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Sentenza 2 ottobre 2025
Sentenza 2 ottobre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 02/10/2025, n. 638 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 638 |
| Data del deposito : | 2 ottobre 2025 |
Testo completo
allg. Reg. Nr. 3339/2025
Parte_1
VOLKES
[...] Parte_1
DAS LANDESGERICHT Pt_2
FÜR Parte_3 Parte_4
hat durch die Richter
und Pt_5 Parte_6 Parte_7
Pt_8 Parte_9
Parte_10 Pt_11
folgendes
Pt_12
erlassen auf gemeinsamen Antrag von
, Persona_1
und
, Parte_13
beide vertreten und verteidigt durch RA Parte_14
- Antragsteller - mit dem Beitritt des Staatsanwalts beim Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei - in der Rechtssache: Antrag auf Kenntnisnahme von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt gemeinsamer minderjähriger Kinder gemäß Art. 337-bis ff. ZGB (Art. 473-bis.51 ZPO)
Seite 1 von 2 DAS Persona_2
erachtet,
dass die Parteien einen einvernehmlichen Antrag auf Kenntnisnahme/Bestätigung von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, Unterbringung und ihres/r gemeinsamen Per_3 minderjährigen Kindes/r (Art. 473 bis.51 Z.P.O. und 337 bis ff. ZGB) vorgebracht haben;
dass die von den Eltern getroffene Vereinbarung dem Kindeswohl nicht widerspricht und dass die vorgebrachten Anträge den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Anträge befürwortet hat;
dass eine Anhörung des/r Kindes/r in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist (Art. 473 bis.4 letzter Abs. ZPO);
Parte_15
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, nach Einsichtnahme in die Art. 337 bis ff. ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473 bis.51 ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Gericht nimmt die zwischen den Eltern einvernehmlich getroffenen Vereinbarungen laut verfahrenseinleitendem Antrag (telematisch hinterlegt am 27/08/2025), der integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildet, zur Kenntnis.
So entschieden in am 25.09.2025 Pt_2
Die und Verf. Parte_6
UL MA
Seite 2 von 2
Parte_1
VOLKES
[...] Parte_1
DAS LANDESGERICHT Pt_2
FÜR Parte_3 Parte_4
hat durch die Richter
und Pt_5 Parte_6 Parte_7
Pt_8 Parte_9
Parte_10 Pt_11
folgendes
Pt_12
erlassen auf gemeinsamen Antrag von
, Persona_1
und
, Parte_13
beide vertreten und verteidigt durch RA Parte_14
- Antragsteller - mit dem Beitritt des Staatsanwalts beim Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei - in der Rechtssache: Antrag auf Kenntnisnahme von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt gemeinsamer minderjähriger Kinder gemäß Art. 337-bis ff. ZGB (Art. 473-bis.51 ZPO)
Seite 1 von 2 DAS Persona_2
erachtet,
dass die Parteien einen einvernehmlichen Antrag auf Kenntnisnahme/Bestätigung von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, Unterbringung und ihres/r gemeinsamen Per_3 minderjährigen Kindes/r (Art. 473 bis.51 Z.P.O. und 337 bis ff. ZGB) vorgebracht haben;
dass die von den Eltern getroffene Vereinbarung dem Kindeswohl nicht widerspricht und dass die vorgebrachten Anträge den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Anträge befürwortet hat;
dass eine Anhörung des/r Kindes/r in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist (Art. 473 bis.4 letzter Abs. ZPO);
Parte_15
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, nach Einsichtnahme in die Art. 337 bis ff. ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473 bis.51 ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Gericht nimmt die zwischen den Eltern einvernehmlich getroffenen Vereinbarungen laut verfahrenseinleitendem Antrag (telematisch hinterlegt am 27/08/2025), der integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildet, zur Kenntnis.
So entschieden in am 25.09.2025 Pt_2
Die und Verf. Parte_6
UL MA
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