Sentenza 29 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | TAR Bolzano, sez. I, sentenza 29/12/2025, n. 339 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Tribunale amministrativo regionale - Bolzano |
| Numero : | 339 |
| Data del deposito : | 29 dicembre 2025 |
| Fonte ufficiale : |
Testo completo
N. 00339/2025
N. 00031/2025 REG.REK.
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Verwaltungsgericht
Autonome Sektion für die Provinz Bozen
verkündet vorliegendes
URTEIL
im Rekurs Nr. 31 des allgemeinen Registers des Jahres 2025, eingebracht von
UL GA, vertreten und verteidigt von RA TO GA, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse;
gegen
Autonome Provinz Bozen, in Person des derzeitigen Landeshauptmannes, vertreten und verteidigt von den Rechtsanwälten Alexandra Roilo, Jutta Segna, Patrizia Gianesello und Angelika Pernstich, mit digitalem Domizil bei den jeweiligen in den Justizregistern eingetragenen zertifizierten E-Mail-Adressen und mit Wahldomizil bei der Anwaltschaft der Autonomen Provinz Bozen, in Bozen, Silvius-Magnago-Platz, 1;
und gegen
BA AG - Zweigniederlassung Italien, in Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore, vertreten und verteidigt von RA Meinhard Durnwalder, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und Wahldomizil dessen Kanzlei in Bozen, Raffaello Sernesistraße Nr. 34;
für die Verurteilung
zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der GG.pp. 2330, 2340, 2341 und 2342 K.G. St. Lorenzen im Zusammenhang mit den nachstehend angeführten Verwaltungsmaßnahmen [Sachbereich der ausschließlichen Gerichtsbarkeit gemäß Art. 133 Absatz 1 Buchst. g) VPO]:
1) Dekret Nr. 17030/2015 mit dem Betreff: „ P\SS-244-13 – Ausbau der Pustertalerstraße SS49. Neue Einfahrt ins Gadertal mit Rienzbrücke und Tunnel Pflaurenz. Baulos: Klosterwald; Enteignung, zeitweilige Besetzung und Dienstbarkeit der Untertunnelung; Schätzungsdekret “ vom 10.11.2015;
2) Schätzungsbericht des Schätzamtes der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol zur Festsetzung der Enteignungsvergütung vom 15.6.2015 (Betreff: „ SS.244.13 Pustertaler Staatstraße. Ausbau der Pustertaler Straße. Neue Einfahrt ins Gadertal mit Rienzbrücke und Tunnel Pflaurenz. Baulos: Klosterwald “;
3) Besetzungsdekret Nr. 4264/2018 mit dem Betreff: „ P\SS-244-13 – Ausbau der Pustertalerstraße SS49. Neue Einfahrt ins Gadertal mit Rienzbrücke und Tunnel Pflaurenz. Baulos: Klosterwald; Enteignung, zeitweilige Besetzung und Dienstbarkeit der Untertunnelung; Besetzungsdekret “ vom 22.3.2018.
Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;
Nach Einsicht in die Einlassungsschriftsätze der Autonomen Provinz Bozen und der BA AG - Zweigniederlassung Italien;
Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;
Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2025 des Berichterstatters Gerichtsrat EL NE und der Verteidiger der Parteien wie im Verhandlungsprotokoll angeführt.
Folgende Sach- und Rechtslage wurde erwogen:
SACHVERHALT
1. Gegenstand des Rekurses ist die im Zuge der Arbeiten zum Ausbau der Pustertaler Straße und der Realisierung der neuen Einfahrt ins Gadertal erfolgte Ablagerung von Aushubmaterial und Erdreich auf den GGpp. 2330, 2340, 2341 und 2342 K.G. St. Lorenzen im Eigentum des Rekursstellers, die zu einer massiven Geländeveränderung geführt hat.
2. Mit einleitendem Rekurs vom 14.02.2025, in Wiederaufnahme des ursprünglich vor dem ordentlichen Richter mit Rekurs vom 06.04.2020 angestrengten Verfahrens, führt der Rekurssteller aus, vor dem Landesgericht Bozen Klage zur Feststellung seines Eigentums und zur Feststellung, dass dieses lediglich während der Bauführung des Projektes „ SS.244.13 Ausbau der Pustertalerstraße – Neue Einfahrt ins Gadertal mit Rienzbrücke und Tunnel Pflaurenz “ zeitweilig besetzt werden durfte und somit nach Durchführung der Arbeiten, der ursprüngliche Zustand von den beklagten Parteien wiederhergestellt werden musste, eingebracht zu haben.
2.1 Nach Abweisung seines Klagebegehrens von Seiten des Landesgerichtes hat im Wege der Berufung das Oberlandesgericht Trient – Außenabteilung Bozen, mit zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenem Urteil Nr. 130 vom 30.11.2024, mit Bezug auf den zugrundeliegenden Streitfall und des vom Kläger geltend gemachten Rechtsanspruchs ( petitum sostanziale ) das Fehlen der Gerichtsbarkeit des ordentlichen Gerichts zu Gunsten der Verwaltungsgerichtsbarkeit erklärt, weshalb im Sinne von Art. 11 Absatz 2 VwPO der Rekurssteller vor dem Verwaltungsgericht das Verfahren neu eingeleitet hat.
2.2 Vor dem Verwaltungsrichter macht nun der Rekurssteller folgendes Klagebegehren geltend:
„das Verwaltungsgericht möge
1. aus den im Sachverhalt angeführten Gründen und den vorgelegten Unterlagen, bzw. laut den im gegenständlichen Verfahren durchzuführenden Amtshandlungen, die Antragsgegner gesamtschuldnerisch dazu verurteilen, auf den genannten Liegenschaften, GG.pp. 2330, 2340, 2341 und 2342 in E.Zl. 113/I K.G. Sankt Lorenzen, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen und sämtliche Materialablagerungen und/oder Aufschüttungen zu entfernen;
2. gleichfalls möge bereits jetzt, für den Fall des Zuwiderhandelns, nach Maßgabe der Bestimmung laut Art. 39 VPO in Verbindung mit Art. 614 bis ZPO für jeden Tag des Verzuges eine Strafzahlung festgelegt werden;
3. für den Fall, dass die Antragsgegner der Aufforderung des Gerichtes nicht nachkommen sollten, den Antragsteller oder einen Dritten ermächtigen, auf Kosten der Antragsgegner die Arbeiten zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durchzuführen und die Antragsgegner verurteilen, die entsprechenden Kosten zu bezahlen;
4. in jedem Fall: die Verurteilung der Gegenparteien zur Rückerstattung der Kosten vorliegenden Verfahrens, zzgl. 15% allgemeiner Spesen, MwSt. und Fürsorgebeitrag in gesetzlicher Höhe und allfälliger Folgekosten wird beantragt “.
Im Beweiswege hat der Rekurssteller die Einholung eines Amtsgutachtens beantragt und sich die genaue Fragestellung vorbehalten.
3. Die BA AG – Zweigniederlassung Italien hat sich rein formell in das Verfahren eingelassen und die Abweisung der gegnerischen Anträge beantragt.
4. Die Autonome Provinz Bozen hat sich ebenfalls frist- und formgerecht in das Verfahren eingelassen und in präjudizieller Hinsicht die Unzulässigkeit des Rekurses aufgrund von fehlendem Prozessinteresse und in untergeordneter Weise wegen mutatio libelli im Zuge der translatio iudicii und wegen verspäteter Zustellung des Rekurses unter mehreren Gesichtspunkten eingewendet. In der Sache selbst hat die Verwaltung die Chronologie des Sachverhaltes ausgeführt, die durchgeführten Arbeiten näher erklärt, die Unbegründetheit der Klage geltend gemacht und die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses beantragt.
5. In Anbetracht des Umstandes, dass eine der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften für weitere anstehende Straßenbauprojekte angeblich besetzt werden sollte, hat der Rekurssteller die Vertagung der auf den 25.06.2025 bereits festgesetzten öffentlichen Verhandlung beantragt.
6. Die BA AG – Zweigniederlassung Italien hat einen Verteidigungsschriftsatz samt Unterlagen gelegt, den zugrundeliegenden Sachverhalt rekonstruiert, zu den gegnerischen Anträgen Stellung bezogen und die verspätete Legung eines Vermessungsgutachtens vom 27.06.2022, da angeblich nach dem Verstreichen der Fristen für die Beweisformulierung vor dem ordentlichen Richter, und einer Bestandsvermessung vom Mai 2007, da vor dem ordentlichen Richter nicht gelegt, eingewendet, sich der Aufnahme eines Amtsgutachtens widersetzt und die Abweisung der gegnerischen Anträge beantragt.
7. Aufgrund des Vertagungsantrages ist die öffentliche Verhandlung vom 25.06.2025 auf den 17.12.2025 vertagt worden.
8. In Hinblick auf die Sachverhandlung hat der Rekurssteller mit Verteidigungsschriftsatz den gegnerischen Sachdarstellungen und Einwänden widersprochen, die Nichtigkeit der Prozessvollmacht der BA wegen Unterzeichnung seitens angeblich nicht bevollmächtigten Vertretern eingewendet und auf seine Anträge, auch jenem der Einholung eines Amtsgutachtens zur Feststellung des seitens der Gegenparteien aufgebrachten Volumens, welches Gegenstand der Wiederherstellung bildet, bestanden.
9. Die Verwaltung und die BA haben fristgerecht Replikschriftsätze hinterlegt.
10. Bei der öffentlichen Verhandlung hat der Prozessvertreter des Rekursstellers auf die Frage des Kollegiums in Bezug auf die Gerichtsbarkeit in Bezug auf die beantragte gesamtschuldnerische Verurteilung der Prozessgegner präzisiert, dass im gegenständlichen Verfahren nur die Freistellung der betroffenen Liegenschaften und kein Schadenersatz beantragt wird, und auf seine Anträge, auch auf jenen auf Einholung eines Amtsgutachtens, bestanden.
11. Die Streitsache ist nach der öffentlichen Erörterung zur Entscheidung einbehalten worden.
RECHTSERWÄGUNGEN
1. Der Rekurs ist zum Teil unzulässig und für den restlichen Teil unbegründet und gehört deshalb abgewiesen.
2. Zum besseren Verständnis des Sachverhalts gehört – soweit entscheidungserheblich – Folgendes vorausgeschickt.
2.1 Die Autonome Provinz Bozen hat seit dem Jahr 2022 das Bauvorhaben zum Ausbau der Pustertalerstraße und des Baus der neuen Zufahrt ins Gadertal vorangetrieben. Das diesem Streit zugrundeliegende Baulos „ Klosterwald “ betraf den Ausbau der Trasse der SS49 von der Kniepasskurve bis vor dem Sonnenburgtunnel und die Errichtung des Anschlusses in das Gadertal mit dem Bau der Brücke über die Rienz und dem Tunnel bei Pflaurenz.
Das diesbezügliche Projekt ist mit Beschluss der Landesregierung Nr. 4295 vom 14.11.2005 genehmigt worden. Nach Durchführung des vorgeschriebenen UVP-Verfahrens, gemäß des ratione temporis geltenden Art. 14 des L.G. Nr. 2/2007, und Prüfung der Projekte seitens des Umweltbeirates, wurde das diesbezügliche Ausführungsprojekt seitens der Landesregierung mit Beschluss Nr. 502 vom 28.03.2011 genehmigt und es wurde daraufhin auch die urbanistische Konformität, gemäß des damals geltenden Art. 67 des L.G. 13/1997, erteilt.
2.2. Aus den gelegten Unterlagen geht zudem noch hervor, dass
- das Projekt auf den Grundparzellen des Rekursstellers eine Auffüllfläche bezeichnet als „ NI DE “ vorsah (vgl. Dok. 14 – Rekurssteller „ 1. Zusatz und Varianteprojekt “ – vom 15.01.2020 mit einem Volumen von ca. 65.000 m³; Dok. 4 - Landesverwaltung – „ Endgültiges Projekt “ vom 28.10.2010 mit ca. 61.500 m³; Dok. 1 BA „ Ausführungsprojekt – Materialbewirtschaftung: Übersichtsplan Aufschüttungen und Aushübe “ vom 17.11.2015 mit ca. 61.500 m³);
- mit Dekret Nr. 374/6.3 vom 23.10.2012, dem Rechtsvorgänger des heutigen Rekursstellers persönlich zugestellt, das Verfahren zur Enteignung, zur zeitweiligen Besetzung und zur Belastung der für die Realisierung des Projektes notwendigen Flächen formell eingeleitet wurde, mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass das Ausmaß der Flächen nicht endgültig war und Änderung unterliegen konnte;
- am 19.03.2013 im Beisein des heutigen Rekursstellers und nunmehrigen Eigentümers der streitgegenständlichen Parzellen eine Bestandsaufnahme vor Ort durchgeführt wurde;
- am 11.11.2015 dem Rekurssteller das Schätzungsdekret, welches das Vorhaben als gemeinnützig, dringlich und unaufschiebbar erklärte und die für eine 24-monatige Besetzung der Flächen in seinem Eigentum vorgesehene Entschädigung enthielt, zugestellt wurde;
- mit Dekret des Abteilungsdirektors Nr. 4264/2018 vom 12.03.2018, dem Rekurswerber am 26.03.2018 zugestellt, die Besetzung der Grundparzellen in dem zur Durchführung der Arbeiten gemäß Projekt erforderlichen Ausmaß verfügt wurde, mit dem Hinweis, dass dieses Ausmaß dem Projekt entnommen wurde und nach Beendigung der Arbeiten die Dauer der effektiven Besetzung und Ausmaß der besetzten Flächen festgestellt werden wird;
- mit Zusatzdekret zum Besetzungsdekret Nr. 3396 vom 06.03.2019 die ursprünglichen Fristen für den Beginn der Arbeiten verlängert wurden;
- am 19.04.2019 die Arbeiten für das gegenständliche Baulos der Bietergemeinschaft bestehend aus BA AG – Zweigniederlassung Italien, als federführendes Unternehmen, und den Unternehmen Alpenbau GmbH, OS & Co. GmbH, Geobau GmbH und Unionbau GmbH übergeben wurden;
- im Jänner 2020 ein Zusatz- und Varianteprojekt betreffend die Ablagerungen und Aufschüttungen auf der NI „ DE “ genehmigt wurde;
- am 7.10.2022 das Protokoll zur Rückgabe der vorübergehend besetzten Grundstücke, die von den Bauarbeiten nicht mehr betroffen waren verfasst und der Besitz der GGpp. 2330, 2340, 2341 und 2342 somit dem Eigentümer wieder übergeben wurde;
- mit Schätzungsbericht vom 05.12.2023 die Vergütungen, auch für die zeitweilige Besetzung, neu festgelegt wurden und mit Ausgleichschätzungsdekret Nr. 8560/2024, dem Rekurssteller am 09.07.2024 zugestellt, zusätzliche Beträge liquidiert wurden.
3. Dies zum Sachverhalt vorausgeschickt gehört auch hervorgehoben, dass der Rekurssteller keine der genannten Verwaltungsmaßnahmen weder beanstandet noch angefochten und somit diese nun unanfechtbar geworden sind.
3.1 Der Rekurssteller hat am 06.04.2020 vor dem ordentlichen Richter Rekurs zur Feststellung, dass die Liegenschaften in seinem Eigentum lediglich während der Bauzeit zum zeitweiligen Ablegen des Aushubmaterials verwendet werden konnten und deshalb nach Durchführung der Arbeiten der ursprüngliche Zustand, mit Entfernung der Materialablagerungen und Aufschüttungen, wieder hergestellt werden musste, eingereicht.
Nach Abweisung seines Klagebegehrens seitens des Landesgerichts, hat der Rekurssteller am 8.11.2022 gegen das erstinstanzliche Urteil Berufungsklage vor dem Oberlandesgericht eingebracht.
3.2 Mit Urteil vom 29.11.2024, Nr. 130 hat das Oberlandesgericht wie folgt festgehalten:
„ 2.4 Das für gemeinnützig erklärte Bauvorhaben der Autonomen Provinz stellt eine Tätigkeit im öffentlichen Interesse dar; seine Ausführung ist Ausdruck der hoheitlichen Befugnisse der Öffentlichen Verwaltung, da sie auf Umsetzung des öffentlichen Interesses abzielt.
Die öffentliche Verwaltung hat hier im Rahmen der ihr durch das Enteignungsgesetz (LG Nr.10/1991) zustehenden hoheitlichen Befugnisse gehandelt, nach entsprechender Erklärung der Gemeinnützigkeit des Vorhabens und Erlass des Schätzungsdekretes und Festsetzung der Enteignungs- bzw. Besetzungsvergütung vom 15/06/2015.
Das Vorgehen der öffentlichen Verwaltung ist also kausal mit dem Dekret zur einstweiligen Besetzung verknüpft und findet in diesem Verwaltungsakt, das Ausdruck öffentlicher Machtbefugnisse ist, seine Legitimation.
Der Berufungskläger klagt, wie gesagt, über die behauptete zweckentfremdete Nutzung der besetzten Flächen; beanstandet wird die Vorgangsweise der Provinz hinsichtlich der Verwendung der nach Maßgabe des Enteignungsgesetzes der Besetzung unterworfenen Liegenschaften.
Das entscheidende Element für die Feststellung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die konkrete Verfügungsgewalt, welche aufgrund der Verfahrensweise und der gesetzlichen Verfahrensform erkennbar ist. Im Anlassfall, wie gesagt, handelt die Autonome Provinz im Rahmen der ihr laut Enteignungsgesetz zustehenden Befugnisse. “
In der Folge hat das Oberlandesgericht die ausschließliche Gerichtsbarkeit des Verwaltungsgerichtes nach Maßgabe von Art. 133 Abs. 1 Buchst. g) VwPO, im Bereich einer Enteignung aus öffentlichem Interesse, festgestellt, da es im Anlassfall unbestritten ist, dass die Autonome Provinz Bozen in Ausübung öffentlich-rechtlicher Machtbefugnisse im Bereich einer Enteignung gehandelt hat, und seitens des Gerichtes geprüft werden musste, ob die Verwaltung diese ihr vom Gesetz anerkannten Befugnisse rechtmäßig ausgeübt oder ob sie die vom Gesetz auferlegten Schranken überschritten hatte.
4. Im nun behängenden Verfahren hat der Rekurssteller die gesamtschuldnerische Verurteilung der Antragsgegner zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und zur Entfernung sämtlicher Materialablagerungen und/oder Aufschüttungen auf den GGpp. 2330, 2340, 2341 und 2342 beantragt.
Die Streitgegner haben diesbezüglich eingewendet, dass es sich hierbei um neue, vor dem ordentlichen Richter nicht geltend gemachte Anträge und somit um eine im Zuge der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässige mutatio libelli handeln würde. Dies sei evident, da vor dem ordentlichen Richter der Rekurssteller eine Feststellungsklage eingebracht hatte, während vor dem Verwaltungsrichter nun eine gesamtschuldnerische Verurteilung beantragt werde.
4.1 Obwohl bei der öffentlichen Verhandlung aufgefordert zu klären, aufgrund wessen Rechtstitels die Verurteilung der BA AG beantragt wird und weshalb der Verwaltungsrichter gegenüber dieser Gesellschaft im Rechtswege für zuständig erachtet werden sollte, hat die Verteidigung des Rekursstellers diesbezüglich keine dienlichen Hinweise geliefert, sondern lediglich erklärt, dass sie keine Schadensersatzforderung stelle und nur zum Schutz des Eigentums vorgehe.
5. Dies vorausgeschickt muss rein verfahrensrechtlich zuerst auf dem vom Rekurssteller eingebrachten Einwand der behaupteten Nichtigkeit der Prozessvollmacht der BA AG eingegangen werden.
Der Einwand ist abzuweisen, da die mit der Einlassung der BA AG hinterlegte Prozessvollmacht vom 24.02.2025 von den bevollmächtigten Vertretern, Ing. Emanuele Selano und Dr. Danilo Der Stefano, unterzeichnet ist, weshalb das rechtliche Gehör zwischen den Parteien im Verfahren von Anfang an rechtskonform erstellt worden ist.
6. Der Vollständigkeit wegen wird auch auf den Einwand der Unzulässigkeit des neuen Klagebegehrens eingegangen.
Die Rechtsprechung klärt, dass im Wege der Wiederaufnahme eines Verfahrens keine neuen Anträge zulässig sind ( “In sede di translatio iudicii non è ammessa la mutatio libelli ; difatti, la norma processuale di cui all'art. 11 c.p.a. definisce espressamente la riassunzione operata innanzi al giudice ritenuto munito di giurisdizione come "prosecuzione" del giudizio, presupponendo, pertanto, l’identità di petitum sostanziale che, del resto, resta presupposto imprescindibile dello spostamento della controversia innanzi ad altro giudice; ciò non significa che innanzi al giudice ad quem sia esclusa la proponibilità di nuove domande, ma solo che non è consentito modificare quella originaria che radica la giurisdizione se la parte intende giovarsi degli effetti positivi della comunicazione processuale assicurata dalla translatio iudicii ” (Cons. Stato, sez. IV, 22 dicembre 2023, n. 11159; Cons. Stato, Sez. V, 31 agosto 2017, n. 4216).
Tanto premesso .. si verifica mutatio libelli quando si avanzi una pretesa obiettivamente diversa da quella originaria, introducendo nel processo un petitum diverso e più ampio oppure una causa petendi fondata su situazioni giuridiche non prospettate prima e particolarmente su un fatto costitutivo radicalmente differente, di modo che si ponga al giudice un nuovo tema di indagine e si spostino i termini della controversia, con l’effetto di disorientare la difesa di controparte ed alterare il regolare svolgimento del processo.” (Staatsrat, Sekt. IV, 09.07.2025, Nr. 5994).
6.1 Im Anlassfall hat der Rekurssteller vor dem ordentlichen Richter im Wesentlichen beantragt, dass festgestellt werde, dass sein Eigentum nur während der Bauzeit zum zeitweiligen Ablegen des Aushubmaterials besetzt werden könnte, weshalb nach Durchführung der Arbeiten der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt und sämtliche Materialablagerungen entfernt werden müssten.
Aufgrund des Umstandes, dass die Besetzung und Ablagerung von Material im Zuge der Realisierung eines gemeinnützig erklärten Bauvorhabens erfolgt ist, weshalb das Vorgehen der öffentlichen Verwaltung im Dekret zur einstweiligen Besetzung, welches Ausdruck öffentlicher Machtbefugnisse ist, seine Legitimation findet, hat das Oberlandesgericht die Gerichtsbarkeit des Verwaltungsgerichtes festgestellt, da dieses Gericht für die Prüfung der konkreten Verfügungsgewalt der öffentlichen Verwaltung ausschließlich zuständig ist (vgl. § 2.4 Urteil OLG 130/2024).
In diesem Verfahren, das der Rekurssteller ausdrücklich nach Maßgabe von Art. 11 Absatz 2 VwPO eingeleitet hat, wird eine gesamtschuldnerische Verurteilung der Verwaltung und der Baufirma zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder zur Tragung der diesbezüglichen Kosten beantragt.
Die nun beantragte gesamtschuldnerische Verurteilung, muss im Anlassfall wohl auf Art. 2055 ZGB zurückgeführt werden und somit auf eine mehreren Personen anzulastende schädigende Handlung.
Somit stellt dieser Antrag, im Sinne der oben genannten Rechtsprechung ein neues und somit unzulässiges Klagebegehren dar, da dieses seitens des Verwaltungsgerichtes eine neue und andere Ermittlungstätigkeit erfordert, als wie jene, welche das vor dem ordentlichen Richter geltend gemachte Begehren bzw. Feststellung des Eigentums, erfordert hätte.
6.2 Zudem gehört auch berücksichtigt, dass die vom Rekurssteller hier nun auch ausdrücklich geltend gemachte Eigentumsfreiheitsklage, gemäß Art. 949 ZGB, darauf abzielt, das Nichtbestehen von Rechten Dritter festzustellen; bei Störungen oder Belästigungen kann auch die Verurteilung zum Ersatz des Schadens beantragt werden.
Im Anlassfall handelt es sich jedoch um Materialablagerungen, die somit aufgrund der zivilrechtlichen Grundsätze ohnehin ins Eigentum des Rekursstellers übergegangen sind, keiner der Prozessgegner beansprucht zudem irgendwelche Realrechte auf dem Eigentum des Rekursstellers ausüben zu wollen oder zu haben und niemand macht Rechtsansprüche auf das abgelagerte Material geltend.
Ferner hat die Verteidigung des Rekursstellers unmissverständlich erklärt in diesem Verfahren keinen Schadensersatz zu beantragen.
Auf Grund des Gesagten kann somit seitens des Gerichtes der Rechtstitel auf Grund dessen die BA AG verurteilt werden sollte nicht nachvollzogen werden, weshalb in Bezug auf die beantragte Verurteilung der Baufirma die fehlende Gerichtsbarkeit erklärt werden muss.
6.3 Dies vorausgeschickt, gehört deshalb das im gegenständlichen Verfahren geltend gemachte Klagebegehren dahingehend qualifiziert, dass vordergründig seitens des Rekursstellers die Feststellung beantragt wird, ob die öffentliche Verwaltung ihre hoheitliche Verfügungsgewalt gesetzmäßig ausgeübt hat und deshalb die im Zuge der zeitweiligen Besetzung des Privateigentums erfolgten Materialablagerungen rechtmäßig durchgeführt wurden oder ob die Verwaltung nach Beendigung der öffentlichen Arbeiten angehalten war, den ursprünglichen Zustand der Grundstücke wieder herzustellen, und deshalb dazu auch verurteilt werden muss.
7. In Bezug auf die streitgegenständlichen Ablagerungen gehört noch geklärt, dass aus den gelegten Unterlagen hervorgeht, dass der Mutterboden der besetzten Liegenschaften vorher abgetragen und seitlich gelagert, der Untergrund mit Material aufgeschüttet, das Gelände bearbeitet, zum Teil auch abgetragen und planiert und schließlich der Mutterboden wieder aufgetragen und verteilt worden ist.
Zwischen den Parteien ist auch unbestritten, dass der Besitz der Liegenschaften wieder dem Eigentümer übergeben worden ist, weshalb außer Streit steht, dass die Verwaltung die besetzten Flächen noch nicht geräumt hätte.
8. Der Rekurssteller behauptet, dass die Autonome Provinz Bozen usurpatorisch vorgegangen sei, da diese seine Grundstücke lediglich zeitweilig und nicht dauerhaft besetzen hätte können, im Sinne, dass die getätigten Ablagerungen nach Beendigung der Bauarbeiten wieder entfernt hätten werden müssen.
Diese Behauptung stützt der Rekurssteller hauptsächlich auf den Schätzbericht vom 15.06.2015, in welchem die Flächen, die nicht einer Enteignung unterliegen sondern nur zeitweilig besetzt werden, als „ Flächen, die zum Ablegen des Aushubmaterials, zur Bewegung der Maschinen und zum Lagern des notwendigen Materials während der Bauzeit sowie für kleinere Aufräumarbeiten benötigt werden“ beschrieben werden und die diesbezügliche Vergütung, welche „sowohl alle direkten Schäden, die das Grundstück in Folge der Arbeiten erleidet, als auch die möglichen Ertragsfälle“ beinhaltet, festgesetzt wird .
9. Entgegen der Annahme des Rekurssteller dient der Schätzbericht, der als bloßes Gutachten qualifiziert werden muss, lediglich der Bestimmung der dem Grundeigentümer zustehenden Vergütungen, die bekanntlich auch vor dem ordentlichen Richter angefochten werden kann, weshalb dieses Gutachten nicht dazu dienen kann, die von der Verwaltung ausgeübte Befugnis, die diese zur zeitweiligen Besetzung des Privateigentums ermächtigt, davon abzuleiten oder besser zu umschreiben.
Wie vom Oberlandesgericht bereits festgehalten, muss zu diesem Zweck auf das Dekret zur einstweiligen Besetzung und somit auf das Dekret Nr. 4264 vom 12.03.2018 abgestellt werden, welches die Verwaltung ermächtigt, die in diesem Dekret aufgezählten Grundstücke „ in dem zur Durchführung der betreffgenannten Arbeiten gemäß Projekt erforderlichen Ausmaß zu besetzen “.
Daraus folgt, dass zur genaueren Definition der von der Verwaltung ausgeübten Machtbefugnisse bzw. um zu klären, in welchem Ausmaß von der Verwaltung Privateigentum zur Realisierung des öffentlichen Vorhabens belastet werden konnte, auf das genehmigte Projekt abgestellt werden muss.
Dieses Projekt hat, wie sub § 2.2 bereits angeführt, neben der Enteignung der für die Durchführung des öffentlichen Vorhabens notwendigen Flächen auch die vorübergehende Besetzung von Grundstücken, deren Enteignung für die Realisierung des Bauvorhabens nicht notwendig war, wie z.B. jener des Rekursstellers, auf welchen eine als „ NI DE “ bezeichnete Auffüllfläche, zur Ablagerung von Aushubmaterial geplant war, vorgesehen.
9.1 Im Anlassfall gehört deshalb erörtert, ob Flächen die für die Realisierung eines öffentlichen Vorhabens nicht notwendigerweise enteignet werden müssen, da eine zeitweilige Besetzung derselben von der Verwaltung als ausreichend angesehen wird, auch umgestaltet und abgeändert werden können oder ob diese Flächen nach Beendigung der vorübergehenden Besetzung wieder im ursprünglichen Zustand dem Eigentümer übergeben werden müssen.
10. Die Bestimmung des Art. 30 des L.G. 10/1991 regelt die Besetzung von Grundstücken, die zur Durchführung von Arbeiten notwendig sind, die für dringlich und unaufschiebbar erklärt worden sind und den Bau von öffentlichen Straßen betreffen.
11. Die Rechtsprechung hat sich zur Frage, ob diese Grundstücke, deren Enteignung für die Ausführung der öffentlichen Arbeiten nicht notwendig ist, da eine vorübergehende Besetzung als ausreichend gewertet wird, auch umgestaltet und gegebenenfalls auch darauf bestehende Bauten abgebrochen werden können, positiv geäußert, sofern die Flächen für die Durchführung der öffentlichen Arbeiten erforderlich sind und deren Besetzung notwendig und zeitweilig ist („ Ne consegue che i presupposti per poter legittimamente adottare il provvedimento di occupazione in discorso sono la strumentalità, la necessità e la provvisorietà.
L’area da occupare, infatti, deve essere strumentale all’esecuzione dell’opera, necessaria alla sua corretta realizzazione e deve essere restituita al proprietario una volta esaurita la sua funzione, mentre il vincolo preordinato all’esproprio postula che sull’area espropriata venga realizzata in tutto o in parte l’opera pubblica oppure che il detto rapporto di strumentalità necessaria sia destinato ad avere una durata tendenzialmente illimitata e non temporanea. …
Il Collegio ritiene che in presenza dei presupposti previsti … l’occupazione temporanea non preordinata all’esproprio possa legittimamente avvenire anche se, …., destinata a comportare la demolizione dei manufatti edificati sull’aera .”; Staatsrat, Sekt. IV, 15.05.2018, Nr. 2874).
Seitens der Rechtsprechung wird deshalb sogar der Abbruch von auf den nur vorübergehend zu besetzenden Grundstücken bestehenden Bauten durchaus als rechtmäßig angesehen, sofern dieser Vermögensverlust angemessen vergütet wird, wobei jedoch diese Art von Streitfällen, im Sinne von Art. 133 Absatz 1 Buchst. f) der VwPO, bekanntlich der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorbehalten sind („ In altri termini, una cosa é il definitivo venire meno dell’utilizzo del suolo (quale effetto tipico dell’espropriazione), altra cosa è il venire meno, definitivamente o temporaneamente, dell’utilizzo del bene edificato sul suolo, il quale è compatibile, ove adeguatamente ristorato, con l‘occupazione temporanea dell’area da restituire al proprietario, una volta cessato il suo utilizzo per le finalità pubbliche. … La quantificazione di siffatta indennità esula dal presente thema decidendum e, comunque, le eventuali controversie inerenti a diritti di natura indennitaria sono devolute alla cognizione del giudice ordinario ai sensi dell’art. 133, comma 1, lett. f), cod. proc. amm. .. di cui resta integro il relativo potere cognitorio sulle voci di pregiudizio rilevante e sulla relativa quantificazione ,” Staatsrat, Sekt. IV, 27.08.2019, Nr. 5892).
11.1 Auch in Bezug auf Ablagerung mit aus einem Tunnelbau gewonnen Material auf Flächen, die während der Bauführung eines öffentlichen Vorhabens nur vorübergehend besetzt wurden, hat die Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit eines derartigen Vorgehens anerkannt („ Quanto al dedotto contrasto tra lo stoccaggio del materiale derivante dallo scavo dell’opera ferroviaria e il provvedimento di occupazione temporanea, assunto ai sensi dell’art. 49 del DPR n. 357/2001 (TU espropri), appare condivisibile la conclusione del Tar : “la previsione del deposito definitivo delle terre e rocce da scavo (per circa 610.020 mc) non confligge con l’utilizzo dello strumento dell’occupazione temporanea e non determina la necessità di una occupazione definitiva: non si può invero affermare che il fondo, per effetto del deposito dello smarino, perda un suo carattere essenziale o venga a subire una “modifica significativa” rispetto alla situazione preesistente …”; Staatsrat, Sekt. IV, 04.03.2022, Nr 1579).
11.2 Im Sinne dass für die Bestimmung der Vergütung für die im Zuge einer zeitweiligen Besetzung auf Grund von Umgestaltungen erlittenen Vermögensverluste das ordentliche Gerichte, und im Spezifischen das Oberlandesgericht, zuständig ist, hat kürzlich auch der oberste Gerichtshof in einem Fall im dem aus einem vorübergehend besetzten Grund Schotter und Steine gewonnen worden waren, geklärt (siehe Kass. S.U. 24.05.2024, Nr. 14583)
12. Aus dem Gesagten lässt sich somit schließen, dass auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der Enteignung für gemeinnützige Zwecke, das Privateigentum durchaus für die Realisierung eines öffentlichen Vorhabens vorübergehend besetzt und auch im äußeren Erscheinungsbild umgestaltet und verändert werden kann, weshalb keine Pflicht für die öffentliche Verwaltung besteht, dieses Grundstück zu enteignen oder vor der Rückführung an den Privaten den ursprünglichen Zustande wiederherzustellen.
In dem zugrundeliegenden Streitfall hat die öffentliche Verwaltung zudem bereits im endgültigen Projekt und auch in den folgenden Ausführungsprojekten die Auffüllung und Ablagerung auf dem Grundstücken des Rekursstellers, welche nur vorübergehend besetzt und nicht enteignet werden sollten, vorgesehen.
Daraus folgt, dass das vom Rekurssteller geltend gemachte Klagebegehren unbegründet ist und somit, samt den Antrag auf Amtsgutachten, abzuweisen ist.
13. Die Prüfung der Anträge wurde im Lichte des inzwischen gefestigten „Grundsatzes des offensichtlichsten Grundes“ durchgeführt, der sich aus dem Grundsatz der Verfahrensökonomie ergibt, mit Prüfung aller relevanten Aspekte gemäß Art. 112 der ZPO in Anlehnung an den materiell-rechtlichen Grundsatz der Übereinstimmung zwischen dem Begehrten und dem Entschiedenen, und demzufolge erachtete der Senat die nicht ausdrücklich geprüften Rügen als nicht entscheidungserheblich und jedenfalls als nicht geeignet, um zu einer anderslautenden Schlussfolgerung zu führen.
14. Die Verfahrenskosten sind im Urteilsspruch festgesetzt und der unterlegenen Partei anzulasten.
A.D.G.
Weist das Verwaltungsgericht Autonome Sektion für die Provinz Bozen in endgültiger Entscheidung den eingangs genannten Rekurs, aus obgenannten Gründen ab.
Verurteilt den Rekurssteller zur Erstattung der Verfahrenskosten an die Autonome Provinz Bozen und an die Beklagte BA AG, jeweils in Höhe von Euro 4.000,00 (viertausend/00), zzgl. Zusatzkosten, Fürsorge und MwSt., sofern geschuldet.
Dieses Urteil ist von der Verwaltungsbehörde zu befolgen.
So entschieden in Bozen in nichtöffentlicher Sitzung am 17. Dezember 2025 mit der Beteiligung der Richter:
AN RC, Präsident
EL NE, Gerichtsrat, Verfasser
Fabrizio Cavallar, Gerichtsrat
Andrea Sacchetti, Gerichtsrat
| DER VERFASSER | DER PRÄSIDENT |
| EL NE | AN RC |
DER GENERALSEKRETÄR