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Sentenza 18 dicembre 2025
Sentenza 18 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 18/12/2025, n. 1088 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 1088 |
| Data del deposito : | 18 dicembre 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
LANDESGERICHT BOZEN
ERSTE ZIVILABTEILUNG
Nr. Allg. Reg. 3778/2023
Der Einzelrichter Alex Tarneller erlässt im Verfahren ersten Grades folgendes
URTEIL zwischen den Prozessparteien:
(Str.Nr. ), Parte_1 C.F._1
, (Str.Nr. ), Parte_2 C.F._2
, (Str.Nr. ), Parte_3 C.F._3
, (Str.Nr. , Parte_4 C.F._4
alle mit RA und mit RA , Parte_5 Pt_6 Parte_7
Parte_8
, (Str.Nr. ),
[...] C.F._5
, (Str.Nr. ), Parte_9 C.F._6
, (Str.Nr. ), Parte_10 C.F._7
, (Str.Nr. , Parte_11 C.F._8
, (Str.Nr. ), Parte_12 C.F._9
alle mit RA und Parte_13 CP_1 [...]
, (Str.Nr. ), säumig Parte_14 C.F._10
, (Str.Nr. ), säumig Parte_15 C.F._11
Pt_16 Pt_17
Gegenstand des Rechtsstreits: Bestimmung des Hofübernehmers und Übernahmepreis
Schlussanträge
1 von 5 des Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei:
1. Die Antragstellerin SC RG, geboren am 14.05.1963 in St. Leonhard in Passeier
(BZ), wohnhaft in Ratschings (BZ), Wetzl 8/A, Steuernummer , laut C.F._1
Höfegesetz zur Übernehmerin des geschlossenen Hofes „Bacher" in E.ZI. 9/1 samt CP_2 verbundenen Eigentumsrechten bestimmen und dieser den geschlossenen Hof als unteilbare
Einheit samt Zubehör und verbundenen Rechten als Hoferbin in das alleinige Eigentum zuweisen und die Hofübernehmerin gleichzeitig zur Schuldnerin der Verlassenschaft des laut dem nachfolgenden Punkt 2 zu ermittelnden Wertbetrages, abzüglich der Lasten, zu erklären.
2. Die Höhe des Übernahmepreises betreffend den geschlossenen Hof „Bacher" in E.ZI. 9/1 KG
Ridnaun laut Höfegesetz bestimmen;
3. untergeordnet: die Auflösung der Erbengemeinschaft bezüglich des geschlossenen Hofes
„Bacher" in E.ZI. 9/1 KG Ridnaun samt Zubehör und verbundenen Rechten verfügen und diesen mit Zubehör und verbundenen Rechten zur Gänze der Antragstellerin SC RG, geboren am 14.05.1963 in St. Leonhard in Passeier (BZ), wohnhaft in Ratschings (BZ), Wetzl
8/A, zuweisen, die somit ausschließliche Eigentümerin des besagten Hofes wird und zwar gegen
Bezahlung des vom Gericht festzusetzenden Ausgleichsbetrages an die Antraggegner.
4. Ebenfalls untergeordnet: die Auflösung der Miteigentumsgemeinschaft zwischen allen Erben aussprechen und zwar gemäß den Bestimmungen der Artikel 720, 846 und 1112 ZGB und demzufolge den geschlossenen Hof der Miterbin RG zuweisen, da die C.F._12
Liegenschaften der Verlassenschaft ansonsten nicht mehr ihrer Zweckbestimmung entsprechen, wobei den Antraggegnern der ihnen zustehende Gegenwert in Geld gemäß einem durchzuführenden Amtssachverständigengutachten zuzuerkennen ist.
5. Die allfälligen grundbücherlichen Operationen anordnen.
6. Dies alles mit Verurteilung der Antragsgegner zur Erstattung sämtlicher Spesen,
, und Anwaltsentgelte des vorliegenden Verfahrens laut geltendem Controparte_3
Ministerialdekret Nr. 55/2014 i.g.F. zuzüglich Fürsorgebeitrag und MwSt.
Beweisanträge omissis
Für die und wird auf die gesetzliche Hypothek Persona_1 Pt_3 Pt_4 verzichtet und entbindet den Grundbuchsführer von diesbezüglicher Eintragung und
Verantwortung.
2 von 5 des Prozessbevollmächtigten der eingelassenen beklagten Parteien:
- contrariis reiectis,
- feststellen, dass sich , , und Larch Parte_8 Parte_9 Parte_10 Parte_12 der Hofübernahme seitens der Frau HÖ nicht widersetzt haben bzw. Pt_11 Pt_1 nicht widersetzen und somit den geschlossenen Hof „Bacher“ gegen Zahlung des
Übernahmepreieses – entsprechend den jeweiligen Miteigentumsquoten der eigelassenen
Parteien zu je 1/84 – verfügen;
- HÖ RG zur Vergütung sämtlicher Verfahrensspesen und zur Tragung der
Gutachterkosten verurteilen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Verfahrensgegenstand ist die Bestimmung der Hofübernehmerin in Bezug auf den geschlossenen
Hof „Bacher" in E.ZI. 9/I , , im vormaligen CP_2 Persona_2
von geboren am 17.02.1957 in Ratschings, dort verstorben Per_3 Persona_4 am 07.09.2019. Infolge Erbscheins ist der Hof heute auf die Prozessparteien einverleibt und zwar in der ungeteilten Quote von: HÖ zu 56/84, Pt_1 Parte_2 Parte_3
zu je 7/84 (alle Kläger) und der Beklagten zu je 1/84.
[...] Parte_4
Die Bestimmung von HÖ RG zur Hofübernehmerin gestaltet sich in Ermangelung anderer Zuweisungsanträge als unstrittig.
Hinsichtlich der Bestimmung des Hofübernahmepreises wird auf das Amtsgutachten von Dr. vom 17/02/25 verwiesen und auf seine Stellungnahme zu den kritischen Persona_5
Anmerkungen der eingelassenen Beklagten vom 03/09/2025.
Der Richter erachtet die Ausführungen des ASV für fachlich korrekt und begründet, wobei nur eine Korrektur vorzunehmen ist.
In Tab. 8 auf S. 11 ermittelt der ASV den IN aus Viehwirtschaft wie folgt:
Ø Rohertrag Viehwirtschaft € 18 496,16 Per_6
(Q) Abschreibungen -€ 4 051,96
Versicherung, Instandhaltung -€ 558,26
(VS) verschiedene Spesen. -€ 8 670,08 Pt_1 (ST) 1. über 65 Jahre, -€ 1 249,59 Parte_18 verschiedene -€ 229,20 Parte_20
3 von 5 (G) 2% (VR) -€ 369,92 Parte_21
(Z) -€ 739,84 Pt_22
Summe Kosten -€ 15 868,86
(GE) IN € 2 627,30
Der Ertragswert des „Bacher Hofes“ aus der Tätigkeit Viehwirtschaft kapitalisiert mit 5% errechnet sich wie folgt.
Ertragswert aus Viehwirtschaft = 2 627,30 : 0,05=52.546,00
Zum Punkt G hat der ASV ausgeführt: „(G) GEHÄLTER FÜR VERWALTUNGSARBEIT
Sie entsprechen dem Entgelt für die geleistete intellektuelle Arbeit und enthalten die Vergütung für den Betriebsleiter, der für die Leitung, Verwaltung und Überwachung zuständig ist. In den meisten Fällen wird diese Funktion vom Landwirt selbst ausgeübt. Sie werden pauschal mit 2 % des verkäuflichen Rohertrages berechnet und betragen somit 369,92 €.“
Der Richter hält fest: Die Tätigkeit des Hofinhabers erschöpft sich nicht in materiellen
Tätigkeiten, sondern umfasst auch intellektuelle Arbeit, man denke an die unverzichtbaren
Kontakte mit vielerlei Behörden, einerseits um gesetzliche Pflichten zu erfüllen (z.B. veterinärer oder steuerlicher Natur), andererseits auch um in den Genuss von Förderungen zu kommen. Der
Hofinhaber ist auch der Leiter des Betriebes. So wie die materielle Arbeit des Hofinhabers und seiner Familie nicht als Kostenpunkt vom Rohertrag in Abzug zu bringen ist so gilt dies auch für die intellektuelle Arbeit, wobei es sich ja nicht um Tätigkeiten handelt, welche den geschützten intellektuellen Berufen vorbehalten sind.
Es ergibt sich daher folgende Neuberechnung:
(2627,30+369,92):0,05=59.944,4 (Viehwirtschaft)+17.230,40 (Forstwirtschaft) + 17.392,89
(Zimmervermietung) = 94.567,69, gerundet 94.600,00.
Der Hofübernahmepreis wird folglich mit 94.600,00 € festgelegt.
Die Hofübernehmerin HÖ RG schuldet auf dieser Grundlage den weichenden Erben als Ausgleichszahlung die entsprechenden Quoten (jeweils 7/84 den weiteren Klägern, jeweils
1/84 den Beklagten), so wie im Spruch beziffert.
Angesichts der Natur des Verfahrens (Teilung) und der Unstrittigkeit der Hofübernahme sind die
Verfahrenskosten unter den Parteien vollständig aufzuheben. Nachdem die Anteile der Beklagten
4 von 5 äußerst gering sind, verbleiben die ASV Kosten zu Lasten der Kläger, so wie in der Liquidierung bestimmt.
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung, Unzulässigerklärung bzw.
Absorbierung jedes gegenteiligen Antrages und Einwandes laut Begründung, erkennt das Gericht zu Recht:
1. Die Antragstellerin RG, geboren am 14.05.1963 in St. Leonhard in Passeier C.F._12
(BZ), Steuernummer , wird zur Übernehmerin des geschlossenen C.F._1
Con Hofes „Bacher" in E.ZI. 9/I , samt verbundenen Eigentumsrechten bestimmt und CP_2 der Hof samt Zubehör und verbundenen Rechten wird ihr ins alleinige Eigentum zugewiesen.
2. Der Hofübernahmepreis wird mit 94.600,00 € bestimmt.
3. Die Hofübernehmerin ist zu folgenden Ausgleichszahlungen verpflichtet: 7.883,33 € Per_7
von und € Per_8 Parte_2 Parte_3 Parte_4 Per_7
1.126,19 zugunsten von , , Parte_8 Parte_9 Parte_10 Parte_12 [...]
und . Pt_11 Parte_15 Parte_14 Persona_9 Parte_3
ist von der Eintragung der gesetzlichen Hypothek abzusehen. Parte_4
4. Die Verfahrenskosten werden unter den Parteien aufgehoben.
5. Die Kosten des Amtsgutachtens bleiben zu Lasten der Kläger.
6. Bei Rechtskraft ist die grundbücherliche Durchführung zu vollziehen und die etwaige
Anmerkung des einleitenden Hofübernahmerekurses zu löschen.
18/12/2025
Der
[...]
Persona_10
(digitale Unterschrift)
5 von 5
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
LANDESGERICHT BOZEN
ERSTE ZIVILABTEILUNG
Nr. Allg. Reg. 3778/2023
Der Einzelrichter Alex Tarneller erlässt im Verfahren ersten Grades folgendes
URTEIL zwischen den Prozessparteien:
(Str.Nr. ), Parte_1 C.F._1
, (Str.Nr. ), Parte_2 C.F._2
, (Str.Nr. ), Parte_3 C.F._3
, (Str.Nr. , Parte_4 C.F._4
alle mit RA und mit RA , Parte_5 Pt_6 Parte_7
Parte_8
, (Str.Nr. ),
[...] C.F._5
, (Str.Nr. ), Parte_9 C.F._6
, (Str.Nr. ), Parte_10 C.F._7
, (Str.Nr. , Parte_11 C.F._8
, (Str.Nr. ), Parte_12 C.F._9
alle mit RA und Parte_13 CP_1 [...]
, (Str.Nr. ), säumig Parte_14 C.F._10
, (Str.Nr. ), säumig Parte_15 C.F._11
Pt_16 Pt_17
Gegenstand des Rechtsstreits: Bestimmung des Hofübernehmers und Übernahmepreis
Schlussanträge
1 von 5 des Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei:
1. Die Antragstellerin SC RG, geboren am 14.05.1963 in St. Leonhard in Passeier
(BZ), wohnhaft in Ratschings (BZ), Wetzl 8/A, Steuernummer , laut C.F._1
Höfegesetz zur Übernehmerin des geschlossenen Hofes „Bacher" in E.ZI. 9/1 samt CP_2 verbundenen Eigentumsrechten bestimmen und dieser den geschlossenen Hof als unteilbare
Einheit samt Zubehör und verbundenen Rechten als Hoferbin in das alleinige Eigentum zuweisen und die Hofübernehmerin gleichzeitig zur Schuldnerin der Verlassenschaft des laut dem nachfolgenden Punkt 2 zu ermittelnden Wertbetrages, abzüglich der Lasten, zu erklären.
2. Die Höhe des Übernahmepreises betreffend den geschlossenen Hof „Bacher" in E.ZI. 9/1 KG
Ridnaun laut Höfegesetz bestimmen;
3. untergeordnet: die Auflösung der Erbengemeinschaft bezüglich des geschlossenen Hofes
„Bacher" in E.ZI. 9/1 KG Ridnaun samt Zubehör und verbundenen Rechten verfügen und diesen mit Zubehör und verbundenen Rechten zur Gänze der Antragstellerin SC RG, geboren am 14.05.1963 in St. Leonhard in Passeier (BZ), wohnhaft in Ratschings (BZ), Wetzl
8/A, zuweisen, die somit ausschließliche Eigentümerin des besagten Hofes wird und zwar gegen
Bezahlung des vom Gericht festzusetzenden Ausgleichsbetrages an die Antraggegner.
4. Ebenfalls untergeordnet: die Auflösung der Miteigentumsgemeinschaft zwischen allen Erben aussprechen und zwar gemäß den Bestimmungen der Artikel 720, 846 und 1112 ZGB und demzufolge den geschlossenen Hof der Miterbin RG zuweisen, da die C.F._12
Liegenschaften der Verlassenschaft ansonsten nicht mehr ihrer Zweckbestimmung entsprechen, wobei den Antraggegnern der ihnen zustehende Gegenwert in Geld gemäß einem durchzuführenden Amtssachverständigengutachten zuzuerkennen ist.
5. Die allfälligen grundbücherlichen Operationen anordnen.
6. Dies alles mit Verurteilung der Antragsgegner zur Erstattung sämtlicher Spesen,
, und Anwaltsentgelte des vorliegenden Verfahrens laut geltendem Controparte_3
Ministerialdekret Nr. 55/2014 i.g.F. zuzüglich Fürsorgebeitrag und MwSt.
Beweisanträge omissis
Für die und wird auf die gesetzliche Hypothek Persona_1 Pt_3 Pt_4 verzichtet und entbindet den Grundbuchsführer von diesbezüglicher Eintragung und
Verantwortung.
2 von 5 des Prozessbevollmächtigten der eingelassenen beklagten Parteien:
- contrariis reiectis,
- feststellen, dass sich , , und Larch Parte_8 Parte_9 Parte_10 Parte_12 der Hofübernahme seitens der Frau HÖ nicht widersetzt haben bzw. Pt_11 Pt_1 nicht widersetzen und somit den geschlossenen Hof „Bacher“ gegen Zahlung des
Übernahmepreieses – entsprechend den jeweiligen Miteigentumsquoten der eigelassenen
Parteien zu je 1/84 – verfügen;
- HÖ RG zur Vergütung sämtlicher Verfahrensspesen und zur Tragung der
Gutachterkosten verurteilen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Verfahrensgegenstand ist die Bestimmung der Hofübernehmerin in Bezug auf den geschlossenen
Hof „Bacher" in E.ZI. 9/I , , im vormaligen CP_2 Persona_2
von geboren am 17.02.1957 in Ratschings, dort verstorben Per_3 Persona_4 am 07.09.2019. Infolge Erbscheins ist der Hof heute auf die Prozessparteien einverleibt und zwar in der ungeteilten Quote von: HÖ zu 56/84, Pt_1 Parte_2 Parte_3
zu je 7/84 (alle Kläger) und der Beklagten zu je 1/84.
[...] Parte_4
Die Bestimmung von HÖ RG zur Hofübernehmerin gestaltet sich in Ermangelung anderer Zuweisungsanträge als unstrittig.
Hinsichtlich der Bestimmung des Hofübernahmepreises wird auf das Amtsgutachten von Dr. vom 17/02/25 verwiesen und auf seine Stellungnahme zu den kritischen Persona_5
Anmerkungen der eingelassenen Beklagten vom 03/09/2025.
Der Richter erachtet die Ausführungen des ASV für fachlich korrekt und begründet, wobei nur eine Korrektur vorzunehmen ist.
In Tab. 8 auf S. 11 ermittelt der ASV den IN aus Viehwirtschaft wie folgt:
Ø Rohertrag Viehwirtschaft € 18 496,16 Per_6
(Q) Abschreibungen -€ 4 051,96
Versicherung, Instandhaltung -€ 558,26
(VS) verschiedene Spesen. -€ 8 670,08 Pt_1 (ST) 1. über 65 Jahre, -€ 1 249,59 Parte_18 verschiedene -€ 229,20 Parte_20
3 von 5 (G) 2% (VR) -€ 369,92 Parte_21
(Z) -€ 739,84 Pt_22
Summe Kosten -€ 15 868,86
(GE) IN € 2 627,30
Der Ertragswert des „Bacher Hofes“ aus der Tätigkeit Viehwirtschaft kapitalisiert mit 5% errechnet sich wie folgt.
Ertragswert aus Viehwirtschaft = 2 627,30 : 0,05=52.546,00
Zum Punkt G hat der ASV ausgeführt: „(G) GEHÄLTER FÜR VERWALTUNGSARBEIT
Sie entsprechen dem Entgelt für die geleistete intellektuelle Arbeit und enthalten die Vergütung für den Betriebsleiter, der für die Leitung, Verwaltung und Überwachung zuständig ist. In den meisten Fällen wird diese Funktion vom Landwirt selbst ausgeübt. Sie werden pauschal mit 2 % des verkäuflichen Rohertrages berechnet und betragen somit 369,92 €.“
Der Richter hält fest: Die Tätigkeit des Hofinhabers erschöpft sich nicht in materiellen
Tätigkeiten, sondern umfasst auch intellektuelle Arbeit, man denke an die unverzichtbaren
Kontakte mit vielerlei Behörden, einerseits um gesetzliche Pflichten zu erfüllen (z.B. veterinärer oder steuerlicher Natur), andererseits auch um in den Genuss von Förderungen zu kommen. Der
Hofinhaber ist auch der Leiter des Betriebes. So wie die materielle Arbeit des Hofinhabers und seiner Familie nicht als Kostenpunkt vom Rohertrag in Abzug zu bringen ist so gilt dies auch für die intellektuelle Arbeit, wobei es sich ja nicht um Tätigkeiten handelt, welche den geschützten intellektuellen Berufen vorbehalten sind.
Es ergibt sich daher folgende Neuberechnung:
(2627,30+369,92):0,05=59.944,4 (Viehwirtschaft)+17.230,40 (Forstwirtschaft) + 17.392,89
(Zimmervermietung) = 94.567,69, gerundet 94.600,00.
Der Hofübernahmepreis wird folglich mit 94.600,00 € festgelegt.
Die Hofübernehmerin HÖ RG schuldet auf dieser Grundlage den weichenden Erben als Ausgleichszahlung die entsprechenden Quoten (jeweils 7/84 den weiteren Klägern, jeweils
1/84 den Beklagten), so wie im Spruch beziffert.
Angesichts der Natur des Verfahrens (Teilung) und der Unstrittigkeit der Hofübernahme sind die
Verfahrenskosten unter den Parteien vollständig aufzuheben. Nachdem die Anteile der Beklagten
4 von 5 äußerst gering sind, verbleiben die ASV Kosten zu Lasten der Kläger, so wie in der Liquidierung bestimmt.
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung, Unzulässigerklärung bzw.
Absorbierung jedes gegenteiligen Antrages und Einwandes laut Begründung, erkennt das Gericht zu Recht:
1. Die Antragstellerin RG, geboren am 14.05.1963 in St. Leonhard in Passeier C.F._12
(BZ), Steuernummer , wird zur Übernehmerin des geschlossenen C.F._1
Con Hofes „Bacher" in E.ZI. 9/I , samt verbundenen Eigentumsrechten bestimmt und CP_2 der Hof samt Zubehör und verbundenen Rechten wird ihr ins alleinige Eigentum zugewiesen.
2. Der Hofübernahmepreis wird mit 94.600,00 € bestimmt.
3. Die Hofübernehmerin ist zu folgenden Ausgleichszahlungen verpflichtet: 7.883,33 € Per_7
von und € Per_8 Parte_2 Parte_3 Parte_4 Per_7
1.126,19 zugunsten von , , Parte_8 Parte_9 Parte_10 Parte_12 [...]
und . Pt_11 Parte_15 Parte_14 Persona_9 Parte_3
ist von der Eintragung der gesetzlichen Hypothek abzusehen. Parte_4
4. Die Verfahrenskosten werden unter den Parteien aufgehoben.
5. Die Kosten des Amtsgutachtens bleiben zu Lasten der Kläger.
6. Bei Rechtskraft ist die grundbücherliche Durchführung zu vollziehen und die etwaige
Anmerkung des einleitenden Hofübernahmerekurses zu löschen.
18/12/2025
Der
[...]
Persona_10
(digitale Unterschrift)
5 von 5