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Sentenza 18 novembre 2025
Sentenza 18 novembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 18/11/2025, n. 764 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 764 |
| Data del deposito : | 18 novembre 2025 |
Testo completo
ITALIENISCHE REPUBLIK
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Landesgericht Bozen
II Abteilung für Zivilsachen
Allg. Reg. Nr. 3838/2025 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Parte_1
[...] [...] ichter Parte_2 hat folgendes
URTEIL erlassen im Verfahren eingebracht mit gemeinsamem Antrag von
, geboren am 24.05.1981 in Bozen (BZ), Persona_1 und
NO , geboren am 10.09.1979 in Bozen (BZ), Pt_3
Contr beide vertreten und verteidigt durch RA , laut Vollmachten, CP_2 CP_3 welche aus den Akten hervorgehen,
- Antragsteller - mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei - in der Rechtssache: Antrag auf Kenntnisnahme von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht,
Unterbringung und Unterhalt gemeinsamer minderjähriger Kinder gemäß Artt. 337 bis. ff ZGB
(Art. 473 bis.51. ZPO).
DAS CP_4 erachtet,
Seite 1 von 2 dass die Parteien (die nicht verheiratet sind) einen einvernehmlichen Antrag auf
Kenntnisnahme/Bestätigung von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, Unterbringung und
Unterhalt ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder (Art. 473 bis.51. Z.P.O. und 337 bis. ff.
ZGB) vorgebracht haben (die Kinder wurden von beiden Eltern anerkannt); dass der Art. 337 ter. ZGB vorsieht, das Gericht “[…] nimmt, wenn sie dem Kindeswohl nicht widersprechen, die zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarungen zur Kenntnis […]“; erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen Vereinbarungen dem Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände gegen die vorgebrachten einvernehmlichen Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Anträge befürwortet hat;
dass eine Anhörung der Kinder in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist
(Art. 473 bis.4 letzter Abs. ZPO); dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Controparte_5 spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter
Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages, nach Einsichtnahme in die Artt. 337 bis. ff ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473 bis.51. ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Gericht nimmt die zwischen den oben genannten Eltern getroffenen Vereinbarungen laut einvernehmlich vorgebrachtem Antrag vom 06.08.2025 (telematisch hinterlegt am
02.10.2025), der integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildet, zur Kenntnis.
So entschieden in Bozen, in nicht öffentlicher Sitzung am 12.11.2025.
Der Verfasser Die Vorsitzende
VA ZI JU DO
Seite 2 von 2
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Landesgericht Bozen
II Abteilung für Zivilsachen
Allg. Reg. Nr. 3838/2025 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Parte_1
[...] [...] ichter Parte_2 hat folgendes
URTEIL erlassen im Verfahren eingebracht mit gemeinsamem Antrag von
, geboren am 24.05.1981 in Bozen (BZ), Persona_1 und
NO , geboren am 10.09.1979 in Bozen (BZ), Pt_3
Contr beide vertreten und verteidigt durch RA , laut Vollmachten, CP_2 CP_3 welche aus den Akten hervorgehen,
- Antragsteller - mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei - in der Rechtssache: Antrag auf Kenntnisnahme von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht,
Unterbringung und Unterhalt gemeinsamer minderjähriger Kinder gemäß Artt. 337 bis. ff ZGB
(Art. 473 bis.51. ZPO).
DAS CP_4 erachtet,
Seite 1 von 2 dass die Parteien (die nicht verheiratet sind) einen einvernehmlichen Antrag auf
Kenntnisnahme/Bestätigung von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, Unterbringung und
Unterhalt ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder (Art. 473 bis.51. Z.P.O. und 337 bis. ff.
ZGB) vorgebracht haben (die Kinder wurden von beiden Eltern anerkannt); dass der Art. 337 ter. ZGB vorsieht, das Gericht “[…] nimmt, wenn sie dem Kindeswohl nicht widersprechen, die zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarungen zur Kenntnis […]“; erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen Vereinbarungen dem Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände gegen die vorgebrachten einvernehmlichen Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Anträge befürwortet hat;
dass eine Anhörung der Kinder in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist
(Art. 473 bis.4 letzter Abs. ZPO); dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Controparte_5 spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter
Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages, nach Einsichtnahme in die Artt. 337 bis. ff ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473 bis.51. ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Gericht nimmt die zwischen den oben genannten Eltern getroffenen Vereinbarungen laut einvernehmlich vorgebrachtem Antrag vom 06.08.2025 (telematisch hinterlegt am
02.10.2025), der integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildet, zur Kenntnis.
So entschieden in Bozen, in nicht öffentlicher Sitzung am 12.11.2025.
Der Verfasser Die Vorsitzende
VA ZI JU DO
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