TRIB
Sentenza 19 maggio 2025
Sentenza 19 maggio 2025
Commentari • 0
Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 19/05/2025, n. 322 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 322 |
| Data del deposito : | 19 maggio 2025 |
Testo completo
Controparte_1
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Landesgericht Bozen
Zweite Abteilung für Zivilsachen
Allg. Reg. Nr. 319/2025
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Andrea Pappalardo CP_2
Recla berichterst. CP_3 [...]
Parte_1
hat folgendes
Per_1
erlassen, im Verfahren auf Abänderung der Scheidungsbedingungen, laut Scheidunsgurteil des
Landesgerichts Bozen Nr. 656/2021, gemäß Art. 473-bis. 29 ZGB) unter Nr. 319/2025 allg. Reg., behängend zwischen den Parteien
, Parte_2
vertreten und verteidigt durch RA laut Vollmacht welche aus den Parte_3
Akten hervorgeht;
und
, Persona_2
vertreten und verteidigt durch RA laut Vollmacht welche aus den Akten Persona_3
hervorgeht;
Antragsteller;
Seite 1 von 3 und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht Bozen,
Controparte_4
Mit rechtskräftigem Urteil Nr. 656/2021 hat das Landesgericht Bozen die Ehescheidung der am
20.07.1996 in Leifers geschlossenen Ehe zwischen den Parteien (Akt. Nr. 28-II-A/1996)
. CP_5
Den von den Parteien gemeinsam gestellten Schlussanträge muss stattgegeben werden, weil sie weder zwingende Vorschriften noch die öffentliche Ordnung verletzen und weil sie auch dem Wohl der Kinder nicht widersprechen.
Zu den Prozessspesen ergeht keine Entscheidung, weil die Parteien das Verfahren einvernehmlich eingeleitet und einvernehmliche Anträge gestellt haben, weswegen keine der Parteien als unterlegen gilt.
Parte_4
die eigene erachtet, nach Einsichtnahme in Art. 473-bis. 29 ZGB und 473 bis.51 Persona_4
ZPO und nach Feststellung der ordnungsgemäßen Abwicklung des gegenständlichen Verfahrens, mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, wie folgt zu Recht:
1) Die Punkte 4) und 6) der Scheidungsbedingungen, laut Scheidungsurteil des Landesgerichts
Bozen Nr. 656/2021 werden hiermit wie folgt ersetzt:
4. Herr MU trägt zum Unterhalt der unterhaltsberechtigten Tochter NZ in Form Pt_2 einer monatlichen Unterhaltszahlung von € 479,20 wertgesichert zum November 2024, innerhalb des fünften eines jeden Monats bei. In den Monaten September-Mai, Zeitraum in welchem sich
NZ im Heim befindet und solange sie dort untergebracht sind, wird der Unterhaltsbeitrag auf € 239,60 herabgesetzt. Diese Beträge sind innerhalb des fünften eines jeden Monats zu Händen von Frau IN zu bezahlen und nach Maßgabe des von der Provinz Bozen veröffentlichten
Seite 2 von 3 ASTAT - Index automatisch den steigenden Lebenshaltungskosten anzupassen, mit nächster
Anpassung November 2025 – Basis November 2024. Die Unterhaltspflicht erlischt, sobald
NZ wirtschaftlich unabhängig ist, wobei die Eltern bereits jetzt festhalten, dass NZ, falls von ihr gewünscht, nach der Oberschule ein Hochschulstudium aufnehmen kann.
5. Die außerordentlichen Ausgaben der nicht wirtschaftlich unabhängigen NZ, für deren
Festlegung auf das derzeit in Kraft stehende Einvernehmensprotokoll zwischen LG Bozen, Co Staatsanwaltschaft AK Bozen und Nationaler Beobachtungsstelle für Familienrecht-Sektion
Bozen verwiesen wird, und zwischen den Parteien vorab vereinbart werden müssen, sind zu je 50% zu Lasten der Eltern. Auch die Kosten für das Heim von NZ und die Studiengebühren eines eventuellen Hochschulstudiums werden von den Eltern je zur Hälfte getragen.
6. Die im Zuge der Ehetrennung festgestellte wirtschaftliche Unabhängigkeit der Söhne AN
SI, geboren in Bozen am 23.11.1998, und AN BR, geboren in Bozen am 23.11.1998, wird bestätigt. Es wird festgestellt, dass auch der gemeinsame volljährige Sohn NZ AN, geboren in Meran am 30.01.2003, seine Berufsausbildung abgeschlossen hat und wirtschaftlich unabhängig ist.
7. Frau stehen alle Familienzulagen und alle öffentlichen Beiträge für Persona_2
NZ zu;
die Steuerfreibeträge für werden je zur Hälfte von den Eltern in Anspruch Per_5
genommen.
2) Die Verfahrenspesen werden zur Gänze kompensiert.
14/05/2025
Der Urteilsverfasser Der Vorsitzende
Morris Recla Andrea Pappalardo
Seite 3 von 3