Sentenza 22 gennaio 2026
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Sul provvedimento
| Citazione : | TAR Bolzano, sez. I, sentenza 22/01/2026, n. 12 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Tribunale amministrativo regionale - Bolzano |
| Numero : | 12 |
| Data del deposito : | 22 gennaio 2026 |
| Fonte ufficiale : |
Testo completo
N. 00012/2026
N. 00154/2025 REG.REK.
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Verwaltungsgericht
Autonome Sektion für die Provinz Bozen
verkündet vorliegendes
URTEIL
im Rekurs Nr. 154 des allgemeinen Registers des Jahres 2025, eingebracht von
AT DE, vertreten und verteidigt von RA Lukas Harder, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und Wahldomizil dessen Kanzlei in Bozen, Bahnhofallee, 5;
gegen
Stadtgemeinde Bozen, in Person des Bürgermeisters pro tempore , vertreten und verteidigt von den Rechtsanwälten Alessandra Merini, Bianca Maria Giudiceandrea und Harald Giuliani, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und Wahldomizil der Sitz der Anwaltschaft der Stadtgemeinde in Bozen, Gumergasse, 7;
für die Aufhebung
1. des Beschlusses des Gemeindeausschusses Nr. 596 vom 14.11.2024 mit Betreff: „Bau eines Fussgänger-Radweges der der Christkönigsplatz mit der Thuille/Zara Strassen verbindet - Erneuerung eines Abschnittes der Tuchbleichstrasse - Genehmigung der technisch-ekonomischen Machbarkeits-Projekte zur Einleitung der Enteignungsverfahren - Änderung des Ausgabenplanes“;
2. des Beschlusses des Gemeindeausschusses Nr. 284 vom 08.05.2025 mit Betreff: „Einleitung des Enteignungsverfahrens mit Dringlichkeitsbesetzung und vorübergehender Besetzung gemäß Art. 3 des L.G. Nr. 10 vom 15.4.1991 der Flächen, die zum Bau des Fussgänger- und Fahrradweges notwendig sind, der die Tuchbleichgasse mit dem Christkönigplatz sowie mit der L.-Thuille- und der Zarastrasse verbinden wird (V.B. 600, Verantw. 640, Kap. 10052.02.010900095“;
3. des darin erwähnten und der Rekursstellerin nicht bekannten Entscheids des Gemeindeausschusses Nr. 371 vom 18.06.2024 über die Aufteilung des Projektes zur Errichtung eines Fahrradweges in zwei getrennte Projekte;
4. des im Ausschussbeschluss Nr. 284/2025 erwähnten und der Rekursstellerin nicht bekannten Entscheids des Gemeindeausschusses Nr. 531 vom 23.09.2024 über die Genehmigung des Projektes für die technische und wirtschaftliche Machbarkeit für den „Bau eines Fussgänger- und Radweges, der der Christkänigsplatz mit der Thuille- und der Zarastraße verbindet“ und des damit genehmigten Projektes;
5. des im Ausschussbeschluss Nr. 596/2024 erwähnten und der Rekursstellerin nicht bekannten Entscheids des Gemeindeausschusses Nr. 596 vom 14.10.2024 über die Genehmigung des Projektes für die technische und wirtschaftliche Machbarkeit für die „Erneuerung eines Abschnittes der Tuchbleichstraße“ und des damit genehmigten Projektes;
6. sowie aller weiteren vorangegangenen, nachfolgenden oder sonstwie zusammenhängenden Verwaltungsakte, auch wenn nicht eigens angeführt oder nicht bekannt.
Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;
Nach Einsicht in den Einlassungsschriftsatz der Stadtgemeinde Bozen;
Nach Einsicht in Art. 34, Abs. 5, VwPO;
Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;
Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 14. Januar 2026 des Berichterstatters Dr. ND CH und der Verteidiger der Parteien, wie im Protokoll angegeben;
SACH- UND RECHTSERWÄGUNGEN
1. Die Rekursstellerin hat mit Rekurs vom 7.7.2025 eine Erzwingungsklage für die Erklärung der Nichtigkeit der angefochtenen Maßnahmen der Gemeinde Bozen wegen Verletzung des in Rechtskraft erwachsenen Urteils Nr. 16/2022 dieses Gerichtes eingebracht und in untergeordneter Linie die Aufhebung derselben Maßnahmen der Gemeinde Bozen beantragt.
2. Der Rekurs stützt sich auf folgende Anfechtungsgründe:
„ I. Erzwingungsklage im Sinne von Art. 114 ff VwPO Nichtigkeit der angefochtenen Maßnahmen im Sinne von Art. 21-septies, Gesetz Nr. 241/1990 wegen Verletzung bzw. Umgehung des Urteils dieses löbl. Gerichts Nr. 16/2022. ”;
“ II. Untergeordnet: Anfechtungsklagen im Sinne von Art. 29 VwPO “
„ 1. Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung von Art. 41, GvD Nr. 36/2023, Art. 1, Abs. 4, L.G. 10/1991, Art. 183, Kodex der örtlichen Körperschaften der Autonomen Region Trentino-Südtirol (R.G. Nr. 2/2018) und von Art. 34 der Satzung der Gemeinde Bozen. “;
„ 2. Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung von Art. 22, 36 und 45 der Durchführungsbestimmungen zum Bauleitplan der Gemeinde Bozen sowie von Art. 70, Abs. 1, Buchst. b), L.G. 9/2018. Befugnisüberschreitung wegen Verkennung von Tatsachen, Ermittlungsmangels und wegen Widerspruchs zu vorhergehenden Maßnahmen derselben Verwaltung. “;
„ 3. Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung von Art. 41, Abs. 6 und des Anhangs 1.7 des GvD Nr. 36/2023 sowie von Art. 5, 7 und 8 der Grünflächenordnung der Stadt Bozen, genehmigt mit Ratsbeschluss Nr. 34/2020. Befugnisüberschreitung wegen Verkennung von Tatsachen und Ermittlungsmangels. ”;
“ 4. Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung von Art. 3, 7 und 158, GvD 285/1992 (Straßenverkehrskodex), von Art. 45 der Durchführungsbestimmungen zum Bauleitplan der Gemeinde Bozen, von Art. 4, D.LH vom 20. September 2007, Nr. 50 in Verbindung mit Art. 84 ff, D.LH. vom 27. Juni 2006, Nr. 28. Befugnisüberschreitung wegen Tatsachenverkennung, Ermittlungsmangels, offenkundiger Unlogik und Unvernunft sowie wegen Begründungsmangels, geltend gemacht auch unter dem Aspekt der Verletzung von Art. 7, L.G. 17/1993. “.
4. Die Gemeinde Bozen hat sich in das Verfahren eingelassen und mit Schriftsatz vom 23.7.2025 die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses beantragt. In Hinblick auf die nicht öffentliche Verhandlung vom 21.10.2025 hat die beklagte Gemeinde mit Ausschlussbeschluss Nr. 508 vom 17.10.2025 die angefochtenen Beschlüsse Nr. 596 vom 14.11.2024, Nr. 284 vom 8.5.2025, Nr. 316 vom 3.6.2025, Nr. 531 vom 23.9.2024 und Nr. 596 vom 14.10.2024 im Selbstschutzwege aufgehoben.
5. Mit Beschluss N. 281/2025 vom 24. Oktober 2025 hat der Senat, gemäß Art. 32 der VwPO, die Erzwingungsklage und die, untergeordnet und fristgerecht, eingebrachte Aufhebungsklage in ordentliche Verfahren umgewandelt, um diese Verfahren gemeinsam in einer öffentlichen Verhandlung zu behandeln.
6. Bei der öffentlichen Verhandlung vom 14. Januar 2026 wurde die Streitsache für die Entscheidung einbehalten.
7. Dies vorausgeschickt muss rein verfahrensrechtlich zuerst auf dem von der Rekursstellerin eingebrachten Einwand der Unzulässigkeit des Replikschriftsatzes der Gemeinde Bozen eingegangen werden.
Der Senat hält den Einwand für begründet, da der von der Gemeinde Bozen am 19. Dezember 2025 hinterlegte Schriftsatz lediglich aus einer Replik auf den Replikschriftsatz der Rekursstellerin besteht. Die Rechtsprechung des Staatsrates klärt nämlich, dass eine Replik auf einen Replikschriiftsatz nicht zulässig ist: “ la giurisprudenza del giudice amministrativo ha chiarito che ai sensi dell’art. 73, comma 1, c.p.a., le repliche sono ammissibili solo ove conseguenti ad atti della controparte ulteriori rispetto a quelli di risposta alle iniziative processuali della parte stessa (ricorso, motivi aggiunti, memorie, documenti, ecc.), atteso che la ratio legis si individua nell’impedire la proliferazione degli atti difensivi, nel garantire la par condicio, nell’evitare elusioni dei termini per la presentazione delle memorie e, soprattutto, nel contrastare l’espediente processuale della concentrazione delle difese nelle memorie di replica con la conseguente impossibilità per l’avversario di controdedurre per iscritto (cfr. Cons. St., sez. IV, 4 dicembre 2017, n. 5676). Né la memoria di replica può essere considerata prima memoria se depositata, come nel caso all’esame del Collegio, oltre il termine di trenta giorni previsto dall’art. 73 c.p.a. (Cons. St., sez. III, 28 gennaio 2015, n. 390; 4 giugno 2014, n. 2861; id. , 2 maggio 2019, n. 2855) ” (Staatsrat, Sekt. II, 31. Dezember 2020, Nr. 8546; siehe dazu auch Staatsrat, Sekt. V, 3. April 2023, Nr. 3434: “ ai sensi dell’art. 73, c. 1, c.p.a. solo il deposito effettuato da parte avversa di " nuovi documenti " o di " nuove memorie " (da intendersi le memorie dirette) in vista dell'udienza - nella fattispecie non intervenuto - consente la presentazione, nei termini prescritti, della memoria di replica (cfr. Cons. Stato, sez. V, 11 luglio 2014, n. 3561; sez. III, 4 giugno 2014, n. 2861). Pertanto, ove una parte depositi la sola memoria di replica, con oggetto correttamente limitato alle controdeduzioni agli avversi assunti contenuti nella memoria diretta, non è consentito alla controparte il deposito di una memoria di replica a tale memoria, potendo eventuali repliche essere svolte oralmente all’udienza di discussione, non essendo consentita una irrituale moltiplicazione degli scritti difensivi ”).
Aus diesem Grund wird dem Antrag der Rekursstellerin stattgegeben und der Replikschriftsatz der Gemeinde Bozen vom 19. Dezember 2026 wegen Unzulässigkeit dessen Inhaltes als tamquam non esset angesehen und bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt (vgl. Staatsrat, VI Sektion, 19. April 2024, Nr. 3537; ebenso VwG Bozen, 9. Dezember 2025, Nr. 325, 1. Oktober 2024, Nr. 223, 12. Oktober 2023, Nr. 302 und 24. Juli 2023, Nr. 258), da keine formelle Löschung aus der elektronischen Akte vorgesehen ist (vgl. Staatsrat, VII Sektion, 17. Januar 2023, Nr. 582).
8. Der Streitgegenstand ist im Laufe des Verfahrens aufgrund der Aufhebung im Selbstschutzwege der angefochtenen Beschlüsse der Gemeinde Bozen weggefallen. Folglich kann das Kollegium aufgrund der dargelegten Sachlage den Wegfall des Streitgegenstandes erklären.
Im Verwaltungsprozess erklärt nämlich das Gericht, gemäß Art. 34 Abs. 5 VwPO, den Wegfall des Streitgegenstands, wenn die Forderung des Rekursstellers im Laufe des Verfahrens durch eine von der beklagten Verwaltungsbehörde getroffenen Verwaltungsmaßnahme vollständig erfüllt wird.
9. Dem Antrag der Rekursstellerin auf Spesenzuerkennung wird gemäß dem Grundsatz des virtuellen Unterliegens stattgegeben.
Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass nach Anfechtung der streitgegenständlichen Beschlüsse die Gemeinde Bozen beschlossen hat, die eigenen Beschlüsse im Selbstschutzweg aufzuheben, und somit auch selbst die Begründetheit der von der Rekursstellerin geltend gemachten Rügen anerkannt hat. Die Aufhebung stellt daher eine, wenn auch nicht ausdrücklich genannte, Anerkennung der von der Rekursstellerin vorgebrachten Rügen dar.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem Rekurs gemäß dem Grundsatz des virtuellen Unterliegens stattgegeben hätte werden müssen.
Die Gemeinde Bozen ist demnach zum Kostenersatz verpflichtet.
A.D.G.
erklärt das Verwaltungsgericht Autonome Sektion für die Provinz Bozen, in endgültiger Entscheidung über des eingangs genannten Rekurses, den Wegfall des Streitgegenstandes
Verurteilt die Gemeinde Bozen zum Kostenersatz zu Gunsten der Rekursstellerin in Höhe von € 3.000,00 (dreitausend/00), zuzüglich MwSt., Fürsorgebeitrag und Zusatzzahlungen laut Gesetz, sowie zur Rückerstattung des Einheitsbeitrages.
Dieses Urteil ist von der Verwaltungsbehörde zu befolgen.
So entschieden in Bozen in nichtöffentlicher Sitzung am 14. Januar 2026 mit der Beteiligung der Richter:
TE EI, Präsident
Edith Engl, Gerichtsrat
Fabrizio Cavallar, Gerichtsrat
ND CH, Gerichtsrat, Verfasser
| DER VERFASSER | DER PRÄSIDENT |
| ND CH | TE EI |
DER GENERALSEKRETÄR