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Sentenza 2 aprile 2025
Sentenza 2 aprile 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 02/04/2025, n. 344 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 344 |
| Data del deposito : | 2 aprile 2025 |
Testo completo
N. R.G. 3583/2024
ITALIENISCHE REPUBLIK
NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS LANDESGERICHT BOZEN
ZWEITE FÜR Parte_2 Parte_3
in Person des Richtersenates, zusammengesetzt aus den Richtern
Dr. - Persona_1 Controparte_1
Dr. Recla - Per_2 Per_3
Dr. - Persona_4 Per_3
erlässt im Zivilverfahren erster Instanz, eingeschrieben unter Allg. Reg. Nr. 3583
/ 2024, folgendes
Pt_4
zwischen den Parteien
, geboren am 01/02/1999 in MERANO (BZ), vertreten und Parte_5
verteidigt, laut Vollmacht welche aus den Akten hervorgeht, durch RA
und RA , Parte_6 Controparte_2
Zustellungsbevollmächtigte;
- klagende Partei -
und
GA und ND , als Erben nach ER Per_5 Per_5
Seite 1 von 7 säumig; Per_5
- beklagte Partei -
sowie
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei -
in der Rechtssache: gerichtliche Feststellung der Vaterschaft nach Art. 269 ZGB;
SCHLUSSANTRÄGE
gestellt vom Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei
[...]
der Tagsatzung vom 27/03/2025: Parte_7
„Möge das Landesgericht Bozen,
- im Sinne von Art. 279 ZPO mit Urteil feststellen und erklären, dass Pt_5
geboren am 01.02.1999 in Meran Sohn des am 01.04.1964 in
[...] Per_6
geborenen und am 20.08.2024 in ist und Persona_7
dem Standesbeamten der Gemeinde Meran anordnen, die entsprechende
Anmerkung am Rande der Geburtsurkunde bei Rechtskraft diese Urteils
vorzunehmen.
Mit Kostenersatz im Falle des Widerspruchs.
Er beantragt weiteres, dass der Richter die Sache zur Entscheidung einbehalten möge; er verzichtet auf die Termine nach Art. 190 ZPO“;
Seite 2 von 7 des Staatsanwaltes:
„Gesehen“.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. hat die Beklagten vor dieses Landesgericht gerufen und Parte_5
folgendes ausgeführt:
„Der Antragsteller ist der leibliche uneheliche Sohn von geb. am Persona_7
01.04.1964 in Tscherms und dessen Lebensgefährtin Mutter des Persona_8
Antragstellers (Anl. 1).
2)
Herr ist am 20.08.2024 auf Grund eines tragischen Autounfalls in Persona_7
Schenna verstorben (Anl. 2).
3)
Zu seiner Erbschaft sind seine beiden Geschwister EL und LA Per_5
berufen (Anl. 3), nachdem Herr seinen Sohn nie offiziell Persona_7 Pt_5
anerkannt hatte.
4)
Wie aus beiliegender Erklärung von Frau SU TE (Anl. 4) und dem
anlässlich der Verabschiedung vorgetragenen Lebenslauf (Anl. 5) hervorgeht, lebte
sie seit 1987 in einer eheähnlichen Beziehung mit HE ER, wobei Per_5
aber beide jeweils getrennte hatten;
aus dieser Beziehung ist am CP_3
01.02.1999 der gemeinsame Sohn US hervorgegangen, der von seinem Vater
immer wie ein Sohn behandelt worden ist und der sich auch öffentlich zu seiner
Seite 3 von 7 Vaterschaft bekannt hat. Zu der für die Empfängnis in Frage kommenden Zeit hatte
Frau TE keine andere Beziehung.
5)
Der Status als Sohn war allgemein bekannt und als solcher wurde der Antragsteller
auch in den Todesanzeigen, in der Presse oder im Partezettel von seiner Oma und
jenem seines Vaters angeführt (Anl. 6, Anl. 7, Anl. 8, Anl. 9, Anl. 10).
6)
Mit Antrag auf fachkundliche Ermittlungen vom 03.09.2024 hat Herr TE
US an dieses Landesgericht den Antrag gestellt, es möge im Dringlichkeitswege
ein DNA Test vorgenommen und dazu eine vom Leichnam seines CP_4
vermuteten Vaters
LE ER entnommen und dessen DANN mit der seiner Mutter und seiner
eigenen vergleichen werden (Anl. 11).
7)
Dem Antrag wurde von Dr. Recla im Verfahren 2467/2024 mit Verfügung vom
11.09.2024 (Anl. 12) stattgegeben und am 15.10.2024 wurde von der ernannten
Gerichtssachverständigen Prof. in Padua eine vom Antragsteller Per_9 CP_5
und seiner Mutter entnommen. Die Woche davor wurde bereits vom Leichnam des
LE ER von der zweiten Sachverständigen Dr. Persona_10
entnommen und nach Padua geschickt.
8)
eingeäschert werden;
Parte_8
9)
Seite 4 von 7 hat am 22.11.2024 das Gutachten hinterlegt, laut welchem Herr Persona_11
NT US mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (99,999999%) der
Sohn von ist (Anl. 13). Das Beweissicherungsverfahren soll Pt_9 Persona_7
am 16.01.2025 abgeschlossen werden …“.
2. Die Beklagten haben sich in das Verfahren nicht eingelassen.
Der Amtsgutachter zu folgendem Ergebnis:
3. Dem Klagebegehren ist stattzugeben: die biologische Abstammung des
KU LI gegenüber HE ist durch die Persona_7
Vornahme des genannten Vaterschaftsgutachtens wissenschaftlich erwiesen.
Der Gutachter ist zum Schluss gekommen, dass infolge der
Übereinstimmung der untersuchten STR-Systeme die biologische Vaterschaft
des ER GG zum „Kind“ als praktisch Parte_5
erwiesen zu erachten ist. Der Controparte_7
anhand biostatistischer Rechnungen bei
[...]
99,99999999%.
Dem Gericht erscheinen die Überlegungen des Amtgutachters überzeugend
und nachvollziehbar, weshalb nichts anderes verbleibt, als mit die Pt_4
Abstammung des „Kindes“ von Parte_5 Pt_9 [...]
festzustellen und zu erklären. Per_7
Gleichzeitig ist dem zuständigen Standesbeamten der Gemeinde Meran (BZ)
die entsprechende Eintragung am Rande der Geburtsurkunde von Pt_5
anzuordnen. Pt_5
Seite 5 von 7 4. Gemäß Art. 48 Abs. 3 und Art. 49 D.P.R. 03.11.2000 Nr. 396 muss schließlich
dem Standesbeamten der Gemeinde Meran (BZ), wo die eingangs zitierte
Geburtsurkunde verfasst wurde, angeordnet werden, das gegenständliche
Urteil – nachdem es in Rechtskraft erwachsen sein wird – in der bezüglichen
Geburtsurkunde anzumerken.
Der Staatsanwalt am Landesgericht Bozen oder die Interessierten werden für
die Übermittlung dieses Urteils – nach dessen Rechtskraft – an den zuständigen Standesbeamten im Sinne des Art. 48 Abs. 3 D.P.R. Nr. 396/2000
Sorge zu tragen haben.
Spesenersatz wurde nicht beantragt.
Parte_10
hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages und Einwandes, wie folgt
FÜR : CP_8 Parte_11
1) Es wird festgestellt und erklärt, dass , geboren in Persona_7
Tscherms (BZ) am 1.4.1964 und gestorben am 20.8.2024 in Schenna (BZ) der leibliche Vater von (geboren in MERAN (BZ) am Parte_5
01/02/1999 war.
2) Dem zuständigen Standesbeamten der Gemeinde MERAN (BZ) wird angeordnet, dieses Urteil nach dessen eingetretener Rechtskraft in der gesetzlich vorgesehenen Form in der von Persona_12 Pt_5
LI anzumerken.
Seite 6 von 7 3) Der Staatsanwalt am Landesgericht Bozen oder die Interessierten haben für
die Übermittlung dieses Urteils – nach dessen Rechtskraft – an den zuständigen Standesbeamten im Sinne des Art. 48 Abs. 3 D.P.R. Nr. 396/2000
Sorge zu tragen.
So befunden in Bozen, in nichtöffentlicher Sitzung am 28/03/2025.
Der Vorsitzende
Dr. Pappalardo Per_1
Seite 7 von 7
ITALIENISCHE REPUBLIK
NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS LANDESGERICHT BOZEN
ZWEITE FÜR Parte_2 Parte_3
in Person des Richtersenates, zusammengesetzt aus den Richtern
Dr. - Persona_1 Controparte_1
Dr. Recla - Per_2 Per_3
Dr. - Persona_4 Per_3
erlässt im Zivilverfahren erster Instanz, eingeschrieben unter Allg. Reg. Nr. 3583
/ 2024, folgendes
Pt_4
zwischen den Parteien
, geboren am 01/02/1999 in MERANO (BZ), vertreten und Parte_5
verteidigt, laut Vollmacht welche aus den Akten hervorgeht, durch RA
und RA , Parte_6 Controparte_2
Zustellungsbevollmächtigte;
- klagende Partei -
und
GA und ND , als Erben nach ER Per_5 Per_5
Seite 1 von 7 säumig; Per_5
- beklagte Partei -
sowie
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei -
in der Rechtssache: gerichtliche Feststellung der Vaterschaft nach Art. 269 ZGB;
SCHLUSSANTRÄGE
gestellt vom Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei
[...]
der Tagsatzung vom 27/03/2025: Parte_7
„Möge das Landesgericht Bozen,
- im Sinne von Art. 279 ZPO mit Urteil feststellen und erklären, dass Pt_5
geboren am 01.02.1999 in Meran Sohn des am 01.04.1964 in
[...] Per_6
geborenen und am 20.08.2024 in ist und Persona_7
dem Standesbeamten der Gemeinde Meran anordnen, die entsprechende
Anmerkung am Rande der Geburtsurkunde bei Rechtskraft diese Urteils
vorzunehmen.
Mit Kostenersatz im Falle des Widerspruchs.
Er beantragt weiteres, dass der Richter die Sache zur Entscheidung einbehalten möge; er verzichtet auf die Termine nach Art. 190 ZPO“;
Seite 2 von 7 des Staatsanwaltes:
„Gesehen“.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. hat die Beklagten vor dieses Landesgericht gerufen und Parte_5
folgendes ausgeführt:
„Der Antragsteller ist der leibliche uneheliche Sohn von geb. am Persona_7
01.04.1964 in Tscherms und dessen Lebensgefährtin Mutter des Persona_8
Antragstellers (Anl. 1).
2)
Herr ist am 20.08.2024 auf Grund eines tragischen Autounfalls in Persona_7
Schenna verstorben (Anl. 2).
3)
Zu seiner Erbschaft sind seine beiden Geschwister EL und LA Per_5
berufen (Anl. 3), nachdem Herr seinen Sohn nie offiziell Persona_7 Pt_5
anerkannt hatte.
4)
Wie aus beiliegender Erklärung von Frau SU TE (Anl. 4) und dem
anlässlich der Verabschiedung vorgetragenen Lebenslauf (Anl. 5) hervorgeht, lebte
sie seit 1987 in einer eheähnlichen Beziehung mit HE ER, wobei Per_5
aber beide jeweils getrennte hatten;
aus dieser Beziehung ist am CP_3
01.02.1999 der gemeinsame Sohn US hervorgegangen, der von seinem Vater
immer wie ein Sohn behandelt worden ist und der sich auch öffentlich zu seiner
Seite 3 von 7 Vaterschaft bekannt hat. Zu der für die Empfängnis in Frage kommenden Zeit hatte
Frau TE keine andere Beziehung.
5)
Der Status als Sohn war allgemein bekannt und als solcher wurde der Antragsteller
auch in den Todesanzeigen, in der Presse oder im Partezettel von seiner Oma und
jenem seines Vaters angeführt (Anl. 6, Anl. 7, Anl. 8, Anl. 9, Anl. 10).
6)
Mit Antrag auf fachkundliche Ermittlungen vom 03.09.2024 hat Herr TE
US an dieses Landesgericht den Antrag gestellt, es möge im Dringlichkeitswege
ein DNA Test vorgenommen und dazu eine vom Leichnam seines CP_4
vermuteten Vaters
LE ER entnommen und dessen DANN mit der seiner Mutter und seiner
eigenen vergleichen werden (Anl. 11).
7)
Dem Antrag wurde von Dr. Recla im Verfahren 2467/2024 mit Verfügung vom
11.09.2024 (Anl. 12) stattgegeben und am 15.10.2024 wurde von der ernannten
Gerichtssachverständigen Prof. in Padua eine vom Antragsteller Per_9 CP_5
und seiner Mutter entnommen. Die Woche davor wurde bereits vom Leichnam des
LE ER von der zweiten Sachverständigen Dr. Persona_10
entnommen und nach Padua geschickt.
8)
eingeäschert werden;
Parte_8
9)
Seite 4 von 7 hat am 22.11.2024 das Gutachten hinterlegt, laut welchem Herr Persona_11
NT US mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (99,999999%) der
Sohn von ist (Anl. 13). Das Beweissicherungsverfahren soll Pt_9 Persona_7
am 16.01.2025 abgeschlossen werden …“.
2. Die Beklagten haben sich in das Verfahren nicht eingelassen.
Der Amtsgutachter zu folgendem Ergebnis:
3. Dem Klagebegehren ist stattzugeben: die biologische Abstammung des
KU LI gegenüber HE ist durch die Persona_7
Vornahme des genannten Vaterschaftsgutachtens wissenschaftlich erwiesen.
Der Gutachter ist zum Schluss gekommen, dass infolge der
Übereinstimmung der untersuchten STR-Systeme die biologische Vaterschaft
des ER GG zum „Kind“ als praktisch Parte_5
erwiesen zu erachten ist. Der Controparte_7
anhand biostatistischer Rechnungen bei
[...]
99,99999999%.
Dem Gericht erscheinen die Überlegungen des Amtgutachters überzeugend
und nachvollziehbar, weshalb nichts anderes verbleibt, als mit die Pt_4
Abstammung des „Kindes“ von Parte_5 Pt_9 [...]
festzustellen und zu erklären. Per_7
Gleichzeitig ist dem zuständigen Standesbeamten der Gemeinde Meran (BZ)
die entsprechende Eintragung am Rande der Geburtsurkunde von Pt_5
anzuordnen. Pt_5
Seite 5 von 7 4. Gemäß Art. 48 Abs. 3 und Art. 49 D.P.R. 03.11.2000 Nr. 396 muss schließlich
dem Standesbeamten der Gemeinde Meran (BZ), wo die eingangs zitierte
Geburtsurkunde verfasst wurde, angeordnet werden, das gegenständliche
Urteil – nachdem es in Rechtskraft erwachsen sein wird – in der bezüglichen
Geburtsurkunde anzumerken.
Der Staatsanwalt am Landesgericht Bozen oder die Interessierten werden für
die Übermittlung dieses Urteils – nach dessen Rechtskraft – an den zuständigen Standesbeamten im Sinne des Art. 48 Abs. 3 D.P.R. Nr. 396/2000
Sorge zu tragen haben.
Spesenersatz wurde nicht beantragt.
Parte_10
hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages und Einwandes, wie folgt
FÜR : CP_8 Parte_11
1) Es wird festgestellt und erklärt, dass , geboren in Persona_7
Tscherms (BZ) am 1.4.1964 und gestorben am 20.8.2024 in Schenna (BZ) der leibliche Vater von (geboren in MERAN (BZ) am Parte_5
01/02/1999 war.
2) Dem zuständigen Standesbeamten der Gemeinde MERAN (BZ) wird angeordnet, dieses Urteil nach dessen eingetretener Rechtskraft in der gesetzlich vorgesehenen Form in der von Persona_12 Pt_5
LI anzumerken.
Seite 6 von 7 3) Der Staatsanwalt am Landesgericht Bozen oder die Interessierten haben für
die Übermittlung dieses Urteils – nach dessen Rechtskraft – an den zuständigen Standesbeamten im Sinne des Art. 48 Abs. 3 D.P.R. Nr. 396/2000
Sorge zu tragen.
So befunden in Bozen, in nichtöffentlicher Sitzung am 28/03/2025.
Der Vorsitzende
Dr. Pappalardo Per_1
Seite 7 von 7