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Sentenza 16 maggio 2025
Sentenza 16 maggio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 16/05/2025, n. 494 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 494 |
| Data del deposito : | 16 maggio 2025 |
Testo completo
Allg. Reg. Nr. 1867/2024
ITALIENISCHE REPUBLIK
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Contr LANDESGERICHT BOZEN – Controparte_2
erlässt in Person der Einzelrichterin Covi folgendes CP_3
CP_4
In der Allg. Reg. Nr. 1867/2024 eingeleitet von Persona_1
Klägerin:
(Steuernr. ), vertreten und verteidigt Parte_1 C.F._1
vom zustellungsbevollmächtigten Rechtsanwalt Erwin Dilitz aus Schlanders, laut hinterlegter
Prozessvollmacht,
gegen
Beklagter:
(Steuernr. ) vertreten und verteidigt Parte_2 C.F._2
vom zustellungsbevollmächtigten Rechtsanwalt Meinhard Niederl aus Schlanders, laut hinterlegter Prozessvollmacht;
Gegenstand des Verfahrens: Grenzbereinigungsklage – Abstände – Ersitzung.
Parte_3
[...]
pagina 1 di 7 “1.) Sämtliche Anträge des Beklagten WE ET werden abgewiesen.
2.) Es wird festgestellt und erklärt, dass der Verlauf der Grenze zwischen der Gp. 459 K.G.
Kortsch, im Eigentum der Klägerin AF AN, und der Gp. 473 K.G. , im Per_2
Eigentum des Beklagten WE ET, dem Grenzverlauf laut Katastermappe, wie von
OM. OM mit Gutachten vom 11.12.2023 ermittelt, entspricht.
3.) Es wird festgestellt und erklärt, dass der Beklagte WE ET die streitgegenständliche Grundfläche der Gp. 459 K.G. Kortsch diesseits des festgestellten
Grenzverlaufs ohne gültigen Rechtstitel besetzt.
4.) Der Beklagte WE ET wird demzufolge verurteilt, die streitgegenständliche
Teilfläche der Gp. 459 K.G. Kortsch unverzüglich freizustellen und die dort gepflanzten
Apfelbäume zu entfernen.
5.) Dem Beklagten WE ET wird angeordnet, in Hinkunft die im Eigentum der
Klägerin stehenden Gp. 459 K.G. Kortsch nicht mehr zu betreten und/oder zu befahren.
6.) Es wird festgestellt und erklärt, dass der Beklagte WE ET bei der Bepflanzung
der Obstanlage auf der Gp. 473 K.G. Kortsch den gesetzlichen Grenzabstand zur Gp. 459 K.G.
Kortsch nicht eingehalten hat.
7.) Dem Beklagten WE ET wird demzufolge angeordnet, den gesetzlichen
Grenzabstand zwischen den Baumreihen und der festgestellten Grundstücksgrenze zwischen der Gp. 459 und 473 K.G. Kortsch wiederherzustellen und in Hinkunft einzuhalten.
8.) Der Beklagte WE ET wird zur Tragung der gesamten Spesen, Gebühren und
Honorare dieses Verfahrens sowie des vorangegangenen Mediationsverfahrens, einschließlich
der Gutachterkosten, verurteilt.
II. In untergeordneter beweisrechtlicher (omissis)”; Per_3
des Beklagten:
„Vorab:
pagina 2 di 7 1) das Verfahren in die Instruktionsphase zurücksetzen, mit Zulassung der laut
Beweisschriftsatz vom 24.01.2025, sowie im Replikbeweisschriftsatz vom 03.02.2025
beantragten Per_4
Vorab – in beweisrechtlicher Hinsicht:
2) Das Gutachten des OM. OM OM, welches im Rahmen des
Mediationsverfahrens unter der Nr. 60/2023 von den Streitparteien gemeinsam in Auftrag
gegeben wurde, als Beweismittel in dieses Verfahren aufnehmen u/o zulassen.
In der Hauptsache:
3) feststellen und erklären, dass der Lösungsvorschlag des OM. OM OM (das heißt mit anderen Worten, dass die Grenze zwischen den beiden streitgegenständlichen
Liegenschaften auf der Grundlage des Orthofotos von 1999 gezogen werden soll), welcher im
Rahmen des obligatorischen Mediationsverfahrens gemacht wurde, von den heutigen Parteien
als bindend anerkannt worden ist, mit allen sich daraus ergebenden Entscheidungen.
4) aus prozessökonomischen Gründen OM. OM OM beauftragen, einen grundbuchsfähigen Teilungsplan zu erstellen, welcher den im Gutachten enthaltenen
Lösungsvorschlag umsetzt (d.h. es wird der effektiven Nutzung von Seiten des Beklagten
Rechnung getragen immer unter Zugrundelegung des Orthofotos von 1999).
5) Feststellen und erklären, dass aus den oben angeführten Gründen die Katastergrenze für die
Grenzfindung in gegenständlichem Fall keine Anwendung finden kann.
6) feststellen und erklären, dass die Klage zur Feststellung der Grenze im Sinne von 950 ZGB
aus den oben angeführten Gründen unzulässig u/o unbegründet ist, mit all den sich daraus ergebenen Entscheidungen;
Untergeordnet und nur für den Fall, dass dieses ehrenwerte Gericht obengenanntem Antrag
bzw. dem Lösungsvorschlag des OM. OM nicht stattgeben möge:
pagina 3 di 7 7) feststellen und erklären, dass der Verlauf der Grenze zwischen der Gp.459 K.G. Kortsch und der Gp. 473 E. Zl. 131/I , jenem Verlauf entspricht, wie er aus den Orthofotos aus Per_5 Per_2
dem Jahr 1999 hervorgeht, mit allen sich daraus ergebenen Entscheidungen in Bezug auf das
Vorhandensein einer anerkannten natürlichen Grenze.
Untergeordnet
8) die Ersitzung im Sinne von Art. 1158 und Art. 1159 bis ZGB des streitgegenständlichen
Teilstücks erklären und feststellen u/o Untergeordnet
9) die Ersitzung der Durchfahrtsdienstbarkeit der Fahrtrasse gen Gp. 4592 sowie der
Dienstbarkeit der eingewandten Nichteinhaltung des Grenzabstandes der Baumreihe bzw. der
Anker zu erklären.
10) die Klägerin zu den Kosten, Gebühren und Honorare dieses Verfahrens sowie des
Mediationsverfahrens laut beigelegter Rechnung bzw. Zahlungsbeleg verurteilen”.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Controparte_5
1. Die Klägerin hat in den Streit geladen und Parte_1 Parte_2
vorgebracht, dass die Grenze zwischen ihrer Gp. 459 und seiner Gp. 473 (beide KG Kortsch)
der Katastermappe entspricht, wobei der Beklagte einen Teilstuck mit Apfelbäumen besetze.
Der Beklagte EN ET hat dargelegt, dass im obligatorischen
Mediationsverfahren Nr. 60/2023 vor der Rechtsanwaltskammer Bozen die Parteien die von
OM. OM OM erarbeitete Lösung als bindend anerkannt haben, wobei die
Katastermappe nicht mit der Wirklichkeit übereinstimme; der einzuhaltende Grenzabstand sei 1
Meter; untergeordnet sei das besagte Teilstück, bzw. die Dienstbarkeit zur Nichteinhaltung des
Grenzabstandes ersessen.
Nach Präzisierung der und mündlicher anlässlich der Parte_3 Controparte_6
Verhandlung vom 08.05.2025, ergeht nun das Teilurteil.
pagina 4 di 7 Pers 2. Die Klägerin, „Weber“ in E.Zl. , Persona_6 C.F._3 Per_2
bemängelt die unrechtmäßige Besetzung eines Teilstücks ihrer Gp. 459, seitens des Beklagten
WE ET, mittels einer Obstbaumreihe der angrenzenden Obstwiese Gp. 473.
Der Beklagte WE ET hat bereits im Einlassungsschriftsatz eingewandt, dass die
Parteien im Zuge des obligatorischen Mediationsverfahrens eine verbindliche Lösung gefunden haben.
Aus dem Protokoll des am 17.04.2023 stattgefundenen Mediationsverfahren, vor der
Rechtsanwaltskammer Bozen, geht hervor, dass beide Parteien anwesend waren, gemeinsam mit den jeweiligen Rechtsanwälten Niederl und Dilitz. Die Parteien haben sich auf Folgendes
geeinigt: „Die Parteien vereinbaren ein Sachverständigengutachten erstellen zu lassen und beauftragen hiermit OM. OM OM aus Völs am Schlern. Die Gutachterkosten
werden unter den Parteien aufgeteilt und dieselben werden die darin erarbeitete Lösung
anerkennen“ (s. Dok. 11 Klägerin).
Das Protokoll ist von allen Parteien unterzeichnet (digital bzw. gilt als unterzeichnet nach Art.
11 Gv. D. 28/2010, wie ausdrücklich festgehalten).
Der Wille der Parteien war es unzweifelhaft, die von OM. OM erarbeitete Lösung
anzuerkennen, so dass die Vereinbarung eindeutig in der „Bestimmung des Gegenstandes“
nach Art. 1349 ZGB einzustufen ist: „Ist die Bestimmung der vertraglichen Leistung einem
Dritten überlassen und ergibt sich nicht, dass sich die Parteien seinem freien Belieben
überlassen wollten, so muss sie der Dritte nach billigem Ermessen treffen“ (siehe dazu Kass.,
Urteil vom 12.06.2014 Nr. 13379: „L'arbitratore, al quale sia stata affidata la determinazione della prestazione dedotta in contratto (art. 1349 cod. civ.), può decidere secondo il suo criterio individuale, in quanto le parti hanno riposto piena fiducia nella sua correttezza ed imparzialità, oltre che nella sua capacità di discernimento, sicchè il suo apprezzamento si sottrae ad ogni controllo nel merito della decisione e le parti possono pagina 5 di 7 impugnare la determinazione effettuata solo dimostrando che egli ha agito intenzionalmente a danno di una di esse. In tal caso (ed a differenza dell'ipotesi in cui la determinazione sia stata rimessa all'equo apprezzamento del terzo, nella quale l'iniquità manifestata che può
giustificare l'impugnazione deve essere oggettiva) assume rilievo decisivo l'atteggiamento psicologico dell'arbitratore che, tradendo la fiducia conferitagli, si pieghi volontariamente ed in piena consapevolezza agli interessi di una delle parti, non essendo sufficiente che l'incarico non sia stato compiutamente eseguito e che le determinazioni siano prive di ragionevolezza”).
Im Anlassfall hat Frau AF nicht mal vorgebracht, dass OM. OM nicht mit billigem Ermessen gehandelt hat und dies geht auch nicht aus seinen Handlungen hervor,
welche durchaus logisch und nachvollziehbar sind. Seinem am 11.12.2023 verfassten
Gutachten kann entnommen werden, dass weder die Parteien eindeutige Grenzpunkte zeigen,
noch er bei der Vermessung solche ausmachen konnte (s. Dok. 7 Kl., S. 5 ff.). Der Gutachter
hat zudem festgestellt, dass die , sowohl die historische als auch die derzeit Persona_7
gültige „nicht gut mit der Wirklichkeit, also den vermessenen Punkten/Anhaltspunkten
übereinstimmen und teilweise große Abweichungen bestehen. Zudem ist knapp neben der festzustellenden Grenze ein Blattschnitt der historischen Mappe, was die Grenzfeststellung mit
Hilfe der Katastermappe zusätzlich erschwert“. OM. OM hat somit einen
„Vorschlag für eine “ erstellt, der „in Anbetracht der Tatsache, dass Herr Per_8
EI bereits 1999 eine Obstanlage mit Baumreihen in etwa im selben Ausmaß und an selber Stelle hatte und auch der wirklich großen Schwierigkeiten bei der Grenzfindung,
sinnvoll wäre“.
Die von OM. OM erarbeitete Lösung „Vorschlag für Grenze zwischen gp. 473, 459 und Bp. 222 KG Kortsch“, ist im Sinne von Art. 1349 als vom Dritten vorgenommene
Bestimmung zu qualifizieren und für die Parteien bindend.
pagina 6 di 7 Die streitgegenständliche Grenze wird somit im Sinne des Art. 1349 ZGB entsprechend der roten Linie „Vorschlag“ laut besagter Anlage vom 11.12.2023 festgestellt.
3. Die grundbücherliche Durchführung der festgestellten Grenze kann noch nicht vorgenommen werden, da dazu ein Teilungsplan notwendig ist.
Dieses Urteil hat somit einen nicht Prozess abschließenden Charakter. Die Entscheidung über
die restlichen Anträge und die Verfahrenskosten bleibt dem endgültigen Urteil vorbehalten.
CP_7
Mit nicht prozessabschließender Entscheidung spricht das Landesgericht Bozen zu Recht
1) Es wird festgestellt und erklärt, dass die Grenze zwischen der Gp. 473 in E.Zl. 131/I im
Eigentum von ET und der Gp. 459 in E.Zl. 117/I im Eigentum von AF Parte_2
beide KG Kortsch, laut roter Linie „Vorschlag“ in der Anlage vom 11.12.2023 des Pt_1
OM. OM OM, Dok. 7 , verläuft. Parte_4
2) eines Amtsgutachtens wird der Rechtsstreit mit gesondertem Beschluss Controparte_8
in die Untersuchungsphase zurückversetzt.
3) Die Entscheidung über die restlichen Anträge und die Verfahrenskosten bleibt dem endgültigen Urteil vorbehalten.
So befunden in Bozen, am 16/05/2025
Controparte_9
[...]
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