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Sentenza 31 gennaio 2025
Sentenza 31 gennaio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 31/01/2025, n. 108 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 108 |
| Data del deposito : | 31 gennaio 2025 |
Testo completo
allg. Verfahrensreg. Nr. 1858/2024
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS LANDESGERICHT BOZEN
Parte_1
erlässt in der Person des Einzelrichters Michael Grossmann folgendes
CP_1
in der im allgemeinen Verfahrensregister unter Aktenzeichen Nr. 1858/2024 geführten
Streitsache, anhängig zwischen den Prozessparteien:
- , in Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore, mit Controparte_2
Sitz in Horgau (Deutschland), Von-Holzapfel-Straße Nr. 15, gemäß telematisch hinterlegter
Vollmacht vertreten und verteidigt von R.A. und Controparte_3 [...]
, mit Wahldomizil in deren Kanzlei in Bozen, Perathonerstraße Nr. Controparte_4
31;
- als Klägerin -
gegen
- (St.Nr. 00540560216), in Person Controparte_5 Parte_2
des gesetzlichen Vertreters pro tempore, mit Sitz in Bozen, Luigi-Galvani-Straße Nr. 31;
- als säumige Beklagte -
Gegenstand des Rechtsstreits: Gewährleistung für Mängel der verkauften Sache;
Vertragsaufhebung; Rückgabe des bezahlten Preises.
***
Seite 1 von 6 Parte_3
der Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei:
wie in der Klageschrift vom 12.06.2024
„Möge das Landesgericht Bozen, unter Abweisung aller anders lautenden Anträge, In der
Hauptsache: aufgrund der Mängel an der verkauften Sache [Fahrzeug der Marke Citroen
e-C4 Shine 136 PS Elektro, mit VIN (Vehicle Identification Number)
die Aufhebung des zwischen den Prozessparteien am 22.11.2022 CodiceFiscale_1
abgeschlossenen Kaufvertrages erklären; folglich die Beklagte verurteilen, der Klägerin
den von ihr bezahlten Preis in Höhe von € 26.240,00 zurückzuzahlen, erhöht um die Zinsen
im gesetzlichen Ausmaß und ab Klageerhebung gemäß Art. 1284, Abs. 4, ZGB.
Auf alle Fälle: die Gegenseite zur Tragung der Spesen, Gebühren und Honorare, inklusive
jener der Verhandlungsübereinkunft mit Rechtsbeistand, verurteilen.
Mit dem größten Vorbehalt, auch in beweisrechtlicher Hinsicht.“
***
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit am 20.06.2024 zugestellter Klageschrift hat die Klägerin AU CP_2
(breviter „HA FE“) die Beklagte KNOMA OHG DES KNOLL
[...] [...]
(breviter „MA“) vor das Landesgericht Bozen geladen, um die Parte_2
Aufhebung des zwischen den Prozessparteien am 22.11.2022 abgeschlossenen
Kaufvertrages erklären zu lassen, mit Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des bezahlten Preises.
Die Klägerin hat insbesondere vorgebracht, dass
- an FE am 22.11.2022 den gebrauchten Pkw der Marke Citroen e-C4 CP_5 CP_2
Shine 136 PS Elektro, mit VIN (Vehicle Identification Number) CodiceFiscale_1
zum Preis von € 26.240,00 verkauft habe;
Seite 2 von 6 - das Fahrzeug am 05.12.2022 in Bozen übergeben und mit dem Lastwagen nach
Deutschland überführt worden sei;
- als das Fahrzeug in Deutschland ankam, es in Betrieb genommen worden sei und die ersten Probleme aufgetreteten seien: so sei auf dem Bordcomputer eine Fehlermeldung in
Bezug auf die erschienen;
Per_1
- dieser Umstand umgehend - noch am selben Tag der Überführung – dem zuständigen
Verkäufer der MA, Herrn telefonisch angezeigt worden sei;
Persona_2
- die kaufende Partei dann auch eine auf den ersten Blick unauffällige
Lackunregelmäßigkeit am Dach festgestellt habe, was dem Verkäufer ebenfalls umgehend mitgeteilt worden sei;
- nach gründlicher Messung der Lackschicht festgestellt worden sei, dass die Lackschicht
am gekauften Auto zum Teil doppelt so hoch war, wie sie bei einem Neuwagen desselben
Fahrzeugtyps gewesen wäre;
- die gemessenen Werte und die entsprechende Fotodokumentation dem zuständigen
Verkäufer der MA, sofort übermittelt worden seien;
Persona_2
- trotz des Versuchs der heutigen Klägerin, keine einvernehmliche Lösung gefunden worden sei;
- die Einladung zur Verhandlung mit Rechtsbeistand nicht angenommen worden sei.
Trotz ordnungsmäßiger Zustellung der Klageschrift ist die Beklagte säumig CP_5
geblieben.
Im Laufe des Verfahrens sind mündliche Beweise aufgenommen worden und bei der
Verhandlung vom 23.01.2025, nach Stellung der Schlussanträge und mündlicher
Diskussion im Sinne von Art. 281-sexies ZPO, ist die Streitsache gemäß Art. 281-sexies,
Abs. 3, zur Entscheidung verwiesen worden.
2. Den klägerischen Anträgen ist wie folgt stattzugeben.
Seite 3 von 6 Gemäß Art. 1490 ZGB ist der Verkäufer verpflichtet, Gewähr dafür zu leisten, dass die verkaufte Sache frei von Mängeln ist, die sie zum bestimmungsgemäßen Gebrauch
ungeeignet machen oder ihren Wert in nennenswerter Weise vermindern. Falls die verkaufte Sache mit Mängeln behaftet ist, kann der Käufer nach seiner Wahl die
Aufhebung des Vertrags oder eine Herabsetzung des Preises verlangen (Art. 1492 ZGB).
Im Anlassfall ist durch die hinterlegten Urkunden (s. Dok. 1 und 3 Akte der Klägerin),
sowie durch die Aussagen der bei der Verhandlung vom 23.01.2025 angehörten Zeugen
Josef Martin FE und , bewiesen worden, dass an CP_6 CP_5 Controparte_2
am 22.11.2022 den gebrauchten Pkw der Marke Citroen e-C4 Shine 136 PS Elektro, mit
VIN (Vehicle Identification Number) zum Preis von € 26.240,00 CodiceFiscale_1
verkauft hat und dass der besagte Preis am 28.11.2022 an MA überwiesen worden ist.
Die angehörten Zeugen haben ebenfalls bestätigt, dass das verkaufte Fahrzeug Mängel
aufweist, und zwar bezüglich der Elektronik (Fehlermeldung bzgl. der grundloses Per_1
Blinken oder Aufleuchten der Lichter) und der Lackierung (s. Verhandlungsprotokoll vom
23.01.2025, Zeuge : “6) hat mir die Lackschäden gezeigt und ich CP_6 Parte_4
konnte sie selbst feststellen. Ich habe nämlich nach Prüfung eines Vergleichsfahrzeugs
desselben Baujahres festgestellt, dass die Lackschicht dicker war.”; “10) (…) Ich
präzisiere, dass das Fahrzeug verschiedene elektrische Fehler hatte, z.B. grundloses
Aufleuchten der Blinker und der Scheinwerfer. Man hat auch ab und zu gehört wie die
Zentralverriegelung grundlos geklackt hat.”).
Es ist demzufolge nachgewiesen, dass das von MA verkaufte Fahrzeug Mängel
aufweist, die sein Wert in nennenswerter Weise vermindern.
In Annahme der von HA FE gestellten Anträge ist deshalb der abgeschlossene
Kaufvertrag aufzuheben und dazu zu verurteilen, an FE den von ihr CP_5 CP_2
bezahlten Preis in Höhe von € 26.240,00 zurückzuzahlen, erhöht um die gesetzlichen
Seite 4 von 6 Zinsen im Ausmaß gem. Art. 1284, Abs. 1, ZGB ab 28.11.2022 und im Ausmaß gem. Art.
1284, Abs. 4, ZGB ab 20.06.2024 bis zum Saldo.
3. Die Spesenentscheidung beruht auf dem Prinzip des Unterliegens (Art. 91 ZPO),
weswegen die Beklagte der Klägerin die Verfahrenskosten zu erstatten hat.
Die Bestimmung der Verfahrenskosten erfolgt nach den Kriterien des Ministerialdekretes
vom 10. März 2014, Nr. 55.
Im vorliegenden Fall finden die in der dem Ministerialdekret Nr. 55/2014 beigelegten
Tabelle 2 (Bezugsrahmen: von € 26.000,01 bis € 52.000,00) vorgesehenen Mittelwerte, mit
Verminderung von 50% aufgrund der reduzierten Prozesstätigkeit, Anwendung. Die
Verfahrenskosten betragen somit insgesamt € 3.808,00, zzgl. der pauschalen Abgeltung der allgemeinen Unkosten zum Satz von 15%, zzgl. Anwaltsfürsorgebeitrag und
Mehrwertsteuer, zzgl. € 545,00 für Barauslagen, zzgl. der weiteren gegebenenfalls notwendig werdenden Spesen.
Die Beklagte hat darüber hinaus der Klägerin die Kosten für die Einladung zur
Verhandlung mit Rechtsbeistand in Höhe von € 268,00, zzgl. allg. Spesen im Ausmaß von
15%, sowie Anwaltsfürsorgebeitrag und MwSt., zu erstatten.
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung, Absorbierung oder
Unzulässigkeitserklärung jedes gegensätzlichen Antrages,
spricht das Landesgericht wie folgt zu Recht:
Parte 1) Der zwischen KNOMA OHG DES und CP_5 Pt_2 Pt_2 [...]
am 22.11.2022 abgeschlossene Kaufvertrag bezüglich des Fahrzeugs der CP_2
Marke Citroen e-C4 Shine 136 PS Elektro, mit VIN (Vehicle Identification Number)
VR7BCZKXCNE009638, wird aufgrund der Mängel an demselben aufgehoben.
2) Die Beklagte wird dazu verurteilt, Parte_5
Seite 5 von 6 der Klägerin AU den von ihr bezahlten Preis in Höhe von € CP_2
26.240,00 zurückzuzahlen, erhöht um die gesetzlichen Zinsen im Ausmaß gem. Art. 1284,
Abs. 1, ZGB ab 28.11.2022 und im Ausmaß gem. Art. 1284, Abs. 4, ZGB ab 20.06.2024
bis zum Saldo.
3) Die Beklagte wird dazu verurteilt, Parte_5
der Klägerin AU IS MB die Kosten der Verhandlung mit
Rechtsbeistand und dieses Verfahrens zu ersetzen, die wie folgt bestimmt werden: €
4.076,00, zzgl. der pauschalen Abgeltung der allgemeinen Unkosten zum Satz von 15%,
zzgl. Anwaltsfürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer, zzgl. € 545,00 für Barauslagen, zzgl. der weiteren gegebenenfalls notwendig werdenden Spesen.
So befunden in Bozen, am 31.01.2025
Der Richter
Persona_3
Seite 6 von 6
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS LANDESGERICHT BOZEN
Parte_1
erlässt in der Person des Einzelrichters Michael Grossmann folgendes
CP_1
in der im allgemeinen Verfahrensregister unter Aktenzeichen Nr. 1858/2024 geführten
Streitsache, anhängig zwischen den Prozessparteien:
- , in Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore, mit Controparte_2
Sitz in Horgau (Deutschland), Von-Holzapfel-Straße Nr. 15, gemäß telematisch hinterlegter
Vollmacht vertreten und verteidigt von R.A. und Controparte_3 [...]
, mit Wahldomizil in deren Kanzlei in Bozen, Perathonerstraße Nr. Controparte_4
31;
- als Klägerin -
gegen
- (St.Nr. 00540560216), in Person Controparte_5 Parte_2
des gesetzlichen Vertreters pro tempore, mit Sitz in Bozen, Luigi-Galvani-Straße Nr. 31;
- als säumige Beklagte -
Gegenstand des Rechtsstreits: Gewährleistung für Mängel der verkauften Sache;
Vertragsaufhebung; Rückgabe des bezahlten Preises.
***
Seite 1 von 6 Parte_3
der Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei:
wie in der Klageschrift vom 12.06.2024
„Möge das Landesgericht Bozen, unter Abweisung aller anders lautenden Anträge, In der
Hauptsache: aufgrund der Mängel an der verkauften Sache [Fahrzeug der Marke Citroen
e-C4 Shine 136 PS Elektro, mit VIN (Vehicle Identification Number)
die Aufhebung des zwischen den Prozessparteien am 22.11.2022 CodiceFiscale_1
abgeschlossenen Kaufvertrages erklären; folglich die Beklagte verurteilen, der Klägerin
den von ihr bezahlten Preis in Höhe von € 26.240,00 zurückzuzahlen, erhöht um die Zinsen
im gesetzlichen Ausmaß und ab Klageerhebung gemäß Art. 1284, Abs. 4, ZGB.
Auf alle Fälle: die Gegenseite zur Tragung der Spesen, Gebühren und Honorare, inklusive
jener der Verhandlungsübereinkunft mit Rechtsbeistand, verurteilen.
Mit dem größten Vorbehalt, auch in beweisrechtlicher Hinsicht.“
***
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit am 20.06.2024 zugestellter Klageschrift hat die Klägerin AU CP_2
(breviter „HA FE“) die Beklagte KNOMA OHG DES KNOLL
[...] [...]
(breviter „MA“) vor das Landesgericht Bozen geladen, um die Parte_2
Aufhebung des zwischen den Prozessparteien am 22.11.2022 abgeschlossenen
Kaufvertrages erklären zu lassen, mit Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des bezahlten Preises.
Die Klägerin hat insbesondere vorgebracht, dass
- an FE am 22.11.2022 den gebrauchten Pkw der Marke Citroen e-C4 CP_5 CP_2
Shine 136 PS Elektro, mit VIN (Vehicle Identification Number) CodiceFiscale_1
zum Preis von € 26.240,00 verkauft habe;
Seite 2 von 6 - das Fahrzeug am 05.12.2022 in Bozen übergeben und mit dem Lastwagen nach
Deutschland überführt worden sei;
- als das Fahrzeug in Deutschland ankam, es in Betrieb genommen worden sei und die ersten Probleme aufgetreteten seien: so sei auf dem Bordcomputer eine Fehlermeldung in
Bezug auf die erschienen;
Per_1
- dieser Umstand umgehend - noch am selben Tag der Überführung – dem zuständigen
Verkäufer der MA, Herrn telefonisch angezeigt worden sei;
Persona_2
- die kaufende Partei dann auch eine auf den ersten Blick unauffällige
Lackunregelmäßigkeit am Dach festgestellt habe, was dem Verkäufer ebenfalls umgehend mitgeteilt worden sei;
- nach gründlicher Messung der Lackschicht festgestellt worden sei, dass die Lackschicht
am gekauften Auto zum Teil doppelt so hoch war, wie sie bei einem Neuwagen desselben
Fahrzeugtyps gewesen wäre;
- die gemessenen Werte und die entsprechende Fotodokumentation dem zuständigen
Verkäufer der MA, sofort übermittelt worden seien;
Persona_2
- trotz des Versuchs der heutigen Klägerin, keine einvernehmliche Lösung gefunden worden sei;
- die Einladung zur Verhandlung mit Rechtsbeistand nicht angenommen worden sei.
Trotz ordnungsmäßiger Zustellung der Klageschrift ist die Beklagte säumig CP_5
geblieben.
Im Laufe des Verfahrens sind mündliche Beweise aufgenommen worden und bei der
Verhandlung vom 23.01.2025, nach Stellung der Schlussanträge und mündlicher
Diskussion im Sinne von Art. 281-sexies ZPO, ist die Streitsache gemäß Art. 281-sexies,
Abs. 3, zur Entscheidung verwiesen worden.
2. Den klägerischen Anträgen ist wie folgt stattzugeben.
Seite 3 von 6 Gemäß Art. 1490 ZGB ist der Verkäufer verpflichtet, Gewähr dafür zu leisten, dass die verkaufte Sache frei von Mängeln ist, die sie zum bestimmungsgemäßen Gebrauch
ungeeignet machen oder ihren Wert in nennenswerter Weise vermindern. Falls die verkaufte Sache mit Mängeln behaftet ist, kann der Käufer nach seiner Wahl die
Aufhebung des Vertrags oder eine Herabsetzung des Preises verlangen (Art. 1492 ZGB).
Im Anlassfall ist durch die hinterlegten Urkunden (s. Dok. 1 und 3 Akte der Klägerin),
sowie durch die Aussagen der bei der Verhandlung vom 23.01.2025 angehörten Zeugen
Josef Martin FE und , bewiesen worden, dass an CP_6 CP_5 Controparte_2
am 22.11.2022 den gebrauchten Pkw der Marke Citroen e-C4 Shine 136 PS Elektro, mit
VIN (Vehicle Identification Number) zum Preis von € 26.240,00 CodiceFiscale_1
verkauft hat und dass der besagte Preis am 28.11.2022 an MA überwiesen worden ist.
Die angehörten Zeugen haben ebenfalls bestätigt, dass das verkaufte Fahrzeug Mängel
aufweist, und zwar bezüglich der Elektronik (Fehlermeldung bzgl. der grundloses Per_1
Blinken oder Aufleuchten der Lichter) und der Lackierung (s. Verhandlungsprotokoll vom
23.01.2025, Zeuge : “6) hat mir die Lackschäden gezeigt und ich CP_6 Parte_4
konnte sie selbst feststellen. Ich habe nämlich nach Prüfung eines Vergleichsfahrzeugs
desselben Baujahres festgestellt, dass die Lackschicht dicker war.”; “10) (…) Ich
präzisiere, dass das Fahrzeug verschiedene elektrische Fehler hatte, z.B. grundloses
Aufleuchten der Blinker und der Scheinwerfer. Man hat auch ab und zu gehört wie die
Zentralverriegelung grundlos geklackt hat.”).
Es ist demzufolge nachgewiesen, dass das von MA verkaufte Fahrzeug Mängel
aufweist, die sein Wert in nennenswerter Weise vermindern.
In Annahme der von HA FE gestellten Anträge ist deshalb der abgeschlossene
Kaufvertrag aufzuheben und dazu zu verurteilen, an FE den von ihr CP_5 CP_2
bezahlten Preis in Höhe von € 26.240,00 zurückzuzahlen, erhöht um die gesetzlichen
Seite 4 von 6 Zinsen im Ausmaß gem. Art. 1284, Abs. 1, ZGB ab 28.11.2022 und im Ausmaß gem. Art.
1284, Abs. 4, ZGB ab 20.06.2024 bis zum Saldo.
3. Die Spesenentscheidung beruht auf dem Prinzip des Unterliegens (Art. 91 ZPO),
weswegen die Beklagte der Klägerin die Verfahrenskosten zu erstatten hat.
Die Bestimmung der Verfahrenskosten erfolgt nach den Kriterien des Ministerialdekretes
vom 10. März 2014, Nr. 55.
Im vorliegenden Fall finden die in der dem Ministerialdekret Nr. 55/2014 beigelegten
Tabelle 2 (Bezugsrahmen: von € 26.000,01 bis € 52.000,00) vorgesehenen Mittelwerte, mit
Verminderung von 50% aufgrund der reduzierten Prozesstätigkeit, Anwendung. Die
Verfahrenskosten betragen somit insgesamt € 3.808,00, zzgl. der pauschalen Abgeltung der allgemeinen Unkosten zum Satz von 15%, zzgl. Anwaltsfürsorgebeitrag und
Mehrwertsteuer, zzgl. € 545,00 für Barauslagen, zzgl. der weiteren gegebenenfalls notwendig werdenden Spesen.
Die Beklagte hat darüber hinaus der Klägerin die Kosten für die Einladung zur
Verhandlung mit Rechtsbeistand in Höhe von € 268,00, zzgl. allg. Spesen im Ausmaß von
15%, sowie Anwaltsfürsorgebeitrag und MwSt., zu erstatten.
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung, Absorbierung oder
Unzulässigkeitserklärung jedes gegensätzlichen Antrages,
spricht das Landesgericht wie folgt zu Recht:
Parte 1) Der zwischen KNOMA OHG DES und CP_5 Pt_2 Pt_2 [...]
am 22.11.2022 abgeschlossene Kaufvertrag bezüglich des Fahrzeugs der CP_2
Marke Citroen e-C4 Shine 136 PS Elektro, mit VIN (Vehicle Identification Number)
VR7BCZKXCNE009638, wird aufgrund der Mängel an demselben aufgehoben.
2) Die Beklagte wird dazu verurteilt, Parte_5
Seite 5 von 6 der Klägerin AU den von ihr bezahlten Preis in Höhe von € CP_2
26.240,00 zurückzuzahlen, erhöht um die gesetzlichen Zinsen im Ausmaß gem. Art. 1284,
Abs. 1, ZGB ab 28.11.2022 und im Ausmaß gem. Art. 1284, Abs. 4, ZGB ab 20.06.2024
bis zum Saldo.
3) Die Beklagte wird dazu verurteilt, Parte_5
der Klägerin AU IS MB die Kosten der Verhandlung mit
Rechtsbeistand und dieses Verfahrens zu ersetzen, die wie folgt bestimmt werden: €
4.076,00, zzgl. der pauschalen Abgeltung der allgemeinen Unkosten zum Satz von 15%,
zzgl. Anwaltsfürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer, zzgl. € 545,00 für Barauslagen, zzgl. der weiteren gegebenenfalls notwendig werdenden Spesen.
So befunden in Bozen, am 31.01.2025
Der Richter
Persona_3
Seite 6 von 6