TRIB
Sentenza 5 marzo 2025
Sentenza 5 marzo 2025
Commentari • 0
Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 05/03/2025, n. 245 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 245 |
| Data del deposito : | 5 marzo 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
LANDESGERICHT BOZEN
ERSTE ZIVILABTEILUNG
Das Landesgericht, in der Person des Einzelrichters Günter Morandell, erlässt
folgendes
URTEIL
im Verfahren ersten Grades unter Verfahrensnummer Allg. Reg. 3895/2020
zwischen den Prozessparteien:
Parteien: CP_1
- , , Controparte_2 C.F._1 C.F._2
- , Steuernummer Controparte_3 C.F._3
beide vertreten und verteidigt von RA Dr. CP_4
beklagte Parteien:
- , Steuernummer , Controparte_5 C.F._4
- , Steuernummer , ON C.F._5
1 von 19 beide vertreten und verteidigt von RA Dr. ; Persona_1
streitberufene Partei:
- , Steuernummer Controparte_7
81003100211, vertreten und verteidigt von RA Dr. und von Persona_2
RA Dr. . Persona_3
Controparte_8
,
[...] Controparte_9 CP_10
, ,
[...] Controparte_11 [...]
. Controparte_12
SCHLUSSANTRÄGE
der klagenden Parteien:
„Möge das geehrte angerufene Gericht, aus den angeführten Gründen und
contrariis reiectis,
- alle gegen die Klägerinnen gerichteten Anträge kostenpflichtig abweisen, da in
rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht unbegründet;
- gemäß Art. 950 ZGB den Grenzverlauf zwischen der Gp. 326/11 und der Bp.
762 K.G. Innichen einerseits, sowie der Gp. 311 K.G. Innichen andererseits,
bestimmen und festsetzen;
2 von 19 - feststellen und erklären, dass aufgrund von zwanzigjährigen, ungestörten,
öffentlichen, friedlichen und ununterbrochenen Besitz gemäß Art. 1158 ZGB zu
Gunsten der Gp. 311 K.G. Innichen und zu Lasten der Gp. 326/11 K.G. Innichen
die Dienstbarkeit der Zufahrt und des Zuganges besteht bzw. im Ersitzungswege
erworben wurde und /oder das genaue Ausmaß dieses ersessenen
Dienstbarkeitsrechtes feststellen und erklären;
- den zuständigen Beamten in und Kataster anordnen, dieses Per_4
Dienstbarkeitsrecht auch entsprechend einzutragen und jedenfalls die sich
daraus ergebenden, notwendigen Eintragungen und Richtigstellungen in
und Kataster vorzunehmen;
Per_4
den Beklagten bzw. allen Gegenparteien anordnen, unrechtmäßig besetzte
Grundflächen unverzüglich freizustellen und jede Störung des Besitzes
hinsichtlich der gegenständlichen Dienstbarkeit in Zukunft zu unterlassen;
Mit den Kosten und dem Honorar für dieses Verfahren, sowie der auf
Anordnung des Gerichts durchgeführten bzw. eingeleiteten zwei
Mediationsverfahren, die Mediationsverfahren Nr. 164/2022 und Nr. 178/2023
vor der Mediationsstelle der Handelskammer Bozen, wobei beantragt wird, dass
die Gerichts- und Anwaltsspesen im Sinne des Art. 4 Abs.
1-bis M.D. 55/2014
erhöht werden mögen, da bei der Abfassung der entsprechenden Schriftsätze die
vorgesehenen Kriterien eingehalten wurden“;
3 von 19 der beklagten Parteien:
„a) gegenüber den Klägerinnen Krautgasser ID und , wie Controparte_3
im Einlassungs- und Antwortschriftsatz mit Widerklage vom 10.09.2021;
b) gegenüber dem streiteinbezogenem “Kollegiatstift Mensalfond Innichen –
Capitolo Collegiato di San Candido“ wie im Schriftsatz zur Streitverkündung
vom 13.10.2021 und erklären das Streitgespräch über allfällige neue Anträge
der Gegenparteien nicht anzunehmen“;
zu a)
„1) Vorab:
die Streitausdehnung … (omissis)
2) In der Sache selbst:
Die gegnerische Klage abweisen, da sachlich und rechtlich vollkommen
unbegründet;
3) Im Wege der Widerklage: Feststellen und erklären:
a) dass der Grenzverlauf zwischen der Gp. 326/11 KG Innichen und der Gp. 311
KG Innichen jener ist, wie dieser im Teilungsplan Nr. 1034/1993 und den
entsprechenden Vermessungspunkten laut dazugehörigen Feldarbeitsregister
festgelegt und beschrieben ist;
b) dass der Grenzverlauf zwischen der Gp. 325/1, nun Bp. 762 KG Innichen,
4 von 19 und der Gp. 311 KG Innichen jener ist, wie dieser im Teilungsplan Nr.
2265/1997 und den entsprechenden Vermessungspunkten laut dazugehörigen
Feldarbeitsregister festgelegt und beschrieben ist;
c) die Anbringung von Grenzzeichen zwischen dem Hofraum der Bp. 762 und
der Gp. 311 K.G. , sowie zwischen den Gp. 326/11 und der Gp. 311 CP_7
K.G. Innichen, zu Lasten der Klägerinnen anordnen.
4) Die Klägerinnen solidarisch zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilen.
Im Beweiswege … (omissis)“
zu b)
„4) Im Falle der Annahme der das in den Streit gerufene Controparte_13
"Kollegiatsstift Mensalfond in - Capitolo Collegiato di San Candido" CP_7
mit Sitz in 39100 Bozen, Domplatz Nr. 2, im Garantiewege Herrn CP_5
zur Schadloshaltung hinsichtlich seines Kostenanteiles am
[...]
gegenständlichen Verfahren und hinsichtlich sämtlicher sich aus der Annahme
der gegnerischen Klage für PA sich daraus ergebender CP_5
nachteiliger Folgen verurteilen“;
der streitberufenen Partei:
„Die Prozessbevollmächtigen des streiteinberufenen Kollegiatstifts bestätigen
die Schlussanträge laut eigenem Einlassungsschriftsatz vom 06.01.2022 sowie
5 von 19 jene beweisrechtlicher Natur … (omissis)“;
aus dem zitierten Einlassungsschriftsatz:
„Möge das Landesgericht Bozen, contrariis reiectis, seine Streiteinberufung
durch KE PA für unzulässig erklären und die gegnerischen Anträge CP_5
abweisen, da rechtlich und sachlich unbegründet, mit Ersatz der
Verfahrenskosten und der Anwaltshonorare“.
Controparte_14
[...]
1. Einleitend kurz zu den Eigentumsverhältnissen: Die beiden Klägerinnen,
und , sind Controparte_2 Controparte_3
Eigentümerinnen zu jeweils 3/6 der Grundparzelle 311 (Wiese) in der
Einlagezahl 1342/II der K.G. Innichen (Historischer Grundbuchsauszug: Dok.
Nr. 1 der Klägerinnen). Der Beklagte CK TE AU ist Eigentümer
der an die klägerische Wiese angrenzenden Grundparzelle 326/11 in der
Einlagezahl 1332/II der K.G. Innichen (Grundbuchsauszug: Dok. Nr. 5 der
Beklagten). Herr ist auch Eigentümer des CP_5 CP_5
materiellen Anteiles Nr. 1 der Bauparzelle 762 in der Einlagezahl 1138/II der
K.G. Innichen. Der Beklagte ist Eigentümer des ON
materiellen Anteils Nr. 2 der genannten . In dieser ihrer Eigenschaft Persona_5
6 von 19 sind beide Herren CK Miteigentümer des gemeinschaftlichen
Hofraumes der Bauparzelle 762, welcher sich bis zur benachbarten klägerischen
Wiese hin erstreckt (Grundbuchsauszug: Dok. Nr. 4 der Beklagten).
2. Die Klägerinnen haben gegen die Nachbarn KE Grenzfeststellungsklage
nach Art. 950 ZGB erhoben, da sie der Meinung sind, letztere würden die wirkliche Grenze nicht respektieren und unberechtigterweise Teile ihrer Wiese
in Anspruch nehmen. Deshalb solle der Richter den „Grenzverlauf zwischen der
Gp. 326/11 und der Bp. 762 K.G. Innichen einerseits, sowie der Gp. 311 K.G.
Innichen andererseits, bestimmen und festsetzen“ (obige klägerische
Schlussanträge).
3. Zudem haben die Klägerinnen gegen als CP_5 CP_5
Eigentümer der Grundparzelle 326/11 einen Ersitzungsantrag nach Art. 1158
ZGB betreffend die Dienstbarkeit der Zufahrt und des Zuganges zu Lasten
besagter Grundparzelle und zu Gunsten ihrer 311 beantragt (vgl. Persona_6
obige Schlussanträge). Zufahrt und Zugang seien „nämlich von den heutigen
Klägerinnen und/oder dessen Rechtsvorgängern seit jeher und zumindest für
einen durchgehenden Zeitraum von 20 Jahren ununterbrochen, friedlich,
öffentlich und unstrittig genutzt“ (Klageschrift, S. 7) worden.
4. Der Antrag auf Freistellung unrechtmäßig besetzter Grundstücksflächen,
welche aus der gerichtlichen Grenzziehung resultieren, und die Unterlassung
7 von 19 jeglicher Besitzstörung am festgestellten Wegerecht runden die klägerischen
Anträge ab (vgl. obige Schlussanträge).
5. Die Beklagten und Controparte_5 ON
haben die Abweisung der klägerischen Begehren beantragt. Bezüglich des
Ersitzungsbegehrens steht in ihrem Einlassungsschriftsatz: „Auf der Gp. 326/11
KG Innichen mit ‚Traktorbreite' ist keine als Zufahrt zur Gp. 311 KG CP_7
genutzte Wegtrasse ersichtlich“ (Einlassungsschriftsatz, S. 7). Im Wege der
Widerklage haben sie die Feststellung des Grenzverlaufes zwischen der
Grundparzelle 326/11 und der Bauparzelle 762 einerseits, und der gegnerischen
Grundparzelle 311 andererseits, beantragt, und zwar im Sinne des
Teilungsplanes Nr. 1034/1993 (für die Grundparzelle 326/11) und des
Teilungsplanes Nr. 2265/1997 (für die Bauparzelle 762). Zudem haben sie nach
Art. 951 ZGB den Antrag auf Anbringung von Grenzzeichen gestellt (vgl. obige
Schlussanträge der Beklagten).
6. Mit der Streitausdehnung auf das Controparte_7
als Verkäufer der Grundparzelle 326/111 an
[...] CP_5 CP_5
sollte dieses zur „zur Schadloshaltung hinsichtlich seines Kostenanteiles
[...]
am gegenständlichen Verfahren und hinsichtlich sämtlicher sich aus der
8 von 19 Annahme der gegnerischen Klage für PA sich daraus CP_5
ergebender nachteiliger Folgen“ (obige Schlussanträge der Beklagten) verurteilt werden.
7. Das streitberufene KOLLEGIATSSTIFT-MENSALFOND INNICHEN führte
in meritorischer Hinsicht2, unter Verweis auf einschlägige höchstrichterliche
Rechtsprechung3 und den getätigten „ad corpus“ - Verkaufes aus, dass eine
Entziehungsgewährleistung bei Grenzfeststellungsklagen ausgeschlossen ist.
Eine solche wäre auch im Falle der Annahme der Ersitzungsklage nicht gegeben, da diese die Offenkundigkeit der voraussetzen würde CP_9
und damit „Herr PE somit davon mindestens in hätte Per_7 CP_5 Per_8
sein müssen. Damit wäre aber gleichzeitig und automatisch auch die
Entziehungsgewährleistung gemäß Art. 1489 ZGB ausgeschlossen“
(Einlassungsschriftsatz der Streitberufenen, S. 4)4. Abgesehen von den
9 von 19 rechtlichen Ausführungen, bestritt das Controparte_7
in faktischer Hinsicht zur verkauften Grundparzelle 326/11 „eine
[...]
Nutzung durch die Kläger bzw. deren Rechtsvorgängern und/oder deren
Pächter, … ebenso wie das (auch ehemalige) Bestehen irgendwelcher
diesbezüglicher Markierungen oder Begrenzungen … da dem Kollegiatstift nicht
bekannt“.
8. Unter Berücksichtigung der von den Parteien vorgelegten Dokumente und ihrer Schriftsätze sowie im Lichte des an Geom. GERHARD STAUDER
vergebenen Amtsgutachtens, welches am 14/10/2024 hinterlegt wurde, kann der vorliegende Fall im Sinne des vom Amtsgutachter vor Ort festgestellten und markierten Grenzverlaufes und mit Ablehnung des Ersitzungsantrages wegen der Nicht - Offenkundigkeit der Dienstbarkeit nach Art. 1061 ZGB gelöst
werden. Wie richtigerweise von der Streitberufenen ausgeführt (vgl. die höchstrichterliche Rechtsprechung in Anmerkung Nr. 3, sowie bereits das Urteil
des Kassationsgerichtshofes, 2. Sektion, Nr. 8574 vom 26/04/2005), kann auf
Grund bloßer Grenzfeststellung keine Schadloshaltung aufgrund einer vertraglichen Entziehungsgarantie festgestellt werden.
9. Das Amtsgutachten ist in Befolgung der einschlägigen
Verfahrensbestimmungen und nach den wissenschaftlich anerkannten Techniken
durchgeführt worden. Wie dem Bericht des Gutachters und seinen Anlagen zu
10 von 19 entnehmen ist, hat Geom. einen konstruktiven Dialog Persona_9
mit den Parteigutachtern gepflegt (vgl. Stellungnahme zu deren Einwänden, dem
Amtsgutachten beigelegt) und die verfahrenserheblichen Dokumente,
insbesondere die Unterlagen aus Grundbuch und Kataster, sorgfältig bearbeitet.
Bei den zwei (vgl. die diesbezüglichen Parte_2
Fotodokumentationen: Anlagen D1 und D2 des Amtsgutachtens) hat er nach
Maßgabe des Art. 950 ZGB „besonderes den in Natura CP_16
vorhandenen Elementen, welche zur korrekten Grenzfindung beitragen könnten“
(Amtsgutachten, S. 11), gewidmet, konnte aber keine relevanten Elemente vor
Ort finden5. Einzig die „Kastermappe“ bot (nach Art. 950, Abs. 2, ZGB) die notwendige Grundlage zur Grenzfeststellung. Dazu hat der Amtsgutachter
festgestellt, „dass die streitrelevante Grenze seit dem Bestehen des Grundbuches
und der ersten Anfertigung der „Urmappe“ (mappa storica d'impianto) keine
Änderung erfahren hat“ (Amtsgutachten, S. 6). Zudem ergab die „Überlagerung
zwischen historischer Mappe und aktueller Digitalmappe … , dass der heutige
Mappen-Stand weitgehend mit den historischen Linien übereinstimmt.
Insbesondere im streitgegenständlichen Bereich sind keine nennenswerten
Abweichungen erkennbar. So kann die heutige Digitalmappe im Bedarfsfall zur
Bestimmung der Grundstücksgrenze dienlich sein“ (Amtsgutachten, S. 7). Die
11 von 19 Vielzahl der vorhandenen Teilungspläne6, hingeben, „geben aus Sicht des
unterfertigten Technikers keine weiteren Hilfestellungen zur Bestimmung der
Grenze laut Beauftragung“ (Amtsgutachten, S. 11). Darunter befinden sich auch die beiden Teilungspläne Nr. 1034/1993 und Nr. 2265/1997, welche die
Grundlage für das Grenzfeststellungsbegehren der Beklagten darstellen.
10. Aufgrund der vielfältigen Erhebungs- und Vermessungstätigkeit hat der
Amtsgutachter schließlich einen Grenzfeststellungsplan zwischen der
Grundparzelle 311 der Klägerinnen einerseits, und der Grundparzelle 326/11 des
Beklagten CK TE AU sowie der Bauparzelle 762 beider
Beklagten andererseits, festgestellt: „Der Absteckungs-Lageplan, der den
Grenzverlauf ausweist, ist dem Gutachten als „Anlage H“ beigefügt“
(Amtsgutachten, S. 13). Besagter Plan, der somit den genauen Grenzverlauf
feststellt, ist diesem Urteil als dessen integrierender Bestandteil beizulegen.
11. Entsprechend dem Begehren der Beklagten hat der Amtsgutachter auch die dem Grenzverlauf aus der Planunterlage entsprechenden Grenzzeichen vor Ort
angebracht und hierfür auch die Parteigutachter eingeladen (welche aber nicht erschienen sind): „Die in Kapitel B festgestellte Grenze wurde am 09/10/2024
vor Ort mit farbigen Holzpflöcken (Punkte A, B, C lt. Lageplan „Anlage H“)
markiert. Die fotografische Dokumentation dazu ist aus „Anlage I“ ersichtlich“
12 von 19 (Amtsgutachten, S. 13).
12. Der Fotodokumentation zu den angebrachten Grenzzeichen (Anlage I des
Amtsgutachtens) ist zu entnehmen, dass die Beklagten einen
Grundstücksstreifen nutzen, welcher zur klägerischen Grundparzelle 311 gehört.
Den Beklagten ist daher, in Entsprechung zum diesbezüglichen klägerischen
Begehren und im Sinne des Art. 949, Absatz 2, ZGB, anzuordnen, dass die unrechtmäßig besetzte Grundfläche unverzüglich freizustellen ist und der festgestellte Grenzverlauf künftig zu respektieren ist.
13. Das klägerische Ersitzungsbegehren ist hingegen abzuweisen, da der
Amtsgutachter vor Ort keine Zeichen der Offenkundigkeit hierfür vorgefunden hat: „Auf dem Boden der Grundparzelle 326/11 sind heute keine sichtbaren und
bleibenden Anlagen vorhanden, die auf die Ausübung eines Durchfahrtsrechtes
hinweisen würden“ (Amtsgutachten, S. 14)7. Zu den „sichtbaren und bleibenden,
zu Ausübung (der Dienstbarkeiten) bestimmten Anlagen“ (Art. 1061, Abs. 2,
ZGB) als Voraussetzung für die Ersitzung von Dienstbarkeiten, besonders von
Durchgangs- und Durchfahrtsrechten, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung
eine zunehmend rigorose Haltung eingenommen. Man vgl. ex multis den letzthin ergangenen Beschluss des Kassationsgerichtshofes, 2. Sektion, Nr. 3841 vom
13 von 19 12/02/2024: “Per giurisprudenza consolidata di questa Corte, infatti, il
requisito dell'apparenza della servitù, necessario ai fini del relativo acquisto
per usucapione, …, si configura come presenza di segni visibili di opere
permanenti obiettivamente destinate al suo esercizio, che devono rivelare in
modo non equivoco, l'esistenza del peso gravante sul fondo servente, così da
rendere manifesto che non si tratta di attività compiuta in via precaria, bensì di
un preciso
onere a carattere di passaggio a favore del preteso fondo dominante, per cui
non basta avere prova dell'esistenza di una strada, o di un percorso idoneo a
consentire il passaggio, essendo essenziale che essi mostrino di essere stati
realizzati al preciso scopo di dare accesso al fondo preteso dominante
attraverso quello preteso servente, ed occorrendo quindi un quid pluris che
dimostri la loro specifica destinazione all'esercizio della servitù (vedi in tal
senso Cass. ord. n. 11123/2022 in motivazione a pagina 5; Cass. ord.
n.29579/2021 in motivazione a pagina 12; Cass. ord.
6.5.2021 n. 11834; Cass.
ord. 17.3.2017 n. 7004)”.
14. Zur Lösung der Verfahrenskostenfrage kann zunächst einmal auf das gegenseitige Unterliegen zwischen den beiden Klägerinnen SE
TR und IN einerseits, und dem Beklagten CP_2
CK TE AU andererseits, abgestellt werden, erstere wegen des
14 von 19 verlorenen Ersitzungsbegehren, zweiterer wegen der verlorenen
Grenzfeststellungsklage bzw. der erfolgten Anordnung zur Freistellung des
Entsprechend sind die Verfahrenskosten Controparte_17
zwischen den genannten Parteien nach Art. 92, Abs. 2, ZPO, zu vergleichen.
15. Anders stellt sich die Situation des Beklagten dar, ON
welcher vom Ersitzungsbegehren ja nicht berührt ist, und deshalb gegenüber den
Klägerinnen wegen der Grenzfestsetzung nur verliert. Es wird für gerecht erachtet, dass er den Klägerinnen 1/4 der Verfahrenskosten ersetzt, da die Hälfte
der klägerischen Verfahrenskosten das Ersetzungsbegehren betrifft und das andere als mit TE verglichen zu erachten ist. Per_10 CP_5 CP_5
16. Die Kosten für das Amtsgutachten (vgl. Dekret vom 16/10/2024: € 6.160,90
zuzüglich und Fürsorgebeiträge), welches sich in seinen wesentlichen Pt_3
Teilen auf die Grenzfestsetzung bezogen hat, worin die Beklagten unterlegen sind, werden zu 1/5 von den Klägerinnen und zu 4/5 von den Beklagten
getragen.
17. Da die Streiteinberufung des KOLLEGIATSSTIFT-MENSALFOND
INNICHEN nicht gerechtfertigt war, weil - wie bereits oben ausgeführt - bei
Grenzbereinigungsklagen die Gewährleistung aufgrund Entziehung nicht greift,
muss der beklagte TE AU, welcher die Streiteinberufung CP_5
aufgrund seines Erwerbstitels der Grundparzelle 326/11 erwirkt hat, dem
15 von 19 streitberufenen KOLLEGIATSSTIFT die Verfahrenskosten ersetzen.
18. Die Bezifferung der Kosten ergeht, wie im Urteilsspruch angegeben, in
Anwendung des Wertabschnitts des Ministerialdekrets Nr. 55 vom 10.03.2014
(Anwaltstarifordnung in geltender Fassung) von unbestimmtem Wert einfacher
Komplexität (die Streitsache hat keine schwierigen Themata betroffen, weder in faktischer noch in rechtlicher Hinsicht), wobei für die vorgesehenen vier
Verfahrensphasen jeweils die mittleren Werte berücksichtigt werden.
19. Von einer Erhöhung nach Art. 4, Absatz 1bis, des zitierten
Ministerialdekretes wird abgesehen, da die Links keinen lesbaren Zugriff
ermöglicht haben. Für die streitberufene Partei wird keine Erhöhung wegen mehrerer Parteien gewährt, da sich die Verteidigungsarbeit der Streitberufenen
im Wesentlichen auf die Bestreitung der eigenen Garantieposition gegenüber
den Beklagten konzentriert hat.
CP_18
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages befindet das Landesgericht in einzelrichterlicher
Zusammensetzung zu Recht:
1. Es wird festgestellt und erklärt, dass die Grenze zwischen der Grundparzelle
16 von 19 326/11 in der Einlagezahl 1332/II der K.G. Innichen sowie der Persona_11
762 in der Einlagezahl 1138/II der K.G. Innichen andererseits, dem Persona_5
in der Planunterlage „Absteckungsplan - Grenze“ des Amtsgutachtens (Anlage
H, welche diesem Urteil als integrierender Bestandteil beiliegt) festgestellten
Verlauf folgt, wie er der Planunterlage entsprechend vor Ort vom Amtsgutachter
GERHARD STAUDER mit farbigen Holzpflöcken gekennzeichnet und fotographisch dokumentiert wurde.
2. Aufgrund der vorliegenden Grenzfeststellung wird den Beklagten
[...]
und den von ihnen CP_5 Controparte_19
besetzten Grundstücksstreifen, welcher zum Eigentum der Klägerinnen
SE TR und gehört, Controparte_3
unverzüglich freizustellen und künftig den unter dem vorhergehenden Punkt
festgestellten Grenzverlauf zu respektieren.
3. Die Klage auf Ersitzung der Dienstbarkeit des Durchganges und der
Durchfahrt zu Gunsten der Grundparzelle 311 in der Einlagezahl 1342/II der
K.G. und zu Lasten der Grundparzelle 326/11 in der Einlagezahl CP_7
1332/II der K.G. wird abgewiesen. CP_7
4. Die Verfahrenskosten werden zwischen den klagenden Parteien
SE und einerseits, und der CP_2 Controparte_3
beklagten Partei CK andererseits, verglichen. CP_5
17 von 19 5. Der Beklagte wird verurteil den klagenden Parteien ON
TR und ein Viertel der CP_2 Controparte_3
Verfahrenskosten zu ersetzen, welche im besagten Ausmaß von einem Viertel
wie folgt bemessen werden: Euro 1.904,00 für Entgelt, zzgl. allgemeiner CP_20
(15%), AnwK. und MwSt. laut Gesetz, zzgl. Barauslagen im Ausmaß von Euro
901,64 und eventuell notwendiger Folgekosten.
6. Die Kosten für das Amtsgutachten sind von den klagenden Parteien
und zu 1/5, und von den Controparte_2 Controparte_3
beklagten Parteien und zu Controparte_5 ON
4/5 zu tragen.
7. Der Beklagte CK wird verurteilt, dem streitberufenen CP_5
Verfahrenskosten in Höhe Controparte_7
von Euro 7.616,00 für Entgelt, zzgl. allgemeiner (15%), AnwK. und CP_20
MwSt. laut Gesetz, zzgl. eventuell notwendiger Folgekosten zu bezahlen.
8. Da vorliegendes Verfahren im Grundbuch unter der T.Zl. 440/2021
angemerkt worden ist, wird hiermit die Löschung aller entsprechenden
Anmerkungen in der K.G. Innichen, in E.Zl. 1138/II und in E.Zl. 1332/II,
angeordnet.
Dem Urteil ist die Planunterlage, Anlage H des Amtsgutachtens, beizulegen.
18 von 19 Ergangen in Bozen, am 03/03/2025
Der Richter
Günter Morandell
(digitale Unterschrift)
19 von 19 1. DA COMPARE FOOTNOTE PAGES 1 Aus dem Einlassungsschriftsatz der Beklagten: „Laut Art. 4 des … Kaufvertrages vom 11.04.2016 übernimmt die verkaufende Partei für die vertragsgegenständliche Gp. 326/11 KG Innichen auch ‚jegliche Garantie für das volle Eigentum, die freie Verfügbarkeit, die Freiheit von Hypotheken und anderen Lasten sowie von
Sonderrechten und Steuerprivilegien, von dinglichen Rechten zugunsten Dritter und gewährt die vom Gesetz vorgesehenen Garantien'. 2 Auf den Einwand der Unzulässigkeit der Streiteinberufung, da als Controparte_5 Entziehungsgewährleistung nach Art. 1476 ZGB „lediglich eine Schadloshaltung (manleva), nicht aber einen Schadensersatz geltend macht“ (Einlassungsschriftsatz, S. 3) wird nicht näher eingegangen, da die Garantieposition des streitberufenen Kollegiatstifts in meritorischer Hinsicht entschieden wird. 3 Vgl. 3: “'In tema di compravendita, la garanzia Controparte_15 per evizione postula che, a seguito dell'esito vittorioso dell'azione di rivendica esercitata da un terzo, il compratore, dopo la stipula del contratto, sia stato privato, in tutto o in parte, della proprietà del bene acquistato;
pertanto, l'esperimento, ad opera di un terzo, dell'azione di regolamento di confini, non comportando la risoluzione di un contrasto sui titoli di proprietà, ma solo sulla sua estensione, non consente di fare valere la garanzia per evizione (Cass. n. 8574/2005; n. 12947/1999; n. 2622/1978)' Nr. 7670/2019)” Pt_1 4 Die Streitberufene zitziert dazu auf S. 4 ihrer Einlassung folgende höchstrichterliche Rechtsprechung: “'In tema di vendita di cosa gravata da oneri o diritti reali o personali di godimento a favore di terzi, l'apparenza degli oneri e dei diritti è equiparata, ai fini dell'esclusione della responsabilità del venditore, alla loro conoscenza effettiva da parte dell'acquirente. Ove il peso gravante sul fondo acquistato sia una servitù, ad escludere l'insociabilità della garanzia ex art. 1489 c.c., sarà quindi sufficiente che, al momento dell'acquisto, detta servitù fosse "apparente", nel senso in cui l'"apparenza" è richiesta come requisito di acquisto della servitù per usucapione o per destinazione del padre di famiglia (art. 1061 c.c.)' (Kass. Nr. 10525/1990)”. 5 Für eine Wertung der gefundenen „Pflock-Reihe“ als Eigentumsgrenze „stehen dem unterzeichnenden ASV jedoch keine ausreichenden technischen Belege zu Verfügung“ (Amtsgutachten, S. 13). 6 Vgl. Amtsgutachten, S. 7 bis S. 11, zu den vier begutachteten Grundteilungsplänen Nr. 53/1984, Nr.1034/1993,
Nr. 2265/1997 und Nr. 280/2004. 7 Vgl. Amtsgutachten, S. 13: „Wie bereits beschrieben ist der allergrößte Teil der Bodenfläche der G.P.326/11 unbefestigt und als Grünfläche ausgebildet. Am Tag des zweiten Lokalaugenscheines im Mai waren an der Bodenoberfläche keine klar erkennbaren Fahrspuren auszumachen, die auf ein regelmäßiges Befahren hinweisen würden. Beim ersten Lokalaugenschein war die Bodenfläche leicht mit Schnee bedeckt, Fahrspuren waren allerdings auch da keine ersichtlich“.
311 in der Einlagezahl 1342/II der K.G. Innichen einerseits, und der
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
LANDESGERICHT BOZEN
ERSTE ZIVILABTEILUNG
Das Landesgericht, in der Person des Einzelrichters Günter Morandell, erlässt
folgendes
URTEIL
im Verfahren ersten Grades unter Verfahrensnummer Allg. Reg. 3895/2020
zwischen den Prozessparteien:
Parteien: CP_1
- , , Controparte_2 C.F._1 C.F._2
- , Steuernummer Controparte_3 C.F._3
beide vertreten und verteidigt von RA Dr. CP_4
beklagte Parteien:
- , Steuernummer , Controparte_5 C.F._4
- , Steuernummer , ON C.F._5
1 von 19 beide vertreten und verteidigt von RA Dr. ; Persona_1
streitberufene Partei:
- , Steuernummer Controparte_7
81003100211, vertreten und verteidigt von RA Dr. und von Persona_2
RA Dr. . Persona_3
Controparte_8
,
[...] Controparte_9 CP_10
, ,
[...] Controparte_11 [...]
. Controparte_12
SCHLUSSANTRÄGE
der klagenden Parteien:
„Möge das geehrte angerufene Gericht, aus den angeführten Gründen und
contrariis reiectis,
- alle gegen die Klägerinnen gerichteten Anträge kostenpflichtig abweisen, da in
rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht unbegründet;
- gemäß Art. 950 ZGB den Grenzverlauf zwischen der Gp. 326/11 und der Bp.
762 K.G. Innichen einerseits, sowie der Gp. 311 K.G. Innichen andererseits,
bestimmen und festsetzen;
2 von 19 - feststellen und erklären, dass aufgrund von zwanzigjährigen, ungestörten,
öffentlichen, friedlichen und ununterbrochenen Besitz gemäß Art. 1158 ZGB zu
Gunsten der Gp. 311 K.G. Innichen und zu Lasten der Gp. 326/11 K.G. Innichen
die Dienstbarkeit der Zufahrt und des Zuganges besteht bzw. im Ersitzungswege
erworben wurde und /oder das genaue Ausmaß dieses ersessenen
Dienstbarkeitsrechtes feststellen und erklären;
- den zuständigen Beamten in und Kataster anordnen, dieses Per_4
Dienstbarkeitsrecht auch entsprechend einzutragen und jedenfalls die sich
daraus ergebenden, notwendigen Eintragungen und Richtigstellungen in
und Kataster vorzunehmen;
Per_4
den Beklagten bzw. allen Gegenparteien anordnen, unrechtmäßig besetzte
Grundflächen unverzüglich freizustellen und jede Störung des Besitzes
hinsichtlich der gegenständlichen Dienstbarkeit in Zukunft zu unterlassen;
Mit den Kosten und dem Honorar für dieses Verfahren, sowie der auf
Anordnung des Gerichts durchgeführten bzw. eingeleiteten zwei
Mediationsverfahren, die Mediationsverfahren Nr. 164/2022 und Nr. 178/2023
vor der Mediationsstelle der Handelskammer Bozen, wobei beantragt wird, dass
die Gerichts- und Anwaltsspesen im Sinne des Art. 4 Abs.
1-bis M.D. 55/2014
erhöht werden mögen, da bei der Abfassung der entsprechenden Schriftsätze die
vorgesehenen Kriterien eingehalten wurden“;
3 von 19 der beklagten Parteien:
„a) gegenüber den Klägerinnen Krautgasser ID und , wie Controparte_3
im Einlassungs- und Antwortschriftsatz mit Widerklage vom 10.09.2021;
b) gegenüber dem streiteinbezogenem “Kollegiatstift Mensalfond Innichen –
Capitolo Collegiato di San Candido“ wie im Schriftsatz zur Streitverkündung
vom 13.10.2021 und erklären das Streitgespräch über allfällige neue Anträge
der Gegenparteien nicht anzunehmen“;
zu a)
„1) Vorab:
die Streitausdehnung … (omissis)
2) In der Sache selbst:
Die gegnerische Klage abweisen, da sachlich und rechtlich vollkommen
unbegründet;
3) Im Wege der Widerklage: Feststellen und erklären:
a) dass der Grenzverlauf zwischen der Gp. 326/11 KG Innichen und der Gp. 311
KG Innichen jener ist, wie dieser im Teilungsplan Nr. 1034/1993 und den
entsprechenden Vermessungspunkten laut dazugehörigen Feldarbeitsregister
festgelegt und beschrieben ist;
b) dass der Grenzverlauf zwischen der Gp. 325/1, nun Bp. 762 KG Innichen,
4 von 19 und der Gp. 311 KG Innichen jener ist, wie dieser im Teilungsplan Nr.
2265/1997 und den entsprechenden Vermessungspunkten laut dazugehörigen
Feldarbeitsregister festgelegt und beschrieben ist;
c) die Anbringung von Grenzzeichen zwischen dem Hofraum der Bp. 762 und
der Gp. 311 K.G. , sowie zwischen den Gp. 326/11 und der Gp. 311 CP_7
K.G. Innichen, zu Lasten der Klägerinnen anordnen.
4) Die Klägerinnen solidarisch zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilen.
Im Beweiswege … (omissis)“
zu b)
„4) Im Falle der Annahme der das in den Streit gerufene Controparte_13
"Kollegiatsstift Mensalfond in - Capitolo Collegiato di San Candido" CP_7
mit Sitz in 39100 Bozen, Domplatz Nr. 2, im Garantiewege Herrn CP_5
zur Schadloshaltung hinsichtlich seines Kostenanteiles am
[...]
gegenständlichen Verfahren und hinsichtlich sämtlicher sich aus der Annahme
der gegnerischen Klage für PA sich daraus ergebender CP_5
nachteiliger Folgen verurteilen“;
der streitberufenen Partei:
„Die Prozessbevollmächtigen des streiteinberufenen Kollegiatstifts bestätigen
die Schlussanträge laut eigenem Einlassungsschriftsatz vom 06.01.2022 sowie
5 von 19 jene beweisrechtlicher Natur … (omissis)“;
aus dem zitierten Einlassungsschriftsatz:
„Möge das Landesgericht Bozen, contrariis reiectis, seine Streiteinberufung
durch KE PA für unzulässig erklären und die gegnerischen Anträge CP_5
abweisen, da rechtlich und sachlich unbegründet, mit Ersatz der
Verfahrenskosten und der Anwaltshonorare“.
Controparte_14
[...]
1. Einleitend kurz zu den Eigentumsverhältnissen: Die beiden Klägerinnen,
und , sind Controparte_2 Controparte_3
Eigentümerinnen zu jeweils 3/6 der Grundparzelle 311 (Wiese) in der
Einlagezahl 1342/II der K.G. Innichen (Historischer Grundbuchsauszug: Dok.
Nr. 1 der Klägerinnen). Der Beklagte CK TE AU ist Eigentümer
der an die klägerische Wiese angrenzenden Grundparzelle 326/11 in der
Einlagezahl 1332/II der K.G. Innichen (Grundbuchsauszug: Dok. Nr. 5 der
Beklagten). Herr ist auch Eigentümer des CP_5 CP_5
materiellen Anteiles Nr. 1 der Bauparzelle 762 in der Einlagezahl 1138/II der
K.G. Innichen. Der Beklagte ist Eigentümer des ON
materiellen Anteils Nr. 2 der genannten . In dieser ihrer Eigenschaft Persona_5
6 von 19 sind beide Herren CK Miteigentümer des gemeinschaftlichen
Hofraumes der Bauparzelle 762, welcher sich bis zur benachbarten klägerischen
Wiese hin erstreckt (Grundbuchsauszug: Dok. Nr. 4 der Beklagten).
2. Die Klägerinnen haben gegen die Nachbarn KE Grenzfeststellungsklage
nach Art. 950 ZGB erhoben, da sie der Meinung sind, letztere würden die wirkliche Grenze nicht respektieren und unberechtigterweise Teile ihrer Wiese
in Anspruch nehmen. Deshalb solle der Richter den „Grenzverlauf zwischen der
Gp. 326/11 und der Bp. 762 K.G. Innichen einerseits, sowie der Gp. 311 K.G.
Innichen andererseits, bestimmen und festsetzen“ (obige klägerische
Schlussanträge).
3. Zudem haben die Klägerinnen gegen als CP_5 CP_5
Eigentümer der Grundparzelle 326/11 einen Ersitzungsantrag nach Art. 1158
ZGB betreffend die Dienstbarkeit der Zufahrt und des Zuganges zu Lasten
besagter Grundparzelle und zu Gunsten ihrer 311 beantragt (vgl. Persona_6
obige Schlussanträge). Zufahrt und Zugang seien „nämlich von den heutigen
Klägerinnen und/oder dessen Rechtsvorgängern seit jeher und zumindest für
einen durchgehenden Zeitraum von 20 Jahren ununterbrochen, friedlich,
öffentlich und unstrittig genutzt“ (Klageschrift, S. 7) worden.
4. Der Antrag auf Freistellung unrechtmäßig besetzter Grundstücksflächen,
welche aus der gerichtlichen Grenzziehung resultieren, und die Unterlassung
7 von 19 jeglicher Besitzstörung am festgestellten Wegerecht runden die klägerischen
Anträge ab (vgl. obige Schlussanträge).
5. Die Beklagten und Controparte_5 ON
haben die Abweisung der klägerischen Begehren beantragt. Bezüglich des
Ersitzungsbegehrens steht in ihrem Einlassungsschriftsatz: „Auf der Gp. 326/11
KG Innichen mit ‚Traktorbreite' ist keine als Zufahrt zur Gp. 311 KG CP_7
genutzte Wegtrasse ersichtlich“ (Einlassungsschriftsatz, S. 7). Im Wege der
Widerklage haben sie die Feststellung des Grenzverlaufes zwischen der
Grundparzelle 326/11 und der Bauparzelle 762 einerseits, und der gegnerischen
Grundparzelle 311 andererseits, beantragt, und zwar im Sinne des
Teilungsplanes Nr. 1034/1993 (für die Grundparzelle 326/11) und des
Teilungsplanes Nr. 2265/1997 (für die Bauparzelle 762). Zudem haben sie nach
Art. 951 ZGB den Antrag auf Anbringung von Grenzzeichen gestellt (vgl. obige
Schlussanträge der Beklagten).
6. Mit der Streitausdehnung auf das Controparte_7
als Verkäufer der Grundparzelle 326/111 an
[...] CP_5 CP_5
sollte dieses zur „zur Schadloshaltung hinsichtlich seines Kostenanteiles
[...]
am gegenständlichen Verfahren und hinsichtlich sämtlicher sich aus der
8 von 19 Annahme der gegnerischen Klage für PA sich daraus CP_5
ergebender nachteiliger Folgen“ (obige Schlussanträge der Beklagten) verurteilt werden.
7. Das streitberufene KOLLEGIATSSTIFT-MENSALFOND INNICHEN führte
in meritorischer Hinsicht2, unter Verweis auf einschlägige höchstrichterliche
Rechtsprechung3 und den getätigten „ad corpus“ - Verkaufes aus, dass eine
Entziehungsgewährleistung bei Grenzfeststellungsklagen ausgeschlossen ist.
Eine solche wäre auch im Falle der Annahme der Ersitzungsklage nicht gegeben, da diese die Offenkundigkeit der voraussetzen würde CP_9
und damit „Herr PE somit davon mindestens in hätte Per_7 CP_5 Per_8
sein müssen. Damit wäre aber gleichzeitig und automatisch auch die
Entziehungsgewährleistung gemäß Art. 1489 ZGB ausgeschlossen“
(Einlassungsschriftsatz der Streitberufenen, S. 4)4. Abgesehen von den
9 von 19 rechtlichen Ausführungen, bestritt das Controparte_7
in faktischer Hinsicht zur verkauften Grundparzelle 326/11 „eine
[...]
Nutzung durch die Kläger bzw. deren Rechtsvorgängern und/oder deren
Pächter, … ebenso wie das (auch ehemalige) Bestehen irgendwelcher
diesbezüglicher Markierungen oder Begrenzungen … da dem Kollegiatstift nicht
bekannt“.
8. Unter Berücksichtigung der von den Parteien vorgelegten Dokumente und ihrer Schriftsätze sowie im Lichte des an Geom. GERHARD STAUDER
vergebenen Amtsgutachtens, welches am 14/10/2024 hinterlegt wurde, kann der vorliegende Fall im Sinne des vom Amtsgutachter vor Ort festgestellten und markierten Grenzverlaufes und mit Ablehnung des Ersitzungsantrages wegen der Nicht - Offenkundigkeit der Dienstbarkeit nach Art. 1061 ZGB gelöst
werden. Wie richtigerweise von der Streitberufenen ausgeführt (vgl. die höchstrichterliche Rechtsprechung in Anmerkung Nr. 3, sowie bereits das Urteil
des Kassationsgerichtshofes, 2. Sektion, Nr. 8574 vom 26/04/2005), kann auf
Grund bloßer Grenzfeststellung keine Schadloshaltung aufgrund einer vertraglichen Entziehungsgarantie festgestellt werden.
9. Das Amtsgutachten ist in Befolgung der einschlägigen
Verfahrensbestimmungen und nach den wissenschaftlich anerkannten Techniken
durchgeführt worden. Wie dem Bericht des Gutachters und seinen Anlagen zu
10 von 19 entnehmen ist, hat Geom. einen konstruktiven Dialog Persona_9
mit den Parteigutachtern gepflegt (vgl. Stellungnahme zu deren Einwänden, dem
Amtsgutachten beigelegt) und die verfahrenserheblichen Dokumente,
insbesondere die Unterlagen aus Grundbuch und Kataster, sorgfältig bearbeitet.
Bei den zwei (vgl. die diesbezüglichen Parte_2
Fotodokumentationen: Anlagen D1 und D2 des Amtsgutachtens) hat er nach
Maßgabe des Art. 950 ZGB „besonderes den in Natura CP_16
vorhandenen Elementen, welche zur korrekten Grenzfindung beitragen könnten“
(Amtsgutachten, S. 11), gewidmet, konnte aber keine relevanten Elemente vor
Ort finden5. Einzig die „Kastermappe“ bot (nach Art. 950, Abs. 2, ZGB) die notwendige Grundlage zur Grenzfeststellung. Dazu hat der Amtsgutachter
festgestellt, „dass die streitrelevante Grenze seit dem Bestehen des Grundbuches
und der ersten Anfertigung der „Urmappe“ (mappa storica d'impianto) keine
Änderung erfahren hat“ (Amtsgutachten, S. 6). Zudem ergab die „Überlagerung
zwischen historischer Mappe und aktueller Digitalmappe … , dass der heutige
Mappen-Stand weitgehend mit den historischen Linien übereinstimmt.
Insbesondere im streitgegenständlichen Bereich sind keine nennenswerten
Abweichungen erkennbar. So kann die heutige Digitalmappe im Bedarfsfall zur
Bestimmung der Grundstücksgrenze dienlich sein“ (Amtsgutachten, S. 7). Die
11 von 19 Vielzahl der vorhandenen Teilungspläne6, hingeben, „geben aus Sicht des
unterfertigten Technikers keine weiteren Hilfestellungen zur Bestimmung der
Grenze laut Beauftragung“ (Amtsgutachten, S. 11). Darunter befinden sich auch die beiden Teilungspläne Nr. 1034/1993 und Nr. 2265/1997, welche die
Grundlage für das Grenzfeststellungsbegehren der Beklagten darstellen.
10. Aufgrund der vielfältigen Erhebungs- und Vermessungstätigkeit hat der
Amtsgutachter schließlich einen Grenzfeststellungsplan zwischen der
Grundparzelle 311 der Klägerinnen einerseits, und der Grundparzelle 326/11 des
Beklagten CK TE AU sowie der Bauparzelle 762 beider
Beklagten andererseits, festgestellt: „Der Absteckungs-Lageplan, der den
Grenzverlauf ausweist, ist dem Gutachten als „Anlage H“ beigefügt“
(Amtsgutachten, S. 13). Besagter Plan, der somit den genauen Grenzverlauf
feststellt, ist diesem Urteil als dessen integrierender Bestandteil beizulegen.
11. Entsprechend dem Begehren der Beklagten hat der Amtsgutachter auch die dem Grenzverlauf aus der Planunterlage entsprechenden Grenzzeichen vor Ort
angebracht und hierfür auch die Parteigutachter eingeladen (welche aber nicht erschienen sind): „Die in Kapitel B festgestellte Grenze wurde am 09/10/2024
vor Ort mit farbigen Holzpflöcken (Punkte A, B, C lt. Lageplan „Anlage H“)
markiert. Die fotografische Dokumentation dazu ist aus „Anlage I“ ersichtlich“
12 von 19 (Amtsgutachten, S. 13).
12. Der Fotodokumentation zu den angebrachten Grenzzeichen (Anlage I des
Amtsgutachtens) ist zu entnehmen, dass die Beklagten einen
Grundstücksstreifen nutzen, welcher zur klägerischen Grundparzelle 311 gehört.
Den Beklagten ist daher, in Entsprechung zum diesbezüglichen klägerischen
Begehren und im Sinne des Art. 949, Absatz 2, ZGB, anzuordnen, dass die unrechtmäßig besetzte Grundfläche unverzüglich freizustellen ist und der festgestellte Grenzverlauf künftig zu respektieren ist.
13. Das klägerische Ersitzungsbegehren ist hingegen abzuweisen, da der
Amtsgutachter vor Ort keine Zeichen der Offenkundigkeit hierfür vorgefunden hat: „Auf dem Boden der Grundparzelle 326/11 sind heute keine sichtbaren und
bleibenden Anlagen vorhanden, die auf die Ausübung eines Durchfahrtsrechtes
hinweisen würden“ (Amtsgutachten, S. 14)7. Zu den „sichtbaren und bleibenden,
zu Ausübung (der Dienstbarkeiten) bestimmten Anlagen“ (Art. 1061, Abs. 2,
ZGB) als Voraussetzung für die Ersitzung von Dienstbarkeiten, besonders von
Durchgangs- und Durchfahrtsrechten, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung
eine zunehmend rigorose Haltung eingenommen. Man vgl. ex multis den letzthin ergangenen Beschluss des Kassationsgerichtshofes, 2. Sektion, Nr. 3841 vom
13 von 19 12/02/2024: “Per giurisprudenza consolidata di questa Corte, infatti, il
requisito dell'apparenza della servitù, necessario ai fini del relativo acquisto
per usucapione, …, si configura come presenza di segni visibili di opere
permanenti obiettivamente destinate al suo esercizio, che devono rivelare in
modo non equivoco, l'esistenza del peso gravante sul fondo servente, così da
rendere manifesto che non si tratta di attività compiuta in via precaria, bensì di
un preciso
onere a carattere di passaggio a favore del preteso fondo dominante, per cui
non basta avere prova dell'esistenza di una strada, o di un percorso idoneo a
consentire il passaggio, essendo essenziale che essi mostrino di essere stati
realizzati al preciso scopo di dare accesso al fondo preteso dominante
attraverso quello preteso servente, ed occorrendo quindi un quid pluris che
dimostri la loro specifica destinazione all'esercizio della servitù (vedi in tal
senso Cass. ord. n. 11123/2022 in motivazione a pagina 5; Cass. ord.
n.29579/2021 in motivazione a pagina 12; Cass. ord.
6.5.2021 n. 11834; Cass.
ord. 17.3.2017 n. 7004)”.
14. Zur Lösung der Verfahrenskostenfrage kann zunächst einmal auf das gegenseitige Unterliegen zwischen den beiden Klägerinnen SE
TR und IN einerseits, und dem Beklagten CP_2
CK TE AU andererseits, abgestellt werden, erstere wegen des
14 von 19 verlorenen Ersitzungsbegehren, zweiterer wegen der verlorenen
Grenzfeststellungsklage bzw. der erfolgten Anordnung zur Freistellung des
Entsprechend sind die Verfahrenskosten Controparte_17
zwischen den genannten Parteien nach Art. 92, Abs. 2, ZPO, zu vergleichen.
15. Anders stellt sich die Situation des Beklagten dar, ON
welcher vom Ersitzungsbegehren ja nicht berührt ist, und deshalb gegenüber den
Klägerinnen wegen der Grenzfestsetzung nur verliert. Es wird für gerecht erachtet, dass er den Klägerinnen 1/4 der Verfahrenskosten ersetzt, da die Hälfte
der klägerischen Verfahrenskosten das Ersetzungsbegehren betrifft und das andere als mit TE verglichen zu erachten ist. Per_10 CP_5 CP_5
16. Die Kosten für das Amtsgutachten (vgl. Dekret vom 16/10/2024: € 6.160,90
zuzüglich und Fürsorgebeiträge), welches sich in seinen wesentlichen Pt_3
Teilen auf die Grenzfestsetzung bezogen hat, worin die Beklagten unterlegen sind, werden zu 1/5 von den Klägerinnen und zu 4/5 von den Beklagten
getragen.
17. Da die Streiteinberufung des KOLLEGIATSSTIFT-MENSALFOND
INNICHEN nicht gerechtfertigt war, weil - wie bereits oben ausgeführt - bei
Grenzbereinigungsklagen die Gewährleistung aufgrund Entziehung nicht greift,
muss der beklagte TE AU, welcher die Streiteinberufung CP_5
aufgrund seines Erwerbstitels der Grundparzelle 326/11 erwirkt hat, dem
15 von 19 streitberufenen KOLLEGIATSSTIFT die Verfahrenskosten ersetzen.
18. Die Bezifferung der Kosten ergeht, wie im Urteilsspruch angegeben, in
Anwendung des Wertabschnitts des Ministerialdekrets Nr. 55 vom 10.03.2014
(Anwaltstarifordnung in geltender Fassung) von unbestimmtem Wert einfacher
Komplexität (die Streitsache hat keine schwierigen Themata betroffen, weder in faktischer noch in rechtlicher Hinsicht), wobei für die vorgesehenen vier
Verfahrensphasen jeweils die mittleren Werte berücksichtigt werden.
19. Von einer Erhöhung nach Art. 4, Absatz 1bis, des zitierten
Ministerialdekretes wird abgesehen, da die Links keinen lesbaren Zugriff
ermöglicht haben. Für die streitberufene Partei wird keine Erhöhung wegen mehrerer Parteien gewährt, da sich die Verteidigungsarbeit der Streitberufenen
im Wesentlichen auf die Bestreitung der eigenen Garantieposition gegenüber
den Beklagten konzentriert hat.
CP_18
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages befindet das Landesgericht in einzelrichterlicher
Zusammensetzung zu Recht:
1. Es wird festgestellt und erklärt, dass die Grenze zwischen der Grundparzelle
16 von 19 326/11 in der Einlagezahl 1332/II der K.G. Innichen sowie der Persona_11
762 in der Einlagezahl 1138/II der K.G. Innichen andererseits, dem Persona_5
in der Planunterlage „Absteckungsplan - Grenze“ des Amtsgutachtens (Anlage
H, welche diesem Urteil als integrierender Bestandteil beiliegt) festgestellten
Verlauf folgt, wie er der Planunterlage entsprechend vor Ort vom Amtsgutachter
GERHARD STAUDER mit farbigen Holzpflöcken gekennzeichnet und fotographisch dokumentiert wurde.
2. Aufgrund der vorliegenden Grenzfeststellung wird den Beklagten
[...]
und den von ihnen CP_5 Controparte_19
besetzten Grundstücksstreifen, welcher zum Eigentum der Klägerinnen
SE TR und gehört, Controparte_3
unverzüglich freizustellen und künftig den unter dem vorhergehenden Punkt
festgestellten Grenzverlauf zu respektieren.
3. Die Klage auf Ersitzung der Dienstbarkeit des Durchganges und der
Durchfahrt zu Gunsten der Grundparzelle 311 in der Einlagezahl 1342/II der
K.G. und zu Lasten der Grundparzelle 326/11 in der Einlagezahl CP_7
1332/II der K.G. wird abgewiesen. CP_7
4. Die Verfahrenskosten werden zwischen den klagenden Parteien
SE und einerseits, und der CP_2 Controparte_3
beklagten Partei CK andererseits, verglichen. CP_5
17 von 19 5. Der Beklagte wird verurteil den klagenden Parteien ON
TR und ein Viertel der CP_2 Controparte_3
Verfahrenskosten zu ersetzen, welche im besagten Ausmaß von einem Viertel
wie folgt bemessen werden: Euro 1.904,00 für Entgelt, zzgl. allgemeiner CP_20
(15%), AnwK. und MwSt. laut Gesetz, zzgl. Barauslagen im Ausmaß von Euro
901,64 und eventuell notwendiger Folgekosten.
6. Die Kosten für das Amtsgutachten sind von den klagenden Parteien
und zu 1/5, und von den Controparte_2 Controparte_3
beklagten Parteien und zu Controparte_5 ON
4/5 zu tragen.
7. Der Beklagte CK wird verurteilt, dem streitberufenen CP_5
Verfahrenskosten in Höhe Controparte_7
von Euro 7.616,00 für Entgelt, zzgl. allgemeiner (15%), AnwK. und CP_20
MwSt. laut Gesetz, zzgl. eventuell notwendiger Folgekosten zu bezahlen.
8. Da vorliegendes Verfahren im Grundbuch unter der T.Zl. 440/2021
angemerkt worden ist, wird hiermit die Löschung aller entsprechenden
Anmerkungen in der K.G. Innichen, in E.Zl. 1138/II und in E.Zl. 1332/II,
angeordnet.
Dem Urteil ist die Planunterlage, Anlage H des Amtsgutachtens, beizulegen.
18 von 19 Ergangen in Bozen, am 03/03/2025
Der Richter
Günter Morandell
(digitale Unterschrift)
19 von 19 1. DA COMPARE FOOTNOTE PAGES 1 Aus dem Einlassungsschriftsatz der Beklagten: „Laut Art. 4 des … Kaufvertrages vom 11.04.2016 übernimmt die verkaufende Partei für die vertragsgegenständliche Gp. 326/11 KG Innichen auch ‚jegliche Garantie für das volle Eigentum, die freie Verfügbarkeit, die Freiheit von Hypotheken und anderen Lasten sowie von
Sonderrechten und Steuerprivilegien, von dinglichen Rechten zugunsten Dritter und gewährt die vom Gesetz vorgesehenen Garantien'. 2 Auf den Einwand der Unzulässigkeit der Streiteinberufung, da als Controparte_5 Entziehungsgewährleistung nach Art. 1476 ZGB „lediglich eine Schadloshaltung (manleva), nicht aber einen Schadensersatz geltend macht“ (Einlassungsschriftsatz, S. 3) wird nicht näher eingegangen, da die Garantieposition des streitberufenen Kollegiatstifts in meritorischer Hinsicht entschieden wird. 3 Vgl. 3: “'In tema di compravendita, la garanzia Controparte_15 per evizione postula che, a seguito dell'esito vittorioso dell'azione di rivendica esercitata da un terzo, il compratore, dopo la stipula del contratto, sia stato privato, in tutto o in parte, della proprietà del bene acquistato;
pertanto, l'esperimento, ad opera di un terzo, dell'azione di regolamento di confini, non comportando la risoluzione di un contrasto sui titoli di proprietà, ma solo sulla sua estensione, non consente di fare valere la garanzia per evizione (Cass. n. 8574/2005; n. 12947/1999; n. 2622/1978)' Nr. 7670/2019)” Pt_1 4 Die Streitberufene zitziert dazu auf S. 4 ihrer Einlassung folgende höchstrichterliche Rechtsprechung: “'In tema di vendita di cosa gravata da oneri o diritti reali o personali di godimento a favore di terzi, l'apparenza degli oneri e dei diritti è equiparata, ai fini dell'esclusione della responsabilità del venditore, alla loro conoscenza effettiva da parte dell'acquirente. Ove il peso gravante sul fondo acquistato sia una servitù, ad escludere l'insociabilità della garanzia ex art. 1489 c.c., sarà quindi sufficiente che, al momento dell'acquisto, detta servitù fosse "apparente", nel senso in cui l'"apparenza" è richiesta come requisito di acquisto della servitù per usucapione o per destinazione del padre di famiglia (art. 1061 c.c.)' (Kass. Nr. 10525/1990)”. 5 Für eine Wertung der gefundenen „Pflock-Reihe“ als Eigentumsgrenze „stehen dem unterzeichnenden ASV jedoch keine ausreichenden technischen Belege zu Verfügung“ (Amtsgutachten, S. 13). 6 Vgl. Amtsgutachten, S. 7 bis S. 11, zu den vier begutachteten Grundteilungsplänen Nr. 53/1984, Nr.1034/1993,
Nr. 2265/1997 und Nr. 280/2004. 7 Vgl. Amtsgutachten, S. 13: „Wie bereits beschrieben ist der allergrößte Teil der Bodenfläche der G.P.326/11 unbefestigt und als Grünfläche ausgebildet. Am Tag des zweiten Lokalaugenscheines im Mai waren an der Bodenoberfläche keine klar erkennbaren Fahrspuren auszumachen, die auf ein regelmäßiges Befahren hinweisen würden. Beim ersten Lokalaugenschein war die Bodenfläche leicht mit Schnee bedeckt, Fahrspuren waren allerdings auch da keine ersichtlich“.
311 in der Einlagezahl 1342/II der K.G. Innichen einerseits, und der