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Sentenza 24 gennaio 2025
Sentenza 24 gennaio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 24/01/2025, n. 86 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 86 |
| Data del deposito : | 24 gennaio 2025 |
Testo completo
allg. Reg. Nr. 1492/2024
ITALIENISCHE REPUBLIK
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
LANDESGERICHT BOZEN- ERSTE CP_1
Das Landesgericht Bozen, erlässt, in Person der Einzelrichterin Birgit FISCHER folgendes
Pt_1
in der im allgemeinen Verfahrensregister unter Aktenzeichen Nr. 1492/2024 eingetragenen
Streitsache II. Instanz, eingeleitet von
STAUDACHER GMBH (St. Nr. 03025230214), in Person des gesetzlichen Vertreters p.t.,
Per vertreten und verteidigt von RA Dr. und Dr. , mit Persona_1 Persona_3
Kanzlei in der . 2 in BOZEN, wo das Zustelldomizil erwählt wurde;
Per_4
als CodiceFiscale_1
gegen
(St. Nr. ), als Inhaber der gleichnamigen Controparte_2 C.F._2
Einzelfirma, vertreten und verteidigt von RA Dr. , mit Kanzlei in Persona_5
der MICHAEL-PACHER-STRASSE Nr. 5, 39031 BRUNECK, wo das Zustelldomizil erwählt wurde;
(St. Nr. 81011350212), vertreten Controparte_3
und Dr. DURNWALDER mit Kanzlei in der MICHAEL- Controparte_4 Per_5
Nr. 5, 39031 BRUNECK, wo das Zustelldomizil erwählt wurde;
Persona_6
als BERUFUNGSBEKLAGTE
Gegenstand des Rechtsstreits: Berufung gegen das Urteil des Friedensgerichts Bruneck Nr.
7/2024 vom 13.11.2023, hinterlegt am 16.01.2024 im Widerspruchsverfahren A.R. Nr. 643/2021, einbehalten infolge der Gewährung einer Frist gemäß Art. 127 ter i.V.m. Art. 352 ZPO, bis zum
16.1.2025, zu folgenden
SCHLUSSANTRÄGEN des PV der berufungswerbenden Partei: „möge das Landesgericht Bozen, contrariis reiectis, in vollständiger Abänderung des angefochtenen Urteils Nr. 7/2024 vom 13.11.2023/16.01.2024
Seite 1 von 10 des Friedensgerichts Bruneck im Widerspruchsverfahren RG Nr. 643/2021, sowie unter
Abweisung jeglicher anderslautenden Anträge: - In der Hauptsache: die klägerischen Anträge aus den angegebenen Gründen abweisen und demzufolge den Zahlungsbefehl Nr. 87/21 vollinhaltlich bestätigen und dementsprechend die Einzelfirma TN in Person CP_2
des gleichnamigen Inhabers, mit Sitz in , Pfalznerstr. 7, zur Zahlung des Betrags von CP_3
3.456,95 Euro, oder des höheren oder niedrigeren im Zuge des gegenständlichen Verfahrens
Per festgestellten Betrages, zuzüglich der Zinsen lt. Art. 5 G.v.D. Nr. 231/2002 bis Saldo, 40,00
Euro Pauschalbetrag als Schadenersatz gemäß Art. 6 G.v.D. Nr. 231/2002, 107,50 Euro
, zu verurteilen. - In untergeordneter Hinsicht: die „Fraktion Pfalzen Persona_8 [...]
“, in Person des Präsidenten pro tempore, mit Sitz in Pfalzen (BZ), Rathausplatz Controparte_3
Nr. 1, St.Nr. 81011350212, MwSt. Nr. 01028630216, zur Zahlung des Betrags von insgesamt
3.456,95 Euro, zzgl. Art. 5 G.v.D. Nr. 231/2002 bis zum Saldo, sowie 40,00 Euro CP_5
Pauschalbetrag als Schadenersatz gemäß Art. 6 G.v.D. Nr. 231/2002, verurteilen. - In jedem
Fall: Mit Sieg von Entgelten, Gebühren und Spesen, zuzüglich 15% allg. Spesen,
Fürsorgebeitrag und MwSt. (falls geschuldet) für beide Verfahrensgrade sowie für das
Mahnverfahren. Im Beweiswege: A. Sofern von dem hier angerufenen Gericht als notwendig erachtet, wird auf die Zulassung der im 1. Verfahrensgrad nicht aufgenommenen Beweismittel laut eigenem Einlassungs- und Antwortschriftsatz vom 15.12.2021 bestanden.“ des PV des berufungsbeklagten ES: „Möge das angerufene Landesgericht CP_2
Bozen, contrariis reiectis, in der Hauptsache 1. Controparte_6
vollumfänglich abweisen, da sachlich und und
[...] Controparte_7
das Nr. 7/2024 vom 13.11.2023/16.01.2024 des Friedensgerichts Bruneck Controparte_8
vollumfänglich bestätigen; 2. in untergeordneter Hinsicht, lediglich für den Fall, dass die
Berufung der AC GM ganz oder auch nur teilweise angenommen werden sollte, die
Eigenverwaltung B.N.G. Pfalzen, in Person des Obmannes pro tempore, zur Bezahlung der von der Berufungsklägerin geforderten Summen laut Berufungsklage verurteilen;
3. mit Ersatz der
Kosten, Gebühren und Honorare dieses Verfahrens, zuzüglich allgemeiner Spesen,
Fürsorgebeitrag und MwSt. und zuzüglich der nachfolgenden Spesen“ des PV der berufungsbeklagten Fraktion Pfalzen B.N.R. Eigenverwaltung: „Möge das angerufene Landesgericht Bozen, contrariis reiectis, in der Hauptsache 1.
[...]
vollumfänglich abweisen, da sachlich Controparte_6 Controparte_6
Seite 2 von 10 und rechtlich und das Nr. 7/2024 vom 13.11.2023/16.01.2024 CP_7 Controparte_8
des Friedensgerichts Bruneck vollumfänglich bestätigen; 2. in untergeordneter Hinsicht, lediglich für den Fall, dass die Berufung der AC GM ganz oder auch nur teilweise angenommen werden sollte, die Eigenverwaltung B.N.G. Pfalzen, in Person des Obmannes pro tempore, zur Bezahlung der von der Berufungsklägerin geforderten Summen laut Berufungsklage verurteilen;
3. mit Ersatz der Kosten, Gebühren und Honorare dieses Verfahrens, zuzüglich allgemeiner Spesen, Fürsorgebeitrag und MwSt. und zuzüglich der nachfolgenden Spesen“;
Controparte_9
1. Prozessverlauf. Inhalt der Berufung.
1.1. Das vorliegende Berufungsverfahren findet seinen Ausgang vom Zahlungsbefehl Nr. 87 vom
29.06.2021, des Friedensgerichts Bruneck, mit welchem der Einzelfirma „ES , CP_2
zu Gunsten der antragstellenden AC GM (vormals “AC O.H.G. des AC
Ferdinand & Co.“), die Zahlung des Betrages von € 3.456,95, zuzüglich der , Notarspesen CP_5
und Pauschalbetrag gemäß Art. 6 G.v.D. Nr. 231/2002, sowie der Verfahrenskosten, angemahnt wurde;
dies auf der Grundlage der Rechnungen der antragstellenden Gesellschaft Nr.
20190264/2019 vom 19.8.2019 über € 2694,99, Nr. 20190277/2019 vom 28.8.2019 über €
301,04 und Nr. 20190281 vom 5.9.2019 über € 460,92.
1.2. Mit Widerspruchsklage vom 22.09.2021 legte die Einzelfirma „ES TN“
Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl Nr. 87/2021 ein, machte die Ungültigkeit beziehungsweise Nichtigkeit des Zahlungsbefehls aufgrund Unbestimmtheit der causa petendi, sowie aufgrund fehlender Passivlegitimation geltend, beanstandete die Forderung auch in der
Hauptsache und wandte die fehlende Ausstellung der verpflichtenden elektronischen Rechnung ein;
die fehlende Passivlegitimation wurde damit begründet, dass die geltend gemachten
Leistungen die „Fraktion Pfalzen B.N.R. Eigenverwaltung“ betreffen würden und Herr
TN ausschließlich in seiner Eigenschaft als deren Präsident gehandelt habe;
in der Sache wurde insbesondere ausgeführt, dass weder TN, noch die Eigenverwaltung die in
Rechnung gestellten Leistungen bezahlen müssten, da das in Rechnung gestellte Dosiergerät (RG
264/2019) und die in Rechnung gestellte Mantelfolie bereits im Gesamtpreis der zuvor, von der
AC angekauften Landwirtschaftsmaschine enthalten gewesen sei, wie mit dem
Handelsvertreter der AC, AL ER vereinbart und die mit der Rechnung Nr.
Seite 3 von 10 277/2019 verrechnete Reparatur nicht erbracht worden sei und jedenfalls hätte in Garantie erfolgen müssen.
1.3. Die Widerspruchbeklagte ließ sich in das erstinstanzliche Verfahren ein, beantragte die
Abweisung des Widerspruchs, jedoch vorsorglich auch die Streitausdehnung auf die Fraktion
Pfalzen- B.N.R. Eigenverwaltung.
1.4. In der Erstverhandlung vom 10.01.2022 behielt sich das Friedensgericht die Entscheidung über die und Einwände der Parteien vor und verfügte anschließend, in Auflösung des CP_6
Vorbehalts, die Streitausdehnung auf die „Fraktion Pfalzen B.N.R. Eigenverwaltung“.
1.5. Nach Durchführung der Streitverkündung mit Klageschrift vom 08.04.2022 erklärte die
Friedensrichterin mit Beschluss vom 01.08.2022 deren Säumnis und verfügte die Zulassung der von den Parteien beantragten mündlichen Beweismittel, welche schließlich in der Verhandlung vom 11.09.2023 aufgenommen wurden.
1.6. Im Anschluss wurde die Streitsache als entscheidungsreif erachtet und es fand die
Verhandlung für die Stellung der Schlussanträge und die Diskussion vom 04.12.2023 fest.
1.7. In der Folge erging das hier angefochtene Urteil Nr. 7/2024, datiert auf den 13.11.2023 und veröffentlicht am 16.01.2024, mit welchem der Richter, in Annahme der Widerspruchsklage, den angefochtenen Zahlungsbefehl Nr. 87/21 vom 29.06.2021 widerrief und die „AC GM“ zur Zahlung der Verfahrenskosten, welche mit insgesamt € 1.776,00 für Vergütungen, zzgl.
Nebenspesen festgesetzt wurden, verurteilte.
1.8. In der, dieses Berufungsverfahren einleitenden Berufungsklage vom 8.5.2024 macht die berufungsklagende AC GM folgende Berufungsgründe geltend:
I. Verletzung und falsche Anwendung von Rechtsnormen - Art. 1325 und folgende ZGB Falsche bzw. Controparte_10
II. In untergeordneter Hinsicht: bezüglich der (im erstinstanzlichen Urteil nicht behandelten)
Anträge gegen die Streiteinberufene „Fraktion Pfalzen B.N.R. Eigenverwaltung“ - Verletzung von Art. 112 ZPO;
1.9. Es haben sich in das Berufungsverfahren beide Berufungsbeklagte eingelassen und die oben wiedergegebenen Schlussanträge gestellt.
1.10. Beide Berufungsbeklagte führen in ihrer Einlassung, zusammengefasst aus, dass
[...]
Landwirt sei und Inhaber der gleichnamigen Einzelfirma TN und CP_2 CP_2
im streitgegenständlichen Zeitraum weiters das Amt des Obmannes der heutigen Fraktion
Seite 4 von 10 Pfalzen- Eigenverwaltung bekleidet habe;
in dieser Eigenschaft habe er sich um für eine Ballenpresse gekümmert und sei diesbezüglich an die heutige Controparte_11
Berufungsklägerin AC OHG herangetreten, welche der Fraktion Pfalzen mit Auftrag vom
27.08.2018 die Kombipresse „Mc Hale Fusion 3 Plus“ zum Preis von € 85.116,00 (ohne MwSt.)
habe. Parte_2
Zwischenzeitlich habe die Fraktion Pfalzen ihrem , dass CP_12 Controparte_13
die zu erwerbende Ballenpresse mit einem ausgestattet sein soll, welches in den CP_14
einzuholenden Angeboten berücksichtigt werden möge.
Im Auftrag vom 27.08.2018 der AC OHG sei kein Dosiergerät enthalten gewesen, weshalb sich ES immer im Namen und Interesse der Fraktion Pfalzen, mit dem CP_2
Handelsvertreter ALander ER der AC OHG auf den höheren Gesamtkaufpreis von € 86.700,00 (ohne MwSt.) geeinigt habe, in welchem das Dosiergerät inkludiert gewesen sei.
Auf Grundlage dieser Vereinbarung habe die AC OHG den Bestellschein vom 22.10.2018 ausgearbeitet, in welchem auch das sowie drei Mantelfolien eingeschlossen gewesen CP_14
Cont seien (Dok. 2 des 2 des erstinstanzlichen Faszikels). CP_2
In der Folge habe der Fraktion Pfalzen drei Angebote von drei Lieferanten Controparte_2
vorgelegt, wobei deren Verwaltungsausschuss mit Beschluss vom 26.04.2019 den Ankauf der
Kombipresse „Mc Hale Fusion 3 Plus“ bei der AC OHG zum Gesamtpreis von € Cont 86.700,00 (ohne MwSt.) beschlossen habe (siehe Dok. 2 des 3 des CP_2
erstinstanzlichen Faszikels).
ES habe sodann im Namen und Interesse der Fraktion Pfalzen den Kaufvertrag CP_2
über die im Bestellschein vom 22.10.2018 angeführte Landwirtschaftsmaschine mit der
AC OHG abgeschlossen.
Der Gesamtpreis für den Ankauf der Kombipresse und somit auch für das Dosiergerät und die gelieferten Mantelfolien (es seien nur zwei Probemantelfolien geliefert) sei bereits vollständig von der Käuferin Fraktion Pfalzen bezahlt worden;
plötzlich und unerwartet seien drei weitere
Rechnungen der AC OHG, die Rechnungen Nr. 20190264/2019 vom 19.08.2019
( , Nr. 20190277/2019 vom 28.08.2019 (Reparatur Außendienst) und Nr. CP_14
20190281/2019 vom 05.09.2019 (Mantelfolien), ausgestellt auf den Obmann ES TN
Persönlich, beziehungsweise auf dessen Einzelunternehmen;
die in denselben Rechnungen genannte Dosiergerät und die Mantelfolien seien jedenfalls im Kaufpreis der seitens der Fraktion
Seite 5 von 10 Pfalzen erworbenen Landwirtschaftsmaschine enthalten gewesen und Reparaturarbeiten seien weder von ES TN noch von der Fraktion Pfalzen in Auftrag gegeben worden, bzw. von der AC OHG ausgeführt.
Beide Berufungsbeklagte bestreiten die Berufungsgründe rechtlich und in der Sache und führen weiters die Unzulässigkeit der Berufung aus, wegen Verletzung der Bestimmung nach Art. 342
ZPO, sowie die Unzulässigkeit wegen Verletzung der Bestimmungen nach Art. 345 ZPO der erstmals im Berufungsverfahren vorgelegten Dokumente;
die Fraktion Pfalzen R.N.R.
Eigenverwaltung bringt auch den Einwand der Unzulässigkeit des Zahlungsbefehls wegen
Verletzung der Bestimmungen nach Art. 25, Abs. 2 und 3 G.D. Nr. 66/2014, sowie der nichterfolgten In-Verzug-Setzung vor.
2. Rechtliche und sachliche Überlegungen.
2.1. Die Berufungsgründe sind hinreichend bestimmt, sodass offensichtlich keine Unzulässigkeit gemäß Art. 342 ZPO vorliegt;
in der II. Instanz von der Berufungsklägerin zusätzlich vorgebrachte Dokumente sind hingegen tatsächlich nicht zu berücksichtigen, da verspätet (Art.
345 letzter Absatz ZPO).
2.2. Der 1. Berufungsgrund ist wie folgt begründet, weshalb der 2. Berufungsgrund als absorbiert zu erachten ist.
2.3. Der erstinstanzliche Richter hat mit folgender Begründung erachtet, dass TN
ES nicht passivlegitimiert sei: „Die Auswertung der Beweise ergab eindeutig, dass das und die Arbeiten, die Gegenstand des vorliegenden Widerspruchs sind, CP_14
ausschließlich zugunsten der Fraktion Pfalzen B.N.R. geliefert bzw. durchgeführt wurden.
Insbesondere hat der Zeuge ER ausgesagt, dass die Arbeiten direkt von der Fraktion
Pfalzen B.N.R. in Auftrag gegeben wurden, und der Zeuge ER hat bestätigt, dass die
Arbeiten, die Gegenstand der beanstandeten Rechnung sind, tatsächlich zugunsten aller
Mitglieder der Fraktion Pfalzen B.N.R. ausgeführt wurden. Der Widerspruchskläger hat weder als Privatperson noch mit seiner Einzelfirma Geschäftsbeziehungen zur Widerspruchsbeklagten unterhalten. Somit fehlt dem Widerspruchskläger augenscheinlich die Passivlegitimation im
Verfahren auf Erlass eines Zahlungsbefehls vor dem Friedensgericht Bruneck sub R.G. Nr.
349/2021.“
Seite 6 von 10 2.4. Diese Beweiswürdigung kann aber tatsächlich nicht geteilt werden, da sie der Gesamtheit der aufgenommenen Beweise und Ausführungen der Parteien nicht Rechnung trägt und außerdem zu nicht korrekten Schlussfolgerungen führt.
2.5. Tatsächlich ergibt sich aus den, in erster Instanz aufgenommenen Zeugenaussagen wie folgt:
Der Zeuge (genannt vom Berufungsbeklagten) hat auf die Frage laut Persona_9
1 im Einlassungsschriftsatz („Ist es wahr, dass die offenen Rechnungen den Persona_10
Ankauf eines Dosiergeräte und die Montage desselben betreffen sowie den Ankauf von 2 neuen
Mantelfolien für die Rundballenpresse?) wie folgt geantwortet: „Über Rechnungen weiß ich nichts. Wird wohl die Fraktion bestellt haben. Es waren 2 Probemantelfolien bei der Abholung der Presse dabei.“
Auf das Kapitel 2 („Ist es wahr, dass die Rechnung „Reparatur Außendienst“ sich auf einen
Serviceauftrag bezieht: es wurden Schmiernippel mit Verlängerung montiert, Ketten gespannt, das Öl wurde gewechselt und alles durchgeschaut?“) hat der Zeuge geantwortet: „ja das stimmt.“
Und auf Nachfrage: „Den Auftrag für die Reparaturarbeiten habe ich gegeben.“
Zu den weiteren formulierten Kapiteln konnte der Zeuge nichts aussagen.
Der Zeuge hat das erste, oben wiedergegebene Beweiskapitel der Controparte_16
Widerspruchsbeklagten hingegen ausdrücklich bestätigt („Ja das stimmt“) und hinzugefügt: Ich bin Angestellter der Fa. AC und ich habe persönlich die Bestellung und die Lieferung vom und den zwei Mantelfolien gemacht.“ Das Kapitel 2 wurde als bereits CP_14
geantwortet protokolliert, außerdem hat der Zeuge die Beweiskapitel 3 und 4 ausdrücklich bestätigt („Ja, das stimmt“), die wie folgt lauten: 3. „Ist es wahr, dass die streitgegenständlichen
Leistungen zunächst der Pfalzen in Rechnung gestellt wurde, in einem zweiten Moment CP_3 auf Wunsch des Herrn TN seiner Einzelfirma in Rechnung gestellt worden sind?“ und 4.
„ist es wahr, dass Herr TN persönlich darauf bestanden hat, die auf die Fraktion ausgestellte Rechnungen möge storniert werden und dann neu auf seine Einzelfirma erstellt werden (siehe „nota di credito“- Dok. 11) und Werkstattauftrag – Dok. 9)?“ Cont Der (nicht unterzeichnete) Werkstattauftrag unter 9 betrifft die
„Schmiernippelverlängerung“; auf demselben wurde die Angabe des Auftraggebers (ursprünglich die Eigenverwaltung) durchgestrichen und händisch „ES TN“ hinzugefügt; Dok. 11 ist eine Gutschrift für „Rechnung 13PA- 2019 vom 18.06.2019“ immer an die Eigenverwaltung.
Seite 7 von 10 hat auch auf Nachfrage wie folgt ausgesagt: „Es wurde mündlich dass Per_11 Per_12
noch ein (recte: und 2 Mantelfolien zusätzlich zur CP_14 CP_14 CP_17
(Dok.2) .“ Controparte_18
Der Zeuge LE, welcher zu den Beweiskapiteln laut Widerspruchsklage angehört werden sollte, konnte hingegen nicht verfahrensrelevantes aussagen („Ich war nicht anwesend bei den Verhandlungen, über die Rechnungen weiß ich nichts, es wurde uns in der Sitzung von Herrn
TN berichtet“).
2.6. Somit konnte der Zeuge ER aus direkter nur bestätigen, den Auftrag für die Per_13
Reparaturarbeiten gegeben zu haben (man nimmt an, im Interesse der Eigenverwaltung), aber nichts zu den Rechnungen zu wissen;
zu den in Rechnung gestellten Mantelfolien wusste er auch nichts zu sagen, nur dass bei der Lieferung zwei Probemantelfolien dabei waren, was die
Lieferung weiterer Folien nicht ausschließt.
2.7. Der Zeuge ER hat hingegen nicht nur das Beweiskapitel 1 bestätigt, sondern auch, ausdrücklich, dass zur Hauptleistung hinzu, noch ein Dosiergerät und 2 Mantelfolien bestellt wurden, wie in Rechnung gestellt, sowie dass der Berufungsbeklagte TN ausdrücklich beantragt hat, dass die Rechnungen (einschließlich die Rechnung für die Servicearbeiten) auf ihn und nicht die Eigenverwaltung ausgestellt werden sollten, auch wenn der Zeuge ER bezüglich der Arbeiten ausgesagt hat, er hätte sie in Auftrag gegeben (er sagte im Übrigen nicht ausdrücklich, für wen).
2.8. Entgegen den Schlussfolgerungen im berufenen Urteil schließt der Umstand— welcher sich auch aus der Einlassung der Eigenverwaltung in dieses Berufungsverfahren ergibt— dass die verfahrensgegenständlichen Lieferungen und Leistungen tatsächlich wohl im Interesse der
Streiteinberufenen Fraktion Pfalzen- Eigenverwaltung erbracht worden sind— nachdem die
Ballenpresse ihr gehört— tatsächlich nicht aus, dass TN ES gegenüber der
Berufungsklägerin für die zusätzlichen, verfahrensgegenständlichen Leistungen persönlich als
Auftraggeber aufgetreten ist, bzw. die Kosten übernehmen wollte;
tatsächlich geht aus den
Zeugenaussagen, in Verbindung mit den in erster Instanz gelegten Dokumenten hinreichend klar hervor, dass die verfahrensgegenständlichen Leistungen jedenfalls erbracht wurden und Herr
TN durch ausdrücklichem Antrag der Ausstellung der Rechnungen auf seinen Namen, klargestellt hat, dass er persönlich (und nicht als Vertreter der Eigenverwaltung) gehandelt hat
Seite 8 von 10 bzw. die Kosten übernehmen wollte, das Vertragsverhältnis, diesbezüglich, also mit ihm persönlich zustande kam.
Auch die Zeugenaussage des Zeugen LE bestätigt ja im Kern, dass allein CP_2
alle Verhandlungen geführt hat und somit die Mitglieder der Eigenverwaltung gar nicht involviert waren, somit gar nicht wissen , was die Absprachen zwischen TN und der Per_14
Berufungsklägerin waren.
2.9. Nicht nachgewiesen wurde, seitens des TN, dass der (nicht verfahrensgegenständliche) Auftrag der Lieferung der Ballenpresse bereits die verfahrensgegenständlichen Lieferungen (Dosiergerät, zwei zusätzliche Mantelfolien) umfasst hätte; dies geht insbesondere auch nicht aus der in I. Instanz von TN gelegten Bestellung vom 22.10.2018 hervor (s. Dok. 2 des Berufungsbeklagten TN) und wird im Übrigen durch die oben zitierte Aussage des ER klar widerlegt.
2.10. Bei den in Rechnung gestellten Arbeiten handelt es sich auch offensichtlich nicht um
Reparaturarbeiten im eigentlichen Sinn, sondern um Serviceleistungen und der
Berufungsbeklagte hat keine Beweise angeboten, wonach diese unter Gewährleistung erbracht hätten werden sollen oder dass dies in irgendeiner Weise vereinbart worden sei;
nachdem der
Zeuge ER nicht nur die Erbringung der Leistungen bestätigt hat, sondern auch, dass die
Rechnung auf ausdrücklichen Wunsch des TN auf denselben ausgestellt worden sei, schließt dies im Übrigen auch aus, dass die entsprechende Rechnung, vor Einleitung CP_2
dieses Verfahrens, in irgendeiner Weise, dem Grunde oder der Höhe nach, bestritten hat.
2.11. Letztlich, muss als hinreichend erwiesen gelten, dass TN persönlich gegenüber der
Berufungsklägerin als Käufer bzw. Auftraggeber der verfahrensgegenständlichen Leistungen aufgetreten ist und sich somit zu deren Zahlung verpflichtet hat, weshalb die Berufung in diesem
Sinne anzunehmen ist, unter Absorbierung des 2. Berufungsgrundes und Bestätigung des widersprochenen Mahnbefehls.
2.12. Auch die weiteren Einwände der Berufungsbeklagten sind daher als absorbiert zu betrachten, wobei alle Anträge der berufungbeklagten Eigenverwaltung, welche sich von der
Abweisung der Anträge ihr gegenüber unterscheiden— einmal abgesehen von ihrem diesbezüglichen Interesse— bereits als verspätet zu erachten sind.
3. Verfahrenskosten.
Seite 9 von 10 3.1. Die Prozesskostenzuteilung erfolgt nach dem Grundsatz des Unterliegens (Art. 91 ZPO), weshalb der unterlegene Berufungsbeklagte TN die Verfahrenskosten der obsiegenden
Berufungsklägerin in beiden Instanzenzügen zu tragen hat;
die weiteren Verfahrensspesen der
Parteien (gegenüber der zweiten Berufungsbeklagten) sind aufgrund des Verfahrensausgangs gegeneinander aufzuheben.
3.2 Die Verfahrenskosten werden gemäß Ministerialdekret Nr. 55/2014 i.g.F. (Tab. 1, 2), quantifiziert, wobei keine Gründe vorliegen, von den für den anwendbaren Bezugsrahmen (von €
1101,00 bis € 5200,00), für die durchgeführten Prozessphasen vorgegebenen Mittelwerten abzuweichen, wobei im Berufungsverfahren für die nicht stattgefundene Abwicklungs- und
Instruktionsphase keine Vergütungen zustehen.
Es ergeht somit folgender
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, nimmt dieses Landesgericht die Berufung an und, daher, unter vollständiger Aufhebung und
Abänderung des berufenen Urteils: bestätigt den widersprochenen Zahlungsbefehl Nr. 87/2021 des Friedensgerichts Bruneck vollinhaltlich, unter Abweisung der Widerspruchsklage;
verurteilt den Berufungsbeklagten TN ES zur Erstattung, zu Gunsten der der Prozesskosten beider Instanzen, welche für die erste Controparte_6
Instanz liquidiert werden, in € 1.265,00 an Anwaltsvergütungen und für die zweite Instanz in €
1701,00 an Anwaltsvergütungen und in € 174,00 an Barauslagen, zuzüglich 15% allgemeine
Spesen, sowie MwSt. und FSB, falls geschuldet, in gesetzlicher Höhe, und nachfolgend notwendige Kosten;
hebt die übrigen Verfahrenskosten zwischen den Parteien gegeneinander auf.
So befunden in Bozen, am 24/01/2025
Die Richterin
Birgit Fischer
(digitale Unterschrift)
Seite 10 von 10
ITALIENISCHE REPUBLIK
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
LANDESGERICHT BOZEN- ERSTE CP_1
Das Landesgericht Bozen, erlässt, in Person der Einzelrichterin Birgit FISCHER folgendes
Pt_1
in der im allgemeinen Verfahrensregister unter Aktenzeichen Nr. 1492/2024 eingetragenen
Streitsache II. Instanz, eingeleitet von
STAUDACHER GMBH (St. Nr. 03025230214), in Person des gesetzlichen Vertreters p.t.,
Per vertreten und verteidigt von RA Dr. und Dr. , mit Persona_1 Persona_3
Kanzlei in der . 2 in BOZEN, wo das Zustelldomizil erwählt wurde;
Per_4
als CodiceFiscale_1
gegen
(St. Nr. ), als Inhaber der gleichnamigen Controparte_2 C.F._2
Einzelfirma, vertreten und verteidigt von RA Dr. , mit Kanzlei in Persona_5
der MICHAEL-PACHER-STRASSE Nr. 5, 39031 BRUNECK, wo das Zustelldomizil erwählt wurde;
(St. Nr. 81011350212), vertreten Controparte_3
und Dr. DURNWALDER mit Kanzlei in der MICHAEL- Controparte_4 Per_5
Nr. 5, 39031 BRUNECK, wo das Zustelldomizil erwählt wurde;
Persona_6
als BERUFUNGSBEKLAGTE
Gegenstand des Rechtsstreits: Berufung gegen das Urteil des Friedensgerichts Bruneck Nr.
7/2024 vom 13.11.2023, hinterlegt am 16.01.2024 im Widerspruchsverfahren A.R. Nr. 643/2021, einbehalten infolge der Gewährung einer Frist gemäß Art. 127 ter i.V.m. Art. 352 ZPO, bis zum
16.1.2025, zu folgenden
SCHLUSSANTRÄGEN des PV der berufungswerbenden Partei: „möge das Landesgericht Bozen, contrariis reiectis, in vollständiger Abänderung des angefochtenen Urteils Nr. 7/2024 vom 13.11.2023/16.01.2024
Seite 1 von 10 des Friedensgerichts Bruneck im Widerspruchsverfahren RG Nr. 643/2021, sowie unter
Abweisung jeglicher anderslautenden Anträge: - In der Hauptsache: die klägerischen Anträge aus den angegebenen Gründen abweisen und demzufolge den Zahlungsbefehl Nr. 87/21 vollinhaltlich bestätigen und dementsprechend die Einzelfirma TN in Person CP_2
des gleichnamigen Inhabers, mit Sitz in , Pfalznerstr. 7, zur Zahlung des Betrags von CP_3
3.456,95 Euro, oder des höheren oder niedrigeren im Zuge des gegenständlichen Verfahrens
Per festgestellten Betrages, zuzüglich der Zinsen lt. Art. 5 G.v.D. Nr. 231/2002 bis Saldo, 40,00
Euro Pauschalbetrag als Schadenersatz gemäß Art. 6 G.v.D. Nr. 231/2002, 107,50 Euro
, zu verurteilen. - In untergeordneter Hinsicht: die „Fraktion Pfalzen Persona_8 [...]
“, in Person des Präsidenten pro tempore, mit Sitz in Pfalzen (BZ), Rathausplatz Controparte_3
Nr. 1, St.Nr. 81011350212, MwSt. Nr. 01028630216, zur Zahlung des Betrags von insgesamt
3.456,95 Euro, zzgl. Art. 5 G.v.D. Nr. 231/2002 bis zum Saldo, sowie 40,00 Euro CP_5
Pauschalbetrag als Schadenersatz gemäß Art. 6 G.v.D. Nr. 231/2002, verurteilen. - In jedem
Fall: Mit Sieg von Entgelten, Gebühren und Spesen, zuzüglich 15% allg. Spesen,
Fürsorgebeitrag und MwSt. (falls geschuldet) für beide Verfahrensgrade sowie für das
Mahnverfahren. Im Beweiswege: A. Sofern von dem hier angerufenen Gericht als notwendig erachtet, wird auf die Zulassung der im 1. Verfahrensgrad nicht aufgenommenen Beweismittel laut eigenem Einlassungs- und Antwortschriftsatz vom 15.12.2021 bestanden.“ des PV des berufungsbeklagten ES: „Möge das angerufene Landesgericht CP_2
Bozen, contrariis reiectis, in der Hauptsache 1. Controparte_6
vollumfänglich abweisen, da sachlich und und
[...] Controparte_7
das Nr. 7/2024 vom 13.11.2023/16.01.2024 des Friedensgerichts Bruneck Controparte_8
vollumfänglich bestätigen; 2. in untergeordneter Hinsicht, lediglich für den Fall, dass die
Berufung der AC GM ganz oder auch nur teilweise angenommen werden sollte, die
Eigenverwaltung B.N.G. Pfalzen, in Person des Obmannes pro tempore, zur Bezahlung der von der Berufungsklägerin geforderten Summen laut Berufungsklage verurteilen;
3. mit Ersatz der
Kosten, Gebühren und Honorare dieses Verfahrens, zuzüglich allgemeiner Spesen,
Fürsorgebeitrag und MwSt. und zuzüglich der nachfolgenden Spesen“ des PV der berufungsbeklagten Fraktion Pfalzen B.N.R. Eigenverwaltung: „Möge das angerufene Landesgericht Bozen, contrariis reiectis, in der Hauptsache 1.
[...]
vollumfänglich abweisen, da sachlich Controparte_6 Controparte_6
Seite 2 von 10 und rechtlich und das Nr. 7/2024 vom 13.11.2023/16.01.2024 CP_7 Controparte_8
des Friedensgerichts Bruneck vollumfänglich bestätigen; 2. in untergeordneter Hinsicht, lediglich für den Fall, dass die Berufung der AC GM ganz oder auch nur teilweise angenommen werden sollte, die Eigenverwaltung B.N.G. Pfalzen, in Person des Obmannes pro tempore, zur Bezahlung der von der Berufungsklägerin geforderten Summen laut Berufungsklage verurteilen;
3. mit Ersatz der Kosten, Gebühren und Honorare dieses Verfahrens, zuzüglich allgemeiner Spesen, Fürsorgebeitrag und MwSt. und zuzüglich der nachfolgenden Spesen“;
Controparte_9
1. Prozessverlauf. Inhalt der Berufung.
1.1. Das vorliegende Berufungsverfahren findet seinen Ausgang vom Zahlungsbefehl Nr. 87 vom
29.06.2021, des Friedensgerichts Bruneck, mit welchem der Einzelfirma „ES , CP_2
zu Gunsten der antragstellenden AC GM (vormals “AC O.H.G. des AC
Ferdinand & Co.“), die Zahlung des Betrages von € 3.456,95, zuzüglich der , Notarspesen CP_5
und Pauschalbetrag gemäß Art. 6 G.v.D. Nr. 231/2002, sowie der Verfahrenskosten, angemahnt wurde;
dies auf der Grundlage der Rechnungen der antragstellenden Gesellschaft Nr.
20190264/2019 vom 19.8.2019 über € 2694,99, Nr. 20190277/2019 vom 28.8.2019 über €
301,04 und Nr. 20190281 vom 5.9.2019 über € 460,92.
1.2. Mit Widerspruchsklage vom 22.09.2021 legte die Einzelfirma „ES TN“
Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl Nr. 87/2021 ein, machte die Ungültigkeit beziehungsweise Nichtigkeit des Zahlungsbefehls aufgrund Unbestimmtheit der causa petendi, sowie aufgrund fehlender Passivlegitimation geltend, beanstandete die Forderung auch in der
Hauptsache und wandte die fehlende Ausstellung der verpflichtenden elektronischen Rechnung ein;
die fehlende Passivlegitimation wurde damit begründet, dass die geltend gemachten
Leistungen die „Fraktion Pfalzen B.N.R. Eigenverwaltung“ betreffen würden und Herr
TN ausschließlich in seiner Eigenschaft als deren Präsident gehandelt habe;
in der Sache wurde insbesondere ausgeführt, dass weder TN, noch die Eigenverwaltung die in
Rechnung gestellten Leistungen bezahlen müssten, da das in Rechnung gestellte Dosiergerät (RG
264/2019) und die in Rechnung gestellte Mantelfolie bereits im Gesamtpreis der zuvor, von der
AC angekauften Landwirtschaftsmaschine enthalten gewesen sei, wie mit dem
Handelsvertreter der AC, AL ER vereinbart und die mit der Rechnung Nr.
Seite 3 von 10 277/2019 verrechnete Reparatur nicht erbracht worden sei und jedenfalls hätte in Garantie erfolgen müssen.
1.3. Die Widerspruchbeklagte ließ sich in das erstinstanzliche Verfahren ein, beantragte die
Abweisung des Widerspruchs, jedoch vorsorglich auch die Streitausdehnung auf die Fraktion
Pfalzen- B.N.R. Eigenverwaltung.
1.4. In der Erstverhandlung vom 10.01.2022 behielt sich das Friedensgericht die Entscheidung über die und Einwände der Parteien vor und verfügte anschließend, in Auflösung des CP_6
Vorbehalts, die Streitausdehnung auf die „Fraktion Pfalzen B.N.R. Eigenverwaltung“.
1.5. Nach Durchführung der Streitverkündung mit Klageschrift vom 08.04.2022 erklärte die
Friedensrichterin mit Beschluss vom 01.08.2022 deren Säumnis und verfügte die Zulassung der von den Parteien beantragten mündlichen Beweismittel, welche schließlich in der Verhandlung vom 11.09.2023 aufgenommen wurden.
1.6. Im Anschluss wurde die Streitsache als entscheidungsreif erachtet und es fand die
Verhandlung für die Stellung der Schlussanträge und die Diskussion vom 04.12.2023 fest.
1.7. In der Folge erging das hier angefochtene Urteil Nr. 7/2024, datiert auf den 13.11.2023 und veröffentlicht am 16.01.2024, mit welchem der Richter, in Annahme der Widerspruchsklage, den angefochtenen Zahlungsbefehl Nr. 87/21 vom 29.06.2021 widerrief und die „AC GM“ zur Zahlung der Verfahrenskosten, welche mit insgesamt € 1.776,00 für Vergütungen, zzgl.
Nebenspesen festgesetzt wurden, verurteilte.
1.8. In der, dieses Berufungsverfahren einleitenden Berufungsklage vom 8.5.2024 macht die berufungsklagende AC GM folgende Berufungsgründe geltend:
I. Verletzung und falsche Anwendung von Rechtsnormen - Art. 1325 und folgende ZGB Falsche bzw. Controparte_10
II. In untergeordneter Hinsicht: bezüglich der (im erstinstanzlichen Urteil nicht behandelten)
Anträge gegen die Streiteinberufene „Fraktion Pfalzen B.N.R. Eigenverwaltung“ - Verletzung von Art. 112 ZPO;
1.9. Es haben sich in das Berufungsverfahren beide Berufungsbeklagte eingelassen und die oben wiedergegebenen Schlussanträge gestellt.
1.10. Beide Berufungsbeklagte führen in ihrer Einlassung, zusammengefasst aus, dass
[...]
Landwirt sei und Inhaber der gleichnamigen Einzelfirma TN und CP_2 CP_2
im streitgegenständlichen Zeitraum weiters das Amt des Obmannes der heutigen Fraktion
Seite 4 von 10 Pfalzen- Eigenverwaltung bekleidet habe;
in dieser Eigenschaft habe er sich um für eine Ballenpresse gekümmert und sei diesbezüglich an die heutige Controparte_11
Berufungsklägerin AC OHG herangetreten, welche der Fraktion Pfalzen mit Auftrag vom
27.08.2018 die Kombipresse „Mc Hale Fusion 3 Plus“ zum Preis von € 85.116,00 (ohne MwSt.)
habe. Parte_2
Zwischenzeitlich habe die Fraktion Pfalzen ihrem , dass CP_12 Controparte_13
die zu erwerbende Ballenpresse mit einem ausgestattet sein soll, welches in den CP_14
einzuholenden Angeboten berücksichtigt werden möge.
Im Auftrag vom 27.08.2018 der AC OHG sei kein Dosiergerät enthalten gewesen, weshalb sich ES immer im Namen und Interesse der Fraktion Pfalzen, mit dem CP_2
Handelsvertreter ALander ER der AC OHG auf den höheren Gesamtkaufpreis von € 86.700,00 (ohne MwSt.) geeinigt habe, in welchem das Dosiergerät inkludiert gewesen sei.
Auf Grundlage dieser Vereinbarung habe die AC OHG den Bestellschein vom 22.10.2018 ausgearbeitet, in welchem auch das sowie drei Mantelfolien eingeschlossen gewesen CP_14
Cont seien (Dok. 2 des 2 des erstinstanzlichen Faszikels). CP_2
In der Folge habe der Fraktion Pfalzen drei Angebote von drei Lieferanten Controparte_2
vorgelegt, wobei deren Verwaltungsausschuss mit Beschluss vom 26.04.2019 den Ankauf der
Kombipresse „Mc Hale Fusion 3 Plus“ bei der AC OHG zum Gesamtpreis von € Cont 86.700,00 (ohne MwSt.) beschlossen habe (siehe Dok. 2 des 3 des CP_2
erstinstanzlichen Faszikels).
ES habe sodann im Namen und Interesse der Fraktion Pfalzen den Kaufvertrag CP_2
über die im Bestellschein vom 22.10.2018 angeführte Landwirtschaftsmaschine mit der
AC OHG abgeschlossen.
Der Gesamtpreis für den Ankauf der Kombipresse und somit auch für das Dosiergerät und die gelieferten Mantelfolien (es seien nur zwei Probemantelfolien geliefert) sei bereits vollständig von der Käuferin Fraktion Pfalzen bezahlt worden;
plötzlich und unerwartet seien drei weitere
Rechnungen der AC OHG, die Rechnungen Nr. 20190264/2019 vom 19.08.2019
( , Nr. 20190277/2019 vom 28.08.2019 (Reparatur Außendienst) und Nr. CP_14
20190281/2019 vom 05.09.2019 (Mantelfolien), ausgestellt auf den Obmann ES TN
Persönlich, beziehungsweise auf dessen Einzelunternehmen;
die in denselben Rechnungen genannte Dosiergerät und die Mantelfolien seien jedenfalls im Kaufpreis der seitens der Fraktion
Seite 5 von 10 Pfalzen erworbenen Landwirtschaftsmaschine enthalten gewesen und Reparaturarbeiten seien weder von ES TN noch von der Fraktion Pfalzen in Auftrag gegeben worden, bzw. von der AC OHG ausgeführt.
Beide Berufungsbeklagte bestreiten die Berufungsgründe rechtlich und in der Sache und führen weiters die Unzulässigkeit der Berufung aus, wegen Verletzung der Bestimmung nach Art. 342
ZPO, sowie die Unzulässigkeit wegen Verletzung der Bestimmungen nach Art. 345 ZPO der erstmals im Berufungsverfahren vorgelegten Dokumente;
die Fraktion Pfalzen R.N.R.
Eigenverwaltung bringt auch den Einwand der Unzulässigkeit des Zahlungsbefehls wegen
Verletzung der Bestimmungen nach Art. 25, Abs. 2 und 3 G.D. Nr. 66/2014, sowie der nichterfolgten In-Verzug-Setzung vor.
2. Rechtliche und sachliche Überlegungen.
2.1. Die Berufungsgründe sind hinreichend bestimmt, sodass offensichtlich keine Unzulässigkeit gemäß Art. 342 ZPO vorliegt;
in der II. Instanz von der Berufungsklägerin zusätzlich vorgebrachte Dokumente sind hingegen tatsächlich nicht zu berücksichtigen, da verspätet (Art.
345 letzter Absatz ZPO).
2.2. Der 1. Berufungsgrund ist wie folgt begründet, weshalb der 2. Berufungsgrund als absorbiert zu erachten ist.
2.3. Der erstinstanzliche Richter hat mit folgender Begründung erachtet, dass TN
ES nicht passivlegitimiert sei: „Die Auswertung der Beweise ergab eindeutig, dass das und die Arbeiten, die Gegenstand des vorliegenden Widerspruchs sind, CP_14
ausschließlich zugunsten der Fraktion Pfalzen B.N.R. geliefert bzw. durchgeführt wurden.
Insbesondere hat der Zeuge ER ausgesagt, dass die Arbeiten direkt von der Fraktion
Pfalzen B.N.R. in Auftrag gegeben wurden, und der Zeuge ER hat bestätigt, dass die
Arbeiten, die Gegenstand der beanstandeten Rechnung sind, tatsächlich zugunsten aller
Mitglieder der Fraktion Pfalzen B.N.R. ausgeführt wurden. Der Widerspruchskläger hat weder als Privatperson noch mit seiner Einzelfirma Geschäftsbeziehungen zur Widerspruchsbeklagten unterhalten. Somit fehlt dem Widerspruchskläger augenscheinlich die Passivlegitimation im
Verfahren auf Erlass eines Zahlungsbefehls vor dem Friedensgericht Bruneck sub R.G. Nr.
349/2021.“
Seite 6 von 10 2.4. Diese Beweiswürdigung kann aber tatsächlich nicht geteilt werden, da sie der Gesamtheit der aufgenommenen Beweise und Ausführungen der Parteien nicht Rechnung trägt und außerdem zu nicht korrekten Schlussfolgerungen führt.
2.5. Tatsächlich ergibt sich aus den, in erster Instanz aufgenommenen Zeugenaussagen wie folgt:
Der Zeuge (genannt vom Berufungsbeklagten) hat auf die Frage laut Persona_9
1 im Einlassungsschriftsatz („Ist es wahr, dass die offenen Rechnungen den Persona_10
Ankauf eines Dosiergeräte und die Montage desselben betreffen sowie den Ankauf von 2 neuen
Mantelfolien für die Rundballenpresse?) wie folgt geantwortet: „Über Rechnungen weiß ich nichts. Wird wohl die Fraktion bestellt haben. Es waren 2 Probemantelfolien bei der Abholung der Presse dabei.“
Auf das Kapitel 2 („Ist es wahr, dass die Rechnung „Reparatur Außendienst“ sich auf einen
Serviceauftrag bezieht: es wurden Schmiernippel mit Verlängerung montiert, Ketten gespannt, das Öl wurde gewechselt und alles durchgeschaut?“) hat der Zeuge geantwortet: „ja das stimmt.“
Und auf Nachfrage: „Den Auftrag für die Reparaturarbeiten habe ich gegeben.“
Zu den weiteren formulierten Kapiteln konnte der Zeuge nichts aussagen.
Der Zeuge hat das erste, oben wiedergegebene Beweiskapitel der Controparte_16
Widerspruchsbeklagten hingegen ausdrücklich bestätigt („Ja das stimmt“) und hinzugefügt: Ich bin Angestellter der Fa. AC und ich habe persönlich die Bestellung und die Lieferung vom und den zwei Mantelfolien gemacht.“ Das Kapitel 2 wurde als bereits CP_14
geantwortet protokolliert, außerdem hat der Zeuge die Beweiskapitel 3 und 4 ausdrücklich bestätigt („Ja, das stimmt“), die wie folgt lauten: 3. „Ist es wahr, dass die streitgegenständlichen
Leistungen zunächst der Pfalzen in Rechnung gestellt wurde, in einem zweiten Moment CP_3 auf Wunsch des Herrn TN seiner Einzelfirma in Rechnung gestellt worden sind?“ und 4.
„ist es wahr, dass Herr TN persönlich darauf bestanden hat, die auf die Fraktion ausgestellte Rechnungen möge storniert werden und dann neu auf seine Einzelfirma erstellt werden (siehe „nota di credito“- Dok. 11) und Werkstattauftrag – Dok. 9)?“ Cont Der (nicht unterzeichnete) Werkstattauftrag unter 9 betrifft die
„Schmiernippelverlängerung“; auf demselben wurde die Angabe des Auftraggebers (ursprünglich die Eigenverwaltung) durchgestrichen und händisch „ES TN“ hinzugefügt; Dok. 11 ist eine Gutschrift für „Rechnung 13PA- 2019 vom 18.06.2019“ immer an die Eigenverwaltung.
Seite 7 von 10 hat auch auf Nachfrage wie folgt ausgesagt: „Es wurde mündlich dass Per_11 Per_12
noch ein (recte: und 2 Mantelfolien zusätzlich zur CP_14 CP_14 CP_17
(Dok.2) .“ Controparte_18
Der Zeuge LE, welcher zu den Beweiskapiteln laut Widerspruchsklage angehört werden sollte, konnte hingegen nicht verfahrensrelevantes aussagen („Ich war nicht anwesend bei den Verhandlungen, über die Rechnungen weiß ich nichts, es wurde uns in der Sitzung von Herrn
TN berichtet“).
2.6. Somit konnte der Zeuge ER aus direkter nur bestätigen, den Auftrag für die Per_13
Reparaturarbeiten gegeben zu haben (man nimmt an, im Interesse der Eigenverwaltung), aber nichts zu den Rechnungen zu wissen;
zu den in Rechnung gestellten Mantelfolien wusste er auch nichts zu sagen, nur dass bei der Lieferung zwei Probemantelfolien dabei waren, was die
Lieferung weiterer Folien nicht ausschließt.
2.7. Der Zeuge ER hat hingegen nicht nur das Beweiskapitel 1 bestätigt, sondern auch, ausdrücklich, dass zur Hauptleistung hinzu, noch ein Dosiergerät und 2 Mantelfolien bestellt wurden, wie in Rechnung gestellt, sowie dass der Berufungsbeklagte TN ausdrücklich beantragt hat, dass die Rechnungen (einschließlich die Rechnung für die Servicearbeiten) auf ihn und nicht die Eigenverwaltung ausgestellt werden sollten, auch wenn der Zeuge ER bezüglich der Arbeiten ausgesagt hat, er hätte sie in Auftrag gegeben (er sagte im Übrigen nicht ausdrücklich, für wen).
2.8. Entgegen den Schlussfolgerungen im berufenen Urteil schließt der Umstand— welcher sich auch aus der Einlassung der Eigenverwaltung in dieses Berufungsverfahren ergibt— dass die verfahrensgegenständlichen Lieferungen und Leistungen tatsächlich wohl im Interesse der
Streiteinberufenen Fraktion Pfalzen- Eigenverwaltung erbracht worden sind— nachdem die
Ballenpresse ihr gehört— tatsächlich nicht aus, dass TN ES gegenüber der
Berufungsklägerin für die zusätzlichen, verfahrensgegenständlichen Leistungen persönlich als
Auftraggeber aufgetreten ist, bzw. die Kosten übernehmen wollte;
tatsächlich geht aus den
Zeugenaussagen, in Verbindung mit den in erster Instanz gelegten Dokumenten hinreichend klar hervor, dass die verfahrensgegenständlichen Leistungen jedenfalls erbracht wurden und Herr
TN durch ausdrücklichem Antrag der Ausstellung der Rechnungen auf seinen Namen, klargestellt hat, dass er persönlich (und nicht als Vertreter der Eigenverwaltung) gehandelt hat
Seite 8 von 10 bzw. die Kosten übernehmen wollte, das Vertragsverhältnis, diesbezüglich, also mit ihm persönlich zustande kam.
Auch die Zeugenaussage des Zeugen LE bestätigt ja im Kern, dass allein CP_2
alle Verhandlungen geführt hat und somit die Mitglieder der Eigenverwaltung gar nicht involviert waren, somit gar nicht wissen , was die Absprachen zwischen TN und der Per_14
Berufungsklägerin waren.
2.9. Nicht nachgewiesen wurde, seitens des TN, dass der (nicht verfahrensgegenständliche) Auftrag der Lieferung der Ballenpresse bereits die verfahrensgegenständlichen Lieferungen (Dosiergerät, zwei zusätzliche Mantelfolien) umfasst hätte; dies geht insbesondere auch nicht aus der in I. Instanz von TN gelegten Bestellung vom 22.10.2018 hervor (s. Dok. 2 des Berufungsbeklagten TN) und wird im Übrigen durch die oben zitierte Aussage des ER klar widerlegt.
2.10. Bei den in Rechnung gestellten Arbeiten handelt es sich auch offensichtlich nicht um
Reparaturarbeiten im eigentlichen Sinn, sondern um Serviceleistungen und der
Berufungsbeklagte hat keine Beweise angeboten, wonach diese unter Gewährleistung erbracht hätten werden sollen oder dass dies in irgendeiner Weise vereinbart worden sei;
nachdem der
Zeuge ER nicht nur die Erbringung der Leistungen bestätigt hat, sondern auch, dass die
Rechnung auf ausdrücklichen Wunsch des TN auf denselben ausgestellt worden sei, schließt dies im Übrigen auch aus, dass die entsprechende Rechnung, vor Einleitung CP_2
dieses Verfahrens, in irgendeiner Weise, dem Grunde oder der Höhe nach, bestritten hat.
2.11. Letztlich, muss als hinreichend erwiesen gelten, dass TN persönlich gegenüber der
Berufungsklägerin als Käufer bzw. Auftraggeber der verfahrensgegenständlichen Leistungen aufgetreten ist und sich somit zu deren Zahlung verpflichtet hat, weshalb die Berufung in diesem
Sinne anzunehmen ist, unter Absorbierung des 2. Berufungsgrundes und Bestätigung des widersprochenen Mahnbefehls.
2.12. Auch die weiteren Einwände der Berufungsbeklagten sind daher als absorbiert zu betrachten, wobei alle Anträge der berufungbeklagten Eigenverwaltung, welche sich von der
Abweisung der Anträge ihr gegenüber unterscheiden— einmal abgesehen von ihrem diesbezüglichen Interesse— bereits als verspätet zu erachten sind.
3. Verfahrenskosten.
Seite 9 von 10 3.1. Die Prozesskostenzuteilung erfolgt nach dem Grundsatz des Unterliegens (Art. 91 ZPO), weshalb der unterlegene Berufungsbeklagte TN die Verfahrenskosten der obsiegenden
Berufungsklägerin in beiden Instanzenzügen zu tragen hat;
die weiteren Verfahrensspesen der
Parteien (gegenüber der zweiten Berufungsbeklagten) sind aufgrund des Verfahrensausgangs gegeneinander aufzuheben.
3.2 Die Verfahrenskosten werden gemäß Ministerialdekret Nr. 55/2014 i.g.F. (Tab. 1, 2), quantifiziert, wobei keine Gründe vorliegen, von den für den anwendbaren Bezugsrahmen (von €
1101,00 bis € 5200,00), für die durchgeführten Prozessphasen vorgegebenen Mittelwerten abzuweichen, wobei im Berufungsverfahren für die nicht stattgefundene Abwicklungs- und
Instruktionsphase keine Vergütungen zustehen.
Es ergeht somit folgender
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, nimmt dieses Landesgericht die Berufung an und, daher, unter vollständiger Aufhebung und
Abänderung des berufenen Urteils: bestätigt den widersprochenen Zahlungsbefehl Nr. 87/2021 des Friedensgerichts Bruneck vollinhaltlich, unter Abweisung der Widerspruchsklage;
verurteilt den Berufungsbeklagten TN ES zur Erstattung, zu Gunsten der der Prozesskosten beider Instanzen, welche für die erste Controparte_6
Instanz liquidiert werden, in € 1.265,00 an Anwaltsvergütungen und für die zweite Instanz in €
1701,00 an Anwaltsvergütungen und in € 174,00 an Barauslagen, zuzüglich 15% allgemeine
Spesen, sowie MwSt. und FSB, falls geschuldet, in gesetzlicher Höhe, und nachfolgend notwendige Kosten;
hebt die übrigen Verfahrenskosten zwischen den Parteien gegeneinander auf.
So befunden in Bozen, am 24/01/2025
Die Richterin
Birgit Fischer
(digitale Unterschrift)
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