Sentenza breve 2 febbraio 2026
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Sul provvedimento
| Citazione : | TAR Bolzano, sez. I, sentenza breve 02/02/2026, n. 20 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Tribunale amministrativo regionale - Bolzano |
| Numero : | 20 |
| Data del deposito : | 2 febbraio 2026 |
| Fonte ufficiale : |
Testo completo
N. 00020/2026
N. 00004/2026 REG.REK.
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Verwaltungsgericht
Autonome Sektion für die Provinz Bozen
verkündet vorliegendes
URTEIL
gemäß Art. 74 VwPO;
im Rekurs Nr. 4 des allgemeinen Registers des Jahres 2026, eingebracht von
UB OT, vertreten und verteidigt von RA Paul Lintner, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse;
gegen
Gemeinde Sterzing, in Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore , vertreten und verteidigt von der Staatsadvokatur, mit Wahldomizil in deren Ämtern in Trient, Largo Porta Nuova, 9;
und gegen
BU RA US, mit Sitz in Sand in Taufers, nicht eingelassen;
für die Aufhebung, nach vorheriger Aussetzung
- des Beschlusses des Stadtrates Nr. 473 vom 22.10.2025 der Gemeinde Sterzing - Betreff „ Erteilung des Auftrages für die Anbringung von 2 Grabkerzenverteilern im Friedhof Sterzing für die Dauer von 5 Jahren beginnend ab 01.11.2025 bis 31.10.2030 “
- sowie soweit erforderlich, aller weiteren damit zusammenhängenden Verwaltungsakte, auch wenn nicht eigens angeführt oder dem Rekurssteller nicht bekannt.
Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;
Nach Einsicht in den Einlassungsschriftsatz der Gemeinde Sterzing;
Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;
Nach Anhörung bei der nichtöffentlichen Verhandlung vom 27. Januar 2026 des Berichterstatters Gerichtsrat Dr. CH ME und niemand anwesend wie im Verhandlungsprotokoll angeführt;
Festgehalten, dass in der Verhandlung der Präsident nach Art. 60 VwPO hingewiesen hat, dass der Rekurs mit Urteil in vereinfachter Form entschieden werden kann.
SACH- UND RECHTSERWÄGUNGEN
1. Gegenstand der Anfechtung ist der im Vorspann genannte Beschluss der Gemeinde Sterzing, mit welchem der Stadtrat, nach Festhaltung, dass die Firma US BU das wirtschaftlich bessere Angebot abgegeben hat, diesem Unternehmen die Konzession zur Anbringung von zwei Grabkerzenverteilern im Friedhof von Sterzing, für die Dauer von fünf Jahren, bei Zahlung einer Jahresgebühr von 655,00 Euro erteilt, den Entwurf des Konzessionsvertrages genehmigt und beschlossen hat, die Konzessionsgebühr jährlich im Vorhinein bis zum 15. Oktober zu kassieren.
2. Gegen diesen Beschluss bringt der Rekurssteller, der seitens der Stadtgemeinde Sterzing ebenfalls zur Abgabe eines Angebots für die Vergabe der streitgegenständlichen Konzession eingeladen worden war, nun Rekurs ein.
2.1 Den Anfechtungsgründen schickt der Rekurssteller voraus, dass
- die Gemeinde zwei Wirtschaftsteilnehmer eingeladen hat, ein Angebot für die Aufstellung von zwei automatischen Grabkerzenverteilern im Friedhof von Sterzing abzugeben;
- dass die Firma US ein Angebot in Höhe von Euro 412,00 unterbreitet, während der Rekurssteller eine jährliche Zahlung von Euro 650,00 für die Aufstellung der genannten Grabkerzenautomaten angeboten hatte;
- dass deshalb das Angebot des Rekursstellers seitens der Gemeinde als das wirtschaftlich bessere gewertet hätte werden müssen;
- dass jedoch in der Folge die Gemeinde einzig und alleine mit der Firma US nachverhandelt und diese ersucht hat, ein neues Angebot zu unterbreiten, welches letztendlich um 5 Euro höher ausgefallen ist als jenes des Rekursstellers.
Gegen dieses rechtswidrige Vorgehen der Gemeinde bringt der Rekurssteller folgende Anfechtungsgründe ein:
I) „ Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung der Art. 7, 14, 15 und 15/bis L.G. 17/1993 sowie der Art. 9, 10 und ff. Gesetz Nr. 241/1990 über das Verwaltungsverfahren; Befugnisüberschreitung wegen Ermittlungsmangel bzw. Mangel an Begründung sowie Widersprüchlichkeit und offenkundiger Unlogik und Unvernunft“. Der Rekurssteller rügt, dass aus dem angefochtenen Beschluss des Stadtrates nicht entnommen werden kann, weshalb die Gemeinde nach eigentlichem Abschluss des Wettbewerbsverfahrens zwischen den beiden Wirtschaftsteilnehmern, das gesamte Verfahren offensichtlich als gegenstandslos bewertet und mit der Firma US BU so lange „nachverhandelt“ hat, bis diese das Angebot des Rekursstellers um gerade 5 Euro überboten hat.
II) „ Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung von Art. 5, 17 und Art. 50, GvD Nr. 36/2023, von Art. 26 und 27, L.G. 16/2015. Verletzung der Grundsätze der par condicio und der guten, unparteiischen und transparenten Verwaltung. Befugnisüberschreitung wegen maßnahmenimmanenter Widersprüchlichkeit, Verkennung von Tatsachen, Faktenfehlbewertung und offenkundiger Unlogik .“ Nach Ansicht des Rekursstellers hat die Gemeinde die Grundsätze der guten Verwaltung, der Unparteilichkeit und der Transparenz, die jedenfalls auch bei direkten Vergaben eingehalten werden müssen, durch die Nachverhandlung mit nur einem der eingeladenen Unternehmen eindeutig verletzt.
III) „ Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung von Art. 5, 17 und Art. 50,) GvD Nr. 36/2023, von Art. 26 und 27, L.G. 16/2015. Verletzung der Grundsätze der par condicio und der guten, unparteiischen und transparenten Verwaltung – Unzulässigkeit der „Nachverhandlung““ . Nach Erhalt des Angebotes von seiten des heutigen Rekursstellers, hat die Gemeinde, ohne diesem ebenfalls die Möglichkeit einer „Nachverhandlung“ einzuräumen, nur mit dem Gegenbetroffenen nachverhandelt, bis das Angebot des Rekursstellers um gerade einmal 5 Euro überboten wurde, weshalb dadurch die im Rubrum genannten Grundsätze des Verwaltungshandelns verletzt worden sind.
3. Die Stadtgemeinde Sterzing hat sich in das Verfahren eingelassen und zur Verteidigung ihrer Vorgehensweise erklärt, dass das Angebot der Firma US wegen der angeblichen Nachhaltigkeit der Produkte und der Referenzen überzeugt hätte, weshalb der zuständige Referent und Vorsitzende der Friedhofskommission mit diesem Unternehmen den angebotenen Preis nachverhandelt hat und der Stadtrat schließlich diesem Unternehmen auch die Konzession gegen Bezahlung einer jährlichen Konzessionsgebühr von Euro 655,00 erteilt hat.
3.1 Prozessrechtlich macht die Verteidigung der Gemeinde folgende Einwände geltend:
I) „ Unstatthaftigkeit des gesamten Rekurses wegen sowohl verspäteter Anfechtung des Stadtratsbeschlusses Nr. 473/2025 als auch verspäteter Hinterlegung vor dem Verwaltungsgericht desselben Rekurses “. In der Annahme, dass es sich bei der streitgegenständlichen „ Konzession für die Anbringung von zwei Grabkerzenverteilern “ um eine Konzession einer öffentlichen Dienstleistung („ concessione di servizio pubblico “) handeln würde, auf welche, im Sinne der Rechtsprechung die Bestimmungen des Art. 119 Absatz 1 Buchst. a) VwPO und somit die halbierten Fristen gemäß dem nachfolgenden Art. 120 VwPO zur Anwendung gebracht werden müssten, wendet die Verwaltung die Verfristung und somit die Unstatthaftigkeit des Rekurses ein.
3.2 In der Sache stützt die Gemeinde ihren Antrag auf Abweisung des Rekurses wegen Unbegründetheit auf die Bestimmung des Art. 50 „ Vergabeverfahren “ des GvD Nr. 36/2023, welche die Direktvergabe von Dienstleistungen mit einem Wert von weniger als 140.000 Euro, auch ohne Konsultation mehrerer Wirtschaftsteilnehmer vorsieht. Gleiches würde auch Art. 26 des LG 16/2015 sowie die Verordnung für die Vergabe von Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen der Gemeinde Sterzing vorsehen.
Aus der Möglichkeit der Direktvergabe von Dienstleistungen mit einem geringen Auftragswert, leitet die Gemeinde demnach auch die Möglichkeit ab, dass nur mit einem Wirtschaftsteilnehmer nachverhandelt werden könnte, weshalb sie die an den Tag gelegte Vorgehensweise durchaus als rechtens ansieht.
4. Vorab vertritt der Senat die Auffassung, dass das Verfahren durch ein Urteil in vereinfachter Form gemäß Artt. 60 und 74 der VwPO entschieden werden kann, das im Anschluss an die Verhandlung im Beratungszimmer ergeht, da die Vollständigkeit des Streitgesprächs gewahrt ist, die Verfahrensunterlagen vollständig vorliegen, die dem Verfahren zugrundeliegenden Rechtsfragen in den Schriftsätzen umfassend erörtert und die Parteien vom Präsidenten über diese Möglichkeit in Kenntnis gesetzt wurden.
Weiter gilt es hervorzuheben, dass nach gefestigter Rechtsprechung die Abwesenheit des Anwalts des Rekursstellers in der für die Prüfung des Antrags auf Erlass von Kautelarmaßnahmen anberaumten Verhandlung dem Erlass eines vereinfachten Urteils gemäß Artikel 60 VwPO nicht entgegensteht (vgl. ex plurimis VwG Bozen, 14.10.2025, Nr. 273, VwG Trient, 13.09.2024, Nr. 135; VwG Catania, 27.10.2021, Nr. 3197; VwG Mailand, 28.01.2019, Nr. 173; Staatsrat, 07.07.2014, Nr. 3453). Die Wahrung etwaiger gegenteiliger Interessen der eingelassenen Parteien wird nämlich ausreichend dadurch gewährleistet, dass feststeht, dass der Antrag auf Erlass einer Kautelarmaßnahme frist- und formgerecht behandelt werden kann, so dass die freiwillige Abwesenheit der Partei bei dieser Verhandlung die Umwandlung des Verfahrens, welche jedenfalls von Amts wegen verfügt werden kann, nicht verhindern kann (vgl. VwG Catania, 29.04.2024, Nr. 1559; idem 26.10.2022, Nr. 2842; VwG Mailand, 06.03.2020, Nr. 456).
5. Zur rechtlichen Umrahmung des dem Rechtstreit zu Grunde liegenden Sachverhaltes gilt es auf die Bestimmung des Art. 824 Absatz 2 ZGB hinzuweisen, welche die gemeindeeigenen Friedhöfe der Regelung der öffentlichen Güter unterstellt, was zur Folge hat, dass diese Güter nur in dem vom Gesetz vorgesehenen Weisen Gegenstand von Rechten zugunsten Dritter bilden können.
5.1 Im Anlassfall stellt die Gemeinde einen Teil der Fläche des Gemeindefriedhofes und somit eines öffentlichen Gutes einem Wirtschaftsteilnehmer zur Verfügung, damit dieser dort eine wirtschaftliche Tätigkeit, sprich den Verkauf von Kerzen mittels eines Automaten, ausüben kann, und im Gegenzug zahlt der Unternehmer der Gemeinde ein Entgelt in Form einer Konzessionsgebühr.
5.2 Da somit die Gemeinde auf Grund dieses Vertrages eine Einnahme erhält, handelt es sich bei diesem Vertrag um einen sog. aktiven Vertrag auf welchem, im Sinne von Art. 13 des GvD Nr. 36/2023, die Bestimmungen des sog. Kodex der öffentlichen Verträge über die Vergabe öffentlicher Arbeiten oder Dienstleistungen („ appalti di pubblici lavori o servizi “) oder über die Konzessionsverträge öffentlicher Dienstleistungen („ concessioni di servizio pubblico “) nicht zur Anwendung kommen.
Absatz 2 des zitierten Artikel 13 sieht nämlich ausdrücklich wie folgt vor: „ Die Bestimmungen des Gesetzbuchs gelten nicht für ausgenommene Verträge, aktive Verträge und unentgeltlichen Verträge, auch wenn sie die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Gewinns, auch nur indirekt, bieten “ (im italienischen Wortlaut: „ Le disposizioni del codice non si applicano ai contratti esclusi, ai contratti attivi e ai contratti a titolo gratuito, anche qualora essi offrano opportunità di guadagno economico, anche indiretto ”), während nach Maßgabe des Absatzes 5 “ Die Vergabe der in Absatz 2 genannten Aufträge, die - auch indirekt - die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Gewinns bieten, erfolgt unter Berücksichtigung der in den Artikeln 1, 2 und 3 dargelegten Grundsätze .“ (im italienischen Wortlaut „ L’affidamento dei contratti di cui al comma 2 che offrono opportunità di guadagno anche indiretto, avviene tenendo conto dei principi di cui agli articoli 1, 2 e 3. ”)
5.3 Die Rechtsprechung hat in Bezug auf diese Verträge zudem geklärt, dass „ ancorché sia escluso dall’ambito di applicazione del codice, ai sensi dell’art. 13, comma 5 del D.Lgs. n. 36/2023, l’affidamento di un contratto attivo che offra all’affidatario un’opportunità di guadagno, deve avvenire osservando i principi di cui agli articoli 1, 2 e 3 del codice dei contratti pubblici, e dunque, oltre che dei princìpi del risultato (art. 1) e della fiducia (art. 2), anche del principio di accesso al mercato (art. 3), nel rispetto dei principi di concorrenza, imparzialità, non discriminazione, pubblicità, trasparenza e proporzionalità .“ (VwG Brescia, Urteil 12.08.2025, Nr. 764; VwG Ligurien, Urteil 5.12.2024, Nr. 843).
6. Auf Grund des Gesagten lässt sich somit schließen, dass der prozessrechtliche Einwand der Gemeinde in Bezug auf die Unstatthaftigkeit des Rekurses wegen Verfristung ins Leere greift, denn im Anlassfall lässt sich die streitgegenständliche Konzession weder als Vergabe einer Dienstleistung („ affidamento di pubblici lavori, servizi o forniture “) noch als Konzession einer öffentlichen Dienstleistung („ concessione di servizio pubblico “) qualifizieren, weshalb die Bestimmungen des Art. 120 VwPO über die halbierten Fristen nicht zur Anwendung kommen.
7. Da der Rekurs somit fristgerecht zugestellt und hinterlegt worden ist, kann zur Prüfung in der Sache übergegangen werden.
8. Zur Rechtfertigung ihrer Vorgehensweise und zur Untermauerung des Einwandes der Unbegründetheit in der Sache der gegnerischen Anfechtungsgründe, verweist die Gemeinde auf verschiedene Bestimmungen des öffentlichen Vergaberechts und leitet von der Möglichkeit, Aufträge unter einem bestimmten Auftragswert direkt vergeben zu können, auch die Möglichkeit ab, nach Einleitung eines Wettbewerbs zwischen zwei Wirtschaftsteilnehmern, dieses Auswahlverfahren durch die Nachverhandlung nur mit einem Teilnehmer abschließen zu können.
8.1 Abgesehen von der immanenten Widersprüchlichkeit der von der Gemeinde eingewendeten Verteidigungsargumente, da prozessrechtlich eingewendet wird, dass es sich um eine sog. öffentliche Dienstleistungskonzession („ concessione di servizio pubblico “) handeln würde, während in der Sache nun anscheinend geltend gemacht wird, dass es sich um eine öffentliche Vergabe von Dienstleistungen („ appalto di servizi “) handeln würde, gilt es jedenfalls hervorzuheben, dass im Anlassfall, nach Maßgabe des zitierten Art. 13 des GvD Nr. 36/2023, die Bestimmungen über die Verfahren zur Vergabe von Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen nicht zur Anwendung gebracht werden können.
9. Der Umstand, dass es sich bei dem zu Grunde liegenden Sachverhalt um eine Konzession öffentlichen Grundes und nicht, wie von der Gemeinde behauptet, um eine Konzession einer öffentlichen Dienstleistung („ concessione di servizio pubblico “) handelt, lässt sich auch von dem mit dem angefochtenen Beschluss genehmigten Konzessionsvertrag, welcher den Titel „ Konzessionsvertrag über die Nutzung eines Gemeindegutes “ trägt und sich auf eine „ Jahresgebühr betreffend die Konzession für die Fläche für zwei Grabkerzenverteiler “ Bezug nimmt, ableiten.
10. Die lediglich aufgestellte, aber in keiner Weise argumentiert Behauptung der Gemeinde, dass es sich im Anlassfall um eine Konzession einer öffentlichen Dienstleistung („ concessione di servizio pubblico “) handeln würde, kann seitens des Gerichtes auch nicht nachvollzogen werden, da im Anlassfall eine der wesentlichen Voraussetzungen einer öffentlichen Dienstleistung nicht erkennbar ist, nämlich die Übernahme des Dienstes durch die Verwaltung, die auch Voraussetzung für eine eventuelle Beauftragung bzw. Konzession an einen Wirtschaftsteilnehmer bildet.
Mit anderen Worten ausgedrückt bevor die Verwaltung mittels Konzessionsvertrag Dritte mit der Durchführung einer öffentlichen Dienstleistung beauftragen kann, so muss die Verwaltung vorher die Durchführung dieser Dienstleistung zumindest übernommen haben (vgl. Staatsrat, Sekt. V, 03.11.2023, Nr. 9451 “ La disciplina normativa riservata all’esercizio del servizio di noleggio di monopattini elettrici non consente di individuare, in questo, un servizio pubblico (mancando, nella fattispecie, quantomeno uno dei requisiti essenziali del servizio pubblico, ossia l’assunzione del servizio da parte dell’amministrazione, presupposto anche dell’eventuale affidamento a terzi). ”)
10.1 Die Rechtsprechung klärt zudem wie „ nella concessione di servizi pubblici compito del concessionario è organizzare e gestire un’attività rispondente a bisogni fondamentali della collettività, avvalendosi a questo fine dei beni ad essa strumentali ” (Staatsrat, Sekt. V, 21.07.2015, Nr. 3631).
Um eine Konzession einer öffentlichen Dienstleistung von jener eines öffentlichen Gutes zu unterscheiden kann auch auf das Europarecht, insbesondere auf die Richtlinie 2014/23 über die Konzessionsvergabe und auf den diesbezüglichen Erwägungsgrund 15 zurückgegriffen werden, welcher vorsieht dass „ bestimmte Vereinbarungen, die das Recht eines Wirtschaftsteilnehmers regeln, öffentliche Bereiche oder Ressourcen wie z.B. Land oder öffentliche Liegenschaften öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich zu nutzen, insbesondere in See-, Binnen- oder Flughäfen, wobei der Staat oder der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber nur allgemeine Bedingungen für deren Nutzung festlegt, ohne bestimmte Bau- oder Dienstleistungen zu beschaffen, nicht als Konzessionen im Sinne dieser Richtlinie gelten. Dies betrifft in der Regel Pachtverträge über öffentliche Liegenschaften oder Land, die meist Klauseln enthalten, die die Besitzübernahme durch den Pächter, die vorgesehene Nutzung und die Pflichten von Pächter und Eigentümer hinsichtlich der Instandhaltung der Liegenschaft, die Dauer der Verpachtung und die Rückgabe des Besitzes an den Eigentümer, den Pachtzins sowie die vom Pächter zu zahlenden Nebenkosten regeln.“ (siehe auch ex multis VwG Bologna, Urteil 02.01.2025, Nr. 4).
Auch aus dem von der Verteidigung der Gemeinde zitierten Urteil des Staatrates in Plenarsitzung Nr. 22/2016, welches die Anwendung der Sonderbestimmungen des Art. 119 Absatz 1 Buchst. a) VwPO auch auf die Übertragung von Arbeiten oder Dienstleistungen durch Konzession ausgedehnt hat, lässt sich ableiten, dass es sich dabei um Fälle „ aventi ad oggetto provvedimenti amministrativi riferibili all’esercizio di funzioni pubbliche che implicano la cura di interessi generali particolarmente rilevanti (e che, come tali, non tollerano una prolungata situazione giudiziaria di incertezza) “ handeln muss.
10.2 Im Anlassfall, in dem es um den Verkauf von Grabkerzen geht und somit um die Ausübung einer reinen Handelstätigkeit seitens des Konzessionärs, und nicht um die Durchführung einer öffentlichen Dienstleistung zur Befriedigung grundlegender und besonders wichtiger Interessen der Allgemeinheit, lassen sich somit die von der Rechtsprechung ausgearbeiteten Merkmale, um die streitgegenständliche Konzession als Konzession einer öffentlichen Dienstleistung qualifizieren zu können, nicht erkennen.
11. Abschließend ist somit festzuhalten, dass es sich im Anlassfall um die Konzession eines öffentlichen Gutes handelt und dass die Gemeinde durch die „Nachverhandlung“ nur mit einem Wirtschaftsteilnehmer, nach Kenntnisnahme des wirtschaftlichen Angebots des Rekurswerbers, die im Artikel 3 des sog. Kodex der öffentlichen Verträge festgeschriebenen Grundsätze des Wettbewerbs, der Unparteilichkeit, der Nichtdiskriminierung, der Öffentlichkeit und Transparenz und der Verhältnismäßigkeit, an die sich die Verwaltung bei der Vergabe von aktiven Verträgen halten muss, grob verletzt hat.
12. Dies führt dazu, dass die mit dem einleitenden Rekurs geltend gemachten Rügen des Befugnisfehlgebrauchs wegen Widersprüchlichkeit, offenkundiger Unlogik, Unparteilichkeit und Verletzung der Grundsätze der transparenten Verwaltung greifen und folglich der angefochtene Beschluss des Stadtrates, mit welchem die Konzession für die Nutzung des Gemeindegrundes an die gegenbetroffene Firma erteilt wurde, sowie alle Folgeakte aufgehoben werden müssen.
13. Die Verfahrenskosten sind im Urteilsspruch festgesetzt und der unterlegenen Verwaltung anzulasten, während sie gegenüber der nicht eingelassenen Gegeninteressierten kompensiert werden.
A.D.G.
Gibt das Verwaltungsgericht Autonome Sektion für die Provinz Bozen in endgültiger Entscheidung dem eingangs genannten Rekurs statt und hebt in der Folge die angefochtenen Maßnahmen auf.
Verurteilt die Gemeinde Sterzing zum Kostenersatz zu Gunsten des Rekursstellers, in Höhe von Euro 2.000,00 (zweitausend/00), zuzüglich Zusatzzahlungen, Fürsorgebeitrag und MwSt., sofern geschuldet, sowie des entrichteten Einheitsbetrags.
Dieses Urteil ist von der Verwaltungsbehörde zu befolgen.
So entschieden in Bozen in nichtöffentlicher Sitzung am 27. Januar 2026 mit der Beteiligung der Richter:
PH HE, Präsident
Alda Dellantonio, Gerichtsrat
CH ME, Gerichtsrat, Verfasser
Andrea Sacchetti, Gerichtsrat
| DER VERFASSER | DER PRÄSIDENT |
| CH ME | PH HE |
DER GENERALSEKRETÄR