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Sentenza 11 novembre 2025
Sentenza 11 novembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 11/11/2025, n. 747 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 747 |
| Data del deposito : | 11 novembre 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
FÜR AV Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 3313/2025
Das Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern CP_1
RE - Vorsitzender Parte_1
MO CL - Per_1
- berichterstattender Controparte_4 Per_1
hat folgendes
URTEIL
erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 3313/2025 allg. Reg.,
Art. 473bis. 51 ZPO von den Parteien: Controparte_5
, geboren am 12/01/1966 in MERAN (BZ), Persona_2
Steuernummer: , vertreten und verteidigt von RA Dr. C.F._1
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, Persona_3
Seite 1 von 10 und
, geboren am 17/02/1956 in ROVERETO (TN), Persona_4
Steuernummer: , vertreten und verteidigt von RA DDr. C.F._2
und RA Dr. laut Controparte_6 Persona_5
Vollmacht welche aus den Akten hervorgeht,
- Antragsteller -;
und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei -.
Das Bozen, CP_1
erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2, Buchstabe
b), des Gesetzes vom 1.12.1970 Nr. 898, in geltender Fassung, geforderten
Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung mit rechtskräftigem Urteil Nr. 914/2024 vom 27/09/2024, veröffentlicht am 02/10/2024
(Dok. Nr. 4) gemäß der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben nicht mehr die Lebensgemeinschaft aufgenommen;
Seite 2 von 10 dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen keine rechtlichen Einwände bestehen (die Ehe ist kinderlos geblieben);
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag
befürwortet hat;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts
gegeben ist;
Controparte_7
hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter
Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR : CP_8 Parte_2
Die in Schenna (BZ) am 15/12/2014 zwischen
, geboren am 12/01/1966 in MERAN (BZ), Persona_2
und
, geboren am 17/02/1956 in ROVERETO (TN), Persona_4
geschlossene Ehe wird hiermit geschieden (Auflösung der Ehe) und der
Standesbeamte der Gemeinde Schenna (BZ), wo die Eheschließung unter Nummer
11, Teil I, Serie /, des Jahres 2014, eingetragen ist, wird angewiesen dieses Urteil
Seite 3 von 10 anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt einvernehmlich beantragt haben und welche unter anderem auch eine
Immobilienübertragung enthalten:
„I. Unterhalt
Herr ME BE wird verpflichtet, im Voraus innerhalb des 5. Tages eines jeden Monats und mit Ablaufdatum 05.08.2025 an RA VA ET einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Euro 100,00, durch Überweisung
auf ein von ihr bezeichnetes Konto zu bezahlen, samt Aufwertung gemäß
Verbraucherpreis Index ASTAT mit Bezugsmonat Juli 2025.
II. Controparte_9
A) Übertragung einer
[...]
, St.Nr , Parte_3 C.F._2 Parte_4
geb. in Rovereto am 17.02.1956, überträgt an St.Nr. Persona_2
, , geb. in Meran am 12.01.1966, C.F._1 Parte_5
welche annimmt, das nackte Eigentum an dem m.A. 1 der Bp 2260 in EZl 2608/II
KG Mais, auf welchem RA VA bereits das innehat. Persona_6
Die Liegenschaft wird im gegenwärtigen, tatsächlichen und rechtlichen Zustand,
mit allen verbundenen Miteigentumsrechten und dazugehörenden Dienstbarkeiten,
Seite 4 von 10 so wie im Grundbuch eingetragen, übertragen. Der m.A 1 der Bp 2260 in EZl
2608/II KG Mais ist im zuständigen Gebäudekataster wie folgt eingetragen:
KG. 694, Bp. 2260, BE 1, Blatt 27, mA 1, Sz. 1, Kat A/3, Kl. 1, Best. 2 Räume, Fl.
41 m2, € 131,18 - € 22.038,24. Parte_6
Im Sinne des G.D. 78/2010, umgewandelt in G. 122/2010, erklären Herr ME
und RA VA, dass die Katastereintragungen und die
Grundbuchseintragungen bezüglich des Rechtsinhabers übereinstimmen. Sie
erklären, dass die vorgenannten Katasterdaten jenen entsprechen, welche im
Katasteramt aufscheinen und aus den Katasterplänen hervorgehen, welche im
Katasteramt unter Prot. Nr. 350/67.000.1967, Vorlegungsdatum 07.02.1967,
aufliegen. Sie erklären weiters, dass die vorgenannten Katasterdaten und die
Katasterpläne dem heutigen faktischen Zustand der Liegenschaft entsprechen. Herr
ME garantiert die Lastenfreiheit der zu übertragenden Liegenschaft mit
Ausnahme der folgenden Eintragungen:
• T.Z 6973/2010 Einverleibung des Fruchtgenussrechtes zu Gunsten von
VA ET.
Nach Aufklärung über die strafrechtlichen Folgen, die er im Falle der Abgabe von unwahren oder unvollständigen Erklärungen zu gewärtigen hat, gibt ME
BE im Sinne des Art. 76 ff. DPR 445 vom 28.12.2000 folgende Erklärungen
ab:
Seite 5 von 10 • dass das Gebäude, grundbücherlich erfasst als Bp. 2260 in E.Zl. 2608/II KG
Mais, von welchem die vertragsgegenständliche Wohnung den m.A. 1 darstellt, vor dem Jahr 1967 errichtet wurde und in der Folge aufgrund der Baukonzessionen Nr.
24253 vom 25.09.1964, Nr. 19587 vom 27.04.1966 errichtet und später aufgrund der Baukonzessionen Nr. 387/2002 vom 06.11.2002, Nr. 356/2007 vom 05.11.2007
und Nr. 379/2017 vom 08.11.2017, alle ausgestellt vom Bürgermeister der
Gemeinde Meran, umgebaut wurde;
• dass von derselben Gemeinde Meran am 02.05.1966 die Benutzungsgenehmigung
Nr. 10353 und am 05.03.2009 die Ergänzung dieser Benutzungsgenehmigung
ausgestellt worden ist;
• dass am Gebäude, welches Gegenstand dieser ist, keine weiteren Per_7
baulichen Änderungen vorgenommen wurden, für welche eine behördliche
Ermächtigung vorgesehen ist;
• dass er die Erträge der oben angeführten Liegenschaft in seiner Steuererklärung
des letzten Jahres angeführt hat.
Die Parteien erklären, über die geltenden Bestimmungen des G.v.D. Nr. 192/2005
und des G.v.D. Nr. 311/2006, betreffend die energetische Bescheinigung für
Gebäude, informiert zu sein. Sie erklären, dass die vertragsgegenständliche
Liegenschaft über den energetischen Ausweis von Klimahaus vom 18.12.2014,
erneuert und gültig bis zum 18.12.2034 verfügt, welche vom Direktor der
Seite 6 von 10 KlimaHaus Agentur ausgestellt wurde und welcher gegenständlichem Antrag unter
Anlage A) beigefügt wird.
Die Parteien erklären, dass die Anlagen in der gegenständlichen Liegenschaft den zum Zeitpunkt ihrer Installation geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen;
RA VA entbindet RN ME ausdrücklich von der Pflicht zur
Vorlage der entsprechenden Konformitätsbescheinigungen und/oder -erklärungen.
Die Übertragung dieser Liegenschaft erfolgt ohne Bezahlung einer Summe und wird im Zuge der Regelung der gegenseitigen Vermögensverhältnisse zwischen den
Eheleuten getätigt.
Die vorliegende Immobilienübertragung ist ohne Auftrag an einen Makler erfolgt.
und den Persona_8 Persona_9
Grundbuchsführer von der Eintragung der gesetzlichen Hypothek.
Ra. Dr. Platter mit der Einreichung des Controparte_10 Per_3
Grundbuchsantrags und der Katasterumschreibung;
sie ernennen dieselbe als
Zustellungsbevollmächtigte zum Zwecke der Zustellung des
Grundbuchsbeschlusses in einer einzigen Ausfertigung und erwählen
Sonderdomizil in derer Kanzlei in Meran, Rennweg 52.
Die Parteien erklären über die Notwendigkeit informiert zu sein, sich hinsichtlich der Mitteilung der Übertragung der Immobilie bei der zuständigen Quästur und bei der Gemeinde zu informieren.
Seite 7 von 10 Die Kondominiumsordnung und Tausendsteltabelle ist den Parteien bekannt und wird angenommen, wobei ME BE die erfolgte Information über die
Pflicht gemäß Art. 63 der Durchführungsbestimmungen des ZGB zur Mitteilung der
Eigentumsübertragung sowie die Zahlung aller fälligen Kondominusspesen
bestätigt.
Die Anlage A) betreffend die Eigentumsübertragung bildet integrierenden
Bestandteil des Scheidungsurteils und muss demselben beigelegt werden.
Die Antragsteller ersuchen zum Zwecke der Registrierung des vorliegenden richterlichen Bestätigungsbeschlusses um Befreiung von Steuern und Gebühren.
Sollte die grundbücherliche Übertragung des Eigentums der oben angeführten
Liegenschaften aus irgendeinem Grund durch das Scheidungsurteil des
Landesgerichtes nicht durchführbar sein, verpflichten sich die Eheleute auf einfache Nachfrage hin, die Übertragung mit notariellem Vertrag zu den hier vereinbarten Bedingungen zu ermöglichen, und dies innerhalb von sechzig Tagen
nach Erlass des Scheidungsurteils.
B) Abtretung der Gesellschaftsanteile
RA VA ET verpflichtet sich, nach Erlass des Scheidungsurteils ihre
Beteiligung von 30% an der Gesellschaft „Amber KG des ME BE &
C.“ gegen die Bezahlung des Kaufpreises von Euro 4.500,00 an RN Per_4
abzutreten und zu diesem Zwecke den entsprechenden notariellen
[...]
Seite 8 von 10 Rechtsakt zu unterzeichnen. Sämtliche mit dieser Übertragung zusammenhängende
Kosten, Abgaben, Steuern und Spesen werden von RN ME getragen genauso wie alle im Zusammenhang mit dieser Gesellschaft bestehenden und noch entstehenden Kosten, Steuern, Abgaben und Spesen jeglicher Natur, welche samt allen Verbindlichkeiten der Gesellschaft ausschließlich von RN ME
übernommen werden.
C. Registergebühr für den Zahlungsbefehl des Landesgerichts Bozen Nr. 545/2021
Den Parteien wurde von der Agentur der Einnahmen der Liquidierungsbescheid
für die Registergebühr des von ihnen RN TM IE gegenüber
erwirkten Zahlungsbefehls Nr. 545/2021 des Landesgerichts Bozen samt
Zustellspesen in der Höhe von Euro 15.068,75 zugestellt. Die Parteien
vereinbaren, diesen Betrag jeweils zur Hälfte an die Agentur der Einnahmen zu entrichten und zu diesem Zwecke verpflichtet sich Herr ME, die Hälfte dieses
Betrages von Euro 7.534,38 innerhalb 24.10.2025 an RA VA zu
überweisen, welche sich ihrerseits verpflichtet innerhalb 31.10.2025 obigen
Gesamtbetrag an die Agentur der Einnahmen zu entrichten. Den Parteien steht der
Regressanspruch RN TM gegenüber für den von ihnen jeweils bezahlten
Hälftebetrag zu.
III.
Seite 9 von 10 Die Parteien erklären, nach Erfüllung obiger Verpflichtungen keine wie auch immer gearteten gegenseitigen Forderungen aus der Vergangenheit auch im
Zusammenhang mit Beteiligung an der „Amber KG des ME BE & C.“
und im Zusammenhang mit der von RA VA in dieser Gesellschaft und vorher im Einzelbetrieb von RN ME geleistete Arbeit, mehr zu haben und jedenfalls darauf zu verzichten.
IV.
Die Kosten des Verfahrens werden zwischen den Parteien aufgehoben und jede
Partei bezahlt ihren eigenen Rechtsbeistand. Die Rechtsanwälte verzichten auf die solidarische Haftung gemäß Art. 13, Abs. 8, der Berufsordnung (Gesetz Nr.
247/2012)“.
So befunden in Bozen (BZ), in nicht öffentlicher Sitzung am 07/11/2025.
Der Urteilsverfasser Der Vorsitzende
GÜ OR RE AL
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
Seite 10 von 10
Controparte_1
[...]
FÜR AV Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 3313/2025
Das Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern CP_1
RE - Vorsitzender Parte_1
MO CL - Per_1
- berichterstattender Controparte_4 Per_1
hat folgendes
URTEIL
erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 3313/2025 allg. Reg.,
Art. 473bis. 51 ZPO von den Parteien: Controparte_5
, geboren am 12/01/1966 in MERAN (BZ), Persona_2
Steuernummer: , vertreten und verteidigt von RA Dr. C.F._1
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, Persona_3
Seite 1 von 10 und
, geboren am 17/02/1956 in ROVERETO (TN), Persona_4
Steuernummer: , vertreten und verteidigt von RA DDr. C.F._2
und RA Dr. laut Controparte_6 Persona_5
Vollmacht welche aus den Akten hervorgeht,
- Antragsteller -;
und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei -.
Das Bozen, CP_1
erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2, Buchstabe
b), des Gesetzes vom 1.12.1970 Nr. 898, in geltender Fassung, geforderten
Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung mit rechtskräftigem Urteil Nr. 914/2024 vom 27/09/2024, veröffentlicht am 02/10/2024
(Dok. Nr. 4) gemäß der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben nicht mehr die Lebensgemeinschaft aufgenommen;
Seite 2 von 10 dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen keine rechtlichen Einwände bestehen (die Ehe ist kinderlos geblieben);
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag
befürwortet hat;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts
gegeben ist;
Controparte_7
hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter
Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR : CP_8 Parte_2
Die in Schenna (BZ) am 15/12/2014 zwischen
, geboren am 12/01/1966 in MERAN (BZ), Persona_2
und
, geboren am 17/02/1956 in ROVERETO (TN), Persona_4
geschlossene Ehe wird hiermit geschieden (Auflösung der Ehe) und der
Standesbeamte der Gemeinde Schenna (BZ), wo die Eheschließung unter Nummer
11, Teil I, Serie /, des Jahres 2014, eingetragen ist, wird angewiesen dieses Urteil
Seite 3 von 10 anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt einvernehmlich beantragt haben und welche unter anderem auch eine
Immobilienübertragung enthalten:
„I. Unterhalt
Herr ME BE wird verpflichtet, im Voraus innerhalb des 5. Tages eines jeden Monats und mit Ablaufdatum 05.08.2025 an RA VA ET einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Euro 100,00, durch Überweisung
auf ein von ihr bezeichnetes Konto zu bezahlen, samt Aufwertung gemäß
Verbraucherpreis Index ASTAT mit Bezugsmonat Juli 2025.
II. Controparte_9
A) Übertragung einer
[...]
, St.Nr , Parte_3 C.F._2 Parte_4
geb. in Rovereto am 17.02.1956, überträgt an St.Nr. Persona_2
, , geb. in Meran am 12.01.1966, C.F._1 Parte_5
welche annimmt, das nackte Eigentum an dem m.A. 1 der Bp 2260 in EZl 2608/II
KG Mais, auf welchem RA VA bereits das innehat. Persona_6
Die Liegenschaft wird im gegenwärtigen, tatsächlichen und rechtlichen Zustand,
mit allen verbundenen Miteigentumsrechten und dazugehörenden Dienstbarkeiten,
Seite 4 von 10 so wie im Grundbuch eingetragen, übertragen. Der m.A 1 der Bp 2260 in EZl
2608/II KG Mais ist im zuständigen Gebäudekataster wie folgt eingetragen:
KG. 694, Bp. 2260, BE 1, Blatt 27, mA 1, Sz. 1, Kat A/3, Kl. 1, Best. 2 Räume, Fl.
41 m2, € 131,18 - € 22.038,24. Parte_6
Im Sinne des G.D. 78/2010, umgewandelt in G. 122/2010, erklären Herr ME
und RA VA, dass die Katastereintragungen und die
Grundbuchseintragungen bezüglich des Rechtsinhabers übereinstimmen. Sie
erklären, dass die vorgenannten Katasterdaten jenen entsprechen, welche im
Katasteramt aufscheinen und aus den Katasterplänen hervorgehen, welche im
Katasteramt unter Prot. Nr. 350/67.000.1967, Vorlegungsdatum 07.02.1967,
aufliegen. Sie erklären weiters, dass die vorgenannten Katasterdaten und die
Katasterpläne dem heutigen faktischen Zustand der Liegenschaft entsprechen. Herr
ME garantiert die Lastenfreiheit der zu übertragenden Liegenschaft mit
Ausnahme der folgenden Eintragungen:
• T.Z 6973/2010 Einverleibung des Fruchtgenussrechtes zu Gunsten von
VA ET.
Nach Aufklärung über die strafrechtlichen Folgen, die er im Falle der Abgabe von unwahren oder unvollständigen Erklärungen zu gewärtigen hat, gibt ME
BE im Sinne des Art. 76 ff. DPR 445 vom 28.12.2000 folgende Erklärungen
ab:
Seite 5 von 10 • dass das Gebäude, grundbücherlich erfasst als Bp. 2260 in E.Zl. 2608/II KG
Mais, von welchem die vertragsgegenständliche Wohnung den m.A. 1 darstellt, vor dem Jahr 1967 errichtet wurde und in der Folge aufgrund der Baukonzessionen Nr.
24253 vom 25.09.1964, Nr. 19587 vom 27.04.1966 errichtet und später aufgrund der Baukonzessionen Nr. 387/2002 vom 06.11.2002, Nr. 356/2007 vom 05.11.2007
und Nr. 379/2017 vom 08.11.2017, alle ausgestellt vom Bürgermeister der
Gemeinde Meran, umgebaut wurde;
• dass von derselben Gemeinde Meran am 02.05.1966 die Benutzungsgenehmigung
Nr. 10353 und am 05.03.2009 die Ergänzung dieser Benutzungsgenehmigung
ausgestellt worden ist;
• dass am Gebäude, welches Gegenstand dieser ist, keine weiteren Per_7
baulichen Änderungen vorgenommen wurden, für welche eine behördliche
Ermächtigung vorgesehen ist;
• dass er die Erträge der oben angeführten Liegenschaft in seiner Steuererklärung
des letzten Jahres angeführt hat.
Die Parteien erklären, über die geltenden Bestimmungen des G.v.D. Nr. 192/2005
und des G.v.D. Nr. 311/2006, betreffend die energetische Bescheinigung für
Gebäude, informiert zu sein. Sie erklären, dass die vertragsgegenständliche
Liegenschaft über den energetischen Ausweis von Klimahaus vom 18.12.2014,
erneuert und gültig bis zum 18.12.2034 verfügt, welche vom Direktor der
Seite 6 von 10 KlimaHaus Agentur ausgestellt wurde und welcher gegenständlichem Antrag unter
Anlage A) beigefügt wird.
Die Parteien erklären, dass die Anlagen in der gegenständlichen Liegenschaft den zum Zeitpunkt ihrer Installation geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen;
RA VA entbindet RN ME ausdrücklich von der Pflicht zur
Vorlage der entsprechenden Konformitätsbescheinigungen und/oder -erklärungen.
Die Übertragung dieser Liegenschaft erfolgt ohne Bezahlung einer Summe und wird im Zuge der Regelung der gegenseitigen Vermögensverhältnisse zwischen den
Eheleuten getätigt.
Die vorliegende Immobilienübertragung ist ohne Auftrag an einen Makler erfolgt.
und den Persona_8 Persona_9
Grundbuchsführer von der Eintragung der gesetzlichen Hypothek.
Ra. Dr. Platter mit der Einreichung des Controparte_10 Per_3
Grundbuchsantrags und der Katasterumschreibung;
sie ernennen dieselbe als
Zustellungsbevollmächtigte zum Zwecke der Zustellung des
Grundbuchsbeschlusses in einer einzigen Ausfertigung und erwählen
Sonderdomizil in derer Kanzlei in Meran, Rennweg 52.
Die Parteien erklären über die Notwendigkeit informiert zu sein, sich hinsichtlich der Mitteilung der Übertragung der Immobilie bei der zuständigen Quästur und bei der Gemeinde zu informieren.
Seite 7 von 10 Die Kondominiumsordnung und Tausendsteltabelle ist den Parteien bekannt und wird angenommen, wobei ME BE die erfolgte Information über die
Pflicht gemäß Art. 63 der Durchführungsbestimmungen des ZGB zur Mitteilung der
Eigentumsübertragung sowie die Zahlung aller fälligen Kondominusspesen
bestätigt.
Die Anlage A) betreffend die Eigentumsübertragung bildet integrierenden
Bestandteil des Scheidungsurteils und muss demselben beigelegt werden.
Die Antragsteller ersuchen zum Zwecke der Registrierung des vorliegenden richterlichen Bestätigungsbeschlusses um Befreiung von Steuern und Gebühren.
Sollte die grundbücherliche Übertragung des Eigentums der oben angeführten
Liegenschaften aus irgendeinem Grund durch das Scheidungsurteil des
Landesgerichtes nicht durchführbar sein, verpflichten sich die Eheleute auf einfache Nachfrage hin, die Übertragung mit notariellem Vertrag zu den hier vereinbarten Bedingungen zu ermöglichen, und dies innerhalb von sechzig Tagen
nach Erlass des Scheidungsurteils.
B) Abtretung der Gesellschaftsanteile
RA VA ET verpflichtet sich, nach Erlass des Scheidungsurteils ihre
Beteiligung von 30% an der Gesellschaft „Amber KG des ME BE &
C.“ gegen die Bezahlung des Kaufpreises von Euro 4.500,00 an RN Per_4
abzutreten und zu diesem Zwecke den entsprechenden notariellen
[...]
Seite 8 von 10 Rechtsakt zu unterzeichnen. Sämtliche mit dieser Übertragung zusammenhängende
Kosten, Abgaben, Steuern und Spesen werden von RN ME getragen genauso wie alle im Zusammenhang mit dieser Gesellschaft bestehenden und noch entstehenden Kosten, Steuern, Abgaben und Spesen jeglicher Natur, welche samt allen Verbindlichkeiten der Gesellschaft ausschließlich von RN ME
übernommen werden.
C. Registergebühr für den Zahlungsbefehl des Landesgerichts Bozen Nr. 545/2021
Den Parteien wurde von der Agentur der Einnahmen der Liquidierungsbescheid
für die Registergebühr des von ihnen RN TM IE gegenüber
erwirkten Zahlungsbefehls Nr. 545/2021 des Landesgerichts Bozen samt
Zustellspesen in der Höhe von Euro 15.068,75 zugestellt. Die Parteien
vereinbaren, diesen Betrag jeweils zur Hälfte an die Agentur der Einnahmen zu entrichten und zu diesem Zwecke verpflichtet sich Herr ME, die Hälfte dieses
Betrages von Euro 7.534,38 innerhalb 24.10.2025 an RA VA zu
überweisen, welche sich ihrerseits verpflichtet innerhalb 31.10.2025 obigen
Gesamtbetrag an die Agentur der Einnahmen zu entrichten. Den Parteien steht der
Regressanspruch RN TM gegenüber für den von ihnen jeweils bezahlten
Hälftebetrag zu.
III.
Seite 9 von 10 Die Parteien erklären, nach Erfüllung obiger Verpflichtungen keine wie auch immer gearteten gegenseitigen Forderungen aus der Vergangenheit auch im
Zusammenhang mit Beteiligung an der „Amber KG des ME BE & C.“
und im Zusammenhang mit der von RA VA in dieser Gesellschaft und vorher im Einzelbetrieb von RN ME geleistete Arbeit, mehr zu haben und jedenfalls darauf zu verzichten.
IV.
Die Kosten des Verfahrens werden zwischen den Parteien aufgehoben und jede
Partei bezahlt ihren eigenen Rechtsbeistand. Die Rechtsanwälte verzichten auf die solidarische Haftung gemäß Art. 13, Abs. 8, der Berufsordnung (Gesetz Nr.
247/2012)“.
So befunden in Bozen (BZ), in nicht öffentlicher Sitzung am 07/11/2025.
Der Urteilsverfasser Der Vorsitzende
GÜ OR RE AL
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
Seite 10 von 10