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Sentenza 16 dicembre 2025
Sentenza 16 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Corte d'Appello Trento, sez. distaccata di Bolzano, sentenza 16/12/2025, n. 161 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Corte d'Appello Trento |
| Numero : | 161 |
| Data del deposito : | 16 dicembre 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Agrarstreitigkeiten
erlässt durch
Dr. und Persona_1
des Per_2 CP_1
Dr. Senatsmitglied Persona_3
Dr. Senatsmitglied Persona_4
Pt_1
in der unter Nr. 168/2022 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen Rechtssache, welche
durch
und CP_2 Persona_5 Controparte_3
beide vertreten und verteidigt durch RA UNTERHOFER
und RA laut Vollmacht in den CP_4 CP_5
Verfahrensakten
- Berufungskläger -
gegen
ED HA vertreten und CP_2
verteidigt von RA WA , laut Vollmacht in Per_6
den Verfahrensakten
- Berufungsgegner -
Gegenstand: Bestimmung des Hofübernehmers und des
Hofübernahmepreis
1 eingeleitet wurde und welche über folgende
C.F._1
für den Berufungskläger:
Möge das angerufene Oberlandesgericht Trient, Außenstelle
Bozen, unter Abweisung aller anderslautenden Anträge und
Einwendungen und in gänzlicher Aufhebung bzw.
[...]
Nr. Controparte_6
857/2022, hinterlegt am 29.9.2022, im unter Allg. Verf. Nr. 4152/2017 Controparte_7
In präjudizieller Hinsicht:
1. dass der Richtersenat im gegenständlichen CP_8
Verfahren wider Erwarten sowohl die direkte als auch die analoge Anwendbarkeit der Bestimmungen laut Art. 19 und 29
des D.LH. 8/1962 ausschließen sollte, die besagten
Bestimmungen im Sinne des Art. 23 Gesetz 87/1953 dem Urteil
des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung ihrer
Verfassungsmäßigkeit zu unterbreiten und folglich mittels eines entsprechenden Verweisungsbeschlusses eine indirekte
Verfassungsbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof richten,
um die Frage der Verfassungsmäßigkeit der besagten Art. 19
und 29 des Einheitstextes Dekret des Präsidenten des
Landesausschusses Nr. 8/1962 in Bezug auf die Art. 3 und 24
der Italienischen Verfassung zu prüfen;
In der Hauptsache:
2. feststellen und erklären, dass der Berufungskläger
2 im des Landeshöfegesetzes E.T. CP_2 Persona_5 CP_9
D.LH. 8/1962, untergeordnet laut LG 17/2001, berechtigt ist,
den Geschlossenen Hof „Lexer“ (auch „Lexmair“) in E.zl. 30/I
K.G. Oberrasen, samt verbundenen Miteigentumsrechten laut und und Inventar, CP_10 CP_11
insbesondere samt , Werkzeuge, Controparte_12 CP_13
Lagerbestände etc., die sich am EX befinden, zu
übernehmen und dieser Hofübernahmeanspruch mit dem gegenständlichen Verfahren geltend gemacht wird;
3. folglich geboren am 08.07.1965 in Persona_7
Bruneck, Steuernummer , zum CodiceFiscale_2
Übernehmer des besagten Geschlossenen Hofes bestimmen und ihm das volle und ausschließliche Eigentum am EX in
30/I K.G. Oberrasen, samt Per_8 [...]
laut und Controparte_14 CP_10 CP_11
und Inventar, insbesondere samt , Controparte_12
etc., die sich am EX CP_13 CP_15 CP_16
befinden, zuweisen;
4. dem , Persona_9 Persona_10
zusammen mit seinen zusammenlebenden Familienmitgliedern
die von ihm derzeit noch besetzten Räumlichkeiten im am sowie das gesamte Wirtschaftsgebäude, CP_17 CP_18
die Mistlege sowie alle weitern am besetzten oder CP_18
genutzten Flächen oder Räume frei zu stellen und an den
Hofübernehmer zu übergeben;
3 5. Im Sinne des Art. 614bis ZPO den Antragsgegner RC
TF dazu verurteilen, an den Antragsteller einen Per_10
vom Gericht festzulegenden Geldbetrag für jede Woche der verspäteten Freistellung des EX zu bezahlen;
6. den Übernahmepreis des Geschlossenen Hofes „Lexer“ im
Sinne des Landeshöfegesetzes Nr. 17/2001 ermitteln und den
Hofübernehmer RA SE zum des CP_2 Per_11
Übernahmepreises gegenüber dem Persona_9
erklären; Persona_12
7. lediglich in untergeordneter Hinsicht: aufgrund der rechtlichen Unteilbarkeit des geschlossenen Hofes, dem
Berufungskläger SE im Teilungsweg im Persona_7
Sinne der Art. 713 ff ZGB das volle und ausschließliche
Eigentum am EX in E.zl. 30/I K.G. Oberrasen, samt verbundenen Miteigentumsrechten laut Grundbuchstand und samt Zubehör und Inventar, insbesondere samt sämtlicher
Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Lagerbestände etc, die sich am
EX befinden, zuweisen, und ihn zur Auszahlung des
Marktwertes der Miteigentumsquote des Antragsgegners
verurteilen;
8. dies alles mit Verurteilung des Antragsgegners
RC TF AR zur Erstattung sämtlicher
Spesen, Gebühren und Honorare beider Verfahrenszüge, zzgl.
Mwst. und . In beweisrechtlicher Hinsicht: Die CP_19
Berufungskläger beharren weiterhin auf die im
Berufungsrekurs bereits formulierten Beweisanträge, die hier
4 als vollständig wiedergegeben anzusehen sind. Insbesondere
beharren sie neben dem beantragten Zeugenbeweis auch auf den Antrag im Sinne des Art. 210 ZPO zur Vorlage der
Steuererklärungen und Mwst.erklärungen der letzten 10 Per_13
der Streitparteien zur objektiven Überprüfung der Eignung der beiden Hofübernahmeanwärter zur Führung eines rentablen landwirtschaftlichen Betriebes, und dem Antrag auf Erstellung
eines ergänzenden ASV-Gutachtens aufgrund der seit dem
Eintreten des Erbfalls im Jahr 1967 eingetretenen Bestands-
und Kulturänderungen des EX (S. 69 ff.
Berufungsklage).
für den Berufungsgegner:
Möge das Oberlandesgericht Trient - Aussenstelle Bozen,
contrariis reiectis,
1. die Anträge der Berufungskläger allesamt abweisen, da rechtlich und faktisch unbegründet und somit das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichtes Bozen Nr.
857/2022, hinterlegt am 29.09.2022, bestätigen;
2. mit Zuerkennung der Verfahrensspesen, zuzüglich
Fürsorgebeitrag und MwSt. beider Verfahrensgrade
In beweisrechtlicher Hinsicht besteht er auf die Zulassung der eigenen Beweisanträge.
VERFAHRENSABLAUF
hat mit Rekurs vom 06/10/2017 seinen CP_2 Persona_5
5 Anspruch auf Hofübernahme des geschlossenen Hofes „Lexer“
in E. Zl. 30/I KG Oberrasen gegenüber seiner Geschwister
RC TF und RC vor dem CP_3
Landesgericht geltend gemacht.
RC hat sich in das Verfahren eingelassen;
er Per_9
hat sich dem Anspruch des Bruders widersetzt und im Wege
der Widerklage das Übernahmerecht auf den geschlossenen Hof
„Lexer“ beansprucht.
hat sich den Anträgen des Bruders Controparte_3 [...]
. Persona_14
Im Zuge des Verfahrens wurde ein Amtsgutachten zur
Ermittlung des Ertragswertes des streitgegenständlichen
geschlossenen Hofes erstellt.
Mit Beschluss vom 27.9.2019 hat der I.R. die Frage der
Verfassungsmäßigkeit des Art. 18 Abs 2 (Ältestenvorrecht) und des Art. 25 Abs. 1 (Ermittlung des Hofübernahmepreis) des E.T.
D.LH. 8/1962 als nicht offensichtlich unbegründet erachtet und die Klärung dieser Frage an den Verfassungsgerichtshof
verwiesen.
Mit Urteil Nr. 15 vom 14.1.2021 hat der Verfassungsgerichtshof
die Verfassungswidrigkeit des Art. 18 Abs. 2 und die
Unzulässigkeit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Art. 25
Abs. 1 erklärt.
Nach erfolgter Wiederaufnahme des Verfahrens wurden die von den Parteien angebotenen mündlichen Beweise aufgenommen,
6 der I.R. hat im Sinne des Art. 14, Abs. 2 des
Landeshöfegesetzes die durch die örtliche CP_20
Höfekommission eingeholt.
Mit Urteil Nr.857/2022 vom 29/09/2022 hat das
Landesgericht, die Unzulässigkeit der Teilnahme am Verfahren
von GA wegen mangelndem Interesse erklärt; CP_2
RC TF AR als Hofübernehmer des geschlossenen Hofes „Lexer“ erklärt, den Hofübernahmepreis
mit € 574.905,00.- festgesetzt und Per_9 Per_10
verurteilt, den Betrag von € 383.270,00.- als Ausgleichszahlung
an RC RA SE zu zahlen;
RC RA
[...]
bei Erwachsen der Rechtskraft des Urteils, den Parte_2
geschlossenen Hof Lexer frei von Personen und Sachen,
zurückzustellen. Die Verfahrensspesen wurden zwischen den
Parteien aufgehoben.
In Bezug auf die Beteiligung von RC GA am
Verfahren, hat der Erstrichter, vorausgesetzt, dass dieselbe mit
Schenkungsvertrag aus dem Jahr 2004 ihren ungeteilten Anteil
von einem Drittel am geschlossenen Hof „Lexer“ in E.Zl. 30/I
K.G. Oberrasen dem übertragen hat und Per_15 Persona_5
somit erwogen, dass ihr Anspruch auf die Übernahme des geschlossenen Hofes auch verwirkt ist und sie kein rechtlich relevantes Interesse nach Art. 105 ZPO vorweist, am Verfahren
teilzunehmen.
Wie aus der Begründung des Ersturteils zu entnehmen ist,
7 kommen im Anlassfall, laut Erstrichter die materiellrechtlichen
Bestimmungen des Höfegesetzes E.T. DHL N.8/1962 zum
Tragen, welche zum Zeitpunkt der Erbschaftseröffnung in Kraft
waren, also zum Zeitpunkt des Todes des SSs RC
AR am 24/06/1967, wie auch vom
Verfassungsgerichtshof im Urteil Nr.15/2021 bestätigt.
Hinsichtlich der prozessrechtlichen Bestimmungen hat das
Landesgericht nach dem Grundsatz tempus regit actum die
Bestimmungen des LG Nr.17/2001 angewandt.
In Bezug auf die Voraussetzungen zur Hofübernahme hat das
Erstgericht erwogen, dass TF AR RC seit
1985 hauptberuflich auf dem Hof tätig ist und umfassendere
Erfahrung in Viehzucht und Landwirtschaft hat;
außerdem
weist er laut Höfekommission die besten Voraussetzungen für
die persönliche Führung des Hofes auf. RA SE RC
hingegen war bis 2011 als Postbeamter tätig und nur nebenberuflich in der Landwirtschaft aktiv, er bewirtschaftet zwar seit 2011/2012 einen größeren Teil des Hofes, daraus lasse sich jedoch nicht schießen, dass er über umfassendere
Fähigkeiten verfügt, den Hof zu führen.
Auch sei die Tatsache, dass TF AR RC
bereits Eigentümer eines anderen geschlossenen Hofes ist,
nicht an der Übernahme des EX hinderlich, da er zum
Zeitpunkt des Erbanfalles noch nicht Eigentümer des
Siebenterhofes war. Die Bezugnahme auf Art.19 des H.G.
8 D.L.H. sei demnach für den Anlassfall nicht zutreffend.
Was die Festsetzung des Ertragswertes des geschlossenen Hofes
betrifft, hat sich der Erstrichter in Anlehnung an das Urteil des
Verfassungsgerichtshofes Nr.15/2021, auf die Bestimmung
nach Art.20 des L.G. Nr.7/2001 bezogen und auf der Grundlage
der Ergebnisse des erstellten Amtsgutachtens, den Übernahme-
und Ertragswert mit € 574.905,00.- bestimmt.
Gegen das Urteil des Landesgerichts haben Persona_7
und eingereicht und,
[...] Persona_16
in Abänderung des Urteils, beantragt, dass Persona_7
als Hofübernehmer anerkannt werde und folglich
[...]
dass ihm das ausschließliche Eigentum am geschlossenen
Hofes „Lexer“, samt Miteigentumsrechten und Zubehör,
zugewiesen werde. Die Berufungskläger haben das Urteil unter verschiedenen Punkten gerügt, welche in den
Berufungsgründen ausgeführt werden.
RC hat sich im Berufungsverfahren Persona_12
eingelassen und zu den gegnerischen Anfechtungsgründe
ausführlich Stellung bezogen. Er hat die Abweisung der
Berufung und der Anträge der Berufungskläger beantragt.
Im Zuge des Verfahrens wurde ein Schlichtungsversuch
unternommen, der jedoch erfolglos bleib.
Mit Verfügung vom 01/03/2023 wurde die Höfekommission
aufgefordert, im Sinne von Art. 14 Abs. 2 LG 17/2001 eine neue Stellungnahme zu verfassen, welche am 30/06/2023
9 . Parte_3
Der Senat hat sodann Verhandlung zur der CP_21
auf den 29/05/2024 festgesetzt. CP_22
Mit Verfügung vom 29/05/2024, festgehalten, dass der
Rechtsstreit nach Art.22 des Höfegesetzes dem Arbeitsritus
untersteht, hat der Senat die Verhandlung zur Verlesung des
Urteilsspruches auf den 20/11/2024 festgesetzt und den
Parteien Frist zur Hinterlegung von Verteidigungsschriftsätzen
bis zum 20/09/2024 erteilt.
Anlässlich der Verhandlung vom 20/11/2024 wurde die
Ergänzung des Amtsgutachtens zur Neubewertung des geschlossenen Hofes verfügt.
Nach Hinterlegung des ASV-Gutachtens, wurde die
Verhandlung zur Verlesung des Urteilsspruches auf den
26/11/2025 festgesetzt und den Parteien Frist zur
Hinterlegung von Verteidigungsschriftsätzen erteilt.
Anlässlich der Verhandlung vom 26/11/2025 hat der Senat
den nachstehenden Urteilsspruch verlesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die von und gegen Per_5 Persona_7 Controparte_3
das Ersturteil vorgebrachten Berufungsgründe sind nicht begründet.
1.1 Mit dem ersten Berufungsgrund rügen die Berufungskläger
die Urteilsbegründung hinsichtlich der Unzulässigkeit der
Teilnahme von GA RC am Verfahren. Der
10 Ausschluss sei widerrechtlich und in dem Punkt falsch, in welchem behauptet wird, dass die Übertragung der
Eigentumsquote an den Bruder SE den Anspruch auf Per_5
Hofübernahme von GA RC verwirkt hätte. Eine
Verwirkung des Rechts auf Hofübernahme sei nicht möglich
und sei demnach legitimiert, ein Controparte_3
mögliches Hofübernahmerecht, trotz Übertragung ihrer
Eigentumsquote am geltend zu machen. CP_18
Diese Ansicht kann nicht geteilt werden.
Wie bekannt ist ein freiwilliger Beitritt im Verfahren nach
Art.105 ZPO nur dann zulässig, wenn die Partei ein rechtliches
Interesse an der gerichtlichen Entscheidung hat. Das Interesse
muss jedoch spezifisch sein, das heißt, es muss ein Interesse
am möglicherweise nachteiligen Ausgang des Verfahrens haben,
was natürlich einen möglicherweise gefährdeten
Rechtsanspruch, voraussetzt.
GA hat solches Interesse nicht. Ihr Interesse CP_2
ist lediglich ein faktisches Interesse, wie sie selbst in den
Schriftsätzen anführt, dass jeder der drei Geschwister einen geschlossenen Hof erhalte.
Die Entscheidung des Erstrichter ist demnach insofern korrekt.
2 Der zweite Berufungsgrund betrifft die Anwendbarkeit der
Bestimmung nach Art.19 und 29 D.L.H. 8/1962.
Laut Berufungskläger seien die beiden Bestimmungen
Ausdruck desselben Grundprinzips des Höfegesetzes, wonach
11 ein Erbe nicht mehr als einen Hof übernehmen kann. Laut
Ratio der genannten Bestimmungen sei die Übernahme eines zweiten geschlossenen Hofes im Rahmen der Auflösung einer
Erbgemeinschaft mit Einschränkung der Pflichtteilansprüche
und zum begünstigten Auszahlungspreis nicht gerechtfertigt.
Eine analoge und extensive Interpretation der Bestimmungen
nach Art.19 und 29 D.L.H. 8/1962 würde eine nicht rechtfertigbare Benachteiligung der weichenden RB
vermeiden.
Der Berufungsgrund erweist sich als unbegründet.
2.1 Laut Art.19 D.H.L. 8/1961 geht das Vorrecht auf
Hofübernahme auf die anderen Miterben über, wenn der zur
Hofübernahme berufene Erbe im Augenblick des Erbanfalles
bereits Eigentümer eines geschlossenen Hofes ist.
Art.29 sieht im Falle, dass zum Nachlass mehrere geschlossene
Höfe gehören und nach Art.18 mehrere RB eintreten, diese zur Übernahme je eines Hofes berufen sind, nach der im
Einheitstext festgelegten Reihenfolge.
Wie aus dem Wortlaut der genannten Bestimmungen klar hervorgeht, ist der Zeitpunkt des Erbanfalles zu berücksichtigen, so dass die Übernahme ausgeschlossen wird,
wenn der Erbe in diesem bereits Eigentümer eines Per_17
geschlossenen Hofes ist bzw. wenn mehrere Höfe zum Nachlass
gehören.
Die Ratio besteht darin, zu vermeiden, dass im Nachlasswege
12 der Erbe Eigentümer von mehr als einen geschlossenen Hof
wird. Wenn jedoch der zur Hofübernahme berufene Erbe, im
Laufe des Lebens, zu einem späteren Zeitpunkt, nach dem
Erbschaftsanfall, einen anderen geschlossenen Hof angekauft oder aus welchem Titel auch immer erworben hat, kann diese
Situation nicht in die Bestimmungen des Höfegesetzes fallen.
2.2 Im Anlassfall ist TF AR RC Eigentümer
des geschlossenen Hofes Siebenterhof mittels Kaufvertrags aus dem Jahr 1999 geworden, also zu einem späteren Zeitpunkt als jener der Erbschaftseröffnung; dieser Hof gehört nicht zum
Nachlass nach AR RC.
Eine extensive Interpretation dieser Bestimmungen ist angesichts der Besonderheit und Finalität des Rechtsinstitutes
des geschlossenen Hofes nicht zulässig.
Es darf nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass die gesetzliche Hofübernahmeregelung eine besondere Form der
Erbteilung darstellt, welche von den allgemeinen
Bestimmungen des Zivilgesetzbuches abweicht.
Ferner muss auch hervorgehoben werden, dass der
Berufungskläger bereits im Verfahren vor dem
Verfassungsgerichtshof eine analoge und extensive Anwendung
des Art.19 befürwortet hat, welche, in Einklang mit dem
Grundprinzip, wonach ein geschlossener Hof einen
Jahresdurchschnittsertrag zum angemessenen Unterhalt von mindestens 5 Personen garantieren muss, ohne das Dreifache
13 eines solchen Ertrages zu überschreiten ( Art.2 L.H.D. 8/1962),
die Hofübernahme vom Bruder TF Per_10
ausschließen würde, da er bereits Eigentümer des geschlossenen Hofes Siebenter ist.
Zur Frage der extensiven oder analogischen Auslegung des
Art.19 D.L.H. 8/1962 hat der Verfassungsgerichtshof in der
Begründung des Urteils Nr.15/2021 festgehalten, dass die
Bestimmung den Augenblick des Erbanfalles als Zeitpunkt
vorsieht, an dem festzustellen ist, ob der Erbe bereits
Eigentümer eines anderen geschlossenen Hofes ist (deve
sottolinearsi che l'art.19 del d. Pres. Prov. Bolzano n.8 del 1962
considera, come momento nel quale verificare se l'erede chiamato
all'assunzione sia già proprietario di un altro maso, quello della
“devoluzione dell'eredità”). Der Verfassungsgerichtshof erklärt
des Weiteren, dass die Bestimmung das Eigentum an einem anderen geschlossenen Hof kein absolutes Hindernis an der
Hofübernahme darstellt, da ja der Erbe, seinen zum Zeitpunkt
des Erbanfalles eigenen geschlossenen Hof, zum
Übernahmepreis gem. Art.25, anbieten kann (non può tacersi
che l'art.19 del d. Pres. Prov. Bolzano n.8 del 1962 non configura
un impedimento insuperabile al mantenimento del diritto di
assunzione, in quanto consente al suo titolare di preservarlo,
offrendo di cedere il maso, di cui era proprietario al momento
della devoluzione, al presso di cui all'art. 25 del d. Pres. Prov.
Bolzano n.8 del 1962)
14 Eine verfassungskonforme Interpretation dieser Bestimmungen
könnte in keiner Hinsicht zur erwünschten Auslegung kommen,
da sie eine bedeutende Einschränkung des privaten Eigentums
mit sich führen würde, die in der Zielsetzung des
Rechtsinstitutes des geschlossenen Hofes keine Rechtfertigung
findet und folglich als unzulässig anzusehen ist.
2.3 Zur Untermauerung ihrer These zur analogen
Anwendbarkeit der Bestimmungen laut Art.19 und 29 D.L.H
Nr.8/1962 zitieren die Berufungskläger das Urteil Nr.64/2022
dieses OLG, in dem der Senat festgestellt hätte, dass das
Höfegesetz sowohl in seiner ursprünglichen Fassung (LG
1/1954) als auch in der Fassung del D.L.H. 8/1962 vorsah,
dass derjenige Erbe von der Hofübernahme ausgeschlossen ist,
der zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits Eigentümer eines geschlossenen Hofes ist.
Dazu ist folgendes festzuhalten.
Die Bestimmung des Art.19 wurde mit LG 17/2001 aufgehoben und jene des Art.29 ist nunmehr in Art.28 beinhaltet, welche den Fall von mehreren zum Nachlass gehörende geschlossene
Höhe regelt und vorsieht dass, die RB, nach der im
Einheitstext festgelegten Reihenfolge zur Übernahme des Hofes
berufen sind.
Das OLH hat im genannten Urteil erwogen, dass der Umstand,
dass das LG Nr.17/2001 nur die „mit dem heutigen Art. 28
übereinstimmende Regelung übernommen und, dagegen von
15 jener sub Art.19 des Einheitstextes abgesehen hat, den Willen
des Gesetzgebers (verdeutlicht), die Übernahme eines weiteren
geschlossenen Hofes von Seiten des Miterben der bereits zu
Lebzeiten vom selben SS einen Hof übernommen hat, nicht
zu verbieten.“
In dem im Urteil Nr.64/2022 behandelten Fall hatte eben der
SS zu Lebzeiten einem der Miterben einen geschlossenen
Hof übertragen. Ein konkret verschiedener Sachverhalt zum prozessgegenständlichen, in dem der im Eigentum von
RC TF stehende Siebenterhof nach Per_10
Ableben des SSs angekauft wurde und folglich nicht zum
Nachlass gehört.
Die Argumentation, wonach a contraris im Anlassfall D.L.H.
8/1962 Anwendung findet und somit der Vorbesitz eines geschlossenen Hofes , bezogen auf den Zeitpunkt, in dem der
Hofübernahmeanspruch geltend gemacht wird, sehr wohl einen
Ausschlussgrund darstellen soll , ist nicht vertretbar.
Laut Berufungskläger ist nämlich, der Zeitpunkt der
Geltendmachung des Hofübernahmeanspruchs auch der auch in Bezug auf den Vorbesitz ausschlaggebend, da dieser
Zeitpunkt auch für die Klärung der verschiedenen Aspekte der
Hofübernahme, (wie z.B. die Stellungnahme der
Höfekommission) gilt.
Wie bereits oben dargelegt, abgesehen von ihrem klaren
Wortlaut (Im Augenblick des Erbanfalles) kann die Bestimmung
16 nach Art.19 nicht dahingehend gedeutet werden, dass das
Eigentumsrecht des Miterben, der zum Zeitpunkt der
Geltendmachung des Übernahmerechts bereits Eigentümer
eines geschlossenen Hofes ist, zugunsten der anderen in Frage
kommenden Übernehmer geopfert werden. Es darf nämlich
nicht unbeachtet bleiben, dass die genannten Artikeln im III.
Abschnitt des D.L.H. 8/1962 beinhaltet sind und besondere
Bestimmungen im Rahmen der Regelung über die
Erbschafteilung des geschlossenen Hofes darstellen. Demnach
regeln diese Normen, eben den Nachlass, und nicht
Eigentumsrechte bzw. -verhältnisse des Übernahmeanwärters.
Von einem Missbrauch des Höfegesetzes kann folglich nicht die
Rede sein.
Auch erscheint die Frage nach der Verfassungswidrigkeit dieser
Bestimmungen für den Anlassfall nicht relevant zu sein, da der
Berufungsbeklagte den Siebenterhof nach dem Zeitpunkt des
Erbanfalles angekauft hat.
Aus Besagtem lässt sich auch der Einwand der
Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen laut Art. Art.19 und
29 D.L.H. 8/1962 abwehren.
3.Ein weiterer Berufungsgrund betrifft die Begründung des
Erstrichters hinsichtlich der Eignung der BR RC zur persönlichen Bewirtschaftung des geschlossenen Hofes.
Notwendigerweise geht es also darum zu erheben, wer zum heutigen Zeitpunkt die besten Voraussetzungen für die
17 persönliche Bewirtschaftung mitbringt.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr.15/2021 die
Verfassungswidrigkeit des Art.18 Abs. 2 des D.L.H. 8/1962 in
Bezug auf den Vorzug des älteren RB bei der Wahl des
Hofübernehmers, erklärt, sofern die Bestimmung nicht vorsieht, dass unter Miterben gleichen Grades, nach Anhörung
der Miterben und der Kommission für geschlossene Höfe, die
Wahl auf den RB fällt, der die besten Voraussetzungen für
die persönliche Führung des geschlossenen Hofes aufweist. So
wörtlich:
E' dichiarata l'illegittimità costituzionale dell'art. 18, secondo
comma, del decreto del Presidente della Provincia di Bolzano
7 febbraio 1962, n. 8 (Approvazione del testo unico delle
leggi provinciali sull'ordinamento dei masi chiusi nella Provincia
di Bolzano) nella parte in cui afferma che tra i chiamati alla
successione nello stesso grado è preferito il più anziano»,
anziché prevedere che «tra i chiamati alla successione nello
stesso grado viene scelta, sentiti i e le coeredi e la commissione
locale per i masi chiusi, la persona che dimostra di possedere i
migliori requisiti per la conduzione personale del maso chiuso»;
Der Verfassungsgerichtshof hat in der Begründung
festgehalten, dass:
4.5. Non è un caso, del resto. che, nell'adeguarsi
all'evoluzione economico-sociale, lo sviluppo normativo
dell'istituto del maso chiuso abbia tradotto le finalità che
18 esso persegue, nella sua moderna configurazione, in criteri
preferenziali di attribuzione del diritto di assunzione
incentrati sull'effettivo attaccamento al maso e sulla competenza
professionale nella gestione aziendale. L'art. 14 della legge prov.
Bolzano n. 17 del 2001, oltre a considerare nel comma 1,
quali criteri preferenziali, l'essere cresciuto nel maso, l'aver
partecipato abitualmente alla sua conduzione e alla sua
coltivazione e l'essere in possesso di un diploma ad indirizzo
agrario o di economia domestica, ha soprattutto contemplato,
nel comma 2, quale clausola di chiusura della nuova disciplina,
l'accertamento che il diritto venga attribuito alla «persona che
dimostr[i] di possedere i migliori requisiti per la conduzione
personale del maso chiuso».
und weiter unter Punkt 4.7:
A presidio della indivisibilità dell'istituto in questione, la regola
della preferenza per il maggiore d'età viene ad essere sostituita
con quella secondo cui, fra più coeredi dello stesso grado, «quale
assuntore o assuntrice viene scelta, sentiti i e le coeredi e la
commissione locale per i masi chiusi, la persona che dimostra di
possedere i migliori requisiti per la conduzione personale del
maso chiuso» (art. 14, comma 2, legge prov. Bolzano n. 17 del
2001). Tale criterio, infatti, nel contesto attuale, appare
perfettamente idoneo a chiudere la disciplina con una previsione
flessibile e di respiro generale, che si inserisce nel tessuto
normativo coerentemente con i principi costituzionali, con le
19 peculiarità dell'istituto del maso chiuso e con i principi generali
dell'ordinamento giuridico in materia di successione legittima e di
divisione ereditaria (si vedano, in proposito, le sentenze: Corte di
cassazione, sezione seconda civile, sentenza 3 settembre 2019,
n. 22038; sezione seconda civile, sentenza 22 agosto 2018, n.
20961; sezione seconda civile, sentenza 5 novembre 2015, n.
22663).
3.1 Das anzuwendende Kriterium bei der Wahl des
Hofübernehmers ist demnach, jenes gemäß Art.14 Abs.2
Höfegesetz Nr.17/2001, der besten Voraussetzungen für die persönliche Bewirtschaftung des geschlossenen Hofes.
Ziel und Zweck der Bestimmung ist, das Weiterbestehen des
Hofes und dessen künftige Bewirtschaftung zu sichern.
Es gilt folglich im Anlassfall zu überprüfen, wer von den beiden
RN RC die besseren Voraussetzungen zur
Hofübernahme hat, wobei diesbezüglich, die tatsächliche Zeit
und das Ausmaß, in dem sich die jeweiligen Anwärter den
Tätigkeiten des Betriebes und der Spezialisierung in dessen
Führung gewidmet haben, entscheidend erscheinen. Die Wahl
des Hofübernehmers muss auf jenen von den RB fallen, der den Betreib am besten kennt und die Voraussetzungen
aufweist, den Hof zu führen und zu bewirtschaften.
Der KGH hat zum Thema erklärt:
“Va quindi individuata come caratteristica fondamentale
dell'istituto quella di mantenere indiviso il fondo, ma ponendosi
20 come esigenze concorrenti sia quella di assicurare la migliore
conduzione del bene, in vista del suo sfruttamento ottimale, sia
quella di garantire il permanere del bene stesso nella sfera
familiare, privilegiando colui che abbia un maggiore attaccamento
al fondo “( KassGH. Nr.4539/2023)
3.2 Aus den im Verfahren hinterlegten Dokumenten und der aufgenommenen Zeugenaussagen sind folgende Tatsachen als nachgewiesen zu betrachten:
ist am aufgewachsen und lebt Persona_7 CP_18
auch dort;
ab dem Jahr 1994 ist er bei der Post angestellt
(Dok.) und hat auch teilzeitig am Hof gearbeitet, er führt seit
2011 einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb auf 2/3, der
Kulturfläche des EX, wo er Getreide und Gemüseanbau
Per_1 betreibt, auch mit von Verwandten und ( Persona_19
Zeugin GM, Preindl); er hat 1983 eine landwirtschaftliche Ausbildung abgeschlossen (Dok. 40) und einen 10tägigen Milchviehhaltungskurs besucht;
2015 hat er am Kurs „Grundlehrgang Urlaub am Bauernhof“ teilgenommen
(Dok.41 B.F.J.); er hat freiberuflich für ES DR die
Sonntagszeitung „Zett“ ausgetragen (Dok. 22 G.L.B.).
TF AR RC lebt seit seiner Jugend am den er bis 2011 zur Gänze landwirtschaftlich und CP_18
durch Viehzucht bewirtschaftet hat;
ab 1995 übt er die
Nebentätigkeit auf dem Bauernhof aus;
seit 2011 Per_20
bewirtschaftet er 1/3 des Hofes für die Viehzucht.
21 1985 hat er eine landwirtschaftliche Ausbildung abgeschlossen
(dok.46) und einen 10 tägigen Milchviehhaltungskurs besucht
(Dok.47); in den Jahren 2003, 2005, 2006 und 2013 hat er
Weiterbildungskurse an der Fachschule für Landwirtschaft
besucht ( Dok.48)
Er hat im Zeitraum 1996/2007 freiberuflich für ES DR
die die Sonntagszeitung „Zett“ ausgetragen.
3.3 Die im Zuge des Erstverfahrens angehörten Zeuginnen
IA ES , Ehefrau eines Bruders des Vaters Per_21
der Prozessparteien sowie Nachbarin, und Controparte_23
ebenfalls Ehefrau eines Bruders des Vaters der CP_24
haben bestätigt, dass TF AR RC ab dem
Jahre 1985 und dessen Ehefrau IT WA ab dem Jahre
2000 vollzeitlich die Tätigkeit, bestehend aus der
Landwirtschaft (Viehhaltung und Ackerbau) und ab 1995
zusätzlich „Urlaub auf dem Bauernhof“ auf dem geschlossenen
Hof „Lexer“ verrichtet und alle wesentlichen betriebswirtschaftlichen Entscheidungen getroffen haben.
Was die Mitarbeit von SE RC betrifft, erklärten Per_5
die Zeuginnen GM und PR, dass er vor dem Jahr
2011 lediglich gelegentlich am EX mitgearbeitet habe –
überwiegend während der arbeitsintensiven Erntezeit;
die
Entscheidungen für den Hof traf TF.
Der Zeuge IR Gebhard erklärte, dass RA SE vor der
Arbeit bei der Post und am Nachmittag auf dem Hof gearbeitet
22 hat.
hat in seiner Zeugenaussage Aussage berichtet, dass Per_22
die BR RC vor 2011 zusammengearbeitet haben,
habe mehrere organisatorische Aufgaben erledigt, Persona_5
CP_2 weil mehr geeignet und nach der Arbeit bei der habe er am
Lechnerhof gearbeitet. Die Ferienwohnungen haben die Mutter
und die Schwester verrichtet.
3.3 Die Höfekommission hat im gegenständlichen
Berufungsverfahren mit Stellungnahme vom 30/06/2023
vorausgeschickt, dass beide BR RC am CP_18
aufgewachsen sind, beide über eine berufliche Qualifikation im landwirtschaftlichen Bereich verfügen und jeweils einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb führen; abschließend kommt die
Kommission zum Schluss, dass TF die besten CP_2
Voraussetzungen für die persönliche Bewirtschaftung des
EX hat, da er hauptberuflich Landwirt ist und als solcher, zumindest bis 2011, ganztägig am EX gearbeitet hat;
hat zwar auch am Hof mitgearbeitet, war Persona_5
jedoch nur für kurze Zeiträume von wenigen Monaten beim ehemaligen Hofbetrieb, der bis 2011 auf die Mutter lief,
angemeldet, und ist als Briefträger auch einer andren beruflichen (Haupt)-Tätigkeit – zumindest bis 2016-
nachgegangen.
Schlussendlich vertritt die Kommission die Ansicht, dass,
angesichts der sozialen und wirtschaftlichen Funktion des
23 geschlossenen Hofes gerade die effektive Zeit, die eine Person
dort verbracht hat, und wie intensiv sie sich den Hoftätigkeiten
und der Hofbewirtschaftung gewidmet hat sowie die dadurch
gesammelte Erfahrung für die Eignung zur Hofübernahme
ausschlaggebend sein sollten. Es liegt auf der Hand, dass diese
Kriterien für HE TF RC insbesondere gegeben
sind.
Die Höfekommission hat also auch in dieser neuen
Stellungnahme, RC TF AR als den zur
Hofübernahme geeigneten RB, angeführt.
3.4 Die Berufungskläger rügen die Begründung des
Erstrichters, wonach RC TF , im Laufe Per_10
der Jahre mehr Zeit und Aufwand der Bewirtschaftung des
EX gewidmet hat, als der Bruder SE, der bis Per_5
2011 nur teilzeitig am Hof gearbeitet hat und ab 2011 in erster
Linie Getreide und Gemüseanbau betrieben hat.
Die Beweislage hat ergeben, dass sich TF Per_10
ausschließlich der Bewirtschaftung des Hofes gewidmet hat,
während hauptberuflich bei der Post angestellt war. Persona_5
Der dass erst mit 29 seine CP_26 Persona_5 CP_27
angetreten hat, kann nicht ohne Controparte_28
Weiteres als Nachweis seiner landwirtschaftlichen
Cont CP_2 Vollzeittätigkeit am Hof bis zur Anstellung der (am
01/03/1994) , da diesbezüglich der Auszug der Per_23
Arbeitsperioden (Dok..22 Beklagter) nur kurze
24 Arbeitsverhältnisse als EL (vom 29/01/1986 bis
1/11/1988) bzw. als Arbeiter beim Südtiroler
Rinderzuchtverband (vom 02/11/1988 bis 30.04.1989) oder als arbeitendes Familienmitglied (vom 04/05/1985 bis
28/01/1986) bescheinigen.
Ferner haben die Zeuginnen GM und PR erklärt,
dass RA vor dem Jahr 2011 lediglich gelegentlich am Per_5
EX mitgearbeitet hat, überwiegend während der arbeitsintensiven Erntezeit.
Diese Aussagen entkräften eindeutig die Behauptung (vom
Zeugen IR bestätigt), habe auch nach Persona_7
seinem Arbeitseintritt bei der Post weiterhin ganzjährig und regelmäßig, sogar mehrere Stunden täglich, am Hof gearbeitet.
Wie dem auch sei, kann behauptet werden, dass TF
AR RC dauerhaft, konstant und hauptberuflich den EX bewirtschaftet hat, Persona_7
hingegen bis 2011 lediglich eine Mitarbeit aufweisen kann.
Sicherlich kann die freiberufliche Tätigkeit für ES DR
des Austragens der Sonntagszeitung „Zett“, die auch
[...]
ausgeführt hat, nicht als Vollzeitarbeit gesehen Persona_7
werden, da die Zeitung eben nur am Sonntag geliefert wird.
3.5 Ein weiterer von den Berufungsklägern angeführte
Kritikpunkt betrifft die Bewertung der Eignung zur Führung
eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Aspekt der erzielten Betriebsergebnisse, der von der Höfekommission und
25 vom Erstrichter unberücksichtigt geblieben sei, da das
Kriterium der mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit
verbrachten Zeitmenge überwiegend erachtet wurde.
Zu diesem Punkt muss entgegnet werden, dass Persona_7
ab 2011, dank der Schenkung der Schwester
[...]
GA, eine größere Fläche des Hofes bearbeitet und den
Betrieb „Urlaub auf dem Bauernhof“ angemeldet hat, so dass er auch größere erzielen . Per_24 Per_25
Ferner muss auch hervorgehoben werden, dass mit den erzielten Gewinnen des EX, als allein TF
AR hauptberuflich den Hof bewirtschaftete, CP_2
die Familie imstande gewesen ist, zwei weitere Höfe zu kaufen.
Damit erweist sich die Führung von TF sicherlich gewinnbringend.
Auch muss hervorgehoben werden, dass TF am Per_10
EX, bis 2011, sowohl Gemüseanbau als auch
Viehwirtschaft betrieben hat und somit auch unter diesem eine qualifizierte Erfahrung in der Bewirtschaftung des Per_26
EX aufweist.
Unter weiterem Aspekt bemängeln die Berufungskläger, sei die am Hof betriebene Tätigkeit des RA SE „Urlaub CP_2
auf dem Bauernhof“ nicht berücksichtigt worden, für die aufweisen könne. Persona_27
Die Rügen sind unbegründet.
Die Tätigkeit „Urlaub auf dem Bauernhof“ wurde bereits vor
26 2011 im Rahmen des auf der Mutter der Parteien laufenden
Betriebes geführt, und zwar von AR RC Per_9
und seiner Frau, mit der Schwester GA wie CP_2
die Zeuginnen GM und PR erklärt haben.
Darüber hinaus muss auch klargestellt werden, dass als
TF AR RC die Tätigkeit „Urlaub auf dem
Bauernhof“ ausgeübt hat, noch keine Pflicht des Besuches
eines entsprechenden Ausbildungslehrganges bestand und laut
Beschluss der Landesregierung Nr. 4617/2008 eine Frist von 2
ab Umschreibung der Tätigkeit bzw. Hofübernahme für CP_27
den Besuch des entsprechenden Kurses vorgesehen ist.
3.5 In Bezug auf die persönliche und direkte Bewirtschaftung
des Hofes erachtet der Senat, dass die sozio-ökonomische
Struktur des geschlossenen Hofes auch heutzutage noch durch eine starke Verbindung zwischen Hof und bäuerlicher Familie
gekennzeichnet ist, wobei das subjektive Merkmal auch als
Vorzugskriterium für die Hofübernahme in Art.14 Abs 2
vorgesehen ist. Der Vorrang für die persönliche Bewirtschaftung
findet eben in der Kernfunktionen des Rechtsinstituts des geschlossenen Hofs, in der Unteilbarkeit des Grundbesitzes, in seiner engen Verbindung mit der Familiengemeinschaft und in der „Übernahme“ des Grundbesitzes durch eine einzige Person
ihre Rechtfertigung.
4 Zur Feststellung des Hofübernahmepreises wurde in diesem
Verfahrensgrad anlässlich der Verhandlung vom 20/11/2024
27 die Ergänzung des von Dr. Georg HL im ersten
Verfahrensgrad erstellte Amtsgutachtens verfügt, in der
Erwägung, dass die Gp 1961/5 und die Gp 1812/9, welche
nach Ausführungen des Berufungsklägers im Jahr 2008
bzw.2009 von RC RA SE und RC TF
angekauft und dem Bestand des geschlossenen Hofes „Lexer“
zugeschrieben wurden (wobei die entsprechenden Kaufverträge
nicht hinterlegt wurden), wie auch aus dem Grundbuchsauzug
ersichtlich, nicht Bestandteil der ursprünglichen Erbgemeinschaft
bilden; …und dass es notwendig ist, den Ertragswert des
prozessgegenständlichen geschlossenen Hofes „Lexer“ unter
Ausschluss dieser beiden Grundparzellen neu zu bewerten,
wobei zu berücksichtigen ist, dass die Mutter der Parteien
LA IA BU verstorben ist, und somit ihr
Fruchtgenussrecht erloschen ist;
Erwogen, dass der Wert eben
dieser Grundparzellen auf der Grundlage des Marktwertes zu
ermitteln ist..
Dr. wurde mit der Beantwortung dieser Persona_28
Fragestellung beauftragt.
4.1 In erster Linie gilt es klarzustellen, dass Gegenstand der
Beauftragung an den ASV, wie eindeutig aus der Verfügung
dieses OLG zu entnehmen ist, die Ergänzung des im ersten
Verfahrensgrad erstellten ASV von Dr. ist, da die Per_29
Notwendigkeit besteht, den Ertragswert des geschlossenen
Hofes unter Ausschluss der in den Jahren 2008/2009
28 erworbenen und dem Bestand des Hofes zugeschriebenen
Grundparzellen 1961/5 und 1812/9 neu zu bewerten sowie des
Umstandes Rechnung zu tragen ist, dass das
Fruchtgenussrecht zugunsten der Mutter der Parteien
erloschen ist.
Vorauszusetzen ist, dass zur Festlegung des Ertragswertes
Art.20 des Höfegesetzes Nr.17/2001 zum Tragen kommt, wie vom Verfassungsgerichtshof mit genannten Urteil Nr.15/2021
festgehalten.
Dr. hatte in seinem Gutachten den Ertragswert des Per_29
EX mit € 653.000,00.- ermittelt und von diesem Betrag
den Wert des Fruchtgenussrechts der Mutter der Parteien
LA IA AL von € 78.090,00.-, abgezogen und somit den Hofübernahmepreis mit € 574.910,00.- festgestellt.
4.2 Hier sei in Bezug auf die von den Berufungsklägern
vorgebrachten Beanstandungen am ASV-Gutachten
hinsichtlich der nicht korrekt erfolgen Angabe der Kulturarten
bei der Ertragswertberechnung in beiden ASV-Gutachten,
bemerkt ( vgl. Verhandlungsnote für die Tagsatzung vom
11/06/2025) , dass in den Gutachten festgehalten wird, dass die landwirtschaftliche Nutzfläche des Hofes einen Ausmaß von
9,74 ha aufweist, davon werden 1,5 ha für den
Saatkartoffelanbau genutzt, 8,24 stehen für die Produktion von
Grundfutter zu.
Die Beanstandung ist nicht nur haltlos, angesichts der
29 Stellungnahme des ASV, sie ist auch neu und unzulässig, da im ersten Verfahrensgrad der Berufungskläger auf jegliche
Überarbeitung des Gutachtens verzichtet hat ( Schriftsatz vom
26/03/2019).
4.3 Zum Zwecke der Festlegung des Übernahmepreis kann das
Miteigentumsrecht von 7/50 an der Gp1935 KG Oberrasen
nicht berücksichtigt werden, da, wie bereits Dr. HL in seinem Gutachten festgehalten hat, es sich um das an einer Almfläche (Weide) von 12,7 ha handelt, Per_30
wobei der „Lexer“ laut Almordnung das Recht zugeschrieben wird, 3,5 GVE, das entspricht 5-7 , für 90 Tage Per_31
aufzutreiben.
Auf der Grundlage dieser Daten wird die Einschätzung des ASV
geteilt, wonach dieses Miteigentum bei Berücksichtigung des gesamten Ausmaßes des Hofes und der für die
Futterproduktion zur Verfügung stehenden Fläche, keinen
Einfluss auf den Wert des Hofes hat.
4.4 Die Grundparzellen 1961/5 und 1812/9, welche von
TF und in den Jahren CP_2 Per_10 Persona_5
2008/2009 angekauft und dem geschlossenen Hof Lexer
zugeschrieben wurden, sind nicht Teil der Erbgemeinschaft und unterliegen demnach nicht den besonderen Bestimmungen des
Höfegesetzes zur Erbschaftsaufteilung. Ihr Wert kann demnach nicht aufgrund des Ertragswertes ermittelt werden, sondern muss nach ihrem Verkehrswert bestimmt werden.
30 Der ASV Dr. hat in seinem Gutachten zur Ermittlung Per_28
des Verkehrswertes die von Dr. HL verwendeten
Kriterien zur Bestimmung des Marktwertes der landwirtschaftlichen Grundstücke herangezogen, auf der
Grundlage der landwirtschaftlichen Mindest- und Höchstwerte
der Provinz Bozen, bei Anwendung des Höchstwertes aufgrund der Eigenschaften der Grundstücke, und mit dem Faktor 3 lt
Landesenteignungsgesetz multipliziert. (siehe S.11 Gutachten
Dr. HL).
Die Landesschätzkommission erarbeitet diese Werte für jede
Kulturart, in entsprechende Klassen unterteilt, wobei Faktoren
landwirtschaftlicher Natur in der Einstufung berücksichtig
werden, welche je nach Vorliegen das Grundstück aufzuwerten vermögen. Diese Werte werden, nach sorgfältiger Überprüfung
des Marktes der landwirtschaftlichen Flächen und seiner dynamischen Entwicklung, festgelegt;
da sie auf der Grundlage
der objektiven Merkmale der Liegenschaften ermittelt wurden,
dienen sie als gültige Parameter für die Bestimmung des
Marktwertes und können zu diesem Zwecke herangezogen werden.
Die Einwände des Berufungsklägers zur verwendeten
Schätzmetode sind nicht substantiiert, die Bezugnahme auf die in den Kaufverträgen der Gp. 1961/5 und Gp 1812/9 von
2008/2009 angeführten Preise ist nicht stichhaltig. Die Gp
1961/5 wurde mit Vertrag vom 20/06/2008 zum Preis von €
31 17,00 pro Quadratmeter von den RN RC
angekauft, der vom ASV bestimmte Wert ist mit € 21,00 pro
Quadratmeter angeführt; der Preis der Gp 1812/9 wurde im
Vertrag vom 03/09/2009 mit €25 pro m2 angeführt, der ASV
schätzt den Wert mit € 21,00.-, also nicht unweit vom bezahlten Preis. Berücksichtigt man die physiologischen
Schwankungen in den Liegenschaftspreisen, aufgrund verschiedener Faktoren (Marktlage zum Zeitpunkt des Ankaufs,
Liebhaberpreise usw.), muss auch festgehalten werden, dass keine sensiblen Änderungen in der Marktlage von den Parteien
nachgewiesen wurden und der ASV offensichtlich grobe entscheidende Wertunterschiede ausgeschlossen hat.
4.5 Was das Fruchtgenussrecht von LA IA AL
betrifft, ist primär festzuhalten, dass der Übernahmepreis zum
Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung festzulegen ist und nicht zum Zeitpunkt der Eröffnung der Erbfolge.
Hier kann wiederum auf die Begründung des Verf.GH
Nr.15/2021 Bezug genommen werden, wonach: „Il prezzo di
assunzione, infatti, per un verso, non deve eguagliare il valore di
mercato, bensì deve essere coerente con la funzione dell'istituto
del maso, il cui assuntore è destinato a mantenersi con il solo
reddito prodotto dall'azienda. Ma, per un altro verso, deve essere
stimato in maniera attuale e corrispondente al reddito che nel
presente può produrre il maso, se vuole rimanere fedele alla sua
stessa funzione, che al contempo giustifica la compressione
32 dell'interesse dei coeredi non assuntori.
Zu Lasten der Liegenschaften des geschlossenen Hofes Lexer in
E.Zl 30/I ist das Fruchtgenussrecht von 1/3 zu Gunsten von
LA IA AL einverleibt.
Dieselbe ist am 20/04/2024 verstorben, das hat zur Folge, dass ihr Fruchtgenussrecht nach Art.979 und 1014 ZGB erloschen ist.
Mit der Bestimmung des Hofübernehmers wird die
Erbgemeinschaft in Bezug auf den geschlossenen Hof aufgelöst,
dem Übernehmer wird das ausschließliche und volle Eigentum
an den Liegenschaften des geschlossenen Hofs gemäß den
Bestimmungen des Höfegesetzes, mit Erlangung der
Rechtskraft des Urteils zuerkannt.
Da zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsfolge das
Fruchtgenussrecht zugunsten von LA IA AL
bereits erloschen ist, kann der Wert desselben im Sinne der
Bestimmung nach Art.20 Abs.5 des LG 17/2001 vom
Übernahmepreis nicht mehr abgezogen werden.
Es können nämlich in der Tat nur solche in Abzug Per_32
gebracht werden, die als solche auf den Hofübernehmer
übergehen und von diesem zu garantieren und zu respektieren sind. Die Belastungen, auf die Art. 20, Abs. 5, des genannten
Landesgesetzes abstellt, können demnach nur solche sein, die vom Hofübernehmer auch zu übernehmen und zu garantieren sind.
33 Zu berücksichtigen ist dabei, dass nach allgemeiner
Rechtsauffassung die Hofübernahme eine besondere
Erbteilungsregelung darstellt. Dies hat zur Folge, dass zwecks
Bestimmung des Übernahmepreises auf die rechtliche und tatsächliche Lage des Hofes zum Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung abzustellen ist.
Auf der Grundlage des Besagten kann der vom ASV ermittelte
Wert des Fruchtgenussrechts zugunsten von LA IA
AL in von €78,090,00.- nicht vom Übernahmepreis Per_33
in Abzug gebracht werden.
5 Der Übernahmepreis wird auf der Grundlage obiger
Darlegungen mit € 928.625,00.- festgelegt ( € 653.000,00.-+ €
29.925,00 für die Gp 1812/9 + € 245.700,00.- für die Gp
1961/5).
Der Ausgleichsbetrag , der RA SE RC aufgrund der
Miteigentumsquote von 2/3 zusteht, beträgt € 619.083,00.-.
TF hat demnach diesen Betrag an CP_2 Per_10
RA SE RC zu zahlen.
Auf besagtem Betrag stehen die Zinsen ab 01/01/2019
geschuldet, da sich die Erhebungen des ASV Dr. HL
zur Wertbestimmung der Grundparzellen und der
Liegenschaften des geschlossenen Hofes Lexer mit dem ergänzenden Gutachten und somit die ermittelten Werte auf das Jahr 2019 beziehen.
34 6 Die teilweise Annahme der Berufung verlangt eine neue
Regelung der Verfahrensspesen beider Instanzen. Der Ausgang
des gesamten Verfahrens zeigt, dass beide Parteien teilweise obliegend sind, die Berufungskläger jedoch hinsichtlich des
Hauptanspruchs auf Hofübernahme als unterliegend anzusehen sind.
Zu berücksichtigen ist die Besonderheit des Verfahrens, im
Zuge dessen die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Art.
18 Abs. 2 ds D.H.L 8/1962 vor dem Verfassungsgerichtshof
aufgeworfen wurde, sowie die Tatsache, dass die Auflösung des
Miteigentums am geschlossenen Hof im Interesse beider
Parteien erfolgt.
Diese Umstände rechtfertigen die gegenseitige teilweise
Aufhebung der Prozesskosten beider Verfahrensinstanzen im
Ausmaß von 1/2.
Die Spesen des Amtsgutachtens werden je zur Hälfte den
Berufungsklägern und dem Berufungsbeklagten, laut Ersturteil
auferlegt.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof
bleiben, wie bereits laut Ersturteil zwischen den Parteien
gänzlich aufgehoben.
Zur Bestimmung der Verfahrenskosten werden die Parameter
laut DM 147/2022 herangezogen, für den Streitwert von €
520.001-€1.000.000, mittlere Werte.
A.D.G.
35 Befindet das Oberlandesgericht Trient- Außensektion Bozen,
mit prozessabschließender Entscheidung, jeden anderslautenden Antrag und Einwand abweisend, über die von
RC RA SE und gegen Controparte_3
TF AR eingereichte Berufung gegen das CP_2
Urteil des Landesgerichts Bozen Nr. 875/2022 vom
29/09/2022, und teilweiser Abänderung desselben, in wie folgt:
1. der Übernahmepreis gemäß Art.20 Abs. 2 LG Nr.17/2001
wird mit dem Betrag von € 928.625,00.- CP_29
2. steht von €619.083,00.- Persona_7 Per_34
(Art.1284, Abs.1 ZGB) ab Controparte_30
01/01/2019 bis zum Tage der Zahlung zu;
3. TF wird verurteilt, an CP_2 Per_10 Persona_5
RC den Ausgleichbetrag von €619,083,00.- zu zahlen,
zuzüglich der gesetzlichen Zinsen (Art.1284, Abs.1 ZGB) ab
01/01/2019 bis zum Tage der Zahlung;
4. und werden Persona_7 Controparte_3
verurteilt, die Hälfte der Prozesskosten beider Verfahrenszüge
an TF zu ersetzen, welche für den CP_2 Per_10
ersten Verfahrensgrad zur Gänze mit € 33.571,95.- bestimmt werden, davon € 4.607,00.- für die Überprüfungsphase, €
3.039,00.- für die Einleitungsphase, €13.534,00.- für die Phase
der € 8.013,00.- für die Entscheidungsphase Persona_35
und in € 4.378,95 für allgemeine Spesen ( 15%), MwSt. und FB
wie gesetzlich geregelt;
36 für diese Verfahrensinstanz zur Gänze, insgesamt in €
30.078,25.- bestimmt werden, davon € 5.706,00.- für die
Überprüfungsphase, € 3.318,00.- für die Einleitungsphase, €
7.644,00.- für die Beweisphase und € 9.487,00.- für die
Entscheidungsphase, € 3.923,25.- für allgemeine Spesen (15%),
zuzüglich MwSt. und FB wie gesetzlich geregelt.
4.Die andere der zwischen den Per_36 Persona_37
Parteien aufgehoben.
5. das angefochtene Urteil wird im Übrigen bestätig
So entschieden in am 26. November 2025 CP_6
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin Dr. Persona_1
37
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Agrarstreitigkeiten
erlässt durch
Dr. und Persona_1
des Per_2 CP_1
Dr. Senatsmitglied Persona_3
Dr. Senatsmitglied Persona_4
Pt_1
in der unter Nr. 168/2022 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen Rechtssache, welche
durch
und CP_2 Persona_5 Controparte_3
beide vertreten und verteidigt durch RA UNTERHOFER
und RA laut Vollmacht in den CP_4 CP_5
Verfahrensakten
- Berufungskläger -
gegen
ED HA vertreten und CP_2
verteidigt von RA WA , laut Vollmacht in Per_6
den Verfahrensakten
- Berufungsgegner -
Gegenstand: Bestimmung des Hofübernehmers und des
Hofübernahmepreis
1 eingeleitet wurde und welche über folgende
C.F._1
für den Berufungskläger:
Möge das angerufene Oberlandesgericht Trient, Außenstelle
Bozen, unter Abweisung aller anderslautenden Anträge und
Einwendungen und in gänzlicher Aufhebung bzw.
[...]
Nr. Controparte_6
857/2022, hinterlegt am 29.9.2022, im unter Allg. Verf. Nr. 4152/2017 Controparte_7
In präjudizieller Hinsicht:
1. dass der Richtersenat im gegenständlichen CP_8
Verfahren wider Erwarten sowohl die direkte als auch die analoge Anwendbarkeit der Bestimmungen laut Art. 19 und 29
des D.LH. 8/1962 ausschließen sollte, die besagten
Bestimmungen im Sinne des Art. 23 Gesetz 87/1953 dem Urteil
des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung ihrer
Verfassungsmäßigkeit zu unterbreiten und folglich mittels eines entsprechenden Verweisungsbeschlusses eine indirekte
Verfassungsbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof richten,
um die Frage der Verfassungsmäßigkeit der besagten Art. 19
und 29 des Einheitstextes Dekret des Präsidenten des
Landesausschusses Nr. 8/1962 in Bezug auf die Art. 3 und 24
der Italienischen Verfassung zu prüfen;
In der Hauptsache:
2. feststellen und erklären, dass der Berufungskläger
2 im des Landeshöfegesetzes E.T. CP_2 Persona_5 CP_9
D.LH. 8/1962, untergeordnet laut LG 17/2001, berechtigt ist,
den Geschlossenen Hof „Lexer“ (auch „Lexmair“) in E.zl. 30/I
K.G. Oberrasen, samt verbundenen Miteigentumsrechten laut und und Inventar, CP_10 CP_11
insbesondere samt , Werkzeuge, Controparte_12 CP_13
Lagerbestände etc., die sich am EX befinden, zu
übernehmen und dieser Hofübernahmeanspruch mit dem gegenständlichen Verfahren geltend gemacht wird;
3. folglich geboren am 08.07.1965 in Persona_7
Bruneck, Steuernummer , zum CodiceFiscale_2
Übernehmer des besagten Geschlossenen Hofes bestimmen und ihm das volle und ausschließliche Eigentum am EX in
30/I K.G. Oberrasen, samt Per_8 [...]
laut und Controparte_14 CP_10 CP_11
und Inventar, insbesondere samt , Controparte_12
etc., die sich am EX CP_13 CP_15 CP_16
befinden, zuweisen;
4. dem , Persona_9 Persona_10
zusammen mit seinen zusammenlebenden Familienmitgliedern
die von ihm derzeit noch besetzten Räumlichkeiten im am sowie das gesamte Wirtschaftsgebäude, CP_17 CP_18
die Mistlege sowie alle weitern am besetzten oder CP_18
genutzten Flächen oder Räume frei zu stellen und an den
Hofübernehmer zu übergeben;
3 5. Im Sinne des Art. 614bis ZPO den Antragsgegner RC
TF dazu verurteilen, an den Antragsteller einen Per_10
vom Gericht festzulegenden Geldbetrag für jede Woche der verspäteten Freistellung des EX zu bezahlen;
6. den Übernahmepreis des Geschlossenen Hofes „Lexer“ im
Sinne des Landeshöfegesetzes Nr. 17/2001 ermitteln und den
Hofübernehmer RA SE zum des CP_2 Per_11
Übernahmepreises gegenüber dem Persona_9
erklären; Persona_12
7. lediglich in untergeordneter Hinsicht: aufgrund der rechtlichen Unteilbarkeit des geschlossenen Hofes, dem
Berufungskläger SE im Teilungsweg im Persona_7
Sinne der Art. 713 ff ZGB das volle und ausschließliche
Eigentum am EX in E.zl. 30/I K.G. Oberrasen, samt verbundenen Miteigentumsrechten laut Grundbuchstand und samt Zubehör und Inventar, insbesondere samt sämtlicher
Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Lagerbestände etc, die sich am
EX befinden, zuweisen, und ihn zur Auszahlung des
Marktwertes der Miteigentumsquote des Antragsgegners
verurteilen;
8. dies alles mit Verurteilung des Antragsgegners
RC TF AR zur Erstattung sämtlicher
Spesen, Gebühren und Honorare beider Verfahrenszüge, zzgl.
Mwst. und . In beweisrechtlicher Hinsicht: Die CP_19
Berufungskläger beharren weiterhin auf die im
Berufungsrekurs bereits formulierten Beweisanträge, die hier
4 als vollständig wiedergegeben anzusehen sind. Insbesondere
beharren sie neben dem beantragten Zeugenbeweis auch auf den Antrag im Sinne des Art. 210 ZPO zur Vorlage der
Steuererklärungen und Mwst.erklärungen der letzten 10 Per_13
der Streitparteien zur objektiven Überprüfung der Eignung der beiden Hofübernahmeanwärter zur Führung eines rentablen landwirtschaftlichen Betriebes, und dem Antrag auf Erstellung
eines ergänzenden ASV-Gutachtens aufgrund der seit dem
Eintreten des Erbfalls im Jahr 1967 eingetretenen Bestands-
und Kulturänderungen des EX (S. 69 ff.
Berufungsklage).
für den Berufungsgegner:
Möge das Oberlandesgericht Trient - Aussenstelle Bozen,
contrariis reiectis,
1. die Anträge der Berufungskläger allesamt abweisen, da rechtlich und faktisch unbegründet und somit das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichtes Bozen Nr.
857/2022, hinterlegt am 29.09.2022, bestätigen;
2. mit Zuerkennung der Verfahrensspesen, zuzüglich
Fürsorgebeitrag und MwSt. beider Verfahrensgrade
In beweisrechtlicher Hinsicht besteht er auf die Zulassung der eigenen Beweisanträge.
VERFAHRENSABLAUF
hat mit Rekurs vom 06/10/2017 seinen CP_2 Persona_5
5 Anspruch auf Hofübernahme des geschlossenen Hofes „Lexer“
in E. Zl. 30/I KG Oberrasen gegenüber seiner Geschwister
RC TF und RC vor dem CP_3
Landesgericht geltend gemacht.
RC hat sich in das Verfahren eingelassen;
er Per_9
hat sich dem Anspruch des Bruders widersetzt und im Wege
der Widerklage das Übernahmerecht auf den geschlossenen Hof
„Lexer“ beansprucht.
hat sich den Anträgen des Bruders Controparte_3 [...]
. Persona_14
Im Zuge des Verfahrens wurde ein Amtsgutachten zur
Ermittlung des Ertragswertes des streitgegenständlichen
geschlossenen Hofes erstellt.
Mit Beschluss vom 27.9.2019 hat der I.R. die Frage der
Verfassungsmäßigkeit des Art. 18 Abs 2 (Ältestenvorrecht) und des Art. 25 Abs. 1 (Ermittlung des Hofübernahmepreis) des E.T.
D.LH. 8/1962 als nicht offensichtlich unbegründet erachtet und die Klärung dieser Frage an den Verfassungsgerichtshof
verwiesen.
Mit Urteil Nr. 15 vom 14.1.2021 hat der Verfassungsgerichtshof
die Verfassungswidrigkeit des Art. 18 Abs. 2 und die
Unzulässigkeit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Art. 25
Abs. 1 erklärt.
Nach erfolgter Wiederaufnahme des Verfahrens wurden die von den Parteien angebotenen mündlichen Beweise aufgenommen,
6 der I.R. hat im Sinne des Art. 14, Abs. 2 des
Landeshöfegesetzes die durch die örtliche CP_20
Höfekommission eingeholt.
Mit Urteil Nr.857/2022 vom 29/09/2022 hat das
Landesgericht, die Unzulässigkeit der Teilnahme am Verfahren
von GA wegen mangelndem Interesse erklärt; CP_2
RC TF AR als Hofübernehmer des geschlossenen Hofes „Lexer“ erklärt, den Hofübernahmepreis
mit € 574.905,00.- festgesetzt und Per_9 Per_10
verurteilt, den Betrag von € 383.270,00.- als Ausgleichszahlung
an RC RA SE zu zahlen;
RC RA
[...]
bei Erwachsen der Rechtskraft des Urteils, den Parte_2
geschlossenen Hof Lexer frei von Personen und Sachen,
zurückzustellen. Die Verfahrensspesen wurden zwischen den
Parteien aufgehoben.
In Bezug auf die Beteiligung von RC GA am
Verfahren, hat der Erstrichter, vorausgesetzt, dass dieselbe mit
Schenkungsvertrag aus dem Jahr 2004 ihren ungeteilten Anteil
von einem Drittel am geschlossenen Hof „Lexer“ in E.Zl. 30/I
K.G. Oberrasen dem übertragen hat und Per_15 Persona_5
somit erwogen, dass ihr Anspruch auf die Übernahme des geschlossenen Hofes auch verwirkt ist und sie kein rechtlich relevantes Interesse nach Art. 105 ZPO vorweist, am Verfahren
teilzunehmen.
Wie aus der Begründung des Ersturteils zu entnehmen ist,
7 kommen im Anlassfall, laut Erstrichter die materiellrechtlichen
Bestimmungen des Höfegesetzes E.T. DHL N.8/1962 zum
Tragen, welche zum Zeitpunkt der Erbschaftseröffnung in Kraft
waren, also zum Zeitpunkt des Todes des SSs RC
AR am 24/06/1967, wie auch vom
Verfassungsgerichtshof im Urteil Nr.15/2021 bestätigt.
Hinsichtlich der prozessrechtlichen Bestimmungen hat das
Landesgericht nach dem Grundsatz tempus regit actum die
Bestimmungen des LG Nr.17/2001 angewandt.
In Bezug auf die Voraussetzungen zur Hofübernahme hat das
Erstgericht erwogen, dass TF AR RC seit
1985 hauptberuflich auf dem Hof tätig ist und umfassendere
Erfahrung in Viehzucht und Landwirtschaft hat;
außerdem
weist er laut Höfekommission die besten Voraussetzungen für
die persönliche Führung des Hofes auf. RA SE RC
hingegen war bis 2011 als Postbeamter tätig und nur nebenberuflich in der Landwirtschaft aktiv, er bewirtschaftet zwar seit 2011/2012 einen größeren Teil des Hofes, daraus lasse sich jedoch nicht schießen, dass er über umfassendere
Fähigkeiten verfügt, den Hof zu führen.
Auch sei die Tatsache, dass TF AR RC
bereits Eigentümer eines anderen geschlossenen Hofes ist,
nicht an der Übernahme des EX hinderlich, da er zum
Zeitpunkt des Erbanfalles noch nicht Eigentümer des
Siebenterhofes war. Die Bezugnahme auf Art.19 des H.G.
8 D.L.H. sei demnach für den Anlassfall nicht zutreffend.
Was die Festsetzung des Ertragswertes des geschlossenen Hofes
betrifft, hat sich der Erstrichter in Anlehnung an das Urteil des
Verfassungsgerichtshofes Nr.15/2021, auf die Bestimmung
nach Art.20 des L.G. Nr.7/2001 bezogen und auf der Grundlage
der Ergebnisse des erstellten Amtsgutachtens, den Übernahme-
und Ertragswert mit € 574.905,00.- bestimmt.
Gegen das Urteil des Landesgerichts haben Persona_7
und eingereicht und,
[...] Persona_16
in Abänderung des Urteils, beantragt, dass Persona_7
als Hofübernehmer anerkannt werde und folglich
[...]
dass ihm das ausschließliche Eigentum am geschlossenen
Hofes „Lexer“, samt Miteigentumsrechten und Zubehör,
zugewiesen werde. Die Berufungskläger haben das Urteil unter verschiedenen Punkten gerügt, welche in den
Berufungsgründen ausgeführt werden.
RC hat sich im Berufungsverfahren Persona_12
eingelassen und zu den gegnerischen Anfechtungsgründe
ausführlich Stellung bezogen. Er hat die Abweisung der
Berufung und der Anträge der Berufungskläger beantragt.
Im Zuge des Verfahrens wurde ein Schlichtungsversuch
unternommen, der jedoch erfolglos bleib.
Mit Verfügung vom 01/03/2023 wurde die Höfekommission
aufgefordert, im Sinne von Art. 14 Abs. 2 LG 17/2001 eine neue Stellungnahme zu verfassen, welche am 30/06/2023
9 . Parte_3
Der Senat hat sodann Verhandlung zur der CP_21
auf den 29/05/2024 festgesetzt. CP_22
Mit Verfügung vom 29/05/2024, festgehalten, dass der
Rechtsstreit nach Art.22 des Höfegesetzes dem Arbeitsritus
untersteht, hat der Senat die Verhandlung zur Verlesung des
Urteilsspruches auf den 20/11/2024 festgesetzt und den
Parteien Frist zur Hinterlegung von Verteidigungsschriftsätzen
bis zum 20/09/2024 erteilt.
Anlässlich der Verhandlung vom 20/11/2024 wurde die
Ergänzung des Amtsgutachtens zur Neubewertung des geschlossenen Hofes verfügt.
Nach Hinterlegung des ASV-Gutachtens, wurde die
Verhandlung zur Verlesung des Urteilsspruches auf den
26/11/2025 festgesetzt und den Parteien Frist zur
Hinterlegung von Verteidigungsschriftsätzen erteilt.
Anlässlich der Verhandlung vom 26/11/2025 hat der Senat
den nachstehenden Urteilsspruch verlesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die von und gegen Per_5 Persona_7 Controparte_3
das Ersturteil vorgebrachten Berufungsgründe sind nicht begründet.
1.1 Mit dem ersten Berufungsgrund rügen die Berufungskläger
die Urteilsbegründung hinsichtlich der Unzulässigkeit der
Teilnahme von GA RC am Verfahren. Der
10 Ausschluss sei widerrechtlich und in dem Punkt falsch, in welchem behauptet wird, dass die Übertragung der
Eigentumsquote an den Bruder SE den Anspruch auf Per_5
Hofübernahme von GA RC verwirkt hätte. Eine
Verwirkung des Rechts auf Hofübernahme sei nicht möglich
und sei demnach legitimiert, ein Controparte_3
mögliches Hofübernahmerecht, trotz Übertragung ihrer
Eigentumsquote am geltend zu machen. CP_18
Diese Ansicht kann nicht geteilt werden.
Wie bekannt ist ein freiwilliger Beitritt im Verfahren nach
Art.105 ZPO nur dann zulässig, wenn die Partei ein rechtliches
Interesse an der gerichtlichen Entscheidung hat. Das Interesse
muss jedoch spezifisch sein, das heißt, es muss ein Interesse
am möglicherweise nachteiligen Ausgang des Verfahrens haben,
was natürlich einen möglicherweise gefährdeten
Rechtsanspruch, voraussetzt.
GA hat solches Interesse nicht. Ihr Interesse CP_2
ist lediglich ein faktisches Interesse, wie sie selbst in den
Schriftsätzen anführt, dass jeder der drei Geschwister einen geschlossenen Hof erhalte.
Die Entscheidung des Erstrichter ist demnach insofern korrekt.
2 Der zweite Berufungsgrund betrifft die Anwendbarkeit der
Bestimmung nach Art.19 und 29 D.L.H. 8/1962.
Laut Berufungskläger seien die beiden Bestimmungen
Ausdruck desselben Grundprinzips des Höfegesetzes, wonach
11 ein Erbe nicht mehr als einen Hof übernehmen kann. Laut
Ratio der genannten Bestimmungen sei die Übernahme eines zweiten geschlossenen Hofes im Rahmen der Auflösung einer
Erbgemeinschaft mit Einschränkung der Pflichtteilansprüche
und zum begünstigten Auszahlungspreis nicht gerechtfertigt.
Eine analoge und extensive Interpretation der Bestimmungen
nach Art.19 und 29 D.L.H. 8/1962 würde eine nicht rechtfertigbare Benachteiligung der weichenden RB
vermeiden.
Der Berufungsgrund erweist sich als unbegründet.
2.1 Laut Art.19 D.H.L. 8/1961 geht das Vorrecht auf
Hofübernahme auf die anderen Miterben über, wenn der zur
Hofübernahme berufene Erbe im Augenblick des Erbanfalles
bereits Eigentümer eines geschlossenen Hofes ist.
Art.29 sieht im Falle, dass zum Nachlass mehrere geschlossene
Höfe gehören und nach Art.18 mehrere RB eintreten, diese zur Übernahme je eines Hofes berufen sind, nach der im
Einheitstext festgelegten Reihenfolge.
Wie aus dem Wortlaut der genannten Bestimmungen klar hervorgeht, ist der Zeitpunkt des Erbanfalles zu berücksichtigen, so dass die Übernahme ausgeschlossen wird,
wenn der Erbe in diesem bereits Eigentümer eines Per_17
geschlossenen Hofes ist bzw. wenn mehrere Höfe zum Nachlass
gehören.
Die Ratio besteht darin, zu vermeiden, dass im Nachlasswege
12 der Erbe Eigentümer von mehr als einen geschlossenen Hof
wird. Wenn jedoch der zur Hofübernahme berufene Erbe, im
Laufe des Lebens, zu einem späteren Zeitpunkt, nach dem
Erbschaftsanfall, einen anderen geschlossenen Hof angekauft oder aus welchem Titel auch immer erworben hat, kann diese
Situation nicht in die Bestimmungen des Höfegesetzes fallen.
2.2 Im Anlassfall ist TF AR RC Eigentümer
des geschlossenen Hofes Siebenterhof mittels Kaufvertrags aus dem Jahr 1999 geworden, also zu einem späteren Zeitpunkt als jener der Erbschaftseröffnung; dieser Hof gehört nicht zum
Nachlass nach AR RC.
Eine extensive Interpretation dieser Bestimmungen ist angesichts der Besonderheit und Finalität des Rechtsinstitutes
des geschlossenen Hofes nicht zulässig.
Es darf nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass die gesetzliche Hofübernahmeregelung eine besondere Form der
Erbteilung darstellt, welche von den allgemeinen
Bestimmungen des Zivilgesetzbuches abweicht.
Ferner muss auch hervorgehoben werden, dass der
Berufungskläger bereits im Verfahren vor dem
Verfassungsgerichtshof eine analoge und extensive Anwendung
des Art.19 befürwortet hat, welche, in Einklang mit dem
Grundprinzip, wonach ein geschlossener Hof einen
Jahresdurchschnittsertrag zum angemessenen Unterhalt von mindestens 5 Personen garantieren muss, ohne das Dreifache
13 eines solchen Ertrages zu überschreiten ( Art.2 L.H.D. 8/1962),
die Hofübernahme vom Bruder TF Per_10
ausschließen würde, da er bereits Eigentümer des geschlossenen Hofes Siebenter ist.
Zur Frage der extensiven oder analogischen Auslegung des
Art.19 D.L.H. 8/1962 hat der Verfassungsgerichtshof in der
Begründung des Urteils Nr.15/2021 festgehalten, dass die
Bestimmung den Augenblick des Erbanfalles als Zeitpunkt
vorsieht, an dem festzustellen ist, ob der Erbe bereits
Eigentümer eines anderen geschlossenen Hofes ist (deve
sottolinearsi che l'art.19 del d. Pres. Prov. Bolzano n.8 del 1962
considera, come momento nel quale verificare se l'erede chiamato
all'assunzione sia già proprietario di un altro maso, quello della
“devoluzione dell'eredità”). Der Verfassungsgerichtshof erklärt
des Weiteren, dass die Bestimmung das Eigentum an einem anderen geschlossenen Hof kein absolutes Hindernis an der
Hofübernahme darstellt, da ja der Erbe, seinen zum Zeitpunkt
des Erbanfalles eigenen geschlossenen Hof, zum
Übernahmepreis gem. Art.25, anbieten kann (non può tacersi
che l'art.19 del d. Pres. Prov. Bolzano n.8 del 1962 non configura
un impedimento insuperabile al mantenimento del diritto di
assunzione, in quanto consente al suo titolare di preservarlo,
offrendo di cedere il maso, di cui era proprietario al momento
della devoluzione, al presso di cui all'art. 25 del d. Pres. Prov.
Bolzano n.8 del 1962)
14 Eine verfassungskonforme Interpretation dieser Bestimmungen
könnte in keiner Hinsicht zur erwünschten Auslegung kommen,
da sie eine bedeutende Einschränkung des privaten Eigentums
mit sich führen würde, die in der Zielsetzung des
Rechtsinstitutes des geschlossenen Hofes keine Rechtfertigung
findet und folglich als unzulässig anzusehen ist.
2.3 Zur Untermauerung ihrer These zur analogen
Anwendbarkeit der Bestimmungen laut Art.19 und 29 D.L.H
Nr.8/1962 zitieren die Berufungskläger das Urteil Nr.64/2022
dieses OLG, in dem der Senat festgestellt hätte, dass das
Höfegesetz sowohl in seiner ursprünglichen Fassung (LG
1/1954) als auch in der Fassung del D.L.H. 8/1962 vorsah,
dass derjenige Erbe von der Hofübernahme ausgeschlossen ist,
der zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits Eigentümer eines geschlossenen Hofes ist.
Dazu ist folgendes festzuhalten.
Die Bestimmung des Art.19 wurde mit LG 17/2001 aufgehoben und jene des Art.29 ist nunmehr in Art.28 beinhaltet, welche den Fall von mehreren zum Nachlass gehörende geschlossene
Höhe regelt und vorsieht dass, die RB, nach der im
Einheitstext festgelegten Reihenfolge zur Übernahme des Hofes
berufen sind.
Das OLH hat im genannten Urteil erwogen, dass der Umstand,
dass das LG Nr.17/2001 nur die „mit dem heutigen Art. 28
übereinstimmende Regelung übernommen und, dagegen von
15 jener sub Art.19 des Einheitstextes abgesehen hat, den Willen
des Gesetzgebers (verdeutlicht), die Übernahme eines weiteren
geschlossenen Hofes von Seiten des Miterben der bereits zu
Lebzeiten vom selben SS einen Hof übernommen hat, nicht
zu verbieten.“
In dem im Urteil Nr.64/2022 behandelten Fall hatte eben der
SS zu Lebzeiten einem der Miterben einen geschlossenen
Hof übertragen. Ein konkret verschiedener Sachverhalt zum prozessgegenständlichen, in dem der im Eigentum von
RC TF stehende Siebenterhof nach Per_10
Ableben des SSs angekauft wurde und folglich nicht zum
Nachlass gehört.
Die Argumentation, wonach a contraris im Anlassfall D.L.H.
8/1962 Anwendung findet und somit der Vorbesitz eines geschlossenen Hofes , bezogen auf den Zeitpunkt, in dem der
Hofübernahmeanspruch geltend gemacht wird, sehr wohl einen
Ausschlussgrund darstellen soll , ist nicht vertretbar.
Laut Berufungskläger ist nämlich, der Zeitpunkt der
Geltendmachung des Hofübernahmeanspruchs auch der auch in Bezug auf den Vorbesitz ausschlaggebend, da dieser
Zeitpunkt auch für die Klärung der verschiedenen Aspekte der
Hofübernahme, (wie z.B. die Stellungnahme der
Höfekommission) gilt.
Wie bereits oben dargelegt, abgesehen von ihrem klaren
Wortlaut (Im Augenblick des Erbanfalles) kann die Bestimmung
16 nach Art.19 nicht dahingehend gedeutet werden, dass das
Eigentumsrecht des Miterben, der zum Zeitpunkt der
Geltendmachung des Übernahmerechts bereits Eigentümer
eines geschlossenen Hofes ist, zugunsten der anderen in Frage
kommenden Übernehmer geopfert werden. Es darf nämlich
nicht unbeachtet bleiben, dass die genannten Artikeln im III.
Abschnitt des D.L.H. 8/1962 beinhaltet sind und besondere
Bestimmungen im Rahmen der Regelung über die
Erbschafteilung des geschlossenen Hofes darstellen. Demnach
regeln diese Normen, eben den Nachlass, und nicht
Eigentumsrechte bzw. -verhältnisse des Übernahmeanwärters.
Von einem Missbrauch des Höfegesetzes kann folglich nicht die
Rede sein.
Auch erscheint die Frage nach der Verfassungswidrigkeit dieser
Bestimmungen für den Anlassfall nicht relevant zu sein, da der
Berufungsbeklagte den Siebenterhof nach dem Zeitpunkt des
Erbanfalles angekauft hat.
Aus Besagtem lässt sich auch der Einwand der
Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen laut Art. Art.19 und
29 D.L.H. 8/1962 abwehren.
3.Ein weiterer Berufungsgrund betrifft die Begründung des
Erstrichters hinsichtlich der Eignung der BR RC zur persönlichen Bewirtschaftung des geschlossenen Hofes.
Notwendigerweise geht es also darum zu erheben, wer zum heutigen Zeitpunkt die besten Voraussetzungen für die
17 persönliche Bewirtschaftung mitbringt.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr.15/2021 die
Verfassungswidrigkeit des Art.18 Abs. 2 des D.L.H. 8/1962 in
Bezug auf den Vorzug des älteren RB bei der Wahl des
Hofübernehmers, erklärt, sofern die Bestimmung nicht vorsieht, dass unter Miterben gleichen Grades, nach Anhörung
der Miterben und der Kommission für geschlossene Höfe, die
Wahl auf den RB fällt, der die besten Voraussetzungen für
die persönliche Führung des geschlossenen Hofes aufweist. So
wörtlich:
E' dichiarata l'illegittimità costituzionale dell'art. 18, secondo
comma, del decreto del Presidente della Provincia di Bolzano
7 febbraio 1962, n. 8 (Approvazione del testo unico delle
leggi provinciali sull'ordinamento dei masi chiusi nella Provincia
di Bolzano) nella parte in cui afferma che tra i chiamati alla
successione nello stesso grado è preferito il più anziano»,
anziché prevedere che «tra i chiamati alla successione nello
stesso grado viene scelta, sentiti i e le coeredi e la commissione
locale per i masi chiusi, la persona che dimostra di possedere i
migliori requisiti per la conduzione personale del maso chiuso»;
Der Verfassungsgerichtshof hat in der Begründung
festgehalten, dass:
4.5. Non è un caso, del resto. che, nell'adeguarsi
all'evoluzione economico-sociale, lo sviluppo normativo
dell'istituto del maso chiuso abbia tradotto le finalità che
18 esso persegue, nella sua moderna configurazione, in criteri
preferenziali di attribuzione del diritto di assunzione
incentrati sull'effettivo attaccamento al maso e sulla competenza
professionale nella gestione aziendale. L'art. 14 della legge prov.
Bolzano n. 17 del 2001, oltre a considerare nel comma 1,
quali criteri preferenziali, l'essere cresciuto nel maso, l'aver
partecipato abitualmente alla sua conduzione e alla sua
coltivazione e l'essere in possesso di un diploma ad indirizzo
agrario o di economia domestica, ha soprattutto contemplato,
nel comma 2, quale clausola di chiusura della nuova disciplina,
l'accertamento che il diritto venga attribuito alla «persona che
dimostr[i] di possedere i migliori requisiti per la conduzione
personale del maso chiuso».
und weiter unter Punkt 4.7:
A presidio della indivisibilità dell'istituto in questione, la regola
della preferenza per il maggiore d'età viene ad essere sostituita
con quella secondo cui, fra più coeredi dello stesso grado, «quale
assuntore o assuntrice viene scelta, sentiti i e le coeredi e la
commissione locale per i masi chiusi, la persona che dimostra di
possedere i migliori requisiti per la conduzione personale del
maso chiuso» (art. 14, comma 2, legge prov. Bolzano n. 17 del
2001). Tale criterio, infatti, nel contesto attuale, appare
perfettamente idoneo a chiudere la disciplina con una previsione
flessibile e di respiro generale, che si inserisce nel tessuto
normativo coerentemente con i principi costituzionali, con le
19 peculiarità dell'istituto del maso chiuso e con i principi generali
dell'ordinamento giuridico in materia di successione legittima e di
divisione ereditaria (si vedano, in proposito, le sentenze: Corte di
cassazione, sezione seconda civile, sentenza 3 settembre 2019,
n. 22038; sezione seconda civile, sentenza 22 agosto 2018, n.
20961; sezione seconda civile, sentenza 5 novembre 2015, n.
22663).
3.1 Das anzuwendende Kriterium bei der Wahl des
Hofübernehmers ist demnach, jenes gemäß Art.14 Abs.2
Höfegesetz Nr.17/2001, der besten Voraussetzungen für die persönliche Bewirtschaftung des geschlossenen Hofes.
Ziel und Zweck der Bestimmung ist, das Weiterbestehen des
Hofes und dessen künftige Bewirtschaftung zu sichern.
Es gilt folglich im Anlassfall zu überprüfen, wer von den beiden
RN RC die besseren Voraussetzungen zur
Hofübernahme hat, wobei diesbezüglich, die tatsächliche Zeit
und das Ausmaß, in dem sich die jeweiligen Anwärter den
Tätigkeiten des Betriebes und der Spezialisierung in dessen
Führung gewidmet haben, entscheidend erscheinen. Die Wahl
des Hofübernehmers muss auf jenen von den RB fallen, der den Betreib am besten kennt und die Voraussetzungen
aufweist, den Hof zu führen und zu bewirtschaften.
Der KGH hat zum Thema erklärt:
“Va quindi individuata come caratteristica fondamentale
dell'istituto quella di mantenere indiviso il fondo, ma ponendosi
20 come esigenze concorrenti sia quella di assicurare la migliore
conduzione del bene, in vista del suo sfruttamento ottimale, sia
quella di garantire il permanere del bene stesso nella sfera
familiare, privilegiando colui che abbia un maggiore attaccamento
al fondo “( KassGH. Nr.4539/2023)
3.2 Aus den im Verfahren hinterlegten Dokumenten und der aufgenommenen Zeugenaussagen sind folgende Tatsachen als nachgewiesen zu betrachten:
ist am aufgewachsen und lebt Persona_7 CP_18
auch dort;
ab dem Jahr 1994 ist er bei der Post angestellt
(Dok.) und hat auch teilzeitig am Hof gearbeitet, er führt seit
2011 einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb auf 2/3, der
Kulturfläche des EX, wo er Getreide und Gemüseanbau
Per_1 betreibt, auch mit von Verwandten und ( Persona_19
Zeugin GM, Preindl); er hat 1983 eine landwirtschaftliche Ausbildung abgeschlossen (Dok. 40) und einen 10tägigen Milchviehhaltungskurs besucht;
2015 hat er am Kurs „Grundlehrgang Urlaub am Bauernhof“ teilgenommen
(Dok.41 B.F.J.); er hat freiberuflich für ES DR die
Sonntagszeitung „Zett“ ausgetragen (Dok. 22 G.L.B.).
TF AR RC lebt seit seiner Jugend am den er bis 2011 zur Gänze landwirtschaftlich und CP_18
durch Viehzucht bewirtschaftet hat;
ab 1995 übt er die
Nebentätigkeit auf dem Bauernhof aus;
seit 2011 Per_20
bewirtschaftet er 1/3 des Hofes für die Viehzucht.
21 1985 hat er eine landwirtschaftliche Ausbildung abgeschlossen
(dok.46) und einen 10 tägigen Milchviehhaltungskurs besucht
(Dok.47); in den Jahren 2003, 2005, 2006 und 2013 hat er
Weiterbildungskurse an der Fachschule für Landwirtschaft
besucht ( Dok.48)
Er hat im Zeitraum 1996/2007 freiberuflich für ES DR
die die Sonntagszeitung „Zett“ ausgetragen.
3.3 Die im Zuge des Erstverfahrens angehörten Zeuginnen
IA ES , Ehefrau eines Bruders des Vaters Per_21
der Prozessparteien sowie Nachbarin, und Controparte_23
ebenfalls Ehefrau eines Bruders des Vaters der CP_24
haben bestätigt, dass TF AR RC ab dem
Jahre 1985 und dessen Ehefrau IT WA ab dem Jahre
2000 vollzeitlich die Tätigkeit, bestehend aus der
Landwirtschaft (Viehhaltung und Ackerbau) und ab 1995
zusätzlich „Urlaub auf dem Bauernhof“ auf dem geschlossenen
Hof „Lexer“ verrichtet und alle wesentlichen betriebswirtschaftlichen Entscheidungen getroffen haben.
Was die Mitarbeit von SE RC betrifft, erklärten Per_5
die Zeuginnen GM und PR, dass er vor dem Jahr
2011 lediglich gelegentlich am EX mitgearbeitet habe –
überwiegend während der arbeitsintensiven Erntezeit;
die
Entscheidungen für den Hof traf TF.
Der Zeuge IR Gebhard erklärte, dass RA SE vor der
Arbeit bei der Post und am Nachmittag auf dem Hof gearbeitet
22 hat.
hat in seiner Zeugenaussage Aussage berichtet, dass Per_22
die BR RC vor 2011 zusammengearbeitet haben,
habe mehrere organisatorische Aufgaben erledigt, Persona_5
CP_2 weil mehr geeignet und nach der Arbeit bei der habe er am
Lechnerhof gearbeitet. Die Ferienwohnungen haben die Mutter
und die Schwester verrichtet.
3.3 Die Höfekommission hat im gegenständlichen
Berufungsverfahren mit Stellungnahme vom 30/06/2023
vorausgeschickt, dass beide BR RC am CP_18
aufgewachsen sind, beide über eine berufliche Qualifikation im landwirtschaftlichen Bereich verfügen und jeweils einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb führen; abschließend kommt die
Kommission zum Schluss, dass TF die besten CP_2
Voraussetzungen für die persönliche Bewirtschaftung des
EX hat, da er hauptberuflich Landwirt ist und als solcher, zumindest bis 2011, ganztägig am EX gearbeitet hat;
hat zwar auch am Hof mitgearbeitet, war Persona_5
jedoch nur für kurze Zeiträume von wenigen Monaten beim ehemaligen Hofbetrieb, der bis 2011 auf die Mutter lief,
angemeldet, und ist als Briefträger auch einer andren beruflichen (Haupt)-Tätigkeit – zumindest bis 2016-
nachgegangen.
Schlussendlich vertritt die Kommission die Ansicht, dass,
angesichts der sozialen und wirtschaftlichen Funktion des
23 geschlossenen Hofes gerade die effektive Zeit, die eine Person
dort verbracht hat, und wie intensiv sie sich den Hoftätigkeiten
und der Hofbewirtschaftung gewidmet hat sowie die dadurch
gesammelte Erfahrung für die Eignung zur Hofübernahme
ausschlaggebend sein sollten. Es liegt auf der Hand, dass diese
Kriterien für HE TF RC insbesondere gegeben
sind.
Die Höfekommission hat also auch in dieser neuen
Stellungnahme, RC TF AR als den zur
Hofübernahme geeigneten RB, angeführt.
3.4 Die Berufungskläger rügen die Begründung des
Erstrichters, wonach RC TF , im Laufe Per_10
der Jahre mehr Zeit und Aufwand der Bewirtschaftung des
EX gewidmet hat, als der Bruder SE, der bis Per_5
2011 nur teilzeitig am Hof gearbeitet hat und ab 2011 in erster
Linie Getreide und Gemüseanbau betrieben hat.
Die Beweislage hat ergeben, dass sich TF Per_10
ausschließlich der Bewirtschaftung des Hofes gewidmet hat,
während hauptberuflich bei der Post angestellt war. Persona_5
Der dass erst mit 29 seine CP_26 Persona_5 CP_27
angetreten hat, kann nicht ohne Controparte_28
Weiteres als Nachweis seiner landwirtschaftlichen
Cont CP_2 Vollzeittätigkeit am Hof bis zur Anstellung der (am
01/03/1994) , da diesbezüglich der Auszug der Per_23
Arbeitsperioden (Dok..22 Beklagter) nur kurze
24 Arbeitsverhältnisse als EL (vom 29/01/1986 bis
1/11/1988) bzw. als Arbeiter beim Südtiroler
Rinderzuchtverband (vom 02/11/1988 bis 30.04.1989) oder als arbeitendes Familienmitglied (vom 04/05/1985 bis
28/01/1986) bescheinigen.
Ferner haben die Zeuginnen GM und PR erklärt,
dass RA vor dem Jahr 2011 lediglich gelegentlich am Per_5
EX mitgearbeitet hat, überwiegend während der arbeitsintensiven Erntezeit.
Diese Aussagen entkräften eindeutig die Behauptung (vom
Zeugen IR bestätigt), habe auch nach Persona_7
seinem Arbeitseintritt bei der Post weiterhin ganzjährig und regelmäßig, sogar mehrere Stunden täglich, am Hof gearbeitet.
Wie dem auch sei, kann behauptet werden, dass TF
AR RC dauerhaft, konstant und hauptberuflich den EX bewirtschaftet hat, Persona_7
hingegen bis 2011 lediglich eine Mitarbeit aufweisen kann.
Sicherlich kann die freiberufliche Tätigkeit für ES DR
des Austragens der Sonntagszeitung „Zett“, die auch
[...]
ausgeführt hat, nicht als Vollzeitarbeit gesehen Persona_7
werden, da die Zeitung eben nur am Sonntag geliefert wird.
3.5 Ein weiterer von den Berufungsklägern angeführte
Kritikpunkt betrifft die Bewertung der Eignung zur Führung
eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Aspekt der erzielten Betriebsergebnisse, der von der Höfekommission und
25 vom Erstrichter unberücksichtigt geblieben sei, da das
Kriterium der mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit
verbrachten Zeitmenge überwiegend erachtet wurde.
Zu diesem Punkt muss entgegnet werden, dass Persona_7
ab 2011, dank der Schenkung der Schwester
[...]
GA, eine größere Fläche des Hofes bearbeitet und den
Betrieb „Urlaub auf dem Bauernhof“ angemeldet hat, so dass er auch größere erzielen . Per_24 Per_25
Ferner muss auch hervorgehoben werden, dass mit den erzielten Gewinnen des EX, als allein TF
AR hauptberuflich den Hof bewirtschaftete, CP_2
die Familie imstande gewesen ist, zwei weitere Höfe zu kaufen.
Damit erweist sich die Führung von TF sicherlich gewinnbringend.
Auch muss hervorgehoben werden, dass TF am Per_10
EX, bis 2011, sowohl Gemüseanbau als auch
Viehwirtschaft betrieben hat und somit auch unter diesem eine qualifizierte Erfahrung in der Bewirtschaftung des Per_26
EX aufweist.
Unter weiterem Aspekt bemängeln die Berufungskläger, sei die am Hof betriebene Tätigkeit des RA SE „Urlaub CP_2
auf dem Bauernhof“ nicht berücksichtigt worden, für die aufweisen könne. Persona_27
Die Rügen sind unbegründet.
Die Tätigkeit „Urlaub auf dem Bauernhof“ wurde bereits vor
26 2011 im Rahmen des auf der Mutter der Parteien laufenden
Betriebes geführt, und zwar von AR RC Per_9
und seiner Frau, mit der Schwester GA wie CP_2
die Zeuginnen GM und PR erklärt haben.
Darüber hinaus muss auch klargestellt werden, dass als
TF AR RC die Tätigkeit „Urlaub auf dem
Bauernhof“ ausgeübt hat, noch keine Pflicht des Besuches
eines entsprechenden Ausbildungslehrganges bestand und laut
Beschluss der Landesregierung Nr. 4617/2008 eine Frist von 2
ab Umschreibung der Tätigkeit bzw. Hofübernahme für CP_27
den Besuch des entsprechenden Kurses vorgesehen ist.
3.5 In Bezug auf die persönliche und direkte Bewirtschaftung
des Hofes erachtet der Senat, dass die sozio-ökonomische
Struktur des geschlossenen Hofes auch heutzutage noch durch eine starke Verbindung zwischen Hof und bäuerlicher Familie
gekennzeichnet ist, wobei das subjektive Merkmal auch als
Vorzugskriterium für die Hofübernahme in Art.14 Abs 2
vorgesehen ist. Der Vorrang für die persönliche Bewirtschaftung
findet eben in der Kernfunktionen des Rechtsinstituts des geschlossenen Hofs, in der Unteilbarkeit des Grundbesitzes, in seiner engen Verbindung mit der Familiengemeinschaft und in der „Übernahme“ des Grundbesitzes durch eine einzige Person
ihre Rechtfertigung.
4 Zur Feststellung des Hofübernahmepreises wurde in diesem
Verfahrensgrad anlässlich der Verhandlung vom 20/11/2024
27 die Ergänzung des von Dr. Georg HL im ersten
Verfahrensgrad erstellte Amtsgutachtens verfügt, in der
Erwägung, dass die Gp 1961/5 und die Gp 1812/9, welche
nach Ausführungen des Berufungsklägers im Jahr 2008
bzw.2009 von RC RA SE und RC TF
angekauft und dem Bestand des geschlossenen Hofes „Lexer“
zugeschrieben wurden (wobei die entsprechenden Kaufverträge
nicht hinterlegt wurden), wie auch aus dem Grundbuchsauzug
ersichtlich, nicht Bestandteil der ursprünglichen Erbgemeinschaft
bilden; …und dass es notwendig ist, den Ertragswert des
prozessgegenständlichen geschlossenen Hofes „Lexer“ unter
Ausschluss dieser beiden Grundparzellen neu zu bewerten,
wobei zu berücksichtigen ist, dass die Mutter der Parteien
LA IA BU verstorben ist, und somit ihr
Fruchtgenussrecht erloschen ist;
Erwogen, dass der Wert eben
dieser Grundparzellen auf der Grundlage des Marktwertes zu
ermitteln ist..
Dr. wurde mit der Beantwortung dieser Persona_28
Fragestellung beauftragt.
4.1 In erster Linie gilt es klarzustellen, dass Gegenstand der
Beauftragung an den ASV, wie eindeutig aus der Verfügung
dieses OLG zu entnehmen ist, die Ergänzung des im ersten
Verfahrensgrad erstellten ASV von Dr. ist, da die Per_29
Notwendigkeit besteht, den Ertragswert des geschlossenen
Hofes unter Ausschluss der in den Jahren 2008/2009
28 erworbenen und dem Bestand des Hofes zugeschriebenen
Grundparzellen 1961/5 und 1812/9 neu zu bewerten sowie des
Umstandes Rechnung zu tragen ist, dass das
Fruchtgenussrecht zugunsten der Mutter der Parteien
erloschen ist.
Vorauszusetzen ist, dass zur Festlegung des Ertragswertes
Art.20 des Höfegesetzes Nr.17/2001 zum Tragen kommt, wie vom Verfassungsgerichtshof mit genannten Urteil Nr.15/2021
festgehalten.
Dr. hatte in seinem Gutachten den Ertragswert des Per_29
EX mit € 653.000,00.- ermittelt und von diesem Betrag
den Wert des Fruchtgenussrechts der Mutter der Parteien
LA IA AL von € 78.090,00.-, abgezogen und somit den Hofübernahmepreis mit € 574.910,00.- festgestellt.
4.2 Hier sei in Bezug auf die von den Berufungsklägern
vorgebrachten Beanstandungen am ASV-Gutachten
hinsichtlich der nicht korrekt erfolgen Angabe der Kulturarten
bei der Ertragswertberechnung in beiden ASV-Gutachten,
bemerkt ( vgl. Verhandlungsnote für die Tagsatzung vom
11/06/2025) , dass in den Gutachten festgehalten wird, dass die landwirtschaftliche Nutzfläche des Hofes einen Ausmaß von
9,74 ha aufweist, davon werden 1,5 ha für den
Saatkartoffelanbau genutzt, 8,24 stehen für die Produktion von
Grundfutter zu.
Die Beanstandung ist nicht nur haltlos, angesichts der
29 Stellungnahme des ASV, sie ist auch neu und unzulässig, da im ersten Verfahrensgrad der Berufungskläger auf jegliche
Überarbeitung des Gutachtens verzichtet hat ( Schriftsatz vom
26/03/2019).
4.3 Zum Zwecke der Festlegung des Übernahmepreis kann das
Miteigentumsrecht von 7/50 an der Gp1935 KG Oberrasen
nicht berücksichtigt werden, da, wie bereits Dr. HL in seinem Gutachten festgehalten hat, es sich um das an einer Almfläche (Weide) von 12,7 ha handelt, Per_30
wobei der „Lexer“ laut Almordnung das Recht zugeschrieben wird, 3,5 GVE, das entspricht 5-7 , für 90 Tage Per_31
aufzutreiben.
Auf der Grundlage dieser Daten wird die Einschätzung des ASV
geteilt, wonach dieses Miteigentum bei Berücksichtigung des gesamten Ausmaßes des Hofes und der für die
Futterproduktion zur Verfügung stehenden Fläche, keinen
Einfluss auf den Wert des Hofes hat.
4.4 Die Grundparzellen 1961/5 und 1812/9, welche von
TF und in den Jahren CP_2 Per_10 Persona_5
2008/2009 angekauft und dem geschlossenen Hof Lexer
zugeschrieben wurden, sind nicht Teil der Erbgemeinschaft und unterliegen demnach nicht den besonderen Bestimmungen des
Höfegesetzes zur Erbschaftsaufteilung. Ihr Wert kann demnach nicht aufgrund des Ertragswertes ermittelt werden, sondern muss nach ihrem Verkehrswert bestimmt werden.
30 Der ASV Dr. hat in seinem Gutachten zur Ermittlung Per_28
des Verkehrswertes die von Dr. HL verwendeten
Kriterien zur Bestimmung des Marktwertes der landwirtschaftlichen Grundstücke herangezogen, auf der
Grundlage der landwirtschaftlichen Mindest- und Höchstwerte
der Provinz Bozen, bei Anwendung des Höchstwertes aufgrund der Eigenschaften der Grundstücke, und mit dem Faktor 3 lt
Landesenteignungsgesetz multipliziert. (siehe S.11 Gutachten
Dr. HL).
Die Landesschätzkommission erarbeitet diese Werte für jede
Kulturart, in entsprechende Klassen unterteilt, wobei Faktoren
landwirtschaftlicher Natur in der Einstufung berücksichtig
werden, welche je nach Vorliegen das Grundstück aufzuwerten vermögen. Diese Werte werden, nach sorgfältiger Überprüfung
des Marktes der landwirtschaftlichen Flächen und seiner dynamischen Entwicklung, festgelegt;
da sie auf der Grundlage
der objektiven Merkmale der Liegenschaften ermittelt wurden,
dienen sie als gültige Parameter für die Bestimmung des
Marktwertes und können zu diesem Zwecke herangezogen werden.
Die Einwände des Berufungsklägers zur verwendeten
Schätzmetode sind nicht substantiiert, die Bezugnahme auf die in den Kaufverträgen der Gp. 1961/5 und Gp 1812/9 von
2008/2009 angeführten Preise ist nicht stichhaltig. Die Gp
1961/5 wurde mit Vertrag vom 20/06/2008 zum Preis von €
31 17,00 pro Quadratmeter von den RN RC
angekauft, der vom ASV bestimmte Wert ist mit € 21,00 pro
Quadratmeter angeführt; der Preis der Gp 1812/9 wurde im
Vertrag vom 03/09/2009 mit €25 pro m2 angeführt, der ASV
schätzt den Wert mit € 21,00.-, also nicht unweit vom bezahlten Preis. Berücksichtigt man die physiologischen
Schwankungen in den Liegenschaftspreisen, aufgrund verschiedener Faktoren (Marktlage zum Zeitpunkt des Ankaufs,
Liebhaberpreise usw.), muss auch festgehalten werden, dass keine sensiblen Änderungen in der Marktlage von den Parteien
nachgewiesen wurden und der ASV offensichtlich grobe entscheidende Wertunterschiede ausgeschlossen hat.
4.5 Was das Fruchtgenussrecht von LA IA AL
betrifft, ist primär festzuhalten, dass der Übernahmepreis zum
Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung festzulegen ist und nicht zum Zeitpunkt der Eröffnung der Erbfolge.
Hier kann wiederum auf die Begründung des Verf.GH
Nr.15/2021 Bezug genommen werden, wonach: „Il prezzo di
assunzione, infatti, per un verso, non deve eguagliare il valore di
mercato, bensì deve essere coerente con la funzione dell'istituto
del maso, il cui assuntore è destinato a mantenersi con il solo
reddito prodotto dall'azienda. Ma, per un altro verso, deve essere
stimato in maniera attuale e corrispondente al reddito che nel
presente può produrre il maso, se vuole rimanere fedele alla sua
stessa funzione, che al contempo giustifica la compressione
32 dell'interesse dei coeredi non assuntori.
Zu Lasten der Liegenschaften des geschlossenen Hofes Lexer in
E.Zl 30/I ist das Fruchtgenussrecht von 1/3 zu Gunsten von
LA IA AL einverleibt.
Dieselbe ist am 20/04/2024 verstorben, das hat zur Folge, dass ihr Fruchtgenussrecht nach Art.979 und 1014 ZGB erloschen ist.
Mit der Bestimmung des Hofübernehmers wird die
Erbgemeinschaft in Bezug auf den geschlossenen Hof aufgelöst,
dem Übernehmer wird das ausschließliche und volle Eigentum
an den Liegenschaften des geschlossenen Hofs gemäß den
Bestimmungen des Höfegesetzes, mit Erlangung der
Rechtskraft des Urteils zuerkannt.
Da zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsfolge das
Fruchtgenussrecht zugunsten von LA IA AL
bereits erloschen ist, kann der Wert desselben im Sinne der
Bestimmung nach Art.20 Abs.5 des LG 17/2001 vom
Übernahmepreis nicht mehr abgezogen werden.
Es können nämlich in der Tat nur solche in Abzug Per_32
gebracht werden, die als solche auf den Hofübernehmer
übergehen und von diesem zu garantieren und zu respektieren sind. Die Belastungen, auf die Art. 20, Abs. 5, des genannten
Landesgesetzes abstellt, können demnach nur solche sein, die vom Hofübernehmer auch zu übernehmen und zu garantieren sind.
33 Zu berücksichtigen ist dabei, dass nach allgemeiner
Rechtsauffassung die Hofübernahme eine besondere
Erbteilungsregelung darstellt. Dies hat zur Folge, dass zwecks
Bestimmung des Übernahmepreises auf die rechtliche und tatsächliche Lage des Hofes zum Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung abzustellen ist.
Auf der Grundlage des Besagten kann der vom ASV ermittelte
Wert des Fruchtgenussrechts zugunsten von LA IA
AL in von €78,090,00.- nicht vom Übernahmepreis Per_33
in Abzug gebracht werden.
5 Der Übernahmepreis wird auf der Grundlage obiger
Darlegungen mit € 928.625,00.- festgelegt ( € 653.000,00.-+ €
29.925,00 für die Gp 1812/9 + € 245.700,00.- für die Gp
1961/5).
Der Ausgleichsbetrag , der RA SE RC aufgrund der
Miteigentumsquote von 2/3 zusteht, beträgt € 619.083,00.-.
TF hat demnach diesen Betrag an CP_2 Per_10
RA SE RC zu zahlen.
Auf besagtem Betrag stehen die Zinsen ab 01/01/2019
geschuldet, da sich die Erhebungen des ASV Dr. HL
zur Wertbestimmung der Grundparzellen und der
Liegenschaften des geschlossenen Hofes Lexer mit dem ergänzenden Gutachten und somit die ermittelten Werte auf das Jahr 2019 beziehen.
34 6 Die teilweise Annahme der Berufung verlangt eine neue
Regelung der Verfahrensspesen beider Instanzen. Der Ausgang
des gesamten Verfahrens zeigt, dass beide Parteien teilweise obliegend sind, die Berufungskläger jedoch hinsichtlich des
Hauptanspruchs auf Hofübernahme als unterliegend anzusehen sind.
Zu berücksichtigen ist die Besonderheit des Verfahrens, im
Zuge dessen die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Art.
18 Abs. 2 ds D.H.L 8/1962 vor dem Verfassungsgerichtshof
aufgeworfen wurde, sowie die Tatsache, dass die Auflösung des
Miteigentums am geschlossenen Hof im Interesse beider
Parteien erfolgt.
Diese Umstände rechtfertigen die gegenseitige teilweise
Aufhebung der Prozesskosten beider Verfahrensinstanzen im
Ausmaß von 1/2.
Die Spesen des Amtsgutachtens werden je zur Hälfte den
Berufungsklägern und dem Berufungsbeklagten, laut Ersturteil
auferlegt.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof
bleiben, wie bereits laut Ersturteil zwischen den Parteien
gänzlich aufgehoben.
Zur Bestimmung der Verfahrenskosten werden die Parameter
laut DM 147/2022 herangezogen, für den Streitwert von €
520.001-€1.000.000, mittlere Werte.
A.D.G.
35 Befindet das Oberlandesgericht Trient- Außensektion Bozen,
mit prozessabschließender Entscheidung, jeden anderslautenden Antrag und Einwand abweisend, über die von
RC RA SE und gegen Controparte_3
TF AR eingereichte Berufung gegen das CP_2
Urteil des Landesgerichts Bozen Nr. 875/2022 vom
29/09/2022, und teilweiser Abänderung desselben, in wie folgt:
1. der Übernahmepreis gemäß Art.20 Abs. 2 LG Nr.17/2001
wird mit dem Betrag von € 928.625,00.- CP_29
2. steht von €619.083,00.- Persona_7 Per_34
(Art.1284, Abs.1 ZGB) ab Controparte_30
01/01/2019 bis zum Tage der Zahlung zu;
3. TF wird verurteilt, an CP_2 Per_10 Persona_5
RC den Ausgleichbetrag von €619,083,00.- zu zahlen,
zuzüglich der gesetzlichen Zinsen (Art.1284, Abs.1 ZGB) ab
01/01/2019 bis zum Tage der Zahlung;
4. und werden Persona_7 Controparte_3
verurteilt, die Hälfte der Prozesskosten beider Verfahrenszüge
an TF zu ersetzen, welche für den CP_2 Per_10
ersten Verfahrensgrad zur Gänze mit € 33.571,95.- bestimmt werden, davon € 4.607,00.- für die Überprüfungsphase, €
3.039,00.- für die Einleitungsphase, €13.534,00.- für die Phase
der € 8.013,00.- für die Entscheidungsphase Persona_35
und in € 4.378,95 für allgemeine Spesen ( 15%), MwSt. und FB
wie gesetzlich geregelt;
36 für diese Verfahrensinstanz zur Gänze, insgesamt in €
30.078,25.- bestimmt werden, davon € 5.706,00.- für die
Überprüfungsphase, € 3.318,00.- für die Einleitungsphase, €
7.644,00.- für die Beweisphase und € 9.487,00.- für die
Entscheidungsphase, € 3.923,25.- für allgemeine Spesen (15%),
zuzüglich MwSt. und FB wie gesetzlich geregelt.
4.Die andere der zwischen den Per_36 Persona_37
Parteien aufgehoben.
5. das angefochtene Urteil wird im Übrigen bestätig
So entschieden in am 26. November 2025 CP_6
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin Dr. Persona_1
37