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Sentenza 17 luglio 2025
Sentenza 17 luglio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 17/07/2025, n. 698 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 698 |
| Data del deposito : | 17 luglio 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 1038/2025
Das , zusammengesetzt aus den Richtern: Controparte_1
- Parte_1 Persona_1
- Parte_2 Parte_3
Recla -
[...] Per_2
im Volkes im Verfahren unter Allg. Reg. Nr. 1038/2025
[...] Controparte_1
folgendes
[...]
Parteien: Parte_4
, geboren am 13/10/1996 in BRIXEN (BZ), Steuernummer Parte_5
, mit RA Dr. und RA Dr. C.F._1 Persona_3
Per
1 von 8 , laut welche aus den Akten hervorgeht, Parte_6 CP_4
- Antragstellerin -;
und dem Beitritt des
STAATSANWALTES am Landesgericht Bozen
- ex lege beigetretene Partei-;
in der Rechtssache: Antrag auf Berichtigung der Geschlechtszugehörigkeit und des
Namens laut Art. 31 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 150 vom 01/09/2011.
SCHLUSSANTRÄGE
a) klagende Partei:
„Möge das angerufene Gericht
1) feststellen, dass sich die antragstellende Person dauerhaft, eindeutig und konsistent
mit dem männlichen Geschlecht identifiziert und in der Folge
2) die Berichtigung des Personenstandes im Geburtenregister der Gemeinde Lajen
verfügen, insbesondere
- die Änderung des Vornamens in „Stefan“ sowie
- die Eintragung des Geschlechts als „männlich“;
3) die Durchführung sämtlicher chirurgischen Eingriffe zur definitiven
Geschlechtsangleichung ausdrücklich genehmigen“;
b) des Staatsanwaltes:
„Die Staatsanwaltschaft befürwortet die von der Partei gestellten Schlussanträge“.
Seite 2 von 8 Parte_7
[...]
1. Die Antragstellerin hat in ihrem Antrag folgendes dargelegt:
1.1. Bei ihr liegt eine Geschlechtsdysphorie Frau zu Mann vor, da sie sich seit ihrer
Kindheit dem männlichen Geschlecht zugehörig fühlt. Entsprechend verspürte sie schon früh eine „tiefgreifende Diskrepanz zwischen dem ihm bei Geburt zugewiesenen
biologischen Geschlecht und der innerlich erlebten Geschlechtsidentität“. Als sie in die
Pubertät eintrat, steigerte sich dieses Unbehagen „zu einem erheblichen psychischen
Leidensdruck“ (Antrag, S. 2).
1.2. Schließlich führte die psychologische und psychotherapeutische Behandlung zur
Diagnose „Gender (vgl. die beiden psychologischen - Per_5
psychotherapeutischen Gutachten: Dokumente Nr. 2 und 3 der Antragstellerin). In den vorgelegten Gutachten wird bestätigt, dass die Antragstellerin an keiner psychischen
Störung leidet, die das Urteilsvermögen einschränken könnte. Außerdem ist darin festgehalten, dass in ihr der starke Wunsch präsent ist, sich von den primären und sekundären weiblichen Geschlechtsmerkmalen zu befreien und die entsprechenden männlichen Merkmale anzunehmen.
1.3. Im Juni 2021 hat sie sich einer beidseitigen Mastektomie unterzogen (vgl.
Operationsbericht und Entlassungsbericht: Dokumente Nr. 4 und Nr. 5 der
Seite 3 von 8 Antragstellerin) und nach ihrer sportlichen als Fußballspielerin CP_5 CP_6
begann sie im November 2024 mit einer (vgl. Befund der CP_7
Part endokrinologischen Kontrollvisite: Dok. Nr. 7 Antragstellerin). Sie plant weitere chirurgische Eingriffe zur Entfernung der inneren weiblichen Geschlechtsorgane.
1.4. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die weibliche
Geschlechtszugehörigkeit im krassen Widerspruch zu den mittlerweile deutlich vorhandenen männlichen Körpermerkmalen und der Eigenwahrnehmung als Mann steht.
Die Schwierigkeiten, welche eine solche Abweichung des körperlichen
Erscheinungsbildes und der seelischen Eigenwahrnehmung vom meldeamtlichen
Personenstand im Alltagsleben nach sich zieht, sind offensichtlich und bedürfen keines weiteren Beweises.
2. In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die beantragte Berichtigung der
Geschlechtszugehörigkeit samt Namensänderung mittels Gesetz Nr. 164 vom
14/04/1982 und durch das gesetzesvertretende Dekrete Nr. 150 vom 01/09/2011 (Art.
31) geregelt ist. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 221/2015 festgehalten,
dass das zitierte Gesetz Nr. 164 so auszulegen ist, dass die Berichtigung der
Geschlechtszugehörigkeit nicht die chirurgische Änderung der körperlichen sexuellen
Merkmale voraussetzt: „La legge n. 164 del 1982, in tema di rettificazione degli atti
anagrafici per la modifica del sesso, deve essere interpretata nel senso che il
trattamento chirurgico modificativo dei caratteri sessuali primari non costituisce
prerequisito per accedere al procedimento di rettificazione, ma è solo un possibile
Seite 4 von 8 mezzo, rimesso alla scelta del soggetto che chiede la rettificazione, funzionale al
conseguimento di un pieno benessere psicofisico“.
3. Schon vorher ist der Kassationsgerichtshof zur selben Schlussfolgerung gelangt und hat dabei festgehalten, dass die Annahme einer neuen Geschlechtsidentität das Ergebnis
eines individuellen Entwicklungsprozesses ist, dessen Authentizität und Eindeutigkeit es festzustellen gilt: “Alla stregua di un'interpretazione costituzionalmente orientata, e
conforme alla giurisprudenza della CEDU, dell'art. 1 della l. n. 164 del 1982, nonché
del successivo art. 3 della medesima legge, attualmente confluito nell'art. 31, comma 4,
del d.lgs. n. 150 del 2011, per ottenere la rettificazione del sesso nei registri dello stato
civile deve ritenersi non obbligatorio l'intervento chirurgico demolitorio e/o
modificativo dei caratteri sessuali anatomici primari. Invero, l'acquisizione di una
nuova identità di genere può essere il frutto di un processo individuale che non ne
postula la necessità, purché la serietà ed univocità del percorso scelto e la compiutezza
dell'approdo finale sia oggetto, ove necessario, di accertamento tecnico in sede
giudiziale”. Im Lichte der vorgelegten Dokumentation hält der Richtersenat es nicht für
notwendig, ein Amtsgutachten über die medizinisch - psychologische Entwicklung der
Antragstellerin zum männlichen Geschlechtswunsch hin zu vergeben.
4. Das Gericht kann sich hingegen zur beantragten Genehmigung der geschlechtsangleichenden chirurgischen Eingriffe nicht äußern, da die kürzlich
ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Nr. 143 vom 23/07/2024 die
Notwendigkeit einer solchen Genehmigung für verfassungswidrig erklärt hat: “Poiché
Seite 5 von 8 va escluso che le modificazioni dei caratteri sessuali richieste agli effetti della
rettificazione anagrafica debbano necessariamente includere un trattamento chirurgico
di adeguamento, quest'ultimo essendo soltanto un possibile mezzo, funzionale al
conseguimento di un pieno benessere psicofisico, deve essere dichiarata l'illegittimità
costituzionale dell'art. 31, comma 4, del D.Lgs. n. 150 del 2011 – per irragionevolezza
ai sensi dell'art. 3 Cost. – nella parte in cui prescrive l'autorizzazione del tribunale al
trattamento medico-chirurgico anche qualora le modificazioni dei caratteri sessuali già
intervenute siano ritenute dallo stesso tribunale sufficienti per l'accoglimento della
domanda di rettificazione di attribuzione di sesso”. Dem angerufenen Gericht fehlt also nunmehr die Befugnis eine solche Ermächtigung auszusprechen, mit der Präzisierung,
dass eine solche für die Vornahme der geschlechtsangleichenden chirurgischen Eingriffe
nicht mehr notwendig ist, welche somit nur mehr vom Willen des Patienten abhängt.
5. Es besteht die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, da die Antragstellerin ihren
Wohnsitz in der Provinz Bozen innehat (vgl. Art. 2, Gesetz Nr. 164/1982, und Art. 31,
gesetzesvertretendes Dekret Nr. 150/2011).
6. Mangels Antrag ergeht keine Entscheidung zu den Verfahrensspesen.
Parte_8
hat das angerufene Landesgericht Bozen, mit verfahrensabschließender Entscheidung
über die von REINER eingebrachten Anträge wie folgt Pt_5
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
Seite 6 von 8 1) verfügt die Berichtigung der Geschlechtszugehörigkeit von weiblich zu männlich
von , geboren am 13/10/1996 in Brixen (BZ), und die Parte_5
Namensänderung von zu;
Parte_5 Persona_6
2) beauftragt die Kanzlei mit der Übermittlung einer beglaubigten Kopie des Urteils an den zuständigen Standesbeamten und ordnet diesem an, die in 1) verfügte Berichtigung
und Namensänderung - nachdem vorliegendes Urteil in Rechtskraft erwachsen ist - in die entsprechenden Register einzutragen und alle daraus folgenden Obliegenheiten zu erfüllen;
3) erklärt über die beantragte Ermächtigung zu den geschlechtsangleichenden chirurgischen Eingriffe nicht zu befinden, mit der Präzisierung, dass eine solche für die
Vorname der Eingriffe im Lichte des zitierten Verfassungsgerichtsurteils nicht mehr notwendig ist;
4) es erfolgt keine Verfahrenskostenentscheidung;
5) verfügt im Sinne des Art. 5, gesetzesvertretendes Dekret Nr. 196 vom 30/06/2003,
dass auf dem Original dieses Urteils durch die Kanzlei folgende Anmerkung
hinzugefügt wird, welche auch die Bezugnahme zum zitierten Gesetzesartikel enthält
und wie folgt lautet: „Im Falle einer Verbreitung sind die meldeamtlichen Daten und
andere REINER bzw. identifizierenden Daten zu Pt_5 Persona_6
“. CP_8
So befunden in Bozen (BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 15/07/2025.
Seite 7 von 8 Der Urteilverfasser
Günter Morandell
(firma digitale)
Der Vorsitzende
Andrea Parte_1
(firma digitale)
Seite 8 von 8
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 1038/2025
Das , zusammengesetzt aus den Richtern: Controparte_1
- Parte_1 Persona_1
- Parte_2 Parte_3
Recla -
[...] Per_2
im Volkes im Verfahren unter Allg. Reg. Nr. 1038/2025
[...] Controparte_1
folgendes
[...]
Parteien: Parte_4
, geboren am 13/10/1996 in BRIXEN (BZ), Steuernummer Parte_5
, mit RA Dr. und RA Dr. C.F._1 Persona_3
Per
1 von 8 , laut welche aus den Akten hervorgeht, Parte_6 CP_4
- Antragstellerin -;
und dem Beitritt des
STAATSANWALTES am Landesgericht Bozen
- ex lege beigetretene Partei-;
in der Rechtssache: Antrag auf Berichtigung der Geschlechtszugehörigkeit und des
Namens laut Art. 31 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 150 vom 01/09/2011.
SCHLUSSANTRÄGE
a) klagende Partei:
„Möge das angerufene Gericht
1) feststellen, dass sich die antragstellende Person dauerhaft, eindeutig und konsistent
mit dem männlichen Geschlecht identifiziert und in der Folge
2) die Berichtigung des Personenstandes im Geburtenregister der Gemeinde Lajen
verfügen, insbesondere
- die Änderung des Vornamens in „Stefan“ sowie
- die Eintragung des Geschlechts als „männlich“;
3) die Durchführung sämtlicher chirurgischen Eingriffe zur definitiven
Geschlechtsangleichung ausdrücklich genehmigen“;
b) des Staatsanwaltes:
„Die Staatsanwaltschaft befürwortet die von der Partei gestellten Schlussanträge“.
Seite 2 von 8 Parte_7
[...]
1. Die Antragstellerin hat in ihrem Antrag folgendes dargelegt:
1.1. Bei ihr liegt eine Geschlechtsdysphorie Frau zu Mann vor, da sie sich seit ihrer
Kindheit dem männlichen Geschlecht zugehörig fühlt. Entsprechend verspürte sie schon früh eine „tiefgreifende Diskrepanz zwischen dem ihm bei Geburt zugewiesenen
biologischen Geschlecht und der innerlich erlebten Geschlechtsidentität“. Als sie in die
Pubertät eintrat, steigerte sich dieses Unbehagen „zu einem erheblichen psychischen
Leidensdruck“ (Antrag, S. 2).
1.2. Schließlich führte die psychologische und psychotherapeutische Behandlung zur
Diagnose „Gender (vgl. die beiden psychologischen - Per_5
psychotherapeutischen Gutachten: Dokumente Nr. 2 und 3 der Antragstellerin). In den vorgelegten Gutachten wird bestätigt, dass die Antragstellerin an keiner psychischen
Störung leidet, die das Urteilsvermögen einschränken könnte. Außerdem ist darin festgehalten, dass in ihr der starke Wunsch präsent ist, sich von den primären und sekundären weiblichen Geschlechtsmerkmalen zu befreien und die entsprechenden männlichen Merkmale anzunehmen.
1.3. Im Juni 2021 hat sie sich einer beidseitigen Mastektomie unterzogen (vgl.
Operationsbericht und Entlassungsbericht: Dokumente Nr. 4 und Nr. 5 der
Seite 3 von 8 Antragstellerin) und nach ihrer sportlichen als Fußballspielerin CP_5 CP_6
begann sie im November 2024 mit einer (vgl. Befund der CP_7
Part endokrinologischen Kontrollvisite: Dok. Nr. 7 Antragstellerin). Sie plant weitere chirurgische Eingriffe zur Entfernung der inneren weiblichen Geschlechtsorgane.
1.4. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die weibliche
Geschlechtszugehörigkeit im krassen Widerspruch zu den mittlerweile deutlich vorhandenen männlichen Körpermerkmalen und der Eigenwahrnehmung als Mann steht.
Die Schwierigkeiten, welche eine solche Abweichung des körperlichen
Erscheinungsbildes und der seelischen Eigenwahrnehmung vom meldeamtlichen
Personenstand im Alltagsleben nach sich zieht, sind offensichtlich und bedürfen keines weiteren Beweises.
2. In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die beantragte Berichtigung der
Geschlechtszugehörigkeit samt Namensänderung mittels Gesetz Nr. 164 vom
14/04/1982 und durch das gesetzesvertretende Dekrete Nr. 150 vom 01/09/2011 (Art.
31) geregelt ist. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 221/2015 festgehalten,
dass das zitierte Gesetz Nr. 164 so auszulegen ist, dass die Berichtigung der
Geschlechtszugehörigkeit nicht die chirurgische Änderung der körperlichen sexuellen
Merkmale voraussetzt: „La legge n. 164 del 1982, in tema di rettificazione degli atti
anagrafici per la modifica del sesso, deve essere interpretata nel senso che il
trattamento chirurgico modificativo dei caratteri sessuali primari non costituisce
prerequisito per accedere al procedimento di rettificazione, ma è solo un possibile
Seite 4 von 8 mezzo, rimesso alla scelta del soggetto che chiede la rettificazione, funzionale al
conseguimento di un pieno benessere psicofisico“.
3. Schon vorher ist der Kassationsgerichtshof zur selben Schlussfolgerung gelangt und hat dabei festgehalten, dass die Annahme einer neuen Geschlechtsidentität das Ergebnis
eines individuellen Entwicklungsprozesses ist, dessen Authentizität und Eindeutigkeit es festzustellen gilt: “Alla stregua di un'interpretazione costituzionalmente orientata, e
conforme alla giurisprudenza della CEDU, dell'art. 1 della l. n. 164 del 1982, nonché
del successivo art. 3 della medesima legge, attualmente confluito nell'art. 31, comma 4,
del d.lgs. n. 150 del 2011, per ottenere la rettificazione del sesso nei registri dello stato
civile deve ritenersi non obbligatorio l'intervento chirurgico demolitorio e/o
modificativo dei caratteri sessuali anatomici primari. Invero, l'acquisizione di una
nuova identità di genere può essere il frutto di un processo individuale che non ne
postula la necessità, purché la serietà ed univocità del percorso scelto e la compiutezza
dell'approdo finale sia oggetto, ove necessario, di accertamento tecnico in sede
giudiziale”. Im Lichte der vorgelegten Dokumentation hält der Richtersenat es nicht für
notwendig, ein Amtsgutachten über die medizinisch - psychologische Entwicklung der
Antragstellerin zum männlichen Geschlechtswunsch hin zu vergeben.
4. Das Gericht kann sich hingegen zur beantragten Genehmigung der geschlechtsangleichenden chirurgischen Eingriffe nicht äußern, da die kürzlich
ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Nr. 143 vom 23/07/2024 die
Notwendigkeit einer solchen Genehmigung für verfassungswidrig erklärt hat: “Poiché
Seite 5 von 8 va escluso che le modificazioni dei caratteri sessuali richieste agli effetti della
rettificazione anagrafica debbano necessariamente includere un trattamento chirurgico
di adeguamento, quest'ultimo essendo soltanto un possibile mezzo, funzionale al
conseguimento di un pieno benessere psicofisico, deve essere dichiarata l'illegittimità
costituzionale dell'art. 31, comma 4, del D.Lgs. n. 150 del 2011 – per irragionevolezza
ai sensi dell'art. 3 Cost. – nella parte in cui prescrive l'autorizzazione del tribunale al
trattamento medico-chirurgico anche qualora le modificazioni dei caratteri sessuali già
intervenute siano ritenute dallo stesso tribunale sufficienti per l'accoglimento della
domanda di rettificazione di attribuzione di sesso”. Dem angerufenen Gericht fehlt also nunmehr die Befugnis eine solche Ermächtigung auszusprechen, mit der Präzisierung,
dass eine solche für die Vornahme der geschlechtsangleichenden chirurgischen Eingriffe
nicht mehr notwendig ist, welche somit nur mehr vom Willen des Patienten abhängt.
5. Es besteht die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, da die Antragstellerin ihren
Wohnsitz in der Provinz Bozen innehat (vgl. Art. 2, Gesetz Nr. 164/1982, und Art. 31,
gesetzesvertretendes Dekret Nr. 150/2011).
6. Mangels Antrag ergeht keine Entscheidung zu den Verfahrensspesen.
Parte_8
hat das angerufene Landesgericht Bozen, mit verfahrensabschließender Entscheidung
über die von REINER eingebrachten Anträge wie folgt Pt_5
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
Seite 6 von 8 1) verfügt die Berichtigung der Geschlechtszugehörigkeit von weiblich zu männlich
von , geboren am 13/10/1996 in Brixen (BZ), und die Parte_5
Namensänderung von zu;
Parte_5 Persona_6
2) beauftragt die Kanzlei mit der Übermittlung einer beglaubigten Kopie des Urteils an den zuständigen Standesbeamten und ordnet diesem an, die in 1) verfügte Berichtigung
und Namensänderung - nachdem vorliegendes Urteil in Rechtskraft erwachsen ist - in die entsprechenden Register einzutragen und alle daraus folgenden Obliegenheiten zu erfüllen;
3) erklärt über die beantragte Ermächtigung zu den geschlechtsangleichenden chirurgischen Eingriffe nicht zu befinden, mit der Präzisierung, dass eine solche für die
Vorname der Eingriffe im Lichte des zitierten Verfassungsgerichtsurteils nicht mehr notwendig ist;
4) es erfolgt keine Verfahrenskostenentscheidung;
5) verfügt im Sinne des Art. 5, gesetzesvertretendes Dekret Nr. 196 vom 30/06/2003,
dass auf dem Original dieses Urteils durch die Kanzlei folgende Anmerkung
hinzugefügt wird, welche auch die Bezugnahme zum zitierten Gesetzesartikel enthält
und wie folgt lautet: „Im Falle einer Verbreitung sind die meldeamtlichen Daten und
andere REINER bzw. identifizierenden Daten zu Pt_5 Persona_6
“. CP_8
So befunden in Bozen (BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 15/07/2025.
Seite 7 von 8 Der Urteilverfasser
Günter Morandell
(firma digitale)
Der Vorsitzende
Andrea Parte_1
(firma digitale)
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