TRIB
Sentenza 3 giugno 2025
Sentenza 3 giugno 2025
Commentari • 0
Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 03/06/2025, n. 548 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 548 |
| Data del deposito : | 3 giugno 2025 |
Testo completo
Controparte_1
[..
NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS BOZEN Parte_1
in Controparte_2
und Berichterstatterin
[...] Controparte_3
Contr Parte_2
CP_5 Parte_3
hat folgendes
CP_6
erlassen im Zivilverfahren Nr. 3922/2023 R.G. zwischen den Prozessparteien
UC AR, vertreten und verteidigt durch RA Dr. und Persona_1
RA Dr. Persona_2
Antragsteller/in gegen
LI ID, vertreten und verteidigt durch RA Dr. und Persona_3
RA Dr.
[...]
Persona_4
und am Landesgericht Bozen Controparte_7
Streitbeigetretene Partei
Gegenstand des Rechtsstreits: Abänderung der Regelung von Sorgerecht,
Unterbringung und Unterhalt der gemeinsamen Kinder laut Dekret gemäß Art. 337-bis
ZGB des Landesgericht Bozen vom 19.05.2022 (hinterlegt am 30.05.2022) und des
Seite 1 von 12 nachfolgend ergangenen Dekrets des Jugendgerichtes Bozen vom 12.10.2022
(hinterlegt am 19.10.2022), nach Maßgabe des Art. 473-bis.29 ZPO
**** **** ****
Der Rechtsstreit wurde in der vom 10.04.2025 über folgende CP_8
SCHLUSSANTRÄGE zur Entscheidung an den Richtersenat verwiesen: des Antragstellers:
„Möge das Landesgericht Bozen, entgegen aller eventuell anderslautenden gegenteiliger Anträgen, Einwendungen und Ansprüchen, in Abänderung des Dekretes des Landesgerichtes Bozen vom 19.05.2022, hinterlegt am 30.05.2022 chron.
2363/2022– RG-VG 1121/2022 und des Dekretes des Jugendgerichtes Bozen vom
12.10.2022, hinterlegt am 19.10.2022, chron. Nr. 862/2022, VG 280/2022, wie folgt verfügen:
1) Das gemeinsame Sorgerecht bzw. elterliche Verantwortung der gemeinsamen
Kinder, und an beide Eltern Per_5 Persona_6 Persona_7
bestätigen;
2) Jene Maßnahmen im Interesse der minderjährigen Kinder treffen, um die
Wiederaufnahme der Vater-Kind-Kontakte zu garantieren
3) jede weiteren Maßnahmen verfügen, welche den Schutz des Kindeswohl garantieren.
4) Den Unterhaltsbeitrag zugunsten der zu Lasten lebenden Kinder LA und RE abändern bzw. reduzieren gemäß Art. 337bis und 337-ter ZGB, angesichts der veränderten aktuellen Situation;
5) Den Unterhaltsbeitrag zugunsten der zu Lasten lebenden Kinder und Per_6
MI abändern bzw. reduzieren und verfügen, wie vom Gericht als angemessen erachtet und tatsächlich für den Kindesvater leistbar, unter Berücksichtigung der
Kriterien laut Art. 337bis und -ter ZGB;
6) die außerordentlichen Spesen zugunsten der zu Lasten lebenden Kinder den Eltern je zur Hälfte anlasten;
Seite 2 von 12 7) Eventuelle öffentliche Beiträge, einschließlich Familienzulage/staatliches
Familiengeld der Kindesmutter LI ID zusprechen;
allfällige Steuerfreibeträge werden von den Parteien je zur Hälfte in Anspruch genommen.
8) der Kindesmutter anordnen die Informationen und Dokumente bzgl. der Tätigkeit der Kinder LA und vorzulegen und dementsprechend den Unterhaltsbetrag Per_5
bzgl. dieser Kinder dringend abändern bzw. reduzieren;
In beweisrechtlicher Hinsicht: es wird auf die Anträge laut Schriftsatz vom 28.02.2024 verwiesen.“ der Antragsgegnerin:
“ ID LI, vertreten und verteidigt ut supra, beantragt die Annahme der weiteren gestellten Beweisanträge und stellt nachfolgende Schlussanträge:
Möge das Landesgericht Bozen, contrariis reiectis,
1) Der Mutter ID LI das alleinige Sorgerecht für die minderjährigen Kinder
EB UC und MI UC zuerkennen, welche alle weiteren CP_ Entscheidungen über dessen treffen CP_9
2) Die Kontakte zwischen dem Vater und den minderjährigen Kindern Persona_6
und aussetzen;
in untergeordneter Hinsicht und falls vom Persona_8
Sozialdienst für sinnvoll erachtet, nach entsprechender Bestätigung der regelmäßigen
Kontakte und Unbedenklichkeitserklärung seitens des Therapiezentrums Hands, begleitete Besuche zwischen und den Kindern und Per_9 Persona_6 Persona_7
festlegen, wobei die entsprechenden Modalitäten vom Sozialdienst festgelegt
[...]
werden sollen;
.
3) dem Vater AR UC eine sowie die unmittelbare Controparte_11
Inanspruchnahme einer Elternberatung anordnen;
4) die bezüglich Unterhalt, außerordentlichen Spesen sowie öffentlichen CP_12
Beiträgen gemäß Dekret des Landesgerichtes Bozen vom 19.05.2022, hinterlegt am
30.05.2022, Nr. 2363/22, bestätigen, welche hier vollinhaltlich widergegeben CP_13
werden:
Seite 3 von 12 5) Der Kindesvater UC AR verpflichtet sich für die vier Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von jeweils € 350,00 pro Kind, also insgesamt also €
1.400,00 bis zur jeweiligen wirtschaftlichen Unabhängigkeit des einzelnen Kindes, an die Kindesmutter zu bezahlen. Der Betrag ist wertgesichert nach Astat-Angaben der
Autonomen Provinz Bozen (Basis: März 2022) und innerhalb des 10. eines jeden
Monats auf das Bankkonto von ID LI zu bezahlen.
6) Die außerordentlichen schulischen, außerschulischen und medizinischen Spesen für die Kinder gehen zu Lasten von UC AR zum Anteil von 3/4 und von LI
ID zum Anteil von 1/4, wobei das des Landesgerichts Controparte_14
Bozen betreffend die Maßnahmen zum Unterhalt der Kinder vom 06.09.2018
Anwendung findet. Abrechnung erfolgt alle 6 Monate.
7) Eventuelle öffentliche Beiträge, einschließlich Familienzulage/staatliches
Familiengeld bezieht LI ID, allfällige Steuerfreibeträge werden von den
Parteien je zur Hälfte in Anspruch genommen.
5) dies mit Ersatz der Spesen des Verfahrens.” des Staatsanwalts " Die Staatsanwaltschaft befürwortet der Antragsgegnerin gestellten Schlussanträge."
CodiceFiscale_1
Mit Antrag vom 12.12.2023 (hinterlegt am 13.12.2023) hat AR gegenüber Per_6
ID LI die Abänderung des Dekretes des Landesgerichtes Bozen vom
19.05.2022 (hinterlegt am 30.05.2022) und des nachfolgend ergangenen Dekrets des
Jugendgerichtes Bozen vom 12.10.2022 (hinterlegt am 19.10.2022) beantragt.
Mit dem genannten Dekret des Landesgerichts war auf gemeinsamen Antrag der
Parteien hin, nach Maßgabe des Art. 337-bis ZGB, das gemeinsame Sorgerecht beider
Parteien über die vier Kinder und deren vorwiegende Unterbringung bei der Mutter verfügt worden, außerdem die Umgangszeiten des AT mit den Kindern geregelt worden sowie dessen Pflicht, zum Unterhalt der Kinder mit insgesamt Euro 1.400,00 monatlich (Euro 350,00 pro Kind) zuzüglich ¾ der außerordentlichen Spesen beizutragen.
Seite 4 von 12 Mit nachfolgend ergangenem Dekret des Jugendgerichts Bozen wurde zunächst festgestellt, dass die von den Parteien vereinbarten Zeiten und Modalitäten des
Umgangs des AT mit den Kindern nicht eingehalten wurden, zum einen aufgrund des kritischen Alkoholkonsums des AT und der nicht unbedingt förderlichen
Haltung von RA LI gegenüber dem Kindsvater. Vor diesem Hintergrund wurden zwei der minderjährigen Kinder, nämlich EB und , dem Sozialdienst Per_7
anvertraut, um den Wiederaufbau der Beziehungen zum Vater zu ermöglichen, sobald dieser den Alkoholabusus, auch mit Hilfe einer spezialisierten , unter Controparte_15
Kontrolle bekäme, und vorgeschrieben, mit dem Sozialdienst Controparte_16
zusammenzuarbeiten.
In vorliegendem Verfahren beklagt AR UC nun, dass die vom Jugendgericht vorgenommene Einschränkung seiner Umgangsmöglichkeiten mit den Kindern nicht gerechtfertigt und auch nicht in deren Interesse sei, da hierfür keinerlei Veranlassung gegeben sei;
weiters, dass er nicht imstande sei, den geforderten Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, da sein Gastbetrieb nun bedeutend weniger Gewinn abwerfe. Schließlich bringt er noch vor, dass die Tochter LA nunmehr die Oberschule abgeschlossen Per_1 habe und dass bereits ein ausreichendes eigenes Einkommen beziehe.
Vor diesem Hintergrund beantragt er, im Kern, die Anordnung zur Wiederaufnahme der Kontakte mit den und sowie die Streichung bzw. CP_17 Per_7
Herabsetzung der Unterhaltsbeträge für die vier Kinder.
ID LI hat sich in das Verfahren eingelassen und im Kern die Abweisung der
Anträge des AR UC beantragt;
weiters, dass ihr das alleinige Sorgerecht über die damals drei noch minderjährigen Kinder zuerkannt werden möge.
Im Laufe des Verfahrens wurde auf gemeinsamen Antrag der Parteien hin in vorläufiger versucht, die Situation des ER UC in Bezug auf Per_11
Per_1 Alkoholkonsum abzuklären und, mit der Sozialdienste und einer psychologischen
Begleitung für die die Wiederaufnahme der Kontakte zwischen ihm Persona_13
und den beiden noch minderjährigen und anzubahnen;
Persona_14 Per_7
Seite 5 von 12 schließlich einigten sich die Parteien auch auf eine Reduzierung des
Per_1 Unterhaltsbeitrages für
Bei der Verhandlung mit schriftlicher Abwicklung vom 10.04.2025 wurde der
Rechtsstreit schließlich über die oben wiedergegebenen Schlussanträge an den Senat für die Entscheidung verwiesen.
Dies vorausgeschickt, sind die Anträge der Parteien weitgehend unbegründet.
Auf der Grundlage des unstreitigen Parteienvorbringens, der beigebrachten Dokumente und der Berichte der Sozialdienste lässt sich die gegenwärtige Situation der Parteien und ihrer Kinder wie folgt rekonstruieren. Per_1 Die beiden älteren Kinder der Parteien, und sind mittlerweile volljährig. Pt_4
besucht einen dreijährigen Lehrgang an der Parte_5 [...]
in Bozen. Sie hat im Jahr 2023/2024 ein soziales Jahr beim Controparte_18
Weißen Kreuz absolviert und hierfür ein Taschengeld in Höhe von insgesamt Euro
1.125,00 brutto bezogen. Sie weist Ersparnisse von ca. 12.000 Euro auf. Nachdem sie keine regelmäßigen Einkünfte erwirtschaftet und vielmehr eine Ausbildung absolviert, ist sie als nicht wirtschaftlich selbständig anzusehen. als Lehrling bei einer KFZ-Werkstatt und bezieht hieraus Parte_6
mittlerweile ein Monatsgehalt von ca. 1.100,00 Euro (berechnet auf 12 Gehälter, unter
Zugrundelegung des im letzten Trimester 2024 bezogenen Gehalts). Er hat kein nennenswertes Vermögen.
Auch ist somit noch nicht als wirtschaftlich selbständig anzusehen und Per_5
befindet sich noch in der Ausbildung. EN sieht seinen Vater fast täglich und nimmt bei diesem zumeist das Mittagessen ein.
Die Tochter (geboren am 21.10.2012) besucht die 2. Persona_6 [...]
. Während die schulischen Leistungen des Mädchens untadelig sind, zeigt CP_19
sie im Umgang mit Schule und Familie ein verweigerndes und provozierendes
Verhalten. Im Zuge des Verfahrens wurde für eine psychologische Begleitung Per_6
gestartet, welche allerdings auf Wunsch des Mädchens hin nicht mehr fortgeführt wurde, obwohl der Mutter dringend zu einer weiteren solchen Unterstützung geraten
Seite 6 von 12 wurde. EB lehnt es trotz aller Hilfestellung seitens der Sozialdienste ab, den Vater im Rahmen begleiteter Besuche zu treffen. Die Sozialdienste weisen in ihren letzten
Berichten darauf hin, dass die Entwicklung von EB mangels weiterer psychologischer Begleitung gefährdet ist.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nach Verweisung des Rechtsstreits zur
Entscheidung ein weiterer Bericht der Sozialdienste eingelangt ist. Dieser unterstreicht lediglich noch eindringlicher als die vorherigen Berichte die Notwendigkeit verschiedener Maßnahmen im Interesse der Kinder, ohne jedoch wesentliche neue
Aspekte zu den vorliegend zu entscheidenden Fragen vorzubringen. Eine
Rückverweisung des Verfahrens in die Instruktionsphase kann daher unterbleiben.
Der Sohn MI UC (geboren am 28.08.2014 in Meran) besucht die 4.
[...]
Er weist eine Autismus-Spektrum-Störung sowie eine hyperkynetische CP_20
Störung des auf, seine intellektuelle Leistungsfähigkeit liegt im Controparte_21
unteren Grenzbereich. Er benötigt aus diesem Grund intensive Betreuung und
Begleitung.
Der JU nahm bereitwillig und regelmäßig das Angebot an, seinen Vater im Rahmen von durch den Sozialdienst zunächst begleiteten und schließlich nur mehr im Rahmen der Übergaben begleiteten Besuche zu treffen.
Diese Besuche verliefen nach Einschätzung der involvierten Fachpersonen durchwegs positiv. hat der Sozialdienst in seinem letzten Bericht darauf hingewiesen, CP_22
dass aufgrund des mangelnden Problembewusstseins beim Kindesvater in Bezug auf seinen Alkoholkonsum der Umgang mit den Kindern weiterhin durch den Sozialdienst begleitet werden sollen, in Form begleiteter Besuche/Übergaben.
Alle vier Kinder leben bei der Mutter in Mölten in deren Controparte_23
AR ist Gastwirt und führt ein Grillrestaurant in Andrian, wobei die Per_6
entsprechenden Räumlichkeiten in seinem Eigentum stehen. Er ist außerdem
Miteigentümer mehrerer Liegenschaften in Andrian und wohnt im selben Dorf, bei seiner Mutter. Laut den vorgelegten Steuererklärungen erwirtschaftet er aus seiner
Tätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von nunmehr weniger als 1.000,00 Euro.
Seite 7 von 12 Gemäß vorgelegtem hat AR UC im Jahr 2022 ein über Persona_15 Per_16
Euro 150.000,00 aufgenommen, welches er in semestralen Raten von ca. 9.400,00 Euro
(und folglich Euro 1.565,00 monatlich) zu tilgen hat. Über den Zweck dieses Per_17
ist nichts bekannt. Möglicherweise wurde das im Zuge des Erwerbs von Per_16
Keller und als Zubehör zu seinem Restaurant im Jahr 2022 aufgenommen. Per_18
Bereits im Dekret des Jugendgerichts vom 12.10.2022 wird eine chronische
Alkoholabhängigkeit von AR UC angenommen.
Dieser bestreitet die Abhängigkeit. Im Rahmen dieses Verfahrens hat Herr UC zunächst begonnen, mit dem Fachdienst für Abhängigkeitserkrankungen “HANDS” zusammenzuarbeiten. Erste Laborbefunde von Mitte Mai 2024 wiesen erhöhte
Leberwerte auf, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einen erhöhten
Alkoholkonsum zurückzuführen sind. Im August 2024 konnte sodann eine eindeutige
Verbesserung der entsprechenden Werte und damit der körperlichen Verfassung von
ER UC festgestellt werden. Allerdings hat AR UC dann die weitere
Betreuung durch den Fachdienst abgelehnt und auch den Sozialdiensten mitgeteilt, keine weitere Zusammenarbeit mehr zu wünschen und “auf die Kinder verzichten zu wollen”. als in einem . Hieraus Controparte_24 CP_25 CP_26
erwirtschaftet sie ein monatliches von etwa 600,00 Euro. Sie ist Persona_19
der in welcher sie mit den vier Kindern lebt. Die gesamte Persona_20 Per_21
Betreuung der Kinder lastet auf ID LI.
Das laut zwischen den Parteien geltender Regelung ID LI zur Gänze zustehende staatliche und lokale Kindergeld beträgt ca. Euro 900,00 im Monat.
Die Beziehung zwischen den Parteien ist nach wie vor sehr konfliktbehaftet. Nach
Einschätzung des Sozialdienstes gelingt es den Parteien aus diesem Grund nicht, angemessen auf die Bedürfnisse der Minderjährigen einzugehen und sie in ihrer positiven Entwicklung zu unterstützen.
Seite 8 von 12 Soweit die Situation der Parteien rekonstruiert, erachtet es das Gericht zunächst im
Interesse der Kinder, dass diese auch weiterhin dem Sozialdienst anvertraut bleiben, so wie vom Jugendgericht mit Dekret Cron. 280/2022 vom 12.10.2022 verfügt.
Besonders ins Gewicht fallen die mangelnde Einsicht des AT hinsichtlich seines kritischen Alkoholkonsums sowie seine fehlende Kooperationsbereitschaft und mangelnde Konstanz in der Zusammenarbeit mit den involvierten Diensten: dies wiegt umso schwerer, da sowohl als auch MI bereits jetzt intensive Per_6
Betreuung durch diverse soziale Dienste benötigen; weiters, das stark konfliktbehaftete
Verhältnis zwischen den Elternteilen sowie die – aus den beschriebenen Gründen - lediglich sporadisch stattfindenden Vater-Kind-Kontakte, überdies mit nur einem der beiden minderjährigen Kinder;
schließlich der Umstand, dass derzeit die gesamte
Betreuungslast der Kinder bei der Mutter liegt und der Vater faktisch nicht am Leben der Minderjährigen teilnimmt.
Hinsichtlich der Mutter lässt sich zwar festhalten, dass sie sich aufopferungsvoll dem
Wohl der Kinder widmet. Jedoch offenbart die Entwicklung der letzten Monate, dass notwendige Therapien, wie die von MI bei „Il Cerchio“, nicht fortgeführt wurden oder die psychologische Begleitung für aufgrund deren Weigerung Per_6
abgebrochen wurde, trotz wiederholter Aufforderung des Sozialdienstes.
Es zeigt sich folglich, dass die – sei es aufgrund der vielfältigen Belastung oder Per_22
des Verweigerungsverhaltens, insbesondere von – nicht die notwendige Per_6
Konsequenz und Stärke aufbringen kann, um im Interesse der Kinder auch gegen deren
Willen notwendige Therapien durchzusetzen. Um RA LI gar nicht erst in eine solche Konfliktsituation zu bringen, sollen die Kinder weiterhin dem Sozialdienst anvertraut bleiben.
Diesem wird die Aufgabe übertragen, die Familiensituation weiterhin zu begleiten und eine psychologische Betreuung für die Tochter EB zu veranlassen, falls notwendig unter dringender Einbeziehung der Fachambulanz für psychosoziale
Gesundheit. Der Sozialdienst ist verpflichtet, der Staatsanwaltschaft am Jugendgericht
Seite 9 von 12 regelmäßig, mindestens jedoch alle sechs Monate, über die Umsetzung dieser
Maßnahmen Bericht zu erstatten.
Hinsichtlich der Ausweitung der Kontakte zwischen Vater und Kindern hat der Verlauf der Bemühungen des Sozialdienstes gezeigt, dass ein freier Umgang derzeit weder denkbar noch förderlich ist. verweigert nach wie vor jeglichen Kontakt zum Vater. Es bleibt zu hoffen, Per_6
dass durch die vom Sozialdienst initiierte psychologische Begleitung und gegebenenfalls die dringende Einschaltung der Fachambulanz für psychosoziale
Gesundheit die Widerstände gegen den mit dem abgebaut Per_23 Per_24 Per_9
werden können. Ziel ist es, dass auch sie bereit ist, den Vater im geschützten Rahmen und in Begleitung der Sozialdienste zu treffen.
Für MI funktionieren die begleiteten Treffen mit dem Vater bereits gut. Da jedoch die Entwicklung der Alkoholabhängigkeit des AT nicht absehbar ist und auch die besonderen Bedürfnisse MIs berücksichtigt werden müssen, erscheint es im Interesse des JUn ratsam, weiterhin von freien Kontakten abzusehen. Der
Sozialdienst wird daher beauftragt, die begleiteten Kontakte, nach Möglichkeit für beide Kinder, fortzuführen.
Betreffend die von AR UC geforderte Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge gilt es neuerlich zu unterstreichen, dass keines der vier Kinder gänzlich wirtschaftlich Per_1 unabhängig ist. Lediglich bezieht ein Lehrlingseinkommen von etwa Euro
1.100,00 monatlich. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der
Parteien ist von ihm zu erwarten, dass er mit dem erwirtschafteten Lehrlingsgehalt zu einem - wenn auch nur sehr geringen - Teil für den eigenen Unterhalt aufkommen kann, sodass für ihn ein etwas geringerer Unterhaltsbetrag als für die anderen drei
Geschwister geschuldet ist.
Die beklagte Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers ist dagegen nicht nachvollziehbar. Es erscheint unwahrscheinlich, dass sich seine
Einkünfte aus dem Restaurantbetrieb in der kurzen Zeit seit 2022 derart wesentlich reduziert haben. Die gesamtwirtschaftliche Lage in Südtirol, einschließlich der
Seite 10 von 12 touristischen Auslastung, ist stabil geblieben oder hat sich sogar verbessert, und auch die Konsumgewohnheiten dürften sich kaum entsprechend geändert haben.
Es liegt daher die dass die in der Steuererklärung beziehungsweise Persona_25
dem Jahresabschluss ausgewiesene Verschlechterung der Situation entweder auf eine buchhalterische Verschiebung oder Verschleierung der Einkünfte zurückzuführen ist oder auf die freie Entscheidung des Antragsgegners, weniger zu arbeiten. Keine dieser
Entscheidungen ist jedoch den unterhaltsberechtigten Kindern entgegenzuhalten.
Vielmehr ist zu beachten, dass mit dem Heranwachsen der Kinder auch deren wirtschaftliche Bedürfnisse naturgemäß gestiegen sind und der Vater – entgegen der ursprünglichen Regelung – keine direkte Versorgung der Kinder mehr vornimmt (mit
Ausnahme des Mittagessens für RE).
Aus diesen Gründen ist der Antrag auf Streichung oder Herabsetzung der
Unterhaltsbeiträge abzulehnen. Eine Ausnahme bildet der Unterhaltsbeitrag für Per_5
der – aus den oben genannten Gründen – auf monatlich Euro 210,00 (Wertstellung
April 2024) herabgesetzt wird.
Dem Verfahrensausgang gemäß werden die Verfahrenskosten zur Hälfte zwischen den
Parteien aufgehoben, und UC AR verurteilt, LI ID die restliche Hälfte der nämlichen Kosten in der im Spruchteil bestimmten Höhe zu erstatten.
Parte_7
hat das angerufene Landesgericht Bozen, mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, über den vorgebrachten Antrag auf
Abänderung der geltenden Regelung von Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt der gemeinsamen Kinder wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
1.) Die Kinder und bleiben weiterhin dem Sozialdienst Per_6 Persona_7
anvertraut. Dem Sozialdienst wird die Aufgabe übertragen, die
Familiensituation weiterhin zu begleiten, die begleiteten Kontakte mit dem
Vater, nach Möglichkeit für beide Kinder, fortzuführen und eine psychologische
Betreuung für die Tochter zu veranlassen, falls notwendig unter Per_6
Seite 11 von 12 dringender Einbeziehung der Fachambulanz für psychosoziale Gesundheit. Der
Sozialdienst ist verpflichtet, der Staatsanwaltschaft am Jugendgericht regelmäßig, mindestens jedoch alle sechs Monate, über die Umsetzung dieser
Maßnahmen Bericht zu erstatten.
2.) Der von UC AR für den Sohn EN UC geschuldete Unterhaltsbeitrag wird, beginnend ab April 2024, auf monatlich Euro 210,00 herabgesetzt. Der
Betrag ist jährlich im April laut ASTAT-Index aufzuwerten (erste Aufwertung
April 2025) und innerhalb des 10. Tages eines jeden Monats an ID LI zu bezahlen.
3.) Sämtliche anderen Anträge werden abgewiesen.
4.) AR UC wird verurteilt, ID LI die Hälfte (1/2) der
Verfahrenskosten zu ersetzen, welche für die restliche Hälfte (1/2) zwischen den
Parteien aufgehoben werden, und welche in ihrer vollen Höhe (2/2) wie folgt bestimmt werden: Anwaltsentgelt Euro 7.616,00, zuzüglich gesetzlich geschuldeter Zusatzleistungen (allgemeine Spesenpauschale von 15 %, MwSt.,
) und . Controparte_27 Controparte_28
Es ergehe umgehend Mitteilung an die Sozialdienste.
Bozen, am 29/05/2025
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin
Julia Dorfmann
Seite 12 von 12
[..
NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS BOZEN Parte_1
in Controparte_2
und Berichterstatterin
[...] Controparte_3
Contr Parte_2
CP_5 Parte_3
hat folgendes
CP_6
erlassen im Zivilverfahren Nr. 3922/2023 R.G. zwischen den Prozessparteien
UC AR, vertreten und verteidigt durch RA Dr. und Persona_1
RA Dr. Persona_2
Antragsteller/in gegen
LI ID, vertreten und verteidigt durch RA Dr. und Persona_3
RA Dr.
[...]
Persona_4
und am Landesgericht Bozen Controparte_7
Streitbeigetretene Partei
Gegenstand des Rechtsstreits: Abänderung der Regelung von Sorgerecht,
Unterbringung und Unterhalt der gemeinsamen Kinder laut Dekret gemäß Art. 337-bis
ZGB des Landesgericht Bozen vom 19.05.2022 (hinterlegt am 30.05.2022) und des
Seite 1 von 12 nachfolgend ergangenen Dekrets des Jugendgerichtes Bozen vom 12.10.2022
(hinterlegt am 19.10.2022), nach Maßgabe des Art. 473-bis.29 ZPO
**** **** ****
Der Rechtsstreit wurde in der vom 10.04.2025 über folgende CP_8
SCHLUSSANTRÄGE zur Entscheidung an den Richtersenat verwiesen: des Antragstellers:
„Möge das Landesgericht Bozen, entgegen aller eventuell anderslautenden gegenteiliger Anträgen, Einwendungen und Ansprüchen, in Abänderung des Dekretes des Landesgerichtes Bozen vom 19.05.2022, hinterlegt am 30.05.2022 chron.
2363/2022– RG-VG 1121/2022 und des Dekretes des Jugendgerichtes Bozen vom
12.10.2022, hinterlegt am 19.10.2022, chron. Nr. 862/2022, VG 280/2022, wie folgt verfügen:
1) Das gemeinsame Sorgerecht bzw. elterliche Verantwortung der gemeinsamen
Kinder, und an beide Eltern Per_5 Persona_6 Persona_7
bestätigen;
2) Jene Maßnahmen im Interesse der minderjährigen Kinder treffen, um die
Wiederaufnahme der Vater-Kind-Kontakte zu garantieren
3) jede weiteren Maßnahmen verfügen, welche den Schutz des Kindeswohl garantieren.
4) Den Unterhaltsbeitrag zugunsten der zu Lasten lebenden Kinder LA und RE abändern bzw. reduzieren gemäß Art. 337bis und 337-ter ZGB, angesichts der veränderten aktuellen Situation;
5) Den Unterhaltsbeitrag zugunsten der zu Lasten lebenden Kinder und Per_6
MI abändern bzw. reduzieren und verfügen, wie vom Gericht als angemessen erachtet und tatsächlich für den Kindesvater leistbar, unter Berücksichtigung der
Kriterien laut Art. 337bis und -ter ZGB;
6) die außerordentlichen Spesen zugunsten der zu Lasten lebenden Kinder den Eltern je zur Hälfte anlasten;
Seite 2 von 12 7) Eventuelle öffentliche Beiträge, einschließlich Familienzulage/staatliches
Familiengeld der Kindesmutter LI ID zusprechen;
allfällige Steuerfreibeträge werden von den Parteien je zur Hälfte in Anspruch genommen.
8) der Kindesmutter anordnen die Informationen und Dokumente bzgl. der Tätigkeit der Kinder LA und vorzulegen und dementsprechend den Unterhaltsbetrag Per_5
bzgl. dieser Kinder dringend abändern bzw. reduzieren;
In beweisrechtlicher Hinsicht: es wird auf die Anträge laut Schriftsatz vom 28.02.2024 verwiesen.“ der Antragsgegnerin:
“ ID LI, vertreten und verteidigt ut supra, beantragt die Annahme der weiteren gestellten Beweisanträge und stellt nachfolgende Schlussanträge:
Möge das Landesgericht Bozen, contrariis reiectis,
1) Der Mutter ID LI das alleinige Sorgerecht für die minderjährigen Kinder
EB UC und MI UC zuerkennen, welche alle weiteren CP_ Entscheidungen über dessen treffen CP_9
2) Die Kontakte zwischen dem Vater und den minderjährigen Kindern Persona_6
und aussetzen;
in untergeordneter Hinsicht und falls vom Persona_8
Sozialdienst für sinnvoll erachtet, nach entsprechender Bestätigung der regelmäßigen
Kontakte und Unbedenklichkeitserklärung seitens des Therapiezentrums Hands, begleitete Besuche zwischen und den Kindern und Per_9 Persona_6 Persona_7
festlegen, wobei die entsprechenden Modalitäten vom Sozialdienst festgelegt
[...]
werden sollen;
.
3) dem Vater AR UC eine sowie die unmittelbare Controparte_11
Inanspruchnahme einer Elternberatung anordnen;
4) die bezüglich Unterhalt, außerordentlichen Spesen sowie öffentlichen CP_12
Beiträgen gemäß Dekret des Landesgerichtes Bozen vom 19.05.2022, hinterlegt am
30.05.2022, Nr. 2363/22, bestätigen, welche hier vollinhaltlich widergegeben CP_13
werden:
Seite 3 von 12 5) Der Kindesvater UC AR verpflichtet sich für die vier Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von jeweils € 350,00 pro Kind, also insgesamt also €
1.400,00 bis zur jeweiligen wirtschaftlichen Unabhängigkeit des einzelnen Kindes, an die Kindesmutter zu bezahlen. Der Betrag ist wertgesichert nach Astat-Angaben der
Autonomen Provinz Bozen (Basis: März 2022) und innerhalb des 10. eines jeden
Monats auf das Bankkonto von ID LI zu bezahlen.
6) Die außerordentlichen schulischen, außerschulischen und medizinischen Spesen für die Kinder gehen zu Lasten von UC AR zum Anteil von 3/4 und von LI
ID zum Anteil von 1/4, wobei das des Landesgerichts Controparte_14
Bozen betreffend die Maßnahmen zum Unterhalt der Kinder vom 06.09.2018
Anwendung findet. Abrechnung erfolgt alle 6 Monate.
7) Eventuelle öffentliche Beiträge, einschließlich Familienzulage/staatliches
Familiengeld bezieht LI ID, allfällige Steuerfreibeträge werden von den
Parteien je zur Hälfte in Anspruch genommen.
5) dies mit Ersatz der Spesen des Verfahrens.” des Staatsanwalts " Die Staatsanwaltschaft befürwortet der Antragsgegnerin gestellten Schlussanträge."
CodiceFiscale_1
Mit Antrag vom 12.12.2023 (hinterlegt am 13.12.2023) hat AR gegenüber Per_6
ID LI die Abänderung des Dekretes des Landesgerichtes Bozen vom
19.05.2022 (hinterlegt am 30.05.2022) und des nachfolgend ergangenen Dekrets des
Jugendgerichtes Bozen vom 12.10.2022 (hinterlegt am 19.10.2022) beantragt.
Mit dem genannten Dekret des Landesgerichts war auf gemeinsamen Antrag der
Parteien hin, nach Maßgabe des Art. 337-bis ZGB, das gemeinsame Sorgerecht beider
Parteien über die vier Kinder und deren vorwiegende Unterbringung bei der Mutter verfügt worden, außerdem die Umgangszeiten des AT mit den Kindern geregelt worden sowie dessen Pflicht, zum Unterhalt der Kinder mit insgesamt Euro 1.400,00 monatlich (Euro 350,00 pro Kind) zuzüglich ¾ der außerordentlichen Spesen beizutragen.
Seite 4 von 12 Mit nachfolgend ergangenem Dekret des Jugendgerichts Bozen wurde zunächst festgestellt, dass die von den Parteien vereinbarten Zeiten und Modalitäten des
Umgangs des AT mit den Kindern nicht eingehalten wurden, zum einen aufgrund des kritischen Alkoholkonsums des AT und der nicht unbedingt förderlichen
Haltung von RA LI gegenüber dem Kindsvater. Vor diesem Hintergrund wurden zwei der minderjährigen Kinder, nämlich EB und , dem Sozialdienst Per_7
anvertraut, um den Wiederaufbau der Beziehungen zum Vater zu ermöglichen, sobald dieser den Alkoholabusus, auch mit Hilfe einer spezialisierten , unter Controparte_15
Kontrolle bekäme, und vorgeschrieben, mit dem Sozialdienst Controparte_16
zusammenzuarbeiten.
In vorliegendem Verfahren beklagt AR UC nun, dass die vom Jugendgericht vorgenommene Einschränkung seiner Umgangsmöglichkeiten mit den Kindern nicht gerechtfertigt und auch nicht in deren Interesse sei, da hierfür keinerlei Veranlassung gegeben sei;
weiters, dass er nicht imstande sei, den geforderten Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, da sein Gastbetrieb nun bedeutend weniger Gewinn abwerfe. Schließlich bringt er noch vor, dass die Tochter LA nunmehr die Oberschule abgeschlossen Per_1 habe und dass bereits ein ausreichendes eigenes Einkommen beziehe.
Vor diesem Hintergrund beantragt er, im Kern, die Anordnung zur Wiederaufnahme der Kontakte mit den und sowie die Streichung bzw. CP_17 Per_7
Herabsetzung der Unterhaltsbeträge für die vier Kinder.
ID LI hat sich in das Verfahren eingelassen und im Kern die Abweisung der
Anträge des AR UC beantragt;
weiters, dass ihr das alleinige Sorgerecht über die damals drei noch minderjährigen Kinder zuerkannt werden möge.
Im Laufe des Verfahrens wurde auf gemeinsamen Antrag der Parteien hin in vorläufiger versucht, die Situation des ER UC in Bezug auf Per_11
Per_1 Alkoholkonsum abzuklären und, mit der Sozialdienste und einer psychologischen
Begleitung für die die Wiederaufnahme der Kontakte zwischen ihm Persona_13
und den beiden noch minderjährigen und anzubahnen;
Persona_14 Per_7
Seite 5 von 12 schließlich einigten sich die Parteien auch auf eine Reduzierung des
Per_1 Unterhaltsbeitrages für
Bei der Verhandlung mit schriftlicher Abwicklung vom 10.04.2025 wurde der
Rechtsstreit schließlich über die oben wiedergegebenen Schlussanträge an den Senat für die Entscheidung verwiesen.
Dies vorausgeschickt, sind die Anträge der Parteien weitgehend unbegründet.
Auf der Grundlage des unstreitigen Parteienvorbringens, der beigebrachten Dokumente und der Berichte der Sozialdienste lässt sich die gegenwärtige Situation der Parteien und ihrer Kinder wie folgt rekonstruieren. Per_1 Die beiden älteren Kinder der Parteien, und sind mittlerweile volljährig. Pt_4
besucht einen dreijährigen Lehrgang an der Parte_5 [...]
in Bozen. Sie hat im Jahr 2023/2024 ein soziales Jahr beim Controparte_18
Weißen Kreuz absolviert und hierfür ein Taschengeld in Höhe von insgesamt Euro
1.125,00 brutto bezogen. Sie weist Ersparnisse von ca. 12.000 Euro auf. Nachdem sie keine regelmäßigen Einkünfte erwirtschaftet und vielmehr eine Ausbildung absolviert, ist sie als nicht wirtschaftlich selbständig anzusehen. als Lehrling bei einer KFZ-Werkstatt und bezieht hieraus Parte_6
mittlerweile ein Monatsgehalt von ca. 1.100,00 Euro (berechnet auf 12 Gehälter, unter
Zugrundelegung des im letzten Trimester 2024 bezogenen Gehalts). Er hat kein nennenswertes Vermögen.
Auch ist somit noch nicht als wirtschaftlich selbständig anzusehen und Per_5
befindet sich noch in der Ausbildung. EN sieht seinen Vater fast täglich und nimmt bei diesem zumeist das Mittagessen ein.
Die Tochter (geboren am 21.10.2012) besucht die 2. Persona_6 [...]
. Während die schulischen Leistungen des Mädchens untadelig sind, zeigt CP_19
sie im Umgang mit Schule und Familie ein verweigerndes und provozierendes
Verhalten. Im Zuge des Verfahrens wurde für eine psychologische Begleitung Per_6
gestartet, welche allerdings auf Wunsch des Mädchens hin nicht mehr fortgeführt wurde, obwohl der Mutter dringend zu einer weiteren solchen Unterstützung geraten
Seite 6 von 12 wurde. EB lehnt es trotz aller Hilfestellung seitens der Sozialdienste ab, den Vater im Rahmen begleiteter Besuche zu treffen. Die Sozialdienste weisen in ihren letzten
Berichten darauf hin, dass die Entwicklung von EB mangels weiterer psychologischer Begleitung gefährdet ist.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nach Verweisung des Rechtsstreits zur
Entscheidung ein weiterer Bericht der Sozialdienste eingelangt ist. Dieser unterstreicht lediglich noch eindringlicher als die vorherigen Berichte die Notwendigkeit verschiedener Maßnahmen im Interesse der Kinder, ohne jedoch wesentliche neue
Aspekte zu den vorliegend zu entscheidenden Fragen vorzubringen. Eine
Rückverweisung des Verfahrens in die Instruktionsphase kann daher unterbleiben.
Der Sohn MI UC (geboren am 28.08.2014 in Meran) besucht die 4.
[...]
Er weist eine Autismus-Spektrum-Störung sowie eine hyperkynetische CP_20
Störung des auf, seine intellektuelle Leistungsfähigkeit liegt im Controparte_21
unteren Grenzbereich. Er benötigt aus diesem Grund intensive Betreuung und
Begleitung.
Der JU nahm bereitwillig und regelmäßig das Angebot an, seinen Vater im Rahmen von durch den Sozialdienst zunächst begleiteten und schließlich nur mehr im Rahmen der Übergaben begleiteten Besuche zu treffen.
Diese Besuche verliefen nach Einschätzung der involvierten Fachpersonen durchwegs positiv. hat der Sozialdienst in seinem letzten Bericht darauf hingewiesen, CP_22
dass aufgrund des mangelnden Problembewusstseins beim Kindesvater in Bezug auf seinen Alkoholkonsum der Umgang mit den Kindern weiterhin durch den Sozialdienst begleitet werden sollen, in Form begleiteter Besuche/Übergaben.
Alle vier Kinder leben bei der Mutter in Mölten in deren Controparte_23
AR ist Gastwirt und führt ein Grillrestaurant in Andrian, wobei die Per_6
entsprechenden Räumlichkeiten in seinem Eigentum stehen. Er ist außerdem
Miteigentümer mehrerer Liegenschaften in Andrian und wohnt im selben Dorf, bei seiner Mutter. Laut den vorgelegten Steuererklärungen erwirtschaftet er aus seiner
Tätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von nunmehr weniger als 1.000,00 Euro.
Seite 7 von 12 Gemäß vorgelegtem hat AR UC im Jahr 2022 ein über Persona_15 Per_16
Euro 150.000,00 aufgenommen, welches er in semestralen Raten von ca. 9.400,00 Euro
(und folglich Euro 1.565,00 monatlich) zu tilgen hat. Über den Zweck dieses Per_17
ist nichts bekannt. Möglicherweise wurde das im Zuge des Erwerbs von Per_16
Keller und als Zubehör zu seinem Restaurant im Jahr 2022 aufgenommen. Per_18
Bereits im Dekret des Jugendgerichts vom 12.10.2022 wird eine chronische
Alkoholabhängigkeit von AR UC angenommen.
Dieser bestreitet die Abhängigkeit. Im Rahmen dieses Verfahrens hat Herr UC zunächst begonnen, mit dem Fachdienst für Abhängigkeitserkrankungen “HANDS” zusammenzuarbeiten. Erste Laborbefunde von Mitte Mai 2024 wiesen erhöhte
Leberwerte auf, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einen erhöhten
Alkoholkonsum zurückzuführen sind. Im August 2024 konnte sodann eine eindeutige
Verbesserung der entsprechenden Werte und damit der körperlichen Verfassung von
ER UC festgestellt werden. Allerdings hat AR UC dann die weitere
Betreuung durch den Fachdienst abgelehnt und auch den Sozialdiensten mitgeteilt, keine weitere Zusammenarbeit mehr zu wünschen und “auf die Kinder verzichten zu wollen”. als in einem . Hieraus Controparte_24 CP_25 CP_26
erwirtschaftet sie ein monatliches von etwa 600,00 Euro. Sie ist Persona_19
der in welcher sie mit den vier Kindern lebt. Die gesamte Persona_20 Per_21
Betreuung der Kinder lastet auf ID LI.
Das laut zwischen den Parteien geltender Regelung ID LI zur Gänze zustehende staatliche und lokale Kindergeld beträgt ca. Euro 900,00 im Monat.
Die Beziehung zwischen den Parteien ist nach wie vor sehr konfliktbehaftet. Nach
Einschätzung des Sozialdienstes gelingt es den Parteien aus diesem Grund nicht, angemessen auf die Bedürfnisse der Minderjährigen einzugehen und sie in ihrer positiven Entwicklung zu unterstützen.
Seite 8 von 12 Soweit die Situation der Parteien rekonstruiert, erachtet es das Gericht zunächst im
Interesse der Kinder, dass diese auch weiterhin dem Sozialdienst anvertraut bleiben, so wie vom Jugendgericht mit Dekret Cron. 280/2022 vom 12.10.2022 verfügt.
Besonders ins Gewicht fallen die mangelnde Einsicht des AT hinsichtlich seines kritischen Alkoholkonsums sowie seine fehlende Kooperationsbereitschaft und mangelnde Konstanz in der Zusammenarbeit mit den involvierten Diensten: dies wiegt umso schwerer, da sowohl als auch MI bereits jetzt intensive Per_6
Betreuung durch diverse soziale Dienste benötigen; weiters, das stark konfliktbehaftete
Verhältnis zwischen den Elternteilen sowie die – aus den beschriebenen Gründen - lediglich sporadisch stattfindenden Vater-Kind-Kontakte, überdies mit nur einem der beiden minderjährigen Kinder;
schließlich der Umstand, dass derzeit die gesamte
Betreuungslast der Kinder bei der Mutter liegt und der Vater faktisch nicht am Leben der Minderjährigen teilnimmt.
Hinsichtlich der Mutter lässt sich zwar festhalten, dass sie sich aufopferungsvoll dem
Wohl der Kinder widmet. Jedoch offenbart die Entwicklung der letzten Monate, dass notwendige Therapien, wie die von MI bei „Il Cerchio“, nicht fortgeführt wurden oder die psychologische Begleitung für aufgrund deren Weigerung Per_6
abgebrochen wurde, trotz wiederholter Aufforderung des Sozialdienstes.
Es zeigt sich folglich, dass die – sei es aufgrund der vielfältigen Belastung oder Per_22
des Verweigerungsverhaltens, insbesondere von – nicht die notwendige Per_6
Konsequenz und Stärke aufbringen kann, um im Interesse der Kinder auch gegen deren
Willen notwendige Therapien durchzusetzen. Um RA LI gar nicht erst in eine solche Konfliktsituation zu bringen, sollen die Kinder weiterhin dem Sozialdienst anvertraut bleiben.
Diesem wird die Aufgabe übertragen, die Familiensituation weiterhin zu begleiten und eine psychologische Betreuung für die Tochter EB zu veranlassen, falls notwendig unter dringender Einbeziehung der Fachambulanz für psychosoziale
Gesundheit. Der Sozialdienst ist verpflichtet, der Staatsanwaltschaft am Jugendgericht
Seite 9 von 12 regelmäßig, mindestens jedoch alle sechs Monate, über die Umsetzung dieser
Maßnahmen Bericht zu erstatten.
Hinsichtlich der Ausweitung der Kontakte zwischen Vater und Kindern hat der Verlauf der Bemühungen des Sozialdienstes gezeigt, dass ein freier Umgang derzeit weder denkbar noch förderlich ist. verweigert nach wie vor jeglichen Kontakt zum Vater. Es bleibt zu hoffen, Per_6
dass durch die vom Sozialdienst initiierte psychologische Begleitung und gegebenenfalls die dringende Einschaltung der Fachambulanz für psychosoziale
Gesundheit die Widerstände gegen den mit dem abgebaut Per_23 Per_24 Per_9
werden können. Ziel ist es, dass auch sie bereit ist, den Vater im geschützten Rahmen und in Begleitung der Sozialdienste zu treffen.
Für MI funktionieren die begleiteten Treffen mit dem Vater bereits gut. Da jedoch die Entwicklung der Alkoholabhängigkeit des AT nicht absehbar ist und auch die besonderen Bedürfnisse MIs berücksichtigt werden müssen, erscheint es im Interesse des JUn ratsam, weiterhin von freien Kontakten abzusehen. Der
Sozialdienst wird daher beauftragt, die begleiteten Kontakte, nach Möglichkeit für beide Kinder, fortzuführen.
Betreffend die von AR UC geforderte Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge gilt es neuerlich zu unterstreichen, dass keines der vier Kinder gänzlich wirtschaftlich Per_1 unabhängig ist. Lediglich bezieht ein Lehrlingseinkommen von etwa Euro
1.100,00 monatlich. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der
Parteien ist von ihm zu erwarten, dass er mit dem erwirtschafteten Lehrlingsgehalt zu einem - wenn auch nur sehr geringen - Teil für den eigenen Unterhalt aufkommen kann, sodass für ihn ein etwas geringerer Unterhaltsbetrag als für die anderen drei
Geschwister geschuldet ist.
Die beklagte Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers ist dagegen nicht nachvollziehbar. Es erscheint unwahrscheinlich, dass sich seine
Einkünfte aus dem Restaurantbetrieb in der kurzen Zeit seit 2022 derart wesentlich reduziert haben. Die gesamtwirtschaftliche Lage in Südtirol, einschließlich der
Seite 10 von 12 touristischen Auslastung, ist stabil geblieben oder hat sich sogar verbessert, und auch die Konsumgewohnheiten dürften sich kaum entsprechend geändert haben.
Es liegt daher die dass die in der Steuererklärung beziehungsweise Persona_25
dem Jahresabschluss ausgewiesene Verschlechterung der Situation entweder auf eine buchhalterische Verschiebung oder Verschleierung der Einkünfte zurückzuführen ist oder auf die freie Entscheidung des Antragsgegners, weniger zu arbeiten. Keine dieser
Entscheidungen ist jedoch den unterhaltsberechtigten Kindern entgegenzuhalten.
Vielmehr ist zu beachten, dass mit dem Heranwachsen der Kinder auch deren wirtschaftliche Bedürfnisse naturgemäß gestiegen sind und der Vater – entgegen der ursprünglichen Regelung – keine direkte Versorgung der Kinder mehr vornimmt (mit
Ausnahme des Mittagessens für RE).
Aus diesen Gründen ist der Antrag auf Streichung oder Herabsetzung der
Unterhaltsbeiträge abzulehnen. Eine Ausnahme bildet der Unterhaltsbeitrag für Per_5
der – aus den oben genannten Gründen – auf monatlich Euro 210,00 (Wertstellung
April 2024) herabgesetzt wird.
Dem Verfahrensausgang gemäß werden die Verfahrenskosten zur Hälfte zwischen den
Parteien aufgehoben, und UC AR verurteilt, LI ID die restliche Hälfte der nämlichen Kosten in der im Spruchteil bestimmten Höhe zu erstatten.
Parte_7
hat das angerufene Landesgericht Bozen, mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, über den vorgebrachten Antrag auf
Abänderung der geltenden Regelung von Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt der gemeinsamen Kinder wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
1.) Die Kinder und bleiben weiterhin dem Sozialdienst Per_6 Persona_7
anvertraut. Dem Sozialdienst wird die Aufgabe übertragen, die
Familiensituation weiterhin zu begleiten, die begleiteten Kontakte mit dem
Vater, nach Möglichkeit für beide Kinder, fortzuführen und eine psychologische
Betreuung für die Tochter zu veranlassen, falls notwendig unter Per_6
Seite 11 von 12 dringender Einbeziehung der Fachambulanz für psychosoziale Gesundheit. Der
Sozialdienst ist verpflichtet, der Staatsanwaltschaft am Jugendgericht regelmäßig, mindestens jedoch alle sechs Monate, über die Umsetzung dieser
Maßnahmen Bericht zu erstatten.
2.) Der von UC AR für den Sohn EN UC geschuldete Unterhaltsbeitrag wird, beginnend ab April 2024, auf monatlich Euro 210,00 herabgesetzt. Der
Betrag ist jährlich im April laut ASTAT-Index aufzuwerten (erste Aufwertung
April 2025) und innerhalb des 10. Tages eines jeden Monats an ID LI zu bezahlen.
3.) Sämtliche anderen Anträge werden abgewiesen.
4.) AR UC wird verurteilt, ID LI die Hälfte (1/2) der
Verfahrenskosten zu ersetzen, welche für die restliche Hälfte (1/2) zwischen den
Parteien aufgehoben werden, und welche in ihrer vollen Höhe (2/2) wie folgt bestimmt werden: Anwaltsentgelt Euro 7.616,00, zuzüglich gesetzlich geschuldeter Zusatzleistungen (allgemeine Spesenpauschale von 15 %, MwSt.,
) und . Controparte_27 Controparte_28
Es ergehe umgehend Mitteilung an die Sozialdienste.
Bozen, am 29/05/2025
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin
Julia Dorfmann
Seite 12 von 12