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Sentenza 19 marzo 2025
Sentenza 19 marzo 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 19/03/2025, n. 288 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 288 |
| Data del deposito : | 19 marzo 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 3367/2024
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern:
- Parte_1 Persona_1
- Richter Parte_2 Persona_2
Recla - Pt_3 Per_3
im Volkes im Verfahren unter Allg. Reg. Nr. 3367/2024
[...] Controparte_1
folgendes
URTEIL
zwischen den Parteien:
, geboren am 17/02/2005 in STERZING (BZ), Parte_4
Steuernummer , mit RA Dr. und C.F._1 Persona_4
Seite 1 von 10 RA Dr. , laut Vollmacht, welche aus den Akten Persona_5
hervorgeht,
- Antragstellerin -;
und dem Beitritt des
STAATSANWALTES am Landesgericht Bozen
- ex lege beigetretene Partei-;
in der Rechtssache: Antrag auf Berichtigung der Geschlechtszugehörigkeit und des
Namens laut Art. 31 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 150 vom 01/09/2011.
SCHLUSSANTRÄGE
a) : Parte_5
„Möge das Bozen, contrariis reiectis, CP_1
dass bei IS eine Frau-zu-Mann Geschlechtsdysphorie CP_4 Parte_4
vorliegt,
nach in das Gesetz Nr. 164 vom 14.04.1982, geändert durch das CP_5
Gesetzesvertretende Dekret Nr. 150/2011;
• die Richtigstellung des Personenstandes von IS AR Parte_4
( , geboren in Sterzing (BZ) am 17.02.2005 (Akt Nr. 10 Teil I C.F._1
Serie A - Jahr 2005 - Gemeinde RATSCHINGS), wohnhaft in 39011 Lana (BZ),
Kapuzinerstraße Nr. 10/5, anordnen, mit Änderung des in der Geburtsurkunde
angegebenen weiblichen Geschlechts zum männlichen Geschlecht und des in der
Seite 2 von 10 Geburtsurkunde angegebenen weiblichen Vornamens „IS AR ER zum
männlichen Vornamen UK ER,
• dem zuständigen Standesbeamten anordnen, die Richtigstellung im diesbezüglichen
Register vorzunehmen und alle folgenden notwendigen Obliegenheiten vorzunehmen;
• alle notwendigen geschlechtsangleichenden chirurgischen Eingriffe im Sinne des Art.
31, Absatz 4, des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 150/2011 genehmigen;
• in Unterordnung: Feststellen und erklären, dass die gewünschten
geschlechtsangleichenden chirurgischen Eingriffe ohne richterliche Genehmigung
durchgeführt werden können, da die bereits eingetretenen Veränderungen der
Geschlechtsmerkmale von IS AR HA vom Gericht als ausreichend für die
Annahme des Antrags auf Berichtigung des Vornamens und der
Geschlechtszugehörigkeit angesehen werden;
• der Gerichtskanzlei die Anbringung der Anmerkung laut Art. 52 des neuen
Datenschutzkodex (gvD. Nr. 196/2003 wie geändert durch das gvD. Nr. 101/2018) auf
das Original des Urteils anordnen“
b) des Staatsanwaltes:
„Die Staatsanwaltschaft befürwortet die von dem Antragsteller gestellten
Schlussanträge“.
UND RECHTLICHEN Controparte_6
Controparte_7
Seite 3 von 10 1. Die Antragstellerin hat zu ihrem eingangs dargelegten Begehren (vgl. ihre obigen
Schlussanträge) folgendes dargelegt:
1.1. Bei ihr liegt eine Geschlechtsdysphorie Frau zu vor, da sie sich jeher dem Per_6
männlichen Geschlecht zugehörig fühlt und sich mit dem männlichen Vornamen „LU“
identifiziert. Als Kind hat sie lieber mit Buben als mit Mädchen gespielt. Die in der
Grundschule organisierten Projekte für Mädchen (z. B. Stricken) haben sie nicht interessiert. Im Laufe der Pubertät wurde ihr klar, dass sie sich in ihrer als Per_7
Mädchen und in ihrem Körper nicht wohl fühlt. Es folgte das Coming-Out vor ihren
Eltern und im engsten Freundeskreis und die Gespräche mit der Psychologin,
Maßnahmen, welche einen positiven Einfluss auf ihr allgemeines Wohlbefinden hatten.
1.2. Da sie sich als identifiziert, sei es für sie belastend amtlich „IS AR“ zu Per_6
heißen. Deshalb sei es für ihr geistiges Wohlbefinden notwendig, ihre standesamtliche
Geschlechtszugehörigkeit und ihren Namen ihrem männlichen Selbstverständnis
anzupassen. Auf dem Foto der beigelegten Identitätskarte zeigt sie sich mit kurzem
Haarschnitt und einem Gesicht mit bereits männlichen Zügen.
1.3. Sie wünscht sich zudem die geschlechtsanpassenden chirurgischen Eingriffe
durchführen zu können, damit auch ihre körperlichen Geschlechtsmerkmale mit ihrer männlichen Identität übereinstimmen.
1.4. Die Antragstellerin wird seit Oktober 2022 in der Familienberatungsstelle „Lilith“
von Frau Dr. Prantl psychotherapeutisch durch Einzel- und Familiengespräche auf Per_8
Seite 4 von 10 ihrem Weg zur Transition begleitet. Der beigelegte psychologische Bericht von Dr. Per_8
Prantl (Dok. Nr. 4 der Antragstellerin) bestätigt die Diagnose „Geschlechtsdysphorie“.
1.5. Im Juli 2024 hat sie die Hormontherapie mit regelmäßigen Kontrollen beim
Krankenhaus Bozen begonnen. Besagte Therapie hat inzwischen der Antragstellerin ein deutlich männliches Aussehen verliehen, wovon sich der berichterstattende Richter bei der Verhandlung vom 17/02/2025 persönlich überzeugen konnte. Wie dem beigelegten endokrinologischen Bericht zu entnehmen ist (Dok. Nr. 6 der Antragstellerin), verläuft
die Therapie mit den zu erwartenden Ergebnissen und die Antragstellerin zeigt sich zufrieden.
2. Dem Antrag auf standesamtlicher Berichtigung der Geschlechtszugehörigkeit und der gewünschten Namensänderung kann zugestimmt werden.
2.1. Die Psychologin Dr. Prantl hat festgestellt, dass bei der Antragstellerin eine Per_8
Geschlechtsdysphorie Frau zu Mann vorliegt. Sie gibt an, dass „keine psychologischen
Hindernisse für die Weiterführung der hormonellen Behandlung, wie auch der eventuell
erwünschten geschlechtsangleichenden Operationen und der erwünschten Namens und
Personenstandsänderung (bestehen). Im Gegenteil, diese weiteren Schritte sind wichtig,
damit eine weitere Anerkennung der Selbstidentität und des Selbstbestimmungsrechts
von LU stattfinden kann und sie dienen den weiteren Prozess der Angleichung der
physischen und psychischen Identität. Auch kann somit vermieden werden, dass LU
potenziell jeden Tag dem schwerwiegenden Unbehagen, das aufgrund der Parte_4
Diskrepanz zwischen seinem Erscheinungsbild und den persönlichen Angaben in seinen
Seite 5 von 10 amtlichen Ausweispapieren hervor geht, ausgesetzt wird“ (Dok. Nr. 4 der
Antragstellerin).
2.2. Der endokrinologische Bericht (Kontrollvisite) von Dr. bestätigt das Persona_9
Vorhandensein von Geschlechtsdysphorie und den erfolgreichen Verlauf der
Hormontherapie (Dok. Nr. 6 ). Controparte_8
3. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die weibliche
Geschlechtszugehörigkeit im krassen Widerspruch zu den mittlerweile teilweise vorhandenen männlichen Körpermerkmalen und der Eigenwahrnehmung als steht. Per_6
Die Schwierigkeiten, welche eine solche Abweichung des körperlichen
Erscheinungsbildes und der seelischen Eigenwahrnehmung samt entsprechendem
Auftreten nach außen hin , geschlechtsspezifische Verhaltensweisen etc.) vom CP_9
meldeamtlichen Personenstand im Alltagsleben nach sich zieht, sind offensichtlich und bedürfen keines weiteren Beweises.
4. In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die beantragte Berichtigung der
Geschlechtszugehörigkeit samt Namensänderung mittels Gesetz Nr. 164 vom
14/04/1982 und durch das gesetzesvertretende Dekrete Nr. 150 vom 01/09/2011 (Art.
31) geregelt ist. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 221/2015 festgehalten,
dass das zitierte Gesetz Nr. 164 so auszulegen ist, dass die Berichtigung der
Geschlechtszugehörigkeit nicht die chirurgische Änderung der körperlichen sexuellen
Merkmale voraussetzt: „La legge n. 164 del 1982, in tema di rettificazione degli atti
anagrafici per la modifica del sesso, deve essere interpretata nel senso che il
Seite 6 von 10 trattamento chirurgico modificativo dei caratteri sessuali primari non costituisce
prerequisito per accedere al procedimento di rettificazione, ma è solo un possibile
mezzo, rimesso alla scelta del soggetto che chiede la rettificazione, funzionale al
conseguimento di un pieno benessere psicofisico“.
5. Schon vorher ist der Kassationsgerichtshof zur selben Schlussfolgerung gelangt und hat dabei festgehalten, dass die Annahme einer neuen Geschlechtsidentität das Ergebnis
eines individuellen Entwicklungsprozesses ist, dessen Authentizität und Eindeutigkeit es festzustellen gilt: “Alla stregua di un'interpretazione costituzionalmente orientata, e
conforme alla giurisprudenza della CEDU, dell'art. 1 della l. n. 164 del 1982, nonché
del successivo art. 3 della medesima legge, attualmente confluito nell'art. 31, comma 4,
del d.lgs. n. 150 del 2011, per ottenere la rettificazione del sesso nei registri dello stato
civile deve ritenersi non obbligatorio l'intervento chirurgico demolitorio e/o
modificativo dei caratteri sessuali anatomici primari. Invero, l'acquisizione di una
nuova identità di genere può essere il frutto di un processo individuale che non ne
postula la necessità, purché la serietà ed univocità del percorso scelto e la compiutezza
dell'approdo finale sia oggetto, ove necessario, di accertamento tecnico in sede
giudiziale”. Im Lichte der vorgelegten Dokumentation, insbesondere der psychologischen Stellungnahme und des endokrinologischen Berichtes (Dokumente Nr.
4 und 6 der Antragstellerin), hält der Richtersenat es nicht für notwendig, ein
Amtsgutachten über die medizinisch – psychologische Entwicklung der Antragstellerin
zum männlichen Geschlechtswunsch hin zu vergeben.
Seite 7 von 10 6. Das Gericht kann sich hingegen zur beantragten Genehmigung der geschlechtsangleichenden chirurgischen Eingriffe nicht äußern, da die kürzlich
ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Nr. 143 vom 23/07/2024 die
Notwendigkeit einer solchen Genehmigung für verfassungswidrig erklärt hat: “Poiché
va escluso che le modificazioni dei caratteri sessuali richieste agli effetti della
rettificazione anagrafica debbano necessariamente includere un trattamento chirurgico
di adeguamento, quest'ultimo essendo soltanto un possibile mezzo, funzionale al
conseguimento di un pieno benessere psicofisico, deve essere dichiarata l'illegittimità
costituzionale dell'art. 31, comma 4, del D.Lgs. n. 150 del 2011 – per irragionevolezza
ai sensi dell'art. 3 Cost. – nella parte in cui prescrive l'autorizzazione del tribunale al
trattamento medico-chirurgico anche qualora le modificazioni dei caratteri sessuali già
intervenute siano ritenute dallo stesso tribunale sufficienti per l'accoglimento della
domanda di rettificazione di attribuzione di sesso”. Dem angerufenen Gericht fehlt also nunmehr die Befugnis eine solche Ermächtigung auszusprechen, mit der Präzisierung,
dass eine solche für die Vornahme der geschlechtsangleichenden chirurgischen Eingriffe
nicht mehr notwendig ist, welche somit nur mehr vom Willen des Patienten abhängt.
7. Es besteht die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, da die Antragstellerin ihren
Wohnsitz in der Provinz Bozen innehat (vgl. Art. 2, Gesetz Nr. 164/1982, und Art. 31,
gesetzesvertretendes Dekret Nr. 150/2011).
8. Mangels Antrag ergeht keine Entscheidung zu den Verfahrensspesen.
Seite 8 von 10
Parte_6
hat das angerufene Landesgericht Bozen, mit verfahrensabschließender Entscheidung
über den von SA eingebrachten Anträge wie folgt Pt_4 Parte_4
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
1) verfügt die Berichtigung der Geschlechtszugehörigkeit von weiblich zu männlich
von SA geboren am 17/02/2005 in Sterzing (BZ), und die Parte_4
von SA in;
Persona_10 Parte_4 Persona_11
2) beauftragt die Kanzlei mit der Übermittlung einer beglaubigten Kopie des Urteils an den zuständigen Standesbeamten und ordnet diesem an, die in 1) verfügte Berichtigung
und Namensänderung - nachdem vorliegendes Urteil in Rechtskraft erwachsen ist - in die entsprechenden Register einzutragen und alle daraus folgenden Obliegenheiten zu erfüllen;
3) erklärt über die beantragte Ermächtigung zu den geschlechtsangleichenden chirurgischen Eingriffe nicht zu befinden, mit der Präzisierung, dass eine solche für die
Vorname der Eingriffe im Lichte des zitierten Verfassungsgerichtsurteils nicht mehr notwendig ist;
4) es erfolgt keine Verfahrenskostenentscheidung;
5) verfügt im Sinne des Art. 5, gesetzesvertretendes Dekret Nr. 196 vom 30/06/2003,
dass auf dem Original dieses Urteils durch die Kanzlei folgende Anmerkung
hinzugefügt wird, welche auch die Bezugnahme zum zitierten Gesetzesartikel enthält
und wie folgt lautet: „Im Falle einer Verbreitung sind die meldeamtlichen Daten und
Seite 9 von 10 andere bzw. identifizierenden Daten Parte_7 Persona_11
zu entfernen“.
So befunden in Bozen (BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 17/03/2025.
Der Urteilverfasser Der Vorsitzende
Günter Morandell Andrea Pappalardo
(firma digitale) (firma digitale)
Seite 10 von 10
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 3367/2024
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern:
- Parte_1 Persona_1
- Richter Parte_2 Persona_2
Recla - Pt_3 Per_3
im Volkes im Verfahren unter Allg. Reg. Nr. 3367/2024
[...] Controparte_1
folgendes
URTEIL
zwischen den Parteien:
, geboren am 17/02/2005 in STERZING (BZ), Parte_4
Steuernummer , mit RA Dr. und C.F._1 Persona_4
Seite 1 von 10 RA Dr. , laut Vollmacht, welche aus den Akten Persona_5
hervorgeht,
- Antragstellerin -;
und dem Beitritt des
STAATSANWALTES am Landesgericht Bozen
- ex lege beigetretene Partei-;
in der Rechtssache: Antrag auf Berichtigung der Geschlechtszugehörigkeit und des
Namens laut Art. 31 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 150 vom 01/09/2011.
SCHLUSSANTRÄGE
a) : Parte_5
„Möge das Bozen, contrariis reiectis, CP_1
dass bei IS eine Frau-zu-Mann Geschlechtsdysphorie CP_4 Parte_4
vorliegt,
nach in das Gesetz Nr. 164 vom 14.04.1982, geändert durch das CP_5
Gesetzesvertretende Dekret Nr. 150/2011;
• die Richtigstellung des Personenstandes von IS AR Parte_4
( , geboren in Sterzing (BZ) am 17.02.2005 (Akt Nr. 10 Teil I C.F._1
Serie A - Jahr 2005 - Gemeinde RATSCHINGS), wohnhaft in 39011 Lana (BZ),
Kapuzinerstraße Nr. 10/5, anordnen, mit Änderung des in der Geburtsurkunde
angegebenen weiblichen Geschlechts zum männlichen Geschlecht und des in der
Seite 2 von 10 Geburtsurkunde angegebenen weiblichen Vornamens „IS AR ER zum
männlichen Vornamen UK ER,
• dem zuständigen Standesbeamten anordnen, die Richtigstellung im diesbezüglichen
Register vorzunehmen und alle folgenden notwendigen Obliegenheiten vorzunehmen;
• alle notwendigen geschlechtsangleichenden chirurgischen Eingriffe im Sinne des Art.
31, Absatz 4, des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 150/2011 genehmigen;
• in Unterordnung: Feststellen und erklären, dass die gewünschten
geschlechtsangleichenden chirurgischen Eingriffe ohne richterliche Genehmigung
durchgeführt werden können, da die bereits eingetretenen Veränderungen der
Geschlechtsmerkmale von IS AR HA vom Gericht als ausreichend für die
Annahme des Antrags auf Berichtigung des Vornamens und der
Geschlechtszugehörigkeit angesehen werden;
• der Gerichtskanzlei die Anbringung der Anmerkung laut Art. 52 des neuen
Datenschutzkodex (gvD. Nr. 196/2003 wie geändert durch das gvD. Nr. 101/2018) auf
das Original des Urteils anordnen“
b) des Staatsanwaltes:
„Die Staatsanwaltschaft befürwortet die von dem Antragsteller gestellten
Schlussanträge“.
UND RECHTLICHEN Controparte_6
Controparte_7
Seite 3 von 10 1. Die Antragstellerin hat zu ihrem eingangs dargelegten Begehren (vgl. ihre obigen
Schlussanträge) folgendes dargelegt:
1.1. Bei ihr liegt eine Geschlechtsdysphorie Frau zu vor, da sie sich jeher dem Per_6
männlichen Geschlecht zugehörig fühlt und sich mit dem männlichen Vornamen „LU“
identifiziert. Als Kind hat sie lieber mit Buben als mit Mädchen gespielt. Die in der
Grundschule organisierten Projekte für Mädchen (z. B. Stricken) haben sie nicht interessiert. Im Laufe der Pubertät wurde ihr klar, dass sie sich in ihrer als Per_7
Mädchen und in ihrem Körper nicht wohl fühlt. Es folgte das Coming-Out vor ihren
Eltern und im engsten Freundeskreis und die Gespräche mit der Psychologin,
Maßnahmen, welche einen positiven Einfluss auf ihr allgemeines Wohlbefinden hatten.
1.2. Da sie sich als identifiziert, sei es für sie belastend amtlich „IS AR“ zu Per_6
heißen. Deshalb sei es für ihr geistiges Wohlbefinden notwendig, ihre standesamtliche
Geschlechtszugehörigkeit und ihren Namen ihrem männlichen Selbstverständnis
anzupassen. Auf dem Foto der beigelegten Identitätskarte zeigt sie sich mit kurzem
Haarschnitt und einem Gesicht mit bereits männlichen Zügen.
1.3. Sie wünscht sich zudem die geschlechtsanpassenden chirurgischen Eingriffe
durchführen zu können, damit auch ihre körperlichen Geschlechtsmerkmale mit ihrer männlichen Identität übereinstimmen.
1.4. Die Antragstellerin wird seit Oktober 2022 in der Familienberatungsstelle „Lilith“
von Frau Dr. Prantl psychotherapeutisch durch Einzel- und Familiengespräche auf Per_8
Seite 4 von 10 ihrem Weg zur Transition begleitet. Der beigelegte psychologische Bericht von Dr. Per_8
Prantl (Dok. Nr. 4 der Antragstellerin) bestätigt die Diagnose „Geschlechtsdysphorie“.
1.5. Im Juli 2024 hat sie die Hormontherapie mit regelmäßigen Kontrollen beim
Krankenhaus Bozen begonnen. Besagte Therapie hat inzwischen der Antragstellerin ein deutlich männliches Aussehen verliehen, wovon sich der berichterstattende Richter bei der Verhandlung vom 17/02/2025 persönlich überzeugen konnte. Wie dem beigelegten endokrinologischen Bericht zu entnehmen ist (Dok. Nr. 6 der Antragstellerin), verläuft
die Therapie mit den zu erwartenden Ergebnissen und die Antragstellerin zeigt sich zufrieden.
2. Dem Antrag auf standesamtlicher Berichtigung der Geschlechtszugehörigkeit und der gewünschten Namensänderung kann zugestimmt werden.
2.1. Die Psychologin Dr. Prantl hat festgestellt, dass bei der Antragstellerin eine Per_8
Geschlechtsdysphorie Frau zu Mann vorliegt. Sie gibt an, dass „keine psychologischen
Hindernisse für die Weiterführung der hormonellen Behandlung, wie auch der eventuell
erwünschten geschlechtsangleichenden Operationen und der erwünschten Namens und
Personenstandsänderung (bestehen). Im Gegenteil, diese weiteren Schritte sind wichtig,
damit eine weitere Anerkennung der Selbstidentität und des Selbstbestimmungsrechts
von LU stattfinden kann und sie dienen den weiteren Prozess der Angleichung der
physischen und psychischen Identität. Auch kann somit vermieden werden, dass LU
potenziell jeden Tag dem schwerwiegenden Unbehagen, das aufgrund der Parte_4
Diskrepanz zwischen seinem Erscheinungsbild und den persönlichen Angaben in seinen
Seite 5 von 10 amtlichen Ausweispapieren hervor geht, ausgesetzt wird“ (Dok. Nr. 4 der
Antragstellerin).
2.2. Der endokrinologische Bericht (Kontrollvisite) von Dr. bestätigt das Persona_9
Vorhandensein von Geschlechtsdysphorie und den erfolgreichen Verlauf der
Hormontherapie (Dok. Nr. 6 ). Controparte_8
3. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die weibliche
Geschlechtszugehörigkeit im krassen Widerspruch zu den mittlerweile teilweise vorhandenen männlichen Körpermerkmalen und der Eigenwahrnehmung als steht. Per_6
Die Schwierigkeiten, welche eine solche Abweichung des körperlichen
Erscheinungsbildes und der seelischen Eigenwahrnehmung samt entsprechendem
Auftreten nach außen hin , geschlechtsspezifische Verhaltensweisen etc.) vom CP_9
meldeamtlichen Personenstand im Alltagsleben nach sich zieht, sind offensichtlich und bedürfen keines weiteren Beweises.
4. In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die beantragte Berichtigung der
Geschlechtszugehörigkeit samt Namensänderung mittels Gesetz Nr. 164 vom
14/04/1982 und durch das gesetzesvertretende Dekrete Nr. 150 vom 01/09/2011 (Art.
31) geregelt ist. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 221/2015 festgehalten,
dass das zitierte Gesetz Nr. 164 so auszulegen ist, dass die Berichtigung der
Geschlechtszugehörigkeit nicht die chirurgische Änderung der körperlichen sexuellen
Merkmale voraussetzt: „La legge n. 164 del 1982, in tema di rettificazione degli atti
anagrafici per la modifica del sesso, deve essere interpretata nel senso che il
Seite 6 von 10 trattamento chirurgico modificativo dei caratteri sessuali primari non costituisce
prerequisito per accedere al procedimento di rettificazione, ma è solo un possibile
mezzo, rimesso alla scelta del soggetto che chiede la rettificazione, funzionale al
conseguimento di un pieno benessere psicofisico“.
5. Schon vorher ist der Kassationsgerichtshof zur selben Schlussfolgerung gelangt und hat dabei festgehalten, dass die Annahme einer neuen Geschlechtsidentität das Ergebnis
eines individuellen Entwicklungsprozesses ist, dessen Authentizität und Eindeutigkeit es festzustellen gilt: “Alla stregua di un'interpretazione costituzionalmente orientata, e
conforme alla giurisprudenza della CEDU, dell'art. 1 della l. n. 164 del 1982, nonché
del successivo art. 3 della medesima legge, attualmente confluito nell'art. 31, comma 4,
del d.lgs. n. 150 del 2011, per ottenere la rettificazione del sesso nei registri dello stato
civile deve ritenersi non obbligatorio l'intervento chirurgico demolitorio e/o
modificativo dei caratteri sessuali anatomici primari. Invero, l'acquisizione di una
nuova identità di genere può essere il frutto di un processo individuale che non ne
postula la necessità, purché la serietà ed univocità del percorso scelto e la compiutezza
dell'approdo finale sia oggetto, ove necessario, di accertamento tecnico in sede
giudiziale”. Im Lichte der vorgelegten Dokumentation, insbesondere der psychologischen Stellungnahme und des endokrinologischen Berichtes (Dokumente Nr.
4 und 6 der Antragstellerin), hält der Richtersenat es nicht für notwendig, ein
Amtsgutachten über die medizinisch – psychologische Entwicklung der Antragstellerin
zum männlichen Geschlechtswunsch hin zu vergeben.
Seite 7 von 10 6. Das Gericht kann sich hingegen zur beantragten Genehmigung der geschlechtsangleichenden chirurgischen Eingriffe nicht äußern, da die kürzlich
ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Nr. 143 vom 23/07/2024 die
Notwendigkeit einer solchen Genehmigung für verfassungswidrig erklärt hat: “Poiché
va escluso che le modificazioni dei caratteri sessuali richieste agli effetti della
rettificazione anagrafica debbano necessariamente includere un trattamento chirurgico
di adeguamento, quest'ultimo essendo soltanto un possibile mezzo, funzionale al
conseguimento di un pieno benessere psicofisico, deve essere dichiarata l'illegittimità
costituzionale dell'art. 31, comma 4, del D.Lgs. n. 150 del 2011 – per irragionevolezza
ai sensi dell'art. 3 Cost. – nella parte in cui prescrive l'autorizzazione del tribunale al
trattamento medico-chirurgico anche qualora le modificazioni dei caratteri sessuali già
intervenute siano ritenute dallo stesso tribunale sufficienti per l'accoglimento della
domanda di rettificazione di attribuzione di sesso”. Dem angerufenen Gericht fehlt also nunmehr die Befugnis eine solche Ermächtigung auszusprechen, mit der Präzisierung,
dass eine solche für die Vornahme der geschlechtsangleichenden chirurgischen Eingriffe
nicht mehr notwendig ist, welche somit nur mehr vom Willen des Patienten abhängt.
7. Es besteht die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, da die Antragstellerin ihren
Wohnsitz in der Provinz Bozen innehat (vgl. Art. 2, Gesetz Nr. 164/1982, und Art. 31,
gesetzesvertretendes Dekret Nr. 150/2011).
8. Mangels Antrag ergeht keine Entscheidung zu den Verfahrensspesen.
Seite 8 von 10
Parte_6
hat das angerufene Landesgericht Bozen, mit verfahrensabschließender Entscheidung
über den von SA eingebrachten Anträge wie folgt Pt_4 Parte_4
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
1) verfügt die Berichtigung der Geschlechtszugehörigkeit von weiblich zu männlich
von SA geboren am 17/02/2005 in Sterzing (BZ), und die Parte_4
von SA in;
Persona_10 Parte_4 Persona_11
2) beauftragt die Kanzlei mit der Übermittlung einer beglaubigten Kopie des Urteils an den zuständigen Standesbeamten und ordnet diesem an, die in 1) verfügte Berichtigung
und Namensänderung - nachdem vorliegendes Urteil in Rechtskraft erwachsen ist - in die entsprechenden Register einzutragen und alle daraus folgenden Obliegenheiten zu erfüllen;
3) erklärt über die beantragte Ermächtigung zu den geschlechtsangleichenden chirurgischen Eingriffe nicht zu befinden, mit der Präzisierung, dass eine solche für die
Vorname der Eingriffe im Lichte des zitierten Verfassungsgerichtsurteils nicht mehr notwendig ist;
4) es erfolgt keine Verfahrenskostenentscheidung;
5) verfügt im Sinne des Art. 5, gesetzesvertretendes Dekret Nr. 196 vom 30/06/2003,
dass auf dem Original dieses Urteils durch die Kanzlei folgende Anmerkung
hinzugefügt wird, welche auch die Bezugnahme zum zitierten Gesetzesartikel enthält
und wie folgt lautet: „Im Falle einer Verbreitung sind die meldeamtlichen Daten und
Seite 9 von 10 andere bzw. identifizierenden Daten Parte_7 Persona_11
zu entfernen“.
So befunden in Bozen (BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 17/03/2025.
Der Urteilverfasser Der Vorsitzende
Günter Morandell Andrea Pappalardo
(firma digitale) (firma digitale)
Seite 10 von 10