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Sentenza 29 agosto 2025
Sentenza 29 agosto 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Corte d'Appello Trento, sez. distaccata di Bolzano, sentenza 29/08/2025, n. 116 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Corte d'Appello Trento |
| Numero : | 116 |
| Data del deposito : | 29 agosto 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt durch
Dr. Persona_1
Dr. und Persona_2
des Urteils Per_3
Dr. Senatsmitglied Persona_4
folgendes
URTEIL
in der unter Nr. 11/2024 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen
Rechtssache, welche
durch
BA HE, Sterzing, Thuins 18, Stnr.
[...]
vertreten und verteidigt von RA Dr. Alexander C.F._1
Kritzinger (Stnr. Pec CodiceFiscale_2
mit Kanzlei in Bozen, Email_1
31, bei dem - gemäß im 1. Grad hinterlegter CP_1
Vollmacht - das erwählt wird (Mitteilungen an obige Per_5
PECAdresse, an Fax 0471058001 oder CP_2 Email_2
- Berufungskläger -
gegen
( ), geboren in Persona_6 C.F._3
Sterzing (BZ) am 09. Mai 1980, wohnhaft in Ratschings (BZ),
1 Fraktion Gasteig, Mühlbachlweg Nr. 13, vertreten und verteidigt, gemäß der Klageschrift des erstinstanzlichen
Verfahrens vom 03.02.2022 beigeschlossenen Prozessvollmacht
(s. Anl. 1 Parteifaszikel ersten Grades), von den Rechtsanwälten
Dr. ( ) und Dr. Persona_7 C.F._4 [...]
( vom Gerichtsstand Bozen, Per_8 C.F._5
mit erwähltem in deren Kanzlei in 39049 Sterzing (BZ), Per_5
Gänsbacherstraße 8 ( Email_3
Fax Email_4
0472 762320)
- Berufungsgegner -
Gegenstand: Begründung einer Zwangsdienstbarkeit
Eingeleitet wurde und welche in der Verhandlung vom
02/07/2025 zur Entscheidung angesetzt worden ist über
folgende
SCHLUSSANTRÄGE
für den Berufungskläger:
Möge das angerufene Oberlandesgericht Trient – Außenstelle
Bozen, bei gänzlicher Aufhebung des hier angefochtenen Urteils
Nr. 1185/2023 vom 21.12.2023 des Landesgerichts Bozen und unter Abweisung aller anders lautenden Anträge, wie folgt zu
Recht befinden:
- hauptsächlich, alle gegnerischen Anträge abweisen;
- untergeordnet, für den unwahrscheinlichen Fall, dass eine
Durchfahrts- und Durchgangsdienstbarkeit über die Gp.en.
2 272 und 274, beide K.G. Thuins, eingeräumt werden muss,
feststellen und erklären, dass die Dienstbarkeit auf die
Durchfahrt mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen beschränkt
wird, sowie auch die Höhe der dem Beklagten geschuldeten
Entschädigung unter Berücksichtigung der vorgebrachten
Umstände festlegen, wobei dieselbe nicht unter der erstinstanzlich festgelegten Höhe liegen soll, und den Kläger zur
Bezahlung dieser Entschädigung verurteilen;
- in jedem Fall, den Berufungsbeklagten zur Bezahlung
sämtlicher Verfahrenskosten für beide Verfahrensgrade
verurteilen bzw. untergeordnet für diesen Verfahrungsgrad
verurteilen und mit Kostenkompensierung im ersten Grad;
- in beweisrechtlicher den im ersten Grad nicht CP_3
zugelassenen Zeugenbeweis mit den im ersten Grad
angegebenen zu den im ersten Grad formulierten Per_9
, welche hier als wiedergegeben zu betrachten Persona_10
sind, zulassen.
für den Berufungsgegner:
Möge das Oberlandesgericht Trient, , Controparte_4
contrariis reiectis, unter Abweisung der gegnerischen Berufung
gegen das erstinstanzliche Urteil des Nr. Controparte_5
1185/2023 vom 21.12.2023 und folglicher Bestätigung
desselben, in der Hauptsache:
- feststellen und erklären, dass die Gpp. 281, 282 und 320
sowie die Bp. 544 K.G. Thuins, Eigentum von ER EI
3 von fremden Grundstücken umgeben sind und keinen Per_6
Ausgang zu einem öffentlichen Weg haben;
- folglich ein und Durchfahrtsrecht mit Per_11
Fahrzeugen jeglicher Art zwangsweise im Sinne von Art. 1051
ZGB zu Lasten eines Teilbereichs der Gpp. 272 und 274 K.G.
Thuins, im von ER , und zu Per_12 Persona_13
Gunsten der Gpp. 281, 282 und 320 sowie der Bp. 544 K.G.
Thuins, im Eigentum von ER EI HA, laut
Amtsgutachten des Geom. Stauder Gerhard vom 17.05.2023
entlang des Verlaufs Lageplan – Anlage E – Buchstaben A-B-C-
D-A, begründen;
untergeordnetenfalls:
- sollte das Gericht im Sinne von Art. 1052 ZGB feststellen,
dass Herr EI zwar einen Zugang zu einem öffentlichen
Weg hat – feststellen und erklären, dass dieser für den Bedarf
der Gpp. 281, 282 und 320 sowie der Bp. 544 K.G. Thuins
ungeeignet oder unzureichend ist und nicht erweitert werden kann;
- somit anerkennen, dass das Begehren des
Berufungsbeklagten den Erfordernissen der Landwirtschaft
entspricht und folglich ein Durchgangs- und Durchfahrtsrecht
mit Fahrzeugen jeglicher Art zwangsweise im Sinne von Art.
1051 ZGB zu Lasten eines Teilbereichs der Gpp. 272 und 274
K.G. Thuins, im von ER , und zu Per_12 Persona_13
Gunsten der Gpp. 281, 282 und 320 sowie der Bp. 544 K.G.
4 im laut Per_14 Persona_15
Amtsgutachten des Geom. Stauder Gerhard vom 17.05.2023
entlang des Verlaufs Lageplan – Anlage E – Buchstaben A-B-C-
D-A, begründen;
in jedem Fall:
- die Entschädigung laut Amtsgutachten des Geom. Stauder
Gerhard vom 17.05.2023 in von € 3.150,00 festlegen;
Per_16
- die grundbücherliche Einverleibung der Zwangsdienstbarkeit
anordnen;
- die Gegenseite zur Tragung sämtlicher Verfahrenskosten
(Entgelt und Spesen, 15% allgemeiner Spesenersatz,
Fürsorgebeitrag und MwSt.). ersten und zweiter Instanz,
verurteilen, wobei eine Erhöhung der Honorare um 30%
beantragt wird, dies im Sinne von Art. 4, Abs.
1-bis des M.D.
55/2014.
***
Sollte das Berufungsgericht – , zumal keinerlei Persona_17
beweisrechtliche Elemente als Voraussetzung desselben erbracht wurden – die erneute Eröffnung der Beweisphase
verfügen, besteht der Berufungsbeklagte auf die förmliche
Einvernahme des Berufungsklägers sowie die Zulassung des
Zeugenbeweises laut Schriftsatz nach Art. 183, Abs. 6, Nr. 2,
vom 14.07.2022, welcher hier als wiedergegeben gilt, mit den darin namhaft gemachten Zeugen Volgger Markus, Per_18
, , sowie
[...] Persona_19 Persona_20 Per_21
5 Per_22
Jedenfalls widersetzt man sich den von dem Berufungskläger
beantragten Beweismitteln, insbesondere:
- der Zulassung des im gegnerischen II. Schriftsatz ersten
Grades beantragten Zeugenbeweises, aus dem im Schriftsatz
nach Art. 183, Abs. 6, Nr. 3 vom 01.09.2022 Parte_1
.
[...]
In rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht
1. HA ist im Grundbuch als Eigentümer der Per_6
Grundparzellen 281, 282 und 320, sowie der Bauparzelle 544,
alle K.G. Thuins, eingetragen. Die genannten Grundstücke
grenzen unmittelbar aneinander und bilden eine zusammenhängende, kompakte Fläche. Die Parzellen 281 und
320 werden als Wiese bzw. Weide genutzt. Auf Parzelle 282
befindet sich ein mit . Die Bauparzelle Per_23 CP_6
544 (Fläche: 38 m²) ist mit einem landwirtschaftlichen
Betriebsgebäude bebaut.
Die Grundstücke liegen inmitten eines landwirtschaftlich genutzten Gebietes, abseits der asphaltierten
Hauptverkehrsadern, welche die Wohnzonen der Gemeinde
Sterzing erschließen.
ist hingegen grundbücherlicher Persona_13
Eigentümer der Grundparzellen 272 und 274, ebenfalls K.G.
Thuins. Dabei handelt es sich um , die östlich Persona_24
der Grundstücke des ER EI liegen.
6 Die Liegenschaften des ER EI sind auf der West-,
Nord- und Südseite vollständig von fremden Grundstücken
umschlossen und verfügen daher über keine unmittelbare
Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz.
2. Mit Servitutenbestellungsklage vom 03.02.2022 machte der Kläger EI einen Anspruch gemäß den Bestimmungen
zum Notwegerecht (Art. 1051 ff. ZGB) geltend. Zur Begründung
führte er aus, dass die bestmögliche Anbindung seiner
Grundstücke an die öffentliche Gemeindestraße (Gp. 847, K.G.
Thuins) über eine bereits bestehende Wegtrasse verlaufe, die die Grundstücke des Beklagten BA durchquere.
3. Der Beklagte BA beantragte die kostenpflichtige
Abweisung des Klagebegehrens und begründete dies ausführlich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht.
Er machte insbesondere geltend, dass über die westlich angrenzenden Parzellen eine Zufahrtsmöglichkeit zu den
Grundstücken des Klägers bereits bestehe. Daraus leitete er ab,
dass die Belastung seiner östlich gelegenen Grundstücke mit einer Zwangsdienstbarkeit nicht erforderlich wäre.
Hilfsweise brachte der Beklagte vor, dass eine
Zwangsservitut – sofern überhaupt zu gewähren –
ausschließlich für landwirtschaftliche Zwecke und keinesfalls für sonstige private Anliegen des Klägers einzuräumen wäre.
4. Nach des von Geom. CP_7 Persona_25
erstellten und in der dass die CP_8 CP_9
7 Voraussetzungen für die Begründung eines Notwegerechts
vorlagen, gab das Landesgericht Bozen dem Antrag des Klägers
statt.
Es ordnete die Bestellung der Zwangsdienstbarkeit gegen eine Entschädigung in Höhe von € 3.150,00 an, erließ die entsprechenden Feststellungs- und Gestaltungsanordnungen
zugunsten der Gpp. 281, 282, 320 sowie der Bp. 544 bzw. zu
Lasten der Gpp. 272 und 274 und verurteilte den Beklagten zur
Erstattung der Prozesskosten.
Aus den Ermittlungen des ASV ergab sich, dass die klägereigenen Parzellen ohne die Möglichkeit der Überquerung
eines fremden Grundstücks nicht ordnungsgemäß zugänglich
wären. Darüber hinaus stellte der ASV fest, dass die klägereigenen Parzellen über die östlich angrenzenden
Grundstücke des Beklagten – und zwar über eine vor Ort
bereits bestehende Fahrtrasse – erreichbar sind, welche, wie auch vom Kläger selbst behauptet, die bestmögliche
Verbindung zum öffentlichen Wegenetz (Gemeindestraße Gp.
847) darstellt.
5. Mit Klageschrift vom 21.01.2024 legte der erstinstanzliche
Beklagte HE BA Berufung gegen das Urteil des
Landesgerichts ein.
Der Berufungsgegner HA EI trat dem
Rechtsmittelverfahren bei, bestritt die Begründetheit der
Berufung und beantragte deren kostenpflichtige Abweisung.
8 Ohne weitere Beweisaufnahme wurde die Berufungsklage
anlässlich der Verhandlung vom 02.07.2025 zu den im Rubrum
angeführten, von den Parteienvertretern gestellten
Schlussanträgen zur Urteilsfindung verwiesen.
6. Der einzige vom Berufungswerber geltend gemachte
Rechtsmittelgrund lautet:
„Falsche Anwendung bzw. Nichtbeachtung von gesetzlichen
Bestimmungen wie z. B. Art. 1032, 1051 ff. ZGB;
fehlerhafte,
widersprüchliche, unlogische bzw.
[...]
bzw. Nichtbeachtung der vorliegenden Controparte_10
Beweise; Verletzung der Art. 91 ff., 115 und 116 ZPO.“
Insbesondere beanstandet der Berufungswerber:
• die fehlerhafte Begründung der Zwangsservitut zu Lasten
seiner Wiesenparzellen,
• sowie die seiner Ansicht nach zu niedrig bemessene
Entschädigung.
Er verweist auf das Amtsgutachten, aus dem hervorgehe,
dass die Liegenschaften des Klägers tatsächlich bereits über
einen alternativen Zufahrtsweg erschlossen seien, der über
westlich angrenzende, im Eigentum Dritter stehende
Grundstücke verläuft.
Nach Auffassung des Berufungswerbers führt das Bestehen
dieser alternativen Anbindungsmöglichkeit dazu, dass die
Liegenschaften des Klägers nicht als im Sinne des Gesetzes
„eingeschlossen“ gelten können, sodass die Voraussetzungen
9 für die Bestellung eines Notwegerechts nicht vorlägen.
Selbst wenn man davon ausginge, dass die westliche Zufahrt
mangels einer verbücherten Dienstbarkeit nicht dinglich gesichert sei und daher die Bestellung eines Notwegerecht
grundsätzlich möglich wäre, sei der westseitige Weg dennoch vorzuziehen. Denn die Grundstücke des Klägers wären bereits in der Vergangenheit über diese Zufahrt erschlossen worden -
ein Umstand, der mittels des angebotenen, aber erstinstanzlich nicht zugelassenen Zeugenbeweises hätte bestätigt werden können.
Ferner beanstandet der Berufungswerber, dass das erstinstanzliche Gericht eine Zwangsservitut für Fahrzeuge aller
Art eingeräumt habe. Seiner Ansicht nach diene das geltend gemachte Notwegerecht ausschließlich der landwirtschaftlichen
Bewirtschaftung der klägereigenen Grundstücke, weshalb die
Grunddienstbarkeit auf das Befahren mit landwirtschaftlichen
Fahrzeugen hätte eingeschränkt werden müssen.
Schließlich rügt der Berufungswerber die vom Erstgericht
ermittelte Entschädigung, die auf Grundlage der
Instandhaltungskosten der vorgesehenen Wegtrasse und nicht anhand des Wertes des durch das Notwegerecht belasteten
Grundstücks berechnet worden sei.
7. Im vorliegenden Instanzenzug beantragt der
Berufungswerber die umfassende Überprüfung der
Voraussetzungen für die Anwendung der Rechtsvorschriften
10 gemäß Art. 1051 ff. ZGB, sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht.
Er beanstandet insbesondere die erstinstanzliche
Feststellung, wonach die sogenannte ostseitige Zufahrtsvariante
für die Anbindung der klägereigenen Liegenschaften an das
öffentliche Verkehrsnetz, als zweckdienlich und der westlichen
Variante gegenüber vorzuziehen sei.
8. Aktenkundig ist, dass die klägereigenen Grundstücke
nicht nur von den Wiesenparzellen des Beklagten, sondern auch von weiteren Liegenschaften umgeben sind, deren
Eigentümer in gegenständliches Verfahren nicht als
Streitparteien einbezogen worden sind.
Selbst der Berufungsbeklagte führt auf Seite 10 seines
Einlassungs- und Antwortschriftsatzes vom 30.04.2024 wie folgt aus:
„Wie aus den vom Beklagten im 1. Grad beigelegten
Luftaufnahmen (vgl. Anl. 2 und 9 des Parteifaszikel ersten
Grades des Beklagten) ersichtlich, durchquert der Zufahrtsweg‚
von Westen her von Unterackern hoch' mindestens neun
Parzellen, und zwar die Gpp. 321, 322, 323 ( Persona_26
, 338, 344, 336, 829, 335 ( , 331
[...] Persona_27
(realrechtlich verbundenes Eigentum an 15 Grundbuchseinlagen
und somit an folgenden 16 Miteigentümern (...)). Schon allein
diese an würde die Begründung einer Per_28 Per_29
Zwangsdienstbarkeit erschweren.“
11 In einer derartigen Fallkonstellation hat die höchstrichterliche Rechtsprechung – insbesondere jene der
Vereinigten Senate – jüngst folgenden Rechtsstandpunkt
vertreten:
„In caso di più fondi intercludenti appartenenti a diversi soggetti,
l'azione per la costituzione di servitù coattiva di passaggio in
favore del fondo intercluso (anche nelle ipotesi previste dagli artt.
1051, comma 3, e 1052 c.c.) deve essere promossa nei confronti
di tutti i proprietari e avuto riguardo a tutti i percorsi
concretamente sperimentabili, poiché essa determina un processo
litisconsortile per comunanza dei plurimi rapporti bilaterali,
strettamente correlati al fine di consentire il soddisfacimento del
vantato diritto;
pertanto, in mancanza dell'integrazione del
contraddittorio ordinato dal giudice, il processo va dichiarato
estinto, senza che ne derivi il rigetto della domanda“ (KassGH
Nr. 1900/2025).
9. Bei Erhebung einer Klage auf gerichtliche Bestellung
eines Notwegerechts zugunsten eines unzugänglichen
Grundstücks besteht somit die Notwendigkeit, den Rechtsstreit
auf sämtliche Eigentümer jener Liegenschaften auszudehnen,
die als dienende Grundstücke in Betracht kommen könnten.
Demnach treten im vorliegenden Fall auch sämtliche
Eigentümer jener Liegenschaften, die die Grundstücksparzellen
des Klägers und nunmehrigen Berufungsbeklagten
umschließen und sich als zweckdienlich für die Belastung mit
12 dem beanspruchten Notwegerecht erweisen, als notwendige
Streitgenossen auf.
Da das von der Klägerseite geltend gemachte Notwegerecht
nur einheitlich gegenüber allen Beteiligten festgestellt und geregelt werden kann, müssen auch die bislang nicht einbezogenen notwendigen Streitparteien in das Verfahren
geladen werden.
Da dieser Mangel erstinstanzlich nicht durch die notwendige
Streitausdehnung auf die fehlenden Streitgenossen behoben wurde, ist das Verfahren gemäß Art. 354 ZPO zur
Klageausdehnung an dieselben an das Erstgericht
zurückzuverweisen.
10. Die im Anlassfall festgestellte unvollständige Beteiligung
der notwendigen Streitgenossen und die darauf beruhende
Zurückverweisung an das Erstgericht gründen auf einem verfahrensrechtlichen Grundsatz, den der Gerichtshof CP_11
erstmals im Zuge des vorliegenden Berufungsverfahrens
formuliert hat.
Dieser Umstand stellt einen hinreichend gerechtfertigten
Grund für die vollständige Aufhebung der Verfahrenskosten
beider Instanzen dar.
A.D.G.
das Oberlandesgericht Trient, , CP_12 Controparte_4
in dem von Berufungswerber HE gegen den Per_13
Berufungsgegner in Anfechtung des Urteils Persona_6
13 Nr. 1185/2023 des Landesgerichts Bozen vom 21. , P.IVA_1
angestrengten Berufungsverfahren wie folgt für Recht:
1. Für die erneute der Servitutenbestellungsklage CP_13
wird das Verfahren im Sinne des Art. 354 ZPO an das
Landesgericht Bozen zwecks Streitausdehnung auf sämtliche
notwendigen Streitgenossen zurückverwiesen;
2. Die Verfahrenskosten beider Instanzen werden zwischen den
Parteien zur Gänze aufgehoben.
Für den Fall der Veröffentlichung oder Verbreitung der vorliegenden Entscheidung ordnet das Oberlandesgericht
gemäß Art. 52 GVD Nr. 196/2003 die Löschung aller personenbezogenen sowie identifizierenden Daten der
Prozessbeteiligten an.
So entschieden in Bozen, am 23. Juli 2025
Die Vorsitzende Dr.
[...]
Dr. Persona_30 Persona_2
Der höhere Beamte für Rechtspflege
14
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt durch
Dr. Persona_1
Dr. und Persona_2
des Urteils Per_3
Dr. Senatsmitglied Persona_4
folgendes
URTEIL
in der unter Nr. 11/2024 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen
Rechtssache, welche
durch
BA HE, Sterzing, Thuins 18, Stnr.
[...]
vertreten und verteidigt von RA Dr. Alexander C.F._1
Kritzinger (Stnr. Pec CodiceFiscale_2
mit Kanzlei in Bozen, Email_1
31, bei dem - gemäß im 1. Grad hinterlegter CP_1
Vollmacht - das erwählt wird (Mitteilungen an obige Per_5
PECAdresse, an Fax 0471058001 oder CP_2 Email_2
- Berufungskläger -
gegen
( ), geboren in Persona_6 C.F._3
Sterzing (BZ) am 09. Mai 1980, wohnhaft in Ratschings (BZ),
1 Fraktion Gasteig, Mühlbachlweg Nr. 13, vertreten und verteidigt, gemäß der Klageschrift des erstinstanzlichen
Verfahrens vom 03.02.2022 beigeschlossenen Prozessvollmacht
(s. Anl. 1 Parteifaszikel ersten Grades), von den Rechtsanwälten
Dr. ( ) und Dr. Persona_7 C.F._4 [...]
( vom Gerichtsstand Bozen, Per_8 C.F._5
mit erwähltem in deren Kanzlei in 39049 Sterzing (BZ), Per_5
Gänsbacherstraße 8 ( Email_3
Fax Email_4
0472 762320)
- Berufungsgegner -
Gegenstand: Begründung einer Zwangsdienstbarkeit
Eingeleitet wurde und welche in der Verhandlung vom
02/07/2025 zur Entscheidung angesetzt worden ist über
folgende
SCHLUSSANTRÄGE
für den Berufungskläger:
Möge das angerufene Oberlandesgericht Trient – Außenstelle
Bozen, bei gänzlicher Aufhebung des hier angefochtenen Urteils
Nr. 1185/2023 vom 21.12.2023 des Landesgerichts Bozen und unter Abweisung aller anders lautenden Anträge, wie folgt zu
Recht befinden:
- hauptsächlich, alle gegnerischen Anträge abweisen;
- untergeordnet, für den unwahrscheinlichen Fall, dass eine
Durchfahrts- und Durchgangsdienstbarkeit über die Gp.en.
2 272 und 274, beide K.G. Thuins, eingeräumt werden muss,
feststellen und erklären, dass die Dienstbarkeit auf die
Durchfahrt mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen beschränkt
wird, sowie auch die Höhe der dem Beklagten geschuldeten
Entschädigung unter Berücksichtigung der vorgebrachten
Umstände festlegen, wobei dieselbe nicht unter der erstinstanzlich festgelegten Höhe liegen soll, und den Kläger zur
Bezahlung dieser Entschädigung verurteilen;
- in jedem Fall, den Berufungsbeklagten zur Bezahlung
sämtlicher Verfahrenskosten für beide Verfahrensgrade
verurteilen bzw. untergeordnet für diesen Verfahrungsgrad
verurteilen und mit Kostenkompensierung im ersten Grad;
- in beweisrechtlicher den im ersten Grad nicht CP_3
zugelassenen Zeugenbeweis mit den im ersten Grad
angegebenen zu den im ersten Grad formulierten Per_9
, welche hier als wiedergegeben zu betrachten Persona_10
sind, zulassen.
für den Berufungsgegner:
Möge das Oberlandesgericht Trient, , Controparte_4
contrariis reiectis, unter Abweisung der gegnerischen Berufung
gegen das erstinstanzliche Urteil des Nr. Controparte_5
1185/2023 vom 21.12.2023 und folglicher Bestätigung
desselben, in der Hauptsache:
- feststellen und erklären, dass die Gpp. 281, 282 und 320
sowie die Bp. 544 K.G. Thuins, Eigentum von ER EI
3 von fremden Grundstücken umgeben sind und keinen Per_6
Ausgang zu einem öffentlichen Weg haben;
- folglich ein und Durchfahrtsrecht mit Per_11
Fahrzeugen jeglicher Art zwangsweise im Sinne von Art. 1051
ZGB zu Lasten eines Teilbereichs der Gpp. 272 und 274 K.G.
Thuins, im von ER , und zu Per_12 Persona_13
Gunsten der Gpp. 281, 282 und 320 sowie der Bp. 544 K.G.
Thuins, im Eigentum von ER EI HA, laut
Amtsgutachten des Geom. Stauder Gerhard vom 17.05.2023
entlang des Verlaufs Lageplan – Anlage E – Buchstaben A-B-C-
D-A, begründen;
untergeordnetenfalls:
- sollte das Gericht im Sinne von Art. 1052 ZGB feststellen,
dass Herr EI zwar einen Zugang zu einem öffentlichen
Weg hat – feststellen und erklären, dass dieser für den Bedarf
der Gpp. 281, 282 und 320 sowie der Bp. 544 K.G. Thuins
ungeeignet oder unzureichend ist und nicht erweitert werden kann;
- somit anerkennen, dass das Begehren des
Berufungsbeklagten den Erfordernissen der Landwirtschaft
entspricht und folglich ein Durchgangs- und Durchfahrtsrecht
mit Fahrzeugen jeglicher Art zwangsweise im Sinne von Art.
1051 ZGB zu Lasten eines Teilbereichs der Gpp. 272 und 274
K.G. Thuins, im von ER , und zu Per_12 Persona_13
Gunsten der Gpp. 281, 282 und 320 sowie der Bp. 544 K.G.
4 im laut Per_14 Persona_15
Amtsgutachten des Geom. Stauder Gerhard vom 17.05.2023
entlang des Verlaufs Lageplan – Anlage E – Buchstaben A-B-C-
D-A, begründen;
in jedem Fall:
- die Entschädigung laut Amtsgutachten des Geom. Stauder
Gerhard vom 17.05.2023 in von € 3.150,00 festlegen;
Per_16
- die grundbücherliche Einverleibung der Zwangsdienstbarkeit
anordnen;
- die Gegenseite zur Tragung sämtlicher Verfahrenskosten
(Entgelt und Spesen, 15% allgemeiner Spesenersatz,
Fürsorgebeitrag und MwSt.). ersten und zweiter Instanz,
verurteilen, wobei eine Erhöhung der Honorare um 30%
beantragt wird, dies im Sinne von Art. 4, Abs.
1-bis des M.D.
55/2014.
***
Sollte das Berufungsgericht – , zumal keinerlei Persona_17
beweisrechtliche Elemente als Voraussetzung desselben erbracht wurden – die erneute Eröffnung der Beweisphase
verfügen, besteht der Berufungsbeklagte auf die förmliche
Einvernahme des Berufungsklägers sowie die Zulassung des
Zeugenbeweises laut Schriftsatz nach Art. 183, Abs. 6, Nr. 2,
vom 14.07.2022, welcher hier als wiedergegeben gilt, mit den darin namhaft gemachten Zeugen Volgger Markus, Per_18
, , sowie
[...] Persona_19 Persona_20 Per_21
5 Per_22
Jedenfalls widersetzt man sich den von dem Berufungskläger
beantragten Beweismitteln, insbesondere:
- der Zulassung des im gegnerischen II. Schriftsatz ersten
Grades beantragten Zeugenbeweises, aus dem im Schriftsatz
nach Art. 183, Abs. 6, Nr. 3 vom 01.09.2022 Parte_1
.
[...]
In rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht
1. HA ist im Grundbuch als Eigentümer der Per_6
Grundparzellen 281, 282 und 320, sowie der Bauparzelle 544,
alle K.G. Thuins, eingetragen. Die genannten Grundstücke
grenzen unmittelbar aneinander und bilden eine zusammenhängende, kompakte Fläche. Die Parzellen 281 und
320 werden als Wiese bzw. Weide genutzt. Auf Parzelle 282
befindet sich ein mit . Die Bauparzelle Per_23 CP_6
544 (Fläche: 38 m²) ist mit einem landwirtschaftlichen
Betriebsgebäude bebaut.
Die Grundstücke liegen inmitten eines landwirtschaftlich genutzten Gebietes, abseits der asphaltierten
Hauptverkehrsadern, welche die Wohnzonen der Gemeinde
Sterzing erschließen.
ist hingegen grundbücherlicher Persona_13
Eigentümer der Grundparzellen 272 und 274, ebenfalls K.G.
Thuins. Dabei handelt es sich um , die östlich Persona_24
der Grundstücke des ER EI liegen.
6 Die Liegenschaften des ER EI sind auf der West-,
Nord- und Südseite vollständig von fremden Grundstücken
umschlossen und verfügen daher über keine unmittelbare
Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz.
2. Mit Servitutenbestellungsklage vom 03.02.2022 machte der Kläger EI einen Anspruch gemäß den Bestimmungen
zum Notwegerecht (Art. 1051 ff. ZGB) geltend. Zur Begründung
führte er aus, dass die bestmögliche Anbindung seiner
Grundstücke an die öffentliche Gemeindestraße (Gp. 847, K.G.
Thuins) über eine bereits bestehende Wegtrasse verlaufe, die die Grundstücke des Beklagten BA durchquere.
3. Der Beklagte BA beantragte die kostenpflichtige
Abweisung des Klagebegehrens und begründete dies ausführlich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht.
Er machte insbesondere geltend, dass über die westlich angrenzenden Parzellen eine Zufahrtsmöglichkeit zu den
Grundstücken des Klägers bereits bestehe. Daraus leitete er ab,
dass die Belastung seiner östlich gelegenen Grundstücke mit einer Zwangsdienstbarkeit nicht erforderlich wäre.
Hilfsweise brachte der Beklagte vor, dass eine
Zwangsservitut – sofern überhaupt zu gewähren –
ausschließlich für landwirtschaftliche Zwecke und keinesfalls für sonstige private Anliegen des Klägers einzuräumen wäre.
4. Nach des von Geom. CP_7 Persona_25
erstellten und in der dass die CP_8 CP_9
7 Voraussetzungen für die Begründung eines Notwegerechts
vorlagen, gab das Landesgericht Bozen dem Antrag des Klägers
statt.
Es ordnete die Bestellung der Zwangsdienstbarkeit gegen eine Entschädigung in Höhe von € 3.150,00 an, erließ die entsprechenden Feststellungs- und Gestaltungsanordnungen
zugunsten der Gpp. 281, 282, 320 sowie der Bp. 544 bzw. zu
Lasten der Gpp. 272 und 274 und verurteilte den Beklagten zur
Erstattung der Prozesskosten.
Aus den Ermittlungen des ASV ergab sich, dass die klägereigenen Parzellen ohne die Möglichkeit der Überquerung
eines fremden Grundstücks nicht ordnungsgemäß zugänglich
wären. Darüber hinaus stellte der ASV fest, dass die klägereigenen Parzellen über die östlich angrenzenden
Grundstücke des Beklagten – und zwar über eine vor Ort
bereits bestehende Fahrtrasse – erreichbar sind, welche, wie auch vom Kläger selbst behauptet, die bestmögliche
Verbindung zum öffentlichen Wegenetz (Gemeindestraße Gp.
847) darstellt.
5. Mit Klageschrift vom 21.01.2024 legte der erstinstanzliche
Beklagte HE BA Berufung gegen das Urteil des
Landesgerichts ein.
Der Berufungsgegner HA EI trat dem
Rechtsmittelverfahren bei, bestritt die Begründetheit der
Berufung und beantragte deren kostenpflichtige Abweisung.
8 Ohne weitere Beweisaufnahme wurde die Berufungsklage
anlässlich der Verhandlung vom 02.07.2025 zu den im Rubrum
angeführten, von den Parteienvertretern gestellten
Schlussanträgen zur Urteilsfindung verwiesen.
6. Der einzige vom Berufungswerber geltend gemachte
Rechtsmittelgrund lautet:
„Falsche Anwendung bzw. Nichtbeachtung von gesetzlichen
Bestimmungen wie z. B. Art. 1032, 1051 ff. ZGB;
fehlerhafte,
widersprüchliche, unlogische bzw.
[...]
bzw. Nichtbeachtung der vorliegenden Controparte_10
Beweise; Verletzung der Art. 91 ff., 115 und 116 ZPO.“
Insbesondere beanstandet der Berufungswerber:
• die fehlerhafte Begründung der Zwangsservitut zu Lasten
seiner Wiesenparzellen,
• sowie die seiner Ansicht nach zu niedrig bemessene
Entschädigung.
Er verweist auf das Amtsgutachten, aus dem hervorgehe,
dass die Liegenschaften des Klägers tatsächlich bereits über
einen alternativen Zufahrtsweg erschlossen seien, der über
westlich angrenzende, im Eigentum Dritter stehende
Grundstücke verläuft.
Nach Auffassung des Berufungswerbers führt das Bestehen
dieser alternativen Anbindungsmöglichkeit dazu, dass die
Liegenschaften des Klägers nicht als im Sinne des Gesetzes
„eingeschlossen“ gelten können, sodass die Voraussetzungen
9 für die Bestellung eines Notwegerechts nicht vorlägen.
Selbst wenn man davon ausginge, dass die westliche Zufahrt
mangels einer verbücherten Dienstbarkeit nicht dinglich gesichert sei und daher die Bestellung eines Notwegerecht
grundsätzlich möglich wäre, sei der westseitige Weg dennoch vorzuziehen. Denn die Grundstücke des Klägers wären bereits in der Vergangenheit über diese Zufahrt erschlossen worden -
ein Umstand, der mittels des angebotenen, aber erstinstanzlich nicht zugelassenen Zeugenbeweises hätte bestätigt werden können.
Ferner beanstandet der Berufungswerber, dass das erstinstanzliche Gericht eine Zwangsservitut für Fahrzeuge aller
Art eingeräumt habe. Seiner Ansicht nach diene das geltend gemachte Notwegerecht ausschließlich der landwirtschaftlichen
Bewirtschaftung der klägereigenen Grundstücke, weshalb die
Grunddienstbarkeit auf das Befahren mit landwirtschaftlichen
Fahrzeugen hätte eingeschränkt werden müssen.
Schließlich rügt der Berufungswerber die vom Erstgericht
ermittelte Entschädigung, die auf Grundlage der
Instandhaltungskosten der vorgesehenen Wegtrasse und nicht anhand des Wertes des durch das Notwegerecht belasteten
Grundstücks berechnet worden sei.
7. Im vorliegenden Instanzenzug beantragt der
Berufungswerber die umfassende Überprüfung der
Voraussetzungen für die Anwendung der Rechtsvorschriften
10 gemäß Art. 1051 ff. ZGB, sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht.
Er beanstandet insbesondere die erstinstanzliche
Feststellung, wonach die sogenannte ostseitige Zufahrtsvariante
für die Anbindung der klägereigenen Liegenschaften an das
öffentliche Verkehrsnetz, als zweckdienlich und der westlichen
Variante gegenüber vorzuziehen sei.
8. Aktenkundig ist, dass die klägereigenen Grundstücke
nicht nur von den Wiesenparzellen des Beklagten, sondern auch von weiteren Liegenschaften umgeben sind, deren
Eigentümer in gegenständliches Verfahren nicht als
Streitparteien einbezogen worden sind.
Selbst der Berufungsbeklagte führt auf Seite 10 seines
Einlassungs- und Antwortschriftsatzes vom 30.04.2024 wie folgt aus:
„Wie aus den vom Beklagten im 1. Grad beigelegten
Luftaufnahmen (vgl. Anl. 2 und 9 des Parteifaszikel ersten
Grades des Beklagten) ersichtlich, durchquert der Zufahrtsweg‚
von Westen her von Unterackern hoch' mindestens neun
Parzellen, und zwar die Gpp. 321, 322, 323 ( Persona_26
, 338, 344, 336, 829, 335 ( , 331
[...] Persona_27
(realrechtlich verbundenes Eigentum an 15 Grundbuchseinlagen
und somit an folgenden 16 Miteigentümern (...)). Schon allein
diese an würde die Begründung einer Per_28 Per_29
Zwangsdienstbarkeit erschweren.“
11 In einer derartigen Fallkonstellation hat die höchstrichterliche Rechtsprechung – insbesondere jene der
Vereinigten Senate – jüngst folgenden Rechtsstandpunkt
vertreten:
„In caso di più fondi intercludenti appartenenti a diversi soggetti,
l'azione per la costituzione di servitù coattiva di passaggio in
favore del fondo intercluso (anche nelle ipotesi previste dagli artt.
1051, comma 3, e 1052 c.c.) deve essere promossa nei confronti
di tutti i proprietari e avuto riguardo a tutti i percorsi
concretamente sperimentabili, poiché essa determina un processo
litisconsortile per comunanza dei plurimi rapporti bilaterali,
strettamente correlati al fine di consentire il soddisfacimento del
vantato diritto;
pertanto, in mancanza dell'integrazione del
contraddittorio ordinato dal giudice, il processo va dichiarato
estinto, senza che ne derivi il rigetto della domanda“ (KassGH
Nr. 1900/2025).
9. Bei Erhebung einer Klage auf gerichtliche Bestellung
eines Notwegerechts zugunsten eines unzugänglichen
Grundstücks besteht somit die Notwendigkeit, den Rechtsstreit
auf sämtliche Eigentümer jener Liegenschaften auszudehnen,
die als dienende Grundstücke in Betracht kommen könnten.
Demnach treten im vorliegenden Fall auch sämtliche
Eigentümer jener Liegenschaften, die die Grundstücksparzellen
des Klägers und nunmehrigen Berufungsbeklagten
umschließen und sich als zweckdienlich für die Belastung mit
12 dem beanspruchten Notwegerecht erweisen, als notwendige
Streitgenossen auf.
Da das von der Klägerseite geltend gemachte Notwegerecht
nur einheitlich gegenüber allen Beteiligten festgestellt und geregelt werden kann, müssen auch die bislang nicht einbezogenen notwendigen Streitparteien in das Verfahren
geladen werden.
Da dieser Mangel erstinstanzlich nicht durch die notwendige
Streitausdehnung auf die fehlenden Streitgenossen behoben wurde, ist das Verfahren gemäß Art. 354 ZPO zur
Klageausdehnung an dieselben an das Erstgericht
zurückzuverweisen.
10. Die im Anlassfall festgestellte unvollständige Beteiligung
der notwendigen Streitgenossen und die darauf beruhende
Zurückverweisung an das Erstgericht gründen auf einem verfahrensrechtlichen Grundsatz, den der Gerichtshof CP_11
erstmals im Zuge des vorliegenden Berufungsverfahrens
formuliert hat.
Dieser Umstand stellt einen hinreichend gerechtfertigten
Grund für die vollständige Aufhebung der Verfahrenskosten
beider Instanzen dar.
A.D.G.
das Oberlandesgericht Trient, , CP_12 Controparte_4
in dem von Berufungswerber HE gegen den Per_13
Berufungsgegner in Anfechtung des Urteils Persona_6
13 Nr. 1185/2023 des Landesgerichts Bozen vom 21. , P.IVA_1
angestrengten Berufungsverfahren wie folgt für Recht:
1. Für die erneute der Servitutenbestellungsklage CP_13
wird das Verfahren im Sinne des Art. 354 ZPO an das
Landesgericht Bozen zwecks Streitausdehnung auf sämtliche
notwendigen Streitgenossen zurückverwiesen;
2. Die Verfahrenskosten beider Instanzen werden zwischen den
Parteien zur Gänze aufgehoben.
Für den Fall der Veröffentlichung oder Verbreitung der vorliegenden Entscheidung ordnet das Oberlandesgericht
gemäß Art. 52 GVD Nr. 196/2003 die Löschung aller personenbezogenen sowie identifizierenden Daten der
Prozessbeteiligten an.
So entschieden in Bozen, am 23. Juli 2025
Die Vorsitzende Dr.
[...]
Dr. Persona_30 Persona_2
Der höhere Beamte für Rechtspflege
14