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Sentenza 14 luglio 2025
Sentenza 14 luglio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 14/07/2025, n. 465 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 465 |
| Data del deposito : | 14 luglio 2025 |
Testo completo
Stempel- und Gebührenfrei gemäß Art.19 Ges. 06/03/1987 Nr. 74
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des Italienischen Volkes
Das Landesgericht Bozen hat in nachstehender Zusammensetzung
DORFMANN berichterst. Vorsitzende Per_1
Parte_1
Parte_2
in nicht öffentlicher Sitzung, folgendes
URTEIL in randvermerkter Ehescheidungssache erlassen;
das Scheidungsbegehren, welches von den Parteien im Sinne des Art. 4, Abs.
16 des Gesetzes Nr. 898 vom 1.12.1970 in der geltenden Fassung nach Gesetz
Nr. 74/1987 gemeinschaftlich eingebracht wurde, ist unter Nr. 3942/2024
A.R. vermerkt.
Parteien:
Parte_3
und
Parte_4
beide mit dem Verfahrens- und Zustellbevollmächtigten RA Dr. Per_2
laut Vollmacht in den Akten;
[...]
und
Seite 1 von 6 mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2
Buchstabe b) des Gesetzes vom 01.12.1970 Nr. 898 i.g.F. geforderten
Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung die gesetzlich vorgesehene Frist hindurch voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass im Verfahren ersichtlich geworden ist, dass eine Versöhnung sowie die
Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft auszuschließen ist;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen keine Einwände zu erheben sind;
in Anwendung von Art. 473-bis.51 ZGB;
Parte_5
wird die in Eppan a.d.w. am 10/07/2021
Pt_6
, geboren in BOZEN (BZ) am 22/03/1980 Parte_3
und
, geboren in BOZEN (BZ) am 14/11/1987 Parte_4
geschlossene Ehe geschieden (Auflösung der Ehe) und der Standesbeamte der
Gemeinde Eppan a.d.w., wo die Eheschließung unter Nr. 2021 eingetragen ist, angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden;
der Scheidung wird im Sinne der
Seite 2 von 6 Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt hatten:
1) Die Eheleute leben getrennt voneinander im gegenseitigen Respekt.
2) Die Obsorge für den minderjährigen Sohn AL TO, geboren am
14.05.2022 in Bozen (BZ), Steuernummer , wird C.F._1
beiden Eltern gemeinsam übertragen, wobei der Sohn seinen Wohnsitz in der Familien¬wohnung beim Vater beibehalten und dort weiterhin mit dem
Vater leben wird.
3) Die Eltern haben das Recht und die Pflicht den Umgang mit Sohn TO zu pflegen. Demzufolge wird der Mutter ein weitestgehendes Besuchsrecht eingeräumt, auch um eine gute geschwisterliche Beziehung von TO zu dessen Halbbruder LS BE zu gewährleisten.
Der Sohn TO wird jedes zweite Wochenende von Freitag Abend 18.30
Uhr bis Sonntag Abend 18.30 Uhr mit der Mutter verbringen. Die Mutter holt den Sohn zu Hause ab und bringt ihn am Ende der Besuchszeit zum
Vater zurück.
Zusätzlich wird der Sohn jeden Montag und Mittwoch Nachmittag bis 18.30
Uhr mit der Mutter verbringen, sowie jeden zweiten Freitag Nachmittag und zwar jenen Freitag vor dem des Sohnes mit dem Vater. Die Per_3
Mutter holt den Sohn jeweils bei der KiTa/Kindergarten/Schule bzw. im
Sommer um 13.30 Uhr zu Hause ab und bringt ihn am Ende der
Besuchszeit zum Vater.
Zusätzlich wird der Sohn jeden zweiten Mittwoch bei der Mutter übernachten und zwar jenen Mittwoch vor dem Wochenende des Sohnes mit dem Vater.
Seite 3 von 6 Krankheitstage des Sohnes werden zwischen den Eltern je zur Hälfte aufgeteilt, sodass beide Elternteile sich je zur Hälfte um die Versorgung und
Pflege des kranken Sohnes kümmern.
Betreffend und Ferien die Eltern folgenden CP_1 CP_2
Jahresplan, welcher von den Eltern unter Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse des Sohnes, einvernehmlich jederzeit abgeändert werden kann:
24. Dezember in geraden Jahren mit dem Vater in ungeraden Jahren mit der Mutter
25. bis 31. Dezember in geraden Jahren mit der Mutter in ungeraden Jahren mit dem Vater in ungeraden Jahren mit dem Vater
1. Jänner bis Schulbeginn in geraden Jahren mit der Mutter Faschingsferien Mutter und Vater je zur Hälfte Ostersonntag in ungeraden Jahren mit der Mutter in geraden Jahren mit dem Vater Ostermontag in ungeraden Jahren mit dem Vater in geraden Jahren mit der Mutter
2 Wochen mit der Mutter 2 Wochen mit dem Vater jeweils auch nicht zusammenhängend, Sommerferien spätestens innerhalb 30.04. eines
[Schulende bis Schulanfang] jeden Jahres zu vereinbaren für die restlichen Sommerwochen bleibt der Plan der Besuchszeiten aufrecht Herbstferien Mutter und Vater je zur Hälfte andere Feiertage (Pfingsten, diese Tage werden von den Eltern 25. April, 1. Mai., 2. CP_3 jährlich am Jahresanfang aufgeteilt 8. Dezember, usw.) und und vereinbart Fenstertage („ponte“)
Die Eltern vereinbaren spätestens innerhalb 30.04. eines jeden Jahres bei welchen Sommerbetreuungsangeboten TO angemeldet wird und für welche Zeiträume. Die Eltern erlauben sich gegenseitig den Sohn auch ins
Seite 4 von 6 Ausland mitzunehmen, wobei sie sich verpflichten den anderen Elternteil zeitgerecht darüber in Kenntnis zu setzen und notwendige Informationen zu geben.
4) Die außerordentlichen Kosten des Sohnes TO regeln sich laut
Einvernehmensprotokoll vom 06.09.2018, abgeschlossen zwischen dem
Landesgericht Bozen, der Staatsanwaltschaft Bozen, der
Rechtsanwaltskammer Bozen und der Sektion Bozen der Nat. für das Familienrecht. Controparte_4
Die Eltern sind verpflichtet die außerordentlichen Spesen für den Sohn, abzüglich eventueller Beiträge oder Steuerguthaben, jeweils zur Hälfte zu tragen.
Der Sohn hat auf jeden Fall Anrecht auf einen Sport- und einen Musikkurs bzw. anderen Kurs im Jahr und die Kosten für die entsprechende Kleidung und Ausrüstung sind ebenso zu je 50% von den Eltern zu tragen.
Die Rückerstattung an den Elternteil, der die Ausgaben vorgestreckt hat, muss innerhalb von vierzehn Tagen nach Vorlage eines entsprechenden
Zahlungsbeleges erfolgen.
Alle weiteren anfallenden außerordentlichen Kosten müssen im Vorfeld besprochen und genehmigt werden, um die Rückerstattung der Hälfte zu erhalten, anderenfalls verbleiben die Kosten zur Gänze zu Lasten jenes
Elternteils, welcher sich hiefür allein entschieden hat.
5) Alle finanziellen Familienleistungen (z.B. Controparte_5
Familiengeld, Kindergeld, usw.), wie auch alle anderen öffentlichen Beiträge bezieht ausschließlich (100%) der Vater, während eventuelle
Seite 5 von 6 Steuerfreibeträge von den Eltern je zur Hälfte (50%) in Anspruch genommen werden können.
6) Die eheliche Wohnung wird samt Möbel und Inventar dem Ehemann zugewiesen. Möbel und Inventar verbleiben im ausschließlichen Eigentum des Ehemannes.
7) Die Eheleute erklären gegenseitig voneinander finanziell unabhängig zu sein und für eigene Unterkunft und Lebens¬unterhalt sorgen zu können. Die
Eheleute erklären des weiteren ausdrücklich wechselseitig keine wie immer gearteten Forderungen zu stellen und zu haben und verzichten hiermit ausdrücklich gegenseitig auf jedwede weitere, wie immer geartete CP_6
aus welchem Titel auch immer heraus.
8) Die Eheleute ermächtigen sich gegenseitig bei den zuständigen Behörden um Ausstellung von Identitätskarten und Reise¬dokumenten, ohne
Einholung der vorangehenden Bewilligung des anderen Ehepartners, ansuchen zu können und entbinden die zuständigen Behörden von jedweder diesbezüglicher Verant-wortung. Die Eheleute gestatten die
Erstellung eines Reise¬passes und Identitätskarte für den Sohn Pt_3
TO.
9) Die Kosten dieses Verfahrens werden gemeinsam getragen.
Bozen, am 11/07/2025
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin
Dr. Julia Dorfmann
Seite 6 von 6
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des Italienischen Volkes
Das Landesgericht Bozen hat in nachstehender Zusammensetzung
DORFMANN berichterst. Vorsitzende Per_1
Parte_1
Parte_2
in nicht öffentlicher Sitzung, folgendes
URTEIL in randvermerkter Ehescheidungssache erlassen;
das Scheidungsbegehren, welches von den Parteien im Sinne des Art. 4, Abs.
16 des Gesetzes Nr. 898 vom 1.12.1970 in der geltenden Fassung nach Gesetz
Nr. 74/1987 gemeinschaftlich eingebracht wurde, ist unter Nr. 3942/2024
A.R. vermerkt.
Parteien:
Parte_3
und
Parte_4
beide mit dem Verfahrens- und Zustellbevollmächtigten RA Dr. Per_2
laut Vollmacht in den Akten;
[...]
und
Seite 1 von 6 mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2
Buchstabe b) des Gesetzes vom 01.12.1970 Nr. 898 i.g.F. geforderten
Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung die gesetzlich vorgesehene Frist hindurch voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass im Verfahren ersichtlich geworden ist, dass eine Versöhnung sowie die
Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft auszuschließen ist;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen keine Einwände zu erheben sind;
in Anwendung von Art. 473-bis.51 ZGB;
Parte_5
wird die in Eppan a.d.w. am 10/07/2021
Pt_6
, geboren in BOZEN (BZ) am 22/03/1980 Parte_3
und
, geboren in BOZEN (BZ) am 14/11/1987 Parte_4
geschlossene Ehe geschieden (Auflösung der Ehe) und der Standesbeamte der
Gemeinde Eppan a.d.w., wo die Eheschließung unter Nr. 2021 eingetragen ist, angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden;
der Scheidung wird im Sinne der
Seite 2 von 6 Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt hatten:
1) Die Eheleute leben getrennt voneinander im gegenseitigen Respekt.
2) Die Obsorge für den minderjährigen Sohn AL TO, geboren am
14.05.2022 in Bozen (BZ), Steuernummer , wird C.F._1
beiden Eltern gemeinsam übertragen, wobei der Sohn seinen Wohnsitz in der Familien¬wohnung beim Vater beibehalten und dort weiterhin mit dem
Vater leben wird.
3) Die Eltern haben das Recht und die Pflicht den Umgang mit Sohn TO zu pflegen. Demzufolge wird der Mutter ein weitestgehendes Besuchsrecht eingeräumt, auch um eine gute geschwisterliche Beziehung von TO zu dessen Halbbruder LS BE zu gewährleisten.
Der Sohn TO wird jedes zweite Wochenende von Freitag Abend 18.30
Uhr bis Sonntag Abend 18.30 Uhr mit der Mutter verbringen. Die Mutter holt den Sohn zu Hause ab und bringt ihn am Ende der Besuchszeit zum
Vater zurück.
Zusätzlich wird der Sohn jeden Montag und Mittwoch Nachmittag bis 18.30
Uhr mit der Mutter verbringen, sowie jeden zweiten Freitag Nachmittag und zwar jenen Freitag vor dem des Sohnes mit dem Vater. Die Per_3
Mutter holt den Sohn jeweils bei der KiTa/Kindergarten/Schule bzw. im
Sommer um 13.30 Uhr zu Hause ab und bringt ihn am Ende der
Besuchszeit zum Vater.
Zusätzlich wird der Sohn jeden zweiten Mittwoch bei der Mutter übernachten und zwar jenen Mittwoch vor dem Wochenende des Sohnes mit dem Vater.
Seite 3 von 6 Krankheitstage des Sohnes werden zwischen den Eltern je zur Hälfte aufgeteilt, sodass beide Elternteile sich je zur Hälfte um die Versorgung und
Pflege des kranken Sohnes kümmern.
Betreffend und Ferien die Eltern folgenden CP_1 CP_2
Jahresplan, welcher von den Eltern unter Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse des Sohnes, einvernehmlich jederzeit abgeändert werden kann:
24. Dezember in geraden Jahren mit dem Vater in ungeraden Jahren mit der Mutter
25. bis 31. Dezember in geraden Jahren mit der Mutter in ungeraden Jahren mit dem Vater in ungeraden Jahren mit dem Vater
1. Jänner bis Schulbeginn in geraden Jahren mit der Mutter Faschingsferien Mutter und Vater je zur Hälfte Ostersonntag in ungeraden Jahren mit der Mutter in geraden Jahren mit dem Vater Ostermontag in ungeraden Jahren mit dem Vater in geraden Jahren mit der Mutter
2 Wochen mit der Mutter 2 Wochen mit dem Vater jeweils auch nicht zusammenhängend, Sommerferien spätestens innerhalb 30.04. eines
[Schulende bis Schulanfang] jeden Jahres zu vereinbaren für die restlichen Sommerwochen bleibt der Plan der Besuchszeiten aufrecht Herbstferien Mutter und Vater je zur Hälfte andere Feiertage (Pfingsten, diese Tage werden von den Eltern 25. April, 1. Mai., 2. CP_3 jährlich am Jahresanfang aufgeteilt 8. Dezember, usw.) und und vereinbart Fenstertage („ponte“)
Die Eltern vereinbaren spätestens innerhalb 30.04. eines jeden Jahres bei welchen Sommerbetreuungsangeboten TO angemeldet wird und für welche Zeiträume. Die Eltern erlauben sich gegenseitig den Sohn auch ins
Seite 4 von 6 Ausland mitzunehmen, wobei sie sich verpflichten den anderen Elternteil zeitgerecht darüber in Kenntnis zu setzen und notwendige Informationen zu geben.
4) Die außerordentlichen Kosten des Sohnes TO regeln sich laut
Einvernehmensprotokoll vom 06.09.2018, abgeschlossen zwischen dem
Landesgericht Bozen, der Staatsanwaltschaft Bozen, der
Rechtsanwaltskammer Bozen und der Sektion Bozen der Nat. für das Familienrecht. Controparte_4
Die Eltern sind verpflichtet die außerordentlichen Spesen für den Sohn, abzüglich eventueller Beiträge oder Steuerguthaben, jeweils zur Hälfte zu tragen.
Der Sohn hat auf jeden Fall Anrecht auf einen Sport- und einen Musikkurs bzw. anderen Kurs im Jahr und die Kosten für die entsprechende Kleidung und Ausrüstung sind ebenso zu je 50% von den Eltern zu tragen.
Die Rückerstattung an den Elternteil, der die Ausgaben vorgestreckt hat, muss innerhalb von vierzehn Tagen nach Vorlage eines entsprechenden
Zahlungsbeleges erfolgen.
Alle weiteren anfallenden außerordentlichen Kosten müssen im Vorfeld besprochen und genehmigt werden, um die Rückerstattung der Hälfte zu erhalten, anderenfalls verbleiben die Kosten zur Gänze zu Lasten jenes
Elternteils, welcher sich hiefür allein entschieden hat.
5) Alle finanziellen Familienleistungen (z.B. Controparte_5
Familiengeld, Kindergeld, usw.), wie auch alle anderen öffentlichen Beiträge bezieht ausschließlich (100%) der Vater, während eventuelle
Seite 5 von 6 Steuerfreibeträge von den Eltern je zur Hälfte (50%) in Anspruch genommen werden können.
6) Die eheliche Wohnung wird samt Möbel und Inventar dem Ehemann zugewiesen. Möbel und Inventar verbleiben im ausschließlichen Eigentum des Ehemannes.
7) Die Eheleute erklären gegenseitig voneinander finanziell unabhängig zu sein und für eigene Unterkunft und Lebens¬unterhalt sorgen zu können. Die
Eheleute erklären des weiteren ausdrücklich wechselseitig keine wie immer gearteten Forderungen zu stellen und zu haben und verzichten hiermit ausdrücklich gegenseitig auf jedwede weitere, wie immer geartete CP_6
aus welchem Titel auch immer heraus.
8) Die Eheleute ermächtigen sich gegenseitig bei den zuständigen Behörden um Ausstellung von Identitätskarten und Reise¬dokumenten, ohne
Einholung der vorangehenden Bewilligung des anderen Ehepartners, ansuchen zu können und entbinden die zuständigen Behörden von jedweder diesbezüglicher Verant-wortung. Die Eheleute gestatten die
Erstellung eines Reise¬passes und Identitätskarte für den Sohn Pt_3
TO.
9) Die Kosten dieses Verfahrens werden gemeinsam getragen.
Bozen, am 11/07/2025
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin
Dr. Julia Dorfmann
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