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Sentenza 27 agosto 2025
Sentenza 27 agosto 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 27/08/2025, n. 521 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 521 |
| Data del deposito : | 27 agosto 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 3876/2024
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Julia Dorfmann Vorsitzende
Persona_1
Recla bericherst.
[...] Pt_1
[...]
, in der Ehescheidungssache unter Nr. 3876/2024 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet
[...] gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien
; CP_2 und
, Parte_2 beide vertreten und verteidigt durch RA laut Vollmacht, welche aus den Parte_3
Akten hervorgeht;
Antragsteller
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht;
CP_1 dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht Bozen, erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
pagina 1 di 2 dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des Gesetzes
1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer
Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im
Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_4 erklärt
Die Aufhebung der zivilrechtlichen Wirkungen (die ) der am 09/10/1993 in der Per_2
Gemeinde Meran (BZ) zwischen geboren in TSCHERMS (BZ) am 25/12/1969 CP_2 und , geboren in MERAN (BZ) am 25/05/1967 geschlossenen Ehe. Parte_2
Der Standesbeamte der Gemeinde Meran (BZ), wo die Eheschließung unter Nr. 82 Teil II, Serie
A, des Jahres 1993 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Das Gericht nimmt zur Kenntnis, dass die Parteien erklärt haben, dass alle vermögensrechtlichen
Aspekte der Ehe geregelt sind und dass keine wie auch immer gearteten gegenseitigen
Forderungen vermögensrechtlicher Natur mehr bestehen bzw. . Controparte_3
Bozen, 25/08/2025
Der Urteilverfasser Der Vorsitzende
Morris Persona_3
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