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Sentenza 13 maggio 2025
Sentenza 13 maggio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 13/05/2025, n. 309 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 309 |
| Data del deposito : | 13 maggio 2025 |
Testo completo
ITALIENISCHE REPUBLIK
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Landesgericht Bozen
II Abteilung für Zivilsachen
Allg. Reg. Nr. 1184/2025 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Pt_1 [...]
[...]
ichter Parte_2
hat folgendes
CP_1
erlassen im Verfahren eingebracht mit gemeinsamem Antrag von
RE LL, und
, Parte_3
beide vertreten und verteidigt durch RA D'ALLURA MANUEL und RA CP_2
ALFRED, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
- Antragsteller - mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei - in der Rechtssache: Antrag auf Kenntnisnahme von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht,
Unterbringung und Unterhalt gemeinsamer minderjähriger Kinder gemäß Artt. 337 bis. ff ZGB
(Art. 473 bis.51. ZPO).
DAS CP_3
erachtet,
Seite 1 von 2 dass die Parteien (die nicht verheiratet sind) einen einvernehmlichen Antrag auf
Kenntnisnahme/Bestätigung von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, Unterbringung und
Unterhalt ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder (Art. 473 bis.51. Z.P.O. und 337 bis. ff.
ZGB) vorgebracht haben (die Kinder wurden von beiden Eltern anerkannt); dass der Art. 337 ter. ZGB vorsieht, das Gericht “[…] nimmt, wenn sie dem Kindeswohl nicht widersprechen, die zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarungen zur Kenntnis […]“; erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen Vereinbarungen dem Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände gegen die vorgebrachten einvernehmlichen Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, wobei dieses Gericht der Vollständigkeit halber darauf hinweist, dass die Erklärung unter Punkt 1 der
Anträge der Parteien („Die Frau ÜL RE und Herrn bestandene C.F._1 Parte_3 eheähnliche Lebensgemeinschaft wird getrennt.“) eine reine Erklärung der Parteien (und somit keine Verfügung dieses Gerichts) darstellt;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Anträge befürwortet hat;
dass eine Anhörung der Kinder in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist
(Art. 473 bis.4 letzter Abs. ZPO); dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Controparte_4
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter
Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages, nach Einsichtnahme in die Artt. 337 bis. ff ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473 bis.51. ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Gericht nimmt die zwischen den oben genannten Eltern getroffenen Vereinbarungen laut einvernehmlich vorgebrachtem Antrag vom 21/03/2025 (telematisch hinterlegt am
25/03/2025), der integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildet, zur Kenntnis.
So entschieden in Bozen, in nicht öffentlicher Sitzung am 07/05/2025.
Der Verfasser Die Vorsitzende
Simon Tschager Persona_1
Seite 2 von 2
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Landesgericht Bozen
II Abteilung für Zivilsachen
Allg. Reg. Nr. 1184/2025 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Pt_1 [...]
[...]
ichter Parte_2
hat folgendes
CP_1
erlassen im Verfahren eingebracht mit gemeinsamem Antrag von
RE LL, und
, Parte_3
beide vertreten und verteidigt durch RA D'ALLURA MANUEL und RA CP_2
ALFRED, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
- Antragsteller - mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei - in der Rechtssache: Antrag auf Kenntnisnahme von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht,
Unterbringung und Unterhalt gemeinsamer minderjähriger Kinder gemäß Artt. 337 bis. ff ZGB
(Art. 473 bis.51. ZPO).
DAS CP_3
erachtet,
Seite 1 von 2 dass die Parteien (die nicht verheiratet sind) einen einvernehmlichen Antrag auf
Kenntnisnahme/Bestätigung von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, Unterbringung und
Unterhalt ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder (Art. 473 bis.51. Z.P.O. und 337 bis. ff.
ZGB) vorgebracht haben (die Kinder wurden von beiden Eltern anerkannt); dass der Art. 337 ter. ZGB vorsieht, das Gericht “[…] nimmt, wenn sie dem Kindeswohl nicht widersprechen, die zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarungen zur Kenntnis […]“; erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen Vereinbarungen dem Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände gegen die vorgebrachten einvernehmlichen Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, wobei dieses Gericht der Vollständigkeit halber darauf hinweist, dass die Erklärung unter Punkt 1 der
Anträge der Parteien („Die Frau ÜL RE und Herrn bestandene C.F._1 Parte_3 eheähnliche Lebensgemeinschaft wird getrennt.“) eine reine Erklärung der Parteien (und somit keine Verfügung dieses Gerichts) darstellt;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Anträge befürwortet hat;
dass eine Anhörung der Kinder in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist
(Art. 473 bis.4 letzter Abs. ZPO); dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Controparte_4
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter
Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages, nach Einsichtnahme in die Artt. 337 bis. ff ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473 bis.51. ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Gericht nimmt die zwischen den oben genannten Eltern getroffenen Vereinbarungen laut einvernehmlich vorgebrachtem Antrag vom 21/03/2025 (telematisch hinterlegt am
25/03/2025), der integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildet, zur Kenntnis.
So entschieden in Bozen, in nicht öffentlicher Sitzung am 07/05/2025.
Der Verfasser Die Vorsitzende
Simon Tschager Persona_1
Seite 2 von 2