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Sentenza 25 agosto 2025
Sentenza 25 agosto 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 25/08/2025, n. 769 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 769 |
| Data del deposito : | 25 agosto 2025 |
Testo completo
allg. Reg. Nr. 1065/2025
ITALIENISCHE REPUBLIK P
NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Landesgericht Bozen
Erste Abteilung für Zivilsachen erlässt, in Person des Einzelrichters Simon Tschager, folgendes
URTEIL im Zivilverfahren erster Instanz unter Aktenzeichen Nr. 1065/2025 eingeleitet von
OR HA (St. Nr. ), in Person seines gerichtlich bestellten Kurators C.F._1
RA Joseph Engl , vertreten und verteidigt laut Vollmacht in den Akten von RA Dr. Per_1 Per_2
, in dessen Kanzlei in ALTE MENDELSTRASSE 80/E in 39100 BOZEN Persona_3
Domizil erwählt wurde;
- Antragsteller / Kläger - gegen
(St. Nr. ), geboren am 21/2/1976 in Meran (BZ); Parte_2 C.F._2
- Beklagte, säumig -
Gegenstand des Rechtsstreits: Klage auf Herausgabe einer Liegenschaft nach Art. 948 ZGB und
Schadenersatzklage;
SCHLUSSANTRÄGE des Prozessbevollmächtigten des Klägers: gestellt anlässlich der Tagsatzung vom 24/07/2025: „Der PBV des Antragstellers stellt die
Schlussanträge laut Rekurs.“ laut Rekurs: „Möge das Landesgericht Bozen, contrariis reiectis, auch aufgrund obiger
Ausführungen:
In der Hauptsache:
I Feststellen und erklären, dass die Beklagte die streitgegenständliche Liegenschaft des Klägers NT (Bp. 338 in 731 in KG ) ohne Titel besetzt, und dementsprechend die Beklagte zur CP_2 sofortigen Räumung und Herausgabe der genannten Liegenschaft samt Einrichtung verurteilen;
Seite 1 von 6 II Die Beklagte verurteilen, dem Kläger den durch die unrechtmäßige Besetzung sine titulo seiner Liegenschaft entstandenen und bis zum Urteil entstehenden Schaden, welchen das angerufene
Gericht, auch gem. Art. 1226 ZGB nach Billigkeit bemessen möge, zu ersetzen;
III Mit Ersatz der Barauslagen und Vergütung, zzgl. Spesen, zuzüglich der Erhöhung gemäß Art.
4, Absatz 1-bis des Ministerialdekrets Nr. 55/2014, da dieser Schriftsatz telematisch hinterlegt und mit informatischen Techniken abgefasst wurde, die geeignet sind, dessen Einsichtnahme oder Nutzung zu erleichtern, Fürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer des gegenständlichen Verfahrens.“
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit “Rekurs i.S. d. Artt. 163 und 284-decies ff ZPO“ vom 03/04/2025 bringt der Antragsteller
(welcher vermisst ist;
das gegenständliche Verfahren wurde durch seinen gerichtlich ernannten
Kurator eingeleitet) unter anderem vor,
- dass der Kläger HA OR Eigentümer des Gebäudes auf der Bp. 338 KG EN samt entsprechender Einrichtung ist;
- dass der Kläger am 15/8/2023 zu einer Wanderung aufgebrochen ist und seither vermisst wird;
- dass seit dem Verschwinden des Herrn HA OR dessen Gebäude sine titulo von seiner
, der Beklagten PE AR, bewohnt wird;
Persona_4
- dass der Frau persönlich, telefonisch und schriftlich (vgl. Dok. 3 des Per_5 Pt_2
Antragstellers) die Rechtslage erläutert habe und versucht habe, eine einvernehmliche Lösung zu finden;
- dass Frau jedoch in keiner Weise gewillt sei, den rechtmäßigen Forderungen Parte_2 nachzukommen;
- dass Frau auch zu dem vom Kurator eingeleiteten Mediationsverfahren nicht Parte_2 erschienen ist (vgl. Dok. 4 und Dok. 5 des Antragstellers);
- dass mit richterlichem Dekret vom 31/3/2025 (vgl. Dok. 6) der gerichtlich bestellte Kurator dazu ermächtigt wurde „einen Rechtsanwalt seines Vertrauens damit zu beauftragen und zu Per_ bevollmächtigen, ein Gerichtsverfahren gegen , geb. am 21.02.1976 in Parte_2
Meran (BZ), St.Nr. , einzuleiten, um die sofortige Räumung und C.F._2
NT Herausgabe der Liegenschaft des Herrn HA (Bp. 338 in 731 in KG EN) sowie
Schadenersatz für die bisherige Besetzung jener Liegenschaft zu erwirken;
“;
- dass der Kurator somit das gegenständliche Verfahren eingeleitet hat, um die Rechte des Herrn
HA geltend zu machen. Per_7
Seite 2 von 6 In rechtlicher Hinsicht führte der Kläger unter anderem aus,
- dass nach Art. 948 ZGB der Eigentümer die Sache von jedem herausverlangen kann, der sie besitzt oder innehat;
- dass der Kläger sein Eigentumsrecht an der streitgegenständlichen Liegenschaft nachgewiesen habe;
- dass die Beklagte die Liegenschaft ohne gültigen Rechtstitel besetze, wobei der Kläger auch anmerkte, „dass, wie bereits von diesem Landesgericht (Dok. 6) festgestellt, in diesem Fall das G. 76/2016, welches in Art. 1, Abs. 42 ein zeitlich begrenztes Wohnrecht zugunsten des sog. convivente di fatto im Falle des Ablebens des anderen Lebensgefährten, in dessen
Eigentum die Wohnung stand, vorsieht, nicht zur Anwendung kommen kann, da der Kläger vermisst und nicht verschollen ist, und sich daher seine Rechtsposition in keiner Weise mit jener des Verstorbenen gleichsetzen lässt“;
- dass der Kläger für die widerrechtliche Besetzung seines Eigentums, und u.a. für den entgangenen Gewinn durch Vermietung desselben an Dritte, von der Beklagten entschädigt werden müsse;
- dass die Vereinigten Sektionen der Kassation festgestellt (Kass. S.U. 15/11/2022 Nr. 33645) haben, dass der Schaden im Falle der Besetzung sine titulo einer Liegenschaft normalerweise in re ipsa ist, und unter Bezugnahme auf die hypothetischen Mieteinnahmen ab Beginn der
Besetzung quantifiziert werden kann (“sia nel caso di godimento diretto, che in quello di godimento indiretto, il danno può essere valutato equitativamente ai sensi dell'art. 1226 cod. civ., attingendo al parametro del canone locativo di mercato quale valore economico del godimento nell'ambito di un contratto tipizzato dalla legge, come la locazione, che fa proprio del canone il valore del godimento della cosa”);
- dass die Beklagte die streitgegenständliche Liegenschaft seit dem Verschwinden des Herrn
HA widerrechtlich besetzt;
laut dem Kläger ist „ab jenem Datum, d.h. ab dem 15/8/2023, oder allerspätestens ab der schriftlichen Aufforderung zur Räumung, d.h. ab dem 28/6/2024
(Dok. 3) […] Zur Schätzung des hypothetischen Mietzinses kann NTroparte_3 das auch für die Gemeinde EN geltende Gebietsabkommen berücksichtigt werden, welches in Anlage 2 einen zwischen 2,00 und 10,75 € pro Quadratmeter vorsieht (Dok. 7). Per_8
Die fragliche Wohnung verfügt über eine Fläche von ca. 184 Quadratmetern (Dok. 8), woraus ein monatlicher 368,00 € und 1.987,00 € folgt. Die beiden einzigen auf der Persona_9
Seite 3 von 6 Webseite www.immobiliare.it in EN angebotenen Wohnungen (Dok. 9) sind je 85 und 84
Quadratmeter groß, und werden bei einem von 750,00 € bzw. 800,00 € , Per_8 Parte_3 sodass für das bedeutend größere Haus des Klägers ein hypothetischer monatlicher Mietzins von mindestens 1.200,00 € angebracht scheint.“.
Bei der Verhandlung vom 24/07/2025 hat der Kläger die Schlussanträge gestellt und der Richter hat die Streitsache gemäß Art. 281 sexies letzter Absatz ZPO zur Entscheidung einbehalten.
2. Die Anträge des Klägers sind im nachfolgend aufgezeigten Sinn begründet.
a. Es wurde mittels Vorlage des Grundbuchsauszuges (vgl. Dok.1 des Klägers; Cass.
21977/2021) nachgewiesen, dass Herr alleiniger Eigentümer des Gebäudes Persona_10
Bp. 338 KG EN ist.
Der Kläger hat zudem bewiesen, dass Frau PE dieses Gebäude nach wie vor Pt_2 besetzt (vgl. Dokumente 10 bis 13).
Aus den Akten ist kein Rechtstitel ersichtlich, auf dessen Grundlage Frau PE AR die Liegenschaft des Herrn OR HA rechtmäßig besetzen könnte; der Art. 1 Abs. 42 G.
76/2016 findet im keine Anwendung, sei es weil Herr vermisst Per_11 Persona_10 wird und in rechtlicher Hinsicht nicht als verstorben erachtet werden kann (vgl. auch Dok.
6 des Klägers), sei es weil Herr und Frau ihren Persona_10 Parte_2 anagrafischen Wohnsitz nicht am selben Ort hatten (vgl. Art. 1 Abs. 37 G. 76/2016 und
Erklärung des Bürgermeisters von EN in Dok. 11 des Klägers).
Das rechtliche Gehör gegenüber der Beklagten wurde ordnungsgemäß hergestellt, doch dieselbe hat sich nicht in das Verfahren eingelassen und wurde in der Verhandlung vom
10/07/2025 für säumig erklärt. In Anbetracht des Umstandes, dass das des Persona_12
Herrn OR HA nachgewiesen wurde, hätte Frau PE AR ihrerseits nachweisen müssen, dass sie die Liegenschaft rechtmäßig besetzt. Sie hat diesen Nachweis nicht erbracht, da sie sich nicht in das Verfahren eingelassen hat.
Daraus folgt, dass dem Antrag des Klägers unter Punkt I seiner Schlussanträge stattgegeben werden muss.
b. Zum Schadenersatz für die unrechtmäßige Besetzung ist unter Anwendung der Grundsätze laut Cass. SS. UU. 33645/2022 folgendes zu sagen:
Seite 4 von 6 Das an debeatur besteht im in re ipsa, zumal die Liegenschaft im Falle ihrer Per_11 rechtzeitigen Rückgabe Gegenstand eines Mietvertrages hätte sein können und sohin jedenfalls Erträge abgeworfen hätte.
Was den Zeitraum (dies a quo) betrifft, ab welchem der Schadenersatz berechnet werden muss, so muss dafür der 19/07/2024 herangezogen werden, zumal dies der 11. Tag nach
Erhalt (08/07/2024) seitens der Beklagten PE des Schreibens des Kurators vom
28/06/2024 (vgl. Dokk. 3 und 15 des Klägers) ist;
mit besagtem Schreiben hatte der
Kurator der Beklagten 10 Tage Zeit erteilt, um sich mit ihm in Verbindung zu setzen,
„damit in der Angelegenheit eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt werden kann“, was das Zugeständnis einer faktischen Duldung bis zum 18/07/2024 impliziert.
Zur Höhe des geschuldeten Schadenersatzes ist folgendes anzumerken: in Anbetracht der hierzu vom Kläger vorgebrachten Argumente und Unterlagen, und erachtet, dass keine
Angaben zum Erhaltungszustand des Gebäudes vorgetragen wurden (weswegen von einem ausreichenden aber nicht besonders guten Erhaltungszustand ausgegangen wird) und dass die Beklagte ein besonderes Verhältnis zu OR HA hatte, erachtet dieser Richter im
Wege der Billigkeit eine Schadenersatzsumme von € 500,00 pro Monat für angemessen.
Abschließend muss daher festgestellt werden, dass die Beklagte zur Zahlung des
Schadenersatzes zu Gunsten des Klägers von € 500,00 monatlich, ab dem 19/07/2024 bis zum Tag dieses Urteils (18/08/2025) und somit zu (€ 500,00 x 13 Monate =) € 6.500,00, verurteilt werden muss.
3. Die Entscheidung zu den Prozesspesen folgt dem Verfahrensausgang mit Verurteilung der unterlegenen beklagten Partei, der klagenden Partei die Verfahrenskosten zu erstatten, welche gemäß Ministerialdekret vom 10/03/2014 Nr. 55 bestimmt werden.
Nach Würdigung von Aufwand, Wichtigkeit, Natur und Schwierigkeit der geleisteten Tätigkeit sowie der Komplexität der behandelten Rechts- und Sachfragen (vgl. Art. 4 M.D. 10/03/2014 Nr.
55), werden die Verfahrenskosten wie folgt bemessen: Euro 441,00 (Mittelwert) für die Phase der
Mediation, Euro 919,00 (Mittelwert) für die Phase des Aktenstudiums, Euro 777,00 (Mittelwert) für die das Verfahren einleitende Phase, Euro 840,00 (Mindestwert, da sehr einfach) für die Phase der Abwicklung/Beweisaufnahme sowie Euro 851,00 (Mindestwert, da sehr einfach) für die
Entscheidungsphase und somit insgesamt Euro 3.828,00 erhöht auf € 4.000,00 gemäß Art. 4 Abs.
1 bis M.D. 55/2014, für Vergütung sowie Euro 584,15 für belegte Spesen und 15% auf die
Seite 5 von 6 Vergütung als allgemeine pauschalisierte Spesen (vgl. Art. 2 M.D. 10/03/2014 Nr. 55), zzgl.
Anwaltsfürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer laut gesetzlicher Maßgabe.
CP_4
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages und
Einwandes spricht das Landesgericht Bozen wie folgt zu Recht:
1. Es wird festgestellt und erklärt, dass die Beklagte PE AR die streitgegenständliche NT Liegenschaft von (Bp. 338 in 731 in KG EN) ohne Titel besetzt, und Persona_10 dementsprechend wird die Beklagte PE zur sofortigen Räumung und Herausgabe an Pt_2
(in Person seines Kurators) der genannten Liegenschaft samt Einrichtung verurteilt. Persona_10
2. Die Beklagte wird verurteilt, den durch die unrechtmäßige Parte_2 Persona_10
Besetzung seiner Liegenschaft bis zum Tag dieses Urteils entstandenen Schaden, welchen dieses
Gericht nach Billigkeit mit insgesamt Euro 6.500,00 bemisst, zu bezahlen.
3. Die Beklagte AB PE wird verurteilt, Herrn die Kosten für das Persona_10 gegenständliche Verfahren zu ersetzen, die mit insgesamt Euro 4.000,00 für Anwaltsvergütung sowie Euro 584,15 für belegte Spesen bemessen werden, sowie 15% auf die Vergütung für allgemeine pauschalisierte Spesen, zzgl. Anwaltsfürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer laut gesetzlicher Maßgabe.
So befunden in Bozen, am 18/08/2025.
Der Richter
Simon Tschager
Seite 6 von 6
ITALIENISCHE REPUBLIK P
NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Landesgericht Bozen
Erste Abteilung für Zivilsachen erlässt, in Person des Einzelrichters Simon Tschager, folgendes
URTEIL im Zivilverfahren erster Instanz unter Aktenzeichen Nr. 1065/2025 eingeleitet von
OR HA (St. Nr. ), in Person seines gerichtlich bestellten Kurators C.F._1
RA Joseph Engl , vertreten und verteidigt laut Vollmacht in den Akten von RA Dr. Per_1 Per_2
, in dessen Kanzlei in ALTE MENDELSTRASSE 80/E in 39100 BOZEN Persona_3
Domizil erwählt wurde;
- Antragsteller / Kläger - gegen
(St. Nr. ), geboren am 21/2/1976 in Meran (BZ); Parte_2 C.F._2
- Beklagte, säumig -
Gegenstand des Rechtsstreits: Klage auf Herausgabe einer Liegenschaft nach Art. 948 ZGB und
Schadenersatzklage;
SCHLUSSANTRÄGE des Prozessbevollmächtigten des Klägers: gestellt anlässlich der Tagsatzung vom 24/07/2025: „Der PBV des Antragstellers stellt die
Schlussanträge laut Rekurs.“ laut Rekurs: „Möge das Landesgericht Bozen, contrariis reiectis, auch aufgrund obiger
Ausführungen:
In der Hauptsache:
I Feststellen und erklären, dass die Beklagte die streitgegenständliche Liegenschaft des Klägers NT (Bp. 338 in 731 in KG ) ohne Titel besetzt, und dementsprechend die Beklagte zur CP_2 sofortigen Räumung und Herausgabe der genannten Liegenschaft samt Einrichtung verurteilen;
Seite 1 von 6 II Die Beklagte verurteilen, dem Kläger den durch die unrechtmäßige Besetzung sine titulo seiner Liegenschaft entstandenen und bis zum Urteil entstehenden Schaden, welchen das angerufene
Gericht, auch gem. Art. 1226 ZGB nach Billigkeit bemessen möge, zu ersetzen;
III Mit Ersatz der Barauslagen und Vergütung, zzgl. Spesen, zuzüglich der Erhöhung gemäß Art.
4, Absatz 1-bis des Ministerialdekrets Nr. 55/2014, da dieser Schriftsatz telematisch hinterlegt und mit informatischen Techniken abgefasst wurde, die geeignet sind, dessen Einsichtnahme oder Nutzung zu erleichtern, Fürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer des gegenständlichen Verfahrens.“
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit “Rekurs i.S. d. Artt. 163 und 284-decies ff ZPO“ vom 03/04/2025 bringt der Antragsteller
(welcher vermisst ist;
das gegenständliche Verfahren wurde durch seinen gerichtlich ernannten
Kurator eingeleitet) unter anderem vor,
- dass der Kläger HA OR Eigentümer des Gebäudes auf der Bp. 338 KG EN samt entsprechender Einrichtung ist;
- dass der Kläger am 15/8/2023 zu einer Wanderung aufgebrochen ist und seither vermisst wird;
- dass seit dem Verschwinden des Herrn HA OR dessen Gebäude sine titulo von seiner
, der Beklagten PE AR, bewohnt wird;
Persona_4
- dass der Frau persönlich, telefonisch und schriftlich (vgl. Dok. 3 des Per_5 Pt_2
Antragstellers) die Rechtslage erläutert habe und versucht habe, eine einvernehmliche Lösung zu finden;
- dass Frau jedoch in keiner Weise gewillt sei, den rechtmäßigen Forderungen Parte_2 nachzukommen;
- dass Frau auch zu dem vom Kurator eingeleiteten Mediationsverfahren nicht Parte_2 erschienen ist (vgl. Dok. 4 und Dok. 5 des Antragstellers);
- dass mit richterlichem Dekret vom 31/3/2025 (vgl. Dok. 6) der gerichtlich bestellte Kurator dazu ermächtigt wurde „einen Rechtsanwalt seines Vertrauens damit zu beauftragen und zu Per_ bevollmächtigen, ein Gerichtsverfahren gegen , geb. am 21.02.1976 in Parte_2
Meran (BZ), St.Nr. , einzuleiten, um die sofortige Räumung und C.F._2
NT Herausgabe der Liegenschaft des Herrn HA (Bp. 338 in 731 in KG EN) sowie
Schadenersatz für die bisherige Besetzung jener Liegenschaft zu erwirken;
“;
- dass der Kurator somit das gegenständliche Verfahren eingeleitet hat, um die Rechte des Herrn
HA geltend zu machen. Per_7
Seite 2 von 6 In rechtlicher Hinsicht führte der Kläger unter anderem aus,
- dass nach Art. 948 ZGB der Eigentümer die Sache von jedem herausverlangen kann, der sie besitzt oder innehat;
- dass der Kläger sein Eigentumsrecht an der streitgegenständlichen Liegenschaft nachgewiesen habe;
- dass die Beklagte die Liegenschaft ohne gültigen Rechtstitel besetze, wobei der Kläger auch anmerkte, „dass, wie bereits von diesem Landesgericht (Dok. 6) festgestellt, in diesem Fall das G. 76/2016, welches in Art. 1, Abs. 42 ein zeitlich begrenztes Wohnrecht zugunsten des sog. convivente di fatto im Falle des Ablebens des anderen Lebensgefährten, in dessen
Eigentum die Wohnung stand, vorsieht, nicht zur Anwendung kommen kann, da der Kläger vermisst und nicht verschollen ist, und sich daher seine Rechtsposition in keiner Weise mit jener des Verstorbenen gleichsetzen lässt“;
- dass der Kläger für die widerrechtliche Besetzung seines Eigentums, und u.a. für den entgangenen Gewinn durch Vermietung desselben an Dritte, von der Beklagten entschädigt werden müsse;
- dass die Vereinigten Sektionen der Kassation festgestellt (Kass. S.U. 15/11/2022 Nr. 33645) haben, dass der Schaden im Falle der Besetzung sine titulo einer Liegenschaft normalerweise in re ipsa ist, und unter Bezugnahme auf die hypothetischen Mieteinnahmen ab Beginn der
Besetzung quantifiziert werden kann (“sia nel caso di godimento diretto, che in quello di godimento indiretto, il danno può essere valutato equitativamente ai sensi dell'art. 1226 cod. civ., attingendo al parametro del canone locativo di mercato quale valore economico del godimento nell'ambito di un contratto tipizzato dalla legge, come la locazione, che fa proprio del canone il valore del godimento della cosa”);
- dass die Beklagte die streitgegenständliche Liegenschaft seit dem Verschwinden des Herrn
HA widerrechtlich besetzt;
laut dem Kläger ist „ab jenem Datum, d.h. ab dem 15/8/2023, oder allerspätestens ab der schriftlichen Aufforderung zur Räumung, d.h. ab dem 28/6/2024
(Dok. 3) […] Zur Schätzung des hypothetischen Mietzinses kann NTroparte_3 das auch für die Gemeinde EN geltende Gebietsabkommen berücksichtigt werden, welches in Anlage 2 einen zwischen 2,00 und 10,75 € pro Quadratmeter vorsieht (Dok. 7). Per_8
Die fragliche Wohnung verfügt über eine Fläche von ca. 184 Quadratmetern (Dok. 8), woraus ein monatlicher 368,00 € und 1.987,00 € folgt. Die beiden einzigen auf der Persona_9
Seite 3 von 6 Webseite www.immobiliare.it in EN angebotenen Wohnungen (Dok. 9) sind je 85 und 84
Quadratmeter groß, und werden bei einem von 750,00 € bzw. 800,00 € , Per_8 Parte_3 sodass für das bedeutend größere Haus des Klägers ein hypothetischer monatlicher Mietzins von mindestens 1.200,00 € angebracht scheint.“.
Bei der Verhandlung vom 24/07/2025 hat der Kläger die Schlussanträge gestellt und der Richter hat die Streitsache gemäß Art. 281 sexies letzter Absatz ZPO zur Entscheidung einbehalten.
2. Die Anträge des Klägers sind im nachfolgend aufgezeigten Sinn begründet.
a. Es wurde mittels Vorlage des Grundbuchsauszuges (vgl. Dok.1 des Klägers; Cass.
21977/2021) nachgewiesen, dass Herr alleiniger Eigentümer des Gebäudes Persona_10
Bp. 338 KG EN ist.
Der Kläger hat zudem bewiesen, dass Frau PE dieses Gebäude nach wie vor Pt_2 besetzt (vgl. Dokumente 10 bis 13).
Aus den Akten ist kein Rechtstitel ersichtlich, auf dessen Grundlage Frau PE AR die Liegenschaft des Herrn OR HA rechtmäßig besetzen könnte; der Art. 1 Abs. 42 G.
76/2016 findet im keine Anwendung, sei es weil Herr vermisst Per_11 Persona_10 wird und in rechtlicher Hinsicht nicht als verstorben erachtet werden kann (vgl. auch Dok.
6 des Klägers), sei es weil Herr und Frau ihren Persona_10 Parte_2 anagrafischen Wohnsitz nicht am selben Ort hatten (vgl. Art. 1 Abs. 37 G. 76/2016 und
Erklärung des Bürgermeisters von EN in Dok. 11 des Klägers).
Das rechtliche Gehör gegenüber der Beklagten wurde ordnungsgemäß hergestellt, doch dieselbe hat sich nicht in das Verfahren eingelassen und wurde in der Verhandlung vom
10/07/2025 für säumig erklärt. In Anbetracht des Umstandes, dass das des Persona_12
Herrn OR HA nachgewiesen wurde, hätte Frau PE AR ihrerseits nachweisen müssen, dass sie die Liegenschaft rechtmäßig besetzt. Sie hat diesen Nachweis nicht erbracht, da sie sich nicht in das Verfahren eingelassen hat.
Daraus folgt, dass dem Antrag des Klägers unter Punkt I seiner Schlussanträge stattgegeben werden muss.
b. Zum Schadenersatz für die unrechtmäßige Besetzung ist unter Anwendung der Grundsätze laut Cass. SS. UU. 33645/2022 folgendes zu sagen:
Seite 4 von 6 Das an debeatur besteht im in re ipsa, zumal die Liegenschaft im Falle ihrer Per_11 rechtzeitigen Rückgabe Gegenstand eines Mietvertrages hätte sein können und sohin jedenfalls Erträge abgeworfen hätte.
Was den Zeitraum (dies a quo) betrifft, ab welchem der Schadenersatz berechnet werden muss, so muss dafür der 19/07/2024 herangezogen werden, zumal dies der 11. Tag nach
Erhalt (08/07/2024) seitens der Beklagten PE des Schreibens des Kurators vom
28/06/2024 (vgl. Dokk. 3 und 15 des Klägers) ist;
mit besagtem Schreiben hatte der
Kurator der Beklagten 10 Tage Zeit erteilt, um sich mit ihm in Verbindung zu setzen,
„damit in der Angelegenheit eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt werden kann“, was das Zugeständnis einer faktischen Duldung bis zum 18/07/2024 impliziert.
Zur Höhe des geschuldeten Schadenersatzes ist folgendes anzumerken: in Anbetracht der hierzu vom Kläger vorgebrachten Argumente und Unterlagen, und erachtet, dass keine
Angaben zum Erhaltungszustand des Gebäudes vorgetragen wurden (weswegen von einem ausreichenden aber nicht besonders guten Erhaltungszustand ausgegangen wird) und dass die Beklagte ein besonderes Verhältnis zu OR HA hatte, erachtet dieser Richter im
Wege der Billigkeit eine Schadenersatzsumme von € 500,00 pro Monat für angemessen.
Abschließend muss daher festgestellt werden, dass die Beklagte zur Zahlung des
Schadenersatzes zu Gunsten des Klägers von € 500,00 monatlich, ab dem 19/07/2024 bis zum Tag dieses Urteils (18/08/2025) und somit zu (€ 500,00 x 13 Monate =) € 6.500,00, verurteilt werden muss.
3. Die Entscheidung zu den Prozesspesen folgt dem Verfahrensausgang mit Verurteilung der unterlegenen beklagten Partei, der klagenden Partei die Verfahrenskosten zu erstatten, welche gemäß Ministerialdekret vom 10/03/2014 Nr. 55 bestimmt werden.
Nach Würdigung von Aufwand, Wichtigkeit, Natur und Schwierigkeit der geleisteten Tätigkeit sowie der Komplexität der behandelten Rechts- und Sachfragen (vgl. Art. 4 M.D. 10/03/2014 Nr.
55), werden die Verfahrenskosten wie folgt bemessen: Euro 441,00 (Mittelwert) für die Phase der
Mediation, Euro 919,00 (Mittelwert) für die Phase des Aktenstudiums, Euro 777,00 (Mittelwert) für die das Verfahren einleitende Phase, Euro 840,00 (Mindestwert, da sehr einfach) für die Phase der Abwicklung/Beweisaufnahme sowie Euro 851,00 (Mindestwert, da sehr einfach) für die
Entscheidungsphase und somit insgesamt Euro 3.828,00 erhöht auf € 4.000,00 gemäß Art. 4 Abs.
1 bis M.D. 55/2014, für Vergütung sowie Euro 584,15 für belegte Spesen und 15% auf die
Seite 5 von 6 Vergütung als allgemeine pauschalisierte Spesen (vgl. Art. 2 M.D. 10/03/2014 Nr. 55), zzgl.
Anwaltsfürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer laut gesetzlicher Maßgabe.
CP_4
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages und
Einwandes spricht das Landesgericht Bozen wie folgt zu Recht:
1. Es wird festgestellt und erklärt, dass die Beklagte PE AR die streitgegenständliche NT Liegenschaft von (Bp. 338 in 731 in KG EN) ohne Titel besetzt, und Persona_10 dementsprechend wird die Beklagte PE zur sofortigen Räumung und Herausgabe an Pt_2
(in Person seines Kurators) der genannten Liegenschaft samt Einrichtung verurteilt. Persona_10
2. Die Beklagte wird verurteilt, den durch die unrechtmäßige Parte_2 Persona_10
Besetzung seiner Liegenschaft bis zum Tag dieses Urteils entstandenen Schaden, welchen dieses
Gericht nach Billigkeit mit insgesamt Euro 6.500,00 bemisst, zu bezahlen.
3. Die Beklagte AB PE wird verurteilt, Herrn die Kosten für das Persona_10 gegenständliche Verfahren zu ersetzen, die mit insgesamt Euro 4.000,00 für Anwaltsvergütung sowie Euro 584,15 für belegte Spesen bemessen werden, sowie 15% auf die Vergütung für allgemeine pauschalisierte Spesen, zzgl. Anwaltsfürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer laut gesetzlicher Maßgabe.
So befunden in Bozen, am 18/08/2025.
Der Richter
Simon Tschager
Seite 6 von 6