Sentenza 27 febbraio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 27/02/2025, n. 136 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 136 |
| Data del deposito : | 27 febbraio 2025 |
Testo completo
Stempel- und Gebührenfrei gemäß Art.19 Ges. 06/03/1987 Nr. 74
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des Italienischen Volkes
Das Landesgericht Bozen hat in nachstehender Zusammensetzung
Dr. DORFMANN berichterst. Vorsitzende Per_1
Dr. Per_2 Controparte_1
Dr. Richter Per_3 CP_2
in nicht öffentlicher Sitzung, folgendes
URTEIL in randvermerkter Ehescheidungssache erlassen;
das Scheidungsbegehren, welches von den Parteien im Sinne des Art. 4, Abs.
16 des Gesetzes Nr. 898 vom 1.12.1970 in der geltenden Fassung nach Gesetz
Nr. 74/1987 gemeinschaftlich eingebracht wurde, ist unter Nr. 1999/2024
A.R. vermerkt.
Parteien:
OK NT. HA Parte_1
und
CP_3
beide mit dem Verfahrens- und Zustellbevollmächtigten RA Dr.
[...]
, laut Vollmacht in den Akten;
Per_4
und
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dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2
Buchstabe b) des Gesetzes vom 01.12.1970 Nr. 898 i.g.F. geforderten
Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung die gesetzlich vorgesehene Frist hindurch voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass im Verfahren ersichtlich geworden ist, dass eine Versöhnung sowie die
Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft auszuschließen ist;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen keine Einwände zu erheben sind;
in Anwendung von Art. 473-bis.51 ZGB;
AUS GRÜNDEN Pt_2
wird die in ) am 19/05/2012 Persona_5
zwischen
OK NT. , geboren in Persona_6
(Ukraine) am 19/05/1984 Per_7
und
, geboren in ( ) am 23/04/1982 CP_3 Per_8 Per_5
geschlossene Ehe geschieden (Auflösung der Ehe); der Scheidung wird im Sinne der
Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt hatten:
Seite 2 von 4 1. Die gemeinsamen minderjährigen Kinder AS und BA FA bleiben der gemeinsamen Obsorge beider Eltern anvertraut.
Die minderjährige Tochter wird vorwiegend im Haushalt Persona_9
des Kindesvaters leben und dort ihren Wohnsitz haben.
Der minderjährige Sohn AS wird vorwiegend im Haushalt der
Kindesmutter leben und dort seinen Wohnsitz haben.
2. Die Familienwohnung in Bruneck, Ausserragen Nr. 1, aus der Frau
KI NE mit dem Sohn AS bereits ausgezogen ist, wird zur weiteren ausschließlichen Nutzung dem Ehemann mit der Tochter
FA zugewiesen. Per_9
3. Herr KI ZO wird weiterhin regelmäßig Kontakt zum minderjährigen Sohn haben, und Frau KI NE wird regelmäßigen Kontakt zur Tochter pflegen. Die Eltern vereinbaren in verantwortungsvoller Weise, wann die Kinder in der schulfreien Zeit beim jeweils anderen Elternteil sein werden. Nur in Ermangelung einer gemeinsamen Vereinbarung soll gelten, dass der Vater den Sohn AS bzw. die Mutter die Tochter FA jedes zweite Wochenende, die Per_9
Hälfte der Herbst-, Weihnachts-, Faschings- und , sowie zwei Per_10
bis drei auch nicht aufeinanderfolgende Wochen in den Sommerferien bei sich haben, wobei darauf geachtet werden soll, dass die Kinder jeweils gemeinsam das Wochenende bzw. die Ferienzeiten bei den Eltern verbringen.
4. Die für die gemeinsamen Kinder anfallenden ordentlichen
Unterhaltskosten werden jeweils von dem Elternteil getragen, bei dem sich die Kinder aufhalten.
Seite 3 von 4 5. Die für die gemeinsamen Kinder anfallenden außerordentlichen Spesen werden von den Eheleuten je zur Hälfte getragen. Diesbezüglich wird auf das geltende Einvernehmensprotokoll und Controparte_4
Anwaltschaft am Landesgericht Bozen verwiesen.
6. Die öffentlichen Beiträge für den Sohn AS, einschließlich des einheitlichen Familiengeldes (assegno unico), stehen der Ehefrau zu, während sämtliche Beiträge für die Tochter FA dem Ehemann Per_9
zustehen.
7. Die Kosten des gegenständlichen Verfahrens werden von den Parteien je zur Hälfte getragen.
Bozen, am 26/02/2025
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin
Dr. Julia Dorfmann
(digitale Unterschrift)
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