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Sentenza 30 settembre 2025
Sentenza 30 settembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 30/09/2025, n. 617 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 617 |
| Data del deposito : | 30 settembre 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 3049/2025 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
- Parte_1 [...]
- Richterin Parte_2 Parte_3
- Richterin Per_1
hat folgendes
[...]
, in der Ehescheidungssache unter allg. Reg. Nr. 3049/2025 A.V., CP_2 Controparte_3
Art. 473 bis.51. ZPO von den Parteien
[...]
Persona_2 und
Persona_3 beide vertreten und verteidigt durch RA , laut Vollmacht, welche aus den Persona_4
Akten hervorgeht,
- Antragsteller - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei -
Seite 1 von 3 Das Landesgericht Bozen, erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes
1.12.1970 n. 898 i.g.F. geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag am
04.09.2025 befürwortet hat;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_4 hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR RECHT UND ENTSCHIEDEN: CP_4
Die in Bruneck (BZ) am 24/11/2003
[...]
geboren am 22/02/1974 in BRUNECK (BZ), Parte_5 und
, geboren am 04/04/1968 in Persona_3 Persona_5 geschlossene Ehe wird hiermit geschieden (Auflösung der Ehe) und der Standesbeamte der
Gemeinde Bruneck (BZ), wo die Eheschließung unter Nr. 20, Teil I, des Jahres 2003 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Seite 2 von 3 Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt einvernehmlich beantragt hatten:
1. Beide Kinder werden sich in der studienfreien Zeit weiterhin vorwiegend beim Vater
aufhalten, können sich jederzeit aber auch bei der Mutter aufhalten.
2. Die ursprüngliche Familienwohnung, aus der die Ehefrau bereits ausgezogen und die im
Eigentum des Ehemannes steht, wird endgültig zur ausschließlichen Nutzung dem Ehemann
mit den Kindern zugewiesen.
3. bezahlt an RN ER einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von € Parte_6
150,00 pro Tochter und somit monatlich insgesamt € 300,00 wobei dieser Betrag der jährlichen automatischen Aufwertung laut Astat- Angaben der Autonomen Provinz Bozen
unterworfen ist (mit erster Aufwertung am 1. August 2026, mit Basis August 2025);
4. Die für die Töchter anfallenden außerordentlichen Spesen werden von beiden Eltern im
Verhältnis zum jeweiligen Einkommen übernommen.
5. Allfällige öffentliche Beiträge für die Kinder, wie das einheitliche Familiengeld („assegno unico“) stehen Frau De ZO zu. Allfällige Steuerfreibeträge werden von beiden Eheleuten
je zur Hälfte in Anspruch genommen.
6. Die Spesen des gegenständlichen Verfahrens werden von beiden Ehegatten, je zur Hälfte,
übernommen.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 25/09/2025. CP_1
Die Urteilsverfasserin Die Vorsitzende
Benedetta Pontara Parte_1
Seite 3 von 3
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 3049/2025 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
- Parte_1 [...]
- Richterin Parte_2 Parte_3
- Richterin Per_1
hat folgendes
[...]
, in der Ehescheidungssache unter allg. Reg. Nr. 3049/2025 A.V., CP_2 Controparte_3
Art. 473 bis.51. ZPO von den Parteien
[...]
Persona_2 und
Persona_3 beide vertreten und verteidigt durch RA , laut Vollmacht, welche aus den Persona_4
Akten hervorgeht,
- Antragsteller - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei -
Seite 1 von 3 Das Landesgericht Bozen, erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes
1.12.1970 n. 898 i.g.F. geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag am
04.09.2025 befürwortet hat;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_4 hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR RECHT UND ENTSCHIEDEN: CP_4
Die in Bruneck (BZ) am 24/11/2003
[...]
geboren am 22/02/1974 in BRUNECK (BZ), Parte_5 und
, geboren am 04/04/1968 in Persona_3 Persona_5 geschlossene Ehe wird hiermit geschieden (Auflösung der Ehe) und der Standesbeamte der
Gemeinde Bruneck (BZ), wo die Eheschließung unter Nr. 20, Teil I, des Jahres 2003 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Seite 2 von 3 Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt einvernehmlich beantragt hatten:
1. Beide Kinder werden sich in der studienfreien Zeit weiterhin vorwiegend beim Vater
aufhalten, können sich jederzeit aber auch bei der Mutter aufhalten.
2. Die ursprüngliche Familienwohnung, aus der die Ehefrau bereits ausgezogen und die im
Eigentum des Ehemannes steht, wird endgültig zur ausschließlichen Nutzung dem Ehemann
mit den Kindern zugewiesen.
3. bezahlt an RN ER einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von € Parte_6
150,00 pro Tochter und somit monatlich insgesamt € 300,00 wobei dieser Betrag der jährlichen automatischen Aufwertung laut Astat- Angaben der Autonomen Provinz Bozen
unterworfen ist (mit erster Aufwertung am 1. August 2026, mit Basis August 2025);
4. Die für die Töchter anfallenden außerordentlichen Spesen werden von beiden Eltern im
Verhältnis zum jeweiligen Einkommen übernommen.
5. Allfällige öffentliche Beiträge für die Kinder, wie das einheitliche Familiengeld („assegno unico“) stehen Frau De ZO zu. Allfällige Steuerfreibeträge werden von beiden Eheleuten
je zur Hälfte in Anspruch genommen.
6. Die Spesen des gegenständlichen Verfahrens werden von beiden Ehegatten, je zur Hälfte,
übernommen.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 25/09/2025. CP_1
Die Urteilsverfasserin Die Vorsitzende
Benedetta Pontara Parte_1
Seite 3 von 3