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Sentenza 9 gennaio 2025
Sentenza 9 gennaio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 09/01/2025, n. 33 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 33 |
| Data del deposito : | 9 gennaio 2025 |
Testo completo
ITALIENISCHE REPUBLIK
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS BOZEN CP_1
Parte_1
zusammengesetzt aus den Richtern:
- Parte_2 [...]
- Parte_3 Parte_4 CP_2
Recla -
[...] [...]
erster Instanz Nr. 1106/2024 Allg. Reg. Folgendes Parte_5
URTEIL
zwischen den Parteien:
, geboren am 26/01/1965 in SARNTAL Parte_6
(BZ), Steuernummer: , vertreten und verteidigt von RA Dr. C.F._1
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, Persona_1
- Antragsteller-;
und
Seite 1 von 14 geboren am 11/12/1978 in HERDECKE (D), Parte_7
Steuernummer: , vertreten und verteidigt von RA Dr. C.F._2
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, Persona_2
- Antragsgegnerin-;
mit dem Beitritt des Staatsanwaltes
- dem Streit beigetretene Partei -.
SCHLUSSANTRÄGE
des Antragsstellers:
„Möge das Bozen, contrariis reiectis, die Ehetrennung zwischen den CP_1
Verfahrensparteien formell aussprechen und gemäß Art. 151, II. Absatz FR
SC aufgrund grober Verletzungen der ehelichen Pflichten die Zerrüttung
der ehelichen Gemeinschaft anlasten.
Dies mit allen Folgen gemäß Art. 91 ZPO auch hinsichtlich der Kosten des
Verfahrens, welche ebenfalls FR SC anzulasten sind.
In beweisrechtlicher Hinsicht (omissis)“;
: Controparte_3
„Möge das Landesgericht Bozen, contrariis reiectis,
1.1. die Eheleute ermächtigen, getrennt zu leben;
1.2. der Ehefrau die von ihr derzeit mit ihren beiden Kindern OR und EL
bewohnte Wohnung samt benutzten Nebenräumen auf dem Hof des Ehemannes
Seite 2 von 14 zuweisen, die darin zusammen mit den Kindern wohnen wird, und dies so lange,
bis sie nicht vom Ehemann die ihr für ihre jahrelange Tätigkeit auf dem Hof, die
von ihr getätigten Investitionen jeglicher Art in denselben usw., zustehende
Abfindung erhalten hat und dadurch eine andere geeignete Bleibe für sich und die
Kinder sowie einen Platz für den Aufbau eines Pferdebetriebes suchen und
finanzieren kann;
1.3. den Ehemann verpflichten, für den Fall, dass die Ehefrau auf dem Hof des
Ehemannes ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen kann,
unabhängig davon, ob sie weiterhin auf dem Hof wohnen kann oder nicht, einen
Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau in Höhe von monatlichen Euro 2.000,00
(zweitausend) oder jenen anderen Betrag, der vom Gericht als gerecht angesehen
wird, zu bezahlen und zwar so lange, bis sie nicht vom Ehemann die ihr für ihre
jahrelange Tätigkeit auf dem Hof, die von ihr getätigten Investitionen jeglicher Art
in denselben usw., zustehende Abfindung erhalten hat und dadurch eine andere
geeignete Bleibe für sich und die Kinder sowie einen Platz für den Aufbau eines
Pferdebetriebes suchen und finanzieren kann, der ihr ein ausreichendes
Einkommen für sich selbst und ihre beiden Kinder, solange diese nicht
wirtschaftlich selbständig sind, einbringt, wobei der Unterhaltsbeitrag innerhalb
des 5. eines jeden Monats im Voraus auf das von ihr bekannt zu gebende Konto zu
überweisen ist, mit jährlicher automatischer Anpassung an die Steigerung der
Lebenshaltungskosten laut ASTAT-Index für Arbeiter und Angestellte der
Seite 3 von 14 Gemeinde Bozen, mit erster Anpassung nach einem Jahr ab der ersten
Auszahlung;
1.4. die Ehefrau ermächtigen, für den Fall, dass sie den Hof verlassen müsste, ihre
Pferde und Ponys so lange auf dem Hof zu belassen, bis sie nicht für dieselben eine
andere geeignete und dem Tierwohl entsprechende Unterbringung gefunden hat,
wobei bis dahin die Kosten für deren Fütterung und ihre sonstige notwendige
Pflege dem Ehemann auferlegt werden;
1.5. die am Scheitern der Ehe dem Ehemann anlasten;
Per_3
2. in jedem Fall mit allen gesetzlichen Folgen und mit Verurteilung des
Antragstellers zum Ersatz der Spesen und Honorare, diese erhöht um 30% gemäß
Art. 4, Abs, 1-bis, MD Nr. 55/2014, IGF, für das gegenständliche Verfahren, samt
allg. Spesen, Fürsorgebeitrag und MwSt.
In beweisrechtlicher Hinsicht (omissis)“;
des Staatsanwaltes:
„Die Staatsanwaltschaft befürwortet die von der antragstellenden Partei gestellten
Schlussanträge“.
Controparte_4
[...]
1. Mit dem am 11/04/2024 hinterlegten Antrag hat Herr Parte_6
die gerichtliche Trennung der zwischen ihm und FR TR
[...]
Seite 4 von 14 am 23/11/2012 in Sarntal (BZ) geschlossenen Ehe mit Pt_7
Schuldanweisung nach Art. 151, Abs. 2, ZGB, beantragt, weil sie ihn als
Eigentümer des geschlossenen Hofe „Gamesegg“ „zunehmend aus der
Betriebsführung ausgeschlossen“ hätte, die Zahlungen aus der Zimmervermietung
„auf ihr persönliches Konto“ eingegangen wären und ihn aus der
Familienwohnung „in die kleine Kellerwohnung vom Nebengebäude“ verwiesen hätte (Antrag, S. 4). Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. FR
hat ihre aus einer früheren Ehe entstammenden „inzwischen Per_4
volljährigen Söhne EL und “ auf den Hof mitgebracht (Antrag, S. 1). Per_5
2. FR hat sich in das Verfahren fristgerecht eingelassen Parte_7
und ebenfalls die Trennung mit Schuldanweisung beantragt samt weiterer betreffend die Zuweisung der bislang „bewohnten CP_5 [...]
auf dem Hof“ bis zum Erhalt einer „Abfindung“ „für ihre Controparte_6
jahrelange Tätigkeit auf dem Hof“ und „die von ihr getätigten Investitionen“, einen
Unterhaltsbeitrag „in Höhe von monatlichen Euro 2.000,00“, auch diesen bis zum
Erhalt besagter „Abfindung“, und die Möglichkeit „ihre Pferde und Ponys so lange
auf dem Hof zu belassen, bis sie nicht für dieselben eine andere geeignete und dem
Tierwohl entsprechende Unterbringung gefunden hat“ (vgl. obige Schlussanträge).
Als Grund für die beantragte Schuldzuweisung verwies sie auf ihre den geschlossenen Hof aus der Schuldenfalle rettende Tätigkeit durch Aufbau der neuen Betriebszweige „Urlaub auf dem Bauernhof und Reitsportangebote“, was
Seite 5 von 14 für sie „Schwerstarbeit“ bedeutet hätte (Einlassung, S. 6), wobei sie „mit den vielen
Querschüssen des Ehemannes fertig werden“ hätte müssen, da er ihre Aufbauarbeit
„mehr oder weniger offen sabotiert hat und somit beträchtliche finanzielle Schäden
verursacht hat“ (Einlassung, S. 7); zudem hätte er die beiden Kinder der Ehefrau
„schlecht behandelt“ und „ihnen psychische und auch physische Gewalt“ angetan
(Einlassung, S. 8). Zur Umsiedlung des Ehemannes in eine „Kellerwohnung“ hat sie präzisiert, dass die Eheleute 2022 „im Rahmen eines Treffens bei der
Bäuerlichen Lebensberatung vereinbart (hätten), auf dem Hof in getrennten
Wohnungen zu leben – die Ehefrau zusammen mit den Kindern, der Ehemann in
einer anderen – woraufhin der Ehemann, anstatt, wie vereinbart, in eine der auf
dem Hof befindlichen Ferienwohnungen, in diese Kellerwohnung gezogen ist, ohne
erkennbaren Grund“ (Einlassung, S. 9).
3. Die Parteien sind bei der Verhandlung vom 15/07/2024 vor dem delegierten
Richter persönlich erschienen, wobei es leider nicht möglich war, die
Trennungssache einer einvernehmlichen Lösung zuzuführen.
4. Mit Beschluss vom 23/07/2024 wurden schließlich die einstweiligen und dringenden Verfügungen getroffen, mit denen die Ehefrau angehalten wurde
„zusammen mit ihren beiden Kindern den Bauernhof des Ehegatten zeitnah zu
verlassen“ und der Ehemann verpflichtet wurde, „unmittelbar ab Weggang
derselben vom Hof, einen ordentlichen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von
Euro 1.200,00 zu zahlen“ (Beschluss vom 23/07/2024).
Seite 6 von 14 5. Gegen den Beschluss wurde vom Ehemann vor dem zuständigen
Oberlandesgericht Rechtsmittel eingelegt. Letzteres hat aber die Beschwerde
abgewiesen (vgl. Dok. Nr. 14 der Antragsgegnerin).
6. Den schriftlichen Noten der Antragsgegnerin anlässlich der Verhandlung in
Schriftform vom 28/10/2024 ist zu entnehmen, dass sie inzwischen mit den Söhnen
den Bauernhof verlassen hat, ohne für die Pferde eine neue Unterkunft gefunden zu haben, und „obwohl die Ehefrau den Hof verlassen hat, wohnt der Ehemann noch
immer im Kellergeschoss des Ferienhauses und hat bisher keine Anstalten
gemacht, dasselbe zu verlassen und ins Haupthaus zu ziehen“ (schriftliche Noten,
S. 7).
7. Nach Art. 151, Absatz 1, ZGB, kann die Trennung verlangt werden, wenn
„Tatsachen eintreten, die die Fortsetzung des Zusammenlebens unerträglich
machen“. Aus den Ausführungen der Parteien geht eindeutig hervor, dass sich die eheliche Gemeinschaft seit langer Zeit in schwerer Krise befindet. Nachdem die eheliche Beziehung unheilbar zerrüttet ist, sind die Voraussetzungen für den
Ausspruch der Ehetrennung ohne weiteres gegeben.
8. Die Frage ob Umstände vorliegen, wonach der Ehefrau oder dem Ehemann „in
Anbetracht ihres / seines mit den ehelichen Pflichten in Widerspruch stehenden
Verhaltens die Trennung anzulasten“ (Art. 151, Absatz 2, ZGB) wäre, ist zu verneinen. Denn die von den Parteien sich gegenseitig vorgeworfenen
Verhaltensweisen sind nicht ursächlich für die Ehekrise, die davon unabhängig und
Seite 7 von 14 zeitlich vorausgehend begonnen hat: „In tema di separazione personale, la
pronuncia di addebito non può fondarsi sulla sola violazione dei doveri
posta dall'art. 143 cod. civ. a carico dei coniugi, essendo, invece, necessario
accertare se tale violazione, lungi dall'essere intervenuta quando era già maturata
ed in conseguenza di una situazione di intollerabilità della convivenza, abbia,
viceversa, assunto efficacia causale nel determinarsi della crisi del rapporto
coniugale” (Urteil des Kassationsgerichtshofes Nr. 18074 vom 20/08/2014).
9. Der Senat ist der Auffassung, dass die Ehekrise weder auf ein schuldhaftes
Verhalten der Ehefrau noch auf ein schuldhaftes Verhalten des Ehemannes
zurückzuführen ist, sondern auf eine offensichtliche kulturelle und charakterliche
Inkompatibilität, da in dieser Ehe ein Sarntaler Traditionsbauer mit einer aus dem
Ruhrgebiet stammenden FR mit ausgeprägtem Unternehmergeist
zusammengetroffen sind, was nach Abkühlung der ehelichen Gefühlslage leider zum Ausbruch der vorliegenden unversöhnlichen Verschiedenartigkeit beider
Personen geführt hat, besonders bezüglich der höchst unterschiedlichen
Vorstellungen zur Bewirtschaftung des geschlossenen Hofes. Folglich sind beide gegenseitigen Anträge auf abzuweisen. Persona_6
10. Abzuweisen ist auch die Anträge der Ehefrau auf vorübergehende
Wohnungszuweisung (für sich und ihre Kinder) auf dem Bauernhof des
Ehemannes bis zum Erhalt einer Abfindung. Unzulässig ist schließlich der Antrag
auf Verbleib und Unterhalt der Pferde auf dem Hof, bis für diese eine geeignete
Seite 8 von 14 Lösung gefunden wird (vgl. die einleitend wiedergegebenen Schlussanträge).
10.1. Nach inzwischen schon seit längerem gefestigter Rechtsprechung des
Kassationsgerichtshofes kann die Eigentumswohnung des Ehepartners nur bei
Vorhandensein von minderjährigen bzw. wirtschaftlich nicht selbstständigen
Kindern dem anderen Ehepartner zugewiesen werden (vgl. ex multis Urteil des
Kassationsgerichtshof, 1. Sektion, Nr. 1491 vom 21/01/2011: „In tema di
separazione personale dei coniugi, la disposizione di cui all'art. 155, quarto
comma, cod. civ. (nella formulazione previgente), che attribuisce al giudice il
potere di assegnare la casa familiare al coniuge affidatario che non vanti alcun
diritto di godimento (reale o personale) sull'immobile, ha carattere eccezionale ed
è dettata nell'esclusivo interesse della prole;
pertanto, detta norma non è
applicabile al coniuge, ancorché avente diritto al mantenimento, in assenza di figli
affidati minori o maggiorenni non autosufficienti conviventi, potendo, in tal caso,
il giudice procedere all'assegnazione della casa coniugale unicamente nell'ipotesi
di comproprietà dell'immobile”). Derselbe Rechtsgrundsatz gilt heute in Bezug auf den inhaltsgleichen Art. 337sexies ZGB.
10.2. Der mit der Trennungssache befasste Senat kann sich zum Eigentum an
Pferden (welche formell auf den Antragsteller eingetragen sind, aber der
Antragsgegnerin gehören: vgl. Controparte_7
in Schriftform vom 28/10/2024, S. 5) bzw. zur Unterbringung
[...]
derselben nicht äußern, da diese Anträge bekanntermaßen den Gegenstand eines
Seite 9 von 14 gerichtlichen Trennungsverfahrens übersteigen (vgl. Art. 156 ZGB und Art. 40
ZPO und der letzthin ergangene Kassationsbeschluss Nr. 11964 vom 13/04/2022 in
Anwendung vorausgehender Rechtsprechung, wie beispielsweise jener im Urteil
der Sektion 1, Nr. 266 vom 12/01/2000). Dieser Antrag ist deshalb als unzulässig
zu erklären.
11. Der Senat ist weiters der Auffassung, dass die in den einstweiligen und dringenden Verfügungen angeordnete monatliche Unterhaltszahlung zulasten des
Ehemannes und zugunsten der Ehefrau im Ausmaß von Euro 1.200,00, welche ab
Weggang der Ehefrau vom Hof fällig wurde, im Sinne des Art. 156, Absatz 1,
ZGB berechtigt ist, bis die Ehefrau wieder auf eigenen finanziellen Füßen steht,
ein Umstand, welcher mittels eines Abänderungsantrages geltend gemacht werden kann.
12. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der landwirtschaftliche
Betrieb am Hof des Ehemannes mittlerweile mehrere wirtschaftliche Standbeine
Cont hat (man vgl. dazu auch den Handelskammerauszug: Dok. Nr. 9
und den Internetauftritt des Hofes: http://www.gamsegghof.it/): Controparte_3
Holzgewinnung bzw. (vgl. die Eingänge aus Holzverkäufen, welche Parte_8
den Kontoauszügen des Antragstellers entnommen werden können), Schafzucht,
Hofkäserei, auf dem Bauernhof, und Reitbetrieb;
besonders für letztere Per_7
zwei Sparten war und ist FR die treibende Kraft gewesen, Parte_7
welche auch die notwendige Ausbildung mitgebracht hat (vgl.
Seite 10 von 14 Ausbildungsanerkennung Autonome Provinz Bozen: Dok. Nr. 8 der
Antragsgegnerin). Dank des Einsatzes von FR , welche die Parte_7
Sparten Urlaub auf dem Bauernhof und Reitbetrieb aufgebaut hat und dadurch für
die wirtschaftliche Aufwertung des Hofes einen wesentlichen Beitrag geleistet hat
(man vgl. die Hofentwicklung anhand der Fotodokumentation der
Antragsgegnerin: Dokumente Nr. 1 bis 5), verfügt der Ehemann jetzt über wirklich ansehnliche und wertvolle Hofgebäude.
13. Zurzeit werden vier Ferienwohnungen (von Euro 68 bis Euro 141 pro
Übernachtung) und ein Zimmer (Euro 85 Euro pro Übernachtung) angeboten (vgl.
www.gamsegghof.it) weshalb davon auszugehen ist, dass der Bauernhof, trotz der noch zu bedienenden Schulden (ungefähr 230.000,00: Rekurs, S. 3), imstande ist,
kein schlechtes Einkommen zu generieren (schon 100 Übernachtungen zu je 80
Euro in den fünf vermieteten Einheiten würden durchschnittlich einen
Bruttojahresbetrag von Euro 40.000,00 einbringen); es ist allgemein bekannt, dass in Südtirol der Urlaubbetrieb meistens die ertragreichste Einkommenssparte auf den landwirtschaftlichen Höfen darstellt.
14. Da die Ehegattin mit ihren aus einer anderen Beziehung stammenden Kindern
als Folge der Trennung, wie vom Ehemann beantragt (Antrag, S. 5f) und in den einstweiligen und dringenden Verfügungen vorgesehen, den Hof verlassen musste,
ist davon auszugehen, dass sie damit nicht nur die Unterkunft, sondern auch das
Einkommen aus ihrer Mitarbeit am Hof verloren hat. Unter Berücksichtigung des
Seite 11 von 14 dass die wirtschaftliche Stellung des Ehemannes als Hofeigner Per_8
eindeutig besser als jene der Ehefrau einzustufen ist, welche sich erst eine Arbeit
suchen und mit dem Ertrag derselben auch die Wohnungsmiete bestreiten muss,
scheint der in den vorläufigen und dringenden Maßnahmen bereits verfügte
monatliche Unterhaltsbeitrag von Euro 1.200,00 gerechtfertigt, um der Ehefrau ein angemessenes Auskommen nach Art. 156 ZGB zu ermöglichen. Der Beitrag ist innerhalb des fünften eines jeden Monats fällig und der jährlichen automatischen
Aufwertung laut ASTAT-Angaben der Autonomen Provinz Bozen unterworfen.
15. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts besteht nach Art. 473bis.47 ZPO,
da die Antragsgegnerin im Gerichtsbezirk ihren Wohnsitz bzw. Controparte_8
16. Die Verfahrenskosten werden angesichts des gegenseitigen Unterliegens beider
Parteien nach Art. 92, Abs. 2, ZPO, vollständig gegenseitig aufgehoben.
CP_9
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, die eigene Zuständigkeit erachtet,
nach Einsichtnahme in die Artikel 150 ff. ZGB und in die Artikel 473bis ff. ZPO,
erklärt
das Landesgericht Bozen die gerichtliche Trennung der am 23/11/2012 in der
Gemeinde Sarntal (BZ) zwischen
WE , geboren am 26/01/1965 in SARNTAL (BZ), Parte_6
Seite 12 von 14 und geboren am 11/12/1978 in HERDECKE (D), Parte_7
geschlossenen Ehe, die im Register der Trauungsurkunden der Gemeinde Sarntal
(BZ) eingetragen ist, zu folgenden Bedingungen:
1. der Antragsteller wird verurteilt an die Parte_6
Antragsgegnerin ab dem Datum des Wegganges derselben Parte_7
von seinem geschlossenen Hof „Gamesegg“, einen ordentlichen monatlichen
Unterhaltsbeitrag in Höhe von Euro 1.200,00 zu zahlen;
besagter Betrag ist der jährlichen automatischen Aufwertung laut ASTAT-Angaben der Autonomen
Provinz Bozen unterworfen (mit erster Aufwertung nach einem Jahr ab
Zahlungsbeginn und mit Basis berechnet auf das betreffende Monat bei
Zahlungsbeginn) und innerhalb des 5. Tages eines jeden Monats vom Ehemann auf ein von der Ehefrau anzugebendes und auf dieselbe lautendes Bankkonto zu
überweisen;
2. die gegenseitigen Anträge auf Zuweisung der an der Ehetrennung Per_3
werden abgewiesen;
3. der Antrag der Antragsgegnerin TR SC auf Zuweisung der
Wohnung am geschlossenen Hof „Gamesegg“ des Antragstellers IN
SE wird abgewiesen;
Parte_6
4. der Antrag der Antragsgegnerin TR SC auf Unterbringung und
Versorgung der Pferde am Hof „Gamesegg“ des Antragstellers IN
Seite 13 von 14 wird als unzulässig erklärt; Parte_9
ordnet
dem Leiter des Standesamtes der zuständigen Gemeinde die Anmerkung des vorliegenden Urteils sowie die Vornahme der damit verbunden Obliegenheiten an.
Die Kosten dieses Verfahrens werden zwischen den Parteien zur Gänze
gegenseitig aufgehoben.
So befunden in Bozen (BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 08/01/2025.
Der Verfasser Der Vorsitzende
Günter Morandell Andrea Pappalardo
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
Seite 14 von 14