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Sentenza 17 giugno 2025
Sentenza 17 giugno 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 17/06/2025, n. 392 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 392 |
| Data del deposito : | 17 giugno 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 1849/2025
Das Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern CP_1
berichterstattender Parte_1 Parte_2 Pt_3
Parte_4
[...]
hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 1849/2025 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Pt_5
, geboren am 04/04/1969, in BOZEN (BZ), vertreten und Parte_6
verteidigt durch RA , laut Vollmacht, welche aus den Akten Parte_7
hervorgeht;
und
, geboren am 05/08/1964 in BZ), vertreten Persona_1 CP_2
und verteidigt durch , laut Vollmacht, welche aus den Akten Controparte_3
Seite 1 von 5 hervorgeht;
Antragsteller
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht;
CP_1
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht Bozen, erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
AUS Parte_8
erklärt
Die Aufhebung der zivilrechtlichen Folgen der zwischen den Parteien
Seite 2 von 5 geschlossenen Ehe. Der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die
Eheschließung eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1. Die am 18.09.1999 in a.d.W. (BZ) zwischen und SE CP_2 Parte_6
geschlossene Ehe wird einvernehmlich aufgelöst, mit Aufhebung der Per_1
zivilrechtlichen Wirkungen nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 898 vom 01.12.1970 in geltender Fassung, mit Anordnung an den zuständigen Standesbeamten, die entsprechende Eintragung vorzunehmen.
2. Herr SE verpflichtet sich, zum Unterhalt der wirtschaftlich Per_1
abhängigen Töchter SE IA und durch die Zahlung eines Persona_2
monatlichen Unterhaltsbeitrages von € 500,00 pro Tochter beizutragen, der nach
Maßgabe des von der Provinz Bozen veröffentlichten ASTAT - Indexes automatisch den steigenden Lebenshaltungskosten anzupassen ist und derzeit €
511,00 pro Tochter beträgt, mit Basis Februar 2024 und nächster Aufwertung im
Februar 2026. Die Zahlung des Unterhaltsbeitrages hat innerhalb des Fünften eines jeden Monats zu erfolgen, und zwar mittels Banküberweisung direkt an die
Töchter. Die Unterhaltspflicht erlischt, sobald die Töchter wirtschaftlich unabhängig sind bzw. deren Berufsausbildung abgeschlossen ist.
3. Die außerordentlichen Spesen betreffend die gemeinsamen Töchter IA und gemäß Einvernehmensprotokoll der Beobachtungsstelle vom 26.11.2024, Per_2
Seite 3 von 5 werden zu 90% vom Vater SE UD und zu 10% von der Per_3
RA getragen. Eine Ausnahme bilden die Universitätseinschreibegebühren für beide Töchter und die Spesen für die Unterbringung der Tochter HI am
Studienort (Miete und Nebenspesen), welche zur Gänze (100%) von Herrn
SE UD zu tragen sind.
Außerordentliche Spesen, die von den Töchtern und/oder von RA UR vorgestreckt werden, sind von Herrn SE innerhalb von 14 Tagen ab
Bekanntgabe bzw. Vorlegung der Rechnung/des Zahlungsnachweises rückzuerstatten.
4. Familienzulagen sowie etwaige weitere öffentliche Beiträge, die die Per_4 Per_5
und , stehen den Töchtern selbst zu. Die Steuerfreibeträge Persona_6
können hingegen von beiden Elternteilen je zur Hälfte in Anspruch genommen werden.
5. Herr SE verpflichtet sich, an RA UR RA den im Rahmen des Per_1
Ehetrennungsverfahrens vereinbarten monatlichen Beitrag in Höhe € 1.400,00, zur Regelung der wirtschaftlichen Verhältnisse, weiterhin zu bezahlen, wobei dieser Beitrag bis einschließlich Juni 2025 geschuldet ist.
6. Herr SE UD verpflichtet sich, zuzüglich zu dem Betrag gemäß Punkt 5, zur Abgeltung jeglicher Forderung aus der Ehe, den bereits bei der Ehetrennung vorgesehenen noch offenen, einmaligen all-umfassenden Betrag (una tantum) in
Höhe von € 450.000,00 (vierhundertfünzigtausend) innerhalb 30.06.2025 an RA
UR RA zu bezahlen.
7. Die Parteien erklären, dass mit der Auszahlung der Beträge gemäß Punkt 5 und 6
Seite 4 von 5 dieser Schlussanträge an RA UR RA, alle finanziellen Aspekte zwischen den Parteien geregelt und bereinigt wurden. Sie erklären, abgesehen und mit
Ausnahme der unter Punkt 5 und 6 angeführten Vereinbarungen, keine wie auch immer gearteten, gegenseitigen Forderungen wirtschaftlicher Natur zu stellen, und auf jegliche weitere sich auf die Ehe beziehende Forderung zu verzichten.
8. Jede Partei übernimmt die Kosten des eigenen Rechtsbeistandes
(Kostenkompensierung) und die Rechtsbeistände erklären, im Sinne des Art. 13 des Berufsgesetzes, auf das Kostenprivileg zu verzichten.
Bozen, 16/06/2025
Die Vorsitzende
Francesca Bortolotti
Seite 5 von 5
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 1849/2025
Das Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern CP_1
berichterstattender Parte_1 Parte_2 Pt_3
Parte_4
[...]
hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 1849/2025 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Pt_5
, geboren am 04/04/1969, in BOZEN (BZ), vertreten und Parte_6
verteidigt durch RA , laut Vollmacht, welche aus den Akten Parte_7
hervorgeht;
und
, geboren am 05/08/1964 in BZ), vertreten Persona_1 CP_2
und verteidigt durch , laut Vollmacht, welche aus den Akten Controparte_3
Seite 1 von 5 hervorgeht;
Antragsteller
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht;
CP_1
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht Bozen, erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
AUS Parte_8
erklärt
Die Aufhebung der zivilrechtlichen Folgen der zwischen den Parteien
Seite 2 von 5 geschlossenen Ehe. Der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die
Eheschließung eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1. Die am 18.09.1999 in a.d.W. (BZ) zwischen und SE CP_2 Parte_6
geschlossene Ehe wird einvernehmlich aufgelöst, mit Aufhebung der Per_1
zivilrechtlichen Wirkungen nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 898 vom 01.12.1970 in geltender Fassung, mit Anordnung an den zuständigen Standesbeamten, die entsprechende Eintragung vorzunehmen.
2. Herr SE verpflichtet sich, zum Unterhalt der wirtschaftlich Per_1
abhängigen Töchter SE IA und durch die Zahlung eines Persona_2
monatlichen Unterhaltsbeitrages von € 500,00 pro Tochter beizutragen, der nach
Maßgabe des von der Provinz Bozen veröffentlichten ASTAT - Indexes automatisch den steigenden Lebenshaltungskosten anzupassen ist und derzeit €
511,00 pro Tochter beträgt, mit Basis Februar 2024 und nächster Aufwertung im
Februar 2026. Die Zahlung des Unterhaltsbeitrages hat innerhalb des Fünften eines jeden Monats zu erfolgen, und zwar mittels Banküberweisung direkt an die
Töchter. Die Unterhaltspflicht erlischt, sobald die Töchter wirtschaftlich unabhängig sind bzw. deren Berufsausbildung abgeschlossen ist.
3. Die außerordentlichen Spesen betreffend die gemeinsamen Töchter IA und gemäß Einvernehmensprotokoll der Beobachtungsstelle vom 26.11.2024, Per_2
Seite 3 von 5 werden zu 90% vom Vater SE UD und zu 10% von der Per_3
RA getragen. Eine Ausnahme bilden die Universitätseinschreibegebühren für beide Töchter und die Spesen für die Unterbringung der Tochter HI am
Studienort (Miete und Nebenspesen), welche zur Gänze (100%) von Herrn
SE UD zu tragen sind.
Außerordentliche Spesen, die von den Töchtern und/oder von RA UR vorgestreckt werden, sind von Herrn SE innerhalb von 14 Tagen ab
Bekanntgabe bzw. Vorlegung der Rechnung/des Zahlungsnachweises rückzuerstatten.
4. Familienzulagen sowie etwaige weitere öffentliche Beiträge, die die Per_4 Per_5
und , stehen den Töchtern selbst zu. Die Steuerfreibeträge Persona_6
können hingegen von beiden Elternteilen je zur Hälfte in Anspruch genommen werden.
5. Herr SE verpflichtet sich, an RA UR RA den im Rahmen des Per_1
Ehetrennungsverfahrens vereinbarten monatlichen Beitrag in Höhe € 1.400,00, zur Regelung der wirtschaftlichen Verhältnisse, weiterhin zu bezahlen, wobei dieser Beitrag bis einschließlich Juni 2025 geschuldet ist.
6. Herr SE UD verpflichtet sich, zuzüglich zu dem Betrag gemäß Punkt 5, zur Abgeltung jeglicher Forderung aus der Ehe, den bereits bei der Ehetrennung vorgesehenen noch offenen, einmaligen all-umfassenden Betrag (una tantum) in
Höhe von € 450.000,00 (vierhundertfünzigtausend) innerhalb 30.06.2025 an RA
UR RA zu bezahlen.
7. Die Parteien erklären, dass mit der Auszahlung der Beträge gemäß Punkt 5 und 6
Seite 4 von 5 dieser Schlussanträge an RA UR RA, alle finanziellen Aspekte zwischen den Parteien geregelt und bereinigt wurden. Sie erklären, abgesehen und mit
Ausnahme der unter Punkt 5 und 6 angeführten Vereinbarungen, keine wie auch immer gearteten, gegenseitigen Forderungen wirtschaftlicher Natur zu stellen, und auf jegliche weitere sich auf die Ehe beziehende Forderung zu verzichten.
8. Jede Partei übernimmt die Kosten des eigenen Rechtsbeistandes
(Kostenkompensierung) und die Rechtsbeistände erklären, im Sinne des Art. 13 des Berufsgesetzes, auf das Kostenprivileg zu verzichten.
Bozen, 16/06/2025
Die Vorsitzende
Francesca Bortolotti
Seite 5 von 5