
„Einvernehmensprotokoll zwischen , Staatsanwaltschaft Controparte_1
, Rechtsanwalts-kammer Bozen und Nationaler Beobachtungsstelle für CP_1
Familenrecht/Sektion Bozen“.
6. Das einheitliche Familiengeld sowie alle anderen Beiträge der öffentlichen Hand für den Sohn AN BE stehen Frau MA EV zu, bei der der Sohn
AN vorwiegend untergebracht ist. Die Steuerfreibeträge für die Kinder können von jedem Elternteil je zur Hälfte in Anspruch genommen werden.
7. bestätigt seine bereits im Zuge der einvernehmlichen Persona_1
sub R.G. Nr. 1970/2024 Landesgericht Bozen eingegangene CP_5
, an seinen Sohn, AN innerhalb der Vollendung CP_6 Persona_1
des 21. Lebensjahres den Betrag von € 4.000,00 (viertausend) zu bezahlen, wobei die Zahlung der genannten Summe nicht mit Geburtstags-, Weihnachts- oder anderen Geschenken zu besonderen Gelegenheiten wie z.B. Erstkommunion,
Firmung, Schulabschluss usw. erfolgen darf.
8. BE ES bestätigt sämtliche im Zuge der einvernehmlichen sub R.G. Nr. 1970/2024 Landesgericht Bozen im Zusammenhang CP_5
Seite 5 von 7 mit der Übertragung der eingangs genannten Immobilie gegenüber MA EV eingegangenen Verpflichtungen und , sofern zum heutigen Datum Per_8
noch nicht erfüllt.
9. Die Ehepartner bestätigen zudem die bereits im Zuge der einvernehmlichen
Ehetrennung sub R.G. Nr. 1970/2024 Landesgericht Bozen eingegangene
Verpflichtung,
a) das gemeinsame Lohn- und Gehaltskonto 1053 03/08/20.766-6 bei der
Tauferer-Ahrntal Gen. solange beizubehalten, bis die Controparte_7
gewährte Wohnbauförderung ausbezahlt wird oder bis die Verwaltung die
Ablehnung der Auszahlung der Wohnbauförderung mitteilt,
b) , Überweisungen oder andere Bewegungen auf dem Parte_7
gemeinsamen bei der Raiffeisenkasse Tauferer Ahrntal Persona_9
vorzunehmen,
c) die gewährte Wohnbauförderung, sofern diese ausbezahlt wird, ausschließlich zur Abdeckung des auf dem genannten gemeinsamen Konto derzeit bestehenden Negativsaldo zu verwenden d) nach erfolgter Auszahlung der Wohnbauförderung oder nach Erhalt der
Mitteilung der Ablehnung der Auszahlung das genannte Persona_9
aufzulösen, wobei ein evtl. bestehender Aktivsaldo zwischen den Parteien je zur Hälfte aufgeteilt bzw. ein evtl. bestehender Negativsaldo zur Gänze von
BE ES übernommen wird.
10. Die Ehepartner verzichten gegenseitig auf jegliche Unterhaltszahlung für sich selbst und erklären, finanziell selbständig zu sein.
Seite 6 von 7 11. Jede trägt die Kosten des eigenen Anwaltes für dieses Verfahren. Per_10
12. Die Rechtsbeistände der Parteien verzichten jeweils auf die solidarische Haftung im Sinne des Art. 13 Abs. 8 Ges. Nr. 247/2012.
Bozen, 19/06/2025
Die Vorsitzende
Francesca Bortolotti
Seite 7 von 7
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 2084/2025
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Francesca berichterstattender Parte_1 Pt_2
Richter Parte_3
Guenther Morandell Richter hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 2084/2025 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien
, geboren am 28/06/1998, in BRUNECK (BZ), vertreten und Parte_4
verteidigt durch RA LEITER ANDREAS, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
und
, geboren am 28/01/1995 in BRUNECKICO Persona_1
(BZ), vertreten und verteidigt durch RA , laut Vollmacht, Parte_5
Seite 1 von 7 welche aus den Akten hervorgeht;
Antragsteller
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht;
CP_1
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht Bozen, erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse des Kindes Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_6
erklärt
Die Auflösung der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe.
Seite 2 von 7 Der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die Eheschließung eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1. Es wird die Auflösung der zwischen MA EV und Persona_1
am 12.03.2021 im Standesamt von Sand in Taufers nach zivilrechtlichem Ritus geschlossen Ehe erklärt.
2. Der minderjährige gemeinsame Sohn, , lebt vorwiegend bei Persona_2
der Mutter, wo er auch seinen amtlichen Wohnsitz haben wird.
3. Dem Vater wird das Besuchs- und Umgangsrecht für den gemeinsamen Sohn,
, eingeräumt, welches – sofern von den Eltern nicht anders Persona_2
vereinbart – wie folgt ausgeübt wird:
Im zwei Wochen Rhythmus nimmt der Vater seinen Sohn, wie folgt zu sich:
a) solange in den Kindergarten geht, Per_2
- in der ersten Woche von Freitag um 12.30 Uhr, wo er ihn beim Kindergarten abholt, bis Montag in der Früh, wo er zum Kindergarten bringt, und Per_2
- in der zweiten Woche von Donnerstag um 14.30 Uhr, wo er ihn beim
Kindergarten abholt, bis Freitag in der Früh, wo er zum Kindergarten Per_2
bringt;
b) sobald AN in die geht (voraussichtlich Herbst 2027), Per_3
- in der ersten Woche von Freitag ab Unterrichtsende, wo er ihn von der Schule
Seite 3 von 7 abholt, bis Sonntagabend vor dem Abendessen, und
- in der zweiten Woche an einem Nachmittag während der Schulwoche entsprechend den Vereinbarungen der Eltern, evtl. auch von Fall zu Fall, und in jedem Fall nach Erledigung der Hausaufgaben und bringt ihn am Abend nach dem
Abendessen zur Mutter zurück.
Während des Kindergartenjahres bzw. Schuljahres verbringt die je Per_2 Per_4
zur Hälfte bei der bzw. beim Vater. In den Sommerferien nimmt der Vater Per_5
AN für zwei, auch nicht aufeinanderfolgende Wochen zu sich, wobei diese
Wochen innerhalb April eines jeden Jahrs mitgeteilt und die eventuell von der
Mutter bereits vor der Mitteilung gebuchten Ferien- bzw. Controparte_2
für . Per_6 Persona_7
Beide Elternteile haben das Recht, den Sohn bei Familienfeiern auch außerhalb der oben festgelegten Zeiten bei sich zu haben, wobei die sich verpflichten, CP_3
die genauen Termine jeweils rechtzeitig dem anderen mitzuteilen und CP_4
im Falle der Überschneidung eine einvernehmliche Regelung zu finden.
4. verpflichtet sich, zu den ordentlichen Unterhaltskosten für Persona_1
AN mit dem monatlichen Betrag von derzeit € 406,00 (vierhundertsechs) pro
Monat beizutragen;
der genannte Regelunterhalt ist jeweils im Voraus innerhalb des 5. eines jeden Monats fällig, wird jährlich automatisch im Jänner unter
Verwendung der Teuerungsrate laut den ASTAT-Werten der Autonomen Provinz
Bozen mit Basis Oktober 2024 aufgewertet und wird mittels Banküberweisung an MA EV bezahlt.
5. Die außerordentlichen Kosten von AN BE werden von
Seite 4 von 7 zu 70 (siebzig) % und von MA EV zu 30 (dreißig) Persona_1
% getragen, wobei die von einem vorgestreckten Spesen vom jeweils CP_4
anderen Elternteil anteilsmäßig innerhalb von 14 Tagen ab Vorlage der mit den entsprechenden Zahlungsbelegen dokumentierten Abrechnung rückerstattet werden.
Für die Einteilung der Kosten von in ordentliche und Persona_2
außerordentliche nehmen die Bezug auf das jeweils geltende CP_3
„Einvernehmensprotokoll zwischen , Staatsanwaltschaft Controparte_1
, Rechtsanwalts-kammer Bozen und Nationaler Beobachtungsstelle für CP_1
Familenrecht/Sektion Bozen“.
6. Das einheitliche Familiengeld sowie alle anderen Beiträge der öffentlichen Hand für den Sohn AN BE stehen Frau MA EV zu, bei der der Sohn
AN vorwiegend untergebracht ist. Die Steuerfreibeträge für die Kinder können von jedem Elternteil je zur Hälfte in Anspruch genommen werden.
7. bestätigt seine bereits im Zuge der einvernehmlichen Persona_1
sub R.G. Nr. 1970/2024 Landesgericht Bozen eingegangene CP_5
, an seinen Sohn, AN innerhalb der Vollendung CP_6 Persona_1
des 21. Lebensjahres den Betrag von € 4.000,00 (viertausend) zu bezahlen, wobei die Zahlung der genannten Summe nicht mit Geburtstags-, Weihnachts- oder anderen Geschenken zu besonderen Gelegenheiten wie z.B. Erstkommunion,
Firmung, Schulabschluss usw. erfolgen darf.
8. BE ES bestätigt sämtliche im Zuge der einvernehmlichen sub R.G. Nr. 1970/2024 Landesgericht Bozen im Zusammenhang CP_5
Seite 5 von 7 mit der Übertragung der eingangs genannten Immobilie gegenüber MA EV eingegangenen Verpflichtungen und , sofern zum heutigen Datum Per_8
noch nicht erfüllt.
9. Die Ehepartner bestätigen zudem die bereits im Zuge der einvernehmlichen
Ehetrennung sub R.G. Nr. 1970/2024 Landesgericht Bozen eingegangene
Verpflichtung,
a) das gemeinsame Lohn- und Gehaltskonto 1053 03/08/20.766-6 bei der
Tauferer-Ahrntal Gen. solange beizubehalten, bis die Controparte_7
gewährte Wohnbauförderung ausbezahlt wird oder bis die Verwaltung die
Ablehnung der Auszahlung der Wohnbauförderung mitteilt,
b) , Überweisungen oder andere Bewegungen auf dem Parte_7
gemeinsamen bei der Raiffeisenkasse Tauferer Ahrntal Persona_9
vorzunehmen,
c) die gewährte Wohnbauförderung, sofern diese ausbezahlt wird, ausschließlich zur Abdeckung des auf dem genannten gemeinsamen Konto derzeit bestehenden Negativsaldo zu verwenden d) nach erfolgter Auszahlung der Wohnbauförderung oder nach Erhalt der
Mitteilung der Ablehnung der Auszahlung das genannte Persona_9
aufzulösen, wobei ein evtl. bestehender Aktivsaldo zwischen den Parteien je zur Hälfte aufgeteilt bzw. ein evtl. bestehender Negativsaldo zur Gänze von
BE ES übernommen wird.
10. Die Ehepartner verzichten gegenseitig auf jegliche Unterhaltszahlung für sich selbst und erklären, finanziell selbständig zu sein.
Seite 6 von 7 11. Jede trägt die Kosten des eigenen Anwaltes für dieses Verfahren. Per_10
12. Die Rechtsbeistände der Parteien verzichten jeweils auf die solidarische Haftung im Sinne des Art. 13 Abs. 8 Ges. Nr. 247/2012.
Bozen, 19/06/2025
Die Vorsitzende
Francesca Bortolotti
Seite 7 von 7