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Sentenza 5 maggio 2025
Sentenza 5 maggio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 05/05/2025, n. 433 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 433 |
| Data del deposito : | 5 maggio 2025 |
Testo completo
Controparte_1
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Landesgericht Bozen
Zweite Abteilung für Zivilsachen
Allg. Reg. Nr. 1534/2024
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Andrea Pappalardo Vorsitzender
Morris Recla berichterst.
[...]
Parte_1
hat folgendes
CP_2
erlassen, im Verfahren auf Abänderung der Bedingungen laut Dekret des
Landesgerichts Bozen Nr. 3464/2022 vom 08.09.2022, veröffentlicht am 12.09.2022 , gemäß Art. 473 bis.29 ZGB) unter Nr. 1534/2024 allg. Reg., behängend zwischen den
Parteien
, CP_3
vertreten und verteidigt durch RA und laut Controparte_4 CP_5
Vollmacht,welche aus den Akten hervorgeht;
und
, Controparte_6
vertreten und verteidigt durch RA laut Vollmacht welche Controparte_7
aus den Akten hervorgeht;
CP_8
und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht Bozen,
Controparte_9
Die Parteien haben nun am 23/05/2024 einen einvernehmlichen Antrag auf
Abänderung der Bedingungen laut Dekret des Landesgerichts Bozen Nr. 3464/2022 vom 08.09.2022, veröffentlicht am 12.09.2022 vorgebracht.
Den von den Parteien gemeinsam gestellten Schlussanträge muss stattgegeben werden, weil sie weder zwingende Vorschriften noch die öffentliche Ordnung verletzen und weil sie auch dem Wohl der Kinder nicht widersprechen.
Zu den Prozessspesen ergeht keine Entscheidung, weil die Parteien das Verfahren einvernehmlich eingeleitet und einvernehmliche Anträge gestellt haben, weswegen keine der Parteien als unterlegen gilt.
Parte_2
die eigene erachtet, nach Einsichtnahme in Art. 473 bis.51 ZPO und nach Persona_1
Feststellung der ordnungsgemäßen Abwicklung des gegenständlichen Verfahrens, mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen
Antrages, wie folgt zu Recht:
Die Bedingungen laut Dekret des Landesgerichts Bozen Nr. 3464/2022 vom 08.09.2022, veröffentlicht am 12.09.2022 (Punkte Nr. 3 und 4) werden hiermit wie folgt abgeändert / ersetzt:
1 Der Vater wird den Sohn, unter Berücksichtigung der schulischen und außerschulischen
Verpflichtungen und aufgrund des Alters des Sohnes wie folgt bei sich zu haben, wobei eventuelle
Änderungen einvernehmlich schriftlich zwischen den Eltern vereinbart werden müssen:
A) Vom 02.02.2025 bis zum Schuleintritt des Sohnes (September 2027): a) Jeden Dienstagnachmittag vom Kindergartenende (12.15 Uhr) bzw. an kindergartenfreien Tagen von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr;
b) Alle 14 Tage am Donnerstag von Kindergartenende (12.15 Uhr) bzw. an kindergartenfreien Tagen von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr (abwechselnd mit den Wochenenden);
c) Jedes 2. Wochenende von Freitag 15.00 Uhr (auch an kindergartenfreien Tagen) bis Sonntag 17.00
Uhr;
d) Die Hälfte der Semester-, Oster- und Herbstferien, wobei er jährlich die erste Hälfte der
Semesterferien beim Vater und die zweite Hälfte bei der Mutter verbringen wird.
In den Oster- und Herbstferien verbringt er alternierend die erste Hälfte beim Vater und die zweite
Hälfte bei der Mutter, wobei er heuer die erste Hälfte beim Vater verbringen wird.
Als Grundlage für die Aufteilung der Ferien unter dem dient der jährlich vom Schulamt der Per_2
Autonomen Provinz Bozen veröffentlichte Schulkalender, in welchem die rot markiert Persona_3
sind. Die entsprechenden Tage werden durch zwei geteilt und zwischen den Eltern aufgeteilt. Ergeben sich dadurch halbe Tage so erfolgt die Übergabe des Sohnes am jeweiligen Tag um 12.00 Uhr, wobei der Sohn nach Ende der Besuchszeit beim Vater von diesem um 13.00 Uhr zur Mutter gebracht wird.
An ganzen Tagen beginnt die Besuchszeit um 9.00 Uhr und endet um 18.00 Uhr, sofern der Vater den Sohn zur Mutter bringt, wenn hingegen die Mutter den Sohn beim Vater abholt, wird dies um
17.00 Uhr erfolgen.
Für das laufende Schuljahr bedeutet dies, dass der Sohn in den Faschingsferien vom Freitag, 28.02., ab 15.00 Uhr bis Mittwoch, 05.03., 13.00 Uhr beim Vater sein wird und vom Mittwoch, 05.03., 13.00
Uhr bis Sonntagabend, 09.03. bei der Mutter.
In den Osterferien wird er von Donnerstag, 17.04., 9.00 Uhr bis Samstag, 19.04., 17.00 Uhr beim
Vater sein und von Samstag, 19.04., 17.00 Uhr bis Dienstagabend, 22.04. bei der Mutter.
In den Herbstferien wird der Sohn von Freitag, 25.10., 15.00 Uhr bis Mittwoch, 29.10., 13.00 Uhr beim Vater sein und von Mittwoch, 29.10., 13.00 Uhr bis Sonntagabend 02.11. bei der Mutter sein.
In den Sommerferien vier verlängerte Wochenenden von Donnerstag, 9.00 Uhr – Sonntag 17.00 Uhr und zwei nicht zusammenhängende Wochen mit der Mutter, wobei die jeweiligen Zeiten innerhalb
31.03. vereinbart . Die Mutter wird die Wochen so wählen, dass sie nicht auf die CP_10
Wochen fallen, wo der Sohn das Wochenende beim Vater ist. Der Vater wird die verlängerten
Wochenenden so wählen, dass sie auf Wochenenden fallen, wo er den Sohn ohnehin bei sich hat.
Der Sohn wird in den Sommerferien in der Woche, wo er das Wochenende nicht beim Vater verbringt den Dienstag von 9.00 Uhr bis Mittwoch 15.00 Uhr mit dem Vater verbringen, welcher ihn abholt und zur Mutter zurückbringt.
Alle 14 Tage (wo er die Wochenenden beim Vater verbringt), wird er am Dienstag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr beim Vater sein;
Mit Start des Kindergartens findet wieder die unter Punkt a) – c) vereinbarte Regelung Anwendung;
Der Sohn verbringt im Jahr 2025 den 23.12. von 12.15 Uhr bis zum 24.12., 16.00 Uhr beim Vater
(dieser holt ihn ab und bringt ihn wieder zur Mutter zurück) und den 24.12. ab 16.00 Uhr bis zum
30.12., 9.00 Uhr bei der Mutter sowie den 30.12., 9.00 Uhr bis zum 05.01., 13.00 beim Vater (dieser holt ihn ab und bringt ihn wieder zur Mutter zurück). Den 05.01., ab 13.00 Uhr und den 06.01. verbringt der Sohn mit der Mutter.
Ab dem Jahr 2026 verbringt der Sohn jährlich den 24.12., 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr beim Vater (dieser holt ihn ab und bringt ihn wieder zur Mutter zurück) und den 24.12. ab 16.00 Uhr mit der Mutter.
Die restlichen Weihnachtsferien werden zwischen den Eltern zur Hälfte aufgeteilt, wobei die Mutter die erste Hälfte und der Vater die zweite Hälfte mit dem Sohn verbringt.
Somit verbringt der Sohn den 24.12. ab 16.00 Uhr bis zum 31.12. 9.00 Uhr bei der Mutter und den
31.12., 9.00 Uhr – 06.01., 13.00 Uhr mit dem Vater (dieser holt ihn ab und bringt ihn wieder zur
Mutter zurück).
B) Ab Schuleintritt des Sohnes (September 2027):
Läuft die unter Punkt A) genannte Regelung weiter, lediglich für die Besuchstage unter der Woche wird festgelegt, dass, falls der Sohn am Dienstag- und/oder Donnerstagnachmittag Unterricht hat, wird der Sohn wöchentlich den Mittwochnachmittag ab Schulende bis Donnerstagfrüh mit dem Vater verbringen, welcher ihn direkt in die Schule bringen wird. Die restlichen Uhrzeiten und
Abholungsmodalitäten bleiben unverändert;
2) Unabhängig von der Staffelung der Besuchstage, gelten ab Unterzeichnung der gegenständlichen
Schlussanträge folgende Regelungen:
a) Den Geburtstag verbringt der Sohn bei der Mutter und den Folgetag beim Vater, sofern der
Folgetag nicht ohnehin ein Besuchstag beim Vater ist. Falls der Geburtstag des Sohnes auf ein
Wochenende beim Vater fällt, wird das Wochenende getauscht und der Vater wird das darauffolgende
Wochenende mit dem Sohn verbringen, wobei die Dauer mit dem getauschten Wochenende übereinstimmt;
b) Den Muttertag verbringt er bei der Mutter. Sollte der Muttertag auf ein Besuchswochenende beim
Vater fallen, so wird die Mutter den Sohn am Samstag um 17.00 Uhr beim Vater abholen;
c) Den Vatertag verbringt er mit dem Vater. Sollte dieser auf einen Wochentag oder halbtägigen
Besuchstag beim Vater fallen, wird der Sohn am darauffolgenden Sonntag ganztätig beim Vater sein.
Der Vater wird den Sohn am Sonntag um 9.00 Uhr abholen und um 18.00 Uhr wieder zur Mutter zurückbringen; d) Der Sohn wird den Geburtstag der Eltern mit diesen verbringen, sofern es nicht ohnehin ein
Besuchstag des jeweiligen Elternteiles ist. Falls der Geburtstag auf einen Besuchstag des anderen
Elternteiles fällt, wird der Nachmittag bzw. Tag getauscht und der andere wird den Per_4
darauffolgenden Nachmittag bzw. Tag mit dem anderen Elternteil verbringen;
Sofern es nicht explizit unter den jeweiligen Punkten anderes geregelt ist, holt der Vater den Sohn an den Besuchstagen ohne Übernachtung zu Beginn der Besuchszeiten im Kindergarten um 12.15 Uhr bzw. an kindergartenfreien Tagen um 9.00 Uhr bei der Mutter ab und bringt ihn am Ende der
Besuchszeit um 18.00 Uhr wieder zur Mutter zurück, während der Vater den Sohn an den
Besuchswochenenden am Freitag um 15.00 Uhr bei der Mutter und die Mutter den Sohn am Ende der
Besuchszeit um 17.00 Uhr beim Vater abholt.
Sollten die Ferienaufenthalten (mehrere Tage mit Übernachtung) mit einem Freitag beginnen, wird der Vater den Sohn am Freitag um 15.00 Uhr bei der Mutter und die restlichen Tage bei Beginn der
Besuchszeit um 12.15 Uhr im Kindergarten bzw. an kindergartenfreien Tagen um 9.00 Uhr bei der
Mutter und die Mutter den Sohn, sofern es sich um einen Samstag oder Sonntag handelt am Ende der
Besuchszeit um 17.00 Uhr beim Vater abholen. Sollte das Besuchsende des Vaters jedoch auf einen
Wochentag fallen, so wird der Vater den Sohn am Ende der Besuchszeit zur Mutter bringen;
f) die üblichen Besuchszeiten sind während der Tage, welche getrennt geregelt werden (z.B.
Ferienzeiten des Sohnes bei einem oder dem anderen Elternteil, Geburtstage, Mutter- und Vatertag), ausgesetzt;
g) Die Verfahrensspesen werden zwischen den Parteien kompensiert und die Anwälte verzichten auf die Kostensolidarität.
18/04/2025
Der Urteilsverfasser Der Vorsitzende
Morris Recla Controparte_11