Sentenza 21 gennaio 2025
Commentari • 0
Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 21/01/2025, n. 45 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 45 |
| Data del deposito : | 21 gennaio 2025 |
Testo completo
Stempel- und Gebührenfrei gemäß Art.19 Ges. 06/03/1987 Nr. 74
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des Italienischen Volkes
Das Landesgericht Bozen hat in nachstehender Zusammensetzung
Dr. DORFMANN berichterst. Vorsitzende Per_1
Dr. Per_2 Controparte_1
Dr. Richter Per_3 CP_2
in nicht öffentlicher Sitzung, folgendes
URTEIL in randvermerkter Ehescheidungssache erlassen;
das Scheidungsbegehren, welches von den Parteien im Sinne des Art. 4, Abs.
16 des Gesetzes Nr. 898 vom 1.12.1970 in der geltenden Fassung nach Gesetz
Nr. 74/1987 gemeinschaftlich eingebracht wurde, ist unter Nr. 4629/2024
A.R. vermerkt.
Parteien:
Persona_4
und
Controparte_3
beide mit den Verfahrens- und Zustellbevollmächtigten RA Dr. UNTERBERGER
Per
und Dr. , laut Vollmacht in den Akten;
CP_4 Persona_6
und
Seite 1 von 3
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2
Buchstabe b) des Gesetzes vom 01.12.1970 Nr. 898 i.g.F. geforderten
Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung die gesetzlich vorgesehene Frist hindurch voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass im Verfahren ersichtlich geworden ist, dass eine Versöhnung sowie die
Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft auszuschließen ist;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen keine Einwände zu erheben sind;
in Anwendung von Art. 473-bis.51 ZGB;
Parte_1
wird die in Meran am 08/06/1996
Pt_2
, geboren in BOZEN (BZ) am 05/12/1970 Persona_4
und
, geboren in MERAN (BZ) am 08/03/1967 Controparte_3
geschlossene Ehe geschieden (Aufhebung der zivilrechtlichen Wirkungen der
Ehe) und der Standesbeamte der Gemeinde Meran, wo die Eheschließung unter
Nr. 22 Teil 22 Serie A Jahr 1996 eingetragen ist, angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden;
der Scheidung wird im Sinne der
Seite 2 von 3 Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt hatten:
1. Das eheliche Wohnhaus in Algund, Mitterplars 78, grundbücherlich erfasst als Bp. 2215 in E.Zl 1755/II, , Per_7 Persona_8
und dem Sohn LE zugewiesen.
2. Die Eltern kommen jeweils mit einem Betrag in Höhe von 350,00 Euro für den Unterhalt des Sohnes auf. Der Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert laut
Astat-Angaben für die Provinz Bozen, mit erster Aufwertung im April 2023, und wird innerhalb 5. eines jeden Monats direkt an den Sohn LE bezahlt
3. Die außerordentlichen Spesen für den Sohn werden je zur Hälfte von
FR RG und Herrn PA getragen. Für alle Fragen in Bezug auf die außerordentlichen Spesen gilt das Einvernehmensprotokoll des
Landesgerichtes Bozen vom 06.09.2018 in geltender Fassung.
4. Die Parteien erklären, keine gegenseitigen Forderungen aus der
Vergangenheit zu haben und jedenfalls darauf zu verzichten
5. Die Spesen des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.
Bozen, am 17/01/2025
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin
Dr. Julia Dorfmann
(digitale Unterschrift)
Seite 3 von 3