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Sentenza 28 giugno 2025
Sentenza 28 giugno 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 28/06/2025, n. 654 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 654 |
| Data del deposito : | 28 giugno 2025 |
Testo completo
allg. Verfahrensreg. Nr. 3985/2022
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS LANDESGERICHT BOZEN
Parte_1
erlässt, in der Person des Einzelrichters Michael Grossmann, folgendes
URTEIL
in der im allgemeinen Verfahrensregister unter Aktenzeichen 3985/2022 geführten Streitsache,
anhängig zwischen den Prozessparteien:
- (MwSt.Nr. 00739120210), mit Sitz in Klobenstein/Ritten (BZ), Parte_2
Handwerkerzone Nr. 2, in Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore, gemäß telematisch hinterlegter Vollmacht vertreten und verteidigt von R.A. , mit Parte_3
Wahldomizil in dessen Kanzlei in Bozen, Raingasse Nr. 26;
- als Klägerin -
gegen
- AN (St.Nr. ), geboren am CP_1 CP_2 C.F._1
30.12.1956 in Bad Kreuznach (D), gemäß telematisch hinterlegter Vollmacht vertreten und verteidigt von R.A. OTHMAR, mit Wahldomizil in dessen Kanzlei in Bruneck (BZ), CP_3
Spitalstrasse Nr. 7;
- als Beklagte -
Gegenstand des Rechtsstreits: Zahlung einer Geldsumme;
Schadenersatz.
***
1 Parte_4
des Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei:
gem. Verhandlungsnote vom 12.03.2025
„Möge das Landesgericht Bozen, bei Abweisung aller gegenteiligen Anträge:
A) In der Hauptsache:
A.1) Feststellen und erklären, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten im Juni 2020 ein
Unternehmerwerkvertrag abgeschlossen wurde, welcher Leistungen laut Angebot vom
07.02.2020 zum Betrag von € 8.500,00 zzgl. und ergänzende Zusatzarbeiten, in Regie CP_4
abzurechnen, zum Inhalt hatte.
A.2) Feststellen und erklären, dass der Klägerin für die erbrachten Leistungen € 19.240,00
zustehen, wovon € 1.500,00 für die fehlende Entfernung der Bodenplatte in Abzug gebracht wird.
A.3) , dass die Beklagte am 10.03.2022 eine Anzahlung von € 8.840,00 erbracht hat Parte_5
und der Betrag von € 1.500,00 für die Arbeiten der Entfernung der Bodenplatte in Abzug
gebracht wird, die Beklagte zur Zahlung zu Gunsten der Firma Rottensteiner GmbH, in Person
ihres gesetzlichen zeitlichen Vertreters Herrn Rottensteiner Thomas, des Betrages von € 8.900,00
zzgl. gesetzlicher Zinsen ab 24.02.2021 bis zum verurteilen. Per_1
A.4) Die Beklagte zum Ersatz der Verfahrenskosten zu Gunsten der Klägerin verurteilen.
B) In beweisrechtlicher Hinsicht wird um die Erneuerung des Amtsgutachtens durch Ernennung
eines neuen Gutachters aus oben angeführten Gründen ersucht, welche hier als übertragen
gelten.“
des Prozessbevollmächtigten der beklagten Partei:
gem. Verhandlungsnote vom 12.03.2025
„Möge das angerufene Landesgericht Bozen, aus den dargelegten Ausführungen und Gründen,
contrariis rejectis, wie folgt zu Recht befinden:
• in hauptsächlicher Hinsicht:
2 1) feststellen und erklären, dass zwischen Dr. und der Persona_2 Parte_2
kein Vertrag über Zusatzarbeiten und niemals ein Vertrag über Regiearbeiten
[...]
abgeschlossen wurde und folglich die Klage vollinhaltlich und kostenpflichtig abweisen;
2) die verurteilen, die Kosten für die unterlassene Ent-fernung der CP_5 Parte_2
Fundamentplatte auf der Bp. 1444/4 KG Gries, im Ausmaß von € 3.062,80.-
(dreitausendzweiundsechzig, 80.-) oder jenen anderen vom Gericht als angemessen erachteten
Betrag, zu Gunsten der Beklagten zu zahlen;
• im Wege der Widerklage:
1) feststellen und erklären, dass die Baufirma Rottensteiner GmbH widerrechtlich die
Gartenpflanzen von Dr. TE EN IN entfernt hat zum Schaden der Beklagten und
erstere zu einem entsprechenden Schadensersatz in Höhe von € 5.000,00.- (fünftausend,00.-)
oder jenen höheren oder niedrigeren Betrag, welcher vom angerufenen Gericht als angemessen
erachtet wird, verurteilen;
2) die Baufirma Rottensteiner GmbH verurteilen, gemäß dem Vertrag vom 16.11.2020 für die
Monate März und April 2021 den geschuldeten Gesamtbetrag von € 1.000,00.- (tausend,00.-)
zugunsten der Beklagten zu bezahlen;
3) feststellen und erklären, dass die Baufirma Rottensteiner GmbH mehr als die gemäß
Vereinbarung vom 16.11.2020 definierte Fläche der Gp. 1444/4 und Bp. 3789 KG Gries,
widerrechtlich zusätzlich besetzte und folglich die Klägerin zu einem Schadensersatz über €
1.250,00.- (tausendzweihundertfünfzig,00.-) oder jener an-deren vom Gericht, auch im
Billigkeitswege zu bestimmenden Summe, zu Gunsten von Dr. Persona_2
verurteilen;
• auf jeden Fall:
-nach , dass die Klägerin in gegenständlichem Verfahren in , CP_6 Persona_3
bzw. grob fahrlässig gehandelt hat, die Klägerin Rottensteiner GmbH, im Sinne der
3 Bestimmungen des Art. 96 ZPO, zur Zahlung eines Schadenersatzes, welcher in der doppelten
Höhe der zu liquidierenden Verfahrensspesen angegeben wird, bzw. in jener Höhe wie er vom
angerufenen Gericht, auch im Billigkeitswege festgestellt werden möge, zu Gunsten der
Beklagten Dr. TE Winkel-hoch verurteilen;
Per_2
-mit der in Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore CP_7 Parte_2
Thomas zur Bezahlung der gesamten Kosten, Gebühren und Honorare zzgl. 15% Parte_2
allg. Ausmaß und geltender MwSt. betreffend das Controparte_8 Controparte_9
gegenständliche Zivilverfahren, sowie allfälliger .“ CP_10
***
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit am 28.11.2022 zugestellter Klageschrift hat die Klägerin Rottensteiner GmbH die
Beklagte TE EN IN vor das Landesgericht Bozen geladen und die Verurteilung
derselben zur Zahlung der Summe von € 8.900,00, zzgl. , beantragt. Controparte_11
Die Klägerin hat insbesondere vorgebracht, dass:
- . 3789 und der G.p. 1444/4, beide KG Persona_4
Gries sei und zwecks Abbruch eines dort bestehenden Gebäudes über den von ihr beauftragten
GEeter Heinrich OF bei der heutigen Klägerin um ein Angebot ersucht habe, unter
Angabe eines Bauvolumens von 820 m³;
- die Firma Rottensteiner GmbH am 07.02.2020 ihr Angebot bezogen auf das Bauvolumen von
820 m³ unterbreitet habe;
- die Gesamtkubatur in der Folge auf 582 m³ reduziert worden sei und die heutige Klägerin somit ihr Angebot auf € 8.500,00 zzgl. bei ausdrücklichem Ausschluss der Einzäunung der CP_4
Baustelle und des Abbruches von eventuellem Asbest, laut E-Mail vom 10.06.2020 reduziert habe;
- GE. mit E-Mail vom 01.07.2020 die Annahme des Angebotes Persona_5
4 seitens der heutigen Beklagten mitgeteilt habe;
- vor Beginn der Arbeiten vor Ort ein der Firma Rottensteiner GmbH Controparte_12
durchgeführt worden sei, im Beisein des GE. OF und des Lebensgefährten Per_5
der EN , Herrn Pircher;
Persona_4 Per_2 Per_6
- im Zuge dieses Lokalaugenscheins festgestellt worden sei, dass eine Reihe von Zusatzarbeiten
zum unterbreiteten Angebot notwendig waren;
- deshalb besprochen und vereinbart worden sei, dass die Rodung der Bäume und Büsche, die
Entfernung des Daches des Zubaus, der Abbau des Zubaus und die Entsorgung des Mülls,
welcher sich im Zubau befand, in Regie verrechnet werden;
- die Firma Rottensteiner GmbH in der Folge die nötigen Maschinen antransportiert habe, um den
Abbruch in Angriff zu nehmen, jedoch die Arbeiten nicht beginnen konnte, da die
Stromleitungen noch am Haus befestigt waren und nicht abgeschlossen worden waren;
- die Firma Rottensteiner demzufolge ihre Maschinen wieder abtransportieren musste;
- erst nach erfolgtem Abschluss der Stromleitung die Maschinen seitens der Klägerin wieder antransportiert werden konnten und mit dem Abbruch des Hauses begonnen werden konnte;
- als Lagerplatz – wie mit der Gegenseite abgesprochen – die Fläche der Bodenplatte verwendet worden sei;
- nachdem es sich um das Grundstück der Beklagten handelt, für dieselbe keine Kosten anfallen und jedenfalls auch keine Entschädigung verlangt werden kann;
- die Arbeiten im Juli 2020 begonnen haben und Ende Oktober 2020 abgeschlossen worden seien;
- zuzüglich zu den mit Angebot vom 07.02.2020 vorgesehenen Abbrucharbeiten zwischen
17.07.2020 und 30.10.2020 auch folgende zusätzliche Arbeiten – welche mit dem Bauleiter
GE. und Herrn AR Pichler im Zuge des vor Persona_5 Controparte_12
Beginn der Arbeiten vereinbart wurden – durchgeführt worden seien:
5 i. Bäume abschneiden ii. Controparte_13
iii. Controparte_14
iv. Entsorgung CP_15
v. Dach abdecken vi. Stahlgerüst abbauen und sortieren vii. LKW mit Abfällen beladen viii. Abfälle sortieren bzw. Deponiegebühren
ix. Zusätzlicher Transport Bagger
x. Zusätzlicher Transport Zangen und Hammer
- die Firma Rottensteiner am 24.02.2021 die Rechnungen Nr. 117 über € 14.622,14 und Nr. 118
über € 4.617,60 erstellt habe, wobei die MwSt. 4% betrug, da es sich um den und die CP_13
Errichtung einer Erstwohnung handelte;
- am 10.03.2022 die Beklagte lediglich den Betrag von € 8.840,00 überwiesen habe;
- der Restbetrag offen geblieben sei;
- die Klägerin allen übernommenen Verpflichtungen nachgekommen sei, ausgenommen die
Entfernung der Bodenplatte;
- diese Arbeit aufgrund der entstandenen Differenzen zwischen den Parteien von der Klägerin
nicht mehr durchgeführt worden sei und hierfür der Betrag von € 1.500,00 in Abzug zu bringen sei;
- trotz entsprechender Aufforderung zur Zahlung und Versuch einer Streitbeilegung durch das
Verfahren der begleiteten Verhandlung mit Rechtsbeistand die Beklagte bis heute den Restbetrag
nicht erbracht habe.
Die Beklagte hat sich mit am 09.02.2023 hinterlegtem Einlassungs- und Antwortschriftsatz mit
Widerklage in den Rechtsstreit eingelassen und beantragt, jegliches klägerische Begehren
6 abzuweisen;
weiters hat sie die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung der Kosten für die unterlassene Entfernung der Fundamentplatte im Ausmaß von € 3.062,80, zum Ersatz des
Schadens für die widerrechtliche Entfernung der Gartenpflanzen, zur Zahlung des vertraglich vorgesehenen Betrags für die Monate März und April 2021 und zum Ersatz des Schadens für die widerrechtliche Besetzung des Grundstücks der Beklagten beantragt.
Die Beklagte hat unter anderem hervorgehoben, dass:
- sie mit der Klägerin explizit einen Pauschalpreis in Höhe von € 8.500,00, zzgl. Mw.St., für den
Totalabbruch ihres Gebäudes vereinbart und sodann die Arbeiten schriftlich beauftragt habe;
- sie am 10.03.2022 zu Gunsten der Klägerin den vereinbarten Pauschalbetrag von € 8.840,00,
inkl. Mw.St., bezahlt habe, obwohl die Bodenplatte noch nicht entfernt worden war;
- die Kosten für die Entfernung der Bodenplatte sich auf € 3.062,80, inkl. Mw.St., belaufen;
- sie niemals Regiearbeiten, also Zusatzarbeiten auf Stundenbasis mit irgendjemandem vereinbart habe;
- auch habe sie niemals eine Dritte Person beauftragt oder bevollmächtigt in deren und Per_7
einen Auftrag für Regiearbeiten zu erteilen;
Per_8
- sie die Klägerin für Rodungsarbeiten nicht beauftragt habe;
- die Klägerin mit der Beklagten eine schriftliche Vereinbarung getroffen habe, welche die zeitweilige Nutzung der hälftigen Grundfläche der Gp. 1444/4 und Bp. 3789 der KG Gries für
provisorische Erdablagerung zum Gegenstand gehabt habe;
- im Zuge dieser zeitweiligen Nutzung die Klägerin ohne Erlaubnis Gartenbäume und Sträucher
entfernt habe;
- anstatt vereinbarungsgemäß die Hälfte der Grundfläche zu benutzen, die Parte_2
zirka dreiviertel der gesamten Grundfläche besetzt habe;
- die Besetzung der Fläche bis einschließlich April 2021 habe;
C.F._2
- trotz Abmahnung betreffend die widerrechtliche Besetzung des Grundstücks, die Klägerin für
7 die Mehrbesetzung und für die Monate März 2021 und April 2021 nichts mehr bezahlt habe.
Nach Durchführung eines Schlichtungsversuchs und Unterbreitung eines Vergleichsvorschlags
im Sinne von Art. 185-bis ZPO hat der Instruktionsrichter die Fristen nach Art. 183, Abs. 6, ZPO
gewährt.
Im Laufe des Verfahrens sind mündliche Beweise und ein Amtsgutachten aufgenommen worden.
Mit Beschluss vom 23.05.2024 ist der klägerische Antrag auf Ersetzung des Amtsgutachters
abgewiesen worden.
Nach bei der mit schriftlicher Abwicklung vom Controparte_16 CP_17
13.03.2025, ist die Streitsache mit Beschluss vom 14.03.2025 zur Entscheidung einbehalten worden, bei Gewährung der Fristen gemäß Art. 190 ZPO, die am 03.06.2025 angereift sind.
2. Die klägerischen Anträge sind unbegründet und demzufolge abzuweisen.
Es ist unbestritten, dass die Klägerin ein Angebot für den „Totalabbruch Gebäude inkl.
, Abtransport und Entsorgung aller Materialien“ zum Pauschalpreis von € CP_14
8.500,00, zzgl. Mw.St. der Beklagten unterbreitet und dass diese das Angebot angenommen hat
(s. auch Dok. 2, 3, 4, 5 und 6 Akte der Klägerin). Ebenfalls unbestritten ist, dass der genannte
Betrag von der Beklagten bereits vollständig bezahlt worden ist (s. auch Dok. 12 CP_18
).
[...]
Gegenstand des Rechtsstreits bildet hingegen der Abschluss eines Werkvertrages betreffend
Zusatzarbeiten. Laut Vorbringen der Klägerin sei nämlich im Zuge eines Lokalaugenscheins
seitens derselben, im Beisein des von der beauftragten GE. Heinrich CP_18 Persona_5
und deren Lebensgefährten Herrn AR Pircher mündlich vereinbart worden, dass die Rodung
der Bäume und Büsche, die Entfernung des Daches des Zubaus, der Abbau des Zubaus und die
Entsorgung des Mülls, welcher sich im Zubau befand, in Regie verrechnet werden.
Hierzu ist vorab auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, laut welcher sich die dem Bauleiter zustehende Vertretungsmacht des Auftraggebers auf den rein
8 technischen Bereich beschränkt (s. KassGH, II Zivilsektion, Beschluss 16.03.2023, Nr. 7593: „In
tema di appalto, laddove l'incarico concerna la direzione di lavori, il professionista, come
ausiliare del committente, ne assume la rappresentanza limitatamente alla materia strettamente
tecnica e pertanto le sue dichiarazioni sono vincolanti per il committente soltanto se contenute in
ambito tecnico, mentre sono prive di tale valore quando invadono altri campi, come quello
concernente l'accettazione del prezzo finale dell'opera.“; s. auch KassGH, II Zivilsektion,
28.05.2001, Nr. 7242; KassGH, II Zivilsektion, 01.03.1995, Nr. 2333).
Der Kassationsgerichtshof hat weiters geklärt, dass das Vorliegen einer scheinbaren Vertretung
einerseits den guten Glauben desjenigen, der mit einem falsus procurator den Vertrag
abgeschlossen hat, andererseits ein fahrlässiges Handeln des Vertretenen voraussetzt. Es ist insbesondere erforderlich, dass Letzterer die Überzeugung über die Erteilung einer Vollmacht
erweckt hat (s. KassGH, I , Beschluss 26.09.2023, Nr. 27349: „In tema di Parte_1
rappresentanza, possono essere invocati i principi dell'apparenza del diritto e dell'affidamento
incolpevole allorché vi sia, da un lato, la buona fede del terzo che ha stipulato con il falso
rappresentante e, dall'altro, anche un comportamento colposo del rappresentato, tale da
ingenerare nel terzo la ragionevole convinzione che il potere di rappresentanza sia stato
effettivamente e validamente conferito al rappresentante apparente. (Nella specie, la S.C. ha
confermato la decisione di merito che aveva respinto la domanda risarcitoria proposta nei
confronti della banca da una società, la quale aveva tollerato per oltre quattro anni e mezzo che
una propria collaboratrice, priva del potere di compiere atti dispositivi in rappresentanza della
medesima società, avesse continuato a svolgere operazioni di addebito sul proprio conto
corrente - nel caso almeno 124 - senza preoccuparsi di acquisire contezza del reale andamento
del rapporto, omettendo altresì di segnalare alla banca la mancata ricezione dei relativi estratti
conto).”; s. auch KassGH, III Zivilsektion, 13.07.2018, Nr. 18519; KassGH, II Zivilsektion,
09.03.2012, Nr. 3787).
9 Im Anlassfall ist das Bestehen einer Vertretungsmacht zugunsten der beim besagten
Lokalaugenschein anwesenden GE. und AR nicht Persona_5 CP_19
nachgewiesen worden.
Mit Bezug auf den Ersten ist auszuschließen, dass dieser, in seiner Eigenschaft als beauftragter
Techniker, die Beklagte beim Abschluss von Verträgen vertreten und rechtsgeschäftlich binden konnte.
Die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht oder das Bestehen der Voraussetzungen für eine scheinbare Vertretung sind weder vorgebracht noch bewiesen worden.
Dasselbe gilt für den Lebensgefährten der Beklagten, Es sind nämlich Controparte_20
keine Umstände angegeben worden, aus welchen entnommen werden könnte, dass die Beklagte
den Anschein einer bestehenden Vertretung erweckt hätte.
Auch der klägerische Verweis auf Punkt 8 des Angebots vom 07.02.2020 ist ungeeignet, das gültige Zustandekommen eines Vertrages betreffend Zusatzarbeiten zu begründen. Laut
genanntem Punkt fallen unter anderem unter den Leistungen zu Lasten des
Bauherrn/Auftraggebers die „Spesen hervorgerufen durch Änderungen (Bauzeit, Materialien, usw.) vom Auftraggeber bzw. (s. Dok. 3 ). Hierbei Controparte_21 Persona_9
handelt sich jedoch nicht um Änderungen des erteilten Werkvertrages, betreffend den
„Totalabbruch Gebäude inkl. Entrümpelung, Abtransport und Entsorgung aller Materialien“,
sondern, wie von derselben Klägerin ausgeführt, um zusätzliche Leistungen, und zwar um die
Rodung der Bäume und Büsche, die Entfernung des Daches des Zubaus, den Abbau des Zubaus
und die Entsorgung des Mülls, welcher sich im Zubau befand. Die Durchführung derselben hätte
somit nicht vom Bauleiter angeordnet werden können.
Mit Bezug auf die verrechneten Kosten für den Zusatztransport der Baumaschinen behauptet die
Klägerin, dass zum Zeitpunkt des ersten Antransports die Beklagte die Stromleitungen noch nicht abgetrennt hatte, weshalb Letztere die entsprechenden Kosten zu tragen habe.
10 Die Überprüfung der Voraussetzungen für den Arbeitsbeginn fällt jedoch unter den
Sorgfaltspflichten des Auftragnehmers. Dies auch angesichts des Umstands, dass die Klägerin
eine andere Baustelle in der Nähe hatte (s. Dok. 4 Akte der Beklagten und Aussagen des Zeugen
AR Pircher).
Daraus folgt die Abweisung der klägerischen Anträge.
3. Die Beklagte führt aus, das Pauschalentgelt für die Durchführung der Abbrucharbeiten
vollständig bezahlt zu haben, obwohl es die Klägerin unterlassen habe, die Fundamentplatte aus
Beton zu entfernen. Sie beantragt daher die Verurteilung der Klägerin zur Rückzahlung des
Geldbetrags von € 3.062,80.
Sowohl die Bezahlung des Pauschalentgelts als auch die mangelnde Entfernung der
Fundamentplatte sind zwischen den Parteien unbestritten.
Strittig ist hingegen die Bewertung dieser fehlenden Leistung. Insbesondere sind sich die Parteien
über die Maße dieser Platte nicht einig.
Nachdem es sich hier um die Zahlung einer Nichtschuld handelt, hat derjenige, der die
Rückzahlung beantragt, die Beweislast zu tragen (s. KassGH, III , Beschluss Parte_1
23.11.2022, Nr. 34427: „Chi allega di avere effettuato un pagamento dovuto solo in parte, e
proponga nei confronti dell'"accipiens" l'azione di indebito oggettivo per la somma versata in
eccedenza, ha l'onere di provare l'inesistenza di una causa giustificativa del pagamento per la
parte che si assume non dovuta. (Nella specie, la S.C. ha cassato la decisione della corte
territoriale che, nell'accogliere la domanda di restituzione di parte dei compensi proposta da due
clienti nei confronti del loro difensore, aveva fatto gravare su quest'ultimo l'onere di provare la
causa che potesse giustificare il diritto a trattenere la somma asseritamente ritenuta in eccesso
rispetto a quella indicata nella fattura, senza valutare se i clienti avessero fornito la prova
dell'inesistenza della causa giustificativa del pagamento che asserivano non dovuto).”; s. auch
KassGH, III Zivilsektion, 12.06.2020, Nr. 11294; KassGH, II Zivilsektion, 27.11.2018, Nr.
11 30713).
Im Anlassfall hat die Beklagte die zwecks Berechnung des nicht geschuldeten Betrages
notwendigen Elemente nicht dargelegt und diesbezüglich keine Beweismittel angeboten.
Da die genauen Maße der Fundamentplatte unbekannt sind, ist es in anderen Worten unmöglich,
die unterlassene Leistung zu beziffern. Die vom ASV Ing. im Gutachten vom Persona_10
09.07.2024 durchgeführte Bewertung fußt auf den in der Mitteilung von GE. Persona_5
CP_1 vom 04.02.2020 enthaltenen Daten (s. S. 7 des Amtsgutachtens und Dok. 2 der Klägerin).
Mit der darauffolgenden E-Mail vom 10.06.2020 hat jedoch GE. OF die Angabe
des Gesamtvolumens richtiggestellt. Entgegen der Auffassung des Amtsgutachters können somit die in der vorherigen Mitteilung enthaltenen Daten nicht als Bewertungsgrundlage gelten.
Nachdem die Klägerin anerkannt hat, eine nicht geschuldete Zahlung in Höhe von € 1.500,00
erhalten zu haben, und die Beklagte eine höhere Nichtschuld nicht nachgewiesen hat, ist der von der Klägerin geschuldete Betrag mit € 1.500,00 zu beziffern.
Contro Die Klägerin wird somit verurteilt, der Beklagten den Betrag von € 1.500,00, inkl. , zzgl.
der gesetzlichen Zinsen vom Tag der Anspruchserhebung bis zum Saldo, zurückzuzahlen.
4. Die Beklagte beantragt im Wege der Widerklage die Verurteilung der Klägerin zum Ersatz des durch widerrechtliche Entfernung der Gartenpflanzen erlittenen Schadens.
Der Antrag ist als haltlos zu verwerfen.
Hierzu ist anzumerken, dass die Beklagte die genaue Anzahl und die konkreten Eigenschaften der angeblich entfernten Gartenpflanzen nicht angegeben hat. Die Ermittlung, ob genannte Pflanzen
einen Wert haben und, im positiven Falle, in welcher Höhe dieser festzulegen ist, ist somit unmöglich.
Da diese Unmöglichkeit auf die Unterlassung der , hierzu Beweiselemente anzubieten, CP_18
beruht, kann der Schaden auch nicht im Billigkeitswege liquidiert werden (s. KassGH, III
Zivilsektion, 12.04.2023, Nr. 9744: “La liquidazione in via equitativa del danno postula, in
12 primo luogo, il concreto accertamento dell'ontologica esistenza di un pregiudizio risarcibile, il
cui onere probatorio ricade sul danneggiato e non può essere assolto dimostrando
semplicemente che l'illecito ha soppresso una cosa determinata, se non si provi, altresì, che essa
fosse suscettibile di sfruttamento economico, e, in secondo luogo, il preventivo accertamento che
l'impossibilità o l'estrema difficoltà di una stima esatta del danno stesso dipenda da fattori
oggettivi e non dalla negligenza della parte danneggiata nell'allegarne e dimostrarne gli
elementi dai quali desumerne l'entità. (Nella specie, la S.C. ha confermato la sentenza impugnata
che aveva escluso la liquidazione in via equitativa del danno patito dal conduttore di un locale
cantinato, ove erano allocati articoli da regalo deteriorati in conseguenza di un allagamento
ascrivibile al , in assenza di prova di tale pregiudizio).“; s. auch KassGH, VI CP_23
Zivilsektion, Beschluss 22.02.2017, Nr. 4535).
Daraus folgt die Abweisung des Antrages.
5. Ebenfalls abzuweisen ist der im Wege der Widerklage gestellte Antrag auf Zahlung des
Betrages von € 1.000,00 für die Besetzung der Hälfte des Grundstücks der in den CP_18
Monaten März und April 2021, gemäß Vertrag vom 16.11.2020.
Anlässlich der förmlichen Einvernahme des gesetzlichen Vertreters der Klägerin, Herr Thomas
Rottensteiner, bei der Verhandlung vom 20.02.2024, hat dieser zugestanden, dass die mit Vertrag
vom 16.11.2020 vereinbarte Nutzung der Hälfte des Grundstücks der Beklagten bis zum
20.04.2021 hat. Derselbe hat jedoch hinzugefügt, den vereinbarten monatlichen Parte_6
Betrag von € 500,00 auch für die Monate März und April 2021 bezahlt zu haben (s.
Verhandlungsprotokoll vom 20.02.2024: „(…) Der Vertrag ist mit 16.11 aufgesetzt worden und
im November wurden 250 Euro bezahlt, danach immer 500 Euro wie vereinbart bis Ende April.
Laut Vertrag wäre die Nutzung bis Juli gegangen, auf Anweisung des Bonifizierungskonsortiums
wurden wir aufgefordert mit 20. April den Platz zu räumen und das deshalb, weil das
Bonifizierungskonsortium eine Genehmigung ausgestellt hatte für die Abbrucharbeiten der Frau
13 Dr und dann aufgrund der Beschwerden der Anrainer uns aufgefordert hat diesen Per_2
Platz zu räumen. Wir haben auf jeden Fall die Vereinbarung mit Frau Dr. IN bis Ende
April eingehalten obwohl wir den Lagerplatz schon ca. am 20. April geräumt hatten.“).
Es kommt demzufolge Art. 2734 ZGB zum Tragen, welcher Folgendes bestimmt: „Wenn die in
Artikel 2730 angegebene Erklärung von einer solchen über andere Tatsachen oder Umstände
begleitet wird, die darauf abzielen, die Wirksamkeit des zugestandenen Tatumstands zu
entkräften oder dessen Wirkungen abzuändern oder aufzuheben, so begründen die Erklärungen
in ihrer Gesamtheit vollen Beweis, sofern die andere Partei nicht die Wahrheit der hinzugefügten
Tatsachen oder Umstände bestreitet. Im Fall der Bestreitung obliegt es dem die Per_11
Beweiskraft der Erklärungen den Umständen gemäß zu würdigen.“
Nachdem die hinzugefügten Erklärungen von der Beklagten nach der förmlichen Einvernahme
nicht bestritten worden sind, begründen diese in ihrer Gesamtheit vollen Beweis.
Die erfolgte Bezahlung der für die Monate März und April 2021 vereinbarten Summe ist daher als bewiesen zu betrachten.
6. Unbegründet ist auch der im Wege der Widerklage gestellte Antrag auf Ersatz des Schadens,
der durch Besetzung einer über die vereinbarte Hälfte hinausgehenden Fläche entstanden wäre.
Obwohl der Zeuge AR Pircher die Besetzung von mehr als der Hälfte des Grundstücks der
Beklagten bestätigt hat, ist dieser Umstand vom Zeugen Manuel Graf verneint worden. Darüber
hinaus hat Letzterer mit Bezug auf das Foto unter Dok. 6 Akte der Beklagten ausgeführt, dass
Per_
„ein Teil der Erde die im Foto ersichtlich ist Erde des Grundstücks der Dr. und Per_2
deshalb nicht zu berücksichtigen ist“. Zu den von der Beklagten unter Dok. 5 und 6 hinterlegten
Fotos ist auf jeden Fall anzumerken, dass aus denselben der genaue Umfang der Besetzung mit
Sand und Schotter der Klägerin und somit die Überschreitung des vereinbarten Ausmaßes nicht zu entnehmen sind.
Daraus folgt, dass der über die Besetzung einer über die vereinbarte hinausgehenden Per_12
14 Fläche nicht erbracht worden ist.
7. Schlussendlich ist auch der von der Beklagten gestellte Antrag auf Verurteilung der Klägerin
im Sinne des Art. 96 ZPO abzuweisen.
Diesbezüglich muss darauf hingewiesen werden, dass die Anwendung dieser Bestimmung die
Feststellung des subjektiven Tatbestandes der bösen Absicht oder der groben Fahrlässigkeit
voraussetzt.
Im Anlassfall beruht die Abweisung der klägerischen Anträge auf das Fehlen einer
Vertretungsmacht zugunsten von Personen, die jedoch in Verbindung mit der Beklagten standen.
Eine böse Absicht oder eine grobe Fahrlässigkeit seitens der Klägerin ist daher nicht zu erkennen.
8. Angesichts des gegenseitigen Unterliegens sind die Verfahrenskosten zwischen den Parteien
zur Gänze aufzuheben (art. 92 ZPO).
Die Kosten für das Amtsgutachten, mit Dekret vom 23.07.2024 bereits liquidiert in € 1.365,26 an
Honoraren, zzgl. und MwSt., sind von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen, Controparte_9
wobei diese dazu verurteilt werden, den von der anderen Partei eventuell in höherem Ausmaß
bereits entrichteten Betrag zu erstatten.
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung, Absorbierung oder
Unzulässigkeitserklärung jedes gegensätzlichen Antrages,
spricht das Landesgericht wie folgt zu Recht:
1) Die klägerischen Anträge werden abgewiesen.
2) Die Klägerin wird dazu verurteilt, der Beklagten OC Parte_2
AN NE den Betrag von € 1.500,00, inkl. Mw.St., zzgl. der gesetzlichen Zinsen
vom Tag der Anspruchserhebung bis zum Saldo, zurückzuzahlen.
3) Die von der Beklagten im Wege der Widerklage gestellten Anträge werden abgewiesen.
4) Der im Sinne des Art. 96 ZPO von der Beklagten gestellte Antrag wird abgewiesen.
15 5) Die Verfahrenskosten werden zwischen den Parteien zur Gänze aufgehoben.
6) Die Kosten für das Amtsgutachten, bereits liquidiert mit Dekret vom 23.07.2024., gehen zu endgültigen Lasten beider Parteien je zur Hälfte an, wobei dieselben dazu verurteilt werden, den von der anderen Partei eventuell in höherem Ausmaß bereits entrichteten Betrag zu erstatten.
So befunden in Bozen, am 27.06.2025
Der Per_13
Persona_14
16
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS LANDESGERICHT BOZEN
Parte_1
erlässt, in der Person des Einzelrichters Michael Grossmann, folgendes
URTEIL
in der im allgemeinen Verfahrensregister unter Aktenzeichen 3985/2022 geführten Streitsache,
anhängig zwischen den Prozessparteien:
- (MwSt.Nr. 00739120210), mit Sitz in Klobenstein/Ritten (BZ), Parte_2
Handwerkerzone Nr. 2, in Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore, gemäß telematisch hinterlegter Vollmacht vertreten und verteidigt von R.A. , mit Parte_3
Wahldomizil in dessen Kanzlei in Bozen, Raingasse Nr. 26;
- als Klägerin -
gegen
- AN (St.Nr. ), geboren am CP_1 CP_2 C.F._1
30.12.1956 in Bad Kreuznach (D), gemäß telematisch hinterlegter Vollmacht vertreten und verteidigt von R.A. OTHMAR, mit Wahldomizil in dessen Kanzlei in Bruneck (BZ), CP_3
Spitalstrasse Nr. 7;
- als Beklagte -
Gegenstand des Rechtsstreits: Zahlung einer Geldsumme;
Schadenersatz.
***
1 Parte_4
des Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei:
gem. Verhandlungsnote vom 12.03.2025
„Möge das Landesgericht Bozen, bei Abweisung aller gegenteiligen Anträge:
A) In der Hauptsache:
A.1) Feststellen und erklären, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten im Juni 2020 ein
Unternehmerwerkvertrag abgeschlossen wurde, welcher Leistungen laut Angebot vom
07.02.2020 zum Betrag von € 8.500,00 zzgl. und ergänzende Zusatzarbeiten, in Regie CP_4
abzurechnen, zum Inhalt hatte.
A.2) Feststellen und erklären, dass der Klägerin für die erbrachten Leistungen € 19.240,00
zustehen, wovon € 1.500,00 für die fehlende Entfernung der Bodenplatte in Abzug gebracht wird.
A.3) , dass die Beklagte am 10.03.2022 eine Anzahlung von € 8.840,00 erbracht hat Parte_5
und der Betrag von € 1.500,00 für die Arbeiten der Entfernung der Bodenplatte in Abzug
gebracht wird, die Beklagte zur Zahlung zu Gunsten der Firma Rottensteiner GmbH, in Person
ihres gesetzlichen zeitlichen Vertreters Herrn Rottensteiner Thomas, des Betrages von € 8.900,00
zzgl. gesetzlicher Zinsen ab 24.02.2021 bis zum verurteilen. Per_1
A.4) Die Beklagte zum Ersatz der Verfahrenskosten zu Gunsten der Klägerin verurteilen.
B) In beweisrechtlicher Hinsicht wird um die Erneuerung des Amtsgutachtens durch Ernennung
eines neuen Gutachters aus oben angeführten Gründen ersucht, welche hier als übertragen
gelten.“
des Prozessbevollmächtigten der beklagten Partei:
gem. Verhandlungsnote vom 12.03.2025
„Möge das angerufene Landesgericht Bozen, aus den dargelegten Ausführungen und Gründen,
contrariis rejectis, wie folgt zu Recht befinden:
• in hauptsächlicher Hinsicht:
2 1) feststellen und erklären, dass zwischen Dr. und der Persona_2 Parte_2
kein Vertrag über Zusatzarbeiten und niemals ein Vertrag über Regiearbeiten
[...]
abgeschlossen wurde und folglich die Klage vollinhaltlich und kostenpflichtig abweisen;
2) die verurteilen, die Kosten für die unterlassene Ent-fernung der CP_5 Parte_2
Fundamentplatte auf der Bp. 1444/4 KG Gries, im Ausmaß von € 3.062,80.-
(dreitausendzweiundsechzig, 80.-) oder jenen anderen vom Gericht als angemessen erachteten
Betrag, zu Gunsten der Beklagten zu zahlen;
• im Wege der Widerklage:
1) feststellen und erklären, dass die Baufirma Rottensteiner GmbH widerrechtlich die
Gartenpflanzen von Dr. TE EN IN entfernt hat zum Schaden der Beklagten und
erstere zu einem entsprechenden Schadensersatz in Höhe von € 5.000,00.- (fünftausend,00.-)
oder jenen höheren oder niedrigeren Betrag, welcher vom angerufenen Gericht als angemessen
erachtet wird, verurteilen;
2) die Baufirma Rottensteiner GmbH verurteilen, gemäß dem Vertrag vom 16.11.2020 für die
Monate März und April 2021 den geschuldeten Gesamtbetrag von € 1.000,00.- (tausend,00.-)
zugunsten der Beklagten zu bezahlen;
3) feststellen und erklären, dass die Baufirma Rottensteiner GmbH mehr als die gemäß
Vereinbarung vom 16.11.2020 definierte Fläche der Gp. 1444/4 und Bp. 3789 KG Gries,
widerrechtlich zusätzlich besetzte und folglich die Klägerin zu einem Schadensersatz über €
1.250,00.- (tausendzweihundertfünfzig,00.-) oder jener an-deren vom Gericht, auch im
Billigkeitswege zu bestimmenden Summe, zu Gunsten von Dr. Persona_2
verurteilen;
• auf jeden Fall:
-nach , dass die Klägerin in gegenständlichem Verfahren in , CP_6 Persona_3
bzw. grob fahrlässig gehandelt hat, die Klägerin Rottensteiner GmbH, im Sinne der
3 Bestimmungen des Art. 96 ZPO, zur Zahlung eines Schadenersatzes, welcher in der doppelten
Höhe der zu liquidierenden Verfahrensspesen angegeben wird, bzw. in jener Höhe wie er vom
angerufenen Gericht, auch im Billigkeitswege festgestellt werden möge, zu Gunsten der
Beklagten Dr. TE Winkel-hoch verurteilen;
Per_2
-mit der in Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore CP_7 Parte_2
Thomas zur Bezahlung der gesamten Kosten, Gebühren und Honorare zzgl. 15% Parte_2
allg. Ausmaß und geltender MwSt. betreffend das Controparte_8 Controparte_9
gegenständliche Zivilverfahren, sowie allfälliger .“ CP_10
***
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit am 28.11.2022 zugestellter Klageschrift hat die Klägerin Rottensteiner GmbH die
Beklagte TE EN IN vor das Landesgericht Bozen geladen und die Verurteilung
derselben zur Zahlung der Summe von € 8.900,00, zzgl. , beantragt. Controparte_11
Die Klägerin hat insbesondere vorgebracht, dass:
- . 3789 und der G.p. 1444/4, beide KG Persona_4
Gries sei und zwecks Abbruch eines dort bestehenden Gebäudes über den von ihr beauftragten
GEeter Heinrich OF bei der heutigen Klägerin um ein Angebot ersucht habe, unter
Angabe eines Bauvolumens von 820 m³;
- die Firma Rottensteiner GmbH am 07.02.2020 ihr Angebot bezogen auf das Bauvolumen von
820 m³ unterbreitet habe;
- die Gesamtkubatur in der Folge auf 582 m³ reduziert worden sei und die heutige Klägerin somit ihr Angebot auf € 8.500,00 zzgl. bei ausdrücklichem Ausschluss der Einzäunung der CP_4
Baustelle und des Abbruches von eventuellem Asbest, laut E-Mail vom 10.06.2020 reduziert habe;
- GE. mit E-Mail vom 01.07.2020 die Annahme des Angebotes Persona_5
4 seitens der heutigen Beklagten mitgeteilt habe;
- vor Beginn der Arbeiten vor Ort ein der Firma Rottensteiner GmbH Controparte_12
durchgeführt worden sei, im Beisein des GE. OF und des Lebensgefährten Per_5
der EN , Herrn Pircher;
Persona_4 Per_2 Per_6
- im Zuge dieses Lokalaugenscheins festgestellt worden sei, dass eine Reihe von Zusatzarbeiten
zum unterbreiteten Angebot notwendig waren;
- deshalb besprochen und vereinbart worden sei, dass die Rodung der Bäume und Büsche, die
Entfernung des Daches des Zubaus, der Abbau des Zubaus und die Entsorgung des Mülls,
welcher sich im Zubau befand, in Regie verrechnet werden;
- die Firma Rottensteiner GmbH in der Folge die nötigen Maschinen antransportiert habe, um den
Abbruch in Angriff zu nehmen, jedoch die Arbeiten nicht beginnen konnte, da die
Stromleitungen noch am Haus befestigt waren und nicht abgeschlossen worden waren;
- die Firma Rottensteiner demzufolge ihre Maschinen wieder abtransportieren musste;
- erst nach erfolgtem Abschluss der Stromleitung die Maschinen seitens der Klägerin wieder antransportiert werden konnten und mit dem Abbruch des Hauses begonnen werden konnte;
- als Lagerplatz – wie mit der Gegenseite abgesprochen – die Fläche der Bodenplatte verwendet worden sei;
- nachdem es sich um das Grundstück der Beklagten handelt, für dieselbe keine Kosten anfallen und jedenfalls auch keine Entschädigung verlangt werden kann;
- die Arbeiten im Juli 2020 begonnen haben und Ende Oktober 2020 abgeschlossen worden seien;
- zuzüglich zu den mit Angebot vom 07.02.2020 vorgesehenen Abbrucharbeiten zwischen
17.07.2020 und 30.10.2020 auch folgende zusätzliche Arbeiten – welche mit dem Bauleiter
GE. und Herrn AR Pichler im Zuge des vor Persona_5 Controparte_12
Beginn der Arbeiten vereinbart wurden – durchgeführt worden seien:
5 i. Bäume abschneiden ii. Controparte_13
iii. Controparte_14
iv. Entsorgung CP_15
v. Dach abdecken vi. Stahlgerüst abbauen und sortieren vii. LKW mit Abfällen beladen viii. Abfälle sortieren bzw. Deponiegebühren
ix. Zusätzlicher Transport Bagger
x. Zusätzlicher Transport Zangen und Hammer
- die Firma Rottensteiner am 24.02.2021 die Rechnungen Nr. 117 über € 14.622,14 und Nr. 118
über € 4.617,60 erstellt habe, wobei die MwSt. 4% betrug, da es sich um den und die CP_13
Errichtung einer Erstwohnung handelte;
- am 10.03.2022 die Beklagte lediglich den Betrag von € 8.840,00 überwiesen habe;
- der Restbetrag offen geblieben sei;
- die Klägerin allen übernommenen Verpflichtungen nachgekommen sei, ausgenommen die
Entfernung der Bodenplatte;
- diese Arbeit aufgrund der entstandenen Differenzen zwischen den Parteien von der Klägerin
nicht mehr durchgeführt worden sei und hierfür der Betrag von € 1.500,00 in Abzug zu bringen sei;
- trotz entsprechender Aufforderung zur Zahlung und Versuch einer Streitbeilegung durch das
Verfahren der begleiteten Verhandlung mit Rechtsbeistand die Beklagte bis heute den Restbetrag
nicht erbracht habe.
Die Beklagte hat sich mit am 09.02.2023 hinterlegtem Einlassungs- und Antwortschriftsatz mit
Widerklage in den Rechtsstreit eingelassen und beantragt, jegliches klägerische Begehren
6 abzuweisen;
weiters hat sie die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung der Kosten für die unterlassene Entfernung der Fundamentplatte im Ausmaß von € 3.062,80, zum Ersatz des
Schadens für die widerrechtliche Entfernung der Gartenpflanzen, zur Zahlung des vertraglich vorgesehenen Betrags für die Monate März und April 2021 und zum Ersatz des Schadens für die widerrechtliche Besetzung des Grundstücks der Beklagten beantragt.
Die Beklagte hat unter anderem hervorgehoben, dass:
- sie mit der Klägerin explizit einen Pauschalpreis in Höhe von € 8.500,00, zzgl. Mw.St., für den
Totalabbruch ihres Gebäudes vereinbart und sodann die Arbeiten schriftlich beauftragt habe;
- sie am 10.03.2022 zu Gunsten der Klägerin den vereinbarten Pauschalbetrag von € 8.840,00,
inkl. Mw.St., bezahlt habe, obwohl die Bodenplatte noch nicht entfernt worden war;
- die Kosten für die Entfernung der Bodenplatte sich auf € 3.062,80, inkl. Mw.St., belaufen;
- sie niemals Regiearbeiten, also Zusatzarbeiten auf Stundenbasis mit irgendjemandem vereinbart habe;
- auch habe sie niemals eine Dritte Person beauftragt oder bevollmächtigt in deren und Per_7
einen Auftrag für Regiearbeiten zu erteilen;
Per_8
- sie die Klägerin für Rodungsarbeiten nicht beauftragt habe;
- die Klägerin mit der Beklagten eine schriftliche Vereinbarung getroffen habe, welche die zeitweilige Nutzung der hälftigen Grundfläche der Gp. 1444/4 und Bp. 3789 der KG Gries für
provisorische Erdablagerung zum Gegenstand gehabt habe;
- im Zuge dieser zeitweiligen Nutzung die Klägerin ohne Erlaubnis Gartenbäume und Sträucher
entfernt habe;
- anstatt vereinbarungsgemäß die Hälfte der Grundfläche zu benutzen, die Parte_2
zirka dreiviertel der gesamten Grundfläche besetzt habe;
- die Besetzung der Fläche bis einschließlich April 2021 habe;
C.F._2
- trotz Abmahnung betreffend die widerrechtliche Besetzung des Grundstücks, die Klägerin für
7 die Mehrbesetzung und für die Monate März 2021 und April 2021 nichts mehr bezahlt habe.
Nach Durchführung eines Schlichtungsversuchs und Unterbreitung eines Vergleichsvorschlags
im Sinne von Art. 185-bis ZPO hat der Instruktionsrichter die Fristen nach Art. 183, Abs. 6, ZPO
gewährt.
Im Laufe des Verfahrens sind mündliche Beweise und ein Amtsgutachten aufgenommen worden.
Mit Beschluss vom 23.05.2024 ist der klägerische Antrag auf Ersetzung des Amtsgutachters
abgewiesen worden.
Nach bei der mit schriftlicher Abwicklung vom Controparte_16 CP_17
13.03.2025, ist die Streitsache mit Beschluss vom 14.03.2025 zur Entscheidung einbehalten worden, bei Gewährung der Fristen gemäß Art. 190 ZPO, die am 03.06.2025 angereift sind.
2. Die klägerischen Anträge sind unbegründet und demzufolge abzuweisen.
Es ist unbestritten, dass die Klägerin ein Angebot für den „Totalabbruch Gebäude inkl.
, Abtransport und Entsorgung aller Materialien“ zum Pauschalpreis von € CP_14
8.500,00, zzgl. Mw.St. der Beklagten unterbreitet und dass diese das Angebot angenommen hat
(s. auch Dok. 2, 3, 4, 5 und 6 Akte der Klägerin). Ebenfalls unbestritten ist, dass der genannte
Betrag von der Beklagten bereits vollständig bezahlt worden ist (s. auch Dok. 12 CP_18
).
[...]
Gegenstand des Rechtsstreits bildet hingegen der Abschluss eines Werkvertrages betreffend
Zusatzarbeiten. Laut Vorbringen der Klägerin sei nämlich im Zuge eines Lokalaugenscheins
seitens derselben, im Beisein des von der beauftragten GE. Heinrich CP_18 Persona_5
und deren Lebensgefährten Herrn AR Pircher mündlich vereinbart worden, dass die Rodung
der Bäume und Büsche, die Entfernung des Daches des Zubaus, der Abbau des Zubaus und die
Entsorgung des Mülls, welcher sich im Zubau befand, in Regie verrechnet werden.
Hierzu ist vorab auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, laut welcher sich die dem Bauleiter zustehende Vertretungsmacht des Auftraggebers auf den rein
8 technischen Bereich beschränkt (s. KassGH, II Zivilsektion, Beschluss 16.03.2023, Nr. 7593: „In
tema di appalto, laddove l'incarico concerna la direzione di lavori, il professionista, come
ausiliare del committente, ne assume la rappresentanza limitatamente alla materia strettamente
tecnica e pertanto le sue dichiarazioni sono vincolanti per il committente soltanto se contenute in
ambito tecnico, mentre sono prive di tale valore quando invadono altri campi, come quello
concernente l'accettazione del prezzo finale dell'opera.“; s. auch KassGH, II Zivilsektion,
28.05.2001, Nr. 7242; KassGH, II Zivilsektion, 01.03.1995, Nr. 2333).
Der Kassationsgerichtshof hat weiters geklärt, dass das Vorliegen einer scheinbaren Vertretung
einerseits den guten Glauben desjenigen, der mit einem falsus procurator den Vertrag
abgeschlossen hat, andererseits ein fahrlässiges Handeln des Vertretenen voraussetzt. Es ist insbesondere erforderlich, dass Letzterer die Überzeugung über die Erteilung einer Vollmacht
erweckt hat (s. KassGH, I , Beschluss 26.09.2023, Nr. 27349: „In tema di Parte_1
rappresentanza, possono essere invocati i principi dell'apparenza del diritto e dell'affidamento
incolpevole allorché vi sia, da un lato, la buona fede del terzo che ha stipulato con il falso
rappresentante e, dall'altro, anche un comportamento colposo del rappresentato, tale da
ingenerare nel terzo la ragionevole convinzione che il potere di rappresentanza sia stato
effettivamente e validamente conferito al rappresentante apparente. (Nella specie, la S.C. ha
confermato la decisione di merito che aveva respinto la domanda risarcitoria proposta nei
confronti della banca da una società, la quale aveva tollerato per oltre quattro anni e mezzo che
una propria collaboratrice, priva del potere di compiere atti dispositivi in rappresentanza della
medesima società, avesse continuato a svolgere operazioni di addebito sul proprio conto
corrente - nel caso almeno 124 - senza preoccuparsi di acquisire contezza del reale andamento
del rapporto, omettendo altresì di segnalare alla banca la mancata ricezione dei relativi estratti
conto).”; s. auch KassGH, III Zivilsektion, 13.07.2018, Nr. 18519; KassGH, II Zivilsektion,
09.03.2012, Nr. 3787).
9 Im Anlassfall ist das Bestehen einer Vertretungsmacht zugunsten der beim besagten
Lokalaugenschein anwesenden GE. und AR nicht Persona_5 CP_19
nachgewiesen worden.
Mit Bezug auf den Ersten ist auszuschließen, dass dieser, in seiner Eigenschaft als beauftragter
Techniker, die Beklagte beim Abschluss von Verträgen vertreten und rechtsgeschäftlich binden konnte.
Die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht oder das Bestehen der Voraussetzungen für eine scheinbare Vertretung sind weder vorgebracht noch bewiesen worden.
Dasselbe gilt für den Lebensgefährten der Beklagten, Es sind nämlich Controparte_20
keine Umstände angegeben worden, aus welchen entnommen werden könnte, dass die Beklagte
den Anschein einer bestehenden Vertretung erweckt hätte.
Auch der klägerische Verweis auf Punkt 8 des Angebots vom 07.02.2020 ist ungeeignet, das gültige Zustandekommen eines Vertrages betreffend Zusatzarbeiten zu begründen. Laut
genanntem Punkt fallen unter anderem unter den Leistungen zu Lasten des
Bauherrn/Auftraggebers die „Spesen hervorgerufen durch Änderungen (Bauzeit, Materialien, usw.) vom Auftraggeber bzw. (s. Dok. 3 ). Hierbei Controparte_21 Persona_9
handelt sich jedoch nicht um Änderungen des erteilten Werkvertrages, betreffend den
„Totalabbruch Gebäude inkl. Entrümpelung, Abtransport und Entsorgung aller Materialien“,
sondern, wie von derselben Klägerin ausgeführt, um zusätzliche Leistungen, und zwar um die
Rodung der Bäume und Büsche, die Entfernung des Daches des Zubaus, den Abbau des Zubaus
und die Entsorgung des Mülls, welcher sich im Zubau befand. Die Durchführung derselben hätte
somit nicht vom Bauleiter angeordnet werden können.
Mit Bezug auf die verrechneten Kosten für den Zusatztransport der Baumaschinen behauptet die
Klägerin, dass zum Zeitpunkt des ersten Antransports die Beklagte die Stromleitungen noch nicht abgetrennt hatte, weshalb Letztere die entsprechenden Kosten zu tragen habe.
10 Die Überprüfung der Voraussetzungen für den Arbeitsbeginn fällt jedoch unter den
Sorgfaltspflichten des Auftragnehmers. Dies auch angesichts des Umstands, dass die Klägerin
eine andere Baustelle in der Nähe hatte (s. Dok. 4 Akte der Beklagten und Aussagen des Zeugen
AR Pircher).
Daraus folgt die Abweisung der klägerischen Anträge.
3. Die Beklagte führt aus, das Pauschalentgelt für die Durchführung der Abbrucharbeiten
vollständig bezahlt zu haben, obwohl es die Klägerin unterlassen habe, die Fundamentplatte aus
Beton zu entfernen. Sie beantragt daher die Verurteilung der Klägerin zur Rückzahlung des
Geldbetrags von € 3.062,80.
Sowohl die Bezahlung des Pauschalentgelts als auch die mangelnde Entfernung der
Fundamentplatte sind zwischen den Parteien unbestritten.
Strittig ist hingegen die Bewertung dieser fehlenden Leistung. Insbesondere sind sich die Parteien
über die Maße dieser Platte nicht einig.
Nachdem es sich hier um die Zahlung einer Nichtschuld handelt, hat derjenige, der die
Rückzahlung beantragt, die Beweislast zu tragen (s. KassGH, III , Beschluss Parte_1
23.11.2022, Nr. 34427: „Chi allega di avere effettuato un pagamento dovuto solo in parte, e
proponga nei confronti dell'"accipiens" l'azione di indebito oggettivo per la somma versata in
eccedenza, ha l'onere di provare l'inesistenza di una causa giustificativa del pagamento per la
parte che si assume non dovuta. (Nella specie, la S.C. ha cassato la decisione della corte
territoriale che, nell'accogliere la domanda di restituzione di parte dei compensi proposta da due
clienti nei confronti del loro difensore, aveva fatto gravare su quest'ultimo l'onere di provare la
causa che potesse giustificare il diritto a trattenere la somma asseritamente ritenuta in eccesso
rispetto a quella indicata nella fattura, senza valutare se i clienti avessero fornito la prova
dell'inesistenza della causa giustificativa del pagamento che asserivano non dovuto).”; s. auch
KassGH, III Zivilsektion, 12.06.2020, Nr. 11294; KassGH, II Zivilsektion, 27.11.2018, Nr.
11 30713).
Im Anlassfall hat die Beklagte die zwecks Berechnung des nicht geschuldeten Betrages
notwendigen Elemente nicht dargelegt und diesbezüglich keine Beweismittel angeboten.
Da die genauen Maße der Fundamentplatte unbekannt sind, ist es in anderen Worten unmöglich,
die unterlassene Leistung zu beziffern. Die vom ASV Ing. im Gutachten vom Persona_10
09.07.2024 durchgeführte Bewertung fußt auf den in der Mitteilung von GE. Persona_5
CP_1 vom 04.02.2020 enthaltenen Daten (s. S. 7 des Amtsgutachtens und Dok. 2 der Klägerin).
Mit der darauffolgenden E-Mail vom 10.06.2020 hat jedoch GE. OF die Angabe
des Gesamtvolumens richtiggestellt. Entgegen der Auffassung des Amtsgutachters können somit die in der vorherigen Mitteilung enthaltenen Daten nicht als Bewertungsgrundlage gelten.
Nachdem die Klägerin anerkannt hat, eine nicht geschuldete Zahlung in Höhe von € 1.500,00
erhalten zu haben, und die Beklagte eine höhere Nichtschuld nicht nachgewiesen hat, ist der von der Klägerin geschuldete Betrag mit € 1.500,00 zu beziffern.
Contro Die Klägerin wird somit verurteilt, der Beklagten den Betrag von € 1.500,00, inkl. , zzgl.
der gesetzlichen Zinsen vom Tag der Anspruchserhebung bis zum Saldo, zurückzuzahlen.
4. Die Beklagte beantragt im Wege der Widerklage die Verurteilung der Klägerin zum Ersatz des durch widerrechtliche Entfernung der Gartenpflanzen erlittenen Schadens.
Der Antrag ist als haltlos zu verwerfen.
Hierzu ist anzumerken, dass die Beklagte die genaue Anzahl und die konkreten Eigenschaften der angeblich entfernten Gartenpflanzen nicht angegeben hat. Die Ermittlung, ob genannte Pflanzen
einen Wert haben und, im positiven Falle, in welcher Höhe dieser festzulegen ist, ist somit unmöglich.
Da diese Unmöglichkeit auf die Unterlassung der , hierzu Beweiselemente anzubieten, CP_18
beruht, kann der Schaden auch nicht im Billigkeitswege liquidiert werden (s. KassGH, III
Zivilsektion, 12.04.2023, Nr. 9744: “La liquidazione in via equitativa del danno postula, in
12 primo luogo, il concreto accertamento dell'ontologica esistenza di un pregiudizio risarcibile, il
cui onere probatorio ricade sul danneggiato e non può essere assolto dimostrando
semplicemente che l'illecito ha soppresso una cosa determinata, se non si provi, altresì, che essa
fosse suscettibile di sfruttamento economico, e, in secondo luogo, il preventivo accertamento che
l'impossibilità o l'estrema difficoltà di una stima esatta del danno stesso dipenda da fattori
oggettivi e non dalla negligenza della parte danneggiata nell'allegarne e dimostrarne gli
elementi dai quali desumerne l'entità. (Nella specie, la S.C. ha confermato la sentenza impugnata
che aveva escluso la liquidazione in via equitativa del danno patito dal conduttore di un locale
cantinato, ove erano allocati articoli da regalo deteriorati in conseguenza di un allagamento
ascrivibile al , in assenza di prova di tale pregiudizio).“; s. auch KassGH, VI CP_23
Zivilsektion, Beschluss 22.02.2017, Nr. 4535).
Daraus folgt die Abweisung des Antrages.
5. Ebenfalls abzuweisen ist der im Wege der Widerklage gestellte Antrag auf Zahlung des
Betrages von € 1.000,00 für die Besetzung der Hälfte des Grundstücks der in den CP_18
Monaten März und April 2021, gemäß Vertrag vom 16.11.2020.
Anlässlich der förmlichen Einvernahme des gesetzlichen Vertreters der Klägerin, Herr Thomas
Rottensteiner, bei der Verhandlung vom 20.02.2024, hat dieser zugestanden, dass die mit Vertrag
vom 16.11.2020 vereinbarte Nutzung der Hälfte des Grundstücks der Beklagten bis zum
20.04.2021 hat. Derselbe hat jedoch hinzugefügt, den vereinbarten monatlichen Parte_6
Betrag von € 500,00 auch für die Monate März und April 2021 bezahlt zu haben (s.
Verhandlungsprotokoll vom 20.02.2024: „(…) Der Vertrag ist mit 16.11 aufgesetzt worden und
im November wurden 250 Euro bezahlt, danach immer 500 Euro wie vereinbart bis Ende April.
Laut Vertrag wäre die Nutzung bis Juli gegangen, auf Anweisung des Bonifizierungskonsortiums
wurden wir aufgefordert mit 20. April den Platz zu räumen und das deshalb, weil das
Bonifizierungskonsortium eine Genehmigung ausgestellt hatte für die Abbrucharbeiten der Frau
13 Dr und dann aufgrund der Beschwerden der Anrainer uns aufgefordert hat diesen Per_2
Platz zu räumen. Wir haben auf jeden Fall die Vereinbarung mit Frau Dr. IN bis Ende
April eingehalten obwohl wir den Lagerplatz schon ca. am 20. April geräumt hatten.“).
Es kommt demzufolge Art. 2734 ZGB zum Tragen, welcher Folgendes bestimmt: „Wenn die in
Artikel 2730 angegebene Erklärung von einer solchen über andere Tatsachen oder Umstände
begleitet wird, die darauf abzielen, die Wirksamkeit des zugestandenen Tatumstands zu
entkräften oder dessen Wirkungen abzuändern oder aufzuheben, so begründen die Erklärungen
in ihrer Gesamtheit vollen Beweis, sofern die andere Partei nicht die Wahrheit der hinzugefügten
Tatsachen oder Umstände bestreitet. Im Fall der Bestreitung obliegt es dem die Per_11
Beweiskraft der Erklärungen den Umständen gemäß zu würdigen.“
Nachdem die hinzugefügten Erklärungen von der Beklagten nach der förmlichen Einvernahme
nicht bestritten worden sind, begründen diese in ihrer Gesamtheit vollen Beweis.
Die erfolgte Bezahlung der für die Monate März und April 2021 vereinbarten Summe ist daher als bewiesen zu betrachten.
6. Unbegründet ist auch der im Wege der Widerklage gestellte Antrag auf Ersatz des Schadens,
der durch Besetzung einer über die vereinbarte Hälfte hinausgehenden Fläche entstanden wäre.
Obwohl der Zeuge AR Pircher die Besetzung von mehr als der Hälfte des Grundstücks der
Beklagten bestätigt hat, ist dieser Umstand vom Zeugen Manuel Graf verneint worden. Darüber
hinaus hat Letzterer mit Bezug auf das Foto unter Dok. 6 Akte der Beklagten ausgeführt, dass
Per_
„ein Teil der Erde die im Foto ersichtlich ist Erde des Grundstücks der Dr. und Per_2
deshalb nicht zu berücksichtigen ist“. Zu den von der Beklagten unter Dok. 5 und 6 hinterlegten
Fotos ist auf jeden Fall anzumerken, dass aus denselben der genaue Umfang der Besetzung mit
Sand und Schotter der Klägerin und somit die Überschreitung des vereinbarten Ausmaßes nicht zu entnehmen sind.
Daraus folgt, dass der über die Besetzung einer über die vereinbarte hinausgehenden Per_12
14 Fläche nicht erbracht worden ist.
7. Schlussendlich ist auch der von der Beklagten gestellte Antrag auf Verurteilung der Klägerin
im Sinne des Art. 96 ZPO abzuweisen.
Diesbezüglich muss darauf hingewiesen werden, dass die Anwendung dieser Bestimmung die
Feststellung des subjektiven Tatbestandes der bösen Absicht oder der groben Fahrlässigkeit
voraussetzt.
Im Anlassfall beruht die Abweisung der klägerischen Anträge auf das Fehlen einer
Vertretungsmacht zugunsten von Personen, die jedoch in Verbindung mit der Beklagten standen.
Eine böse Absicht oder eine grobe Fahrlässigkeit seitens der Klägerin ist daher nicht zu erkennen.
8. Angesichts des gegenseitigen Unterliegens sind die Verfahrenskosten zwischen den Parteien
zur Gänze aufzuheben (art. 92 ZPO).
Die Kosten für das Amtsgutachten, mit Dekret vom 23.07.2024 bereits liquidiert in € 1.365,26 an
Honoraren, zzgl. und MwSt., sind von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen, Controparte_9
wobei diese dazu verurteilt werden, den von der anderen Partei eventuell in höherem Ausmaß
bereits entrichteten Betrag zu erstatten.
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung, Absorbierung oder
Unzulässigkeitserklärung jedes gegensätzlichen Antrages,
spricht das Landesgericht wie folgt zu Recht:
1) Die klägerischen Anträge werden abgewiesen.
2) Die Klägerin wird dazu verurteilt, der Beklagten OC Parte_2
AN NE den Betrag von € 1.500,00, inkl. Mw.St., zzgl. der gesetzlichen Zinsen
vom Tag der Anspruchserhebung bis zum Saldo, zurückzuzahlen.
3) Die von der Beklagten im Wege der Widerklage gestellten Anträge werden abgewiesen.
4) Der im Sinne des Art. 96 ZPO von der Beklagten gestellte Antrag wird abgewiesen.
15 5) Die Verfahrenskosten werden zwischen den Parteien zur Gänze aufgehoben.
6) Die Kosten für das Amtsgutachten, bereits liquidiert mit Dekret vom 23.07.2024., gehen zu endgültigen Lasten beider Parteien je zur Hälfte an, wobei dieselben dazu verurteilt werden, den von der anderen Partei eventuell in höherem Ausmaß bereits entrichteten Betrag zu erstatten.
So befunden in Bozen, am 27.06.2025
Der Per_13
Persona_14
16