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Sentenza 11 dicembre 2025
Sentenza 11 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 11/12/2025, n. 1041 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 1041 |
| Data del deposito : | 11 dicembre 2025 |
Testo completo
Allg. Reg. Nr. 2955/2023
ITALIENISCHE REPUBLIK
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS LANDESGERICHT BOZEN – Controparte_1
Erlässt in Person der CO folgendes Controparte_2
CP_3
In der Streitsache Allg. Reg. Nr. 2955/2023 eingeleitet von
Klägerin:
(Steuernr. ), vertreten und Parte_1 C.F._1
verteidigt von den zustellungsbevollmächtigten Rechtsanwälten Roland Unterhofer und Klaus
Pancheri aus Bozen, laut hinterlegter Vollmacht;
gegen
Beklagte:
(Steuernr. 00186560215), vertreten und verteidigt von Gesetz Parte_2
wegen durch die Bezirks-Staatsadvokatur Trient;
Gegenstand des Verfahrens: Eigentumsfreiheitsklage;
Ersitzung von Dienstbarkeit;
Zwangsdienstbarkeit;
SCHLUSSANTRÄGE
der Klagepartei:
pagina 1 di 11 Schlussanträge laut Schriftsatz Nr. 1) lt. Art. 171 ter ZPO vom 23.12.2023:
„
1. Sämtliche im Wege der Widerklage erfolgten Anträge der Gemeinde als sachlich und Pt_2
rechtlich unbegründet abweisen;
2. Den genauen Verlauf (Trasse und Tiefe) und die Beschaffenheit der über die
streitgegenständlichen Liegenschaften der Klägerin verlaufenden Elektroleitungen erheben und
mittels ASV Gutachten dokumentieren;
3. Feststellen, dass zu Gunsten der beklagten Gemeinde Tiers bzw. zu Gunsten von
Liegenschaften in deren Eigentum kein Recht besteht, jegliche Art von Elektroleitungen
durch/unter den B.p. 676 und G.p. 547, 548, 549, 550, 551, 552, 1147 und 1148 in E.Zl. 55/I
der K.G. Tiers zu verlegen und zu betreiben;
4. der Gemeinde Tiers folglich anordnen, sämtliche bestehenden Elektroleitungen, die durch
die B.p. 676 und G.p. 547, 548, 549, 550, 551, 552, 1147 und 1148 in E.Zl. 55/I der K.G. Tiers
verlaufen, zu entfernen mit Ausnahme jener, die bis zur Hofstelle der Klägerin B.p. 676 führen
und diese bedienen;
5. im Sinne des Art. 614bis ZPO einen Geldbetrag festlegen, der von der Beklagten im Falle
der verspäteten Ausführung der vom Gericht verfügten Maßnahmen an die Klägerin zu
entrichten ist;
6. feststellen, dass der Verlauf von Elektrizitätsleitungen unter den B.p. 676 und G.p. 547, 548,
549, 550, 551, 552, 1147 und 1148 in E.Zl. 55/I der K.G. Tiers eine Einschränkung des
Eigentumsrechtes der Klägerin und eine Behinderung bei der Ausübung ihrer
landwirtschaftlichen Tätigkeit, intensivkulturlichen Nutzung und Erweiterung des Hofgebäudes
darstellt;
7. die Gemeinde Tiers dazu verurteilen, an die Klägerin aufgrund des Nutzungsausfalls und der
erschwerten Bewirtschaftbarkeit des Grundstückes seit Erhalt der Liegenschaft bis zur
Beseitigung der Elektroleitungen unter ihren Grundstücken, Schadensersatz in der vom Gericht
pagina 2 di 11 im Laufes des Verfahrens mittels ASV Gutachten ggfs. auch im Wege der Billigkeit
festzulegenden Höhe, zzgl. Inflationsbereinigung und Verzinsung bis zur tatsächlichen
Begleichung zu entrichten;
8. die Beklagte zum Ersatz der Honorare, Gebühren und Kosten des vorliegenden Verfahrens
zu Gunsten des Antragstellers verurteilen“;
der Beklagten:
„in Abweisung der Klage und in Annahme der Widerklage, den erfolgten Erwerb durch
Ersitzung durch die Gemeinde Tiers der Dienstbarkeit der Führung von Elektrizitätsleitungen
zu Gunsten der BB.PP. .305,. 437, .724 und .735 K.G. Tiers im derzeitigen Eigentum der
beklagten Gemeinde Tiers und zu Lasten der GG.PP. 547, 548, 549, 550, 552, 1147 und 1148
K.G. Tiers im derzeitigen Eigentum Klägerin feststellen und erklären und folglich dem
Grundbuchführer anordnen, die erworbenen Rechte zu verbüchern;
- hilfsweise, in Abweisung der Klage und in Annahme der Widerklage, die Zwangsdienstbarkeit
zur Führung von Elektrizitätsleitungen zu Gunsten der BB.PP. .305,. 437, .724 und .735 K.G.
Tiers im derzeitigen Eigentum der beklagten Gemeinde Tiers und zu Lasten der GG.PP. 547,
548, 549, 550, 552, 1147 und 1148 K.G. Tiers im derzeitigen Eigentum Klägerin feststellen und
auferlegen und folglich dem Grundbuchführer anordnen, die erworbenen Rechte zu
verbüchern; hilfsweise, die gegnerischen Anträge da unzulässig und unbegründet abweisen.
Bei vollem Kostenersatz”.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Controparte_4
1. , seit 2010 des „OD“ Hofes in E.Zl. 55/I K.G. Parte_1 Persona_1
Tiers, hat anhand der obigen Schlussanträge Eigentumsfreiheitsklage gegen die Gemeinde
vorgebracht und dargelegt, kürzlich festgestellt zu haben, dass auf ihren Grundparzellen Pt_2
547, 548, 549, 550, 551, 1147 und 1148 – Bestand des Hofes, nebst Wohnhaus Bp. 676 –
unterirdisch verschiedene Nieder–und Mittelspannungsleitungen verlaufen, wobei Betreiber
pagina 3 di 11 des Stromnetzes bis vor kurzem die Gemeinde Tiers gewesen sei;
mit Beschluss des
Gemeinderates vom 13.10.2022 Nr. 31 sei das Stromverteilernetz an die ED GmbH für 5
Jahren verpachtet worden;
für die genannten Stromleitungen bestehen keine eingetragenen
Dienstbarkeiten zu Lasten des Hofes, sodass diese zu entfernen seien.
Die Gemeinde Tiers hat sich eingelassen und im Wege der Widerklage die eingetretene
Ersitzung der Dienstbarkeit der Führung von Elektrizitätsleitungen, hilfsweise die Auferlegung
der bezüglichen Zwangsdienstbarkeit begehrt.
Nach extensiven Vergleichsverhandlungen und Aufnahme eines Amtsgutachtens ist die
Streitsache zur Entscheidung einbehalten worden. Die mündliche Erörterung ist am 20.11.2025
erfolgt.
2. Folgender ist unbestritten bzw. durch erhärtet. CP_5 Per_2
In den klägerischen Grundstücken, Bestandteil des in sind in den '80 Controparte_6 Pt_2
Jahren Stromleitungen verlegt worden, auf Anweisung der Gemeinde Eigentümerin der Pt_2
Infrastrukturen, wobei die Leitungen im Leitungskataster eingetragen sind (Dok. 7 . Der CP_7
Verteilerplan ist mit Beschluss der Landesregierung vom 30.07.2007 Nr. 2626 genehmigt und im Beiblatt n. 1 zu Amtsblatt vom 02.10.2007 Nr. 40/I-II veröffentlicht worden (Dok. 8). Am
23.09.2008 hat die Gemeinde um Konzessionsvergabe für die Stromverteilung beantragt (Dok.
9).
3. Bevor über die Eigentumsfreiheitsklage befunden werden kann, ist die fristgerecht eingebrachte Widerklage auf Ersitzung der Dienstbarkeit der Führung von
Elektrizitätsleitungen zu prüfen.
3.1. Es ist festzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof die Ersitzung eines dinglichen Rechtes
auch zugunsten einer öffentlichen Verwaltung als möglich erachtet, sofern deren
Voraussetzungen nach Art. 1158 ff. ZGB vorliegen. Man verweist auf Kass., Verf. 28.06.2023
Nr. 18445: „L'occupazione usurpativa di un fondo da parte della P.A. è compatibile con
pagina 4 di 11 l'usucapione del fondo medesimo da parte dell'ente occupante, in quanto la totale assenza dei
presupposti di esercizio del potere ablativo, che connota detta occupazione, lascia intatta la
facoltà del proprietario di rivendicare il bene, col limite di diritto comune
dell'intervenuta usucapione;
non rileva, in senso contrario, la facoltà di acquisizione sanante
ex art. 42-bis del d.P.R. n. 327 del 2001, essendo l'acquisto postumo del diritto di proprietà
logicamente incompatibile con l'intervenuto acquisto retroattivo del medesimo diritto a titolo
di usucapione” (im gleichen Sinne auch Kass., Urteil 04.07.2012 Nr. 11147); sowie, mit Bezug auf die Ersitzung einer Dienstbarkeit, Kass., Verf. 08.09.2006 Nr. 19294: “Dalla retroattività
degli effetti dell'acquisto di un diritto per usucapione - stabilita per garantire, alla scadenza
del termine necessario, la piena realizzazione dell'interesse all'adeguamento della situazione di
fatto a quella di diritto - deriva che, se la P.A. occupa "sine titulo" un fondo privato e vi
installa un elettrodotto, con l'acquisto a titolo originario del diritto parziario - che non avviene
con la realizzazione dell'opera pubblica perchè agli "iura in re aliena" è inapplicabile la
cosiddetta occupazione acquisitiva o accessione invertita - cessa l'illiceità permanente, e
perciò si estingue non solo la tutela reale, ma anche quella obbligatoria per il risarcimento del
danno provocato al proprietario del fondo per il ventennale possesso del diritto fino ad
usucapirlo, nonchè il credito indennitario. Ne consegue che l'accertamento della
avvenuta usucapione della servitù di elettrodotto esclude il presupposto del risarcimento da
illecito, retroagendo gli effetti dell'usucapione, quale acquisto del diritto reale a titolo
originario, al momento dell'iniziale esercizio della relazione di fatto con il fondo altrui, e
togliendo " ab origine" il connotato di illiceità al comportamento di chi abbia usucapito”.
3.2. In den Jahren 1983 – 1984 (siehe 18 Bekl.) ist die Verlegung der Persona_3
Leitungen mit Kenntnis seitens des Rechtsvorgängers der Klägerin erfolgt (letztere hat den Hof
mit Urkunde vom 17.03.2010 geschenkt bekommen, s. Dok. 2 Kl.). Dieser Umstand ist unbestritten, wobei die Klägerin von diesem „Einverständnis“ seitens ihres Schenkungsgebers
pagina 5 di 11 (DE geb. 29.10.1937, ehemaliger laut Per_4 Persona_5 Per_6 Per_7
vom 12.02.1979; s. Dok. 24 – 25 Bekl.) eine Duldung ableiten will, welche nur eine und nicht einen Besitz mit sich bringe (s.
1. Schriftsatz vom 23.12.2023). Per_8
Es sei präzisiert, dass lediglich der Besitz im Sinne des Art. 1140 ZGB als
Ersitzungserfordernis dient, während die mit Duldung einer anderen Person vorgenommenen
Handlungen nicht als Grundlage für den Besitzerwerb dienen können (Art. 1144 ZGB).
Zwecks Qualifizierung der Handlung als Besitzausübung oder als kommen die Per_8
zeitliche Dauer und der Grad der Beanspruchung der Sache zum Tragen, sowie das Verhältnis
der betroffenen Personen, wobei kurzer Zeitraum, Gelegentlichkeit und eine besondere
Beziehung (z. B. Verwandschaftsgrad) für letztere sprechen, wie auch von der Kassation
geklärt: Verf. 03.07.2019 Nr. 17880: „Al fine di stabilire se la relazione di fatto con il bene
costituisca una situazione di possesso ovvero di semplice detenzione - dovuta a
mera tolleranza di chi potrebbe opporvisi, come tale inidonea, ai sensi dell'art. 1144 c.c., a
fondare la domanda di usucapione – assume rilievo la circostanza che l'attività svolta sul bene
abbia avuto durata non transitoria e sia stata di non modesta entità, circostanza che assume
efficacia di valore presuntivo circa l'esclusione dell'esistenza di una mera tolleranza e che non
ricorre nel caso in cui la suddetta relazione di fatto si fondi su rapporti caratterizzati da
vincoli particolari tra le parti, quali quelli scaturenti da un rapporto societario”.
Im Anlassfall kann von keiner Duldung seitens des Rechtsvorgängers die Rede sein, zumal die
Eingrabung von Elektroleitungen, als nur mit extremem Aufwand reversible Handlung, dies ausschließt. Für jede vernünftige Person ist es offensichtlich, dass die Verlegung von unterirdischen Leitungen eine Handlung darstellt, welche weder provisorisch noch gelegentlich zu werten ist, da sie das auf tendenziell unwiderrufbare Art beansprucht. Hinzu sei Parte_3
vermerkt, dass zwischen RN DE OI und der Gemeinde Tiers keinerlei spezielle
Bindung vorlag, welche für eine Duldung hätte sprechen können.
pagina 6 di 11 Es oblag der Klägerin – ob des jahrzehntelangen der - den Nachweis CP_8 CP_9
zu erbringen, dass ihr Rechtsvorgänger die Entfernung der eingebauten Anlagen jemals begehrt, bzw. dies mit der Gemeinde vereinbart hat (Kass., Urteil vom 16.04.2018 Nr. 9275:
“In materia di acquisto per usucapione di diritti reali immobiliari, poiché l'uso prolungato nel
tempo di un bene non è normalmente compatibile con la mera tolleranza, essendo quest'ultima
configurabile, di regola, nei casi di transitorietà ed occasionalità, in presenza di un esercizio
sistematico e reiterato di un potere di fatto sulla cosa spetta a chi lo abbia subito l'onere di
dimostrare che lo stesso è stato dovuto a mera tolleranza”). Dieser Umstand ist weder urkundlich erhärtet noch als Zeugenbeweiskapitel formuliert worden.
Die Besitzausübung, seitens der Gemeinde, liegt also seit den 80' Jahren vor, wobei die
Erklärung derselben dass das Einverständnis des ehemaligen Eigentümers vorliege (siehe
Schreiben vom 29.12.2022, Dok. 8 Kl.) den Besitz nicht ausschließt (Kass., Urteil 08.11.2013
Nr. 25245: „L'usucapione richiede solo il possesso, inteso come esercizio di un potere di fatto
sulla cosa con la volontà di esercitarlo alla stregua di un proprietario, e non è, quindi,
incompatibile con la conoscenza del diritto altrui né con una dichiarazione rivolta ad un terzo
relativa al titolo di proprietà del titolare formale intestatario”).
3.3. Art. 1061 ZGB besagt, dass nur offenkundige Dienstbarkeiten ersessen werden können. Es
müssen also sichtbare und bleibende, zur Ausübung der Dienstbarkeit bestimmte Anlagen
vorhanden sein.
Es ist unbestritten, dass die Stromleitung unterirdisch verlegt ist und dass keine sichtbaren
Anlagen vorhanden sind. Laut Gemeinde sei von der erfolgten Stromversorgung des klägerischen Hauses – mangels oberirdischer Leitungen- zwangsläufig die Verlegung unter
Erde abzuleiten.
Diese Darlegung überzeugt nicht. Zum einen stimmt die notwendige Offenkundigkeit nicht mit dem eventuell vorhandenen Kenntnisstand des Grundeigentümers überein, welcher unerheblich pagina 7 di 11 ist (s. Kass., Urteil vom 04.09.2003 Nr. 12898: „Il requisito dell'apparenza, necessario ai sensi
dell'art. 1061 cod. civ. per l'acquisto della servitù per usucapione (o per destinazione del padre
di famiglia) si identifica nella presenza di opere visibili e permanenti che per struttura e
consistenza si rivelino in modo inequivoco destinate all'esercizio della servitù medesima, e
rappresenta profilo del tutto distinto dalla conoscenza meramente soggettiva che il
proprietario del fondo "servente" abbia dell'esercizio, in atto, della servitù”); zum anderen gab es auf den klägerischen Grundstücken auch oberirdische Elektroleitungen, und zwar nicht nur zwischen Stadel und sondern auch zur Hofstelle (s. Foto Dok. 23 Kl.). Per_9
Mangels sichtbarer Anlagen zwecks Veranschaulichung des Controparte_10
, ist die Widerklage auf Ersitzung einer entsprechenden Dienstbarkeit
[...]
abzuweisen.
4. Zum untergeordneten Antrag auf Bestellung der Zwangsdienstbarkeit der Führung von
Elektrizitätsleitungen, ist auf Art. 1056 ZGB abzustellen: Jeder ist gemäß den Per_6
einschlägigen Gesetzen verpflichtet, die Führung von Elektrizitätsleitungen durch seine
Grundstücke zu gestatten.
Es besteht zwar die Pflicht eines jeden Grundeigentümers zum Erdulden von
Elektrizitätsleitungen, jedoch nur im Einklang mit dem diesbezüglichen Gesetz, im Anlassfall
mit LG Nr. 2/2015.
Art. 11 desselben sieht vor, dass nach Möglichkeit eine „Einigung in Bezug auf die
Verfügbarkeit der Flächen im Wege von Direktverhandlungen mit den grundbücherlichen
Eigentümern der betroffenen Grundstücke erzielt wird“; wenn dem nicht so sei, hat die öffentliche Verwaltung „beim Landesamt für Enteignungen um die Enteignung, die
Auferlegung von Zwangsdienstbarkeiten oder Besetzungen für die Verlegung, den Betrieb und
die Instandhaltung der Druckrohr-, Elektro- und Datenleitungen anzusuchen“.
pagina 8 di 11 Die öffentliche Verwaltung kann also nicht zivilrechtlich die Bestellung einer
Zwangsdienstbarkeit für Elektroleitungen begehren, sondern hat „gemäß den einschlägigen
Gesetzen“ den Verwaltungsweg zu beschreiten.
Das Begehren ist also unzulässig.
5. Da den Widerklagen der Beklagten nicht stattgegeben wird, ist die Eigentumsfreiheitsklage
im Sinne des Art. 949 ZGB anzunehmen, da in den klägerischen Grundstücken
Elektroleitungen der Gemeinde Tiers ohne rechtsgültigen Titel vorhanden sind, wie in Anlage
A10 des Amtsgutachtens dargelegt.
Der Gemeinde ist also die Entfernung der besagten Leitungen aus den Grundstücken des
OD Hofes anzuordnen. In Betracht des seit ca. 30 Jahren andauernden Vorhandensein
der Leitungen, und der Komplexität ihrer Entfernung, welche eine ausführliche Planung
voraussetzt, ist ein Zeitraum von 24 Monaten für die Umsetzung der Anordnung angebracht.
6. Was den von der Klägerin begehrten Schadenersatz betrifft, ist die Verlegung der
Elektroleitungen mit dem Einverständnis ihres Vaters erfolgt, sodass dieser sicher keinen
Schaden erlitten hat.
Frau DE - welche seit (1971) immer auf dem klägerischen Hof gelebt hat Per_10
(Dok. 22 Bek.) - bringt selbst vor, erst seit kurzem vom Vorhandensein der Leitungen erfahren zu haben. Da sie also in all den Jahren von den Leitungen gar nichts wusste, kann kein Schaden
wegen Nutzungsausfall vorliegen, da ein solcher nicht unbemerkt sein kann. Eingedenk des
Umstandes, dass in den letzten 30 Jahren die Grundstücke problemlos bewirtschaftet worden sind, ist kein Schaden auszumachen.
7. Die Klägerin hat im Sinne des Art. 614 bis ZPO die Festlegung einer Summe beantragt, für
die verspätete Ausführung der Anordnung zur Entfernung der Leitungen.
pagina 9 di 11 Es ist vorauszuschicken, dass das Gericht bei der Quantifizierung des Betrages der Art der
Leistung, des voraussehbaren Schadens, sowie allen spezifischen Umstände Rechnung zu tragen hat. (Art. 614 bis Abs. 2 ZPO).
In Betracht der vorzunehmenden Handlung (Entfernung der Elektroleitungen) und des gewährten langen Zeitraums ist die Summe von € 200,00, für jeden Monat der Verspätung
angebracht.
8. Die Verfahrenskosten sind der unterlegenen Gemeinde Tiers anzulasten, laut Mittelwerte für
Verfahren unbestimmter Wertstaffel, inklusive der Kosten für Mediation, Amtsgutachten und klägerischem Parteisachverständigen; die Instruktionsphase kann gekürzt werden, da keine mündlichen Beweismittel aufgenommen worden sind.
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung, unter Abweisung, Absorbierung oder
Unzulässigkeitserklärung aller gegenteiligen Forderungen und Einwände,
spricht das Landesgericht Bozen zu Recht
1) Die Widerklage auf Ersitzung der Dienstbarkeit der Führung von Elektrizitätsleitungen,
gestellt von der Gemeinde Tiers gegen DE IO, als Eigentümerin des
„OD“ Hofes in E.Zl. 55/I K.G. Tiers, wird abgewiesen.
2) Die Widerklage auf Bestellung der Zwangsdienstbarkeit zur Führung von
Elektrizitätsleitungen wird als unzulässig erklärt.
3) Der Gemeinde Tiers wird angeordnet, die auf dem klägerischen „OD“ Hof in E.Zl.
55/I K.G. Tiers verlegten Elektroleitungen, laut Amtsgutachten Geom. Reinhard vom Per_11
05.05.2025, Anlage A10, zu entfernen, innerhalb von 24 ab Erwachsen in Rechtskraft Per_12
dieses Urteils.
pagina 10 di 11 4) Für jeden Monat der verspäteten Ausführung der Anordnung sub Punkt 3) wird die
Gemeinde verurteilt, der Klägerin DE IO den Betrag von € 200,00 zu Pt_2
zahlen.
5) Die Schadenersatzklage von wird abgewiesen. Parte_1
6) Die Beklagte Gemeinde Tiers wird verurteilt, der Klägerin DE IO die
Verfahrenskosten zu erstatten, die wie folgt bemessen werden: € 6.713,00 für Anwaltsentgelt, €
1.607,00 als Anwaltsentgelt für die Mediation, € 1.896,00 für Kosten PSV, € 1.411,00 für
Vorstreckungen, zuzüglich allgemeiner Spesenersatz in Höhe von 15%, zuzüglich
Mehrwertsteuer und Anwaltsfürsorgebeitrag für die damit belasteten Beträge und notwendige
Folgespesen.
7) Die Kosten des Amtsgutachtens, bereits in € 3.541,16 zugunsten von Geom. Reinhard
Hafner liquidiert, werden definitiv der Beklagten Gemeinde angelastet. Pt_2
So befunden in Bozen, am 10/12/2025
CP_11
[...]
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