Sentenza 1 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | TAR Bolzano, sez. I, sentenza 01/12/2025, n. 319 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Tribunale amministrativo regionale - Bolzano |
| Numero : | 319 |
| Data del deposito : | 1 dicembre 2025 |
| Fonte ufficiale : |
Testo completo
N. 00319/2025
N. 00140/2025 REG.REK.
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Verwaltungsgericht
Autonome Sektion für die Provinz Bozen
verkündet vorliegendes
URTEIL
im Rekurs Nr. 140 des allgemeinen Registers des Jahres 2025, eingebracht von
AE AI und ME IN, vertreten und verteidigt von den Rechtsanwälten Alfred Gschnitzer und Manuel D‘Allura, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und Wahldomizil deren Kanzlei in Sterzing, Gänsbacherstraße, 8;
gegen
Gemeinde Ratschings, in Person des derzeitigen Bürgermeisters, vertreten und verteidigt durch die Staatsadvokatur Trient, mit Wahldomizil am Sitz derselben in Trient, Largo Porta Nuova, 9;
für die Aufhebung
- des Schreibens des Vizebürgermeister der Gemeinde Ratschings vom 02.04.2025, mittels ZEP zugestellt am 08.04.2021 mit Betreff: „ Ablehnung des Antrages auf Baugenehmigung im Sinne des Art. 76 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9 und nachfolgende Abänderungen und Ergänzungen “, zwecks Errichtung einer Stützmauer und Geländeanpassungen im südlichen Bereich des Hofraums, Projekt im Sanierungswege, gelegen in Ratschings, Frakt. Gasteig, Jaufenstraße Nr. 29, auf der Bp. 29/1 in E.Zl. 628/II K.G. Jaufental (Antragsteller: Herr AI AE und Frau IN ME);
- jeder weiteren mit der vorangehenden Maßnahme direkt oder indirekt zusammenhängende Verwaltungsakte, auch wenn nicht ausdrücklich angeführt und/oder den Rekurswerbern nicht bekannt, und hier insbesondere
- des ablehnenden Vorschlages des Verfahrensverantwortlichen gemäß Art. 76 Abs. 4 des L.G. vom 10.07.2018, Nr. 9, vom 23.01.2025 sowie
- der darauffolgenden Mitteilung der Hinderungsgründe für die Annahme des Antrages gemäß Art. 11- bis des L.G. vom 22.10.1993, Nr. 17, vom 23.01.2025.
Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;
Nach Einsicht in den Einlassungsschriftsatz der Gemeinde Ratschings;
Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;
Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 26. November 2025 des Berichterstatters Gerichtsrat LE ES und der Verteidiger der Parteien wie im Verhandlungsprotokoll angeführt.
SACH- UND RECHTSERWÄGUNGEN
1. Gegenstand der Anfechtung ist die Ablehnung des Antrages auf nachträgliche Legalisierung von auf der Grenze zum Nachbarsgrund, ohne Baurechtstitel ausgeführten Geländeanpassungen und einer Errichtung einer Stützmauer.
2. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt kann an Hand der gelegten Unterlagen wie folgt rekonstruiert werden.
2.1 Mit Baugenehmigung vom 05.03.2024 sind die heutigen Rekurssteller zum Abbruch und Wiederaufbau eines Wohnhauses ermächtigt worden. Im Verfahren für die Ausstellung der Baugenehmigung ist auch eine Einverständniserklärung vom 22.02.2024 nachgereicht worden, in welcher die Nachbarn sich mit verschiedenen Dienstbarkeiten, welche in einem beigelegten Lageplan gekennzeichneten waren, einverstanden erklärt und angekündigt haben, dass diese Dienstbarkeiten im Grundbuch angemerkt würden.
Mit notariellem Vertrag vom 03.04.2024 wurden sodann diese Dienstbarkeiten begründet und es wurde auch die „ Erneuerung und Instandhaltung der bestehenden Grenzmauer “ und „ zwar im Verlauf, der auf der ... beigelegten Planskizze besser mit den Buchstaben „O-P-Q-R-S-T-U“ gekennzeichnet ist “ ausdrücklich vorgesehen.
2.2 Im Zuge der Arbeiten wurden auch die streitgegenständlichen, von der Baugenehmigung nicht abgedeckten Eingriffe vorgenommen. Insbesondere wurde die hinter dem Haus, an der Grenze zum Nachbarsgrund stehende Mauer abgebrochen und wiederrichtet und im südlichen Hofraum des Gebäudes wurde ein großer Felsvorsprung beseitigt, Geländeanpassungen vorgenommen und die genannte Stützmauer wurde um die Länge des abgetragenen Felsens verlängert.
2.3 Die Rekurssteller brachten deshalb am 27.11.2024 das streitgegenständliche Projekt im Sanierungswege betreffend die „ Errichtung einer Stützmauer und Geländeanpassungen im südlichen Bereich des Hofraumes der B.P. 29/1 der K.G. Jaufental“ zur Legalisierung der durchgeführten Geländeanpassungen und der Verlängerung der Stützmauer zur angrenzenden Gp. 43/3, K.G. Jaufental bei der Gemeinde ein. Im diesbezüglichen Technischen Bericht erklären die Antragsteller, sich hierbei im Recht zu sehen, „ zumal die verlängerte Mauer weiterhin in dem zur Dienstbarkeit gehörenden Lageplan ersichtlichen Bereich der Dienstbarkeit liegt und der Abtrag des Felsens keine Nachteile für das angrenzende Grundstück mit sich bringt. “
2.4 Mit Schreiben vom 23.12.2024 hat die Gemeinde als ergänzende Unterlage und zur vollständigen Beurteilung des Projektes, die Vorlegung der Zustimmung bzw. des schriftlichen Einverständnisses in Form einer Dienstbarkeit des Grundeigentümers der angrenzenden G.p. 43/3 K.G. Jaufental angefordert und hervorgehoben, dass im Teilbereich „ O-P “ des Lageplanes vormals keine Grenzmauer bestand, weshalb der Eingriff als Neubau qualifiziert werden müsste.
2.5 Die Antragsteller haben daraufhin ein Rechtsgutachten übermittelt, in welchem im Wesentlichen darauf hingewiesen wurde, dass das beantragte Einverständnis der Nachbarn bereits mit dem notariellen Vertrag zur Begründung der Dienstbarkeit erteilt worden wäre, da in der dem Vertrag beigelegten Planskizze auch der Teilbereich „ O-P “ eingezeichnet sei.
2.6 Nach Einsichtnahme in die eingereichte Stellungnahme stellte die Gemeindekommission für Raum und Landschaft in der Sitzung vom 11.12.2024 jedoch, auch an Hand von Fotodokumentation fest, dass auf der in der Einverständniserklärung vom 22.02.2024 beigelegten Planskizze definierten Teilstrecke „ O-P“ keine Grenzmauer bestand, weshalb somit nicht von einer „ Erneuerung der bestehenden Grenzmauer“ , sondern von einem Neubau ausgegangen werden musste.
Da die geforderte Zustimmung des Nachbarn „ für die Errichtung der Mauer sowie den durchgeführten Geländeveränderungen entlang der Grundstücksgrenze“ nicht nachgereicht wurde, wurden am 12.02.2025 die Hinderungsgründe für die Annahme des Antrages mitgeteilt.
2.7 In Bezug auf die Hinderungsgründe brachten die Antragsteller weitere schriftliche Einwände ein, woraufhin die Gemeinde die nun angefochtene Ablehnung des Antrags auf Legalisierung vom 03.04.2025 ausstellte.
3. Mit dem einleitenden Rekurs wird folgender vielschichtiger Anfechtungsgrund geltend gemacht:
„ Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung von Gesetzesbestimmungen - insbesondere, der Bestimmungen betreffend die vertraglichen Auslegungskriterien gemäß Art. 1362 ff. ZGB (in Bezug auf die Klausel unter Punkt 1.2), Buchstabe b) des Vertrages zur Begründung von Dienstbarkeiten vom 03.04.2024); Befugnisüberschreitung wegen fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungstätigkeit und aufgrund Verkennung von Tatsachen bzw. mangelnder Berücksichtigung entscheidungserheblicher Umstände; Verletzung von Art. 7 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 aufgrund fehlender und widersprüchlicher Begründung. “
Im Wesentlichen behaupten die Rekurssteller, dass im Sinne einer rechtskonformen Auslegung der „ etwas unklar geglückten “ Formulierung des Vertrages zur Begründung der Dienstbarkeit, diese dahingehend ausgelegt werden müsste, dass der Vertragswille der Parteien auch die Erneuerung der Mauer im Teilbereich „ O –P “ des Lageplanes bzw. im Bereich in dem sich vormals ein Felsen befand, berücksichtigt und umfasst hätte. Aus diesem Grund wäre die von der Gemeinde geforderte Vervollständigung der Unterlagen, mit der Zustimmung bzw. mit dem schriftlichen Einverständnis des Nachbarn nicht notwendig gewesen, weshalb die erfolgte Ablehnung der beantragten Baugenehmigung rechtswidrig wäre.
Mit einem weiteren Argumentationsstrang behaupten die Rekurssteller, dass es sich im Anlassfall um eine in Folge eines Erdrutsches „gezwungenermaßen“ errichtete Stützmauer handeln würde, die als solche nicht abstandsrelevant wäre und somit, wie auch die durchgeführten Geländeanpassungen, ohne Einverständnis des Nachbarn genehmigt werden könnte.
4. Die Gemeinde hat sich in das Verfahren eingelassen und die Unstatthaftigkeit des Rekurses wegen Verfristung sowie hilfsweise die Unbegründetheit des Anfechtungsgrundes eingewendet.
5. Dem Einwand der Unstatthaftigkeit des Rekurses kann nicht statt gegeben werden.
Die Gemeinde wendet ein, dass die hier angefochtene Ablehnung des Sanierungsprojektes noch am Tag der Unterzeichnung, und zwar am 02.04.2025, auf das SUE-Portal geladen und versendet worden wäre, weshalb der am 06.06.2025 zugestellte Rekurs als verfristet gewertet werden müsste.
Die Verwaltung legt zur Untermauerung ihres Einwandes jedoch keine Unterlage, sondern verweist lediglich auf den Umstand, dass die Rekurswerber für jede sowohl von der Verwaltung erhaltene, als auch an die Verwaltung übermittelte Mitteilung, den Nachweis der PEC-Mitteilung gelegt haben, außer für die hier angefochtene Maßnahme, in Bezug auf welche sie es unterlassen haben, den Tag der erfolgten Mitteilung nachzuweisen.
5.1 Es trifft durchaus zu, dass die Rekurssteller ihre Angabe, dass ihnen die angefochtene Maßnahme erst am 08.04.2025 zugestellt worden wäre, mit keiner einzigen Unterlage belegt haben, jedoch obliegt im Sinne der konsolidierten Rechtsprechung die Beweislast in Bezug auf die Verfristung der Anfechtung jener Partei, die diesen Einwand geltend macht („ La prova della tardività dell'impugnazione di un provvedimento amministrativo deve essere rigorosa e va data dalla parte che la eccepisce, la quale è tenuta a dimostrare quale fosse effettivamente la data alla quale la controparte ha acquisito piena conoscenza dell'atto da impugnare .”, ex multis Staatsrat, Sek. IV, 17.09.2024, Nr. 7612; idem, 05.12.2022, Nr. 10612; idem. 24.04.2023, Nr. 4134).
Da dieser Beweis von der Verwaltung nicht erbracht wurde, muss der Einwand der Unstatthaftigkeit abgewiesen werden.
6. Übergehend zur Prüfung des geltend gemachten Anfechtungsgrundes, so ist dieser nicht im Stande, die angefochtene Maßnahme zu Fall zu bringen.
Es gilt hervorzuheben, dass aus den Plänen des Sanierungsprojektes hervorgeht, dass die sog. Geländeanpassungen auf einer Fläche von ca. 152 m² vorgenommen worden sind und, dass der abgetragene Felsen ca. 2,5 m hoch war. Zudem kann aus den Fotoaufnahmen entnommen werden, dass nach Beseitigung der Stützmauer auch ein Teil des dahinter liegenden Erdreiches abgerutscht ist.
Die Antragsteller erklären zudem, dass durch den Abtrag des Felsens eine ebene Freifläche entstanden ist, wodurch die mit einer Breite von 1,20 m geplante Terrasse auf 3,00 m vergrößert werden konnte.
Da es sich dabei um Eingriffe an und in der Nähe der Grenze zum Nachbarsgrund handelt, ist es durchaus nachvollziehbar und keinesfalls unverhältnismäßig, dass die Gemeinde, im Sinne von Art. 16 der Gemeindebauordnung, weitere Angaben und Informationen, die sie zur vollständigen Beurteilung des durchgeführten Eingriffes für notwendig erachtet hat, anzufordern.
6.1 Dies vorausgeschickt, gehört geklärt, dass dem mit dem Anfechtungsgrund vorgebrachten Antrag, dass das Verwaltungsgericht, im Sinne von Art. 8 VwPO, die Zwischenstreitfrage hinsichtlich der Auslegung des Vertrages zur Auferlegung der Dienstbarkeit, ohne Rechtskraftwirkung dahingehend entscheide, dass festgestellt werde, dass die Nachbarn ihre Einwilligung zur Erstellung der Stützmauer bereits erteilt hätten, nicht stattgegeben werden kann, da der Rekurs den Nachbarn, die in Bezug auf die beantragte Vertragsauslegung durchaus als Gegenbetroffene zu qualifizieren sind, nicht zugestellt worden ist.
6.2 In diesem Zusammenhang sei auch festgehalten, dass die Ablehnung des Sanierungsantrages nicht nur auf die strittige Einwilligung der Nachbarn zur Errichtung der Stützmauer fußt, sondern auch auf die durchgeführte, nicht unerhebliche Geländeanpassung Bezug nimmt.
Die von den Rekurswerbern diesbezüglich aufgestellte Behauptung, dass die von den Nachbarn erteilte vertragliche Zustimmung zur „ Erneuerung und Instandhaltung der bestehenden Grenzmauer “ „ implizit “ auch für die vorgenommene Geländeveränderung gelten müsste, kann von Seiten dieses Gerichtes nicht nachvollzogen werden, weshalb auch die von den Rekursstellern bemühte extensive Auslegung des Vertrages nicht zur Lösung der der Ablehnung zu Grunde liegenden Problematik führen kann.
6.3 Im Anlassfall hat nämlich die Gemeinde auf Grund der an und auf der Grenze zum Nachbarsgrund durchgeführten nicht unerheblichen Eingriffe, nähere Informationen zur Beurteilung des Antrages für notwendig erachtet und die Zustimmung des Nachbarn, in Form einer schriftlichen Einverständniserklärung beantragt.
Die von den Rekursstellern eingebrachten Bemerkungen und Einwände waren nicht im Stande die berechtigten Zweifel der Gemeinde zu klären, weil nicht klargelegt wurde, ob es sich bei den durchgeführten Maßnahmen um abstandspflichtige Eingriffe, die somit einer Begründung einer Dienstbarkeit bedürfen, oder um Eingriffe, die auch ohne Einwilligung des Nachbars durchgeführt werden können, handelt.
6.4 In diesem Zusammenhang sei auch hervorgehoben, dass die von den Rekursstellern im Rekurs aufgestellte Behauptung, dass im Anlassfall die Zustimmung des Nachbarn nicht notwendig gewesen wäre, weil es sich um eine „ gezwungenermaßen“ durchzuführende künstliche Geländeanpassung infolge eines Erdrutsches und aus diesem Grund um einen nicht abstandspflichtigen Eingriff gehandelt hätte, einerseits rechtlich nicht ganz zutreffend ist und andererseits auch nicht die für einen Anfechtungsgrund notwendige Spezifizierung (Art. 40 Absatz 1 Buchst. d) VwPO) aufweist.
7. Auf Grund der getätigten Ausführungen ist deshalb der Rekurs abzuweisen.
8. Es liegen ausreichend Gründe für eine gegenseitige Aufrechnung der Prozesskosten vor.
A.D.G.
Weist das Verwaltungsgericht Autonome Sektion für die Provinz Bozen in endgültiger Entscheidung den eingangs genannten Rekurs ab.
Spesenkompensation.
Dieses Urteil ist von der Verwaltungsbehörde zu befolgen.
So entschieden in Bozen in nichtöffentlicher Sitzung am 26. November 2025 mit der Beteiligung der Richter:
HA HE, Präsident
LE ES, Gerichtsrat, Verfasser
Fabrizio Cavallar, Gerichtsrat
Andrea Sacchetti, Gerichtsrat
| DER VERFASSER | DER PRÄSIDENT |
| LE ES | HA HE |
DER GENERALSEKRETÄR