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Sentenza 10 ottobre 2025
Sentenza 10 ottobre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Corte d'Appello Trento, sez. distaccata di Bolzano, sentenza 10/10/2025, n. 135 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Corte d'Appello Trento |
| Numero : | 135 |
| Data del deposito : | 10 ottobre 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt durch
Dr. Vorsitzende und Abfasserin Persona_1
des Urteils
Dr. Senatsmitglied Persona_2
Dr. Senatsmitglied Persona_3
folgendes
CP_1
in der unter Nr. 188/2024 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen Rechtssache, welche
durch
St.Nr. , vertreten und CP_2 C.F._1
verteidigt von RA mit erwähltem Controparte_3
in VIA CITTÀ NUOVA 26/NEUSTADT 26 39049 CP_4
VIPITENO/STERZING in der Kanzlei von RA CP_3
laut Vollmacht in den Verfahrensakten
[...]
- Berufungskläger -
gegen
St.Nr. , vertreten und CP_5 C.F._2
verteidigt von RA BA UB und RA
1 mit erwähltem in CP_6 CP_4
ALTENMARKTGASSE 10 in deren Kanzlei, laut CP_7
Vollmacht in den Verfahrensakten
- Berufungsgegner -
Gegenstand: Ausserordentlicher Kindsunterhalt -
Schadenersatz
eingeleitet wurde und welche in der Verhandlung vom
10.09.2025 zur Entscheidung angesetzt worden ist über
folgende
SCHLUSSANTRÄGE
für den Berufungskläger:
Die Pbv. des Berufungsstellers FE beruft sich CP_2
vollinhaltlich auf die eigenen Antraege und Einwaende laut
Berufungsschrift und Replikschriftsatz vom 18.03.2025,
bestreitet saemtliche gegnerischen Ausfuehrungen und bestaetigt – auch in untergeordneter beweisrechtlicher Hinsicht
– die bereits gestellten Schlussantraege.
„Contrariis reiectis – vorweg, im Sinne der Artt. 283 und 351
ZPO die vorlaeufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils
Nr. 1024/2024 des Landesgerichtes Bozen aussetzen;
in
Abaenderung des angefochtenen Urteils Nr. 1024/2024 des
Landesgerichts Bozen und in Annahme der gegenstaendlichen
Berufungsklage saemtliche Antraege der NN NJ als unzulaessig bzw. sachlich und rechtliche unbegruendet abweisen;
die Kosten des Verfahrens Erster Instanz sowie des
2 vorausgegangenen Verfahrens der „negoziazione assistita“ der
Gegenpartei anlasten;
die Kosten des gegenstaendlichen
Berufungsverfahrens der Gegenpartei anlasten“.
In beweisrechtlicher Hinsicht wird – sofern vom Gericht fuer notwendig erachtet – auf die bereits in I. Instanz vorgebrachten,
nicht zugelassenen bzw. nicht beruecksichtigten Antraege und
Einwaende gemaess eigenem 2. und 3. Schriftsatz im Sinne des
Art. 183 Abs. 6 ZPO verwiesen, welche der Vollstaendigkeit
halber hier wiedergegeben werden (foermliche Einvernahme der
Klaegerin/Berufungsbeklagten sowie Zeugenbeweis ueber nachfolgende Umstaende Beweiskapiteln von 1) bis 21), und als
Zeugen, deren Anhoerung auch im Gegenbeweis beantragt wird,
werden namhaft gemacht FE Per_4 Persona_5
wohnhaft in – , wohnhaft in Per_6 Per_7 Persona_8
Zulassung zum Gegenbeweis mit den Per_9 Per_10
eigenen Zeugen zu allenfalls zugelassenen gegnerischen
Kapiteln“.
für den Berufungsgegner:
Die Prozessvertreterin von beruft sich vollinhaltlich CP_5
auf den Einlassungsschriftsatz mit Anschlussberufung sowie auf den Replikschriftsatz, bestreitet die gegnerischen
Ausfuehrungen und Antraege und beharrt auf der Per_11
bereits gestellten Schlussantraege, auch in beweisrechtlicher
Hinsicht.
„
1.Die Berufungsklage abweisen und das angefochtene Urteil
3 des Landesgerichts Bozen Nr. 1024/2024 vollinhaltlich bestaetigen;
2. Sollte die gegnerische Berufungsklage auch nur teilweise angenommen werden, auch im Wege der bedingten
Anschlussberufung, - aus den oben angefuehrten Gruenden,
feststellen und erklaeren, dass FE NJ Persona_12
den Gesamtbetrag von Euro 24.499,40 bzw. in jenem hoeheren oder niederen Betrag, welcher sich im Laufe des Verfahrens als rechtens erweisen sollte, zzgl. ab Faelligkeit Controparte_8
bis Klageerhebung sowie der Zinsen im Sinne des Art. 1284,
Abs. 4 ZGB von der Klageerhebung bis zum Saldo, schuldet,
und ihn demzufolge verurteilen an AU NN NJ den
Gesamtbetrag von Euro 26.499,40 bzw. in jenem hoeheren oder niederen Betrag, welcher sich im Laufe des Verfahrens als rechtens erweisen sollte, zzgl. ab Faelligkeit Controparte_8
bis Klageerhebung sowie der Zinsen im Sinne des Art. 1284,
Abs. 4 ZGB von der Klageerhebung bis zum Saldo zu bezahlen;
- aus den oben angefuehrten Gruenden feststellen und
Per_1 erklaeren, dass die Studiengebuehren von FE EN an der UMIT Hall in Tirol fuer das sowie auch Persona_14
fuer das Masterstudium ausserordentliche Spesen darstellen,
von denen der Vater im Sinne des Dekrets des Landesgerichts
Bozen Nr. 1032/2019 vom 21.02.2019 sub RG Nr. 4504/2018,
hinterlegt am 05.03.2019, 2/3 zu tragen hat;
- aus den angefuehrten Gruenden den Beklagten FE EL zur
Zahlung an NJ eines nach Billigkeit zu bemessenden CP_5
4 Schadenersatz im Sinne von Art. 96 ZPO verurteilen;
3. In
jedem Fall FE EL zum Ersatz der Prozessspesen beider
Instanzen, des Verfahrens zur Aussprache mit Rechtsbeistand
(negoziazione assisitita), letztere in Hoehe von Euro 2.896,35,
mehr oder weniger, wie es gerecht ist, sowie der Spesen des
Aussetzungsverfahrens verurteilen.
In beweisrechtlicher Hinsicht wird auf die Zulassung der in erster Instanz beantragten Beweise beharrt“ (die im
Replikschriftsatz gemaess Art. 473 bis 17 Abs. 2 ZPO vom
28.03.2025 noch einmal wiedergegeben wurden: ohne Umkehr
der Beweislast Zulassung der in erster Instanz beantragten
Beweise durch Zeugen sowie formelle Einvernahme von
[...]
auf die Beweiskapiteln von 1. bis 76. mit den Zeugen CP_2
aus Sterzing, aus Sterzing, Persona_15 Per_16
aus Sterzing, aus , Persona_17 Persona_18 Per_19 [...]
aus Sterzing, aus Sterzing, Persona_20 Persona_21
aus , aus Persona_22 Per_23 Persona_24
, aus Sterzing, Per_25 Persona_26 [...]
aus Sterzing, aus Persona_27 Per_28 Per_29 [...]
aus Feldthurns, aus , Per_30 Persona_31 Per_32 Per_33
aus Sterzing, aus Brixen,
[...] Persona_34 Per_35
aus , aus ,
[...] Per_36 Persona_37 Per_38
gesetzlicher der Fahrschule ToGo aus , Per_39 CP_7
Rektorin der UMIT Tirol;
Zulassung aller in beiden Instanzen
hinterlegten Gegenbeweis zu den eventuell Per_40
5 zugelassenen gegnerischen Beweiskapiteln;
Vorlage
aufgelisteten Dokumente gemaess Art. 210 ZPO dem Beklagten
sowie der FE OL MB und der FE KG CP_2
anordnen; Einkommens und Controparte_9
Vermoegens von FE EL entsprechende Ermittlungen
und/oder Gutachten, gegebenenfalls auch durch die
Finanzpolizei anordnen).
VERFAHRENSABLAUF
Das Landesgericht Bozen hat mit dem angefochtenen Urteil die
Per_1 Kosten der Privatuniversitaet UMIT fuer die Tochter als ausserordentliche Spesen anerkannt, die demzufolge zu 2/3 zu
Lasten des Vaters zuzusprechen waren und in Hoehe von Euro
11.401,71 (Ausgaben Nr. 24, 42) und Euro 6.844,40 (Ausgabe
43, 44, 45) plus gesetzlicher Zinsen beziffert wurden, sowie 2/3
der weiteren ausserordentlichen Spesen fuer die gemeinsamen
Kinder in Hoehe von Euro 3.575,57 (Ausgabe 8, 9, 15, 17, 18,
19, 20, 22, 25, 29, 30) und von Euro 1.371,22 (Ausgabe 37, 38,
39, 40, 41) . Parte_1
Das Landesgericht hat ausserdem zugunsten von AU NN
die aussergerichtlichen Anwaltsspesen in Hoehe von Euro
1.890,00 zzgl. Zubehoer sowie die Kosten fuer die Aussprache
mit Rechtsbeistand und fuer das Verfahren ersten Grades in
Hoehe von Euro 11.885,30 plus Zubehoer anerkannt.
Mit der Berufung hat FE EL das Urteil angefochten, da die Studiengebuehren der Privatuniversitaet UMIT keine
6 ausserordentlichen Spesen darstellen wuerden und nicht zu
Lasten des Vaters zugeschrieben werden konnten, weil sie nicht notwendig und im Interesse der Tochter waren.
Er hat dargestellt, dass der Betrag von Euro 11.401,71 (petitum der Klage) und Euro 6.844,40 (Erweiterung des petitum im
Laufe des Verfahrens) nicht bewiesen bzw. unzulaessig waren.
Was die weiteren ausserordentlichen Spesen fuer beide Kinder
in Hoehe von Euro 3.575,57 und Euro 1.371,22 anbelangt,
wurde keine entsprechende erhebliche Dokumentation
hinterlegt; die Verurteilung zu den Verfahrenskosten der
„negoziazione assistita“ war unbegruendet und jene fuer die aussergerichtlichen Anwaltsspesen eine doppelte Liquidierung
fuer dieselbe Schlichtungstaetigkeit.
hat sich in das Verfahren eingelassen, die Per_12
Per_1 Berufungsgruende bestritten, weil das Studium von bei der UMIT in Tirol ihrer Vorbildung nutzte und die Tochter ihre
Studienerfolge gezeigt hatte, alle beantragten ausserordentlichen Spesen fuer die Kinder urkundlich bewiesen waren und die Taetigkeit der Anwaelte notwendig war, weil der
VA den Zahlungsaufforderungen nie nachgekommen war.
Sie hat die Bestaetigung des Urteils beantragt;
in untergeordneter Weise, sollte die Berufung auch nur teilweise angenommen werden, die Zahlung des Gesamtbetrages von
Euro 26.499,40 plus Zinsen, die Verurteilung von FE
7 Art. 96 ZPO zum Ersatz der Prozesskosten Persona_41
beider Instanzen und fuer die Aussprache mit Rechtsbeistand
beantragt.
Der Antrag auf Aussetzung der vorlaeufigen Vollstreckbarkeit
wurde bei der Verhandlung vom 15.01.2025 abgewiesen.
Bei der Verhandlung vom 11.06.2025 haben die Parteien ihre
Schlussantraege gestellt und es wurden Fristen fuer Schluss-
und Replikschriftsaetze erteilt, nachdem bei der Verhandlung
vom 10.09.2025 die Streitsache zur Entscheidung einbehalten wurde.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Studiengebuehren der Privatuniversitaet UMIT-Tirol
Die Tochter geboren am 11.12.2000, hat die Persona_26
Mittel- und Oberschule im Vizentinum in Brixen besucht, war ein Jahr lang in wo sie das vierte Jahr der Oberschule Per_42
gemacht hat, ohne dann im Anschluss an das Auslandsjahr in in die 5. Klasse Oberschule zu besuchen und Per_42 Per_43
ihr Abitur zu bestehen.
in hat sie sich direkt an der Controparte_10 Per_42
LD AN Universitaet in fuer den Per_38
Studiengang Wirtschaftswissenschaften eingeschrieben, sie hat die vorgesehene Aufholpruefung in Mathematik fuer den Fall
des fehlenden Abiturs nicht bestanden, konnte das Studium an der oeffentlichen Universitaet in nicht fortsetzen und Per_38
hat sich fuer eine andere Fakultaet entschieden.
8 Am 1.10.2020 hat bei der Privatuniversitatet UMIT Per_26
in Hall das Bachelorstudium Psychologie angefangen.
Der Berufungsklaeger stellt dar, dass die Familie nicht auf eine private Bildungseinrichtung fuer die Kinder eingestellt war,
dass der Besuch der Privatuniversitaet UMIT nicht der
Lebenshaltung und der Erziehungsrichtung der Familie bzw.
den wirtschaftlichen und finanziellen Faehigkeiten des Vaters
entsprach, dass es nicht im Interesse der Tochter war, die keine
Neigung zur Mathematik und Wirtschaft hatte und ausserdem ohne Abitur Schwierigkeiten fuer die Anerkennung des nachfolgenden Studiums in Italien gehabt haette.
Unbestritten und bewiesen ist, dass FE EL ueber ein erhebliches Immobilienvermoegen verfuegt, das zum Teil
vermietet ist, dass er Verwalter des Familienunternehmens Fa.
FE OL MB ist, wobei die attestierte Invaliditaet von
80% sich nicht auf das Vermoegen und auf die finanzielle Lage
auswirkt, die auch durch Dritte verwaltet werden kann, und seine Beteiligung an der Gesellschaft sich nicht aendert.
Was die Neigung und Faehigkeiten der Tochter Persona_44
welche Schwierigkeiten in Mathematik haette und
[...]
deswegen das nicht fuer sie geeignet waere Controparte_11
bzw. sie mit einem Maturadiplom eine oeffentliche Universitaet
in oder in Trient haette besuchen koennen, ist es zu Per_38
merken, dass die Beurteilung des Vaters hinsichtlich der
Fachwahl der Tochter eine reine subjektive Meinung ist, die im
9 gegebenen Fall nur mit den entsprechenden Kosten verbunden ist, weil die hinterlegte Dokumentation beweist, dass Per_26
in den Jahren mehrere Pruefungen bestanden und ihre
[...]
Studienerfolge gezeigt hat (vgl. Studienerfolgsbestaetigung UMIT
Tirol Anlage 44).
Auch wenn sie sich an eine Privatuniversitaet gewendet hat,
weil weder Abitur noch Aufholpruefung in Mathematik verlangt wurden, schliesst nicht aus, dass sie eine richtige sinnvolle
Entscheidung getroffen hat und ein Jahr frueher die
Universitaet angefangen hat.
Ob dann Schwierigkeiten mit der Anerkennung des Studiums
in Italien entstehen wuerden, ist es nur eventuell geschildert,
waehrend es Tatsache ist, dass in der Gegenwart das gewaehlte
Studium ihrem Interesse entspricht.
Der Vater ist sicher oekonomisch imstande, seinen Anteil zu tragen.
Die Studiengebuehren fuer die Privatuniversitaet UMIT stellen ausserordentliche Spesen dar und das Landesgericht hat rechtmaessig entschieden.
2. Bezifferung der Kosten fuer die Universitaet UMIT-
Tirol
Der Berufungsklaeger hat den Mangel an Beweisen
unterstrichen und die Unzulaessigkeit der Erweiterung des petitum eingewendet.
Die Zahlungsbelege betreffend die Studiengebuehren fuer das
10 SS 2023, das WS 23/24 und das SS 24 konnten nur im Laufe
des Verfahrens nach der Klageeinbringung hinterlegt werden.
Die Parteien haben Stellung nehmen und dieselbe bestreiten koennen. Der Antrag betrifft immer Feststellung/Anerkennung
der Studiengebuehren, von denen die Eltern den eigenen Anteil
zu tragen haben.
Die Betraege von Euro 11.401,71 und Euro 6.844,40
(Studiengebuehren UMIT WS 2020/21 + SS 2021 + WS
2021/22 + SS 2022, WS 2022/23, SS 2023, WS 2023/24 und
SS 2024), Anteil des Vaters, sind bewiesen (vgl. hinterlegte
Rechnungen und Ueberweisungen) und begruendet, zuzueglich der im angefochtenen Urteil vorgesehenen nicht bestrittenen
Zinsen.
3. Weitere ausserordentliche Spesen fuer die
gemeinsamen Kinder
Der Berufungsklaeger hat die Spesen fuer den in CP_10
(Einrichtung/Miete der Wohnung in , Per_38 Per_38
Jahreskarte Fitnessstudio, Oebb Vorteilscard) fuer Persona_45
(Nr. 8-9-15-20-22-25).
[...]
Es handelt sich um bestandene Spesen als sie dort das
Studium der Wirtschaftswissenschaften ausprobiert hatte.
Der Vater hat darauf hingewiesen, dass solche Kosten nicht zwischen den Eltern vereinbart wurden, dass sie nicht seiner oekonomischen Lage entsprachen und nicht zum Nutzen der
Tochter waren, da sich JU EN an der Universitaet
11 ohne Abitur also als ausserordentliche Studierende Per_38
eingeschrieben, die verlangte Aufholpruefung in Mathematik
nicht bestanden und das Studium abgebrochen hatte. Der
in war demzufolge weder nuetzlich noch CP_10 Per_38
notwendig, „sondern vielmehr ein leicht zu vermeidender, dem
Verhalten der Tochter anzulastender Irrweg, da sie sich damit die Maturapruefung sparen wollte“, obwohl ihre Entscheidung
fuer den schwerkranken Vater und seine angespannte finanzielle Situation nicht tragbar war. Ebenso hat er die
Kosten des einjaehrigen Fitness-abo in Innsbruck bestritten,
weil es sinnlos war, da sie vom Anfang an wusste, dass sie ohne
Matura und ohne Aufholpruefung in Mathematik in Per_38
nicht weiter studieren haette koennen.
Er hat hinzugefuegt, dass die fuer die und Per_46 Per_47
Juli 2020 nicht gerechtfertigt war, da die 3-monatige
Kuendigungsfrist nicht sofort gegeben wurde, obwohl
[...]
ab SS 2020 nicht mehr an der LD AN Persona_48
Universitaet in war. Per_38
Was die Einrichtung der Wohnung betrifft, ist es bewiesen, dass
Per_1 der Aufenthalt von EN in fuer Per_38
Studiumgruende war, und ein Bereichwechsel in jenem Alter
nicht ausserordentlich ist.
In Innsbruck hat sie, wie auch in Sport betrieben, sie Per_43
hatte vor, in zu bleiben, und hat sich naemlich auch Per_38
dort angemeldet. Es ist bekannt, dass Fitnessstudios oft eine
12 jahrelange Einschreibung verlangen, die oft guenstiger als einzelne und/oder monatliche Eintritte ist.
Mit Bezug auf die Miete fuer 2020, muss die Per_49
Kuendigungsfrist von 3 Monaten laut Mietvertrag berechnet werden (Anlage 18), auch wenn die Kuendigung sofort in den ersten Monaten des Jahres (am 06.04.2020) gegeben wurde
(Anlage 43); in Maerz/April 2020 wegen der Covid- Parte_2
Pandemie nicht mehr in und seit Oktober 2020 hat Per_38
sie sich an der UMIT-Tirol eingeschrieben, wo sie die Miete
eines Zimmers von Oktober bis Dezember 2020 bezahlt hat (Nr.
37), die gerechtfertigt ist.
Es handelt sich um Kosten, die notwendig sind, wenn die
Kinder die Universitaet nicht in derselben Stadt besuchen, wo die Familie wohnt, und die Tatsache, dass nach Per_26
Cont
Aufenthalt in Kanada gleich ohne Abitur die Universitaet
in Oesterreich angefangen hat, kann einen bedeutenden Vorteil
darstellen.
Die Betraege unter Nr. 8-9-15-20-22-25 sind also zu 2/3 zu
Lasten des Vaters zuzuschreiben.
Der Berufungsklaeger hat ausserdem die Kosten fuer Lunchbox
und Material fuer die Uni (Nr. 18 - Euro 76,79 Anteil des
Vaters) bestritten, weil diese nicht ausserordentliche Auslagen
waeren, sowie die Reparaturkosten fuer den Laptop (Nr. 38 –
Euro 498,82 Anteil des Vaters), weil uebertrieben und unguenstig waeren, anstatt ein neues Geraet zu kaufen.
13 Die Kosten sind urkundlich bewiesen.
Mit Bezug auf Lunchbox und Material fuer Universitaet
(borraccia, agenda del docente settimanale, lunchpot, lunchbox deluxe cup – s. Athesia vom 22.08.2020) hat der Per_50
Erstrichter deutlich Natur, Typologie, Zweck der Sachen und
Kategorie geklaert (s. Seite 10), die Begruendung ist deutlich und dieser zuzustimmen.
Die Reparaturkosten fuer den Laptop von Euro 744,52 sind urkundlich nachgewiesen (Dok. 21 vom 10/1/2020) und scheinen nicht sinnlos, wenn man sie mit dem Betrag von Euro
1.799,00 (Nr. 29 und Belege Elextro Expert Reichhalter vom
3.10.2019) fuer einen neuen Laptop fuer Persona_27
vergleicht.
Die Spesen unter Nr. 19 (Fuehrerschein) und Nr. 30 (Zubehoer
Computer) sind nicht bestritten und es liegen die Belege vor
(Elektro Reichhalter von Euro 85,00 vom 8.10.2019 + Saturn
Elektro vom 7.10.2019 fuer Euro 19,99; Fahrschule 2GO
MB vom 28.08.2020 von Euro 400,00+ Euro 337,20).
Mit Bezug auf die Zahnarztkosten fuer Jahreskontrolle und
Zahnhygiene (Nr. 39) stellt der Berufungsklaeger dar, dass es
Per_1 sich um ausserordentliche Spesen handelt, die ihm aber
NN nie mitgeteilt haette, sodass der Vater nicht die
Moeglichkeit hatte, die Zahlung vorzunehmen, und er nicht in seiner Verpflichtung als saeumig betrachtet werden konnte.
Es ist zu merken, dass diese Kosten im Laufe des Verfahrens
14 vor dem Landesgericht beantragt wurden, weil sie danach entstanden sind und nicht mit der Klagezustellung geltend gemacht haetten werden koennen.
Der hinterlegte E-Mail-Wechsel zwischen den Parteien und den
Rechtsanwaelten beweist, dass fuer die Zahlung der ausserordentlichen Spesen immer Diskussionen entstanden sind, die dann am 15.10.2020 zu einer Einladung zum
Abschluss eines Uebereinkommens zwecks Durchfuehrung
einer Aussprache mit Rechtsbeistand gefuehrt haben, sodass es moeglich scheint, dass er solche Forderungen als „nie gewusst“,
„nie gesehen“ erachtet hat.
Der Berufungsklaeger hat weiter die Spesen unter Nr. 17
(Transport Gepaeck aus , Nr. 29 (Laptop fuer Per_42
Digitalklasse), Nr. 40 (Computerpruefung) und Nr. 41 (Verleih
Skiausruestung) bestritten, weil unbegruendet, nicht mitgeteilt und er auf jeden Fall seinen Anteil schon bezahlt haette.
Die Ausgaben sind mit den hinterlegten Belegen bewiesen (vgl.
unter anderem Rechnung vom 4.07.2020 SendmyBag von Euro
977,64, die schon erwaehnte Rechnung von Elektro Reichhalter
vom 3.10.2019), und laut gesendeter E-Mail aufgelistet (vgl. z.
B. E-Mail vom 4.12.2020 betreffend den Zeitraum Oktober bis
4.12.2020, mit den Betraegen fuer Zahnarzt, Computer Per_46
Reparatur inbegriffen), wobei der Erstrichter die schon bezahlten Betraege herabgerechnet hat.
Das Landesgericht hat also die Ausgaben von Euro 3.575,57
15 und von Euro 1.371,22 plus Zinsen zu seinen Lasten korrekt begruendet.
4. Verurteilung zur Erstattung der aussergerichtlichen
Anwaltsspesen
Das Landesgericht hat diese Erstattung mit der Begruendung
vorgesehen, dass es auf Grund der strittigen Beziehung
zwischen den Parteien plausibel war, „dass sich AU NN
auch nach Erlass des Dekretes vom 21/2/2019 an ihren
Rechtsbeistand fuer eine aussergerichtliche Vertretung wenden musste“ und der Betrag in Hoehe von Euro 1.890,00
angemessen schien.
Mit der Berufung hat Herr FE darauf hingewiesen, dass besagte angebliche Schadensposition keinen Grund und Beweis
Per darstellte, da er immer erreichbar war (vgl. mail Dr. Per_52
4.09.2019). Es lag weiters keine Angabe der erbrachten
[...]
Leistungen fuer die verlangte Kostennote vor, die jahrelangen
Auseinandersetzungen zwischen den Parteien nicht unbedingt auch einen aussergerichtlichen Rechtsbeistand verlangten und auf jeden Fall zu keinem Ergebnis gefuehrt hatten;
ausserdem ist es gewoehnlich, dass die Eltern ueber die ausserordentlichen Spesen der Kinder nicht einverstanden sind, bzw. sie bestreiten, vor allem wenn sie bezueglich solcher
Kosten nicht vorher zur Kenntnis gesetzt werden.
Er hat dazu unterstrichen, dass es sich um eine doppelte handelte, da auch das Controparte_12 Per_12
16 Rechtsmittel „negoziazione assistita“ verwendet hatte.
Die Gegenpartei hat vertreten, dass wegen des Benehmens des
Vaters, der auch unauffindbar war (s. Ruecksendung am
19.08.2019 des Einschreibebriefes wegen abgeschlossener
Lagerung und historische Wohnsitzbescheinigung), zum Teil die ausserordentlichen Spesen nur nach der Per_53
Rechstanwaelte bezahlt wurden (Anlage 31, 15, 22 betreffend die Ueberweisung vom 2.04.2021).
Es muss darauf geachtet werden, dass in ihren Per_12
Schlussantraegen den Schadenersatz gemaess Art. 96 ZPO und die Prozesskosten beider Instanzen auch des Verfahrens zur
Aussprache mit Rechtsbeistand (negoziazione assistita), letztere in Hoehe von Euro 2.893,35, sowie die Spesen des
Aussetzungsverfahrens beantragt hat.
Das Landesgericht hat die Verurteilung im Sinne des Art. 96
ZPO ausgeschlossen, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen.
Es gibt keinen spezifischen Antrag fuer die aussergerichtlichen
Anwaltskosten, die im Schlussschriftsatz fuer in Euro Per_54
2.757,74 beziffert werden.
Der Kassationsgerichtshof hat naemlich Folgendes geklaert: „Il
rimborso delle spese di assistenza stragiudiziale ha natura di danno emergente, consistente nel costo sostenuto per l'attività
svolta da un legale in detta fase precontenziosa. Ne deriva che non è corretta l'affermazione secondo cui le spese legali sono dovute dal danneggiato/cliente al proprio avvocato in relazione
17 ad attività stragiudiziale seguita da attività giudiziale possono formare oggetto di liquidazione con nota di cui all'art. 75 disp att. c.p.c., dovendo invece formare oggetto della domanda di risarcimento del danno emergente nei confronti dell'altra parte con le preclusioni processuali ordinarie nei confronti delle nuove domande“ ( II 30.04.2021 Nr. 11468). CP_13
Im angegebenen Fall gibt es dafuer keinen spezifischen Antrag
und Beweis dafuer und eine Liquidierung, die „plausibel“ sein kann, kann nicht stattfinden.
Aus dem hinterlegten E-mail-Wechsel zwischen den Parteien
geht hervor, dass Schwierigkeiten und Verspaetungen bei der
Zahlung der ausserordentlichen Spesen auch auf Grund
ungenauer Auflistung und/oder nicht uebermittelten Belegen
entstanden sind, weshalb Erklaerungen und Nachfragen
formuliert wurden. Eine einzige Verantwortung des Vaters fuer den beantragten Schaden betreffend die aussergerichtlichen
Spesen kann nicht deutlich festgestellt werden.
Die aussergerichtlichen Anwaltsspesen muessen demzufolge ausgeschlossen werden.
5. Kosten der Controparte_14
„negoziazione assistita“
Das Landesgericht hat den Gesamtbetrag von Euro 11.885,30
anerkannt, zzgl. , , CP_15 CP_16
und Controparte_17 CP_18
Die Behauptung des Berufungsstellers, nach welcher AU
18 NN zum Teil als unterlegene Partei anzusehen waere, weil sie auf einige Forderungen verzichtet haette, die nicht geschuldet waren oder bereits beglichen wurden, trifft nicht zu, da das gesamte Ergebnis der Streitsache zu betrachten ist.
Die Aussprache mit Rechtsbeistand (negoziazione assistita) hat eine Rolle fuer die Bezahlung einiger Spesen gespielt (vgl.
Überweisung von von Euro 2.198,51 am CP_2
7.04.2021).
Was die Bezifferung der Verfahrensspesen von einem Streitwert
von Euro 26.000 bis 52.0000 anbelangt, ist es zu merken, dass der Gesamtbetrag von Euro 23.192,9 ist, sodass auch mit den
Zinsen vor Einbringung der Klage der Streitwert bis Euro
26.000,00 einzustufen ist.
Die Kosten des ersten Grades werden demzufolge wie folgt gerechnet:
Euro 919,00 fuer Studiumsphase,
Euro 777,00 fuer die Einbringung der Klage,
Euro 1.680,00 fuer die Behandlungsphase,
Euro 1.701,00 fuer die Entscheidungsphase,
insgesamt Euro 5.077,00, erhoeht um 30% wegen der
Verwendung technischer Hilfsmittel laut Art.
4.1bis MD.
55/2014 und somit Euro 6.600,00;
fuer die „negoziazione assistita“
Euro 441,00 fuer die Aktivierungsphase,
Euro 882,00 fuer die Verhandlungen,
19 insgesamt Euro 1.323,00 (ohne Erhoehung, da es sich um
Zahlung von Rechnungen handelte);
damit Euro 7.923,00 plus Zubehoer.
FE wird ausserdem verurteilt, die Verfahrenskosten CP_2
der Berufung zu tragen:
Euro 1.134,00 fuer Studiumsphase,
Euro 921,00 fuer die Einlassungsphase,
Euro 1.911,00 fuer die Entscheidungsphase,
insgesamt Euro 3.966,00 erhoeht gemaess Art.
4.1 bis = Euro
5.155,8, plus Zubehoer;
fuer das Aussetzungsverfahren (Tab.10):
Euro 992,00 fuer Studium,
Euro 672,00 fuer die Einlassung,
Euro 635,00 fuer die Entscheidung,
insgesamt Euro 2.299,00.
Fuer beide Grade werden die Verfahrenskosten auf Grund der teilweisen Abaenderung der Entscheidung und der
Entscheidung hinsichtlich der Anschlussberufung zu 1/6
zwischen den Parteien ausgeglichen.
6. Anschlussberufung
Die Verteidigung von AU NN hat geschildert, dass das
Landesgericht mit Bezug auf die Spesen unter Punkt 17 und 29
einige Betraege herabgesetzt hat, die aber in der Tat von Herrn
FE nicht bezahlt worden waren, sondern nur anerkannt, weil er lediglich Euro 2.198,51 ueberwiesen hatte und nicht Euro
20 2.643,96, die er ausdruecklich anerkannt hatte, sodass eine
Differenz von Euro 445,45 bestehen wuerde.
Der Erstrichter hat unter Punkt 17 einen bezahlten Betrag von
Euro 333,33 und unter Punkt 29 einen Betrag von Euro 466,66
als bereits bezahlt beruecksichtigt.
Es ist nicht klar, welchen Spesen die benannte Differenz von
Euro 445,45 zuzuschreiben waere.
Unter Punkt 3.1 hat das Landesgericht die auf Seite 4 und 5
von 1) bis Nr. 36) aufgelisteten ausserordentlichen Spesen
(insgesamt Euro 1.842,461), die anteilmaessig von Herrn FE
bereits bezahlt wurden, sowie auch mit Bezug auf die Spesen
unter Nr. 17) und 29) auf Seite 9 des Urteils fuer Euro 333,33
und Euro 466,66 und somit insgesamt Euro 2.642,451
anerkannt und die am 10.10.2018 und am 7.04.2021
getaetigen Ueberweisungbelege von Euro 500,00 und von Euro
2.198,51 (Dok. 21 und 22 des Beklagten) in Anspruch
genommen.
Per_1 Die Verteidigung von hat vertreten, dass die Zahlung CP_5
von Euro 500,00 vom 10.10.2018 Spesen fuer die
Skiausruestung von JU aus dem Jahr 2018 betreffen wuerde
(Dok. Nr. 34), waehrend in diesem Verfahren Spesen fuer 2019
und darauffolgende Jahre geltend gemacht wurden (Dok. 15a
und 15b).
Eine solche Behauptung stimmt aber mit den herab gerechneten Betraegen nicht ueberein.
21 Was die Spesen unter Nr. 7) betrifft (Euro 149,8 Zug Brenner -
), sind nur Betraege handgerechnet (20 x Euro 4,70; Per_38
4 x Euro 4,80; 2 x Euro 8,80; 1 x Euro 19,00 = Euro 149,80),
die nicht ausreichend sind.
Die aufgeforderte Zahlung wird also abgelehnt.
A.D.G.
Das Oberlandesgericht,
in teilweiser Abaenderung des angefochtenen Urteils,
alle andere Antraege und Einwaende abgelehnt,
schliesst
die Verurteilung von FE zur Zahlung der CP_2
aussergerichtlichen Anwaltsspesen in der Hoehe von Euro
1.890,00 zzgl. Zubehoer laut Punkt 4) des angefochtenen
Urteils, aus;
bestaetigt
im Uebrigen die anderen Punkte des Urteils des Landesgerichts
unter Nr. 1) – 2) – 3);
verurteilt
FE EL zur Zahlung der Prozesskosten zugunsten der
Gegenpartei NN NJ beider Instanzen, die zu 1/6 zwischen den Parteien ausgeglichen werden, und zur Gaenze in Euro
11.755,8 bemessen werden, sowie zur Gaenze fuer die
Aussprache mit Rechtsbeistand in Hoehe von Euro 1.323,00
und fuer das Aussetzungsverfahren in Hoehe von Euro
2.299,00, zuzueglich 15% fuer allgemeine pauschalisierte
22 Spesen, Anwaltsfuersorgebeitrag, MwSt., Euro 449,51 und
Euro 840,00 fuer belegte Spesen.
So entschieden in Bozen am 10.09.2025
Die Vorsitzende und Verfasserin Dr. Persona_1
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