Sentenza 19 maggio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | TAR Bolzano, sez. I, sentenza 19/05/2025, n. 145 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Tribunale amministrativo regionale - Bolzano |
| Numero : | 145 |
| Data del deposito : | 19 maggio 2025 |
| Fonte ufficiale : |
Testo completo
N. 00145/2025
N. 00055/2025 REG.REK.
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Verwaltungsgericht
Autonome Sektion für die Provinz Bozen
verkündet vorliegendes
NICHT ENDGÜLTIGES URTEIL
im Rekurs Nr. 55 des allgemeinen Registers des Jahres 2025, eingebracht von
PM MB, in Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore , vertreten und verteidigt von RA Manfred Schullian, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und Wahldomizil dessen Kanzlei in Bozen, Bahnhofallee, 5;
gegen
Gemeinde St. CH, in Person des Bürgermeisters pro tempore , vertreten und verteidigt von RA Elisabeth Tinkhauser, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und Wahldomizil deren Kanzlei in Bozen, Vintlerstraße, 17;
für die Durchführung
des Urteils Nr. 273/2024 und die sich daraus ergebende Nichtigkeitserklärung
- der Ablehnung des Antrages auf Ausstellung der Unbedenklichkeitserklärung zur Löschung der Bindung laut Art. 79 des L.G. 13/1997 des Bürgermeisters der Gemeinde St. CH, mitgeteilt mit Schreiben vom 20.01.2025, Prot. Nr. PR/pr-0003412-0021775,
- der Mitteilung der Hinderungsgründe für die Annahme des Antrages um Ausstellung der Unbedenklichkeitserklärung zur Löschung der Bindung laut Art. 79 des L.G. 13/1997 des Bürgermeisters der Gemeinde St. CH, mitgeteilt mit Schreiben vom 28.11.2024, Prot. Nr. PR/pr-0003412,
- sowie jeglicher weiterer, damit zusammenhängenden Verwaltungsakte, auch jener, die der Rekurswerberin nicht bekannt sind;
für die Aufhebung, in untergeordneter Weise,
- der Ablehnung des Antrages auf Ausstellung der Unbedenklichkeitserklärung zur Löschung der Bindung laut Art. 79 des L.G. 13/1997 des Bürgermeisters der Gemeinde St. CH, mitgeteilt mit Schreiben vom 20.01.2025, Prot. Nr. PR/pr-0003412-0021775,
- der Mitteilung der Hinderungsgründe für die Annahme des Antrages um Ausstellung der Unbedenklichkeitserklärung zur Löschung der Bindung laut Art. 79 des L.G. 13/1997 des Bürgermeisters der Gemeinde St. CH, mitgeteilt mit Schreiben vom 28.11.2024, Prot. Nr. PR/pr-0003412,
- sowie jeglicher weiterer, damit zusammenhängenden Verwaltungsakte, auch jener, die der Rekurswerberin nicht bekannt sind.
Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;
Nach Einsicht in den Einlassungsschriftsatz der Gemeinde St. CH;
Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;
Nach Einsicht in den Art. 36, Abs. 2, der VwPO;
Nach Anhörung bei der nichtöffentlichen Verhandlung vom 13. Mai 2025 der Berichterstatterin, Gerichtsrätin Margit Falk Ebner, und der Verteidiger der Parteien laut Verhandlungsprotokoll;
Folgende Sach- und Rechtslage wurde erwogen:
SACHVERHALT
1.1. In gegenständlicher Angelegenheit wurde vor diesem Gericht bereits das unter der allg. Reg. Nr. 138/2024 behängende Verfahren zwischen der PM MB und der Gemeinde St. CH entschieden.
1.2. Gegenstand des genannten Verfahrens war die Anfechtung der Ablehnung des Antrages auf Ausstellung der Unbedenklichkeitserklärung gemäß Art. 79 des LG Nr. 13/1997 des Bürgermeisters der Gemeinde St. CH, welche der Rekursstellerin PM MB mit Schreiben vom 2.4.2024, Prot. Nr. PJ/pj-0003412, mitgeteilt worden war.
1.3. Mit dem am 31.5.2024 zugestellten Rekurs beantragte die Rekursstellerin PM MB die Aufhebung dieser Ablehnungsmaßnahme aus nachstehenden Anfechtungsgründen:
„ 1. Verletzung bzw. Falschanwendung von Art. 11bis des L.G. 17/1993 zum Verwaltungsverfahren; Verletzung der Bürgerbeteiligungsrechte “: Die Rekursstellerin warf die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme auf, weil die Gemeinde St. CH es unterlassen habe, vor der definitiven Ablehnung des Antrages auf Löschung der Konventionierungsbindung für die Garagen m.A. 2 bis m.A. 29 der Bp. 2172, die Hinderungsgründe mitzuteilen.
„ 2. Verletzung bzw. Falschanwendung von Art. 7 des L.G. 17/1993 zum Verwaltungsverfahren; widersprüchliche bzw. mangelnde Begründung aufgrund von Tatsachenverkennung; fehlende Rechtsmittelbelehrung “: Die Rekursstellerin beklagte, dass in der angefochtenen Maßnahme weder die Sach- noch die Rechtsausführungen angegeben worden seien, so dass die Gründe, die zur Ablehnung geführt haben, nicht nachvollziehbar gewesen seien. Die Maßnahme sei folglich wegen mangelhafter Begründung rechtswidrig und zudem auch wegen der fehlenden Rechtsmittelbelehrung.
„ 3. Verletzung bzw. Falschanwendung von Artt. 27 und 79 des L.G. 13/1997 bzw. von Artt. 38 und 39 des L.G. 9/2018; Verletzung bzw. Falschanwendung von Art. 124 des L.G. Nr. 13/1997 bzw. von Art. 40bis des L.G. 9/2018; Verletzung bzw. Falschanwendung von Art. 47 der (mittlerweile überholten) Bauordnung der Gemeinde St. CH; Verletzung bzw. Falschanwendung von Art. 817, 818 und 819 ZGB; Befugnisfehlgebrauch wegen Tatsachenverkennung “: Hierzu führte die Rekursstellerin mehrere Argumente an. Zum einen bemerkte die Rekursstellerin, unter Berufung auf Art. 12 der Bestimmungen über das Gesetz im Allgemeinen, dass aus dem Wortlaut der Artt. 27 und 79 des LG Nr. 13/1997 ausschließlich eine Konventionierungspflicht für „ Wohnungen “ hervorgehen würde. Daraus müsse abgeleitet werden, dass aufgrund der genannten Bestimmungen die Konventionierung von Autoabstellplätzen oder Zubehörsflächen nicht vorgesehen sei. Auch die ratio der Bestimmung würde laut Rekusstellerin für die Auslegung sprechen, dass Autoabstellplätze nicht konventioniert werden müssen, weil man durch die Konventionierung einer Garage nicht der Wohnungsnot entgegenwirken könne. Weiters verwies die Rekursstellerin darauf, dass die Auflage der Gemeinde, die Garagenstellplätze im Sinne des Art. 47 der damals geltenden Gemeindebauordnung als Zubehör zu den einzelnen Wohnungen zu binden, widerrechtlich gewesen sei. Die von der Bauordnung vorgesehene Bindung würde in keinem Zusammenhang zum damaligen Art. 124 des LG Nr. 13/1997 oder zum 40- bis des LG Nr. 9/2018 stehen, laut dem die Bindung schließlich im Grundbuch eingetragen worden sei. Die Gemeinde hätte die Bindung als Zubehör zu den einzelnen Wohnungen gefordert, obwohl es sich im Anlassfall weder um ein seit 1992 bestehendes Gebäude gehandelt habe, noch um Parkplätze, die in Abweichung zu den geltenden Planungsinstrumenten errichtet worden seien. Da der Art. 47 der Bauordnung, die Bindung aller Parkplätze vorsehe – und somit weit über die gesetzliche Bestimmung hinausgehe – sei er rechtswidrig und hätte nicht zur Anwendung gebracht werden dürfen. Hätte die Rekursstellerin gewusst, dass die gebundenen Garagenstellplätze aufgrund ihrer Widmung auch konventioniert bleiben würden, hätte sie nur die notwendigen Parkplätze gebunden. Abschließend beanstandete die Rekursstellerin den Verweis der Gemeinde St. CH auf die Widmung als Zubehör gemäß Art. 817 ff. ZGB. Dazu führte die Rekursstellerin an, dass das Zubehör gemäß Art. 817 ff. ZGB nicht mit dem Zubehör gemäß Art. 40- bis des LG Nr. 9/2018 und auch nicht mit dem Zubehör gemäß Art. 47 der Bauordnung gleichgestellt werden könne. Das ZGB sehe zwar vor, dass die Rechtshandlungen, die die Hauptsache betreffen, sich - wenn nichts Anderes verfügt ist - auch auf das Zubehör erstrecken. Diese Regel sei jedoch lediglich auf das Zubehör im zivilrechtlichen Sinn anzuwenden, nicht aber auf jenes, welches im Grundbuch spezifisch als solches erfasst wird. Die Konventionierungsbindung einer Wohnung könne demnach nicht automatisch auf die gebundenen Parkplätze übertragen werden. Auch würde es sich beim zivilrechtlichen Zubehör um eine freiwillige Bindung handeln, während die urbanistischen Bindungen Auflagen darstellen. Außerdem könne das Zubehör Gegenstand von gesonderten Rechtshandlungen und Rechtsverhältnissen sein, und genau das sei hier der Fall. Das von der Gemeinde genehmigte Projekt sehe in diesem Sinne laut Rekursstellerin nämlich vor, dass lediglich die Wohnungen der Gebäude B und C konventioniert werden müssen, nicht aber die Parkplätze.
„ 4. Zur Widersprüchlichkeit der Ablehnung des Bürgermeisters mit den von der Gemeinde genehmigten Projekten und erlassenen Baukonzessionen; Verletzung des berechtigten Vertrauens (affidamento) in die von der Gemeinde genehmigten Maßnahmen; Verletzung bzw. Falschanwendung von Art. 2 D.L.H. 24/2020; widerrechtliche Konventionierung von unterirdischer Baumasse; nachträgliche Unverhältnismäßigkeit zwischen freie Kubatur (40%) und konventionierter Kubatur (60%); Befugnisfehlgebrauch wegen Tatsachenverkennung “: Die Rekursstellerin führte an, dass die Berechnung der freien und der zu konventionierenden Kubatur anhand der oberirdischen, urbanistischen Kubatur vorgenommen worden sei. Von den insgesamt 6.985,84 m³ an oberirdischer Baumasse, seien 60% als konventionierte Kubatur (Gebäude B und C) ausgewiesen worden. Die Konventionierung der unterirdischen Parkplätze sei dabei im genehmigten Projekt nicht vorgesehen gewesen, weil die Konventionierung ausschließlich auf die oberirdische, urbanistische Kubatur berechnet worden sei. Die angefochtene Ablehnung würde daher im Widerspruch zur erlassenen Baukonzession Nr. 92/2019 und den folgenden Variantebaukonzessionen stehen, laut denen ausschließlich die Wohnräume konventioniert worden seien. Für die Konventionierung der Autoabstellplätze müsste somit eine Variante eingereicht und genehmigt werden. Das bedeute, dass die Kubaturverhältnisse neu berechnet werden müssten, wodurch ein Überschuss an konventionierter Kubatur entstehen würde, welche dann freigeschrieben werden müsste. Die Freischreibung oberirdischer Kubatur, sprich Wohnungen, zugunsten von unterirdischer Kubatur, sprich Autoabstellplätze/Garagen, würde die ratio der Konventionierungspflicht für Wohnungen verletzen. Eine Auslegung wie jene der Gemeinde St. CH, würde dazu führen, dass auch Parkflächen im Freien, Gärten, Terrassen, Aufzüge und Stiegenhäuser konventioniert werden müssten. Dies würde zu einer gesetzeswidrigen und verzerrten Auslegung von Art. 79 des LG Nr. 13/1997 führen, wonach ausschließlich die Wohnungen für die ansässige Bevölkerung konventioniert werden sollen. Alle anderen Gebäudeteile seien für die Deckung des Wohnbedarfs nutzlos und würden nicht die von Art. 79 des LG Nr. 13/1997 vorgegebenen Zielsetzungen verfolgen.
1.4. Die Gemeinde St. CH ließ sich in das Verfahren ein, bestritt das Begehren der Rekursstellerin PM MB und beantragte die kostenpflichtige Ablehnung des Rekurses.
1.5. Mit Urteil Nr. 273/2024 vom 18.11.2024 gab dieses Gericht dem Rekurs der PM MB statt und annullierte die angefochtene Ablehnung der Gemeinde St. CH.
Die Annahme des Rekurses erfolgte aufgrund der Begründetheit des ersten Anfechtungsgrundes, mit dem die fehlende Mitteilung der Hinderungsgründe gemäß Art. 11 bis des LG Nr. 17/1993 geltend gemacht worden war.
Die anderen Anfechtungsgründe wurden von diesem Gericht nicht behandelt, weil die Annahme des ersten Anfechtungsgrundes „ absorbierenden Charakter hat (vgl. Staatsrat, VI. Sektion, Nr. 483/2023) “ und somit „ von der Prüfung der weiteren Anfechtungsgründe abgesehen “ werden musste.
1.6. Mit der Mitteilung vom 28.11.2024 wurde das Verwaltungsverfahren von der Gemeinde St. CH wiederaufgenommen und nachstehende Hinderungsgründe für die Ablehnung der Ausstellung der Unbedenklichkeitserklärung für die Löschung der Bindung zur Konventionierung der unterirdischen Parkplätze mitgeteilt: „ Nach Einsichtnahme in das Urteil des Verwaltungsgerichts, Autonome Sektion für die Provinz Bozen, Nr. 273, veröffentlicht am 18.11.2024; Festgestellt, dass die Bindung laut Art. 79 des L.G. 11.08.1997, Nr. 13 angemerkt unter T.Zl. 1726/2019 auf den m.A. 2 bis 29 der Bp. 2172 in E.Zl. 2424/II K.G. St. CH eingetragen ist; Festgehalten, dass folgende Hinderungsgründe für die Annahme des Antrages festgestellt wurden: - Bei den m.A. 2 bis 29 der Bp. 2172 in E.Zl. 2524/II K.G. St. CH handelt es sich um unterirdische bzw. teilweise unterirdische Garagen, welche als Zubehör den konventionierten Wohnungen dienen und als solches ebenfalls der Konventionierung unterliegen. - Dies wird auch durch das Projekt bestätigt, da im Nachweis von mindestens 60% der oberirdischen Kubatur auch die Tiefgarage mit einer oberirdischen Kubatur von 291,74 m³ mitgerechnet wurde. Sollte diese Kubatur von 291,74 m³ der oberirdischen Tiefgarage wegfallen, ist das Verhältnis 60% zu 40% nicht mehr gewährleistet. - Die Löschung der Konventionierungsbindung auf den Garagen hätte weiters die Nichteinhaltung der Vorschriften über den Landesmietzins, Art. 7 L.G. Nr. 13/98, zur Folge, wodurch die Zielsetzung der Konventionierung, der ortsansässigen Bevölkerung leistbaren Wohnraum zur Verfügung zu stellen, ausgehöhlt würde. In Erachtung, dass somit die Bindung laut Art. 79 des L.G. 11.08.1997 Nr. 13, angemerkt unter T.Zl. 1726/2019 von den m.A. 2 bis m.A. 29 der Bp. 2172 in E.Zl. 2524/II K.G. St. CH aus oben genannten Gründen nicht gelöscht werden kann; Nach Einsichtnahme in die Artt. 817-819 des italienischen Zivilgesetzbuches; Nach Einsichtnahme in die Artt. 27 und 79 des L.G. 11.08.1997 Nr. 13 mit nachfolgenden Änderungen; Nach Einsichtnahme in Art. 75, Absatz 2 L.G. Nr. 13/97 und Art. 23, Abs. 1 L.G. Nr. 9/2018; Nach Einsichtnahme in Art. 123 L.G. Nr. 13/97 sowie Art: 7, Abs. 2 D.L.H. Nr. 17/2020, in Verbindung mit Art. 1 der Durchführungsbestimmungen zum Bauleitplan (Dekret Nr. 2343 vom 18.02.2020); Nach Einsichtnahme in Art. 7 L.G. Nr. 13/98, in Verbindung mit Art. 2 D.L.H. Nr. 42/1999; Nach Einsichtnahme in die geltenden Gemeindeverordnungen; TEILT hiermit, in Befolgung des Artikels 11-bis des L.G. 22.10.1993, Nr. 17 sowie des Urteils des Verwaltungsgerichts, Autonome Sektion für die Provinz Bozen, Nr. 273, veröffentlicht am 18.11.2024, die festgestellten, wie oben aufgelisteten Hinderungsgründe für die Annahme des Antrages um Löschung der Bindung im Sinne des Art. 79 des L.G. 11.08.1997 Nr. 13 zu Lasten der m.A. 2 bis 29 der Bp. 2172 in E.Zl. 2524/II K.G. St. CH, mit. “
Die PM MB brachte daraufhin ihre Einwände vom 31.12.2024 vor, wobei sie die Gemeinde St. CH ersuchte, die Angelegenheit einer gütlichen Lösung zuzuführen. Insbesondere schlug die PM MB die Anwendung einer neuen Berechnungsmethode für den Parkplatznachweis vor, wodurch es zu einer Verringerung der zu konventionierenden Parkplätze hätte kommen sollen. Außerdem erklärte sich die PM MB, laut eigner Aussage, dazu bereit, beispielsweise nur einen Parkplatz je konventionierter Wohnung mit der Konventionierungsbindung zu belasten.
Die Gemeinde St. CH lehnte mit der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Maßnahme vom 20.1.2025 den Antrag um Ausstellung der Unbedenklichkeitserklärung der PM MB wiederum ab, wobei sie zum Einwand der PM MB spezifisch Stellung bezog und insbesondere Folgendes ausführte: „.. zum Zeitpunkt der Erteilung der betreffenden Baukonzessionen wurde der Parkplatznachweis laut geltendem Art. 1 der Durchführungsbestimmungen zum Bauleitplan korrekt erbracht (auf die ober- und unterirdische Kubatur, mit Ausnahme der Garage). Auch wenn die Gemeindeverwaltung beabsichtigt, diesen Absatz zu streichen, damit ausschließlich der Art. 7 des DLH 17/2020 Anwendung findet, könnte in Zukunft diese neue Berechnungsmethode nicht rückwirkend angewandt werden, um Parkplätze freizuschreiben “.
1.7. Mit dem am 12.3.2025 zugestellten Rekurs leitete die PM MB vor diesem Gericht ein Erzwingungsverfahren für die Durchführung des Urteils Nr. 273/2024 und die sich daraus ergebende Nichtigkeitserklärung der Ablehnung des Antrages auf Ausstellung der Unbedenklichkeitserklärung zur Löschung der Bindung laut Art. 79 des LG Nr. 13/1997 des Bürgermeisters der Gemeinde St. CH ein, und in untergeordneter Linie ein Anfechtungsverfahren für die Aufhebung der Ablehnung des Antrages auf Ausstellung der Unbedenklichkeitserklärung zur Löschung der Bindung laut Art. 79 des L.G. 13/1997 des Bürgermeisters der Gemeinde St. CH.
1.8. Der Rekurs stützt sich auf folgende Anfechtungsgründe:
„ A) Gründe für die Nichtigkeit der angefochtenen Maßnahmen in Durchführung des Urteils Nr. 273/2024
„ 1. Durchführung (ottemperanza) des in Rechtskraft erwachsenen Urteils Nr. 273/2024 des Verwaltungsgerichtes Bozen, veröffentlicht am 18.11.2024 und zugestellt am 19.11.2024; Verletzung bzw. Falschanwendung des Art. 112 und ff. der VwPO; Nichtigkeit der angefochtenen Maßnahmen gemäß Art. 21 septies des G. 241/1990 wegen Verletzung des rechtskräftigen Urteils (violazione dell’effetto conformativo del giudicato) “;
„ B) Gründe für die Aufhebung der angefochtenen Maßnahmen
„ 2. Verletzung bzw. Falschanwendung von Artt. 27, 75 und 79 des L.G. 13/1997 bzw. von Artt. 23, 38 und 39 des L.G. 9/2018; Verletzung bzw. Falschanwendung von Artt. 123 und 124 des L.G. Nr. 13/1997 bzw. von Art. 40bis des L.G. 9/2018; Verletzung bzw. Falschanwendung von Art. 47 der (mittlerweile überholten) Bauordnung der Gemeinde St. CH; Verletzung bzw. Falschanwendung von Art. 817, 818 und 819 ZGB; Verletzung bzw. Falschanwendung von Art. 7 LG 13/1998; Befugnisfehlgebrauch wegen Tatsachenverkennung “;
„ 3. Zur Widersprüchlichkeit der Ablehnung des Bürgermeisters mit den von der Gemeinde genehmigten Projekten und erlassenen Baukonzessionen; Verletzung des berechtigten Vertrauens (affidamento) in die von der Gemeinde genehmigten Maßnahmen; Verletzung bzw. Falschanwendung von Art. 2 D.L.H. 24/2020; widerrechtliche Konventionierung von unterirdischer Baumasse; nachträgliche Unverhältnismäßigkeit zwischen freie Kubatur (40%) und konventionierter Kubatur (60%); Befugnisfehlgebrauch wegen Tatsachenverkennung “.
1.9. Aus den genannten Gründen beantragte die Rekursstellerin PM MB „ die Annahme des Rekurses für die Durchführung des Urteils Nr. 273/2024 mit diesbezüglicher Nichtigkeitserklärung der im Vorspann angeführten Verwaltungsakte, untergeordnet die Aufhebung der im Vorspann angeführten Verwaltungsakte. Mit Rückerstattung der Kosten gegenständlichen Verfahrens, nebst 15% allgemeiner Spesen, Fürsorgebeitrag und MwSt. in gesetzlicher Höhe und allfälliger Folgekosten. “.
1.10. Die Gemeinde St. CH ließ sich mit Schriftsatz vom 31.3.2025 in das Verfahren ein, bestritt alle von der rekursstellenden Partei vorgebrachten Ausführungen, Einwände und Anträge und beantragte, den Rekurs als unzulässig, unverfolgbar bzw. unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.
Im Hinblick auf die nichtöffentliche Verhandlung vom 13. Mai 2025 hinterlegte die Gemeinde St. CH Dokumente und den Schriftsatz vom 23.4.2025.
Die Rekursstellerin hinterlegte den Replikschriftsatz vom 30.4.2025.
1.11. Nach Anhörung der Parteien bei der nichtöffentlichen Verhandlung vom 13. Mai 2025 wurde die Streitsache zum Urteil verwiesen.
RECHTSERWÄGUNGEN
1. Das Erzwingungsverfahren für die Durchführung des Urteils Nr. 273/2024 und die damit zusammenhängende Nichtigkeitserklärung der Ablehnung des Antrages auf Ausstellung der Unbedenklichkeitserklärung zur Löschung der Bindung laut Art. 79 des LG Nr. 13/1997 des Bürgermeisters der Gemeinde St. CH ist unbegründet und muss daher abgewiesen werden.
2. Die Rekursstellerin leitet die Begründetheit des Erzwingungsverfahrens von der Behauptung ab, dass sich dieses Gericht im Urteil Nr. 273/2024 (veröffentlicht am 18.11.2024, zugestellt am 19.11.2024 und aufgrund der nicht erfolgten Anfechtung seitens der Gemeinde mittlerweile in Rechtskraft erwachsen) auch zur Frage der Konventionierungspflicht der Garagen geäußert habe.
Laut Auffassung der Rekursstellerin habe dieses Gericht nämlich die im Verfahren sub allg. Reg. Nr. 138/2024 angefochtene Maßnahme zwar wegen der fehlenden Mitteilung der Hinderungsgründe aufgehoben, gleichzeitig aber auch die Frage der Konventionierungspflicht von Garagen beantwortet, indem im Punkt 3.5 desselben Urteils Folgendes festgehalten wurde: „ Die Bestimmungen über die Konventionierungspflicht laut Art. 27 und 79 des LG. Nr. 13/1997 sind sicherlich bindend anzuwenden. Jedoch muss auch bedacht werden, dass die Konventionierungspflicht ausdrücklich nur für Wohnungen gesetzlich vorgeschrieben ist und nicht auch für Garagen und Abstellplätze “. Das Urteil habe also, laut Rekursstellerin, bereits festgehalten und erklärt, dass die Konventionierungspflicht „ nur für Wohnungen “ und „ nicht auch für Garagen und Abstellplätze “ Anwendung findet. Aus diesem Grund hätte die Gemeinde St. CH in Durchführung des genannten Urteils dem darin enthaltenen Grundsatz, wonach „ die Konventionierungspflicht ausdrücklich nur für Wohnungen gesetzlich vorgeschrieben ist und nicht auch für Garagen und Abstellplätze “ Folge leisten müssen.
Dies sei jedoch nicht geschehen. Entgegen der gerichtlichen Entscheidung, habe die Gemeinde St. CH nämlich die Ablehnung der Ausstellung der Unbedenklichkeitserklärung für die Löschung der Konventionierungsbindung von Parkplätzen verfügt, welche weiterhin konventioniert bleiben sollen.
Die hier angefochtenen Maßnahmen seien folglich im Sinne des Art. 21- septies des Gesetzes Nr. 241/1990 als nichtig anzusehen, weil sie gegen das rechtskräftige Urteil Nr. 273/2024 dieses Gerichtes verstoßen.
3. Die Gemeinde St. CH bestreitet das Begehren der Rekursstellerin und verweist insbesondere darauf, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Erzwingungsverfahren im Anlassfall eindeutig nicht vorliegen.
Die Rekursstellerin picke sich bewusst einen einzelnen Satz aus dem Urteil heraus und stelle diesen so dar, als ob das angerufene Verwaltungsgericht die Rechtsfrage, ob Garagen als Zubehör zur Wohnung konventioniert werden müssen oder nicht, schon entschieden hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Bekanntermaßen richte sich der Umfang der Rechtskraft eines Urteils – und folglich der Befolgungspflicht der Verwaltung – nach dem konkreten Gegenstand des Klagebegehrens ( Petitum ).
Aus dem Urteil Nr. 273/2024 gehe klar hervor, dass das Gericht lediglich den Rekursgrund 1, welcher das Fehlen der Mitteilung zu den Hinderungsgründen rügte, angenommen habe. Dabei sei ausdrücklich festgestellt worden, dass der Ablehnungsbescheid des Bürgermeisters keine gebundene Verwaltungsmaßnahme darstelle, da die ihm zu Grunde liegende meritorische Rechtsfrage vielschichtig und komplex und nicht allein aufgrund des Wortlautes der Bestimmung zu lösen sei.
4. Die These der Rekursstellerin überzeugt nicht.
4.1. Die Gemeinde St. CH verweist zu Recht darauf, dass sich aus dem Urteil Nr. 273/2024 dieses Rechts keine Befolgungspflicht der Verwaltung auf Freischreibung der streitgegenständlichen Garagen ableiten lässt.
4.2. Der Umfang der Rechtskraft eines Urteils – und folglich der Befolgungspflicht der Verwaltung – ergibt sich aus dem konkreten Gegenstand des Klagebegehrens ( petitum ).
In diesem Zusammenhang wird auch auf die einschlägige Rechtssprechung verwiesen, wonach “ Il perimetro del giudicato e i relativi effetti, anche conformativi in capo all’amministrazione, sono individuati sulla base del petitum oggetto della controversia di cognizione e, dunque, del provvedimento ivi impugnato, e degli stessi vizi in quella sede fatti valere. ” (Staatsrat, V. Sektion, Nr. 7919 vom 2.10.2024; idem Staatsrat Nr. 4495 vom 21.5.2024).
4.3. Im streitgegenständlichen Fall wurde dem Rekurs ausschließlich wegen der Begründetheit des ersten Anfechtungsgrundes stattgegeben, mit dem die unterlassene Mitteilung der Hinderungsgründe, also ein rein formeller Fehler, geltend gemacht worden war, während auf die meritorischen Anfechtungsgründe, also zur Frage, ob Garagen und Autoabstellplätze der Konventionierungspflicht unterliegen, ausdrücklich nicht eingegangen wurde.
Dies ergibt sich eindeutig aus der Lektüre der Punkte 3.4., 3.5. und 3.6. des Urteils Nr. 273/2024, in Verbindung mit Punkt 4. desselben: „ 3.4. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen von Art. 11-bis LG Nr. 17/1993 bzw. von Art. 10-bis des G. Nr. 241/1990 bewirkt die Aufhebung der Maßnahmen, ohne dass es der Verwaltung möglich ist, im Gerichtsverfahren zu beweisen, dass die Entscheidung nicht anders hätte ausfallen können.
Infolge der Novellierung durch Art. 12, Absatz 1, Buchstabe i) des G.D. vom 16.7.2020 Nr. 76, mit Gesetz vom 11.9.2020 Nr. 120 abgeändert und zum Gesetz erhoben, ist die Sanierung eines Verfahrensfehlers durch das Gericht, mittels Anwendung von Art. 21-octies, Absatz 2 des Gesetzes Nr. 241/1990, ausgeschlossen, wenn die Maßnahme unter Verstoß gegen den oben genannten Art. 10-bis erlassen wurde (vgl. Art. 21- octies, Absatz 2 des Gesetzes Nr. 241/1990, am Ende des Absatzes: “Der zweite Satz wird nicht auf Maßnahmen angewandt, die unter Verstoß gegen Artikel 10/bis erlassen werden.”).
Die Rechtsprechung des Staatsrates hat bestätigt, dass bei Maßnahmen mit Ermessensbefugnis die Nichtbeachtung von Artikel 10-bis des Gesetzes Nr. 241/1990 immer die Aufhebung der Maßnahme bewirkt.
Im Urteil Nr. 1790/2022 hat der Staatsrat, II. Sektion, die vorher geltende gegenteilige Auffassung, die während der Gültigkeit des früheren Wortlautes von Art. 21-octies, Absatz 2 galt, nämlich, dass formelle Fehler und Verfahrensfehler nicht zur Aufhebung der Maßnahme führen „wenn die Verwaltung vor Gericht nachweist, dass der Inhalt der Maßnahme nicht anders als der darin festgelegte hätte sein können” für überholt befunden und betont, dass infolge der besagten Abänderung von Art. 21-octies bei Ermessenentscheidungen, die unterlassene Mitteilung der Hinderungsgründe zur Aufhebung der Maßnahme führt: “Si deve però considerare che tale orientamento si è formato prima della modifica della seconda parte dell’art. 21 octies intervenuta con l'art. 12, comma 1, lett. i), D.L. 16 luglio 2020, n. 76, convertito, con modificazioni, dalla L. 11 settembre 2020, n. 120, con l’aggiunta della previsione, per cui ‘La disposizione di cui al secondo periodo non si applica al provvedimento adottato in violazione dell’articolo 10-bis’. Con tale aggiunta è stata realizzata una distinzione tra il regime della comunicazione di avvio del procedimento e quello del preavviso di rigetto per i procedimenti ad istanza di parte, la cui omissione non è superabile nel caso di provvedimento discrezionali, tramite l’intervento dell’effetto ‘processuale’ della seconda parte del secondo comma dell’art. 21 octies, con la conseguenza che per i provvedimenti discrezionali, come quello oggetto del presente giudizio, rimane rilevante anche la sola omissione formale della mancata comunicazione del preavviso di rigetto. L’attuale formulazione della norma sottrae, infatti, il modello procedimentale correlato all’esercizio di un potere discrezionale, ai meccanismi di possibile ‘sanatoria processuale’ previsti in via generale per la violazione di norme sul procedimento, in caso di omissione del preavviso di rigetto (Cons. Stato Sez. III, 22 ottobre 2020, n. 6378).” (vgl. auch VwG Bozen, Urteil Nr. 181/2024 und Urteil Nr. 196/2024).
3.5. Dieser Grundsatz ist auch im Anlassfall anzuwenden.
Entgegen der Behauptung der Gemeinde St. CH, handelt es sich bei der streitgegenständlichen Ausstellung der Unbedenklichkeitserklärung zur Löschung der Bindung betreffend die Konventionierung für die materiellen Anteile 2 bis 29 (Garagen) nicht um eine inhaltlich vorbestimmte Maßnahme.
Die Bestimmungen über die Konventionierungspflicht laut Art. 27 und 79 des LG Nr. 13/1997 sind sicherlich bindend anzuwenden. Jedoch muss auch bedacht werden, dass die Konventionierungspflicht ausdrücklich nur für Wohnungen gesetzlich vorgeschrieben ist und nicht auch für Garagen und Autoabstellplätze.
Die Einschätzung, ob im Anlassfall tatsächlich auch die materiellen Anteile 2 bis 29 (Garagen) konventioniert bleiben müssen, beruht folglich auf einem komplexen Sachverhalt und auf einer, sich daraus ergebenden vielschichtigen Rechtsfrage, deren Lösung die verwaltungsprozedurelle Konfrontation zwischen der Gemeinde St. CH und der Rekursstellerin voraussetzt. Ein Beweis hierfür sind die umfangreichen Ausführungen der Prozessparteien im vorliegenden Verfahren, in denen die unterschiedlichen Auslegungen der anzuwendenden Bestimmungen mit jeweils vielschichtigen Argumenten untermauert wurden.
Da die Lösung dieser komplexen Rechtsfrage Voraussetzung für den Erlass der streitgegenständlichen Maßnahme ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich im Anlassfall um eine inhaltlich gebundene Maßnahme handelt.
Die Mitteilung der Hinderungsgründe wäre somit auf alle Fälle notwendig gewesen.
3.6. Da es im Anlassfall unbestritten ist, dass die Hinderungsgründe für die Ablehnung des Antrages auf Ausstellung der Unbedenklichkeitserklärung zur Löschung der Bindung betreffend die Konventionierung für die materiellen Anteile 2 bis 29 (Garagen) nicht mitgeteilt wurden, hatte die Rekursstellerin somit keine Gelegenheit, im Austausch mit der Gemeinde St. CH Argumente vorzubringen, die eventuell zu einer Neubewertung der Angelegenheit hätten führen können.
Daraus folgt, dass das Versäumnis der Gemeinde St. CH, die Hinderungsgründe mitzuteilen, zur Aufhebung der Maßnahme betreffend die Verweigerung der Ausstellung der Unbedenklichkeitserklärung zur Löschung der Bindung betreffend die Konventionierung für die materiellen Anteile 2 bis 29 (Garagen) führt.
4. Aufgrund der Annahme des Anfechtungsgrundes, der absorbierenden Charakter hat (vgl. Staatsrat, VI. Sektion, Nr. 483/2023), wird von der Prüfung der weiteren Anfechtungsgründe abgesehen.
Dem Rekurs ist in diesem Punkt stattzugeben und die angefochtene Maßnahme muss aufgehoben werden.
Die Gemeinde St. CH ist zum Kostenersatz zu Gunsten der Rekursstellerin verpflichtet. “.
4.4. Aus der Zitierung des Urteils Nr. 273/2024 ergibt sich zudem ganz klar, dass das Gericht die Frage der Konventionierung der Garagen nur deshalb angeschnitten hat, um darzulegen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Ausstellung der Unbedenklichkeitserklärung zur Löschung der Bindung betreffend die Konventionierung für die materiellen Anteile 2 bis 29 (Garagen) nicht um eine inhaltlich vorbestimmte Maßnahme, sondern um eine Ermessenentscheidung handelt, mit der Folge, dass die unterlassene Mitteilung der Hinderungsgründe gemäß Art. 21- octies auf jedem Fall zur Aufhebung der Maßnahme führen muss.
4.5. Die im Replikschriftsatz vom 30.4.2025 vorgebrachte These der Rekursstellerin, wonach die Pflicht zur Befolgung des Urteils nicht allein vom Urteilsspruch ( dictum ) abhänge, sondern auch von der Urteilsbegründung, die zu dieser Entscheidung geführt hat, ist im Anlassfall ebenfalls nicht richtig. Entgegen der Behauptung der Rekursstellerin kann aus der Feststellung, „ dass die Konventionierungspflicht ausdrücklich nur für Wohnungen gesetzlich vorgeschrieben ist und nicht auch für Garagen und Abstellplätze “, nicht abgeleitet werden, dass es im Anlassfall für die Konventionierung der Garagen keine rechtliche Grundlage gibt.
4.6. Das Urteil Nr. 273/2024 hat ausschließlich den ersten Anfechtungsgrund, mit dem ein Verfahrensfehler geltend gemacht worden war, behandelt und entschieden und die meritorischen Anfechtungsgründe ausdrücklich für nicht behandelt und entschieden erklärt. Die Frage, ob die streitgegenständlichen Garagen konventioniert werden müssen oder nicht, wurde im Urteil Nr. 273/2024 – wie gesagt – nur im Rahmen der Ausführungen zur unterlassenen Mitteilung der Hinderungsgründe behandelt und zwar ausschließlich zur Untermauerung der These, dass es sich bei dieser Frage nicht um eine gebundene Verwaltungsmaßnahme handelt, sondern um eine Ermessensentscheidung.
4.6. Im Lichte dieser Ausführungen ergibt sich, dass die Gemeinde St. CH mit dem Ablehnungsbescheid vom 20.1.2025, dem die Mitteilung der Hinderungsgründe ordnungsgemäß vorausgegangen ist, das Urteil Nr. 273/2024 dieses Gerichtes korrekt umgesetzt hat und dass demzufolge keine Verletzung des Urteils Nr. 273/2024 vorliegt und der vorgebrachte Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Ablehnungsbescheides vom 20.1.2025 somit als unbegründet abgewiesen werden muss.
Die Rechtsmängel, die die Rekursstellerin in untergeordneter Weise gegen den neugefassten Ablehnungsbescheid vom 20.1.20250 vorgebracht hat, sind im Rahmen des Aufhebungsverfahrens zu entscheiden.
Aus dem Gesagten folgt, dass:
- das Erzwingungsverfahren für die Durchführung des Urteils Nr. 273/2024 und die sich daraus ergebende Nichtigkeitserklärung der Ablehnung des Antrages auf Ausstellung der Unbedenklichkeitserklärung zur Löschung der Bindung laut Art. 79 des LG Nr. 13/1997 des Bürgermeisters der Gemeinde St. CH wegen Unbegründetheit abzuweisen ist;
- die Aufhebungsklage, die untergeordnet und fristgerecht, gemäß Art. 41, Absatz 2 der VwPO eingereicht wurde, in einem ordentlichen Verfahren zu behandeln ist.
Die Kostenentscheidung dieses Verfahrens wird im endgültigen Urteil gefällt.
A.D.G.
Weist das Verwaltungsgericht - Autonome Sektion für die Provinz Bozen, in nicht endgültiger Entscheidung über den eingangs genannten Rekurs, die Erzwingungsklage für die Durchführung des Urteils Nr. 273/2024 wegen Unbegründetheit ab.
Verfügt die Umwandlung des Verfahrens in ein ordentliches Verfahren und setzt für die Behandlung der Aufhebungsklage die öffentliche Verhandlung vom 8.10.2025, 9.30 Uhr, fest.
Die Kostenentscheidung erfolgt mit dem endgültigen Urteil.
Dieses Urteil ist von der Verwaltungsbehörde zu befolgen.
So entschieden in Bozen in nichtöffentlicher Sitzung am 13. Mai 2025 mit der Beteiligung der Richter:
Stephan Beikircher, Präsident
Margit Falk Ebner, Gerichtsrat, Verfasserin
Fabrizio Cavallar, Gerichtsrat
Andrea Sacchetti, Gerichtsrat
| DIE VERFASSERIN | DER PRÄSIDENT |
| Margit Falk Ebner | Stephan Beikircher |
DER GENERALSEKRETÄR