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Sentenza 23 settembre 2025
Sentenza 23 settembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 23/09/2025, n. 576 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 576 |
| Data del deposito : | 23 settembre 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 2577/2025
Das Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern CP_1
Francesca berichterstattender Parte_1 Pt_2
Richter Parte_3
Guenther Morandell Richter hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 2577/2025 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien geboren am 08/12/1974, in SCHLANDERS (BZ), Persona_1
vertreten und verteidigt durch RA ER AN und RA
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
Persona_2
und geboren am 23/07/1970 in SCHLANDERS (BZ), vertreten und Parte_4
verteidigt durch RA IL laut Vollmacht, welche aus den Akten Parte_5
Seite 1 von 5 hervorgeht;
Antragsteller
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht;
CP_1
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht Bozen, erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Söhne Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_6
erklärt
Die Auflösung der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe.
Seite 2 von 5 Der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die Eheschließung eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1. Das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn LU erhalten die Eltern gemeinsam. Die Entscheidungen des täglichen Lebens trifft derjenige
Elternteil, bei dem sich der Sohn gerade aufhält, Entscheidungen von größerer Tragweite in Bezug auf Erziehung, Ausbildung und Gesundheit werden hingegen von den Eltern gemeinsam getroffen.
2. Die Söhne werden ihren meldeamtlichen Wohnsitz bei der Mutter haben.
Der Sohn LU wird zu gleichen Teilen bei der Mutter und beim Vater leben, wobei die Eltern, unter Berücksichtigung der schulischen
Notwendigkeiten des Sohnes, die Aufenthaltszeiten flexibel regeln werden. Grundsätzlich gilt folgende Regelung: der Sohn verbringt abwechselnd eine Woche bei der Mutter und eine beim Vater. Die
Weihnachts-, Semester-, Herbst- und Osterferien werden jeweils zur
Hälfte geteilt, wobei die Reihenfolge jedes Jahr abgewechselt wird. Im
Sommer steht es jedem Elternteil frei, zwei Wochen Urlaub mit dem Sohn zu verbringen.
3. Die Eltern kommen jeweils für den ordentlichen Unterhalt der Söhne im
Zeitraum, in welchem sie bei ihnen sind, auf.
Seite 3 von 5 4. Sämtliche außerordentlichen Spesen für die Söhne übernehmen die
Parteien je zur Hälfte. Bei eventuellen Uneinigkeiten wird das Protokoll des Landesgerichtes Bozen vom 26.11.2024 zur Entscheidung herangezogen.
5. Die öffentlichen Zuwendungen für die Söhne, inklusive das einheitliche
Familiengeld, beziehen die Parteien je zur Hälfte. Diese Beträge sind für
Ausgaben der Kinder auf einem eigenen Konto zweckgebunden. Die steuerlichen Freibeträge nehmen die Parteien ebenfalls je zur Hälfte in
Anspruch.
6. Die Familienwohnung in Schlanders, Malaun-Straße 9a, bleibt samt
Inventar und Zubehör FR RT und den mit ihr lebenden Söhnen zugewiesen.
7. Punkt 8 der Trennungsbedingungen, betreffend die Nutzung der Wohnung in Riva del Garda und gegenseitige Ansprüche aus der Vergangenheit, bleibt aufrecht.
8. Die Parteien erklären, nach Erfüllung von Punkt 8 der
Trennungsbedingungen keine gegenseitigen Forderungen aus der
Vergangenheit zu haben und jedenfalls darauf zu verzichten. Herr Pt_4
verzichtet auch auf eventuelle Ansprüche gegenüber FR AU ER.
9. Die Spesen für dieses Verfahren werden zwischen den Parteien aufgehoben. Jede Partei bezahlt den eigenen Rechtsbeistand. Die Anwälte verzichten auf das Kostenprivileg gemäß Art. 67 Absatz 2 der
Berufsordnung der Rechtsanwälte vom 31.01.2014.
Seite 4 von 5 Bozen, 22/09/2025
Die Vorsitzende
Francesca Bortolotti
Seite 5 von 5
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 2577/2025
Das Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern CP_1
Francesca berichterstattender Parte_1 Pt_2
Richter Parte_3
Guenther Morandell Richter hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 2577/2025 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien geboren am 08/12/1974, in SCHLANDERS (BZ), Persona_1
vertreten und verteidigt durch RA ER AN und RA
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
Persona_2
und geboren am 23/07/1970 in SCHLANDERS (BZ), vertreten und Parte_4
verteidigt durch RA IL laut Vollmacht, welche aus den Akten Parte_5
Seite 1 von 5 hervorgeht;
Antragsteller
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht;
CP_1
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht Bozen, erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Söhne Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_6
erklärt
Die Auflösung der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe.
Seite 2 von 5 Der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die Eheschließung eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1. Das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn LU erhalten die Eltern gemeinsam. Die Entscheidungen des täglichen Lebens trifft derjenige
Elternteil, bei dem sich der Sohn gerade aufhält, Entscheidungen von größerer Tragweite in Bezug auf Erziehung, Ausbildung und Gesundheit werden hingegen von den Eltern gemeinsam getroffen.
2. Die Söhne werden ihren meldeamtlichen Wohnsitz bei der Mutter haben.
Der Sohn LU wird zu gleichen Teilen bei der Mutter und beim Vater leben, wobei die Eltern, unter Berücksichtigung der schulischen
Notwendigkeiten des Sohnes, die Aufenthaltszeiten flexibel regeln werden. Grundsätzlich gilt folgende Regelung: der Sohn verbringt abwechselnd eine Woche bei der Mutter und eine beim Vater. Die
Weihnachts-, Semester-, Herbst- und Osterferien werden jeweils zur
Hälfte geteilt, wobei die Reihenfolge jedes Jahr abgewechselt wird. Im
Sommer steht es jedem Elternteil frei, zwei Wochen Urlaub mit dem Sohn zu verbringen.
3. Die Eltern kommen jeweils für den ordentlichen Unterhalt der Söhne im
Zeitraum, in welchem sie bei ihnen sind, auf.
Seite 3 von 5 4. Sämtliche außerordentlichen Spesen für die Söhne übernehmen die
Parteien je zur Hälfte. Bei eventuellen Uneinigkeiten wird das Protokoll des Landesgerichtes Bozen vom 26.11.2024 zur Entscheidung herangezogen.
5. Die öffentlichen Zuwendungen für die Söhne, inklusive das einheitliche
Familiengeld, beziehen die Parteien je zur Hälfte. Diese Beträge sind für
Ausgaben der Kinder auf einem eigenen Konto zweckgebunden. Die steuerlichen Freibeträge nehmen die Parteien ebenfalls je zur Hälfte in
Anspruch.
6. Die Familienwohnung in Schlanders, Malaun-Straße 9a, bleibt samt
Inventar und Zubehör FR RT und den mit ihr lebenden Söhnen zugewiesen.
7. Punkt 8 der Trennungsbedingungen, betreffend die Nutzung der Wohnung in Riva del Garda und gegenseitige Ansprüche aus der Vergangenheit, bleibt aufrecht.
8. Die Parteien erklären, nach Erfüllung von Punkt 8 der
Trennungsbedingungen keine gegenseitigen Forderungen aus der
Vergangenheit zu haben und jedenfalls darauf zu verzichten. Herr Pt_4
verzichtet auch auf eventuelle Ansprüche gegenüber FR AU ER.
9. Die Spesen für dieses Verfahren werden zwischen den Parteien aufgehoben. Jede Partei bezahlt den eigenen Rechtsbeistand. Die Anwälte verzichten auf das Kostenprivileg gemäß Art. 67 Absatz 2 der
Berufsordnung der Rechtsanwälte vom 31.01.2014.
Seite 4 von 5 Bozen, 22/09/2025
Die Vorsitzende
Francesca Bortolotti
Seite 5 von 5