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Sentenza 3 luglio 2025
Sentenza 3 luglio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Corte d'Appello Trento, sez. distaccata di Bolzano, sentenza 03/07/2025, n. 90 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Corte d'Appello Trento |
| Numero : | 90 |
| Data del deposito : | 3 luglio 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt durch
Dr. Vorsitzende und Persona_1
Abfasserin des CP_1
Dr. Joppi Senatsmitglied Per_2
Dr. Senatsmitglied Persona_3
folgendes
URTEIL
in der unter Nr. 141/2024 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen Rechtssache, welche
durch
BO PE, St.Nr. , vertreten und C.F._1
verteidigt von RA ER RK laut Vollmacht am Ende der
Widerspruchsklage vom 14.03.2023 in den Verfahrensakten
- Berufungskläger -
gegen
BO, St.Nr. , vertreten CP_2 C.F._2
und verteidigt, gemeinsam und getrennt, von RA
[...]
und RA laut Vollmacht CP_3 CP_4
gemäß Vollmacht am Antrag auf Erlass eines Mahndekrets vom
09.02.2023 –
- Berufungsgegner -
1 Gegenstand: Cessione dei crediti eingeleitet wurde und welche in der Verhandlung vom
25/03/2025 zur Entscheidung angesetzt worden ist über
folgende
CP_5
Die Prozessbevollmächtigten der Parteien erklären im Sinne
des Art. 306 ZPO auf die Verfahrenshandlungen bei gegenseitiger Kostenkompensation zu verzichten, dies alles gemäß des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs
und den jeweiligen Verzicht der anderen Partei anzunehmen
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
BO wurde in Ausgang auf das Widerspruchverfahren Per_4
gegen den Zahlungsbefehl Nr.259/2023 vom 01/02/2023, mit
Urteil des Landesgerichts Nr.775/2024 vom 02/08/2024,
verurteilt, der Beklagten BO AT, den Betrag von €
30.880,25.- zuzüglich Zinsen, zu zahlen.
Gegen dieses Urteil hat er Berufung eingereicht, welche auf verschieden Berufungsründe stützt.
hat sich im Berufungsverfahren eingelassen Parte_1
und die den Berufungsgründen zugrunde gelegten
Ausführungen bestritten;
sie hat die Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.
Nachdem der veranlasste Schlichtungsversuch durch den I.R.
erfolglos blieb, hat das Oberlandesgericht mit Verfügung vom
10. April 2025 den vom Berufungskläger gestellten Antrag auf
2 Aussetzung der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils
abgewiesen und die Verhandlung vom 25/02/2026 für die
Einbehaltung des Rechtsstreites zur Entscheidung nach Art.
352 ZPO festgesetzt.
Mit der am 20/06/2025 hinterlegten gemeinsamen
Verzichtserklärung auf die Verfahrenshandlungen, im Sinne
des Art. 306 ZPO, haben die Prozessbevollmächtigten der
Parteien erklärt, auf die jeweiligen Verfahrensakten zu verzichten und gleichzeitig den Verzicht des anderen bei gegenseitiger Kostenkompensation, anzunehmen, da die
Parteien die verfahrensgegenständliche Streitsache gütig
beigelegt haben.
Laut in den Verfahrensakten sind die CP_6
Prozessbevollmächtigten der Parteien ermächtigt, auf
Prozesshandlungen und auf den Rechtsstreit zu verzichten sowie Verzichte anzunehmen.
Demnach liegen die Voraussetzungen, nach Art. 306 ZPO für
die Löschung des Verfahrens aufgrund des ordnungsgemäß
erfolgten Verzichts auf die Verfahrensakten und dessen gegenseitigen Annahme.
A.D.G.
erklärt
das Oberlandesgericht Trient- Außensektion Bozen,
die Löschung des von BO ET angestrebte
Berufungsverfahren gegen das Urteil des Landesgerichts Bozen
3 Nr. 775/2024 vom 02/08/2024 aufgrund des ordnungsgemäß
erfolgten Verzichts auf die Verfahrensakten bei gegenseitiger
Annahme des Verzichts durch die Prozessbevollmächtigten der
Parteien;
die Verfahrenskosten werden zwischen den Parteien zur Gänze
aufgehoben;
So entschieden in Bozen am 02. Juli 2025
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin Dr. Persona_1
4
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt durch
Dr. Vorsitzende und Persona_1
Abfasserin des CP_1
Dr. Joppi Senatsmitglied Per_2
Dr. Senatsmitglied Persona_3
folgendes
URTEIL
in der unter Nr. 141/2024 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen Rechtssache, welche
durch
BO PE, St.Nr. , vertreten und C.F._1
verteidigt von RA ER RK laut Vollmacht am Ende der
Widerspruchsklage vom 14.03.2023 in den Verfahrensakten
- Berufungskläger -
gegen
BO, St.Nr. , vertreten CP_2 C.F._2
und verteidigt, gemeinsam und getrennt, von RA
[...]
und RA laut Vollmacht CP_3 CP_4
gemäß Vollmacht am Antrag auf Erlass eines Mahndekrets vom
09.02.2023 –
- Berufungsgegner -
1 Gegenstand: Cessione dei crediti eingeleitet wurde und welche in der Verhandlung vom
25/03/2025 zur Entscheidung angesetzt worden ist über
folgende
CP_5
Die Prozessbevollmächtigten der Parteien erklären im Sinne
des Art. 306 ZPO auf die Verfahrenshandlungen bei gegenseitiger Kostenkompensation zu verzichten, dies alles gemäß des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs
und den jeweiligen Verzicht der anderen Partei anzunehmen
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
BO wurde in Ausgang auf das Widerspruchverfahren Per_4
gegen den Zahlungsbefehl Nr.259/2023 vom 01/02/2023, mit
Urteil des Landesgerichts Nr.775/2024 vom 02/08/2024,
verurteilt, der Beklagten BO AT, den Betrag von €
30.880,25.- zuzüglich Zinsen, zu zahlen.
Gegen dieses Urteil hat er Berufung eingereicht, welche auf verschieden Berufungsründe stützt.
hat sich im Berufungsverfahren eingelassen Parte_1
und die den Berufungsgründen zugrunde gelegten
Ausführungen bestritten;
sie hat die Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.
Nachdem der veranlasste Schlichtungsversuch durch den I.R.
erfolglos blieb, hat das Oberlandesgericht mit Verfügung vom
10. April 2025 den vom Berufungskläger gestellten Antrag auf
2 Aussetzung der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils
abgewiesen und die Verhandlung vom 25/02/2026 für die
Einbehaltung des Rechtsstreites zur Entscheidung nach Art.
352 ZPO festgesetzt.
Mit der am 20/06/2025 hinterlegten gemeinsamen
Verzichtserklärung auf die Verfahrenshandlungen, im Sinne
des Art. 306 ZPO, haben die Prozessbevollmächtigten der
Parteien erklärt, auf die jeweiligen Verfahrensakten zu verzichten und gleichzeitig den Verzicht des anderen bei gegenseitiger Kostenkompensation, anzunehmen, da die
Parteien die verfahrensgegenständliche Streitsache gütig
beigelegt haben.
Laut in den Verfahrensakten sind die CP_6
Prozessbevollmächtigten der Parteien ermächtigt, auf
Prozesshandlungen und auf den Rechtsstreit zu verzichten sowie Verzichte anzunehmen.
Demnach liegen die Voraussetzungen, nach Art. 306 ZPO für
die Löschung des Verfahrens aufgrund des ordnungsgemäß
erfolgten Verzichts auf die Verfahrensakten und dessen gegenseitigen Annahme.
A.D.G.
erklärt
das Oberlandesgericht Trient- Außensektion Bozen,
die Löschung des von BO ET angestrebte
Berufungsverfahren gegen das Urteil des Landesgerichts Bozen
3 Nr. 775/2024 vom 02/08/2024 aufgrund des ordnungsgemäß
erfolgten Verzichts auf die Verfahrensakten bei gegenseitiger
Annahme des Verzichts durch die Prozessbevollmächtigten der
Parteien;
die Verfahrenskosten werden zwischen den Parteien zur Gänze
aufgehoben;
So entschieden in Bozen am 02. Juli 2025
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin Dr. Persona_1
4