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Sentenza 4 dicembre 2025
Sentenza 4 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 04/12/2025, n. 795 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 795 |
| Data del deposito : | 4 dicembre 2025 |
Testo completo
Controparte_1
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Landesgericht Bozen
Zweite Abteilung für Zivilsachen
Allg. Reg. Nr. 4309/2025
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt wie folgt:
Dr. Persona_1
Dr. - Persona_2 Per_3
Dr. - Persona_4 Per_3
hat Art. 473-bis.51 ZPO folgendes Per_5
Pt_1
erlassen im Verfahren auf Ehetrennung eingeleitet von den Parteien
vertreten und verteidigt durch RA Parte_2 Persona_6
und RA laut Vollmacht, welche aus den Akten Persona_7
hervorgeht, Zustellungsbevollmächtigte, und vertreten und verteidigt durch RA Parte_3 Per_8
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
[...]
Zustellungsbevollmächtigter,
Antragsteller und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen, welche die
Schlussanträge der Parteien befürwortet hat dem Streit beigetretene Partei
***
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Erachtet
- dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
- dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2
Buchstabe b) des Gesetzes 1.12.1970 n. 898 i.g.F. geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom
Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben nicht mehr die
Lebensgemeinschaft aufgenommen;
- dass die Ehepartner eine Versöhnung sowie die
Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen haben;
- dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse des Sohnes Einwände zu erheben sind;
- dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses
Gerichts gegeben ist;
Festgestellt dass sämtliche Anträge, Absprachen und Bedingungen, auf welche sich die Parteien für die zukünftige Gestaltung ihrer wechselseitigen Beziehungen geeinigt haben, den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und von diesem Richtersenat laut Spruch dieses
Urteils bestätigt werden,
Controparte_2
wird die in Bayerisch (Deutschland) am 25/06/2016 CP_3
zwischen
NA geboren in PLZEN (TSCHECHISCHE REPUBLIK) am Pt_2
03/09/1971; und
geboren in REET (BELGIEN) am 28/01/1961; Pt_3 Parte_3
geschlossene Ehe geschieden;
der wird im Sinne der stattgegeben, die die CP_4 CP_5 Per_9
wie folgt beantragt hatten und also homologiert werden:
1. AU EN NÁ verpflichtet sich, den m.A Nr. 2 des ehemaligen ehelichen Wohnhauses in Meran, Schallhofweg Nr. 13, grundbücherlich erfasst als Bp. 2513/1 in E.Zl. 2932 II, KG innerhalb von zwei Monaten ab der Per_10
Veröffentlichung des Scheidungsurteiles an den Sohn TH ohne Entgelt zu übertragen.
2. Herr verpflichtet sich, die mm.AA Nr. 1 und 3 des Pt_2 Parte_3
ehemaligen ehelichen Wohnhauses in Meran, Schallhofweg Nr. 13, grundbücherlich erfasst als Bp. 2513/1 in E.Zl. 2932 II, KG innerhalb von Per_10
zwei Monaten ab der Veröffentlichung des Scheidungsurteiles an den Sohn
TH ohne Entgelt zu übertragen.
3. Bezüglich der Notarspesen für die Übertragungen laut obiger Punkte 1 und 2 vereinbaren die Parteien, dass diese Spesen mit der Gewinnausschüttung aus der Investition der gemeinsamen Gelddepots bei der Deutsche Bank in
Belgien, die sie gerade getätigt haben, bezahlt werden. Sollte der Betrag der
Gewinnausschüttung nicht ausreichen, um die Notarspesen zu decken, werden die Parteien und den Restbetrag je zur Hälfte Persona_11 Parte_3
begleichen.
4. Bis zur notariellen Übertragung der obigen Liegenschaft an den Sohn
TH EN bleibt das eheliche Wohnhaus in Meran, Schallhofweg Nr. 13, grundbücherlich erfasst als Bp. 2513/1 in E.Zl. 2932 II, KG Mais, Per_11
und dem mit ihr lebenden und derzeit nicht ökonomisch unabhängigen
[...]
Sohn zugewiesen. Ab dem Tag der notariellen Übertragung der m.A. 1, 2 und 3 der Bp. 2513/1 in E.Zl. 2932 II, KG Mais an den Sohn TH gilt die
Zuweisung der m.A. 1 und 3 zu als Persona_12
widerrufen und der zuständige Grundbuchsführer ist ermächtigt, auf die m.A. 1 und 3 der Bp. 2513/1 in E.Zl. 2932 II, KG Mais, die Löschung der Anmerkung der Zuweisung der Familienwohnung zu Gunsten von EN NA unter
T.Zl. 7151/2023 Grundbuchsamt Meran anzumerken.
5. Bis zur notariellen Übertragung der obigen Liegenschaft an den Sohn
TH bleibt Herr EN dazu verpflichtet, für den Sohn TH Pt_2
einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 400,00 Euro zu bezahlen. Der
Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert laut Astat-Angaben der Provinz Bozen mit erster Aufwertung im März 2024 und innerhalb 5. eines jeden Monats auf das
Konto von AU zu überweisen. Pt_2
6. Bis zur notariellen Übertragung der obigen Liegenschaft an den Sohn
TH werden die außerordentlichen medizinischen und schulischen Pt_2
Spesen, sowie die außerordentlichen Spesen für Sport, Freizeit und
Weiterbildung für ihn, je zur Hälfte von den Eltern getragen. Für alle Fragen in
Bezug auf die außerordentlichen Spesen gilt das Einvernehmensprotokoll des
Landesgerichtes Bozen vom 26.11.2024.
7. Die Parteien verpflichten sich, anlässlich der notariellen Übertragung des
Familienhauses an den Sohn TH EN, durch das entsprechende
Formular, der Deutschen Bank Belgien den einvernehmlichen Auftrag zu erteilen, die gemeinsamen Bankkonten aufzulösen und den dort deponierten wie folgt aufzuteilen: Überweisung des Betrages von 300.000,00 CP_6
(dreihunderttausend) Euro an AU und Überweisung des Persona_11
restlichen Betrages, der sich auf den gemeinsamen Konten befindet, an Herrn
Pt_2 Parte_3
8. Herr EN verpflichtet sich, innerhalb von zwei Monaten ab der
Veröffentlichung des Scheidungsurteiles seine Quoten an der tschechischen
Gesellschaft Investice CJRV an den Sohn EN TH ohne Entgelt zu übertragen. Die entsprechenden Notarspesen trägt die Gesellschaft selbst.
9. AU EN verpflichtet sich, innerhalb von zwei Monaten ab der
Veröffentlichung des Scheidungsurteiles ihre Quoten an der tschechischen Gesellschaft Investice CJRV an den Sohn EN TH ohne Entgelt zu übertragen. Die entsprechenden Notarspesen trägt die Gesellschaft selbst.
10. AU EN verpflichtet sich, innerhalb von zwei Monaten ab der
Veröffentlichung des Scheidungsurteiles ihre Quoten an der belgischen
Gesellschaft C.EN Bvba an Herrn EN RI IS ohne Entgelt zu übertragen. Die Notarspesen trägt Herr Parte_3
11. Herr ist einvernehmlich ermächtigt, vor der Pt_2 Parte_3
notariellen Übertragung des Familienhauses an den Sohn die Pt_2 Per_13
in der separaten und von den Parteien unterzeichneten Aufstellung (Anl. 12) aufgelisteten Gegenstände abzuholen.
12. Bis zur notariellen Übertragung der obigen Liegenschaft an den Sohn
TH EN erhält AU EN die öffentlichen Beiträge für die Familie, inklusive einheitliches Familiengeld (assegno unico).
13. Die Parteien erklären, nach der Erfüllung sämtlicher obiger
Verpflichtungen, keine gegenseitigen Forderungen mehr zu haben und auf jeden
Fall auf diese zu verzichten. Nach der Erfüllung sämtlicher obiger
Verpflichtungen verpflichten sich die Parteien, das vor dem Landesgericht
Bozen behängende Verfahren AR. Nr. 1545/2024 (I.R. Dr. Tarneller) bei der nächsten Verhandlung zur vollständigen Aufhebung der Verfahrensspesen aufzulassen.
14. Die Spesen dieses Verfahren werden zwischen den Parteien aufgehoben. bezahlt den eigenen Die Anwälte verzichten auf das Per_14 Per_15
. CP_7
Bozen, am 4/12/2025
Der Vorsitzende
Dr. Andrea Pappalardo