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Sentenza 27 settembre 2025
Sentenza 27 settembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 27/09/2025, n. 156 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 156 |
| Data del deposito : | 27 settembre 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
733/2024
Es haben innert der gegebenen Fristen im Sinne des Art 127ter ZPO schriftliche
Anträge hinterlegt:
- fuer , RA. Persona_1 Controparte_2
- fuer NISF/INPS niemand
Die Parteien stellen die Schlussanträge laut Akten, auf welche sie sich berufen.
Nach Beendigung der schriftlichen Erörterung und nach Einsicht in die
Schlussanträge der Parteien verkündigt der Richter in der Verhandlung durch
Hinterlegung des Urteils laut Artt. und 429 Z.P.O.
Der Richter
CP_3
pagina1 di 9 allg. Reg 733/2024
Controparte_4
[...] Parte_1
Parte_2
Das , erlässt, in Person des Einzelrichters Werner Mussner Controparte_1
folgendes
URTEIL in der im allgemeinen Verfahrensregister unter Aktenzeichen Nr. 733/2024 eingeleitet von vertreten und verteidigt von RA Persona_1 C.F._1
FALK EHRENFRIED
als Antragsteller
gegen
INPS 80078750587, vertreten und verteidigt von RA BAUER Per_2
als Antragsgegner
Gegenstand des Rechtsstreits: (Anfechtung) gegen CP_5
Bußgeldbescheide des INPS Nr. OI-002718150 sowie Nr. OI-002718151
pagina2 di 9 Persona_3
des Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei:
I) aus all den im Vorspann angeführten Gründen die Nichtigkeit /
/ der angefochtenen Bussgeldbescheide sowie Persona_4 CP_6
auch der zu Grunde liegenden Feststellungsakte Nr. 1400.11/12/2019.0241927 sowie 1400.19/02/2018.0032226; feststellen und erklären;
II) aus all den im Vorspann angeführten Gründen die Bussgeldbescheide sowie auch die Feststellungsakte Nr. 1400.11/12/2019.0241927 sowie
1400.19/02/2018.0032226 für null/nichtig und unwirksam erklären, feststellen und erklären, dass die Beträge auch in der Sache nicht geschuldet sind;
III) aus den im Vorspann angeführten Gründen die Forderungen für verjährt erklären bzw. auch den Verfall des INPS vom Recht;
IV) aus den im Vorspann angeführten Gründen den Verfall des
Sanktionsanspruchs wegen verspäteter Einforderung der Beträge feststellen und erklären, die Bussgeldbescheide bzw. Feststellungsakten auch aus diesem Grund annullieren;
streng untergeordnet:
V) für den unwahrscheinlichen Fall, dass den obigen Anträgen nicht stattgegeben werden sollte, die Verwaltungsstrafen entsprechend reduzieren;
in jedem Fall:
VIII) die Antragsgegner solidarisch zum Tragen der Anwalts- und
Verfahrenskosten verurteilen zzgl. Mwst. und FSB.
pagina3 di 9 des Prozessbevollmächtigten der beklagten Partei:
Im Vorabweg: das Abhandenkommen des Streitgegenstandes in Bezug auf den
Bussgeldbescheid des INPS Nr. OI-002718151 erklären; im Hauptwege:
- möge diese Gericht inhaltlich die gegnerischen Anträge als rechtlich und sachlich unbegründet abweisen, bzw. abweisen aufgrund mangelnder Per_5
mit allen gesetzlichen Folgen hinsichtlich der Spesen, Gebühren und Per_6
des Verfahrens.
pagina4 di 9 ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Die Rekursstellerin GL bringt vor, für einen bestimmten Zeitraum Per_1
gesetzliche Vertreterin der AL Energie GmbH gewesen zu sein. 2016 sei diese Firma dann in gegangen. Per_7
Am 29.10.2024 wurden der Rekursstellerin seitens des INPS zwei
Bußgeldbescheide zugestellt, mit welchen eine Verwaltungsstrafe über je Euro
5.854,50.- bzw. 12.318,00.-, und zwar wegen angeblich fehlender Entrichtung von für ebengenanntes Unternehmen. Die Rekursstellerin CP_7
erhielt die Bescheide in ihrer Eigenschaft als solidarisch Haftende für obgenannte Firma. Die Sanktionen waren bezogen auf die Jahre 2014 und 2015.
Die Rekurswerberin macht folgende Rechtsmaengel geltend:
a) Verfahrensmängel – fehlende Mitteilung über Einleitung des Verfahrens – fehlende Übermittlung der Feststellungsakte;
b) Unverhältnismäßigkeit der verhängten Strafe im Verhältnis zur beanstandeten Verletzung;
c) Bestreitung der Forderung sowie Verjährung und Verfall des
Sanktionsanspruchs;
d) Fehlerhafte persönliche Zurechnung an den gesetzlichen Vertreter;
e) Keine Anwendbarkeit der Verwaltungsstrafe auf Beträge vor 2016.
2. Das NISF lässt sich in das Verfahren ein und teilt mit, dass der
Bußgeldbescheid Nr. OI-002718151, betreffend das Jahr 2015, im
Selbstschutzwege annulliert worden sei.
pagina5 di 9 Weiters sei der Rekurs verspätet, also nicht innert der 30tagefrist hinterlegt worden und somit unzulässig.
Zu den weiteren Rekursgruenden bringt das NISF vor:
Die Bußgeldbescheide hätten Sanktionen wegen nicht bezahlter Contr Fuersorgebeitraege zum Gegenstand, im Sinne des Art 2 Ges. 12/9/1983
Nr 463. Der Bußgeldbescheid Nr. OI-002718150, betreffend die
INPS.1400.19/02/2018.0032222 und Nr.: Controparte_9
INPS.1400.11/12/2019.0241927, bezogen auf das Jahr 2014 und wurden der
Rekursstellerin in ihrer Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter/Verantwortlicher der Gesellschaft GREITHWALD ENERGIE S.R.L., zugestellt.
Weiter wendet das NISF ein:
Zu a) Die Feststellungsbescheide seien rechtmäßig am 01/03/2018 bzw.
10.01.2020 worden. CP_10
Zu b) Die Höhe des Bescheides sei gesetzlich vorgesehen.
Zu c) Es seien 3 Akte zugestellt worden, und zwar 2018, 2020 und 2024. Zudem sei für die Ausstellung und des Bußgeldbescheides, die 3-monatige Frist für die
Bezahlung zu berücksichtigen, da in diesem Zeitintervall die Verjährungsfrist ausgesetzt wird.
Weiters muss die Aussetzung der Verjährungsfrist, gemäß Art. 103, Abs. 6 bis
Notverordnung Nr 18/2020, von weiteren 99 Tagen berücksichtigt werden.
Zu d) gemäß Art 8 Gesetzesdekret 8/2016 sind die Verwaltungsstrafen auch auf
Verbrechen, die vor Inkrafttreten der besagten Bestimmung begonnen worden pagina6 di 9 sind, anzuwenden, sofern keine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vorliegt.
Zu e) Der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft ist verpflichtet die Quoten der
Sozialbeiträge, welche den Arbeitnehmern vom Lohn abgezogen wurden, an das
NISF weiterzuleiten. Der gesetzliche Vertreter haftet auch für die
Handlungen/Unterlassungen von Mitarbeitern und Freiberuflern, die beauftragt waren, operativ die Bezahlung vorzunehmen.
3. Dies vorausgeschickt fällt bei jenem Bußgeldbescheid, den das NISF annulliert hat, der Streitgegenstand flach. Was die Einrede der verspäteten
Anfechtung betrifft, ist auch diese unbegründet. Im Laufe des Verfahrens haben die Postbehoerden den entsprechenden Rueckantwortschein vorgelegt, welcher anzeigt, dass der Widerspruch genau innert 30 Tagen erhoben wurde.
Dies vorausgeschickt, kann zu Punkt a) festgestellt werden, dass bezüglich des
Jahres 2014 Ende 2019/Anfang 2020 die der Feststellung CP_11
stattgefunden hat Die Rueckantwortkarte weist denselben Kodex wie das zugestellte Dokument auf (Dok. Nr. 3 und 4) Dasselbe gilt für die Dok 5 und 6 für das Jahr 2024. 2018 (Dok 1 und 2) wurde die Feststellung bezüglich eines
Teils der Forderung zugestellt. Diese Dokumente unterbrechen auch die
Verjährung. Doch auch wenn hinsichtlich der verspäteten Vorhaltung das
Vorbringen absolut generisch dargelegt wird, ohne auf einen Per_8
positivrechtlichen Hintergrund, so ist hat dem Prinzip iura novit curia das
Gericht die entsprechende Rechtsgrundlage zu prüfen. In diesem Sinne ist vorliegender Sachverhalt vom GVD 15.1.2016, Nr. 8 geregelt.
pagina7 di 9 Dieses wiederum verweist in Art 6 eindeutig auf die Bestimmungen laut Gesetz
Nr. 689/81. Cass 0875/2025 dazu: „9. In altri termini, è il principio di legalità di cui all'art. 23 Cost., in combinato disposto con il diritto di difesa di cui all'art. 24 e il principio di imparzialità e buon andamento di cui all'art. 97, ad imporre all'interprete di ritenere che il termine previsto all'art. 9, comma 4, d.lgs. nr. 8 del 2016, sia un termine di decadenza: … “.
Art 9 Abs 4 des GVD Nr. 8/2016 sieht somit eine 90taegige Frist vor, innert der die Verwaltung den Beitragszahler auffordert, innert 60 Tagen die Schuld zu begleichen. Es sei darauf hingewiesen, dass es sich im Anlassfall um eine
Sanktion verwaltungsrechtlicher Natur handelt, nicht um die Beiträge als solche.
Im vorliegenden Fall behauptet gar niemand, dass diese 90tagesfrist eingehalten wurde. Dem Antrag ist somit stattzugeben und die Sanktion muss annulliert werden.
4. Alle anderen Einwände erübrigen sich, mit Ausnahme der Verfahrensspesen, welche dem NISF anzulasten sind. Bei einem Streitwert von bis zu 26.000 Euro kommen aufgrund der wenigen Rechtsfragen die Mindesttarife zur Anwendung.
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages,
Der Bußgeldbescheid Nr. OI-002718150, wird für unwirksam erklärt; der entsprechende Betrag ist nicht geschuldet;
bezüglich des Bußgeldbescheid
Nr. OI-002718151 wird das Abhandenkommen des Streitgegenstandes erklärt;
pagina8 di 9 Das NISF wird verurteilt, Frau GL OL die Verfahrensspesen iHv
Euro 2.697 zzgl Euro 237 Barauslagen und gesetzliches Zubehör zu bezahlen.
So befunden, am 25.9.2025
Der Arbeitsrichter
Werner Mussner
pagina9 di 9
Controparte_1
733/2024
Es haben innert der gegebenen Fristen im Sinne des Art 127ter ZPO schriftliche
Anträge hinterlegt:
- fuer , RA. Persona_1 Controparte_2
- fuer NISF/INPS niemand
Die Parteien stellen die Schlussanträge laut Akten, auf welche sie sich berufen.
Nach Beendigung der schriftlichen Erörterung und nach Einsicht in die
Schlussanträge der Parteien verkündigt der Richter in der Verhandlung durch
Hinterlegung des Urteils laut Artt. und 429 Z.P.O.
Der Richter
CP_3
pagina1 di 9 allg. Reg 733/2024
Controparte_4
[...] Parte_1
Parte_2
Das , erlässt, in Person des Einzelrichters Werner Mussner Controparte_1
folgendes
URTEIL in der im allgemeinen Verfahrensregister unter Aktenzeichen Nr. 733/2024 eingeleitet von vertreten und verteidigt von RA Persona_1 C.F._1
FALK EHRENFRIED
als Antragsteller
gegen
INPS 80078750587, vertreten und verteidigt von RA BAUER Per_2
als Antragsgegner
Gegenstand des Rechtsstreits: (Anfechtung) gegen CP_5
Bußgeldbescheide des INPS Nr. OI-002718150 sowie Nr. OI-002718151
pagina2 di 9 Persona_3
des Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei:
I) aus all den im Vorspann angeführten Gründen die Nichtigkeit /
/ der angefochtenen Bussgeldbescheide sowie Persona_4 CP_6
auch der zu Grunde liegenden Feststellungsakte Nr. 1400.11/12/2019.0241927 sowie 1400.19/02/2018.0032226; feststellen und erklären;
II) aus all den im Vorspann angeführten Gründen die Bussgeldbescheide sowie auch die Feststellungsakte Nr. 1400.11/12/2019.0241927 sowie
1400.19/02/2018.0032226 für null/nichtig und unwirksam erklären, feststellen und erklären, dass die Beträge auch in der Sache nicht geschuldet sind;
III) aus den im Vorspann angeführten Gründen die Forderungen für verjährt erklären bzw. auch den Verfall des INPS vom Recht;
IV) aus den im Vorspann angeführten Gründen den Verfall des
Sanktionsanspruchs wegen verspäteter Einforderung der Beträge feststellen und erklären, die Bussgeldbescheide bzw. Feststellungsakten auch aus diesem Grund annullieren;
streng untergeordnet:
V) für den unwahrscheinlichen Fall, dass den obigen Anträgen nicht stattgegeben werden sollte, die Verwaltungsstrafen entsprechend reduzieren;
in jedem Fall:
VIII) die Antragsgegner solidarisch zum Tragen der Anwalts- und
Verfahrenskosten verurteilen zzgl. Mwst. und FSB.
pagina3 di 9 des Prozessbevollmächtigten der beklagten Partei:
Im Vorabweg: das Abhandenkommen des Streitgegenstandes in Bezug auf den
Bussgeldbescheid des INPS Nr. OI-002718151 erklären; im Hauptwege:
- möge diese Gericht inhaltlich die gegnerischen Anträge als rechtlich und sachlich unbegründet abweisen, bzw. abweisen aufgrund mangelnder Per_5
mit allen gesetzlichen Folgen hinsichtlich der Spesen, Gebühren und Per_6
des Verfahrens.
pagina4 di 9 ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Die Rekursstellerin GL bringt vor, für einen bestimmten Zeitraum Per_1
gesetzliche Vertreterin der AL Energie GmbH gewesen zu sein. 2016 sei diese Firma dann in gegangen. Per_7
Am 29.10.2024 wurden der Rekursstellerin seitens des INPS zwei
Bußgeldbescheide zugestellt, mit welchen eine Verwaltungsstrafe über je Euro
5.854,50.- bzw. 12.318,00.-, und zwar wegen angeblich fehlender Entrichtung von für ebengenanntes Unternehmen. Die Rekursstellerin CP_7
erhielt die Bescheide in ihrer Eigenschaft als solidarisch Haftende für obgenannte Firma. Die Sanktionen waren bezogen auf die Jahre 2014 und 2015.
Die Rekurswerberin macht folgende Rechtsmaengel geltend:
a) Verfahrensmängel – fehlende Mitteilung über Einleitung des Verfahrens – fehlende Übermittlung der Feststellungsakte;
b) Unverhältnismäßigkeit der verhängten Strafe im Verhältnis zur beanstandeten Verletzung;
c) Bestreitung der Forderung sowie Verjährung und Verfall des
Sanktionsanspruchs;
d) Fehlerhafte persönliche Zurechnung an den gesetzlichen Vertreter;
e) Keine Anwendbarkeit der Verwaltungsstrafe auf Beträge vor 2016.
2. Das NISF lässt sich in das Verfahren ein und teilt mit, dass der
Bußgeldbescheid Nr. OI-002718151, betreffend das Jahr 2015, im
Selbstschutzwege annulliert worden sei.
pagina5 di 9 Weiters sei der Rekurs verspätet, also nicht innert der 30tagefrist hinterlegt worden und somit unzulässig.
Zu den weiteren Rekursgruenden bringt das NISF vor:
Die Bußgeldbescheide hätten Sanktionen wegen nicht bezahlter Contr Fuersorgebeitraege zum Gegenstand, im Sinne des Art 2 Ges. 12/9/1983
Nr 463. Der Bußgeldbescheid Nr. OI-002718150, betreffend die
INPS.1400.19/02/2018.0032222 und Nr.: Controparte_9
INPS.1400.11/12/2019.0241927, bezogen auf das Jahr 2014 und wurden der
Rekursstellerin in ihrer Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter/Verantwortlicher der Gesellschaft GREITHWALD ENERGIE S.R.L., zugestellt.
Weiter wendet das NISF ein:
Zu a) Die Feststellungsbescheide seien rechtmäßig am 01/03/2018 bzw.
10.01.2020 worden. CP_10
Zu b) Die Höhe des Bescheides sei gesetzlich vorgesehen.
Zu c) Es seien 3 Akte zugestellt worden, und zwar 2018, 2020 und 2024. Zudem sei für die Ausstellung und des Bußgeldbescheides, die 3-monatige Frist für die
Bezahlung zu berücksichtigen, da in diesem Zeitintervall die Verjährungsfrist ausgesetzt wird.
Weiters muss die Aussetzung der Verjährungsfrist, gemäß Art. 103, Abs. 6 bis
Notverordnung Nr 18/2020, von weiteren 99 Tagen berücksichtigt werden.
Zu d) gemäß Art 8 Gesetzesdekret 8/2016 sind die Verwaltungsstrafen auch auf
Verbrechen, die vor Inkrafttreten der besagten Bestimmung begonnen worden pagina6 di 9 sind, anzuwenden, sofern keine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vorliegt.
Zu e) Der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft ist verpflichtet die Quoten der
Sozialbeiträge, welche den Arbeitnehmern vom Lohn abgezogen wurden, an das
NISF weiterzuleiten. Der gesetzliche Vertreter haftet auch für die
Handlungen/Unterlassungen von Mitarbeitern und Freiberuflern, die beauftragt waren, operativ die Bezahlung vorzunehmen.
3. Dies vorausgeschickt fällt bei jenem Bußgeldbescheid, den das NISF annulliert hat, der Streitgegenstand flach. Was die Einrede der verspäteten
Anfechtung betrifft, ist auch diese unbegründet. Im Laufe des Verfahrens haben die Postbehoerden den entsprechenden Rueckantwortschein vorgelegt, welcher anzeigt, dass der Widerspruch genau innert 30 Tagen erhoben wurde.
Dies vorausgeschickt, kann zu Punkt a) festgestellt werden, dass bezüglich des
Jahres 2014 Ende 2019/Anfang 2020 die der Feststellung CP_11
stattgefunden hat Die Rueckantwortkarte weist denselben Kodex wie das zugestellte Dokument auf (Dok. Nr. 3 und 4) Dasselbe gilt für die Dok 5 und 6 für das Jahr 2024. 2018 (Dok 1 und 2) wurde die Feststellung bezüglich eines
Teils der Forderung zugestellt. Diese Dokumente unterbrechen auch die
Verjährung. Doch auch wenn hinsichtlich der verspäteten Vorhaltung das
Vorbringen absolut generisch dargelegt wird, ohne auf einen Per_8
positivrechtlichen Hintergrund, so ist hat dem Prinzip iura novit curia das
Gericht die entsprechende Rechtsgrundlage zu prüfen. In diesem Sinne ist vorliegender Sachverhalt vom GVD 15.1.2016, Nr. 8 geregelt.
pagina7 di 9 Dieses wiederum verweist in Art 6 eindeutig auf die Bestimmungen laut Gesetz
Nr. 689/81. Cass 0875/2025 dazu: „9. In altri termini, è il principio di legalità di cui all'art. 23 Cost., in combinato disposto con il diritto di difesa di cui all'art. 24 e il principio di imparzialità e buon andamento di cui all'art. 97, ad imporre all'interprete di ritenere che il termine previsto all'art. 9, comma 4, d.lgs. nr. 8 del 2016, sia un termine di decadenza: … “.
Art 9 Abs 4 des GVD Nr. 8/2016 sieht somit eine 90taegige Frist vor, innert der die Verwaltung den Beitragszahler auffordert, innert 60 Tagen die Schuld zu begleichen. Es sei darauf hingewiesen, dass es sich im Anlassfall um eine
Sanktion verwaltungsrechtlicher Natur handelt, nicht um die Beiträge als solche.
Im vorliegenden Fall behauptet gar niemand, dass diese 90tagesfrist eingehalten wurde. Dem Antrag ist somit stattzugeben und die Sanktion muss annulliert werden.
4. Alle anderen Einwände erübrigen sich, mit Ausnahme der Verfahrensspesen, welche dem NISF anzulasten sind. Bei einem Streitwert von bis zu 26.000 Euro kommen aufgrund der wenigen Rechtsfragen die Mindesttarife zur Anwendung.
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages,
Der Bußgeldbescheid Nr. OI-002718150, wird für unwirksam erklärt; der entsprechende Betrag ist nicht geschuldet;
bezüglich des Bußgeldbescheid
Nr. OI-002718151 wird das Abhandenkommen des Streitgegenstandes erklärt;
pagina8 di 9 Das NISF wird verurteilt, Frau GL OL die Verfahrensspesen iHv
Euro 2.697 zzgl Euro 237 Barauslagen und gesetzliches Zubehör zu bezahlen.
So befunden, am 25.9.2025
Der Arbeitsrichter
Werner Mussner
pagina9 di 9