Sentenza 3 febbraio 2026
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Sul provvedimento
| Citazione : | TAR Bolzano, sez. I, sentenza 03/02/2026, n. 25 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Tribunale amministrativo regionale - Bolzano |
| Numero : | 25 |
| Data del deposito : | 3 febbraio 2026 |
| Fonte ufficiale : |
Testo completo
N. 00025/2026
N. 00179/2025 REG.REK.
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Verwaltungsgericht
Autonome Sektion für die Provinz Bozen
verkündet vorliegendes
URTEIL
im Rekurs Nr. 179 des allgemeinen Registers des Jahres 2025, eingebracht von
-OMISSIS-, vertreten und verteidigt von den Rechtsanwälten Manfred Schullian und Matthias Psenner, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse;
gegen
Innenministerium - Quästur für die Provinz Bozen, in Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore, vertreten und verteidigt durch die Staatsadvokatur Trient, mit gesetzlichem Domizil am Sitz derselben in Trient, Largo Porta Nuova, Nr. 9;
für die Aufhebung
nach Aussetzung der Vollstreckbarkeit
- der Verfügung Nr. -OMISSIS-. des Quästors von Bozen vom -OMISSIS-, zugestellt am -OMISSIS-, womit der Widerruf des auf den Rekurssteller lautenden Jagdwaffenscheines verfügt und der Besitz von Waffen, Munition und Sprengstoff jeglicher Art und Kategorie verboten wurde,
- der Mitteilung über die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens Nr. -OMISSIS- vom -OMISSIS-,
- sowie aller damit zusammenhängenden Maßnahmen und Verwaltungsakte, auch wenn nicht eigens angeführt oder dem Rekurssteller nicht bekannt.
Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;
Nach Einsicht in den Einlassungsschriftsatz des Innenministeriums und der Quästur für die Provinz Bozen;
Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;
Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 28. Januar 2026 des Berichterstatters Gerichtsrat LE ST und der Verteidiger der Parteien wie m Verhandlungsprotokoll angeführt;
SACH- UND RECHTSERWÄGUNGEN
1. Gegenstand der Anfechtung ist die im Vorspann genannte Verfügung des Quästors der Provinz Bozen mit welcher dem Rekurssteller der Jagdwaffenschein entzogen und ihm verboten wird, Waffen, Munition und Sprengstoff jeglicher Art zu besitzen.
2. Der Rekurswerber bringt vor, dass die Carabinieri von -OMISSIS-, nachdem seine Nachbarin, Frau -OMISSIS-, eine Beschwerde gegen ihn eingereicht hat und darin Zweifel und Befürchtungen geäußert hat, am -OMISSIS- ihm vorsorglich, gemäß Art. 39 E.T.ö.S. die ordnungsgemäß gemeldeten Waffen und Munition eingezogen haben, ohne jedoch Näheres in Bezug auf die von Frau -OMISSIS- geäußerten Befürchtungen anzugeben.
3. Am -OMISSIS- wurde sodann dem Rekurssteller die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zwecks Feststellung der Voraussetzungen für den Besitz von Waffen und den entsprechenden Genehmigungen mitgeteilt, aus welchem ersichtlich war, dass ihm die Waffen auf Grund einer Anzeige wegen mutmaßlicher Straftat gemäß Art. 612- bis StGB vorsorglich eingezogen worden waren und dass aus der Begründung der Verfügung zum vorsorglichen Entzug der Waffen hervorgehen würde, dass seine „ Verhaltensweise nicht mit dem Tragen und dem Besitz von Waffen vereinbar “ sei.
4. Selbst nach beantragten Aktenzugang wäre für den Rekurssteller der ihm vorgeworfene Tatbestand unklar und nicht nachvollziehbar geblieben, weshalb es ihm auch nicht möglich war spezifische Gegenäußerungen im Verfahren vorzubringen.
5. Mit der nun angefochtenen Verfügung des Quästors von Bozen vom -OMISSIS- wurde der auf den Rekurssteller lautende Jagdwaffenschein nach Maßgabe von Art. 43 E.T.ö.S. widerrufen, sowie dem Rekurssteller verboten, Waffen, Munition und Sprengstoff jeglicher Art und Kategorie zu besitzen.
Die Maßnahme nimmt Bezug auf ein dem Rekurssteller nicht bekanntes Schreiben der Carabinieristation -OMISSIS-, sowie auf „ ausführlich dargelegte “ „ oben beschriebene Vorfälle “ und auf eingetretene „ Umstände “, „ die zweifellos das Fehlen der Voraussetzung gemäß Art. 43 des V.T.d.G.f.ö.S. belegen, da er schwere Drohungen gegen Dritte geäußert hat “.
6. Der Rekurssteller beanstandet, dass diese angeblichen Umstände und Vorfälle weder genau beschrieben, noch näher dargelegt werden und somit für ihn nicht bestimmbar seien, weshalb er nun gegen den Widerruf des Waffenscheines folgende Anfechtungsgründe vorbringt:
I) „ Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung von Art. 7 und 8, Gesetz Nr. 241/1990. “ Der Rekurssteller rügt, dass trotz des mehrmals beantragten Aktenzuganges, um den verfahrensgegenständlichen und ihm vorgeworfenen Sachverhalt in Erfahrung zu bringen, ihm diesbezüglich keinerlei Information übermittelt wurde, weshalb es ihm auch nicht möglich war, seine Beteiligungsrechte im Verwaltungsverfahren auszuüben und seine gute Führung durch entlastende Umstände nachzuweisen.
II) „ Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung von Art. 11, 39 und 43 TULPS sowie von Art. 3, Gesetz Nr. 241/1990. Befugnisüberschreitung wegen unzureichender Ermittlungstätigkeit und fehlender bzw. unzureichender Begründung, offenkundiger Unlogik und Unvernunft .“ Außer einem Verweis auf den vorsorglichen Entzug der Waffen infolge einer Anzeige wegen der Straftat nach Art. 612- bis StGB, zu welcher jedoch keine weiteren Informationen geliefert wurden, enthält die angefochtene Maßnahme keinen weiteren Hinweis auf weitere Umstände oder einer objektiven und sachgerechten Erhebung und Bewertung seitens des Quästors auf Grund welcher der Entzug des Waffenscheines logisch kohärent hätte nachvollzogen werden können. Somit hat im Anlassfall eine Anzeige wegen Art. 612- bis automatisch den Widerruf des Waffenscheins bedingt, was in Widerspruch zu Art. 43 E.T.ö.S. steht, welcher eine Ermittlung und eine vertiefte Prüfung der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit des Inhabers des Waffenscheines seitens der Verwaltung voraussetzt.
7. Die Verwaltung hat mit Schriftsatz vom 29.09.2025 zu den gegnerischen Anfechtungsgründen spezifisch Stellung bezogen und deren Abweisung wegen Unbegründetheit beantragt.
8. Mit Beschluss Nr. -OMISSIS- vom -OMISSIS- hat der Senat der Verwaltung angeordnet, das in der angefochtenen Maßnahme angeführte Schreiben der Carabinieristation -OMISSIS- Nr. -OMISSIS- zu legen und, im Sinne des Art. 55 Absatz 10 VwPO, die Sachverhandlung zur Erörterung des Rekurses festgesetzt.
9. Bei der öffentlichen Verhandlung vom 28.01.2026 wurde die Streitsache zur Entscheidung einbehalten.
10. Der Rekurs ist begründet und demzufolge anzunehmen.
11. Zum Sachverhalt gilt es – soweit entscheidungserheblich – folgende Umstände, die aus den gelegten Unterlagen hervorgehen, vorauszuschicken.
- am -OMISSIS- ist Frau -OMISSIS-, nach einem Spaziergang mit ihrem Hund im Wald, in ängstlichen und aufgewühlten Zustand nach Hause zurückgekehrt, weshalb ihr Mann die Notfallmedizin gerufen hat, die ihrerseits die Carabinieri benachrichtigt hat, da die Patientin angab, von ihrem Nachbarn „ beinahe“ attackiert und bedroht worden zu sein;
- den Carabinieri hat Frau -OMISSIS- dann berichtet, seit längerem mit dem Nachbarn wegen ihres Hundes in Streit zu sein und dass an diesem Tag Herr -OMISSIS- sie beschimpft und mit einem Stein bedroht habe. Der Mann von Frau -OMISSIS- hat diesbezüglich auch seine Bedenken geäußert, dass Herr -OMISSIS- Jäger sei und Waffen besitze. Im Anschluss haben die Carabinier Frau -OMISSIS- darauf hingewiesen, dass sie Strafanzeige erstatten könnte und haben sich zum Nachbarn begeben, um diesen zum Vorfall zu befragen;
- am -OMISSIS- ist sodann Frau -OMISSIS- bei der Carabinieristation -OMISSIS- vorstellig geworden, um die Strafanzeige gegen Herrn -OMISSIS- einzureichen, in welcher sie erklärt, dass seit -OMISSIS- dieser sie wegen ihres Hundes beschimpfe und sie sehr große Angst habe, dass ihr und ihrem Hund etwas passieren könne, da Herr -OMISSIS- in Besitz von Waffen sei;
- ein paar Stunden später sind sodann die Carabinieri bei Herrn -OMISSIS- vorstellig geworden und in Anbetracht der von Frau -OMISSIS- „ eingereichten Beschwerde und der darin geäußerten Befürchtungen “ haben sie, im Sinne von Art. 39 E.T.ö.S., vorsorglich die ordnungsgemäß von Herrn -OMISSIS- gemeldeten Waffen und Munitionen sowie den Waffenschein eingezogen;
- in der Folge haben die Carabinieri auch der Staatsanwaltschaft die Strafanzeige übermittelt und erklärt, dass sie Ermittlungen einleiten würden („ Questo ufficio interesserà i comandi CC ed il Commissariato di P.S. -OMISSIS- per la verifica dell’esistenza di eventuali atti, redatti da quei comandi, inerenti episodi ricollegabili alla vicenda. ”);
- mit dem in der angefochtenen Verfügung angeführten Schreiben Nr. -OMISSIS- der Carabinieristation -OMISSIS-, welches infolge der richterlichen Aufforderung im Verfahren nachgereicht wurde und eine ZEP – Mitteilung der Carabinierstation darstellt, wurde den verschiedenen Polizeibehörden bekannt gegeben, dass aufgrund der Strafanzeige von Frau -OMISSIS- dem heutigen Rekurssteller die ordnungsgemäß gemeldeten Waffen und der Waffenschein vorsorglich eingezogen worden waren;
- es ist nicht bekannt, ob die von den Carabinieri eingeleiteten Ermittlungen zu irgendwelchen Ergebnissen oder neuen Erkenntnissen geführt haben.
12. Zusammengefasst hat somit die Verwaltung aufgrund der Strafanzeige von Frau -OMISSIS- wegen der Straftat nach Art. 612- bis StGB, vorsorglich am -OMISSIS-, im Sinne von Art. 39 E.T.ö.S. die von Herrn -OMISSIS- ordnungsgemäß besessenen Waffen und den diesbezüglichen Waffenschein eingezogen.
Am -OMISSIS- wurde zwecks Feststellung der Voraussetzungen für den Besitz von Waffen ein Verfahren eingeleitet, welches dann in dem nun angefochtenen Widerruf des Waffenscheines, gemäß Art. 43 E.T.ö.S., gemündet ist, ohne dass die Verwaltung neue Erkenntnisse oder weitere Tatumstände in Erfahrung gebracht bzw. in der angefochtenen Maßnahme angeführt hätte.
13. Zur rechtlichen Umrahmung gehört ausgeführt, dass Art. 11 des Kgl.D. vom 18.06.1931, Nr. 773 (E.T.ö.S.) die Fälle aufzählt in denen ein Waffenschein nicht erlassen werden kann und im letzten Absatz vorsieht, dass „ Le autorizzazioni devono essere revocate quando nella persona autorizzata vengono a mancare, in tutto o in parte, le condizioni alle quali sono subordinate, e possono essere revocate quando sopraggiungono o vengono a risultare circostanze che avrebbero imposto o consentito il diniego della autorizzazione ”.
Art. 39 E.T.ö.S. verfügt zudem auch, dass „ Il prefetto ha facoltà di vietare la detenzione delle armi, munizioni e materie esplodenti, denunciate ai termini dell'articolo precedente, alle persone ritenute capaci di abusarne . …”, wobei im nachfolgenden Art. 43, zusätzlich zu den bereits im Art. 11 aufgezählten Fällen, noch weitere Fälle vorgesehen sind, die jedoch auf den streitgegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gebracht werden können.
Abschließend sieht der letzte Absatz des Art. 43 wie folgt vor: „ La licenza può essere ricusata ai soggetti di cui al primo comma qualora sia intervenuta la riabilitazione, ai condannati per delitto diverso da quelli sopra menzionati e a chi non può provare la sua buona condotta o non dà affidamento di non abusare delle armi ”.
14. Bekanntlich verfügt die Verwaltung über ein weitreichendes Ermessen in Bezug auf die Bewertung der Zuverlässigkeit eines Bürgers im Tragen und Gebrauch von Waffen (vgl. VwG Bozen, Nr. 334/2025 und Nr. 208/2019; siehe auch Staatsrat, III Sektion, Nr. 11579/2022).
Wie bereits mit Urteil Nr. 220/2017 dieses Gerichtes festgehalten, entbindet dies jedoch die Verwaltung nicht, ihre Ermessensentscheidung in adäquater und nachvollziehbarer Weise zu begründen. („ Tuttavia, la riaffermazione di detti condivisibili principi non fa venir meno l’esigenza che il doveroso rigore nella valutazione dei presupposti di affidabilità in relazione alle autorizzazioni di pubblica sicurezza trovi riscontro in una motivazione che, pur sulla base di un giudizio basato su considerazioni probabilistiche, dia conto della valutazione effettuata in ordine alle informazioni esistenti al riguardo alla condotta e alle condizioni di vita del soggetto interessato, al fine di prevenire a un giudizio di non idoneità o non affidabilità o di pericolo di abuso .”).
15. Im Anlassfall stützt sich jedoch der angefochtene Widerruf des Waffenscheines einzig und allein auf die Anzeige von Frau -OMISSIS- in welcher sie erklärt, dass seit -OMISSIS- Herr -OMISSIS- sie beschimpfe und sie nun sehr große Angst habe, dass ihr und ihrem Hund etwas passieren könnte, da Herr -OMISSIS- im Besitz von Waffen ist.
In der angefochtenen Maßnahme werden keine weiteren Vorfälle oder Ergebnisse der Ermittlungen angeführt, weshalb die vom Quästor vorgenommene Bewertung über die Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen alleine auf die Aussagen von Frau -OMISSIS- abstellt, die als solche ausreichend gewertet wurden, um den Waffenschein zu widerrufen.
15.1 Auch angenommen, dass eine Bewertung über die Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen vorgenommen wurde, so erscheint diese jedenfalls mangelhaft, da sie ausschließlich auf die in der Strafanzeige angeführten Befürchtungen basiert, die für sich genommen nicht geeignet und ausreichend sind, um selbst durch eine prognostische Beurteilung die Möglichkeit eines missbräuchlichen Gebrauchs der Waffen durch den Rekurssteller nachzuweisen oder zu belegen.
Auf jeden Fall können aus den dargelegten Befürchtungen von Frau -OMISSIS- keine so aussagekräftigen Elemente abgeleitet werden, dass eine eigene und ausführliche Begründung für die prognostizierte nicht ausreichende Zuverlässigkeit des Rekursstellers seitens des Quästors als überflüssig angesehen werden könnte.
Insbesondere angesichts des Umstandes, dass in ihrer Strafanzeige – wie im Bericht zur vorsorglichen Einziehung der Waffen festgehalten – Frau -OMISSIS- Zweifel und Befürchtung geäußert hat, hätte die Verwaltung weitere Untersuchungen zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers anstellen müssen, bevor sie zu einer, wie im Anlassfall offensichtlich geschehen, fast automatischen Bewertung seiner Unzuverlässigkeit gelangt ist.
15.2 Im vorliegenden Fall hat der Quästor auf Grund der Aktenlage jedoch einzig und alleine die in der Strafanzeige angeführten Befürchtungen als Symptom für ein nicht zuverlässiges Verhalten im Umgang mit Waffen gewertet, ohne eine angemessene Begründung und ohne, dass weitere Bewertungselemente und eine angemessene Untersuchung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers vorlagen.
16. Abschließend erscheinen die Anfechtungsgründe hinsichtlich der mangelnden Begründung und unzureichender Ermittlungstätigkeit begründet und führen bei Absorbierung aller anderen Rügen zur Annahme des Rekurses und damit zur Aufhebung des angefochtenen Dekrets.
Weitere Maßnahmen, die die Verwaltung ergreifen möchte, bleiben davon unberührt.
Die Verfahrenskosten sind im Urteilsspruch festgesetzt und der unterlegenen Partei anzulasten.
A.D.G.
Gibt das Verwaltungsgericht Autonome Sektion für die Provinz Bozen in endgültiger Entscheidung dem eingangs genannten Rekurs statt und hebt die angefochtene Maßnahme auf.
Verurteilt die Verwaltung zur Erstattung der Verfahrenskosten an den Rekurssteller in Höhe von Euro 2.000,00 (zweidreitausend/00), zzgl. Zusatzkosten, Fürsorge und MwSt., und des entrichteten Einheitsbetrages.
Dieses Urteil ist von der Verwaltungsbehörde zu befolgen.
Erwogen, dass die Voraussetzungen laut Art. 52, Absätze 1 und 2, des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. Juni 2003, Nr. 196 und laut Art. 10 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 bestehen, wird das Sekretariat, zum Schutz der Rechte oder der Menschenwürde der betroffenen Partei, beauftragt die Personalien und alle zur Identifizierung nützlichen Angaben zu verdunkeln.
So entschieden in Bozen in nichtöffentlicher Sitzung am 28. Januar 2026 mit der Beteiligung der Richter:
PH KI, Präsident
LE ST, Gerichtsrat, Verfasser
Fabrizio Cavallar, Gerichtsrat
Andrea Sacchetti, Gerichtsrat
| DER VERFASSER | DER PRÄSIDENT |
| LE ST | PH KI |
DER GENERALSEKRETÄR
Im Falle der Verbreitung, die Personalien und alle anderen Angaben, die zur Identifizierung der genannten Betroffenen führen, weglassen.