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Sentenza 13 febbraio 2025
Sentenza 13 febbraio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 13/02/2025, n. 112 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 112 |
| Data del deposito : | 13 febbraio 2025 |
Testo completo
allg. Reg. Nr. 4943/2024
Parte_1
VOLKES
[...] Parte_1
DAS LANDESGERICHT BOZEN
FÜR Controparte_1 Parte_2
hat durch die Pt_3
und Pt_4 Parte_5 Parte_6
Parte_7
Pt_8 Parte_9
folgendes
Pt_10
erlassen auf gemeinsamen Antrag von
JA Pt_11
und
, Parte_12
beide vertreten und verteidigt durch Abogado Dr. Persona_1
- - Parte_13
mit dem Beitritt des Staatsanwalts beim Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei -
in der Rechtssache: Antrag auf Kenntnisnahme von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt gemeinsamer minderjähriger Kinder gemäß Art. 337-bis ff.
ZGB (Art. 473-bis.51 ZPO)
Seite 1 von 2 DAS Persona_2
erachtet,
dass die Parteien einen einvernehmlichen Antrag auf Kenntnisnahme/Bestätigung von
Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, Unterbringung und ihres/r gemeinsamen Per_3 minderjährigen Kindes/r (Art. 473 bis.51 Z.P.O. und 337 bis ff. ZGB) vorgebracht haben;
dass die von den Eltern getroffene Vereinbarung dem Kindeswohl nicht widerspricht und dass die vorgebrachten Anträge den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Anträge befürwortet hat;
dass eine Anhörung des/r Kindes/r in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist (Art. 473 bis.4 letzter Abs. ZPO);
Parte_14
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter
Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages,
nach Einsichtnahme in die Art. 337 bis ff. ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473 bis.51 ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Gericht nimmt die zwischen den Eltern einvernehmlich getroffenen Vereinbarungen laut verfahrenseinleitendem Antrag (telematisch hinterlegt am
19/12/2024), der integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildet, zur Kenntnis.
So entschieden in Bozen am 04/02/2025
Die und Verf. Parte_5
Julia Dorfmann
Seite 2 von 2
Parte_1
VOLKES
[...] Parte_1
DAS LANDESGERICHT BOZEN
FÜR Controparte_1 Parte_2
hat durch die Pt_3
und Pt_4 Parte_5 Parte_6
Parte_7
Pt_8 Parte_9
folgendes
Pt_10
erlassen auf gemeinsamen Antrag von
JA Pt_11
und
, Parte_12
beide vertreten und verteidigt durch Abogado Dr. Persona_1
- - Parte_13
mit dem Beitritt des Staatsanwalts beim Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei -
in der Rechtssache: Antrag auf Kenntnisnahme von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt gemeinsamer minderjähriger Kinder gemäß Art. 337-bis ff.
ZGB (Art. 473-bis.51 ZPO)
Seite 1 von 2 DAS Persona_2
erachtet,
dass die Parteien einen einvernehmlichen Antrag auf Kenntnisnahme/Bestätigung von
Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, Unterbringung und ihres/r gemeinsamen Per_3 minderjährigen Kindes/r (Art. 473 bis.51 Z.P.O. und 337 bis ff. ZGB) vorgebracht haben;
dass die von den Eltern getroffene Vereinbarung dem Kindeswohl nicht widerspricht und dass die vorgebrachten Anträge den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Anträge befürwortet hat;
dass eine Anhörung des/r Kindes/r in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist (Art. 473 bis.4 letzter Abs. ZPO);
Parte_14
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter
Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages,
nach Einsichtnahme in die Art. 337 bis ff. ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473 bis.51 ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Gericht nimmt die zwischen den Eltern einvernehmlich getroffenen Vereinbarungen laut verfahrenseinleitendem Antrag (telematisch hinterlegt am
19/12/2024), der integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildet, zur Kenntnis.
So entschieden in Bozen am 04/02/2025
Die und Verf. Parte_5
Julia Dorfmann
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