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Sentenza 24 novembre 2025
Sentenza 24 novembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Corte d'Appello Trento, sez. distaccata di Bolzano, sentenza 24/11/2025, n. 154 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Corte d'Appello Trento |
| Numero : | 154 |
| Data del deposito : | 24 novembre 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen erlässt durch
Dr. Isabella Vorsitzende und Per_1
Abfasserin des Urteils
Dr. Persona_2 Persona_3
Dr. Senatsmitglied Persona_4
folgendes
CP_1
in der unter Nr. 157/2022 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen Rechtssache, welche
durch
CH RI, St.Nr. CP_2
vertreten und verteidigt von RA C.F._1
OBERLEITER laut Vollmacht in den Verfahrensakten CP_3
- Berufungsklägerin -
gegen
St.Nr. , Controparte_4 C.F._2
vertreten und verteidigt von RA KIRCHLER , laut CP_5
Vollmacht in den Verfahrensakten
- Berufungsgegnerin -
: Widerspruch gegen Leistungsaufforderung gem. CP_6
Art. 615 ZPO
eingeleitet wurde und welche in der Verhandlung vom
1 11/06/2025 zur Entscheidung angesetzt worden ist über
folgende
SCHLUSSANTRÄGE
für die Berufungsklägerin:
Möge das löbl. Außenstelle , in Controparte_7 CP_8
Abänderung des angefochtenen Urteils Nr. 798/2022 vom
03.09.2022 des Landesgerichts , hinterlegt am CP_8
05.09.2022, erlassen im Verfahren Nr. 2288/2021 RG des
Landesgerichts Bozen, unter Ablehnung jeglichen gegenteiligen
Vorbringens und unter Abweisung aller gegenteiligen Anträge,
Einwendungen und Ansprüche:
1. in der Hauptsache: aus den in der Berufungsklage
angeführten oder aus jedweden weiteren, aus den in diesem und/oder im vorangegangenen Verfahrensgrad vorgebrachten
Sach- und Rechtsvortrag hervorgehenden Gründen, die gegenständliche Berufung annehmen und, in / CP_9
/ Abänderung des angefochtenen Urteils, die von CP_10
der erstinstanzlichen Klägerin in der Klage vom 22.06.2021,
bzw. in der Verhandlung vom 23.06.2022 gestellten
Schlussanträge annehmen, die wie folgt lauten und hier wiederholt werden:
In der Hauptsache:
1. Feststellen und erklären, dass die von Richter Dr. Per_5
im Verfahren Nr. 1374/2020 mit Beschluss vom
[...]
02.12.2020 angeordneten , sowie die in der hier CP_11
2 angefochtenen geforderten Controparte_12 CP_11
von der Klägerin bereits umgesetzt wurden und folglich die
Unwirksamkeit, bzw. bzw. Controparte_13 [...]
vom 13.05.2021 und Controparte_14 CP_15
. In dazu untergeordneter Hinsicht: Feststellen und CP_16
erklären, dass die von Richter Dr. im Persona_5
Verfahren Nr. 1374/2020 mit Beschluss vom 02.12.2020
angeordneten Handlungen zum wesentlichen Teil erfüllt sind,
dass allerdings die vollständige Entfernung des umgestürzt
Baumes aufgrund der behördlichen Anordnung, bzw. aufgrund objektiver Umstände, unmöglich ist und folglich gemäß Art.
1256 ZGB und/oder gemäß Art. 1258 ZGB das Erlöschen
jeglicher eventuell noch bestehenden Verpflichtung von
HL in Bezug auf den von Dr. Parte_1 Per_6
im Verfahren Nr. 1374/2020 erlassenen Persona_5
Beschluss vom 02.12.2020 feststellen und erklären und somit in weiterer Folge feststellen und erklären, dass die
Leistungsaufforderung vom 13.05.2021 ohne Rechtsgrundlage
und somit unwirksam, bzw. bzw. nichtig ist. In CP_17
dazu weiter untergeordneter Hinsicht: Feststellen und erklären,
dass die von Richter Dr. im Verfahren Nr. Persona_5
1374/2020 mit Beschluss vom 02.12.2020 angeordneten
Handlungen zum wesentlichen Teil erfüllt sind sowie feststellen und erklären, dass die Forderung der Entfernung des noch verbliebenen Baumteiles eine missbräuchliche Ausübung eines
3 Rechtes darstellt und folglich die Unrechtmäßigkeit, bzw.
bzw. CP_18 Controparte_14
vom 13.05.2021 und . CP_15 CP_16
2. In jedem Fall feststellen und erklären, dass keine
Rechtsgrundlage für die Einleitung des
Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen die Klägerin
HL AN besteht.
In jedem Fall:
3. Nach , dass die Zustellung der CP_19 [...]
vom 13.05.2021, bzw. Controparte_20
das Festhalten der Beklagten an der Behauptung, dass die
Arbeiten laut Beschluss vom 02.12.2020 noch nicht durchgeführt worden wären, bzw. das widersprüchliche
Verhalten der Beklagten, in schlechtem Glauben, bzw. grob fahrlässig erfolgt sind, die Beklagte OT GE zur
Zahlung eines Schadenersatzes, welcher in der doppelten Höhe
der zu liquidierenden Verfahrensspesen angegeben wird, bzw.
in jener Höhe wie vom angerufenen Gericht, auch im
Billigkeitswege, festgestellt werden möge, zu Gunsten der
Klägerin verurteilten.
4. Mit allen gesetzlichen Folgen und mit Verurteilung der
Beklagten zur Bezahlung der Spesen, Gebühren und Honorare
des Verfahrens, zzgl. 15 % allg. Spesen, Fürsorgebeitrag und
MwSt..
Untergeordnet dazu: die gegenständliche Berufung annehmen
4 und aus den vorgebrachten Gründen das angefochtene Urteil in
Bezug auf den Spesenentscheid abändern und folglich die
Verfahrenskosten zwischen den Parteien vollständig
kompensieren, bzw. teilweise Controparte_21
kompensieren, bzw. noch weiter untergeordnet, die Bemessung
der zu erstattenden Spesen reduzieren.
2. In jedem Fall:
Mit allen gesetzlichen Folgen und mit Verurteilung der
Gegenpartei zum Ersatz der Spesen und Honorare für beide
Grade, zuzüglich 15% allg. Spesen, 4% Anwaltsfürsorgebeitrag
und 22% Mehrwertsteuer, untergeordnet – laut vorherigem untergeordneten Berufungsgrund – die Verfahrenskosten
zwischen den Parteien vollständig kompensieren.
Im Beweiswege besteht der PV der Berufungsklägerin auf die
Aufnahme der im erstinstanzlichen Verfahren beantragten und nicht zugelassenen, bzw. nicht aufgenommenen Beweisanträge
und somit auf die Aufnahme der mit Schriftsatz gemäß Art.
183, Abs. 6, Nr. 2) ZPO vom 05.05.2022 sowie im Schriftsatz
gemäß Art. 183, Abs. 6, Nr. 3) ZPO vom 25.05.2022
formulierten und nicht aufgenommenen Beweisanträge, und somit von:
A) Förmliche und Zeugenbeweis Controparte_22
über die im Schriftsatz gemäß Art. 183, Abs. 6, Nr. 2) ZPO vom
05.05.2022 sowie im Schriftsatz gemäß Art. 183, Abs. 6, Nr. 3)
ZPO vom 25.05.2022 formulierten und den darin Persona_7
5 . Persona_8
B) Gegenbeweis betreffend eventuelle gegnerische zugelassene
Beweiskapitel mit den eigenen namhaft gemachten Zeugen.
C) Einholung eines Sachverständigengutachtens so wie im
Schriftsatz gemäß Art. 183, Abs. 6, Nr. 2) ZPO vom 05.05.2022
beantragt und formuliert.
für die Berufungsgegnerin:
Möge das Oberlandesgericht Trient, Außenstelle , CP_8
- das gegnerische Dokument Nr. 4 als verspätet und unzulässig
erklären und die Entfernung aus dem Faszikel verfügen bzw.
den Inhalt jedenfalls nicht berücksichtigen;
- die gegnerische Berufung abweisen und das Urteil erster
Instanz bestätigen;
- sämtliche Prozess- und Anwaltskosten zu Lasten von AU
HL, wobei beantragt wird, dass die Gerichts- und
Anwaltsspesen im Sinne des Art. 4 Abs.
1-bisM.D. 55/2014
erhöht werden mögen, da bei der Abfassung der Schriftsätze die dort vorgesehen Kriterien eingehalten wurden,
Im Beweiswege beantragt der Prozessvertreter von AU CP_4
, wie oben vertreten und verteidigt, vorsorglich, ohne
[...]
auf die anderen Einwände zu verzichten und ohne die Umkehr
einer Beweislast anzunehmen, die Zulassung der förmlichen
Einvernahme von AU HL AN, sowie die
Zulassung des Zeugenbeweises zu folgenden Beweiskapiteln
1) Es ist wahr, dass am 10. April 2021 die Freiwillige Feuerwehr
6 Sand in Taufers einen Teil des Baumes im Wald von AU
HL abgeschnitten hat und 5-8 Meter des Baumes
unberührt blieben. 2) Es ist wahr, dass auch im Frühling 2022
der Baumstumpf mit einer Länge von 5-8 Meter dort liegt. 3) Es
ist wahr, dass am 10. April 2021 der abgeschnittene Teil des
Baumes in Stücke zu 40 cm geteilt wurde und diese runden
Stücke des Stammes vor Ort abgelagert wurden. 4) Es ist wahr,
dass diese am 16.10.2021 von der Freiwilligen Persona_9
Feuerwehr Sand in Taufers entfernt wurden, der Baumstumpf
mit einer Länge von 5-8 Meter aber auch anschließend und auch im Frühling 2022 noch dortgeblieben ist. 5) Es ist wahr,
dass am 10. April 2021 etwa 20 - 30 Steine von der Plattform
im Wald einige Meter weiter oben gezogen und abgelagert wurden. 6) Es ist wahr, dass am 10. April 2021 die Per_10
vom Rest des Baumes im Wald von AU HL
abgetrennt wurde und diese Krone nur wenige Meter oberhalb des Felssprunges liegen geblieben ist. 7) Es ist wahr, dass die
Freiwillige Feuerwehr Sand in Taufers am 10. April 2021 keinen
Bretterverschlag errichtet hat, sondern 2 Bretter mit einer
Breite von 10-15 cm am Boden zwischen Baumstamm und anderen Bäumen geklemmt hat (man zeige dem Zeugen die
Fotos unter Dok. 20). 8) Es ist wahr, dass die Freiwillige
Feuerwehr Sand in Taufers am 10. April 2021 vom Wortlaut der richterlichen Verfügung vom 2.12.2020 in Unkenntnis gelassen wurde und keine Kopie derselben Verfügung bekommen hat. 9)
7 Es ist wahr, dass der Bürgermeister von Sand in Taufers im
Rahmen der Arbeiten der Feuerwehr am 10. April 2021 vor Ort
gesagt hat, dass man die Arbeiten fortsetzen wird und zwar mit einem kleinen GE, der über ein Feld von AU
HL direkt zur Steinplattform gelangen kann. 10) Es
ist wahr, dass im Frühling 2022 immer noch kein GE vor
Ort war und somit das Gelände noch nicht gesichert ist. 11) Es
ist wahr, dass im Frühling 2022 der Baumstumpf noch vor Ort
lag und einige Steine der Plattform unterhalb der Sitzbank auch vor Ort gelegen sind.
Als Zeugen werden benannt: Persona_11 Per_12
Sand in Taufer
VERFAHRENSABLAUF
Mit am 14/06/2021 zugestellter forderte Controparte_12
GE , HL auf, die CP_4 Parte_1
Leistungen laut richterlichem Beschluss vom 02.12.2020 zu erbringen.
Mit besagtem Beschluss wurde das von GE OT
eingeleitete Dringlichkeitsverfahren gem. Art.1172 ZGB
entschieden und HL AN IA angeordnet, den
umgestürzten und derzeit nur provisorisch mit einem Stahlseil
gesicherten Baum in der Nähe der Aussichtsplattform auf der Gp.
37/2 KG Sand sowie die losen Steine im unmittelbaren Bereich
desselben Baumes zu entfernen.
Gegen der reichte HL AN Controparte_12
8 IA Widerspruchsklage nach Art. 615 Abs. 1 ZPO ein und führte dabei aus, die ihr mit besagtem Beschluss angeordneten
Arbeiten durchgeführt zu haben und zwar seien im Rahmen
einer groß angelegten Zivilschutzübung – Anfang April 2021 -
die losen Steine in unmittelbarer Nähe des Baumes entfernt sowie der vordere Teil des Baumes abgeschnitten und entfernt worden;
der hintere Teil des Stammes würde noch am
hängen, sei im Boden fest verkeilt , so dass eine Per_13
gänzliche Entfernung des Baumstumpfes dem Terrain Stabilität
entziehen würde und somit aus Sicherheitsgründen fahrlässig
und gefährlich wäre. Ein Abrutschen des Baumstumpfes sei nicht möglich, da er mit einem Stahlseil fixiert wurde.
Die Widerspruchsklägerin hätte somit die richterliche
Anordnung gemäß Beschluss vom 02/12/2020 vollumfänglich
erfüllt; demnach sei die als nichtig bzw. Controparte_12
unzulässig zu erklären.
Unter weiterem Aspekt beanstandete die Widerspruchsklägerin
die Rechtmäßigkeit der Leistungsaufforderung wegen objektiver
Unmöglichkeit der Erfüllung der richterlichen Verfügung, da aufgrund der behördlichen Anordnung des Bürgermeisters und
Zivilschutzbeauftragen nicht mehr möglich sei, den Baum
komplett zu entfernen, weshalb ihr auch keine Schuld oder
Versäumnis angelastet werden könne (sog. factum principis).
Es bestehe im Sinne des Art. 1256 ZGB bzw. des Art. 1258 ZGB
keinerlei weitere Verpflichtung von AU HL bzw.
9 diese sei erloschen.
Untergeordnet machte Persona_14
bzw. fehlende
[...] Controparte_13 CP_18
Rechtsgrundlage der Leistungsaufforderung wegen Missbrauch
eines potenziellen Rechtes (exceptio doli) geltend.
ließ sich in das Verfahren ein und beantragte Controparte_4
unter Stellungnahme zu den Ausführungen und Argumenten
der Widerspruchsklägerin die Abweisung des Widerspruchs.
Das Verfahren wurde ohne Aufnahme von mündlichen
Beweisen für entscheidungsreif erachtet.
Mit Urteil Nr. 798/2022 vom 03/09/2022 wies das
Landesgericht die Widerspruchsklage sowie die klägerischen
Anträge der ab und verurteilte Persona_14
dieselbe zum Ersatz der Verfahrenskosten zugunsten der
Widerspruchsbeklagten.
Gegen dieses Urteil hat HL AN Berufung Pt_1
eingereicht und dabei folgende Berufungsgründe geltend gemacht:
1. Fehlerhafte und/oder unlogische und/oder unrichtige sowie
widersprüchliche Begründung sowie unrichtige Würdigung der
Verfahrensergebnisse in Bezug auf die Beauftragung und
Durchführung der Arbeiten vom April 2021
2. Fehlerhafte und/oder unlogische und/oder unrichtige sowie
widersprüchliche Begründung sowie unrichtige Würdigung der
Verfahrensergebnisse in Bezug auf die Beauftragung der
10 Arbeiten und Anordnung des Bürgermeisters – fehlerhafte
Anwendung der Bestimmungen des Einheitstextes der
Regionalgesetze über die Ordnung der Gemeinden der
Autonomen Region RE DT (DPReg. vom 1. Februar
2005, Nr. 3/L)
3. Fehlerhafte und/oder unlogische und/oder unrichtige sowie
widersprüchliche Begründung sowie unrichtige Würdigung der
Verfahrensergebnisse in Bezug auf die Erfüllung des
richterlichen Beschlusses vom 02.12.2020 – fehlerhafte
Anwendung der Bestimmungen nach Art. 1256 und/oder nach
Art. 1258 ZGB:
4. Fehlerhafte und/oder unlogische und/oder unrichtige sowie
widersprüchliche Begründung sowie unrichtige Würdigung der im
Verfahren aufgenommenen Beweise und Verfahrensergebnisse
in Bezug auf die Durchführung der Arbeiten und die Erfüllung
des richterlichen Beschlusses vom 02.12.2020 –
Unrechtmäßigkeit des richterlichen Beschlusses vom 23.06.2022
in Bezug auf die damit erklärte Unzulässigkeit der beantragten
mündlichen Beweise:
5. Fehlerhafte und/oder unlogische und/oder unrichtige sowie
widersprüchliche Begründung sowie unrichtige Würdigung der im
Verfahren aufgenommenen Beweise und Verfahrensergebnisse
in Bezug auf das Interesse der Widerspruchsbeklagten in Bezug
auf die Durchführung der Arbeiten und die Erfüllung des
richterlichen Beschlusses vom 02.12.2020:
11
6. Fehlerhafte und/oder unlogische und/oder unrichtige sowie
widersprüchliche Begründung sowie unrichtige Würdigung der im
Verfahren aufgenommenen Beweise und Verfahrensergebnisse in
Bezug auf den Spesenentscheid – fehlerhafte Anwendung der
Bestimmungen des D.M. 55/2014
Die Berufungsklägerin hat die eingangs angeführten
Schlussanträge gestellt.
hat sich in das Berufungsverfahren Controparte_4
eingelassen und zu den gegnerischen Berufungsgründen
eingehend genommen;
sie hat die kostenpflichtige CP_23
Abweisung der Berufung beantragt.
Im Zuge des Verfahrens kam es aufgrund der Abänderung der tabellarischen Zuweisungskriterien zweimal zum Wechsel der
Berichterstatterin; der Rechtsstreit wurde anlässlich der
Verhandlung vom 11/06/2025, welche i.S. von Art. 127 ter
ZPO schriftlich abgewickelt wurde, zur Entscheidung
einbehalten, wobei den Parteien Höchstfristen für die
Hinterlegung von Schlussschriftsätzen und allfälligen
Erwiderungsschriften laut Art. 190 ZPO erteilt wurden.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. ficht mit Widerspruchsklage i.S. Persona_14
von Art.615 ZPO die am 14/06/2021 CP_24
vom 13/05/2021 zur Erfüllung des in Controparte_12
Rechtskraft erwachsenen Beschlusses vom 02/12/2021 an und beantragt die , dass die mit der CP_19
12 geforderten Handlungen bereits Controparte_12
umgesetzt wurden bzw. nur zum wesentlichen Teil erfüllt
werden können, da die vollständige Entfernung des
Baumstammes aufgrund Anordnung der Behörde unmöglich ist und, in untergeordneter Hinsicht, dass die Forderung, den noch verbliebenen Baumstumpf zu entfernen, eine missbräuchliche Ausübung eines Rechts darstellt.
1.2 Es gilt vorerst klarzustellen, dass durch besagten
Beschluss vom 02/12/2021 Persona_14
angeordnet wurde, wie in der Urteilsbegründung näher
beschrieben, den umgestürzten und derzeit nur provisorisch mit
einem Stahlseil gesicherten Baum in der Nähe der
Aussichtsplattform auf der Gp. 37/2 KG Sand sowie die losen
Steine im unmittelbaren Bereich desselben Baumes zu entfernen.
Die Erstrichterin hat die Widerspruchklage mit der Begründung
abgewiesen, dass eine Unmöglichkeit der der
Widerspruchsklägerin zukommenden Handlungen, laut
Beschluss vom 02/12/2020, auf welchem die
Leistungsaufforderung basiert, nicht nachgewiesen wurde.
Die Tatsache, dass der Bürgermeister als
Zivilschutzbeauftragter angeordnet hätte, aus
Sicherheitsgründen den Baumstumpf zu belassen, stelle keine
Unmöglichkeit des Handelns dar, da die Anweisung nur an die
Feuerwehr und nicht an die Widerspruchsklägerin erfolgt sei.
Ferner käme auf der Grundlage des Beschlusses vom
13 02/12/2020 allein der Widerspruchsklägerin zu, den
Baumstumpf und die losen Steine vollständig zu entfernen.
Daraus folge, dass zum Zeitpunkt der Klageeinleitung dem richterlichen Beschluss, welcher der verfahrensgegenständlichen Leistungsaufforderung zu Grunde
liegt, nicht vollständig Folge geleistet worden war.
Der Einwand der exceptio doli wurde abgelehnt, in der
Erwägung, dass der Widerspruchsbeklagten die Einforderung
der vollständigen Durchführung der richterlichen Anordnung
wohl zustehe.
2. Diese Entscheidung wird von HL IA AN mit der Berufungsklage gerügt.
Bevor auf die einzelnen Berufungsgründe eingegangen wird, gilt es klarzustellen, dass sich der Widerspruch gegen die
– wie allgemein bekannt – gegen die Controparte_12
Zulässigkeit der richtet und beinhaltet Controparte_25
demnach das Begehren auf , dass das im CP_19
Vollstreckungstitel titulierte Recht nicht mehr besteht.
Infolgedessen trägt der Schuldner die Darlegungs- und
Beweislast für rechtsvernichtende oder rechtsändernde
Tatsachen, die nach Ergehen des Titels eingetreten sind.
Es gilt demnach zu prüfen, ob HL IA die Per_14
im Beschluss vom 02/12/2020 angeordneten Handlungen und
Leistungen vollständig oder zumindest teilweise erbracht hat,
bzw. ob die Durchführung der auferlegten Arbeiten aufgrund
14 objektiver Hinderungsgründe nach Art.1256 bzw. 1258 ZGB
nicht möglich ist.
3. Die ersten drei Anfechtungsgründe sind logisch zusammenhängend und betreffen die Beauftragung der
Arbeiten zur Umsetzung des genannten Beschlusses, die
Anordnung des Bürgermeisters und das Vorliegen von
Hinderungsgründen an der Erfüllung nach Art. 1256 bzw. 1258
ZGB.
Die Berufungsklägerin stützt ihre Argumentation auf die bereits im ersten Verfahrensgrad vorgebrachten Ausführungen. Nach
Ansicht der Berufungsklägerin , Controparte_26
zu denen sie laut dem genannten Beschluss verpflichtet war, so weit wie möglich ausgeführt. Die Umsetzung erfolgte insbesondere unter Berücksichtigung der Anordnung des
Bürgermeisters, welche die vollständige Entfernung des
Baumstamms untersagte, um die Sicherheit des Hangs und des darunterliegenden Wohnhauses zu gewährleisten. Die
Berufungsklägerin sieht darin eine vollständige oder zumindest wesentliche Erfüllung der richterlichen Vorgaben, sodass eine weitere Verpflichtung zur Leistung nicht mehr besteht.
3.1 Die Erstrichterin hat die Auftragserteilung an die Firma
zur Durchführung der streitgegenständlichen Persona_15
Arbeiten im April 2021 nicht als nachgewiesen erachtet. Diese
Einschätzung beruht im Wesentlichen darauf, dass die
Widerspruchsklägerin keinen nachvollziehbaren Grund dafür
15 genannt hat, weshalb die Arbeiten nicht zur Gänze von der beauftragten Firma ausgeführt wurden.
Ob die Auftragserteilung im April 2021 erneut erfolgte, ist hinsichtlich der Verteidigungslinie der Widerspruchsklägerin,
wonach der Bürgermeister, angeordnet hätte, den Baumstamm
aus Sicherheitsgründen nicht zu entfernen, gänzlich
unerheblich. Tatsache ist, dass, wie selbst die
Berufungsklägerin ausführt, der Baum in der Nähe der
Aussichtsplattform nicht, wie laut Beschluss vom 02/12/2020
vorgeschrieben, entfernt wurde. Somit entbehrt auch die im
Berufungsverfahren hinterlegte Erklärung von HE
Geieregger, Mitarbeiter der OHG (Dokument 4) Persona_15
jeder Relevanz.
3.2 In Bezug auf die s.g. Anordnung des Bürgermeisters der
Marktgemeinde Sand in Taufers (Dok.12 muss Persona_14
in erste Linie klargestellt werden, dass das Dokument eine
Bestätigung darstellt, dass am 10. April 2021 im Rahmen einer
Zivilschutzübung der teilweise hängende Baum auf der GP. 37/2
KG Sand in Taufers zum wesentlichen Teil abgesägt und entfernt
wurde und die losen Steine rund um die aufgerissenen Wurzeln
des besagten Baumes teils entfernt und teils in eine
abrutschsichere Position gebracht wurden.
Im Einvernehmen mit dem Kommandanten der Freiwilligen
Feuerwehr von Sand in Taufers, habe ich als Persona_11
Erster Zivilschutzbeauftragte der Gemeinde angeordnet, einen
16 Teil des Baumstammes an der Wurzel zu belassen.
… Eine völlige Entfernung des restlichen Stammes wäre in dieser
Lage nicht zu empfehlen.
Die umliegenden Steine wurden alle entfernt und gesichert und
als zusätzlichen Schutz wurde zudem durch die Feuerwehr ein
Bretterverbau errichtet.
Aus der Aussage des Bürgermeisters ergibt sich, dass die
Anordnung, einen Teil des Baumstammes an der Wurzel zu belassen, nicht als offizieller Verwaltungsakt im Rahmen seiner hoheitlichen Befugnisse erfolgte, sondern im Zuge einer
Zivilschutzübung in Abstimmung mit der Feuerwehr
ausgesprochen wurde.
In Bezug auf die Bestimmung des Art.32 des koordinierten ET
über die Ordnung der Gemeinden der Autonomen Region
RE DT (D.P.Reg. 1 Februar 2005 n. 3/L und ff.
Abänderungen) ist hervorzuheben, dass der Bürgermeister
dringende Maßnahmen ergreifen kann, wenn eine unmittelbare
Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht, und zwar in Form
von Dringlichkeitsverordnungen, welche begründet und im
Amtsblatt veröffentlicht werden.
Die Erklärung des Bürgermeisters vom 18/06/2021 kann jedoch nicht als eine verwaltungsrechtliche rechtswirksame
Maßnahme im Sinne einer im Rahmen seiner Befugnisse zur
Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit erlassenen
Dringlichkeitsmaßnahme, angesehen werden. Vielmehr handelt
17 es sich um die Bestätigung, dass im Zuge der Zivilschutzübung
der vor Ort anwesenden Feuerwehr angeordnet wurde, den
Baumstumpf nicht zu entfernen.
Es ist demnach offensichtlich, dass eine solche Anordnung
nicht als objektiver Hinderungsgrund nach Art.1256 bzw. 1258
ZGB gelten kann
3.3 Hier sei wiederum daran erinnert, dass mit dem
Widerspruch gegen die i.S. vom Art.615 Controparte_12
ZPO das Recht auf Vollstreckung beanstandet wird, die
Rechtmäßigkeit des Titels, in unserem Fall des Beschlusses
vom 02/12/2020, kann jedoch nicht in Frage gestellt werden (
principio di intangibilità del titolo).
Somit kann in diesem Verfahren nicht die im Ausgang des
Dringlichkeitsverfahrens gem. Art.1176 ZGB beurteilte
Notwendigkeit, die Gefahr vor Materialrutschungen
einzudämmen, in Frage gestellt werden.
Ferner auf der Grundlage des rechtskräftigen Beschlusses Per_16
vom 02/12/2020 die Vorgehensweise zur Durchführung der angeordneten Handlungen, unter Wahrung der öffentlichen
Sicherheit, in der Vollstreckung vom Vollstreckungsrichter gem.
Art.612 ZPO, bestimmt werden.
Wie bereits oben dargelegt, betrifft die Kernfrage im Verfahren
die Umsetzung der im Beschluss vom 02/12/2020
angeordneten Handlungen und Leistungen durch
. Persona_14
18 Fakt ist, dass der im Beschluss vom 02/12/2020 angeführte
Baum in der Nähe der Aussichtplattform nicht zur Gänze
entfernt wurde.
Aus Besagtem geht hervor, dass die „Anordnung“ bzw.
Bestätigung des Bürgermeisters vom 18/06/2021 (Dok.12
, nicht als Nachweis über die Unausführbarkeit Persona_14
bzw. Unmöglichkeit der von Persona_14 Parte_1
geschuldeten Die Controparte_27
Berufungsklägerin ist somit nicht von der Erfüllung der
Leistungserbringung befreit.
3.4 Was die Entfernung der losen , sich in unmittelbarer Nähe
des umgestürzten Baumes befindenden Steine angeht, zeigen die im Zuge der Arbeiten gemachten Fotografien (Dok.12
, dass die losen Steine im Bereich der Persona_14
Aussichtsplattform, welche sich in unmittelbarer Nähe des umgestürzten Baumes befanden, von der Feuerwehr entfernt wurden und hinter die Bank mit den dort gelagerten abgesägten
Teilen des Baumstamms gebracht wurden.
Auf der mit Schriftsatz nach Art.183 Abs. 6 Nr. 1 ZPO von
HL AN IA im ersten Verfahrensgrad unter
Dokument 18 hinterlegten Fotografie, welche vor der
Durchführung der Arbeiten im Oktober 2021 aufgenommen wurde, sind die Steine eben hinter der Bank auf der
Aussichtsplattform zu sehen.
Ein Verglich zwischen Foto 25 und 26 des ASV-Gutachtens im
19 Dringlichkeitsverfahren mit diesem Dokument Nr.18, lässt
keine losen Steine in unmittelbarer Nähe des umgestürzten
Baumes erkennen.
Zu diesen klaren Ergebnissen summiert sich die Erklärung des
Bürgermeisters vom 18/06/2021 ( Dok.12 , mit Persona_14
welcher dieser bestätigt, dass die losen Steine rund um die
aufgerissenen Wurzeln des besagten Baumes teils entfernt und
teils in eine abrutschsichere Position gebrachte wurden.
In der Tat sieht man, wie gesagt auf den im Dokument 12 von
HL hinterlegten Fotos die Feuerwehrmänner, Steine
abtragen und hinter die Bank, in abrutschsichere Position
bringen, wo sie dann auch im Dokument18 abgebildet sind.
Somit kann behauptet werden, dass Persona_14
die Anordnung laut Beschluss vom 02/12/2020, in dem, die
Entfernung der Steine betreffenden Teil, erfüllt hat.
4 Mit dem vierten Berufungsgrund bemängelt die
Berufungsklägerin, dass die Erstrichterin, die beantragten
Beweisanträge nicht zugelassen hat und den Umstand, dass die
Berufungsbeklagte am Tag der Durchführung der Arbeiten vor
Ort war und erklärt hätte, dass die Arbeiten zu ihrer
Zufriedenheit durchgeführt worden waren, nicht berücksichtigt
hat.
Aus den oben dargelegten Ausführungen erweist sich die beantragte Zeugeneinvernahme des Bürgermeisters und des
Feuerwehrkommandanten als unerheblich, da, wie bereits oben
20 erläutert, der Bürgermeister keine offizielle Maßnahme erlassen hat. Ferner die Rechtmäßigkeit des Titels laut Beschluss Per_16
vom 02/12/2020, nicht durch etwaige Zeugenaussagen in
Frage gestellt werden.
In Bezug auf das Verhalten der Berufungsbeklagten ist zu vermerken, dass selbst wenn sie sich mit der Durchführung der
Arbeiten zufrieden erklärt hätte, eine solche Aussage nicht als
Verzicht auf ihr Recht gedeutet werden kann und sie im
Übrigen auch frei ist, nach eingehender Überlegung Meinung zu wechseln.
5. Das Argument ist eng mit der Rüge (Punkt 5 der
Berufungsgründe) hinsichtlich des Vorliegens eines Interesses
von GE OT zur Durchführung der Arbeiten und
Erfüllung des richterlichen Beschlusses vom 02/12/2020
verbunden. Laut Berufungsklägerin sei mit der
Leistungsaufforderung von GE OT ein „offenkundiger
Missbrauch eines potenziell zustehenden Rechtes betrieben“
worden, da die Berufungsbeklagte selbst mit der angewandten
Vorgehensweise einverstanden war, wie die Erklärung der
Brunner & Leiter OHG vom 18/12/2020 (Dok. 6HL)
beweisen würde, wonach „Der umgestürzte Baum wurde auf
Wunsch und im Einvernehmen mit GE OT absolut
sicher mit Stahlseilen befestigt, um ein weiteres Abrutschen
sicherzustellen.“ Der angeführte Satz wurde aus dem Kontext
des Schreibens herausgenommen, wo doch die dort geschilderte
21 Situation sich klarerweise auf Dezember 2020 bezieht, als aufgrund der (gefrorenes schneebedecktes Terrain) CP_28
ein der Steine und des Baumstammes als unmöglich Per_17
erachtet wurde, da absolut gefährlich. Abschließend hat die
Firma Brunner/Leiter in diesem Brief ihre Bereitschaft erklärt,
wenn es die Witterung zulässt, und der Boden schnee- und eisfrei und aufgefroren ist, den Baum und die Steine zu entfernen.
Aus dem vollständigen Wortlaut des Schreibens geht eindeutig hervor, dass das Einverständnis von GE sich CP_4
offensichtlich auf eine provisorische Lösung für den Winter bis die Durchführung der Arbeiten möglich wird, bezieht.
Unter anderem Aspekt bemängelt die Berufunsgklägerin, sei im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt worden, dass im
Beschluss vom 02/12/2020 empfohlen Controparte_4
wurde, einen Schutzzaun zu errichten, da ihr Wohnhaus in einer nachgewiesen geologisch exponierten Zone errichtet wurde, der sie nicht nachgekommen sei. CP_29
Wenn dem auch so ist, kann dieser Umstand nicht eine des richterlichen Beschlusses vom 02/12/2020 CP_30
durch HL rechtfertigen. Parte_1
All diese Argumente schließen auf jeden Fall aus, dass durch die Zustellung der Leistungsaufforderung zur Durchführung
der laut Beschluss vom 02/12/2020 angeordneten Handlungen
ein missbräuchliches Verhalten von GE zu CP_4
22 erkennen sei, da diese ein ihr laut rechtskräftigen, nicht mehr antastbaren Beschluss, zustehendes Recht geltend gemacht hat.
6. In Bezug auf den Spesenentscheid bringt die
Berufungsklägerin mit dem letzten Anfechtungsgrund
fehlerhafte Anwendung der Bestimmungen des D.M. 55/2014
vor. Gerügt wird die Liquidierung der Verfahrensspesen bei
Heranziehung der Mittelwerte, auch wenn die Erstrichterin die geringe Komplexität der Rechts- und Sachfragen erkannt hat;
auch sei der Betrag für die Beweisphase aufgrund der
Tarifordnung für geringe und nicht für sehr geringe Komplexität
des Verfahrens bestimmt worden, obwohl im Verfahren nur
Dokumente aufgenommen wurden.
Der Berufungsgrund ist zum Teil begründet. Ausgehend von der geringen Komplexität der im Verfahren aufgeworfenen und behandelten Rechts- und Sachfragen, wie vom Landesgericht
anerkannt, angesichts des für die erbrachten Leistungen
notwendigen Aufwandes und des Umfanges derselben sowie des erzielten Resultats, erachtet der Senat, dass der Tarife für
unbestimmten Wert, geringe Komplexität (Streitwert von €
26.000 bis 52.000), Mittelwerte, anzuwenden ist.
In Bezug auf die Vergütung der Phase der Beweisaufnahme,
muss vermerkt werden, dass zwar keine mündliche
Beweisaufnahme stattgefunden und die Beweisphase lediglich durch Hinterlegung von Dokumenten abgewickelt wurde,
23 jedoch Beweisschriftsätze gem. Art.183 Abs. 6 ZPO verfasst wurden. Die Beweisphase wird demnach gänzlich vergütet.
Zur Bestimmung der Verfahrenskosten der Berufung werden dieselben Kriterien herangezogen, wobei für die
Beweisaufnahme/Behandlung kein Honorar liquidiert wird, da im Berufungsverfahren lediglich die Erstverhandlung und die
Verhandlung für die Stellung der Schlussanträge (wenn auch mit Dekret verschoben) stattgefunden haben (vgl. Kass. Nr.
Cass.10206/2021).
Die anzuwenden Bestimmungen sind jede des DM 147/2022,
welche zum Zeitpunkt der gegenständlichen richterlichen
Liquidierung in Kraft sind, auch wenn die anwaltschaftliche
Leistung unter der vorangehenden Regelung begonnen hat ( vgl.
Kass. Nr.26297/2019, Nr.18773/2025)
7 Aus geht hervor, dass Parte_2
die richterliche Anordnung laut Persona_14
Beschluss vom 02/12/2020 in Bezug auf die Entfernung der losen Steine im unmittelbaren Bereich des umgestürzten
Baumes erfüllt hat.
Nicht erfüllt bleibt die Anordnung hinsichtlich der gänzlichen
Abtragung des Baumstammes, so dass die Widerspruchsklage
gegen die Leistungsaufforderung abgewiesen werden muss.
Angesichts der Tatsache, dass HL OT den richterlichen Beschluss zum Teil vor Zustellung der erfüllt hat und der faktischen konkreten Controparte_12
24 Umstände, wonach im Zuge der Zivilschutzübung der
Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Kommandanten der
Freiwilligen Feuerwehr in ihrer Einschätzung, empfohlen haben, den Baumstumpf aus Sicherheitsgründen nicht zur
Gänze zu entfernen, liegen, nach Ansicht des Senats, im
Ausgang des gesamten Verfahrens gerechtfertigte Gründe vor,
für eine partielle Kompensation der Verfahrenskosten beider
Instanzen zur Hälfte. Die restliche Hälfte der Spesen hat die
Berufunsgklägerin als vorwiegend unterliegende Partei, der
Berufungsbeklagten zu erstatten.
A.D.G.
Befindet das Oberlandesgericht Trient- Außensektion Bozen,
mit prozessabschließender Entscheidung, jeden anderslautenden Antrag und Einwand abweisend, über die von
HL eingereichte Berufung gegen das Parte_1
Urteil des Landesgerichts Bozen Nr. 954/2019 vom
22/10/2019, und in teilweiser Abänderung desselben, in wie folgt:
• hat die Hälfte der Persona_14
Prozesskosten beider Verfahrenszüge an GE
zu ersetzen, welche für den ersten CP_4
Verfahrensgrad zur Gänze mit € 7.616,00.- bestimmt werden, davon € 1.701,00.- für die Überprüfungsphase, €
1.204,00.- für die Einleitungsphase, €1.806,00.- für die
Phase der € 2.905,00.- für die Persona_18
25 Entscheidungsphase, zusätzlich allgemeine Spesen (15% auf Honorare) MwSt. und FB wie gesetzlich geregelt;
für diese Verfahrensinstanz insgesamt in €8.469,90.- bestimmt werden, davon 2.058,00.- für die
Überprüfungsphase, € 1.148,00.- für die
Einleitungsphase, € 3.470,00.- für die
Entscheidungsphase, zusätzlich allgemeine Spesen (15% auf Honorare), MwSt. und FB wie gesetzlich geregelt.
• Die andere der Verfahrenspesen wird zwischen den Per_19
Parteien aufgehoben.
• Das angefochtene Urteil wird im Übrigen bestätigt.
Co entschieden in am 6. November 2025 CP_8
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin Dr. Isabella Martin
Der höhere Beamte für Rechtspflege
26
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen erlässt durch
Dr. Isabella Vorsitzende und Per_1
Abfasserin des Urteils
Dr. Persona_2 Persona_3
Dr. Senatsmitglied Persona_4
folgendes
CP_1
in der unter Nr. 157/2022 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen Rechtssache, welche
durch
CH RI, St.Nr. CP_2
vertreten und verteidigt von RA C.F._1
OBERLEITER laut Vollmacht in den Verfahrensakten CP_3
- Berufungsklägerin -
gegen
St.Nr. , Controparte_4 C.F._2
vertreten und verteidigt von RA KIRCHLER , laut CP_5
Vollmacht in den Verfahrensakten
- Berufungsgegnerin -
: Widerspruch gegen Leistungsaufforderung gem. CP_6
Art. 615 ZPO
eingeleitet wurde und welche in der Verhandlung vom
1 11/06/2025 zur Entscheidung angesetzt worden ist über
folgende
SCHLUSSANTRÄGE
für die Berufungsklägerin:
Möge das löbl. Außenstelle , in Controparte_7 CP_8
Abänderung des angefochtenen Urteils Nr. 798/2022 vom
03.09.2022 des Landesgerichts , hinterlegt am CP_8
05.09.2022, erlassen im Verfahren Nr. 2288/2021 RG des
Landesgerichts Bozen, unter Ablehnung jeglichen gegenteiligen
Vorbringens und unter Abweisung aller gegenteiligen Anträge,
Einwendungen und Ansprüche:
1. in der Hauptsache: aus den in der Berufungsklage
angeführten oder aus jedweden weiteren, aus den in diesem und/oder im vorangegangenen Verfahrensgrad vorgebrachten
Sach- und Rechtsvortrag hervorgehenden Gründen, die gegenständliche Berufung annehmen und, in / CP_9
/ Abänderung des angefochtenen Urteils, die von CP_10
der erstinstanzlichen Klägerin in der Klage vom 22.06.2021,
bzw. in der Verhandlung vom 23.06.2022 gestellten
Schlussanträge annehmen, die wie folgt lauten und hier wiederholt werden:
In der Hauptsache:
1. Feststellen und erklären, dass die von Richter Dr. Per_5
im Verfahren Nr. 1374/2020 mit Beschluss vom
[...]
02.12.2020 angeordneten , sowie die in der hier CP_11
2 angefochtenen geforderten Controparte_12 CP_11
von der Klägerin bereits umgesetzt wurden und folglich die
Unwirksamkeit, bzw. bzw. Controparte_13 [...]
vom 13.05.2021 und Controparte_14 CP_15
. In dazu untergeordneter Hinsicht: Feststellen und CP_16
erklären, dass die von Richter Dr. im Persona_5
Verfahren Nr. 1374/2020 mit Beschluss vom 02.12.2020
angeordneten Handlungen zum wesentlichen Teil erfüllt sind,
dass allerdings die vollständige Entfernung des umgestürzt
Baumes aufgrund der behördlichen Anordnung, bzw. aufgrund objektiver Umstände, unmöglich ist und folglich gemäß Art.
1256 ZGB und/oder gemäß Art. 1258 ZGB das Erlöschen
jeglicher eventuell noch bestehenden Verpflichtung von
HL in Bezug auf den von Dr. Parte_1 Per_6
im Verfahren Nr. 1374/2020 erlassenen Persona_5
Beschluss vom 02.12.2020 feststellen und erklären und somit in weiterer Folge feststellen und erklären, dass die
Leistungsaufforderung vom 13.05.2021 ohne Rechtsgrundlage
und somit unwirksam, bzw. bzw. nichtig ist. In CP_17
dazu weiter untergeordneter Hinsicht: Feststellen und erklären,
dass die von Richter Dr. im Verfahren Nr. Persona_5
1374/2020 mit Beschluss vom 02.12.2020 angeordneten
Handlungen zum wesentlichen Teil erfüllt sind sowie feststellen und erklären, dass die Forderung der Entfernung des noch verbliebenen Baumteiles eine missbräuchliche Ausübung eines
3 Rechtes darstellt und folglich die Unrechtmäßigkeit, bzw.
bzw. CP_18 Controparte_14
vom 13.05.2021 und . CP_15 CP_16
2. In jedem Fall feststellen und erklären, dass keine
Rechtsgrundlage für die Einleitung des
Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen die Klägerin
HL AN besteht.
In jedem Fall:
3. Nach , dass die Zustellung der CP_19 [...]
vom 13.05.2021, bzw. Controparte_20
das Festhalten der Beklagten an der Behauptung, dass die
Arbeiten laut Beschluss vom 02.12.2020 noch nicht durchgeführt worden wären, bzw. das widersprüchliche
Verhalten der Beklagten, in schlechtem Glauben, bzw. grob fahrlässig erfolgt sind, die Beklagte OT GE zur
Zahlung eines Schadenersatzes, welcher in der doppelten Höhe
der zu liquidierenden Verfahrensspesen angegeben wird, bzw.
in jener Höhe wie vom angerufenen Gericht, auch im
Billigkeitswege, festgestellt werden möge, zu Gunsten der
Klägerin verurteilten.
4. Mit allen gesetzlichen Folgen und mit Verurteilung der
Beklagten zur Bezahlung der Spesen, Gebühren und Honorare
des Verfahrens, zzgl. 15 % allg. Spesen, Fürsorgebeitrag und
MwSt..
Untergeordnet dazu: die gegenständliche Berufung annehmen
4 und aus den vorgebrachten Gründen das angefochtene Urteil in
Bezug auf den Spesenentscheid abändern und folglich die
Verfahrenskosten zwischen den Parteien vollständig
kompensieren, bzw. teilweise Controparte_21
kompensieren, bzw. noch weiter untergeordnet, die Bemessung
der zu erstattenden Spesen reduzieren.
2. In jedem Fall:
Mit allen gesetzlichen Folgen und mit Verurteilung der
Gegenpartei zum Ersatz der Spesen und Honorare für beide
Grade, zuzüglich 15% allg. Spesen, 4% Anwaltsfürsorgebeitrag
und 22% Mehrwertsteuer, untergeordnet – laut vorherigem untergeordneten Berufungsgrund – die Verfahrenskosten
zwischen den Parteien vollständig kompensieren.
Im Beweiswege besteht der PV der Berufungsklägerin auf die
Aufnahme der im erstinstanzlichen Verfahren beantragten und nicht zugelassenen, bzw. nicht aufgenommenen Beweisanträge
und somit auf die Aufnahme der mit Schriftsatz gemäß Art.
183, Abs. 6, Nr. 2) ZPO vom 05.05.2022 sowie im Schriftsatz
gemäß Art. 183, Abs. 6, Nr. 3) ZPO vom 25.05.2022
formulierten und nicht aufgenommenen Beweisanträge, und somit von:
A) Förmliche und Zeugenbeweis Controparte_22
über die im Schriftsatz gemäß Art. 183, Abs. 6, Nr. 2) ZPO vom
05.05.2022 sowie im Schriftsatz gemäß Art. 183, Abs. 6, Nr. 3)
ZPO vom 25.05.2022 formulierten und den darin Persona_7
5 . Persona_8
B) Gegenbeweis betreffend eventuelle gegnerische zugelassene
Beweiskapitel mit den eigenen namhaft gemachten Zeugen.
C) Einholung eines Sachverständigengutachtens so wie im
Schriftsatz gemäß Art. 183, Abs. 6, Nr. 2) ZPO vom 05.05.2022
beantragt und formuliert.
für die Berufungsgegnerin:
Möge das Oberlandesgericht Trient, Außenstelle , CP_8
- das gegnerische Dokument Nr. 4 als verspätet und unzulässig
erklären und die Entfernung aus dem Faszikel verfügen bzw.
den Inhalt jedenfalls nicht berücksichtigen;
- die gegnerische Berufung abweisen und das Urteil erster
Instanz bestätigen;
- sämtliche Prozess- und Anwaltskosten zu Lasten von AU
HL, wobei beantragt wird, dass die Gerichts- und
Anwaltsspesen im Sinne des Art. 4 Abs.
1-bisM.D. 55/2014
erhöht werden mögen, da bei der Abfassung der Schriftsätze die dort vorgesehen Kriterien eingehalten wurden,
Im Beweiswege beantragt der Prozessvertreter von AU CP_4
, wie oben vertreten und verteidigt, vorsorglich, ohne
[...]
auf die anderen Einwände zu verzichten und ohne die Umkehr
einer Beweislast anzunehmen, die Zulassung der förmlichen
Einvernahme von AU HL AN, sowie die
Zulassung des Zeugenbeweises zu folgenden Beweiskapiteln
1) Es ist wahr, dass am 10. April 2021 die Freiwillige Feuerwehr
6 Sand in Taufers einen Teil des Baumes im Wald von AU
HL abgeschnitten hat und 5-8 Meter des Baumes
unberührt blieben. 2) Es ist wahr, dass auch im Frühling 2022
der Baumstumpf mit einer Länge von 5-8 Meter dort liegt. 3) Es
ist wahr, dass am 10. April 2021 der abgeschnittene Teil des
Baumes in Stücke zu 40 cm geteilt wurde und diese runden
Stücke des Stammes vor Ort abgelagert wurden. 4) Es ist wahr,
dass diese am 16.10.2021 von der Freiwilligen Persona_9
Feuerwehr Sand in Taufers entfernt wurden, der Baumstumpf
mit einer Länge von 5-8 Meter aber auch anschließend und auch im Frühling 2022 noch dortgeblieben ist. 5) Es ist wahr,
dass am 10. April 2021 etwa 20 - 30 Steine von der Plattform
im Wald einige Meter weiter oben gezogen und abgelagert wurden. 6) Es ist wahr, dass am 10. April 2021 die Per_10
vom Rest des Baumes im Wald von AU HL
abgetrennt wurde und diese Krone nur wenige Meter oberhalb des Felssprunges liegen geblieben ist. 7) Es ist wahr, dass die
Freiwillige Feuerwehr Sand in Taufers am 10. April 2021 keinen
Bretterverschlag errichtet hat, sondern 2 Bretter mit einer
Breite von 10-15 cm am Boden zwischen Baumstamm und anderen Bäumen geklemmt hat (man zeige dem Zeugen die
Fotos unter Dok. 20). 8) Es ist wahr, dass die Freiwillige
Feuerwehr Sand in Taufers am 10. April 2021 vom Wortlaut der richterlichen Verfügung vom 2.12.2020 in Unkenntnis gelassen wurde und keine Kopie derselben Verfügung bekommen hat. 9)
7 Es ist wahr, dass der Bürgermeister von Sand in Taufers im
Rahmen der Arbeiten der Feuerwehr am 10. April 2021 vor Ort
gesagt hat, dass man die Arbeiten fortsetzen wird und zwar mit einem kleinen GE, der über ein Feld von AU
HL direkt zur Steinplattform gelangen kann. 10) Es
ist wahr, dass im Frühling 2022 immer noch kein GE vor
Ort war und somit das Gelände noch nicht gesichert ist. 11) Es
ist wahr, dass im Frühling 2022 der Baumstumpf noch vor Ort
lag und einige Steine der Plattform unterhalb der Sitzbank auch vor Ort gelegen sind.
Als Zeugen werden benannt: Persona_11 Per_12
Sand in Taufer
VERFAHRENSABLAUF
Mit am 14/06/2021 zugestellter forderte Controparte_12
GE , HL auf, die CP_4 Parte_1
Leistungen laut richterlichem Beschluss vom 02.12.2020 zu erbringen.
Mit besagtem Beschluss wurde das von GE OT
eingeleitete Dringlichkeitsverfahren gem. Art.1172 ZGB
entschieden und HL AN IA angeordnet, den
umgestürzten und derzeit nur provisorisch mit einem Stahlseil
gesicherten Baum in der Nähe der Aussichtsplattform auf der Gp.
37/2 KG Sand sowie die losen Steine im unmittelbaren Bereich
desselben Baumes zu entfernen.
Gegen der reichte HL AN Controparte_12
8 IA Widerspruchsklage nach Art. 615 Abs. 1 ZPO ein und führte dabei aus, die ihr mit besagtem Beschluss angeordneten
Arbeiten durchgeführt zu haben und zwar seien im Rahmen
einer groß angelegten Zivilschutzübung – Anfang April 2021 -
die losen Steine in unmittelbarer Nähe des Baumes entfernt sowie der vordere Teil des Baumes abgeschnitten und entfernt worden;
der hintere Teil des Stammes würde noch am
hängen, sei im Boden fest verkeilt , so dass eine Per_13
gänzliche Entfernung des Baumstumpfes dem Terrain Stabilität
entziehen würde und somit aus Sicherheitsgründen fahrlässig
und gefährlich wäre. Ein Abrutschen des Baumstumpfes sei nicht möglich, da er mit einem Stahlseil fixiert wurde.
Die Widerspruchsklägerin hätte somit die richterliche
Anordnung gemäß Beschluss vom 02/12/2020 vollumfänglich
erfüllt; demnach sei die als nichtig bzw. Controparte_12
unzulässig zu erklären.
Unter weiterem Aspekt beanstandete die Widerspruchsklägerin
die Rechtmäßigkeit der Leistungsaufforderung wegen objektiver
Unmöglichkeit der Erfüllung der richterlichen Verfügung, da aufgrund der behördlichen Anordnung des Bürgermeisters und
Zivilschutzbeauftragen nicht mehr möglich sei, den Baum
komplett zu entfernen, weshalb ihr auch keine Schuld oder
Versäumnis angelastet werden könne (sog. factum principis).
Es bestehe im Sinne des Art. 1256 ZGB bzw. des Art. 1258 ZGB
keinerlei weitere Verpflichtung von AU HL bzw.
9 diese sei erloschen.
Untergeordnet machte Persona_14
bzw. fehlende
[...] Controparte_13 CP_18
Rechtsgrundlage der Leistungsaufforderung wegen Missbrauch
eines potenziellen Rechtes (exceptio doli) geltend.
ließ sich in das Verfahren ein und beantragte Controparte_4
unter Stellungnahme zu den Ausführungen und Argumenten
der Widerspruchsklägerin die Abweisung des Widerspruchs.
Das Verfahren wurde ohne Aufnahme von mündlichen
Beweisen für entscheidungsreif erachtet.
Mit Urteil Nr. 798/2022 vom 03/09/2022 wies das
Landesgericht die Widerspruchsklage sowie die klägerischen
Anträge der ab und verurteilte Persona_14
dieselbe zum Ersatz der Verfahrenskosten zugunsten der
Widerspruchsbeklagten.
Gegen dieses Urteil hat HL AN Berufung Pt_1
eingereicht und dabei folgende Berufungsgründe geltend gemacht:
1. Fehlerhafte und/oder unlogische und/oder unrichtige sowie
widersprüchliche Begründung sowie unrichtige Würdigung der
Verfahrensergebnisse in Bezug auf die Beauftragung und
Durchführung der Arbeiten vom April 2021
2. Fehlerhafte und/oder unlogische und/oder unrichtige sowie
widersprüchliche Begründung sowie unrichtige Würdigung der
Verfahrensergebnisse in Bezug auf die Beauftragung der
10 Arbeiten und Anordnung des Bürgermeisters – fehlerhafte
Anwendung der Bestimmungen des Einheitstextes der
Regionalgesetze über die Ordnung der Gemeinden der
Autonomen Region RE DT (DPReg. vom 1. Februar
2005, Nr. 3/L)
3. Fehlerhafte und/oder unlogische und/oder unrichtige sowie
widersprüchliche Begründung sowie unrichtige Würdigung der
Verfahrensergebnisse in Bezug auf die Erfüllung des
richterlichen Beschlusses vom 02.12.2020 – fehlerhafte
Anwendung der Bestimmungen nach Art. 1256 und/oder nach
Art. 1258 ZGB:
4. Fehlerhafte und/oder unlogische und/oder unrichtige sowie
widersprüchliche Begründung sowie unrichtige Würdigung der im
Verfahren aufgenommenen Beweise und Verfahrensergebnisse
in Bezug auf die Durchführung der Arbeiten und die Erfüllung
des richterlichen Beschlusses vom 02.12.2020 –
Unrechtmäßigkeit des richterlichen Beschlusses vom 23.06.2022
in Bezug auf die damit erklärte Unzulässigkeit der beantragten
mündlichen Beweise:
5. Fehlerhafte und/oder unlogische und/oder unrichtige sowie
widersprüchliche Begründung sowie unrichtige Würdigung der im
Verfahren aufgenommenen Beweise und Verfahrensergebnisse
in Bezug auf das Interesse der Widerspruchsbeklagten in Bezug
auf die Durchführung der Arbeiten und die Erfüllung des
richterlichen Beschlusses vom 02.12.2020:
11
6. Fehlerhafte und/oder unlogische und/oder unrichtige sowie
widersprüchliche Begründung sowie unrichtige Würdigung der im
Verfahren aufgenommenen Beweise und Verfahrensergebnisse in
Bezug auf den Spesenentscheid – fehlerhafte Anwendung der
Bestimmungen des D.M. 55/2014
Die Berufungsklägerin hat die eingangs angeführten
Schlussanträge gestellt.
hat sich in das Berufungsverfahren Controparte_4
eingelassen und zu den gegnerischen Berufungsgründen
eingehend genommen;
sie hat die kostenpflichtige CP_23
Abweisung der Berufung beantragt.
Im Zuge des Verfahrens kam es aufgrund der Abänderung der tabellarischen Zuweisungskriterien zweimal zum Wechsel der
Berichterstatterin; der Rechtsstreit wurde anlässlich der
Verhandlung vom 11/06/2025, welche i.S. von Art. 127 ter
ZPO schriftlich abgewickelt wurde, zur Entscheidung
einbehalten, wobei den Parteien Höchstfristen für die
Hinterlegung von Schlussschriftsätzen und allfälligen
Erwiderungsschriften laut Art. 190 ZPO erteilt wurden.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. ficht mit Widerspruchsklage i.S. Persona_14
von Art.615 ZPO die am 14/06/2021 CP_24
vom 13/05/2021 zur Erfüllung des in Controparte_12
Rechtskraft erwachsenen Beschlusses vom 02/12/2021 an und beantragt die , dass die mit der CP_19
12 geforderten Handlungen bereits Controparte_12
umgesetzt wurden bzw. nur zum wesentlichen Teil erfüllt
werden können, da die vollständige Entfernung des
Baumstammes aufgrund Anordnung der Behörde unmöglich ist und, in untergeordneter Hinsicht, dass die Forderung, den noch verbliebenen Baumstumpf zu entfernen, eine missbräuchliche Ausübung eines Rechts darstellt.
1.2 Es gilt vorerst klarzustellen, dass durch besagten
Beschluss vom 02/12/2021 Persona_14
angeordnet wurde, wie in der Urteilsbegründung näher
beschrieben, den umgestürzten und derzeit nur provisorisch mit
einem Stahlseil gesicherten Baum in der Nähe der
Aussichtsplattform auf der Gp. 37/2 KG Sand sowie die losen
Steine im unmittelbaren Bereich desselben Baumes zu entfernen.
Die Erstrichterin hat die Widerspruchklage mit der Begründung
abgewiesen, dass eine Unmöglichkeit der der
Widerspruchsklägerin zukommenden Handlungen, laut
Beschluss vom 02/12/2020, auf welchem die
Leistungsaufforderung basiert, nicht nachgewiesen wurde.
Die Tatsache, dass der Bürgermeister als
Zivilschutzbeauftragter angeordnet hätte, aus
Sicherheitsgründen den Baumstumpf zu belassen, stelle keine
Unmöglichkeit des Handelns dar, da die Anweisung nur an die
Feuerwehr und nicht an die Widerspruchsklägerin erfolgt sei.
Ferner käme auf der Grundlage des Beschlusses vom
13 02/12/2020 allein der Widerspruchsklägerin zu, den
Baumstumpf und die losen Steine vollständig zu entfernen.
Daraus folge, dass zum Zeitpunkt der Klageeinleitung dem richterlichen Beschluss, welcher der verfahrensgegenständlichen Leistungsaufforderung zu Grunde
liegt, nicht vollständig Folge geleistet worden war.
Der Einwand der exceptio doli wurde abgelehnt, in der
Erwägung, dass der Widerspruchsbeklagten die Einforderung
der vollständigen Durchführung der richterlichen Anordnung
wohl zustehe.
2. Diese Entscheidung wird von HL IA AN mit der Berufungsklage gerügt.
Bevor auf die einzelnen Berufungsgründe eingegangen wird, gilt es klarzustellen, dass sich der Widerspruch gegen die
– wie allgemein bekannt – gegen die Controparte_12
Zulässigkeit der richtet und beinhaltet Controparte_25
demnach das Begehren auf , dass das im CP_19
Vollstreckungstitel titulierte Recht nicht mehr besteht.
Infolgedessen trägt der Schuldner die Darlegungs- und
Beweislast für rechtsvernichtende oder rechtsändernde
Tatsachen, die nach Ergehen des Titels eingetreten sind.
Es gilt demnach zu prüfen, ob HL IA die Per_14
im Beschluss vom 02/12/2020 angeordneten Handlungen und
Leistungen vollständig oder zumindest teilweise erbracht hat,
bzw. ob die Durchführung der auferlegten Arbeiten aufgrund
14 objektiver Hinderungsgründe nach Art.1256 bzw. 1258 ZGB
nicht möglich ist.
3. Die ersten drei Anfechtungsgründe sind logisch zusammenhängend und betreffen die Beauftragung der
Arbeiten zur Umsetzung des genannten Beschlusses, die
Anordnung des Bürgermeisters und das Vorliegen von
Hinderungsgründen an der Erfüllung nach Art. 1256 bzw. 1258
ZGB.
Die Berufungsklägerin stützt ihre Argumentation auf die bereits im ersten Verfahrensgrad vorgebrachten Ausführungen. Nach
Ansicht der Berufungsklägerin , Controparte_26
zu denen sie laut dem genannten Beschluss verpflichtet war, so weit wie möglich ausgeführt. Die Umsetzung erfolgte insbesondere unter Berücksichtigung der Anordnung des
Bürgermeisters, welche die vollständige Entfernung des
Baumstamms untersagte, um die Sicherheit des Hangs und des darunterliegenden Wohnhauses zu gewährleisten. Die
Berufungsklägerin sieht darin eine vollständige oder zumindest wesentliche Erfüllung der richterlichen Vorgaben, sodass eine weitere Verpflichtung zur Leistung nicht mehr besteht.
3.1 Die Erstrichterin hat die Auftragserteilung an die Firma
zur Durchführung der streitgegenständlichen Persona_15
Arbeiten im April 2021 nicht als nachgewiesen erachtet. Diese
Einschätzung beruht im Wesentlichen darauf, dass die
Widerspruchsklägerin keinen nachvollziehbaren Grund dafür
15 genannt hat, weshalb die Arbeiten nicht zur Gänze von der beauftragten Firma ausgeführt wurden.
Ob die Auftragserteilung im April 2021 erneut erfolgte, ist hinsichtlich der Verteidigungslinie der Widerspruchsklägerin,
wonach der Bürgermeister, angeordnet hätte, den Baumstamm
aus Sicherheitsgründen nicht zu entfernen, gänzlich
unerheblich. Tatsache ist, dass, wie selbst die
Berufungsklägerin ausführt, der Baum in der Nähe der
Aussichtsplattform nicht, wie laut Beschluss vom 02/12/2020
vorgeschrieben, entfernt wurde. Somit entbehrt auch die im
Berufungsverfahren hinterlegte Erklärung von HE
Geieregger, Mitarbeiter der OHG (Dokument 4) Persona_15
jeder Relevanz.
3.2 In Bezug auf die s.g. Anordnung des Bürgermeisters der
Marktgemeinde Sand in Taufers (Dok.12 muss Persona_14
in erste Linie klargestellt werden, dass das Dokument eine
Bestätigung darstellt, dass am 10. April 2021 im Rahmen einer
Zivilschutzübung der teilweise hängende Baum auf der GP. 37/2
KG Sand in Taufers zum wesentlichen Teil abgesägt und entfernt
wurde und die losen Steine rund um die aufgerissenen Wurzeln
des besagten Baumes teils entfernt und teils in eine
abrutschsichere Position gebracht wurden.
Im Einvernehmen mit dem Kommandanten der Freiwilligen
Feuerwehr von Sand in Taufers, habe ich als Persona_11
Erster Zivilschutzbeauftragte der Gemeinde angeordnet, einen
16 Teil des Baumstammes an der Wurzel zu belassen.
… Eine völlige Entfernung des restlichen Stammes wäre in dieser
Lage nicht zu empfehlen.
Die umliegenden Steine wurden alle entfernt und gesichert und
als zusätzlichen Schutz wurde zudem durch die Feuerwehr ein
Bretterverbau errichtet.
Aus der Aussage des Bürgermeisters ergibt sich, dass die
Anordnung, einen Teil des Baumstammes an der Wurzel zu belassen, nicht als offizieller Verwaltungsakt im Rahmen seiner hoheitlichen Befugnisse erfolgte, sondern im Zuge einer
Zivilschutzübung in Abstimmung mit der Feuerwehr
ausgesprochen wurde.
In Bezug auf die Bestimmung des Art.32 des koordinierten ET
über die Ordnung der Gemeinden der Autonomen Region
RE DT (D.P.Reg. 1 Februar 2005 n. 3/L und ff.
Abänderungen) ist hervorzuheben, dass der Bürgermeister
dringende Maßnahmen ergreifen kann, wenn eine unmittelbare
Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht, und zwar in Form
von Dringlichkeitsverordnungen, welche begründet und im
Amtsblatt veröffentlicht werden.
Die Erklärung des Bürgermeisters vom 18/06/2021 kann jedoch nicht als eine verwaltungsrechtliche rechtswirksame
Maßnahme im Sinne einer im Rahmen seiner Befugnisse zur
Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit erlassenen
Dringlichkeitsmaßnahme, angesehen werden. Vielmehr handelt
17 es sich um die Bestätigung, dass im Zuge der Zivilschutzübung
der vor Ort anwesenden Feuerwehr angeordnet wurde, den
Baumstumpf nicht zu entfernen.
Es ist demnach offensichtlich, dass eine solche Anordnung
nicht als objektiver Hinderungsgrund nach Art.1256 bzw. 1258
ZGB gelten kann
3.3 Hier sei wiederum daran erinnert, dass mit dem
Widerspruch gegen die i.S. vom Art.615 Controparte_12
ZPO das Recht auf Vollstreckung beanstandet wird, die
Rechtmäßigkeit des Titels, in unserem Fall des Beschlusses
vom 02/12/2020, kann jedoch nicht in Frage gestellt werden (
principio di intangibilità del titolo).
Somit kann in diesem Verfahren nicht die im Ausgang des
Dringlichkeitsverfahrens gem. Art.1176 ZGB beurteilte
Notwendigkeit, die Gefahr vor Materialrutschungen
einzudämmen, in Frage gestellt werden.
Ferner auf der Grundlage des rechtskräftigen Beschlusses Per_16
vom 02/12/2020 die Vorgehensweise zur Durchführung der angeordneten Handlungen, unter Wahrung der öffentlichen
Sicherheit, in der Vollstreckung vom Vollstreckungsrichter gem.
Art.612 ZPO, bestimmt werden.
Wie bereits oben dargelegt, betrifft die Kernfrage im Verfahren
die Umsetzung der im Beschluss vom 02/12/2020
angeordneten Handlungen und Leistungen durch
. Persona_14
18 Fakt ist, dass der im Beschluss vom 02/12/2020 angeführte
Baum in der Nähe der Aussichtplattform nicht zur Gänze
entfernt wurde.
Aus Besagtem geht hervor, dass die „Anordnung“ bzw.
Bestätigung des Bürgermeisters vom 18/06/2021 (Dok.12
, nicht als Nachweis über die Unausführbarkeit Persona_14
bzw. Unmöglichkeit der von Persona_14 Parte_1
geschuldeten Die Controparte_27
Berufungsklägerin ist somit nicht von der Erfüllung der
Leistungserbringung befreit.
3.4 Was die Entfernung der losen , sich in unmittelbarer Nähe
des umgestürzten Baumes befindenden Steine angeht, zeigen die im Zuge der Arbeiten gemachten Fotografien (Dok.12
, dass die losen Steine im Bereich der Persona_14
Aussichtsplattform, welche sich in unmittelbarer Nähe des umgestürzten Baumes befanden, von der Feuerwehr entfernt wurden und hinter die Bank mit den dort gelagerten abgesägten
Teilen des Baumstamms gebracht wurden.
Auf der mit Schriftsatz nach Art.183 Abs. 6 Nr. 1 ZPO von
HL AN IA im ersten Verfahrensgrad unter
Dokument 18 hinterlegten Fotografie, welche vor der
Durchführung der Arbeiten im Oktober 2021 aufgenommen wurde, sind die Steine eben hinter der Bank auf der
Aussichtsplattform zu sehen.
Ein Verglich zwischen Foto 25 und 26 des ASV-Gutachtens im
19 Dringlichkeitsverfahren mit diesem Dokument Nr.18, lässt
keine losen Steine in unmittelbarer Nähe des umgestürzten
Baumes erkennen.
Zu diesen klaren Ergebnissen summiert sich die Erklärung des
Bürgermeisters vom 18/06/2021 ( Dok.12 , mit Persona_14
welcher dieser bestätigt, dass die losen Steine rund um die
aufgerissenen Wurzeln des besagten Baumes teils entfernt und
teils in eine abrutschsichere Position gebrachte wurden.
In der Tat sieht man, wie gesagt auf den im Dokument 12 von
HL hinterlegten Fotos die Feuerwehrmänner, Steine
abtragen und hinter die Bank, in abrutschsichere Position
bringen, wo sie dann auch im Dokument18 abgebildet sind.
Somit kann behauptet werden, dass Persona_14
die Anordnung laut Beschluss vom 02/12/2020, in dem, die
Entfernung der Steine betreffenden Teil, erfüllt hat.
4 Mit dem vierten Berufungsgrund bemängelt die
Berufungsklägerin, dass die Erstrichterin, die beantragten
Beweisanträge nicht zugelassen hat und den Umstand, dass die
Berufungsbeklagte am Tag der Durchführung der Arbeiten vor
Ort war und erklärt hätte, dass die Arbeiten zu ihrer
Zufriedenheit durchgeführt worden waren, nicht berücksichtigt
hat.
Aus den oben dargelegten Ausführungen erweist sich die beantragte Zeugeneinvernahme des Bürgermeisters und des
Feuerwehrkommandanten als unerheblich, da, wie bereits oben
20 erläutert, der Bürgermeister keine offizielle Maßnahme erlassen hat. Ferner die Rechtmäßigkeit des Titels laut Beschluss Per_16
vom 02/12/2020, nicht durch etwaige Zeugenaussagen in
Frage gestellt werden.
In Bezug auf das Verhalten der Berufungsbeklagten ist zu vermerken, dass selbst wenn sie sich mit der Durchführung der
Arbeiten zufrieden erklärt hätte, eine solche Aussage nicht als
Verzicht auf ihr Recht gedeutet werden kann und sie im
Übrigen auch frei ist, nach eingehender Überlegung Meinung zu wechseln.
5. Das Argument ist eng mit der Rüge (Punkt 5 der
Berufungsgründe) hinsichtlich des Vorliegens eines Interesses
von GE OT zur Durchführung der Arbeiten und
Erfüllung des richterlichen Beschlusses vom 02/12/2020
verbunden. Laut Berufungsklägerin sei mit der
Leistungsaufforderung von GE OT ein „offenkundiger
Missbrauch eines potenziell zustehenden Rechtes betrieben“
worden, da die Berufungsbeklagte selbst mit der angewandten
Vorgehensweise einverstanden war, wie die Erklärung der
Brunner & Leiter OHG vom 18/12/2020 (Dok. 6HL)
beweisen würde, wonach „Der umgestürzte Baum wurde auf
Wunsch und im Einvernehmen mit GE OT absolut
sicher mit Stahlseilen befestigt, um ein weiteres Abrutschen
sicherzustellen.“ Der angeführte Satz wurde aus dem Kontext
des Schreibens herausgenommen, wo doch die dort geschilderte
21 Situation sich klarerweise auf Dezember 2020 bezieht, als aufgrund der (gefrorenes schneebedecktes Terrain) CP_28
ein der Steine und des Baumstammes als unmöglich Per_17
erachtet wurde, da absolut gefährlich. Abschließend hat die
Firma Brunner/Leiter in diesem Brief ihre Bereitschaft erklärt,
wenn es die Witterung zulässt, und der Boden schnee- und eisfrei und aufgefroren ist, den Baum und die Steine zu entfernen.
Aus dem vollständigen Wortlaut des Schreibens geht eindeutig hervor, dass das Einverständnis von GE sich CP_4
offensichtlich auf eine provisorische Lösung für den Winter bis die Durchführung der Arbeiten möglich wird, bezieht.
Unter anderem Aspekt bemängelt die Berufunsgklägerin, sei im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt worden, dass im
Beschluss vom 02/12/2020 empfohlen Controparte_4
wurde, einen Schutzzaun zu errichten, da ihr Wohnhaus in einer nachgewiesen geologisch exponierten Zone errichtet wurde, der sie nicht nachgekommen sei. CP_29
Wenn dem auch so ist, kann dieser Umstand nicht eine des richterlichen Beschlusses vom 02/12/2020 CP_30
durch HL rechtfertigen. Parte_1
All diese Argumente schließen auf jeden Fall aus, dass durch die Zustellung der Leistungsaufforderung zur Durchführung
der laut Beschluss vom 02/12/2020 angeordneten Handlungen
ein missbräuchliches Verhalten von GE zu CP_4
22 erkennen sei, da diese ein ihr laut rechtskräftigen, nicht mehr antastbaren Beschluss, zustehendes Recht geltend gemacht hat.
6. In Bezug auf den Spesenentscheid bringt die
Berufungsklägerin mit dem letzten Anfechtungsgrund
fehlerhafte Anwendung der Bestimmungen des D.M. 55/2014
vor. Gerügt wird die Liquidierung der Verfahrensspesen bei
Heranziehung der Mittelwerte, auch wenn die Erstrichterin die geringe Komplexität der Rechts- und Sachfragen erkannt hat;
auch sei der Betrag für die Beweisphase aufgrund der
Tarifordnung für geringe und nicht für sehr geringe Komplexität
des Verfahrens bestimmt worden, obwohl im Verfahren nur
Dokumente aufgenommen wurden.
Der Berufungsgrund ist zum Teil begründet. Ausgehend von der geringen Komplexität der im Verfahren aufgeworfenen und behandelten Rechts- und Sachfragen, wie vom Landesgericht
anerkannt, angesichts des für die erbrachten Leistungen
notwendigen Aufwandes und des Umfanges derselben sowie des erzielten Resultats, erachtet der Senat, dass der Tarife für
unbestimmten Wert, geringe Komplexität (Streitwert von €
26.000 bis 52.000), Mittelwerte, anzuwenden ist.
In Bezug auf die Vergütung der Phase der Beweisaufnahme,
muss vermerkt werden, dass zwar keine mündliche
Beweisaufnahme stattgefunden und die Beweisphase lediglich durch Hinterlegung von Dokumenten abgewickelt wurde,
23 jedoch Beweisschriftsätze gem. Art.183 Abs. 6 ZPO verfasst wurden. Die Beweisphase wird demnach gänzlich vergütet.
Zur Bestimmung der Verfahrenskosten der Berufung werden dieselben Kriterien herangezogen, wobei für die
Beweisaufnahme/Behandlung kein Honorar liquidiert wird, da im Berufungsverfahren lediglich die Erstverhandlung und die
Verhandlung für die Stellung der Schlussanträge (wenn auch mit Dekret verschoben) stattgefunden haben (vgl. Kass. Nr.
Cass.10206/2021).
Die anzuwenden Bestimmungen sind jede des DM 147/2022,
welche zum Zeitpunkt der gegenständlichen richterlichen
Liquidierung in Kraft sind, auch wenn die anwaltschaftliche
Leistung unter der vorangehenden Regelung begonnen hat ( vgl.
Kass. Nr.26297/2019, Nr.18773/2025)
7 Aus geht hervor, dass Parte_2
die richterliche Anordnung laut Persona_14
Beschluss vom 02/12/2020 in Bezug auf die Entfernung der losen Steine im unmittelbaren Bereich des umgestürzten
Baumes erfüllt hat.
Nicht erfüllt bleibt die Anordnung hinsichtlich der gänzlichen
Abtragung des Baumstammes, so dass die Widerspruchsklage
gegen die Leistungsaufforderung abgewiesen werden muss.
Angesichts der Tatsache, dass HL OT den richterlichen Beschluss zum Teil vor Zustellung der erfüllt hat und der faktischen konkreten Controparte_12
24 Umstände, wonach im Zuge der Zivilschutzübung der
Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Kommandanten der
Freiwilligen Feuerwehr in ihrer Einschätzung, empfohlen haben, den Baumstumpf aus Sicherheitsgründen nicht zur
Gänze zu entfernen, liegen, nach Ansicht des Senats, im
Ausgang des gesamten Verfahrens gerechtfertigte Gründe vor,
für eine partielle Kompensation der Verfahrenskosten beider
Instanzen zur Hälfte. Die restliche Hälfte der Spesen hat die
Berufunsgklägerin als vorwiegend unterliegende Partei, der
Berufungsbeklagten zu erstatten.
A.D.G.
Befindet das Oberlandesgericht Trient- Außensektion Bozen,
mit prozessabschließender Entscheidung, jeden anderslautenden Antrag und Einwand abweisend, über die von
HL eingereichte Berufung gegen das Parte_1
Urteil des Landesgerichts Bozen Nr. 954/2019 vom
22/10/2019, und in teilweiser Abänderung desselben, in wie folgt:
• hat die Hälfte der Persona_14
Prozesskosten beider Verfahrenszüge an GE
zu ersetzen, welche für den ersten CP_4
Verfahrensgrad zur Gänze mit € 7.616,00.- bestimmt werden, davon € 1.701,00.- für die Überprüfungsphase, €
1.204,00.- für die Einleitungsphase, €1.806,00.- für die
Phase der € 2.905,00.- für die Persona_18
25 Entscheidungsphase, zusätzlich allgemeine Spesen (15% auf Honorare) MwSt. und FB wie gesetzlich geregelt;
für diese Verfahrensinstanz insgesamt in €8.469,90.- bestimmt werden, davon 2.058,00.- für die
Überprüfungsphase, € 1.148,00.- für die
Einleitungsphase, € 3.470,00.- für die
Entscheidungsphase, zusätzlich allgemeine Spesen (15% auf Honorare), MwSt. und FB wie gesetzlich geregelt.
• Die andere der Verfahrenspesen wird zwischen den Per_19
Parteien aufgehoben.
• Das angefochtene Urteil wird im Übrigen bestätigt.
Co entschieden in am 6. November 2025 CP_8
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin Dr. Isabella Martin
Der höhere Beamte für Rechtspflege
26